TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/3 W191 1428098-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.09.2018
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Entscheidungsdatum

03.09.2018

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §57
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §53
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W191 1428098-3/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch Verein Zeige, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2018, Zahl 820795508-180172990, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch Verein Zeige, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2018, Zahl 820795508-180172990, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG und §§ 10 und 57 Asylgesetz 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz sowie §§ 46, 52, 53 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG und Paragraphen 10 und 57 Asylgesetz 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz sowie Paragraphen 46, 52, 53 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Erstes Vorverfahren:

1.1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein indischer Staatsangehöriger aus dem Bundesstaat Punjab, stellte nach irregulärer und schlepperunterstützter Einreise in Österreich am 28.06.2012 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein indischer Staatsangehöriger aus dem Bundesstaat Punjab, stellte nach irregulärer und schlepperunterstützter Einreise in Österreich am 28.06.2012 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).

In diesem Verfahren gab der BF im Wesentlichen an, er stamme aus XXXX , Distrikt Amritsar, Provinz Punjab, Indien, sei Angehöriger der Glaubensgemeinschaft der Sikhs und ledig und spreche Punjabi und etwas Hindi. Er sei Angehöriger der Kaste der Jat und Landwirt. In der Heimat würden noch seine Eltern, ein Bruder und drei Schwestern leben.In diesem Verfahren gab der BF im Wesentlichen an, er stamme aus römisch 40 , Distrikt Amritsar, Provinz Punjab, Indien, sei Angehöriger der Glaubensgemeinschaft der Sikhs und ledig und spreche Punjabi und etwas Hindi. Er sei Angehöriger der Kaste der Jat und Landwirt. In der Heimat würden noch seine Eltern, ein Bruder und drei Schwestern leben.

Als Fluchtgrund gab der BF an, dass er einen Grundstücksstreit mit einem Dorfbewohner gehabt hätte, dessen Namen er nicht nennen konnte. Er wäre zweimal tätlich angegriffen und auch mit dem Umbringen bedroht worden. Sogar in Griechenland wäre er von dieser Person verfolgt worden. Aus diesen Gründen hätte sein Vater seine Ausreise organisiert.

Der BF legte weder für seine Identität noch für sein Fluchtvorbringen Belege vor.

1.1.2. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes (in der Folge BAA) vom 12.07.2012, Zahl 12 07.955-BAT, gemäß §§ 3 und 8 AsylG abgewiesen (Spruchpunkte. I und II). Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde der BF nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).1.1.2. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes (in der Folge BAA) vom 12.07.2012, Zahl 12 07.955-BAT, gemäß Paragraphen 3 und 8 AsylG abgewiesen (Spruchpunkte. römisch eins und römisch zwei). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG wurde der BF nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

In der Bescheidbegründung wurde ausgeführt, dass der BF eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft gemacht habe. Im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat drohe ihm keine existenzgefährdende Gefahrenlage.

1.1.3. Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) mit Erkenntnis vom 26.02.2014, Zahl W191 1428098-1/4E, bezüglich der Spruchpunkte I. und II. als unbegründet ab. Gegen diese Entscheidung rief der BF keinen Gerichtshof des öffentlichen Rechts an, und erwuchs sie mit 10.03.2014 in Rechtskraft.1.1.3. Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) mit Erkenntnis vom 26.02.2014, Zahl W191 1428098-1/4E, bezüglich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. als unbegründet ab. Gegen diese Entscheidung rief der BF keinen Gerichtshof des öffentlichen Rechts an, und erwuchs sie mit 10.03.2014 in Rechtskraft.

Spruchpunkt III. des oben genannten Bescheides wurde aufgehoben und das Verfahren insoweit gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) zurückverwiesen.Spruchpunkt römisch drei. des oben genannten Bescheides wurde aufgehoben und das Verfahren insoweit gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 20, AsylG zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) zurückverwiesen.

1.1.4. Mit Bescheid des BFA vom 30.03.2014 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 (und 55) AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG getroffen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Indien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen [richtig: 14 Tage] ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.1.1.4. Mit Bescheid des BFA vom 30.03.2014 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, (und 55) AsylG nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG getroffen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Indien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen [richtig: 14 Tage] ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

Gegen diesen Bescheid brachte der BF keine Beschwerde ein, und erwuchs er mit 18.04.2014 in Rechtskraft.

1.2. Zweites Vorverfahren:

1.2.1. Der BF verblieb trotz der Rückkehrentscheidung im Bundesgebiet und stellte am 22.01.2016 einen neuerlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.

Zu seinem Fluchtgrund befragt gab er in diesem Verfahren an, dass seine alten Probleme noch immer aufrecht wären. Vor ca. einem Monat hätten ihn seine Eltern angerufen und ihm mitgeteilt, dass seine Feinde ihn weiterhin suchen würden.

Später im Verfahren gab der BF in seiner Einvernahme vor dem BFA am 25.04.2016 erstmals an, dass er nicht nach Indien zurückkehren könnte, da er - seit ca. zwölf bis 15 Jahren - homosexuell sei. Sein nunmehriger Partner habe dies seiner Familie mitgeteilt, die nun keinen Kontakt mehr zu ihm wollten. Seine Eltern hätten gesagt, wenn er zurückkehre, würden sie ihn töten.

1.2.2. Mit Bescheid des BFA vom 25.05.2016, Zahl 160127256, wurde dieser zweite Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.), gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1a bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise.1.2.2. Mit Bescheid des BFA vom 25.05.2016, Zahl 160127256, wurde dieser zweite Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise.

In der Bescheidbegründung wurde ausgeführt, dass weder im maßgeblichen Sachverhalt noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung gegenüber dem Zeitpunkt der Entscheidung im Vorverfahren eingetreten sei und somit rechtskräftig entschiedene Sache vorliege.

1.2.3. Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde wies das BVwG mit Erkenntnis vom 22.07.2016, Zahl W124 1428098-2/4E, als unbegründet ab. Auch gegen diese Entscheidung rief der BF keinen Gerichtshof des öffentlichen Rechts an.

1.3. Aktuelles Verfahren:

1.3.1. Am 19.02.2018 stellte der BF den gegenständlichen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz.

1.3.2. In seiner Erstbefragung am selben Tag vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Wien, Abteilung für Fremdenpolizei und Anhaltevollzug, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi, gab der BF zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er nicht nach Indien zurück könne, da er Angst um sein Leben hätte. Die Gründe dafür seien dieselben wie die letzten, nur sei er jetzt - seit ca. einem Jahr - auch krank. Zuhause habe er Befunde darüber.

1.3.3. Dem BF wurde - mit Zustellnachweis und Wirksamkeit 09.03.2018 - eine schriftliche Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG darüber ausgefolgt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.1.3.3. Dem BF wurde - mit Zustellnachweis und Wirksamkeit 09.03.2018 - eine schriftliche Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG darüber ausgefolgt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

1.3.4. In seiner Einvernahme im Zulassungsverfahren am 09.03.2018 vor dem BFA, EAST (Erstaufnahmestelle) Ost in Traiskirchen, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi, einer Rechtsberaterin im Zulassungsverfahren und eines Vertreters, gab der BF nach Rechtsberatung an, er führe hier seit "ein oder zwei" Jahren eine Firma, mit der er Kleidung verkaufe, und zahle Steuern und Sozialabgaben sowie seine Miete.

Er müsse morgens und nachts Medikamente einnehmen. Im Kopf habe er so viele Sorgen, dass sein Blutdruck immer wieder steige. Er habe durch Schussverletzungen und Schläge am Kopf Verletzungen, seine Hände zitterten immer, sein Gesicht sei durchgehend rot wegen all der Sorgen. Er habe diese seit einem Jahr. Auf die Frage nach einer ärztlichen Diagnose antwortete der BF, diese liege bei ihm zuhause in der Wohnung.

Ein Gespräch auf Deutsch war laut Niederschrift kaum möglich.

Dem BF wurde zur Befundvorlage sowie zur Vorlage einer Gewerbeberechtigung eine Frist gewährt.

Als der BF Angaben zu seiner Homosexualität machte, wurde die Einvernahme - zur späteren Fortsetzung mit anderen (gleichgeschlechtlichen) Personen - abgebrochen.

1.3.5. Bei seiner fortgesetzten Einvernahme im Zulassungsverfahren am 04.04.2018 vor dem BFA, EAST (Erstaufnahmestelle) Ost in Traiskirchen, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi, einer Rechtsberaterin im Zulassungsverfahren und eines Vertreters des BF, legte der BF Röntgenbilder (auf einer CD) vor. Die Frage, welche Krankheit er habe, beantwortete der BF mit "Ich habe Blutdruck und sehr viel Stress. Ich habe ständig Angst, dass mich jemand von hinten attackieren wird. Ich kann auch nicht sehen [,] wenn Personen miteinander streiten."

Der BF legte erneut keine ärztlichen Befunde vor.

Er gab nunmehr an, dass er nicht arbeite, und erklärte dies auf Vorhalt mit: "Erstens habe ich den Dolmetscher nicht richtig verstanden. Zweitens habe ich von meinen Freunden gehört, dass ich das und jenes sagen soll und ich hatte auch Angst."

Der BF wiederholte knapp sein Fluchtvorbringen aus seinen - rechtskräftig negativ abgeschlossenen - Vorverfahren. Diese Fluchtgründe seien nach wie vor aufrecht. Sein Vorbringen bezüglich seiner Homosexualität habe er im ersten Asylverfahren deswegen nicht erstattet, weil er gedacht hätte, dass hier die Leute auch wie in Indien seien.

Dem BF wurden laut Niederschrift "die aktuellen Länderfeststellungen zu Indien auszugsweise" in Kopie ausgehändigt und eine Frist zur Abgabe einer allfälligen Stellungnahme dazu eingeräumt, wovon er keinen Gebrauch machte.

Vertreter und Rechtsberater stellten keine Fragen oder Anträge.

1.3.6. Der BF wurde am 18.04.2018 von einer Ärztin (und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen) untersucht. Ihrer gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 02.05.2018 zufolge wiederholte der BF dort seine im Verfahren gemachten Angaben. Seine Mitbewohner in Wien würden von seiner Homosexualität nichts wissen und seine Freunde würden seine Miete zahlen.

Die Gutachterin kam zum Ergebnis, dass der BF an einer belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung (Anpassungsstörung F43.2) leide. Die Frage, ob therapeutische und medizinische Maßnahmen anzuraten sei, wurde verneint. Die Stimmung sei subdepressiv, es bestehe derzeit keine akute Suizidalität.

1.3.7. Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 10. Bezirk fragte bezüglich des vom BF angemeldeten Gewerbes "Marktfahrer" (gewerberechtlicher Geschäftsführer) beim BFA am 10.11.2017 an, ob die vorgelegte Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG noch Gültigkeit besitze und sich der BF in Österreich rechtmäßig aufhalte. Bemerkt werde, dass sich der BF laut einer Mitteilung des BFA vom Jänner 2017 illegal in Österreich aufgehalten habe, da das Asylverfahren negativ entschieden worden sei, er sich aber nunmehr - laut "Rechtsanwalt" - legal im Bundesgebiet aufhalte.1.3.7. Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 10. Bezirk fragte bezüglich des vom BF angemeldeten Gewerbes "Marktfahrer" (gewerberechtlicher Geschäftsführer) beim BFA am 10.11.2017 an, ob die vorgelegte Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG noch Gültigkeit besitze und sich der BF in Österreich rechtmäßig aufhalte. Bemerkt werde, dass sich der BF laut einer Mitteilung des BFA vom Jänner 2017 illegal in Österreich aufgehalten habe, da das Asylverfahren negativ entschieden worden sei, er sich aber nunmehr - laut "Rechtsanwalt" - legal im Bundesgebiet aufhalte.

Der BF legte auch im Folgeantragsverfahren kein identitätsbezeugendes Dokument oder sonstiges Beweismittel vor.

1.3.8. Mit - verfahrensgegenständlich angefochtenem - Bescheid vom 20.06.2018 wies das BFA den (dritten) Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 19.02.2018 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.).1.3.8. Mit - verfahrensgegenständlich angefochtenem - Bescheid vom 20.06.2018 wies das BFA den (dritten) Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 19.02.2018 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.).

In den Spruchpunkten II. und III. wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG getroffen und dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Indien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise des BF.In den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG getroffen und dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Indien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise des BF.

In Spruchpunkt IV. wurde gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.In Spruchpunkt römisch vier. wurde gegen den BF gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Das BFA traf Feststellungen zur Person des BF sowie zur Lage im Herkunftsstaat (offenbar Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation). Die Identität des BF stehe nicht fest.

Aus dem PSY III-Gutachten gehe hervor, dass ein zäher Ductus vorliege, eine sorgenvolle Stimmung und ein leicht in den negativen Skalenbereich verschobener Affekt, ohne suizidale Einengung, weiters dass der BF an einer Anpassungsstörung F43.2 leide. Sowohl kognitiv als auch in der Aufmerksamkeit fänden sich keine Einbußen, traumatypische Symptome fänden sich nicht. Derzeit seien keine therapeutischen oder medizinischen Maßnahmen anzuraten.

Es könne nicht festgestellt werden, dass in seinem Fall schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestünden. Es lägen keine Umstände vor, welche einer Rückkehr des BF nach Indien entgegenstünden.

Das BFA stellte fest, dass der Antrag des BF auf internationalen Schutz in den Vorverfahren rechtskräftig abgewiesen worden sei und er im gegenständlichen Asylverfahren - den Fluchtgrund betreffend - keinen glaubhaften neuen Sachverhalt, welcher sich nach Abschluss der Vorverfahren ereignet hätte, vorgebracht hätte.

Da somit kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt feststellbar sei, sei der Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Der BF verfüge über "beginnende" Deutschkenntnisse. Es könne nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung des BF in Österreich bestehe. Er verfüge über keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte und sei nicht Mitglied in Organisationen oder Vereinen. Es könne kein unverhältnismäßiger Eingriff in [Rechte gemäß] Art. 3 und 8 EMRK erkannt werden.Der BF verfüge über "beginnende" Deutschkenntnisse. Es könne nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung des BF in Österreich bestehe. Er verfüge über keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte und sei nicht Mitglied in Organisationen oder Vereinen. Es könne kein unverhältnismäßiger Eingriff in [Rechte gemäß] Artikel 3 und 8 EMRK erkannt werden.

Beweiswürdigend wurde zum Fluchtvorbringen im Wesentlichen ausgeführt, dass sich dieses auf das bereits rechtskräftig im Vorverfahren als unglaubhaft beurteilte damalige Fluchtvorbringen bezöge, das um ein unglaubhaft gesteigertes Verfolgungsvorbringen ergänzt worden sei.

Was seine vorgebrachten gesundheitlichen Probleme beträfe, so habe der BF trotz mehrfacher Ankündigungen seinerseits und Fristgewährungen seitens der Behörde keine diesbezüglichen Befunde vorgelegt. Auf der von ihm vorgelegten CD hätten sich ebenfalls keine Befunde, sondern lediglich Röntgenbilder befunden. Er habe sein diesbezügliches Vorbringen daher nicht hinreichend belegt.

Die amtlich vorgenommene Untersuchung und Begutachtung sei nachvollziehbar und schlüssig erfolgt.

Der Sachverhalt - sowohl bezüglich der individuellen Situation des BF, als auch bezüglich der Lage im Herkunftsstaat - habe sich gegenüber dem Zeitpunkt der Vorentscheidungen nicht geändert und liege sohin entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vor.Der Sachverhalt - sowohl bezüglich der individuellen Situation des BF, als auch bezüglich der Lage im Herkunftsstaat - habe sich gegenüber dem Zeitpunkt der Vorentscheidungen nicht geändert und liege sohin entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vor.

1.3.9. Mit Schreiben seines Vertreters vom 19.07.2018 brachte der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das BVwG gegen den Bescheid vom 20.06.2018 wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung aufgrund Feststellungs- und Begründungsmängeln ein.

In der Beschwerdebegründung wurde im Wesentlichen moniert, dass das BFA den Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt habe. Der BF leide "sicherlich" unter einer psychischen Störung, die sich etwa so äußere, dass ihn sein Vertreter nach Traiskirchen zur PSY III-Untersuchung begleitet habe und der BF unter einem Vorwand von dort über ein Fenster geflüchtet sei.

Es werde beantragt, den BF einer unabhängigen psychiatrischen Untersuchung zuzuführen.

Das zweijährige "Rückkehrverbot" sei nicht angebracht, da der BF ohnehin die Rückkehrhilfe in Anspruch nehme.

1.3.10. Mit Aktenvermerk des BVwG vom 02.08.2018, W191 1428098-3/3Z, wurde festgehalten, dass aus derzeitiger Sicht nach einer Grobprüfung der vorliegenden Akten nicht anzunehmen sei, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Indien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.1.3.10. Mit Aktenvermerk des BVwG vom 02.08.2018, W191 1428098-3/3Z, wurde festgehalten, dass aus derzeitiger Sicht nach einer Grobprüfung der vorliegenden Akten nicht anzunehmen sei, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Indien eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Dem angefochtenen Bescheid werde daher keine aufschiebende Wirkung gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG zuerkannt.Dem angefochtenen Bescheid werde daher keine aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG zuerkannt.

1.3.11. Nach Ablauf der Beschwerdefrist brachte der BF beim BFA eine von einer weiteren zur Vertretung bevollmächtigten Hilfseinrichtung als Beschwerde bezeichnete und als Beschwerdeergänzung zu wertende und mit 05.08.2018 datierte Eingabe ein. Darin werden unrichtige Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung moniert, ohne dies näher auszuführen, und erneut ohne irgendwelche Belege zur Identität oder zum Fluchtvorbringen des BF vorzulegen.

1.4. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

* Einsicht in die dem erkennenden Gericht vorliegenden Akten und Vorakten des BFA und des BVwG samt Vorakten, insbesondere in die Niederschriften der Erstbefragung am 19.02.2018 und der Einvernahmen vor dem BFA am 09.03. und 04.04.2018, die gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 02.05.2018 sowie die Beschwerde vom 19.07.2018 samt Beschwerdeergänzung vom 05.08.2018

* Einsicht in aktenkundliche Dokumentationsquellen des BFA betreffend Indien (offenbar Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA vom 09.01.2017, Aktenseiten 176 bis 205 des Verwaltungsaktes)

1.5. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhaltsfeststellungen):

Das BVwG geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:

1.5.1. Zur Person des BF:

Der BF führt den Namen XXXX geboren am XXXX , ist Staatsangehöriger von Indien und stammt aus XXXX , Distrikt Amritsar, Bundesstaat Punjab, Indien. Er spricht Punjabi und ein wenig Hindi und ist Angehöriger der Religionsgemeinschaft der Sikhs. Seine Familie lebt in Indien.Der BF führt den Namen römisch 40 geboren am römisch 40 , ist Staatsangehöriger von Indien und stammt aus römisch 40 , Distrikt Amritsar, Bundesstaat Punjab, Indien. Er spricht Punjabi und ein wenig Hindi und ist Angehöriger der Religionsgemeinschaft der Sikhs. Seine Familie lebt in Indien.

Im Bundesgebiet hat der BF keine Familienangehörigen. Er hat angegeben, Erwerbstätigkeiten als Zeitungszusteller und Kleidungsverkäufer ausgeführt zu haben. Er hat weder Deutschkenntnisse noch sonstige bedeutende integrationsrelevante Umstände belegt.

1.5.2. Seit dem rechtskräftigen Abschluss der vorhergehenden Asylverfahren mit Erkenntnissen des BVwG vom 26.02.2014, Zahl W191 1428098-1/4E, sowie vom 22.07.2016, Zahl W124 1428098-2/4E, sind keine maßgeblichen Änderungen des Sachverhaltes oder der im Fall anzuwendenden Rechtsvorschriften eingetreten.

1.5.3. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:

Zur allgemeinen Lage in Indien bzw. im Bundesstaat Punjab (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA vom 09.01.2017, Schreibfehler teilweise korrigiert):

Überblick über die politische Lage:

Indien ist mit über 1,2 Milliarden Menschen und einer multireligiösen und multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt (CIA Factbook 12.12.2016; vgl. auch: AA 16.08.2016, BBC 27.09.2016). Die - auch sprachliche - Vielfalt Indiens wird auch in seinem föderalen politischen System reflektiert, in welchem die Macht von der Zentralregierung und den Bundesstaaten geteilt wird (BBC 27.09.2016). Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten (AA 9.2016a). Im Einklang mit der Verfassung haben die Bundesstaa

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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