TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/3 W165 2172107-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.09.2018
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Entscheidungsdatum

03.09.2018

Norm

AsylG 2005 §5
BFA-VG §21 Abs5 Satz1
B-VG Art.133 Abs4
FPG §61
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 21 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

W165 2172110-1/8E

W165 2172105-1/9E

W165 2172107-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX und 3.) XXXX , geb. XXXX , gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX , alle staatenlos, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.09.2017, Zlen. 1.) 1151472403-170542803/BMI-EAST_WEST, 2.) 1151472501-170542790 BMI-EAST_WEST und 3.) 1151472207-170542811 BMI-EAST_WEST, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 und 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , alle staatenlos, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.09.2017, Zlen. 1.) 1151472403-170542803/BMI-EAST_WEST, 2.) 1151472501-170542790 BMI-EAST_WEST und 3.) 1151472207-170542811 BMI-EAST_WEST, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden gemäß § 5 AsylG 2005 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt I der Bescheide jeweils zu lauten hat, dass für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Italien zuständig ist.Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch eins der Bescheide jeweils zu lauten hat, dass für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß Artikel 12, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Italien zuständig ist.

Gemäß § 21 Abs. 5 erster Satz BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig war.Gemäß Paragraph 21, Absatz 5, erster Satz BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig war.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Erstbeschwerdeführer (Im Folgenden 1. BF) und die Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: 2. BF) sind ein Ehepaar und gelangten mit ihrem minderjährigen Kind, der Drittbeschwerdeführerin (im Folgenden: 3. BF), alle staatenlos, in das österreichische Bundesgebiet und stellten am 06.05.2017 die verfahrensgegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.

Laut VIS-Abfrage wurden den BF von der italienischen Vertretungsbehörde im Libanon, Beirut, italienische Visa der Kategorie C, gültig von 20.04.2017 bis 03.06.2017 erteilt. Zu den Beschwerdeführern (im Folgenden: BF) liegen EURODAC-Treffermeldungen der Kategorie "1" zu Italien vom 28.04.2017 vor.

Im Verlauf seiner polizeilichen Erstbefragung am 07.05.2017 gab der

1. BF an, in Österreich neben seiner mitgereisten Ehefrau und Tochter einen Bruder zu haben. Er leide seit 12 Jahren an Multipler Sklerose und nehme Medikamente ein. Er sei am 11.04.2015 mit einem Taxi legal in den Libanon ausgereist sei. Nach einem zweijährigen Aufenthalt im Libanon seien sie über Italien (1 Woche Aufenthalt) nach Deutschland und in weiterer Folge nach Österreich gelangt. Zu den Ländern der Durchreise befragt, gab der 1. BF an, in Italien von einer Kirchenorganisation unterstützt und versorgt worden zu sein. Zur Frage, was gegen eine Rücküberstellung nach Italien sprechen würde, brachte der 1. BF vor, dass er nicht nach Italien zurückkehren wolle, da er dort keine kostenlose medizinische Versorgung bekommen könne. Sie seien gut versorgt worden, aber in Italien müsse man selber arbeiten, um Medikamente zu bekommen. Sie hätten für Italien ein Visum am Flughafen in Beirut erhalten, welches ihnen von der Kirchenorganisation organisiert worden sei. Ihr Reiseziel sei Österreich gewesen, da ihm sein Bruder gesagt habe, "dass es in Österreich gut sei".

Die 2. BF brachte in ihrer polizeilichen Erstbefragung am selben Tag vor, dass in Österreich neben ihrem mitgereisten Ehegatten und ihrer Tochter auch ihr Vater und ihre Schwester leben würden. Sie leide unter Herzproblemen und nehme regelmäßig Medikamente ein, könne die Einvernahme jedoch ohne Probleme durchführen. Ihr Reiseziel sei der Libanon gewesen, um von dort weiter zu ihrer Schwester nach Schweden gebracht zu werden. Bezüglich der Reiseroute und des ausgestellten italienischen Visums bestätigte die 2. BF die Angaben des 1. BF. Ihr nunmehriges Reiseziel sei Österreich, da hier ihr Vater lebe und auch ihre Mutter nachkommen werde.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) richtete am 17.05.2017 auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedsstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedsstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-VO) gestützte Wiederaufnahmegesuche an Italien.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) richtete am 17.05.2017 auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedsstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedsstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-VO) gestützte Wiederaufnahmegesuche an Italien.

Mit Schreiben vom 02.06.2017 teilte das BFA den italienischen Behörden mit, dass auf Grund nicht fristgerecht erfolgter Antwort gemäß Art. Art. 22 Abs. 7/25 Abs. 2 der Dublin III-VO Verfristung eingetreten und Italien nunmehr zuständig für die Durchführung der gegenständlichen Asylverfahren sei.Mit Schreiben vom 02.06.2017 teilte das BFA den italienischen Behörden mit, dass auf Grund nicht fristgerecht erfolgter Antwort gemäß "Art". Artikel 22, Absatz 7 /, 25, Absatz 2, der Dublin III-VO Verfristung eingetreten und Italien nunmehr zuständig für die Durchführung der gegenständlichen Asylverfahren sei.

Am 28.06.2017 erfolgte im Beisein einer Rechtsberaterin eine niederschriftliche Einvernahme des 1. BF vor dem BFA. Er leide seit zwölf Jahren unter Multipler Sklerose und würden damit noch andere Beschwerden wie Konzentrationsschwierigkeiten zusammenhängen. Er nehme zur Behandlung seiner Erkrankung regelmäßig Medikamente ein. In Österreich würden neben seiner Frau und seiner Tochter auch sein Bruder und seine Schwiegereltern leben. Sein Bruder und sein Schwiegervater seien bereits seit zwei Jahren in Österreich, seine Schwiegermutter sei erst kürzlich nach Österreich eingereist. Kurz zuvor sei auch seine Schwägerin nach Österreich gelangt. Befragt, wie sich der Kontakt zu seinem Bruder und den Schwiegereltern gestalte, erklärte der 1. BF, dass er seine Schwiegereltern immer am Wochenende besuchen würde, seinen Bruder würde er auch öfters besuchen. Zur Frage, ob er in irgendeiner Weise von seinen Schwiegereltern oder seinem Bruder abhängig sei, gab der 1. BF zu Protokoll, dass diese ihm psychisch helfen würden und auch seine Tochter Zeit mit ihren Großeltern und ihrem Onkel verbringen wolle. Finanzielle Unterstützungsleistungen der Schwiegereltern und seines Bruders würden zwar nicht gewährt, sein Bruder helfe ihm jedoch bei der Wahrnehmung von Terminen. Sonstige Personen, zu denen eine Abhängigkeit oder ein besonders enges Verhältnis bestünde, gebe es in Österreich nicht. Befragt, wie er das italienische Visum erlangt habe bzw. was Zweck dieses Visums gewesen sei, brachte der 1. BF vor, dass sie von einer Kirchenorganisation nach Italien gebracht worden und dort versorgt worden seien. Über eine medizinische Behandlung hätten sie nicht gesprochen, da sie Italien bereits nach einer Woche wieder verlassen hätten. Auf Aufforderung, konkrete Gründe zu nennen, die einer Überstellung nach Italien entgegenstehen würden, gab der 1. BF zu Protokoll, dass er Angst vor einer Verschlechterung seiner Gesundheitslage habe und in der Woche seines Aufenthaltes niemand versucht habe, ihm einen Arzt zur Verfügung zu stellen oder Medikamente zu besorgen, obwohl seine Erkrankung bekannt gewesen sei. In Österreich sei ihm dagegen sofort ein Medikament bereitgestellt worden. Die Frage, ob es in Italien ihn betreffende Vorfälle gegeben habe, wurde verneint. Die Organisation habe sich zwar um sie gekümmert, als der 1. BF jedoch einen Arzt verlangt und gefragt habe, wann er in ein Krankenhaus komme oder untersucht werde, sei ihm nur gesagt worden, dass er warten müsse. Zur körperlichen Unterstützung sei er auf seinen Bruder angewiesen. Er schäme sich, von seiner Frau auf die Toilette begleitet zu werden, es sei ihm angenehmer, wenn dies sein Bruder tun könne.

Die 2. BF gab im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 28.06.2017 zu Protokoll, dass sie sich psychisch und physisch in der Lage fühle, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Sie leide seit etwa vier Monaten an schnellem Herzschlag, habe schlechte Blutwerte und nehme Medikamente ein. Ihr seien auch diesbezüglich Tabletten verschrieben worden. Ihre Tochter sei gesund und benötige auch keine Medikamente. Ihre Eltern, ihr Bruder, ihre Schwester sowie deren Mann und Sohn würden sich in Österreich befinden. Ihr Vater lebe bereits seit zwei Jahren in Österreich, ihre Mutter und ihre Geschwister seien erst 2017 nach Österreich gekommen. Sie habe bis 27.04.2017 im gemeinsamen Haushalt mit ihren Angehörigen gelebt, ihr Vater sei jedoch bereits früher umgezogen. Zur Frage, ob sie in der Vergangenheit von ihren Verwandten in irgendeiner Weise unterstützt worden sei oder aktuell unterstützt werde, erläuterte die 2. BF, dass ihr Bruder ihrem Ehegatten im Libanon in alltäglichen Situationen geholfen habe. Ihre Eltern hätten sie bereits seit Kriegsbeginn unterstützt und habe sie mit diesen in einer gemeinsamen Wohnung gelebt. Nach dem Krieg habe sich der Zustand ihres Ehemannes verschlechtert und sie sei nunmehr auf die Unterstützung ihrer Angehörigen angewiesen. Befragt, wie sie das italienische Visum erlangt habe, erläuterte die 2. BF, dass sie sich im Libanon an eine kirchliche Organisation gewandt hätten, die auch für ihren Mann einen Teil der Kosten für die Medikamente übernommen hätte. Ihr Mann würde in Italien keine adäquate Behandlung bekommen. Sie seien eine Woche in Italien gewesen und er habe dort keine medizinische Behandlung erhalten. Es seien keine Arzttermine für ihren Ehemann vereinbart worden, da ihnen das von niemandem angeboten worden sei. In Italien habe sie keine Angehörigen und müsste sich selbst um ihren kranken Mann und um ihre Tochter kümmern.

Es wurden folgende medizinische Unterlagen zur Vorlage gebracht:

  • -Strichaufzählung
    "Medical report" einer Klinik im Libanon vom 01.02.2017 bezüglich der MS Diagnose des 1. BF,

  • -Strichaufzählung
    Ambulanzbefund eines Universitätsklinikums vom 22.06.2017 den 1. BF betreffend mit der Diagnose Encephalomyelitis disseminata (Multiple Sklerose) schubförmig mit remittierenden Verlauf, Pat. Im Rollstuhl sitzend in Ambulanz kommend, selbständiges Gehen ohne Hilfe wird mit ca. 20 m, mit Unterstützung mit 100 m angegeben; schwer durch RRMS beeinträchtigter Pat. mit einem EDSS 6 entsprechend.... Neurologisch ist die Notwendigkeit und Indikation zur neuerlichen Einleitung einer immunmodulatorischen Therapie sowie unterstützenden symptomatischen Therapie durchwegs gegeben. Zuvor muss jedoch bei fehlendem Vorliegen notwendiger Unterlagen die neuerliche Reevaluierung hinsichtlich der MS erfolgen.

  • -Strichaufzählung
    Arztbrief eines Universitätsklinikums vom 20.07.2017 über einen stationären Aufenthalt des 1. BF vom 11.07.2017-20.07.2017 zur Evaluierung und Therapieplanung bei Enc. Diss.- Diagnosen bei Entlassung: Enc. diss., schubförmig remittierender Verlauf, Hypercholesterinämie. Neben einer medikamentösen Therapie wurden regelmäßige Laborkontrollen und Verlaufskontrollen empfohlen,

  • -Strichaufzählung
    internistischer Befundbericht samt Laborbefunden vom 13.06.2017 die 2. BF betreffend mit den Diagnosen Palpitationen, anamnestische supraventrikuläre Tachykardien Hypercholesterinämie.
Echokardiographie: Beurteilung: Normalbefund.

  • -Strichaufzählung
    Anhand der in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen den 1. BF betreffend veranlasste das BFA die Erstellung einer medizinischen Befundinterpretation unter Berücksichtigung bestimmter im Ersuchen genannter Fragen zur Überstellungsfähigkeit des 1. BF nach Italien.

In der allgemeinmedizinischen Befundinterpretation vom 18.08.2017 wird festgehalten, dass der 1. BF einer umfassenden Diagnostik einer Multiplen Sklerose im Rahmen eines stationären Aufenthaltes an einem Universitätsklinikum unterzogen worden sei. Die korrekte Erstdiagnose der MS in Verbindung mit der ebenso korrekten Medikation sei im Jahre 2004 in Syrien gestellt worden. Mittlerweile würden eine manuelle Einschränkung sowie eine Gangstörung im Vordergrund stehen. Die Reisefähigkeit unter Verwendung eines Rollstuhles sowie Heranziehung einer Begleitperson sei gegeben. Während der Überstellung des gehbeeinträchtigten 1. BF sei darauf zu achten, dass dieser seine Medikation mit sich führe. Nach der Überstellung benötige der 1. BF Zugang zu seiner oder einer alternativen Medikation sowie zu fachärztlichen Kontrollen zur Weiterverfolgung von Diagnose/Therapie. Die Überstellung/Abschiebung sei ab sofort möglich.

Mit Bescheiden vom 10.09.2017 wurden I. die Anträge der BF auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit b. der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 für die Prüfung der Anträge zuständig sei sowie II. gegen die BF gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der BF nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei.Mit Bescheiden vom 10.09.2017 wurden römisch eins. die Anträge der BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 für die Prüfung der Anträge zuständig sei sowie römisch zwei. gegen die BF gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der BF nach Italien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei.

Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Italien wurden in den angefochtenen Bescheiden im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert und ungekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):

Zur Lage im Mitgliedsstaat:

1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 26.07.2017, Neuer Circular Letter (Tarakhel); Asylstatistik; Unterbringung (relevant für Abschnitt 3/Dublin-Rückkehrer und Abschnitt 6/Unterbringung)

Im Sinne des Tarakhel-Urteils stellte Italien im Juni 2015 in einem Rundbrief eine Liste von SPRAR-Einrichtungen zur Verfügung, welche für die Unterbringung von Familien geeignet sind, die als Dublin-Rückkehrer nach Italien zurückkehren. Zuletzt wurde am 24. Juli 2017 ein neuer Rundbrief versendet und die Liste aktualisiert. Sie umfasst nun 18 SPRAR Projekte mit zusammen 78 Unterbringungsplätzen für Familien mit Kindern (MdI 24.7.2017).

Aus einer Statistik des UNHCR geht hervor, dass 2017 bis 16. Juli

93.213 Bootsflüchtlinge in Italien gelandet sind. Das sind um 13.373 Personen mehr als im Vergleichszeitraum des Vorjahres. Allerdings ist der Juli 2017 bislang mit 9.461 Migranten etwas schwächer als der Vergleichszeitraum 2016 (9.618). Aus den Statistiken geht hervor, dass mehr Personen in Italien Asylanträge stellen als im Vergleichszeitraum des Vorjahres, wobei diese Anträge nicht notgedrungen von Neuankünften gestellt worden sein müssen (UNHCR 16.7.2017).

Laut offizieller italienischer Statistik haben 2017 bis zum 14. Juli

80.665 Personen einen Asylantrag gestellt. Mit selbem Datum waren

22.406 Anträge negativ erledigt, 3.842 erhielten Flüchtlingsstatus,

4.165 erhielten subsidiären Schutz, 10.632 erhielten humanitären Schutz. 2.118 Antragsteller waren nicht mehr auffindbar (VB 19.7.2017a).

Mit Stand 18. Juni 2017 waren 194.809 Migranten in staatlichen italienischen Unterbringungseinrichtungen untergebracht (VB 19.7.2017b).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    MdI - Ministero dell Interno (24.7.2017): Circular Letter, per -E-Mail

  • -Strichaufzählung
    UNHCR - Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (16.7.2017): Italy weekly snapshot - 16 Jul 2017, per EMail

  • -Strichaufzählung
    VB des BM.I Italien (19.7.2017a): Statistiken der ital. Asylbehörde, per E-Mail

  • -Strichaufzählung
    VB des BM.I Italien (19.7.2017b): Auskunft des VB, per E-Mail

2. Allgemeines zum Asylverfahren

In Italien existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten (AIDA 2.2017; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle).

Aus aktuellen Statistiken des italienischen Innenministeriums geht hervor, dass es im Jahre 2016 insgesamt 123.600 Asylanträge gegeben hat, was einer Steigerung von 47% gegenüber 2015 entspricht (MdI 10.3.2017, vgl. Eurostat 16.3.2017). 4.808 Personen haben 2016 Flüchtlingsstatus zuerkannt bekommen, 12.873 subsidiären Schutz undAus aktuellen Statistiken des italienischen Innenministeriums geht hervor, dass es im Jahre 2016 insgesamt 123.600 Asylanträge gegeben hat, was einer Steigerung von 47% gegenüber 2015 entspricht (MdI 10.3.2017, vergleiche Eurostat 16.3.2017). 4.808 Personen haben 2016 Flüchtlingsstatus zuerkannt bekommen, 12.873 subsidiären Schutz und

18.979 internationalen humanitären Schutz. 54.254 Anträge (60%) wurden abgewiesen (MdI -10.3.2017).

Die Asylverfahren nehmen je nach Region sechs bis fünfzehn Monate in Anspruch. Wenn Rechtsmittel ergriffen werden, kann sich diese Dauer auf bis zu zwei Jahren erstrecken (USDOS 3.3.2017).

Aus Statistiken des italienischen Innenministeriums geht hervor, dass es in Italien 2017 mit Stand 21. April 46.225 Asylanträge gab. (VB 26.4.2017)

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AIDA - Asylum Information Database (ASGI - Association for Legal Studies on Immigration; ECRE - European Council on Refugees and Exiles) (2.2017): National Country Report Italy, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/reportdownload/aida_it_2016update.pdf, Zugriff 23.3.2017

  • -Strichaufzählung
    MdI - Ministero dell'Interno (10.3.2017): Dati e statistiche, http://www.libertaciviliimmigrazione.dlci.interno.gov.it/it/documentazione/statistica/i-numeri-dellasilo; Zugriff 23.3.2017

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Italy,
http://www.ecoi.net/local_link/337159/479923_de.html, Zugriff 30.3.2017

  • -Strichaufzählung
    VB des BM.I Italien (26.4.2017): Statistik des ital. Innenministeriums, per E-Mail

3. Dublin-Rückkehrer

Die meisten Dublin-Rückkehrer landen auf den Flughäfen Rom-Fiumicino und Mailand-Malpensa. Ihnen wird am Flughafen von der Polizei eine Einladung (verbale di invito) ausgehändigt, der zu entnehmen ist, welche Quästur für ihr Asylverfahren zuständig ist. Die Situation von Dublin-Rückkehrern hängt vom Stand ihres Verfahrens in Italien ab:

1. Wenn ein Rückkehrer noch keinen Asylantrag in Italien gestellt hat, kann er dies nun tun, so wie jede andere Person auch (AIDA 2.2017).

2. Ist das Verfahren des Rückkehrers noch anhängig, wird es fortgesetzt und er hat dieselben Rechte wie jeder andere Asylwerber auch (AIDA 2.2017).

3. Wenn ein Verfahren vor endgültiger Entscheidung unterbrochen wurde, etwa weil sich der Antragsteller diesem entzogen hat, und der Betreffende wird von Italien im Rahmen von Art. 18(1)(c) zurückgenommen, wird das Verfahren auf Antrag wieder aufgenommen (EASO 12.2015).3. Wenn ein Verfahren vor endgültiger Entscheidung unterbrochen wurde, etwa weil sich der Antragsteller diesem entzogen hat, und der Betreffende wird von Italien im Rahmen von Artikel 18 (, eins,)(c) zurückgenommen, wird das Verfahren auf Antrag wieder aufgenommen (EASO 12.2015).

4. Bei Rückkehrern, die unter Art. 18(1)(d) und 18(2) fallen und welche Italien verlassen haben, bevor sie über eine negative erstinstanzliche Entscheidung informiert werden konnten, beginnt die Rechtsmittelfrist erst zu laufen, wenn der Rückkehrer von der Entscheidung in Kenntnis gesetzt wurde (EASO 12.2015; vgl. AIDA 2.2017).4. Bei Rückkehrern, die unter Artikel 18 (, eins,)(d) und 18(2) fallen und welche Italien verlassen haben, bevor sie über eine negative erstinstanzliche Entscheidung informiert werden konnten, beginnt die Rechtsmittelfrist erst zu laufen, wenn der Rückkehrer von der Entscheidung in Kenntnis gesetzt wurde (EASO 12.2015; vergleiche AIDA 2.2017).

5. Wurde der Rückkehrer beim ersten Aufenthalt in Italien von einer negativen Entscheidung in Kenntnis gesetzt und hat dagegen nicht berufen, kann er zur Außerlandesbringung in ein CIE (Schubhaftlager) gebracht werden. Wurde ihm die Entscheidung nicht zur Kenntnis gebracht, steht dem Rückkehrer der Beschwerdeweg offen, sobald er informiert wurde (AIDA 2.2017).

6. Hat sich der Rückkehrer dem persönlichen Interview nicht gestellt und sein Antrag wurde daher negativ beschieden, kann er nach Rückkehr ein neues Interview beantragen (AIDA 2.2017).

(Für weitere Informationen, siehe Kapitel 6.3 Dublin-Rückkehrer.)

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AIDA - Asylum Information Database (ASGI - Association for Legal Studies on Immigration; ECRE - European Council on Refugees and Exiles) (2.2017): National Country Report Italy, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/reportdownload/aida_it_2016update.pdf, Zugriff 23.3.2017

  • -Strichaufzählung
    EASO - European Asylum Support Office (12.2015): Quality Matrix Report: Dublin procedure, per E-Mail

4. Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable

Legislativdekret (LD) 142/2015 definiert folgende Personenkreise als vulnerabel:

Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, Schwangere, alleinstehende Eltern mit minderjährigen Kindern, Opfer von Menschenhandel, Opfer von Genitalverstümmelung und ernsthaft physisch oder psychisch Kranke sowie Alte, Behinderte, und Opfer von Folter, Vergewaltigung oder anderen Formen physischer, psychischer oder sexueller Gewalt. In Italien ist kein eigener Identifizierungsmechanismus für Vulnerable vorgesehen. Wenn im Zuge des Interviews ein Vertreter der Behörde den Verdacht hat, es mit einer vulnerablen Person zu tun zu haben, kann er diese speziellen Diensten zuweisen. Legislativdekret (LD) 142/2015 sieht auch vor, dass Opfern von Gewalt Zugang zu geeigneter medizinischer und psychologischer Betreuung zu gewähren ist (AIDA 2.2017).

Beim Schutz von Minderjährigen sind Reifegrad und Entwicklung des Minderjährigen zu berücksichtigen und es ist im besten Interesse des Kindes zu handeln. Stellt ein unbegleiteter Minderjähriger einen Asylantrag, wird das Verfahren sofort ausgesetzt und es werden das Jugendgericht und der Vormundschaftsrichter informiert. Letzterer muss binnen 48 Stunden einen Vormund ernennen, der dann bei der Quästur die Wiederaufnahme des Verfahrens bewirkt und die Maßnahmen zu Unterbringung und Versorgung des UMA überwacht (AIDA 2.2017).

Bei Zweifeln bezüglich des Alters eines Antragstellers kann jederzeit eine medizinische Altersfeststellung durchgeführt werden

Zu den Methoden der Altersfeststellung gibt es keine spezifischen Vorgaben, außer dass sie nicht invasiv sein sollen und in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen mit pädiatrischen Abteilungen durchzuführen sind. Für medizinische Untersuchungen ist jedenfalls die Zustimmung des Minderjährigen bzw. dessen Vormunds einzuholen. Die Ablehnung einer Altersfeststellung durch den Asylwerber hat keinen Einfluss auf das Asylverfahren. Altersfeststellungen werden oft auch von nichtspezialisierten Medizinern anhand von Röntgenbildern vorgenommen. Im Zweifel ist jedenfalls die Minderjährigkeit anzunehmen (AIDA 2.2017).

Tatsächlich dauert es bis zur Bestimmung eines Vormunds oftmals bis zu mehreren Monaten. Hierdurch ergibt sich ein Vakuum in Bezug auf den Schutz des Minderjährigen. Ohne Erziehungsberechtigten bzw. Vormund können Verwaltungsverfahren nicht abgeschlossen werden; auch verzögern sich Anträge auf Standortwechsel und Familienzusammenführung. Dies führt dazu, dass viele Minderjährige, die nicht in Italien bleiben wollen, untertauchen und versuchen in andere EU-Länder zu gelangen (CoE 2.3.2017).

In manchen Fällen erschwert das Fehlen eines Vormunds sogar die Möglichkeit, überhaupt um Asyl anzusuchen, da einige Quästuren bei Nichtvorhandensein eines Vormunds das formale Asylverfahren nicht einleiten. Das Gesetz sieht zwar vor, dass Vertreter der Aufnahmeeinrichtungen vorübergehend als Vormund fungieren können; diesen sind die diesbezüglichen rechtlichen Bestimmungen aber oft nicht ausreichend bekannt oder die Quästuren erlauben ihnen unter Verweis auf den vorübergehenden Charakter des Vormundes nicht, Ansuchen von Kindern auf internationalen Schutz zu bestätigen. Das kann zur Folge haben, dass unbegleitete Minderjährige oftmals sogar später ins Asylverfahren eintreten können als Erwachsene (AIDA 2.2017).

Der Vormund kümmert sich während des gesamten Verfahrens um den unbegleiteten Minderjährigen (UMA), im Falle einer negativen Entscheidung auch darüber hinaus. Vor allem während des Interviews ist seine Anwesenheit unerlässlich. Beschwerden gegen negative Entscheidungen sind selten, weil entweder ein anderer Schutztitel oder eine Aufenthaltserlaubnis bis zum 18. Geburtstag gewährt wird. Der Vormund ist für das Wohlergehen des Minderjährigen verantwortlich. In der Praxis wird der Bürgermeister jener Gemeinde, in welcher der UMA untergebracht ist, zum Vormund ernannt. Aufgrund der hohen Anzahl unbegleiteter Minderjähriger delegiert er die Vormundschaft häufig an andere Personen innerhalb der Gemeinde, die meist wiederum selbst zahlreiche andere Personen, wie etwa Behinderte, zu betreuen haben. Daher sind die ernannten Vormunde oft nicht in der Lage, ihren Schützlingen das erforderliche Maß an Aufmerksamkeit zukommen zu lassen. In der Folge sehen Vormunde ihre Schützlinge daher oft nur bei der formalen Registrierung des Asylantrags und dann beim Interview, wozu sie gesetzlich verpflichtet sind. Auch die Ernennung eines freiwilligen Vormunds ist möglich, wird aber kaum angewendet. Es gibt keine Bestimmungen, die ein spezielles Training oder eine besondere Expertise des Vormunds im Bereich Asyl vorsehen (AIDA 2.2017; vgl. CoE 2.3.2017).Der Vormund kümmert sich während des gesamten Verfahrens um den unbegleiteten Minderjährigen (UMA), im Falle einer negativen Entscheidung auch darüber hinaus. Vor allem während des Interviews ist seine Anwesenheit unerlässlich. Beschwerden gegen negative Entscheidungen sind selten, weil entweder ein anderer Schutztitel oder eine Aufenthaltserlaubnis bis zum 18. Geburtstag gewährt wird. Der Vormund ist für das Wohlergehen des Minderjährigen verantwortlich. In der Praxis wird der Bürgermeister jener Gemeinde, in welcher der UMA untergebracht ist, zum Vormund ernannt. Aufgrund der hohen Anzahl unbegleiteter Minderjähriger delegiert er die Vormundschaft häufig an andere Personen innerhalb der Gemeinde, die meist wiederum selbst zahlreiche andere Personen, wie etwa Behinderte, zu betreuen haben. Daher sind die ernannten Vormunde oft nicht in der Lage, ihren Schützlingen das erforderliche Maß an Aufmerksamkeit zukommen zu lassen. In der Folge sehen Vormunde ihre Schützlinge daher oft nur bei der formalen Registrierung des Asylantrags und dann beim Interview, wozu sie gesetzlich verpflichtet sind. Auch die Ernennung eines freiwilligen Vormunds ist möglich, wird aber kaum angewendet. Es gibt keine Bestimmungen, die ein spezielles Training oder eine besondere Expertise des Vormunds im Bereich Asyl vorsehen (AIDA 2.2017; vergleiche CoE 2.3.2017).

Laut italienischen Gesetzen ist bei der Unterbringung auf spezifische Bedürfnisse der Asylwerber Rücksicht zu nehmen. Dies gilt insbesondere für Vulnerable. LD 142/2015 sieht einen Gesundheitscheck in der Erstaufnahme vor, um auch spezielle Unterbringungsbedürfnisse erkennen zu können. PD 21/2015 führt die speziellen Unterbringungsvorkehrungen für Vulnerable näher aus. Diese speziellen Unterbringungsmöglichkeiten sind auch in den SPRAR-Strukturen sicherzustellen. Die Erhebung spezieller Bedürfnisse wird in den Unterbringungseinrichtungen vorgenommen, allerdings nicht systematisch und je nach Qualität und Finanzlage des jeweiligen Zentrums unterschiedlich. Es kann in der Praxis passieren, dass Folteropfer aus Platzmangel nicht in SPRAR transferiert werden. Bei Familien ist in jeder Unterbringungsstufe die Familieneinheit zu berücksichtigen. In der Praxis kann es vorkommen, dass der Familienvater bei den Männern untergebracht wird und die Mutter mit den Kindern bei den Frauen. Familien können aus temporären Strukturen auf freie Plätze in SPRAR transferiert werden, da diese besser für Familien geeignet sind. Solche Transfers sind abhängig von der Zusammensetzung der Familie, Vorliegen von Vulnerabilität bzw. Gesundheitsproblemen und der Warteliste für SPRAR-Plätze. Bei UMA ist bei der Unterbringung auf das beste Interesse des Kindes Rücksicht zu berücksichtigen. In Erstaufnahmeeinrichtungen dürfen sie nur für begrenzte Zeit untergebracht werden. In dieser Zeit soll die Feststellung des Altes und der individuellen Bedürfnisse geschehen. Danach sind UMA zur Unterbringung in SPRAR-Strukturen berechtigt. Ist dort kein Platz frei, kann der UMA temporär in der zuständigen Gemeinde untergebracht werden. Unbegleitete Minderjährige, die nicht Asyl beantragen, haben ein Recht auf Unterbringung ohne Unterschied zu asylwerbenden UM. UMA dürfen nicht in Zentren für Erwachsene oder Schubhaftzentren untergebracht werden. Ersteres ist im Jahre 2016 jedoch vorgekommen. Für UM gibt es, zum Unterschied von erwachsenen AW, keinen zentralen Verteilungsmechanismus. Der Transfer in SPRAR ist daher in der Verantwortlichkeit der Ankunftsgemeinde. UM konzentrieren sich daher besonders in einigen Grenzregionen. 2016 waren dies vor allem Sizilien usw. 25.772 UM kamen im Jahre 2016 in Italien an (AIDA 2.2017).

Gerade für unbegleitete Minderjährige (UM) bzw. geistig oder körperlich Behinderte gibt es eigene SPRAR-Projekte mit spezialisierten Leistungen. Da die Kosten für die Unterbringung dieses Personenkreises aber weit über die staatlichen Unterstützungszahlungen hinausgehen, bieten nur wenige Gemeinden solche Plätze an. Derzeit beläuft sich das Angebot für unter 18-Jährige auf rund 2.000 Plätze. Aufgrund dieses Mangels an SPRAR Plätzen verbringen bis dato viele unbegleitete Minderjährige über sechs Monate in den großen Erstaufnahmezentren, die aber nicht auf die speziellen Bedürfnisse von Minderjährigen eingerichtet sind (CoE 2.3.2017).

Am 6.5.2017 trat ein neues Gesetz zum Schutz unbegleiteter Minderjähriger in Kraft, das diesen nunmehr dieselben Rechte und denselben Schutz wie europäischen Minderjährigen zugesteht. Es reduziert u.a. die Aufenthaltsdauer für UM in Erstaufnahmezentren von 60 auf 30 Tage und besagt, dass UM binnen 10 Tagen identifiziert werden müssen. Außerdem sieht das neue Gesetz im Wesentlichen folgende weitere Verbesserungen vor:

* Die unbegleiteten oder getrennten Minderjährigen dürfen - ohne jede Ausnahme - an den Grenzen nicht zurückgewiesen bzw. abgeschoben werden.

* Die Maßnahmen zur Altersfeststellung werden verbessert und vereinheitlicht.

* Es wird ein strukturiertes und gestrafftes nationales Aufnahmesystem aufgebaut, das entsprechenden Mindeststandards für unbegleitete Minderjährige in allen Aufnahmezentren vorsieht.

* Es wird der Einsatz qualifizierter Kulturmediatoren ausgeweitet, um den Bedürfnissen besonders schutzbedürftiger Minderjähriger gerecht zu werden.

* Es werden für die Minderjährigen das Institut der Pflegefamilie und die zeitgerechte Bestellung eines freiwilligen Vormunds gefördert.

* Einige Rechte Minderjähriger werden gestärkt, beispielsweise bezüglich Gesundheitsfürsorge und Ausbildung.

* Es wird im Ministerium für Arbeit und Soziales ein nationales Informationssystem zur Erfassung der unbegleiteten Minderjährigen aufgebaut

(UNICEF 29.3.2017; vgl. PI 30.3.2017; UNHCR 30.3.2017; ECRE 12.5.2017).(UNICEF 29.3.2017; vergleiche PI 30.3.2017; UNHCR 30.3.2017; ECRE 12.5.2017).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AIDA - Asylum Information Database (ASGI - Association for Legal Studies on Immigration; ECRE - European Council on Refugees and Exiles) (2.2017): National Country Report Italy, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/reportdownload/aida_it_2016update.pdf, Zugriff 23.3.2017

CoE - Council of Europe Secretary General (2.3.2017): Bericht zu Fact-Finding-Mission zur Lage von MigrantInnen und Flüchtlingen von 16. bis 21. Oktober 2016 (Aufnahmebedingungen; unbegleitete Kinder;

internationale Schutzverfahren; MigrantInnen im Transit;

Integration; etc.),

https://search.coe.int/cm/Pages/result_details.aspx?ObjectId=09000016806f9d70, Zugriff 7.4.2017

  • -Strichaufzählung
    ECRE - European Council on Refugees and Exiles (12.5.2017): ELENA Weekly Legal Update, per E-Mail

  • -Strichaufzählung
    PI - Parlamento Italiano, Camera dei Deputati (30.3.2017):
    Cittadinanza e immigrazione; Minori stranieri non

  • -Strichaufzählung
    accompagnati,
http://www.camera.it/leg17/465?tema=minori_stranieri_non_accompagnati#m, Zugriff 3.4.2017

  • -Strichaufzählung
    UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (30.3.2017): Approvata legge su accoglienza e protezione dei minori stranieri non accompagnati in Italia,
https://www.unhcr.it/news/aggiornamenti/approvata-legge-accoglienza-protezione-deiminori-stranieri-non-accompagnati-italia.html, Zugriff 31.3.2017

  • -Strichaufzählung
    UNICEF - United Nations Children's Fund (29.3.2017): Approvata la "Legge Zampa": più tutele e inclusione per i minori stranieri non accompagnati,
http://www.unicef.it/doc/7324/approvata-la-legge-zampa-per-minori-stranieri-nonaccompagnati.htm, Zugriff 3.4.2017

5. Non-Refoulement

Grundsätzlich bietet Italien Schutz gegen Abschiebung oder Rückkehr von Flüchtlingen in Länder, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre (USDOS 25.6.2015).

Hinsichtlich unbegleiteter Minderjähriger besteht ein absolutes Rückschiebeverbot an der Grenze (UNICEF 29.3.2017).

Das italienische Innenministerium hat ausdrücklich darauf verwiesen, dass der Zugang zu Asylverfahren und Grundrechten Personen nicht verweigert werden kann, für die willkürlich angenommen wird, dass sie des internationalen Schutzes nicht bedürfen. Außerdem wurde explizit bestätigt, dass alle Migranten das Recht haben, vor Refoulement geschützt zu werden. Es würden laut Innenministerium keine Ausweisungsbefehle erlassen, wenn Migranten zuvor nicht korrekt informiert wurden (AIDA 2.2017).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AIDA - Asylum Information Database (ASGI - Association for Legal Studies on Immigration; ECRE - European Council on Refugees and Exiles) (2.2017): National Country Report Italy, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/reportdownload/aida_it_2016update.pdf, Zugriff 23.3.2017

  • -Strichaufzählung
    UNICEF - United Nations Children's Fund (29.3.2017): Approvata la "Legge Zampa": più tutele e inclusione per i minori stranieri non accompagnati,
http://www.unicef.it/doc/7324/approvata-la-legge-zampa-per-minori-stranieri-nonaccompagnati.htm, Zugriff 3.4.2017

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Italy, http://www.ecoi.net/local_link/306380/443655_de.html, Zugriff 14.4.2016

6. Versorgung

6.1. Unterbringung

Grundsätzlich sind Fremde zur Unterbringung in Italien berechtigt, sobald sie den Willen erkennbar machen, um Asyl ansuchen zu wollen und eine entsprechende Bedürftigkeit besteht. Das Unterbringungsrecht gilt bis zur erstinstanzlichen Entscheidung bzw. dem Ende der Rechtsmittelfrist. Bei Rechtsmitteln mit automatisch aufschiebender Wirkung besteht dieses Recht auch bis zur Entscheidung des Gerichts. Gemäß der Praxis in den Jahren 2015 und 2016 erfolgt der tatsächliche Zugang zur Unterbringung erst mit der formellen Registrierung des Antrags (verbalizzazione) anstatt sofort nach der erkennungsdienstlichen Behandlung (fotosegnalamento). Zwischen diesen beiden Schritten sind, abhängig von Region und Antragszahlen, Wartezeiten von Wochen oder gar Monaten möglich, in denen Betroffene Probleme beim Zugang zu alternativer Unterbringung haben können. Betroffene Asylwerber ohne ausreichende Geldmittel sind daher auf Freunde oder Notunterkünfte angewiesen, oder es droht ihnen Obdachlosigkeit. Zum Ausmaß dieses Phänomens gibt es allerdings keine statistischen Zahlen. Tatsächlich ist diese Problematik durch die Erweiterung der SPRAR-Kapazitäten und Einführung der temporären Unterbringungsstrukturen (CAS) nur für Personen relevant, die ihren Antrag im Land stellen, nicht für auf See geretteten Asylwerber (AIDA 2.2017).

Wie die untenstehende Statistik des italienischen Innenministeriums zeigt, wurden die Unterbringungskapazitäten in den letzten 3 Jahren massiv gesteigert.

(MdI - 31.3.2017)

Mit Stand 31.3.2017 waren in Italien laut offiziellen Statistiken des italienischen Innenministeriums 137.599 Personen in Flüchtlingsunterkünften untergebracht, davon 2.204 in den sogenannten Hotspots (dienen nur der Registrierung der Flüchtlinge; nach max. 72 Stunden Weiterverbringung in Flüchtlingsunterkünfte in ganz Italien), 13.835 in Erstaufnahmezentren, 137.599 in temporären Strukturen (meist durch

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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