TE Bvwg Beschluss 2018/8/29 W120 2170668-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.08.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

29.08.2018

Norm

ASVG §293
AVG §37
BSVG §141
B-VG Art.133 Abs4
FeZG §2 Abs2
FeZG §3 Abs2
FeZG §4 Abs1
FeZG §4 Abs2
FeZG §4 Abs5
GSVG §150
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs3 Satz2
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W120 2170668-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Christian Eisner über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 1. September 2017, GZ 0001817469, Teilnehmernummer: XXXX , den Beschluss:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die GIS Gebühren Info Service GmbH zurückverwiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit am 12. Juli 2017 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben beantragte der Beschwerdeführer eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt.

Auf dem Antragsformular kreuzte der Beschwerdeführer unter der Rubrik "wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an" die Auswahlmöglichkeit "Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit" an und trug unter der Rubrik "Nachstehende Personen leben mit mir im gemeinsamen Haushalt (Wohnsitz)" folgende Person ein: XXXX .

Dem Antrag wurden folgende Unterlagen beigeschlossen:

* zwei Meldebestätigungen,

* ein Bescheid über die Zuerkennung von Mindestsicherung betreffend XXXX sowie

* ein Bescheid über die Zuerkennung von Mindestsicherung betreffend den Beschwerdeführer.

2. Am 27. Juli 2017 richtete die belangte Behörde an den Beschwerdeführer unter dem Titel "Ergebnis der Beweisaufnahme" folgendes Schreiben:

"[...] wir haben Ihren Antrag [...] auf

* Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt

geprüft und dabei festgestellt, dass

* Sie bereits für einen anderen Kommunikationsdienst Zuschussleistungen beziehen bzw. für diesen Haushalt bereits eine Zuschussleistung zuerkannt wurde.

* Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteigt.

Weiters fehlen Meldezettel und Einkommen von XXXX sowie eine detaillierte Mietzinsaufgliederung.

Bei der Bemessung werden im Anlassfall als Abzugsposten vom Finanzamt anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des EStG 1988 (Diäten, Körperbehinderung etc.) als auch der Hauptmietzins - einschließlich Betriebskosten (abzüglich Mietzins- oder Wohnbeihilfen) berücksichtigt. Um die Beilage geeigneter Nachweise wird gebeten.

Um einen positiven Bescheid auf Ihren Antrag zu bewirken, können Sie zu dieser Feststellung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des Schreibens bei der GIS Gebühren Info Service GmbH, eine schriftliche Stellungnahme abgeben. [...]

Sie können Ihre schriftliche Stellungnahme auf dem Postweg oder per Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise einbringen. Bitte beachten Sie, dass Sie als Absender das Risiko für Übertragungsfehler oder verloren gegangene Schriftstücke tragen.

Wir weisen Sie darauf hin, dass nicht oder verspätet eingebrachte Einwendungen keine Berücksichtigung finden können und wir Ihren Antrag in diesem Fall abweisen müssen.

[...]

BERECHNUNGSGRUNDLAGE [...]

 

 

 

ANTRAGSTELLER/IN

 

 

 

XXXX

 

 

 

Einkünfte

 

 

 

Mindestsicherung

622,76

monatl.

Sonstiges

215,00

monatl.

 

 

 

 

HAUSHALTSMITGLIED(ER)

 

 

 

XXXX

 

 

 

Einkünfte

 

 

.

Mindestsicherung

622,76

monatl.

Sonstiges

215,00

monatl.

 

 

 

 

Summe der Einkünfte

1.675,52

monatl.

Sonstige Abzüge

 

 

 

Wohnungsaufwand (Pauschalbetrag)

-140,00

monatl.

Summe der Abzüge

-140,00

monatl.

Maßgebliches Haushaltseinkommen

1.535,52

monatl.

Richtsatz für 2 Haushaltsmitglieder

-1.494,27

monatl.

RICHTSATZÜBERSCHREITUNG

41,25

monatl.

1) Weiters

fehlen Meldezettel und Einkommen von XXXX sowie eine detaillierte Mietzinsaufgliederung."

3. Der Beschwerdeführer übermittelte hierauf keine weiteren Unterlagen.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den vorliegenden Antrag des Beschwerdeführers ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der Antrag "eingehend geprüft und festgestellt" worden sei, dass "-Ihr Haushaltseinkommen die für die [...] Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteigt" und der Beschwerdeführer bereits für einen anderen Kommunikationsdienst Zuschussleistungen beziehe bzw. für diesen Haushalt bereits eine Zuschussleistung zuerkannt worden sei. Zur herangezogenen "Berechnungsgrundlage" enthielt der angefochtene Bescheid die bereits im unter I.2. erwähnten Schreiben enthaltenen Ausführungen.

5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer Beschwerde erhebe, weil einige Unterlagen nicht berücksichtigt worden seien und XXXX nicht mehr an der antragsgegenständlichen Adresse aufhältig sei.

6. Die belangte Behörde legte die Akten betreffend das vorliegende Verfahren mit Schriftsatz vom 11. September 2017 dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

1. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des § 28 Abs 2 leg.cit. nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2. Zu den im Beschwerdefall relevanten materiellen Regelungen:

§ 2 bis 4 Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG), BGBl. I Nr. 142/2000 idF BGBl. I Nr. 81/2016, lauten:

"Anwendungsbereich

§ 1. Dieses Gesetz regelt Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten bestimmter Personen und Institutionen.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) ‚Fernsprechentgelte' im Sinne dieses Gesetzes sind jene Entgelte, die ein Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsdienstes für den Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz oder für die Erbringung eines Kommunikationsdienstes in Rechnung stellt. Für Zwecke der Umsatzsteuer gilt der Betrag, der auf die Zuschussleistung entfällt, nicht als Entgelt.

(2) ‚Haushalts-Nettoeinkommen' im Sinne dieses Gesetzes ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Bei der Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, des Impfschadengesetzes, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.

(3) Übersteigt das gemäß Abs. 2 ermittelte ‚Haushalts-Nettoeinkommen' die für eine Zuschussleistung maßgebliche Beitragsgrenze, kann der Antragsteller als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag als Wohnaufwand anzurechnen, welcher auf Basis der Betriebskosten pro m² und der anrechenbaren Wohnungsgröße festzulegen ist.

2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988. Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung nachgewiesen wird.

Anspruchsberechtigter Personenkreis

§ 3. (1) Eine Zuschussleistung setzt voraus:

1. Der Antragsteller darf nicht bereits für einen Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt beziehen (Doppelbezugsverbot), insbesondere darf pro Haushalt nur eine Zuschussleistung nach diesem Bundesgesetz bezogen werden.

2. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Zuschussleistung vorgeschoben sein;

3. der Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz darf nicht für geschäftliche Zwecke genutzt werden;

4. der Antragsteller muss volljährig sein.

(2) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben (Z 1) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Z 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:

1. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand;

2. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977;

3. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz;

4. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992;

6. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit;

7. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

8. Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen, sofern die technische Ausgestaltung des Zuganges zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Nutzung für sie ermöglicht;

sofern das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß § 2 Abs. 2 und § 2 Abs. 3 dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.

(3) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben sind, haben über Antrag Heime für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt, sofern die Zugänglichkeit und die technische Ausgestaltung des Zugangs zum öffentlichen Kommunikationsnetz zur Nutzung durch die im Heim aufhältigen gehörlosen und/oder schwer hörbehinderten Personen gegeben ist.

§ 4. (1) Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Darin hat der Antragsteller insbesondere den gemäß § 11 vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen.

(2) Das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des § 3 Abs. 2 und 3 ist vom Antragsteller nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des § 3 Abs. 2 durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen, in Fällen der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erfolgen.

(3) Der Antragsteller hat anlässlich des Antrages eine Bestätigung der örtlich zuständigen Meldebehörde über die in seinem Haushalt lebenden Personen einzuholen und dem Antrag beizulegen.

(4) Die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sind durch ein Zeugnis des örtlich zuständigen Finanzamtes nachzuweisen. Der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 und Abs. 3 zu umfassen.

(5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

(6) Die GIS Gebühren Info Service GmbH darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen.

[...]"

3. Die "für eine Zuschussleistung maßgebliche Betragsgrenze" des Haushalts-Nettoeinkommens (§ 3 Abs 2 iVm § 2 Abs 2 FeZG) ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt (vgl. § 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt:

Tabelle kann nicht abgebildet werden

4. Im bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung einer Zuschussleistung ua ab, weil das festgestellte "maßgebliche Haushaltseinkommen" die für die Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteige und der Beschwerdeführer bereits für einen anderen Kommunikationsdienst Zuschussleistungen beziehe bzw. für diesen Haushalt bereits eine Zuschussleistung zuerkannt worden sei.

5. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes sind jedoch im vorliegenden Fall die

Voraussetzungen einer Aufhebung und Zurückverweisung erfüllt, da die belangte Behörde den maßgebenden Sachverhalt nicht vollständig ermittelt hat, welcher Umstand ein Vorgehen nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG erforderlich macht.

Diese Bestimmung bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Der Verwaltungsgerichtshof sprach zu dieser Bestimmung aus (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063), dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommt, "wenn die Verwaltungsbehörde jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungs-schritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat".

Ausgehend von der nunmehrigen Rechts- und Sachlage bedarf daher im gegenständlichen Fall eine (neuerliche) Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers umfangreicher ergänzender Ermittlungen.

6. Aus der Einschau in das Zentrale Melderegister ergibt sich, dass im relevanten Zeitraum seit der Antragstellung folgende Hauptwohnsitzmeldungen in Bezug auf die antragsgegenständliche Adresse bestanden bzw. bestehen:

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

 

 

 

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

 

XXXX

XXXX XXXX

XXXX

XXXX

 

 

 

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

 

 

 

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

 

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

 

 

 

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

 

 

 

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

 

 

 

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

Zum Zeitpunkt der Stellung des verfahrensgegenständlichen Antrages am 12. Juli 2017 waren folglich der Beschwerdeführer, XXXX und XXXX an der antragsgegenständlichen Adresse wohnhaft. Derzeit besteht in Bezug auf die antragsgegenständliche Adresse eine aufrechte Hauptwohnsitzmeldung bezüglich des Beschwerdeführers und XXXX . Innerhalb dieses Zeitraumes waren wiederum weitere Personen an dieser Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet.

Im verfahrenseinleitenden Antrag führte der Beschwerdeführer als weiteres Haushaltmitglied eine Person an, nämlich XXXX . In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird ausgeführt, dass die Meldezettel und Einkommen von XXXX fehlen würden; ein expliziter Mängelbehebungsauftrag durch die belangte Behörde wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt.

Sollte die belangte Behörde davon ausgegangen sein, dass ein gemeinsamer Haushalt des Beschwerdeführers mit XXXX vorliegen würden, hätte diese den Beschwerdeführer diesen Umstand vorhalten und diesem um diesbezügliche Ergänzung seiner Angaben auffordern müssen.

Trotzdem erfolgte die Berechnung des Haushaltseinkommens im angefochtenen Bescheid jedoch nur bezüglich des Beschwerdeführers und XXXX .

Bei Nicht-Bestehen wechselseitiger Unterhaltspflichten zwischen den "Haushaltsangehörigen" kann man die Frage stellen, ob ein festes Abstellen auf das gesamte Haushaltseinkommen und seinen Nachweis durch einen Antragsteller als Voraussetzung für die Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren überhaupt verfassungskonform ist bzw. was in einer solchen Konstellation unter "Haushaltseinkommen" in verfassungskonformer Auslegung zu verstehen ist [vgl. VwGH Ro 2016/15/0042 AnwBl 2018/407 (Sutter)]:

"5. Im Übrigen und abstrahiert vom vorliegenden Revisionsfall können sich aber auch Antragsteller_innen iSd § 47 Fernmeldegebührenordnung rechtliche wie faktische Schwierigkeiten hinsichtlich der Vorlage bestimmter Urkunden stellen. So stellt § 48 Abs 1 der Fernmeldegebührenordnung auf ‚das Haushalts-Nettoeinkommen' ab, das einen gewissen Betrag nicht überschreiten darf. Gem § 50 Abs 4 Fernmeldegebührenordnung ist die GIS daher berechtigt, ‚den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.'

Dabei können die Antragsteller_innen aber auf Widerstand der anderen betroffenen ‚Haushaltsmitglieder' stoßen. Man denke etwa an den Fall eines weitgehend voneinander unabhängigen Zusammenlebens verschiedener Personen etwa im Rahmen einer Wohngemeinschaft. Bestehen keine wechselseitigen Unterhaltspflichten zwischen den ‚Haushaltsangehörigen', kann man diesfalls die Frage stellen, ob ein festes Abstellen auf das gesamte Haushaltseinkommen und seinen Nachweis durch eine/n Antragsteller_in als Voraussetzung für die Befreiung von Rundfunkgebühren überhaupt verfassungskonform ist bzw was in einer solchen Konstellation unter ‚Haushaltseinkommen' in verfassungskonformer Auslegung zu verstehen ist. Bei Abstellen auf das Einkommen aller WG-Bewohner könnte nämlich letztlich dem-/derjenigen, der eine Rundfunkempfangseinrichtung betreibt, eine Befreiung von der Rundfunkgebühr unter Hinweis auf Einkünfte von Personen versagt werden, die keinerlei Fürsorgepflichten für ihn/sie haben und deren Unterlagenvorlage er/sie auch nicht durchsetzen kann. Ohne selbst einen durchsetzbaren Anspruch auf Urkundenvorlage zu haben, stoßen die Antragsteller_innen aber - jenseits der inhaltlichen Fragen einer solchen Verquickung von Einkommenssituationen - auch bereits an die Grenzen ihrer Nachweismöglichkeiten. Zudem mag es auch für die anderen ‚Haushaltsmitglieder' sachlich schwer verständlich sein, warum sie - wenn sie selbst etwa gar kein Rundfunk-Angebot nützen und zu dem Betreiber der Rundfunkempfangseinrichtung auch in keinem Unterhaltsverhältnis stehen - sich an den Kosten von dessen (eigenverantwortlichen) Betrieb, auf dessen Aufnahme sie keinen Einfluss haben, beteiligen sollen."

Vor dem Hintergrund der soeben zitierten Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit in Bezug auf die vergleichbare Bestimmung im FeZG [vgl. § 4 Abs 5 FeZG, arg. "(5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.] und des dargestellten Verfahrensganges wäre es an der belangten Behörde gelegen, zu überprüfen, ob - vor allem aufgrund der sehr häufig wechselnden Hauptwohnsitznahmen an der antragsgegenständlichen Adresse - die jeweiligen Haushaltsmitglieder, ein weitgehend voneinander unabhängiges Zusammenleben führen oder ob wechselseitige Unterhaltspflichten zwischen diesen bestehen.

Zudem hält die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid fest, dass "Sie bereits für einen anderen Kommunikationsdienst Zuschussleistungen beziehen bzw. für diesen Haushalt bereits eine Zuschussleistung zuerkannt wurde", ohne genau anzuführen, für welchen anderen Kommunikationsdienst und - vor allem in Anbetracht der sehr häufig wechselnden Haushaltsmitglieder - welchem Haushaltsmitglied bereits eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt zuerkannt wurde.

7. Folglich wäre von der belangten Behörde zu ermitteln, welche Haushaltsmitglieder konkret an der antragsgegenständlichen Adresse wohnhaft sind und ob diese ein voneinander unabhängiges Zusammenleben führen oder ob wechselseitige Unterhaltspflichten zwischen diesen bestehen (dh ob ein gemeinsamer Haushalt zwischen den Haushaltsmitgliedern besteht oder nicht). In Ergänzung dazu, wären von der belangten Behörde dahingehend Ermittlungen durchzuführen, welchem Haushaltsmitglied und für welche Dauer bereits eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt zuerkannt wurde und dieser Umstand wäre auch im Bescheid anzuführen.

8. Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen gelangt das Bundesverwaltungsgericht somit zum Ergebnis, dass die belangte Behörde ihrer Pflicht zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts in Hinblick auf den vorliegenden Antrag in einem entscheidenden Punkt nicht nachgekommen ist und ohne die weitere Ermittlungstätigkeit eine Beurteilung der vorliegenden Beschwerde in der Sache nicht möglich ist.

Es war daher spruchgemäß nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG vorzugehen.

9. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die angesprochenen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen und die entsprechenden Ergebnisse mit dem Beschwerdeführer - unter Beachtung des Parteiengehörs - zu erörtern haben.

10. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall - auch mangels eines entsprechenden Parteienantrages - gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art 133 Abs 9 iVm Abs 4 B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn dieser von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. jüngst VwGH 28.02.2018, Ro 2017/04/0120).

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 9 iVm Abs 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die Rechtslage ist eindeutig und die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung, Berechnung, Ermittlungspflicht,
Fernsprechentgeltzuschuss, gemeinsamer Haushalt, Hauptwohnsitz,
Kassation, mangelhaftes Ermittlungsverfahren, mangelnde
Sachverhaltsfeststellung, Nachreichung von Unterlagen,
Nettoeinkommen, Richtsatzüberschreitung, Unterhaltspflicht,
Zurückverweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W120.2170668.1.00

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten