TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/24 G309 2200556-1

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Veröffentlicht am 24.08.2018
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Entscheidungsdatum

24.08.2018

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z1
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs3
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

G309 2200556-1/10E

SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 17.07.2018 MÜNDLICH VERKÜNDETEN

ERKENNTNISSES:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA.: Marokko, vertreten durch XXXX, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.04.2018, Zl. XXXX, und gegen die Anhaltung in Schubhaft, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.07.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Marokko, vertreten durch römisch 40 , gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.04.2018, Zl. römisch 40 , und gegen die Anhaltung in Schubhaft, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.07.2018, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei. Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen in Höhe von 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzenrömisch drei. Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen in Höhe von 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen

IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Aufwendungen wird abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Aufwendungen wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) vom 30.04.2018, vom Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) am 02.05.2018 persönlich übernommen um 09:00 Uhr, wurde über den sich zu diesem Zeitpunkt in Verwaltungsstrafhaft im Polizeianhaltezentrum Innsbruck befindlichen BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet.1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde) vom 30.04.2018, vom Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) am 02.05.2018 persönlich übernommen um 09:00 Uhr, wurde über den sich zu diesem Zeitpunkt in Verwaltungsstrafhaft im Polizeianhaltezentrum Innsbruck befindlichen BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

2. Am 06.05.2018 wurde der BF aus der Verwaltungsstrafhaft entlassen und am selben Tag in Schubhaft genommen und in weiterer Folge in das Anhaltezentrum (AHZ) XXXX überstellt.2. Am 06.05.2018 wurde der BF aus der Verwaltungsstrafhaft entlassen und am selben Tag in Schubhaft genommen und in weiterer Folge in das Anhaltezentrum (AHZ) römisch 40 überstellt.

3. Mit dem am 10.07.2018 beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz erhob der BF durch seine bevollmächtigte Rechtsvertretung Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Schubhaftbescheid.

In der Beschwerde wurde beantragt, das erkennende Gericht möge eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des BF und einer namhaft gemachten Zeugin durchführen, den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung der Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte, im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zur Anhaltung des BF nicht vorliegen; der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des BF gemäß VwG-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, auferlegen; dem BF etwaige Dolmetscherkosten ersetzen und im Fall eines Obsiegens der Behörde den BF vom Ersatz des Aufwandes iSd VwG-Aufwandersatzverordnung befreien.

4. Auf Grund der entsprechenden Verfügung des erkennenden Gerichtes vom 10.07.2018 zur Aktenvorlage wurden seitens der belangten Behörde am selben Tag die Bezug habenden Verwaltungsakten elektronisch übermittelt.

5. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 17.07.2018 in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF nach polizeilicher Vorführung aus dem AHZ XXXX, sein bevollmächtigter Rechtsvertreter, eine vom BF namhaft gemachte Zeugin sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Am Schluss der Verhandlung wiederholte der BF den Antrag auf Stattgabe der Beschwerde, während der Vertreter der belangten Behörde die Abweisung der Beschwerde, einen Ausspruch über die Fortsetzung der Schubhaft sowie im Falle des Obsiegens, überdies den Zuspruch des Verhandlungsaufwandes beantragte.5. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 17.07.2018 in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF nach polizeilicher Vorführung aus dem AHZ römisch 40 , sein bevollmächtigter Rechtsvertreter, eine vom BF namhaft gemachte Zeugin sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Am Schluss der Verhandlung wiederholte der BF den Antrag auf Stattgabe der Beschwerde, während der Vertreter der belangten Behörde die Abweisung der Beschwerde, einen Ausspruch über die Fortsetzung der Schubhaft sowie im Falle des Obsiegens, überdies den Zuspruch des Verhandlungsaufwandes beantragte.

Nach Schluss der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger von Marokko. Der BF besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft nicht und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Identitätsdokumente wurden nicht vorgelegt.1.1. Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger von Marokko. Der BF besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft nicht und ist somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Identitätsdokumente wurden nicht vorgelegt.

1.2. Der BF reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2016 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 10.08.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des BFA, XXXX, vom 05.09.2016, gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 rechtskräftig abgewiesen wurde.1.2. Der BF reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2016 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 10.08.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des BFA, römisch 40 , vom 05.09.2016, gemäß Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 rechtskräftig abgewiesen wurde.

1.3. Der BF wurde am 20.12.2016 am XXXX einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Anlässlich dieser Kontrolle wurde der BF seitens des BFA niederschriftlichen einvernommen. Mit rechtskräftigem Bescheid vom 02.01.2017 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung und ein mit fünf Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen.1.3. Der BF wurde am 20.12.2016 am römisch 40 einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Anlässlich dieser Kontrolle wurde der BF seitens des BFA niederschriftlichen einvernommen. Mit rechtskräftigem Bescheid vom 02.01.2017 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung und ein mit fünf Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen.

1.4. Der BF wurde am 26.04.2018 in Verwaltungsstrafhaft und am 06.05.2018 in Schubhaft genommen. Er wird seit 11.05.2018 im XXXX angehalten. Am 25.05.2018 stellte der BF bei Organen der Landespolizeidirektion XXXX einen Antrag auf Gewährung von Internationalem Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 28.06.2018 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.1.4. Der BF wurde am 26.04.2018 in Verwaltungsstrafhaft und am 06.05.2018 in Schubhaft genommen. Er wird seit 11.05.2018 im römisch 40 angehalten. Am 25.05.2018 stellte der BF bei Organen der Landespolizeidirektion römisch 40 einen Antrag auf Gewährung von Internationalem Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 28.06.2018 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

1.5. Der BF hält sich seit dem Jahr 2016 am Bundesgebiet auf. Er verfügt weder über ein gültiges Reisedokument noch über eine Berechtigung zur Einreise in das österreichische Bundesgebiet und zum Aufenthalt in diesem. Das Verfahren zur Erlangung marokkanischer Heimreisezertifikate wurde eingeleitet. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde der BF seitens der marokkanischen Behörden mit Mitteilung vom 30.01.2018 als Staatsangehöriger von Marokko identifiziert.

1.6. Der BF weist im Entscheidungszeitpunkt keine strafgerichtliche Verurteilung auf.

Die Staatsanwaltschaft XXXX hat am 20.04.2018 einen Strafantrag gegen den BF gestellt. Darin werden dem BF das Vergehen unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall SMG und das Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z. 1 8. Fall und Abs. 3 SMG zu Last gelegt.Die Staatsanwaltschaft römisch 40 hat am 20.04.2018 einen Strafantrag gegen den BF gestellt. Darin werden dem BF das Vergehen unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. und 2. Fall SMG und das Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall und Absatz 3, SMG zu Last gelegt.

Der BF weist 33 verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen der Landespolizeidirektion XXXX auf.Der BF weist 33 verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen der Landespolizeidirektion römisch 40 auf.

1.7. Während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet war der BF nur wenige Tage mit Hauptwohnsitz gemeldet. Es finden sich zwei Meldungen als Obdachloser für den Zeitraum vom 22.02.2017 bis 16.05.2017, sowie 18.07.2017 bis 07.02.2018. Der BF befand sich vom 26.04.2018 bis zum 02.05.2018 und von 02.05.2018 bis 06.05.2018 in Verwaltungsstrafhaft. Ab dem 06.05.2018, 12:41 Uhr befindet sich der BF in Schubhaft. Diese wird derzeit im AHZ XXXX vollzogen.1.7. Während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet war der BF nur wenige Tage mit Hauptwohnsitz gemeldet. Es finden sich zwei Meldungen als Obdachloser für den Zeitraum vom 22.02.2017 bis 16.05.2017, sowie 18.07.2017 bis 07.02.2018. Der BF befand sich vom 26.04.2018 bis zum 02.05.2018 und von 02.05.2018 bis 06.05.2018 in Verwaltungsstrafhaft. Ab dem 06.05.2018, 12:41 Uhr befindet sich der BF in Schubhaft. Diese wird derzeit im AHZ römisch 40 vollzogen.

1.8. Der BF hat am 05.10.2017 einen epileptischen Anfall im Zusammenhang mit Drogenkonsum erlitten. Die Epilepsie des BF wird medikamentös behandelt und sind bis zum Entscheidungszeitpunkt keine weiteren epileptischen Anfälle aufgetreten. Die letzte diesbezügliche fachärztliche Untersuchung durch einen Facharzt für Psychiatrie erfolgte am 09.07.2018.

Es konnten keine Anhaltspunkte für eine nennenswerte soziale und gesellschaftliche Integration des BF festgestellt werden. Es konnte insbesondere nicht festgestellt werden, dass der BF mit einer anderen Person in einer aufrechten Beziehung lebt.

Er verfügt über keine familiären, beruflichen oder sonstigen nennenswerten sozialen Bindungen in Österreich, über keine tiefergehenden freundschaftlichen Beziehungen, über keine eigene gesicherte Unterkunft und über keine ausreichenden Existenzmittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes.

1.9. Es wird festgestellt, dass der BF bislang nicht freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist ist und seit zwei Jahren keine ernsthafte Bereitschaft zeigt, künftig freiwillig aus dem Bundesgebiet auszureisen.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung und auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

2.1. Die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und die angeführte Staatsangehörigkeit beruhen auf den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen seitens des BF weder in seiner Beschwerde vom 10.07.2018 noch in der mündlichen Verhandlung vom 17.07.2018 entgegengetreten wurde.

2.2. Die Feststellungen hinsichtlich der Einreise und des Aufenthaltes des BF sowie zu den ihn betreffenden asyl- und fremdenrechtlichen Entscheidungen und Anzeigen beruhen auf einer Abfrage des Zentralen Fremdenregisters, auf den aktenkundigen Einvernahmeprotokollen vom 20.12.2016 und vom 30.04.2018 und auf den Feststellungen des Bescheides der belangten Behörde, denen seitens des BF weder in seiner Beschwerde noch im Zuge der mündlichen Verhandlung entgegengetreten wurde.

2.3. Die Feststellung, der BF verfüge über keine gültigen Reisedokumente, beruht auf dem entsprechenden Vorbringen des BF in der mündlichen Verhandlung und entspricht auch den Angaben des BF im Rahmen der Einvernahme vom 20.12.2016.

Die Feststellung, dass das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates eingeleitet wurde sowie die dazu getroffenen weiteren Konstatierungen ergeben sich aus den Feststellungen des Bescheides der belangten Behörde, denen seitens des BF weder in seiner Beschwerde noch im Zuge der mündlichen Verhandlung entgegengetreten wurde.

2.4. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des BF gründet sich auf einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister. Der gegen den BF von der Staatsanwaltschaft XXXX gestellte Strafantrag vom 20.04.2018 ist aktenkundig.2.4. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des BF gründet sich auf einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister. Der gegen den BF von der Staatsanwaltschaft römisch 40 gestellte Strafantrag vom 20.04.2018 ist aktenkundig.

Die Feststellung über die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des BF basiert auf der seitens des erkennenden Gerichtes eingeholten Information der Landespolizeidirektion XXXX vom 11.07.2018. Dieser Feststellung wurde seitens des BF in der mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten.Die Feststellung über die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des BF basiert auf der seitens des erkennenden Gerichtes eingeholten Information der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 11.07.2018. Dieser Feststellung wurde seitens des BF in der mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten.

2.5. Die Feststellungen zu den Wohnsitzmeldungen des BF gründen auf einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

2.6. Der BF hat familiäre Bezugspunkte in Österreich weder behauptet noch belegt und basiert die entsprechende Feststellung auf den unbestritten gebliebenen Feststellungen im verfahrensgegenständlichen Bescheid. Die Feststellungen hinsichtlich des Bestehens freundschaftlichen Verbindungen in Österreich ergeben sich aus entsprechenden Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung. Da der BF die von ihm vorgebrachten Freundschaften weder durch die Nennung der Namen der betreffenden Personen noch durch andere Beweismittel zu belegen wusste, konnte eine diesbezügliche, tiefgreifende und maßgebliche emotionale Bindung des BF nicht konstatiert werden.

Der BF hat durch sein Verhalten, welches bereits mehrfach verwaltungsstrafrechtliche Konsequenzen, sowie einen Strafantrag der Staatsanwaltschaft Innsbruck nach sich gezogen hat, seinen Unwillen, sich an österreichische Rechtsnormen zu halten und damit einhergehend die fehlende Bereitschaft zur Integration in Österreich, unter Beweis gestellt.

Im Hinblick auf weitere verwandtschaftliche Beziehungen in Europa hält sich der BF vage, so gibt er im Rahmen der Einvernahme vom 30.04.2018 an, er habe eine Tante in Frankreich wohingegen er in der mündlichen Verhandlung ausführt, er habe mehrere Tanten und Onkel in Frankreich. In der niederschriftlichen Einvernahme vom 30.04.2018 gibt der BF an, er habe in Italien zwei Onkel und zwei Tanten. Demgegenüber behauptet er in der mündlichen Verhandlung, er habe einen Onkle und eine Tante in Italien. Im Zuge der Einvernahme vom 20.12.2016 erwähnt der BF zudem einen Bruder, der in Griechenland leben soll, der jedoch in seinem weiteren Vorbringen vollkommen unerwähnt bleibt. Stattdessen gibt der BF in der mündlichen Verhandlung vor, eine Cousine in Amerika zu haben. Die Angaben des BF zu seiner Familie sind somit sehr widersprüchlich und halten sich sehr schemenhaft. Die diesbezügliche Glaubwürdigkeit des BF leidet zudem auch im Lichte seiner unstimmigen Angaben zu seinen Eltern. Im Rahmen der Einvernahme vom 20.12.2016 schildert der BF, dass seine Eltern verstorben seien, wohingegen er dies im vorangegangenen Verfahren nicht zur Sprache brachte. Nach diesem Widerspruch befragt führte der BF aus, seine Eltern seien vor zwei Monaten verstorben. Hingegen gibt der BF in der Einvernahme vom 30.04.2018 an, seine Eltern würden nach wie vor in Marokko leben. Diese eklatanten Widersprüche begründen erhebliche und maßgebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit den familienbezogenen Angaben des BF, weshalb nicht festgestellt werden konnte, dass dieser überhaupt über familiäre Bindungen in Europa verfügt.

2.7. Der BF bringt im Zuge der Einvernahme vom 30.04.2018 sowie in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde vor, mit XXXX (im Folgenden: CG) seit über einem Jahr eine ernsthafte Beziehung zu führen. Er könne bei dieser wohnen und die CG könne ihn auch finanziell unterstützen.2.7. Der BF bringt im Zuge der Einvernahme vom 30.04.2018 sowie in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde vor, mit römisch 40 (im Folgenden: CG) seit über einem Jahr eine ernsthafte Beziehung zu führen. Er könne bei dieser wohnen und die CG könne ihn auch finanziell unterstützen.

Dabei führte er auch aus, dass er an ca. drei Tagen in der Woche bei der CG in XXXX übernachten würde. Ein Auszug aus dem Zentralen Melderegister zeigt jedoch, dass die CG seit dem 09.05.2017 in XXXX gemeldet ist und auch zuvor nicht in der XXXX gemeldet war. Eine durch das erkennende Gericht durchgeführte Routenabfrage hat ergeben, dass die Meldeadresse der CG in XXXX ca. 17,4 km von XXXX entfernt liegt. Da sich der BF zum Zeitpunkt der Einvernahme am 30.04.2018 bereits seit über einem Jahr in XXXX aufgehalten hat ist anzunehmen, dass er die Stadt XXXX mit der XXXX auseinanderzuhalten vermag. Die Unstimmigkeit seines Vorbringens kann sich somit nur dadurch erklären, dass der BF weder bei der CG in XXXX, noch in XXXX übernachtet haben kann.Dabei führte er auch aus, dass er an ca. drei Tagen in der Woche bei der CG in römisch 40 übernachten würde. Ein Auszug aus dem Zentralen Melderegister zeigt jedoch, dass die CG seit dem 09.05.2017 in römisch 40 gemeldet ist und auch zuvor nicht in der römisch 40 gemeldet war. Eine durch das erkennende Gericht durchgeführte Routenabfrage hat ergeben, dass die Meldeadresse der CG in römisch 40 ca. 17,4 km von römisch 40 entfernt liegt. Da sich der BF zum Zeitpunkt der Einvernahme am 30.04.2018 bereits seit über einem Jahr in römisch 40 aufgehalten hat ist anzunehmen, dass er die Stadt römisch 40 mit der römisch 40 auseinanderzuhalten vermag. Die Unstimmigkeit seines Vorbringens kann sich somit nur dadurch erklären, dass der BF weder bei der CG in römisch 40 , noch in römisch 40 übernachtet haben kann.

Obwohl der BF in der Einvernahme vom 30.04.2018 angibt, bereits seit einem Jahr mit der CG liiert zu sein, führt er in der mündlichen Verhandlung aus, mit der CG bereits seit 2016 eine Beziehung zu führen. Er vermag somit nicht, den Anfang der Beziehung mit der CG widerspruchslos darzustellen, was an seinem diesbezüglichen Vorbringen Zweifel aufwirft. Weitere Unstimmigkeiten treten auch unter Bezugnahme auf eine mit der CG im Rahmen eines anderen Verfahrens geführte Einvernahme mit dem BFA auf. Im vom BFA zur GZ: XXXX geführten Verfahren führte die CG in einer Einvernahme am 20.01.2017 aus, mit einem anderen Mann (im Folgenden: Z) in einer Beziehung zu sein. Zudem gab sie in dieser Einvernahme an von Z, welcher ebenso wie der BF marokkanischer Staatsangehöriger ist, ein Kind zu erwarten [AS 235 ff]. In der mündlichen Verhandlung befragt, inwiefern diese Angaben in Einklang zu bringen seien, gab die CG an, dass die Beziehung mit dem Z nicht ernsthaft gewesen sei. In Anbetracht der Angaben der CG in der Einvernahme vom 20.01.2017 ist dies jedoch nicht nachvollziehbar, dass sie an dieser Stelle eingeräumt hat, dass der Z bei ihr wohnen könne. Die vom BF behauptete Beziehung zur CG ist vor dem Hintergrund der von der CG im Jänner 2017 behaupteten Beziehung mit Z vollkommen unglaubwürdig, zumal der Z im Rahmen einer Einvernahme am 14.06.2017 nach wie vor behauptet, mit der CG in einer festen Beziehung zu sein. Die CG gibt in der betreffenden Einvernahme vom Jänner 2017 an, von Z ein Kind zu erwarten und erläutert der Z in der Einvernahme vom 14.06.2017, dass die CG einen Schwangerschaftsabbruch vornehmen hätte lassen. Ebenso führt der BF aus, dass die CG von ihm schwanger gewesen sei, jedoch eine Fehlgeburt erlitten habe. Zu diesen Zusammenhängen in der mündlichen Verhandlung vom 17.07.2018 befragt erklärte die CG, dass der Z ihr Ex-Freund gewesen sei, es jedoch keine "so [...] ernste Beziehung" gewesen sei, was in offenem Widerspruch zu deren Angaben vom 20.01.2017 steht, wonach sie vorgibt, den Z bei sich wohnen zu lassen.Obwohl der BF in der Einvernahme vom 30.04.2018 angibt, bereits seit einem Jahr mit der CG liiert zu sein, führt er in der mündlichen Verhandlung aus, mit der CG bereits seit 2016 eine Beziehung zu führen. Er vermag somit nicht, den Anfang der Beziehung mit der CG widerspruchslos darzustellen, was an seinem diesbezüglichen Vorbringen Zweifel aufwirft. Weitere Unstimmigkeiten treten auch unter Bezugnahme auf eine mit der CG im Rahmen eines anderen Verfahrens geführte Einvernahme mit dem BFA auf. Im vom BFA zur GZ: römisch 40 geführten Verfahren führte die CG in einer Einvernahme am 20.01.2017 aus, mit einem anderen Mann (im Folgenden: Z) in einer Beziehung zu sein. Zudem gab sie in dieser Einvernahme an von Z, welcher ebenso wie der BF marokkanischer Staatsangehöriger ist, ein Kind zu erwarten [AS 235 ff]. In der mündlichen Verhandlung befragt, inwiefern diese Angaben in Einklang zu bringen seien, gab die CG an, dass die Beziehung mit dem Z nicht ernsthaft gewesen sei. In Anbetracht der Angaben der CG in der Einvernahme vom 20.01.2017 ist dies jedoch nicht nachvollziehbar, dass sie an dieser Stelle eingeräumt hat, dass der Z bei ihr wohnen könne. Die vom BF behauptete Beziehung zur CG ist vor dem Hintergrund der von der CG im Jänner 2017 behaupteten Beziehung mit Z vollkommen unglaubwürdig, zumal der Z im Rahmen einer Einvernahme am 14.06.2017 nach wie vor behauptet, mit der CG in einer festen Beziehung zu sein. Die CG gibt in der betreffenden Einvernahme vom Jänner 2017 an, von Z ein Kind zu erwarten und erläutert der Z in der Einvernahme vom 14.06.2017, dass die CG einen Schwangerschaftsabbruch vornehmen hätte lassen. Ebenso führt der BF aus, dass die CG von ihm schwanger gewesen sei, jedoch eine Fehlgeburt erlitten habe. Zu diesen Zusammenhängen in der mündlichen Verhandlung vom 17.07.2018 befragt erklärte die CG, dass der Z ihr Ex-Freund gewesen sei, es jedoch keine "so [...] ernste Beziehung" gewesen sei, was in offenem Widerspruch zu deren Angaben vom 20.01.2017 steht, wonach sie vorgibt, den Z bei sich wohnen zu lassen.

Zusammenfassend ist somit zu bemerken, dass sich die CG im Hinblick auf ihre vermeintliche Beziehung zum BF vollkommen unschlüssig äußert und ihre Ausführungen aufgrund der zu Tage getretenen Ungereimtheiten und Widersprüche jegliche Glaubwürdigkeit vermissen lässt. Ebenso verhält es sich auch mit den Angaben des BF zu seiner Beziehung mit der CG. Letztlich konnte weder festgestellt werden, dass der BF mit der CG in der Vergangenheit eine Beziehung geführt hat noch, dass im Entscheidungszeitpunkt eine solche Beziehung gegeben ist.

Versucht der RV des BF die Ernsthaftigkeit der Beziehung zwischen dem BF und der CG mit deren Anreise aus XXXX zu unterstreichen, so er darauf hinzuweisen, dass damit die zu Tage getretenen Unstimmigkeiten dieses Vorbringens keineswegs entkräftet werden können.Versucht der Regierungsvorlage des BF die Ernsthaftigkeit der Beziehung zwischen dem BF und der CG mit deren Anreise aus römisch 40 zu unterstreichen, so er darauf hinzuweisen, dass damit die zu Tage getretenen Unstimmigkeiten dieses Vorbringens keineswegs entkräftet werden können.

Wenn der BF angibt, er könne bei der CG wohnen und verfüge somit über eine gesicherte Unterkunft, so ist auch dies im Lichte der unglaubwürdigen Angaben der CG in Zweifel zu ziehen. Aus einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister erschließt sich zudem, dass die CG von 01.04.2014 bis zum 09.05.2017 als obdachlos gemeldet war, wodurch das diesbezügliche Vorbringen des BF wiederum stark relativiert wird. Die Feststellung, dass der BF auch sonst über keine gesicherte Unterkunft verfügt, gründet sich zum einen auf einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister, aus dem hervorgeht, dass der BF während seines Aufenthaltes in Österreich immer wieder obdachlos war und keine durchgehenden Wohnsitzmeldungen vorzuweisen vermag.

Feststellungen hinsichtlich fehlender beruflicher Bindungen an Österreich bzw. ausreichender Existenzmittel gründen sich auf entsprechende, unbestritten gebliebene Feststellungen im angefochtenen Bescheid und auf das Vorbringen des BF in der mündlichen Verhandlung.

2.8. Auf Grund des bisherigen Gesamtverhaltens und des in der Verhandlung hinterlassenen persönlichen Eindrucks tritt das erkennende Gericht im Ergebnis der Beurteilung der belangten Behörde bei, dass sich der BF bislang als nicht vertrauenswürdig erwiesen hat:

2.8.1. Die Feststellung, dass der BF bislang nicht freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist ist und auch keine ernsthafte Bereitschaft zeigt, aus diesem auszureisen, beruht auf den Angaben des BF in der niederschriftlichen Einvernahme vom 30.04.2018, in denen er verdeutlicht, dass er sich lieber illegal in Österreich aufhalte als nach Marokko zurück zu gehen und dass er "auf keinen Fall" zurück nach Marokko wolle. Unterstrichen wird dies auch durch die Weigerung des BF, den ihm gegenüber ausgesprochenen und rechtskräftigen Rückkehrentscheidungen nachzukommen. Auf Befragung gab der BF in der mündlichen Verhandlung an, er habe sich in Österreich "akklimatisiert" und wolle in Europa bleiben. Der BF ließ somit keine Bereitschaft erkennen, von sich aus an der Ausstellung eines sog. Heimreisezertifikates (HRZ) durch die marokkanische Vertretungsbehörde mitzuwirken, obwohl er über keine gültigen Identitäts- und Reisedokumente verfügt.

2.8.2. Das vom RV des BF in der mündlichen Verhandlung geäußerte Vorbringen, hinsichtlich des BF bestehe keine Fluchtgefahr und der BF sei dazu bereit, sich im Fall einer Meldeverpflichtung als gelinderes Mittel zur Schubhaft den Behörden gegenüber verfügbar zu halten, war vor dem Hintergrund des bisherigen Verhaltens des BF als nicht glaubhaft zu bewerten.2.8.2. Das vom Regierungsvorlage des BF in der mündlichen Verhandlung geäußerte Vorbringen, hinsichtlich des BF bestehe keine Fluchtgefahr und der BF sei dazu bereit, sich im Fall einer Meldeverpflichtung als gelinderes Mittel zur Schubhaft den Behörden gegenüber verfügbar zu halten, war vor dem Hintergrund des bisherigen Verhaltens des BF als nicht glaubhaft zu bewerten.

Der BF kam seiner bereits bestehenden Ausreiseverpflichtung nicht nach zeigte auch keine entsprechende Bereitschaft, künftig aus dem Bundesgebiet auszureisen. Des Weiteren war bei der Beurteilung des bisherigen Gesamtverhaltens zu berücksichtigen, dass der BF eine Reihe verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkungen und einen gegen ihn vorliegenden Strafantrag aufweist, was gegen die persönliche Zuverlässigkeit des BF spricht. Zudem zeigen nicht nur die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen und der aktenkundige Strafantrag, sondern auch die während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet unterlassenen Wohnsitzmeldungen des BF dass dieser nicht dazu bereit ist, seinen Lebenswandel dem österreichischen Recht entsprechend zu gestalten oder einer auferlegten Meldepflicht nachzukommen. Dieser Schluss wird auch durch die unsichere Wohnsituation des BF indiziert. Die Anhaltungen in Haftanstalten und Obdachlosenheimen lassen auf einen unsteten Lebenswandel schließen. Somit vermochte der BF nicht glaubhaft vorzubringen, dass zur Sicherung des laufendenden Verfahrens mit der Vorschreibung von Meldeverpflichtungen Auslangen gefunden werden könnte.

2.8.3. Vermeint der BF mit dem Vorbringen zu seinen gesundheitlichen Problemen (Drogensucht, Epilepsie) die Unwahrscheinlichkeit der Fluchtgefahr belegen zu können, so ist diese Argumentation nicht nachvollziehbar. Einem Auszug aus dem medizinischen Stammdatenblatt der Ambulanz im XXXX ist zu entnehmen, dass der BF seit dem Oktober des Jahres 2017 keinen epileptischen Anfall mehr erlitten hat und mit entsprechender Medikation gesundheitlich stabil ist. Zielt der BF darauf ab den Eindruck zu erwecken, pflegebedürftig zu sein, so ist dies mit seinen medizinischen Befunden nicht in Einklang zu bringen. Vom BF wird nicht belegt, inwiefern ihn das Epilepsieleiden daran hindern würde, sich der Durchsetzung der gegen ihn erlassenen Entscheidungen zu entziehen. Ebenso wenig kann die vom BF ins Treffen geführte Drogenabhängigkeit einen verminderten Sicherungsbedarf belegen.2.8.3. Vermeint der BF mit dem Vorbringen zu seinen gesundheitlichen Problemen (Drogensucht, Epilepsie) die Unwahrscheinlichkeit der Fluchtgefahr belegen zu können, so ist diese Argumentation nicht nachvollziehbar. Einem Auszug aus dem medizinischen Stammdatenblatt der Ambulanz im römisch 40 ist zu entnehmen, dass der BF seit dem Oktober des Jahres 2017 keinen epileptischen Anfall mehr erlitten hat und mit entsprechender Medikation gesundheitlich stabil ist. Zielt der BF darauf ab den Eindruck zu erwecken, pflegebedürftig zu sein, so ist dies mit seinen medizinischen Befunden nicht in Einklang zu bringen. Vom BF wird nicht belegt, inwiefern ihn das Epilepsieleiden daran hindern würde, sich der Durchsetzung der gegen ihn erlassenen Entscheidungen zu entziehen. Ebenso wenig kann die vom BF ins Treffen geführte Drogenabhängigkeit einen verminderten Sicherungsbedarf belegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit:

Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), lautet:Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), lautet:

§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a, (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

Das BVwG ist nach § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das BVwG ist nach Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

3.2. Abweisung der Beschwerde betreffend Schubhaftbescheid und Anhaltung in Schubhaft (Spruchpunkt A.I.):

3.2.1. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG),3.2.1. Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG),

lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz ein

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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