Entscheidungsdatum
07.09.2018Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W184 1267775-2/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner PIPAL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Guinea-Bissau, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.05.2018, Zl. 13-325513301/14871079, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner PIPAL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Guinea-Bissau, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.05.2018, Zl. 13-325513301/14871079, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 10, 55 AsylG 2005, §§ 52, 55 FPG, § 9 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 10, 55, AsylG 2005, Paragraphen 52, 55, FPG, Paragraph 9, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger von Guinea-Bissau, brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 19.03.2005 einen Asylantrag ein, über den folgende Entscheidung des Bundesasylamtes vom 09.01.2006 erging:
"I. Der Asylantrag wird gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen."I. Der Asylantrag wird gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen.
II. Es wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Guinea-Bissau gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 zulässig ist.römisch zwei. Es wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Guinea-Bissau gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 zulässig ist.
III. Der Antragsteller wird gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen."römisch drei. Der Antragsteller wird gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen."
Die Berufung gegen diesen Bescheid wurde vom Unabhängigen Bundesasylsenat mit Berufungsbescheid vom 19.04.2006 als unbegründet abgewiesen, und die Behandlung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde - nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - schließlich mit Beschluss vom 23.04.2009 abgelehnt.
Die beschwerdeführende Partei verblieb in der Folge trotz der rechtskräftigen Ausweisung illegal im österreichischen Bundesgebiet und brachte am 11.08.2014 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK ein. Darin wurde ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei in Österreich einen im Jahr 2010 geborenen Sohn mit österreichischer Staatsbürgerschaft habe. Er habe kein Sorgerecht, kümmere sich aber regelmäßig um ihn. Am 13.02.2014 habe er die Deutschprüfung A2 und am 28.07.2014 die Deutschprüfung B1 abgelegt. Es wurden zahlreiche Teilnahmebestätigungen über Deutschkurse und andere Kurse, eine Bestätigung über eine ehrenamtliche Mitarbeit in einem Verein sowie viele ausführliche Empfehlungsschreiben vorgelegt.Die beschwerdeführende Partei verblieb in der Folge trotz der rechtskräftigen Ausweisung illegal im österreichischen Bundesgebiet und brachte am 11.08.2014 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK ein. Darin wurde ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei in Österreich einen im Jahr 2010 geborenen Sohn mit österreichischer Staatsbürgerschaft habe. Er habe kein Sorgerecht, kümmere sich aber regelmäßig um ihn. Am 13.02.2014 habe er die Deutschprüfung A2 und am 28.07.2014 die Deutschprüfung B1 abgelegt. Es wurden zahlreiche Teilnahmebestätigungen über Deutschkurse und andere Kurse, eine Bestätigung über eine ehrenamtliche Mitarbeit in einem Verein sowie viele ausführliche Empfehlungsschreiben vorgelegt.
Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.02.2016 wurden der beschwerdeführenden Partei die Ergebnisse der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und nähere Fragen zu seinem Privat- und Familienleben gestellt, insbesondere auch zu Beschäftigungszeiten.
Bei der Einvernahme durch das Bundesamt am 20.02.2017 gab die beschwerdeführende Partei außerdem noch an, dass er seinen Lebensunterhalt durch die Unterstützung einer Hilfsorganisation in Höhe von 100 Euro monatlich und durch Spenden für Auftritte und Unterrichtsstunden als Trommler bestreite. Er besuche Kurse und sei dabei, seinen Hauptschulabschluss zu machen. In Guinea-Bissau habe er noch Verwandte und Bekannte, mit denen er in Kontakt stehe. Mit der Mutter seines Kindes habe er bis 2012 eine Lebensgemeinschaft geführt, nun sehe er seinen Sohn mindestens einmal im Monat, seiner Unterhaltspflicht könne er mangels finanzieller Mittel nicht nachkommen. Es wurde eine Bestätigung über die Teilnahme an einem Pflichtschulabschlusslehrgang von Februar 2016 bis Jänner 2017 vorgelegt.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde folgende Entscheidung getroffen:
"I. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK wird gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen."I. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK wird gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 abgewiesen.
II. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG wird eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wird eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen.
III. Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Guinea-Bissau zulässig ist.römisch drei. Es wird gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Guinea-Bissau zulässig ist.
IV. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung."römisch vier. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung."
In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die beschwerdeführende Partei erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005, weil die durchgeführte Interessenabwägung betreffend das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens zugunsten der öffentlichen Interessen ausgefallen sei.In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die beschwerdeführende Partei erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005, weil die durchgeführte Interessenabwägung betreffend das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens zugunsten der öffentlichen Interessen ausgefallen sei.
Zur Lage im Herkunftsstaat wurden folgende Feststellungen getroffen:
"Politische Lage
Guinea-Bissau ist eine Mehrparteienrepublik und wird von einer demokratisch gewählten Regierung von Präsident Jose Mario Vaz von der "Afrikanische Partei für die Unabhängigkeit von Guinea und Kap Verde" (PAIGC = Partido Africano para a Independência da Guiné e Cabo Verde) geführt. Seit 23.6.2014 ist Präsident Jose Mario Vaz im Amt und laut internationalen Wahlbeobachtern verlief die Abstimmung frei und fair.
Nach mehreren Verzögerungen und dem Militärputsch von 2012 fanden im April 2014 zum ersten Mal Parlaments- und Präsidentschaftswahlen in Guinea-Bissau statt. Eine Vielzahl neuer Parteien konkurrierte. Der Sieg für die "Afrikanische Partei für die Unabhängigkeit Guinea-Bissau und Kap Verde" (PAIGC) sicherte die Mehrheit im Parlament (Assembleia Nacional Popular da Guiné-Bissau) und die Präsidentschaft. Im September entließ der Präsident den Chef der Streitkräfte, António Indjai, den Mann, der 2012 den Coup geführt hatte (USDOS 25.6.2015).
Seit der Absetzung der Regierung durch den Staatspräsidenten am 12.8.2015 befindet sich Guinea-Bissau in einer politischen Krise. Am 13.10.2015 wurde zwar eine neue Regierung angelobt (BMEIA 8.4.2016, vgl. BAMF 19.10.2015), allerdings bleiben die Spannungen, die zur Absetzung geführt haben, aufrecht. Aufgrund der durch die Krise herbeigeführten Verschlechterung der Versorgungslage der Bevölkerung können gewaltsame Demonstrationen nicht ausgeschlossen werden (BMEIA 8.4.2016).Seit der Absetzung der Regierung durch den Staatspräsidenten am 12.8.2015 befindet sich Guinea-Bissau in einer politischen Krise. Am 13.10.2015 wurde zwar eine neue Regierung angelobt (BMEIA 8.4.2016, vergleiche BAMF 19.10.2015), allerdings bleiben die Spannungen, die zur Absetzung geführt haben, aufrecht. Aufgrund der durch die Krise herbeigeführten Verschlechterung der Versorgungslage der Bevölkerung können gewaltsame Demonstrationen nicht ausgeschlossen werden (BMEIA 8.4.2016).
Quellen
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (19.10.2015):
Briefing Notes vom 19. Oktober 2015 ...;
BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (8.4.2016): Reiseinformation, Guinea-Bissau, Aktuelle Hinweise ...;
USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014, - Guinea-Bissau ...
Sicherheitslage
Aufgrund der andauernden Krise in Guinea-Bissau seit der Absetzung der Regierung durch den Staatspräsidenten am 13.8.2015 können gewaltsam eskalierende Demonstrationen nicht ausgeschlossen werden (AA 8.4.2016).
In der Hauptstadt Bissau und ihren Vororten ist eine erhöhte Kriminalität festzustellen. Die Hauptstadt ist ebenso von regelmäßigen politischen Auseinandersetzungen (Staatsstreiche, politische Morde) betroffen. Dort wird seitens des französischen Außenministeriums von Reisen, außer aus wichtigen Gründen, abgeraten. Im Rest des Landes wird zu erhöhter Aufmerksamkeit geraten (FD 8.4.2016).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt (8.8.2016): Reise & Sicherheit - Guinea-Bissau
...;
FD - France Diplomatie (8.4.2016): Guinée-Bissao, Sécuirté ...
Rechtsschutz/Justizwesen
Die Verfassung und weitere Gesetze sehen eine unabhängige Justiz vor. Die Justiz genießt jedoch nur wenig Unabhängigkeit und ist kaum funktionsfähig. Richter sind schlecht ausgebildet, werden unzureichend und unregelmäßig bezahlt und sind korrupt. Gerichte und Justizbehörden sind zudem oft voreingenommen und nicht produktiv. Der Generalstaatsanwalt ist kaum vor politischem Druck geschützt. Der Mangel an Arbeitsmitteln und Infrastruktur verzögert Prozesse. Verurteilungen sind sehr selten. Gerichtsentscheide werden aber, wenn sie ausgefertigt sind, von den Behörden respektiert (USDOS 25.6.2015).
Gesetzlich gilt die Unschuldsvermutung, sowie unter anderem das Recht, über die Vorwürfe gegen seine Person informiert zu werden. Des Weiteren gebührt einem das Recht auf einen fairen Prozess und darauf, mit einem Anwalt zu kommunizieren oder einen auf Gerichtskosten zur Verfügung gestellt zu bekommen. Es kommt selten zu Gerichtsverhandlungen und die genannten Rechte werden zumeist bei den wenigsten Angeklagten, die vor Gericht kommen, eingehalten. Vom Gericht ernannte Anwälte kommen ihren Pflichten jedoch gemeinhin nicht nach und werden auch nicht bestraft (USDOS 25.6.2015, vgl. FH 28.1.2015).Gesetzlich gilt die Unschuldsvermutung, sowie unter anderem das Recht, über die Vorwürfe gegen seine Person informiert zu werden. Des Weiteren gebührt einem das Recht auf einen fairen Prozess und darauf, mit einem Anwalt zu kommunizieren oder einen auf Gerichtskosten zur Verfügung gestellt zu bekommen. Es kommt selten zu Gerichtsverhandlungen und die genannten Rechte werden zumeist bei den wenigsten Angeklagten, die vor Gericht kommen, eingehalten. Vom Gericht ernannte Anwälte kommen ihren Pflichten jedoch gemeinhin nicht nach und werden auch nicht bestraft (USDOS 25.6.2015, vergleiche FH 28.1.2015).
Quellen
FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Guinea-Bissau ...;
USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Guinea-Bissau ...
Sicherheitsbehörden
Das Land ist in 37 Polizeibezirke unterteilt. Es gibt Schätzungen zufolge 3.500 Polizisten in neun verschiedenen Polizeieinheiten, die sieben verschiedenen Ministerien unterstellt sind. Die Justizpolizei gehört zum Justizministerium und ist vorwiegend für die Untersuchung von Drogenhandel, Terrorismus und anderen transnationalen Verbrechen zuständig. Die Polizei für öffentliche Ordnung untersteht dem Innenministerium und ist zuständig für präventive Patrouillen und konventionelle Aufgaben zum Erhalt von Recht und Ordnung. Weitere Polizeieinheiten sind: Staatlicher Informationsdienst, Grenzdienst, Schnelle Eingreiftruppe, maritime Polizei. Die Streitkräfte sind für äußere Sicherheit zuständig und können bei nationalen Notfällen die Polizei unterstützen (USDOS 25.6.2015).
Die Polizei ist im Allgemeinen ineffektiv, schlecht und unregelmäßig bezahlt sowie korrupt. Sie kann sich oft nicht einmal das Benzin für ihre Fahrzeuge leisten. 2013 gab es keinerlei Schulungen. Fahrzeughalter werden oft dazu angehalten, Bestechungsgelder zu zahlen. Da es nicht genug Haftanstalten gibt, lässt man Gefangene während der Untersuchungen oft wieder frei (USDOS 25.6.2015).
Ein Militärgericht ist vorhanden, mit dem Obersten Militärgericht als letzte Instanz für militärische Fälle. Auch zivile Gerichte können militärische Fälle bearbeiten, jedoch nimmt die zivile Gerichtsbarkeit nur widerstrebend Fälle von Militärangehörigen an (USDOS 25.6.2015).
Quellen
USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Guinea-Bissau ...
Korruption
Gesetzlich sind für behördliche Korruption Haftstrafen von einem Monat bis zehn Jahren vorgesehen. Das Gesetz wird von der Regierung jedoch nicht effektiv umgesetzt. Beamte sind auf allen Ebenen und in allen Bereichen in korrupte und intransparente Praktiken verwickelt und bleiben ungestraft. Der Weltbank zufolge ist Korruption in Guinea-Bissau ein schwerwiegendes Problem. Korruption ist weiterhin endemisch. Die Bemühungen der Regierung, das Problem einzudämmen, sind beschränkt. Die Nationalversammlung hat zwar ein Komitee für "Antikorruptionsaktivitäten" beauftragt, dieses war auch 2014 aber weiterhin inaktiv. Auch die Polizei hätte den Auftrag, Korruption zu bekämpfen. Sie ist hierbei jedoch wirkungslos, schlecht ausgestattet und unzureichend ausgebildet. Die Regierung macht einige Anstrengungen, Korruption zu bekämpfen und eine Erhöhung der Transparenz zu gewährleisten (USDOS 25.6.2015, vgl. FH 28.1.2015).Gesetzlich sind für behördliche Korruption Haftstrafen von einem Monat bis zehn Jahren vorgesehen. Das Gesetz wird von der Regierung jedoch nicht effektiv umgesetzt. Beamte sind auf allen Ebenen und in allen Bereichen in korrupte und intransparente Praktiken verwickelt und bleiben ungestraft. Der Weltbank zufolge ist Korruption in Guinea-Bissau ein schwerwiegendes Problem. Korruption ist weiterhin endemisch. Die Bemühungen der Regierung, das Problem einzudämmen, sind beschränkt. Die Nationalversammlung hat zwar ein Komitee für "Antikorruptionsaktivitäten" beauftragt, dieses war auch 2014 aber weiterhin inaktiv. Auch die Polizei hätte den Auftrag, Korruption zu bekämpfen. Sie ist hierbei jedoch wirkungslos, schlecht ausgestattet und unzureichend ausgebildet. Die Regierung macht einige Anstrengungen, Korruption zu bekämpfen und eine Erhöhung der Transparenz zu gewährleisten (USDOS 25.6.2015, vergleiche FH 28.1.2015).
Der illegale Drogenhandel trägt zur weit verbreiteten Korruption bei. Die Korruption bleibt ein großes Problem, gefördert von Guinea-Bissaus prominenter Rolle im internationalen Drogenhandel und durch begrenzte Ressourcen der Regierung, diese zu bekämpfen. Die internationale Gemeinschaft hat erneut ihr Engagement zugesichert, Guinea-Bissau in der Bekämpfung von Kriminalität und Korruption zu unterstützen, wie auch bei der Modernisierung des Militärs und der Verbesserung der Wirtschaftslage (FH 28.1.2015).
Auf dem Corruption Perceptions Index 2015 von Transparency International lag Guinea-Bissau auf Platz 158 von 168 untersuchten Ländern und Territorien (TI 2015).
Quellen
FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Guinea-Bissau ...;
TI - Transparency Index (2016): Corruption by country/territory ...;
USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Guinea-Bissau ...
Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Es gibt im Allgemeinen eine Reihe von nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen, welche unbehelligt von staatlichen Einschränkungen ihre Untersuchungen durchführen und ihre Ergebnisse zu Menschenrechtsverletzungen veröffentlichen (USDOS 25.6.2015).
Quellen
USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Guinea-Bissau ...
Allgemeine Menschenrechtslage
Die Menschenrechtslage hat sich gebessert. Allerdings gibt es Berichte über Folter und andere Misshandlungen sowie Todesfälle in Polizeigewahrsam (AI 24.2.2016).
Zu den ernsten Menschenrechtsverletzungen in Guinea-Bissau zählen willkürliche Verhaftungen; behördliche Korruption und Beteiligung am Drogenhandel; damit verbundene Straffreiheit; sowie das Nichteinhalten des Rechts der Bürger, ihre Regierung zu wählen. (USDOS 25.6.2015).
Die Verfassung und andere Gesetze sehen die Meinungs- und Pressefreiheit vor. Berichten zufolge wird diese von der Regierung aber nicht immer respektiert. Nach dem Putsch im April 2012 wurden vorübergehend Radio- und Fernsehanstalten geschlossen. Seit die Sender ihre Arbeit wieder aufgenommen haben, gab es Berichte über Bedrohungen von Journalisten und Selbstzensur. Es gibt einige private Zeitungen sowie die Regierungszeitung No Pintcha. Alle Zeitungen werden über die staatliche Druckerei veröffentlicht (USDOS 27.6.2015).
Die Verfassung und weitere Gesetze sehen die Versammlungsfreiheit vor und die Regierung respektiert dieses Recht im Allgemeinen (USDOS 27.6.2015). Für Versammlungen und Demonstrationen sind Genehmigungen notwendig (FH 28.1.2015).
Quellen
AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Guinea-Bissau ...;
FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Guinea-Bissau ...;
USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Guinea-Bissau ...
Bewegungsfreiheit
Die Verfassung und weitere Gesetze sehen die Bewegungsfreiheit im Land sowie das Recht auf Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vor. Die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen. Die Regierung arbeitete mit dem Büro des UN-Hochkommissars für Flüchtlinge (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen bei der Bereitstellung von Schutz und Hilfe für Vertriebene, Flüchtlinge, Asylbewerber, Staatenlose und zur Sorge anderer Personen (USDOS 25.6.2015).
Quellen
USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Guinea-Bissau ...
Grundversorgung/Wirtschaft
Die soziale und wirtschaftliche Lage des Großteils der Bevölkerung ist sehr schlecht (AA 8.4.2016; vgl. BMEIA 8.4.2016). Somit steigt auch die Kleinkriminalität (AA 8.4.2016). Mit einer Bevölkerung von 2 Millionen Menschen im Jahr 2014 hat das Land ein BIP pro Kopf von 586 US-Dollar und ein BIP von einer Mrd. US-Dollar. Das BIP des Landes wuchs um 2,9% pro Jahr zwischen 2009 und 2014 (FD 8.4.2016). 2010 entwickelte die Regierung das Segundo Documento de Estratégia Nacional de Redução da Pobreza da Guiné-Bissau. Das Hauptziel dieser Strategie ist es, die Armut in ihren vielfältigen Dimensionen zu reduzieren. Es wird versucht, mehr Möglichkeiten für Einkommen und Beschäftigung zu schaffen und im Rahmen eines verstärkten Rechts den Zugang zu grundlegenden öffentlichen Dienstleistungen von guter Qualität zu verbessern. Die schwache Regierungsführung in Guinea-Bissau ist das Produkt von schweren und allgegenwärtigen Mängeln an Verwaltungskapazität, gekoppelt mit Missbrauch in der Ausübung der politischen Macht. Die Regierung hat ihr Engagement artikuliert, die Rechtsstaatlichkeit und nationalen Institutionen zu stärken, um ein stabiles und förderliches makroökonomische Umfeld zu gewährleisten, welches die Förderung einer nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung und die Hebung des Niveaus der Humankapitalentwicklung unterstützt (UNHCR 1.4.2015).Die soziale und wirtschaftliche Lage des Großteils der Bevölkerung ist sehr schlecht (AA 8.4.2016; vergleiche BMEIA 8.4.2016). Somit steigt auch die Kleinkriminalität (AA 8.4.2016). Mit einer Bevölkerung von 2 Millionen Menschen im Jahr 2014 hat das Land ein BIP pro Kopf von 586 US-Dollar und ein BIP von einer Mrd. US-Dollar. Das BIP des Landes wuchs um 2,9% pro Jahr zwischen 2009 und 2014 (FD 8.4.2016). 2010 entwickelte die Regierung das Segundo Documento de Estratégia Nacional de Redução da Pobreza da Guiné-Bissau. Das Hauptziel dieser Strategie ist es, die Armut in ihren vielfältigen Dimensionen zu reduzieren. Es wird versucht, mehr Möglichkeiten für Einkommen und Beschäftigung zu schaffen und im Rahmen eines verstärkten Rechts den Zugang zu grundlegenden öffentlichen Dienstleistungen von guter Qualität zu verbessern. Die schwache Regierungsführung in Guinea-Bissau ist das Produkt von schweren und allgegenwärtigen Mängeln an Verwaltungskapazität, gekoppelt mit Missbrauch in der Ausübung der politischen Macht. Die Regierung hat ihr Engagement artikuliert, die Rechtsstaatlichkeit und nationalen Institutionen zu stärken, um ein stabiles und förderliches makroökonomische Umfeld zu gewährleisten, welches die Förderung einer nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung und die Hebung des Niveaus der Humankapitalentwicklung unterstützt (UNHCR 1.4.2015).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt (8.8.2016): Reise & Sicherheit - Guinea-Bissau
...;
BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (8.4.2016): Reiseinformation, Guinea-Bissau, Aktuelle Hinweise ...;
FD - France Diplomatie (8.4.2016): Guinée-Bissao, Sécurité ...;
UNHCR - UN Human Rights Council (1.4.2015): Report of the Special Rapporteur on extreme poverty and human rights, Addendum: Mission to Guinea-Bissau (23 February - 1 March 2014) ...
Medizinische Versorgung
Die Verfassung von Guinea-Bissau sieht die Förderung des körperlichen Wohlbefindens und der psychischen Gesundheit der Bevölkerung vor, unter anderem durch Prävention, progressiven Zugang zu medizinischer Versorgung und durch Verbesserung des medizinischen Sektors. Dennoch funktioniert das Gesundheitssystem nicht. Die Regierung hat einen National Health Entwicklungsplan II für 2008-2017 aufgestellt, jedoch wurde dieser wegen politischer Instabilität nicht umgesetzt. Dem Gesundheitssektor fehlt ein Grundgesetz. Es gibt einen Mangel an Investitionen in den öffentlichen Gesundheitszentren. Ein Großteil der Bevölkerung benötigt mehr als eine Stunde zu Fuß, um das nächste Gesundheitszentrum zu erreichen. Nur wenige Gesundheitszentren in den Regionen sind aufgrund der Entfernung und der Kosten für Reise und Behandlung für Patienten zugänglich. Darüber hinaus fehlt es an Grundausstattung in Gesundheitszentren und staatlichen Krankenhäusern. Das Referenzkrankenhaus, Simã Mendes National Hospital, muss schwere Einschränkungen bewältigen, wie Stromausfälle, Mangel an Medikamenten und Nahrungsmitteln und zeitweilige Streiks des Personals wegen schlechter Arbeitsbedingungen und der Nichtzahlung von Gehältern und Subventionen. Das bedeutet, dass die Aufrechterhaltung sanitärer Bedingungen schwer ist. Darüber hinaus fehlt es an Grundausstattung, Medikamenten und medizinischem Personal. Die extrem hohe Müttersterblichkeit in Guinea-Bissau stellt ein Problem dar. Die Müttersterblichkeit ist auf dem achthöchsten Rang der Welt (UNHCR 1.4.2015).Die Verfassung von Guinea-Bissau sieht die Förderung des körperlichen Wohlbefindens und der psychischen Gesundheit der Bevölkerung vor, unter anderem durch Prävention, progressiven Zugang zu medizinischer Versorgung und durch Verbesserung des medizinischen Sektors. Dennoch funktioniert das Gesundheitssystem nicht. Die Regierung hat einen National Health Entwicklungsplan römisch zwei für 2008-2017 aufgestellt, jedoch wurde dieser wegen politischer Instabilität nicht umgesetzt. Dem Gesundheitssektor fehlt ein Grundgesetz. Es gibt einen Mangel an Investitionen in den öffentlichen Gesundheitszentren. Ein Großteil der Bevölkerung benötigt mehr als eine Stunde zu Fuß, um das nächste Gesundheitszentrum zu erreichen. Nur wenige Gesundheitszentren in den Regionen sind aufgrund der Entfernung und der Kosten für Reise und Behandlung für Patienten zugänglich. Darüber hinaus fehlt es an Grundausstattung in Gesundheitszentren und staatlichen Krankenhäusern. Das Referenzkrankenhaus, Simã Mendes National Hospital, muss schwere Einschränkungen bewältigen, wie Stromausfälle, Mangel an Medikamenten und Nahrungsmitteln und zeitweilige Streiks des Personals wegen schlechter Arbeitsbedingungen und der Nichtzahlung von Gehältern und Subventionen. Das bedeutet, dass die Aufrechterhaltung sanitärer Bedingungen schwer ist. Darüber hinaus fehlt es an Grundausstattung, Medikamenten und medizinischem Personal. Die extrem hohe Müttersterblichkeit in Guinea-Bissau stellt ein Problem dar. Die Müttersterblichkeit ist auf dem achthöchsten Rang der Welt (UNHCR 1.4.2015).
Auch HIV/AIDS stellt in Guinea-Bissau ein großes Problem dar. Den Daten von UNAIDS nach sind schätzungsweise 3% der Bevölkerung (Alter
15 - 49 Jahre) infiziert. Bei Schwangeren sind 6% betroffen, bei
Prostituierten in Bissau vermutlich bis zu 30%. In Guinea-Bissau kommt eine sehr aggressive Variante des HI-1-Virus vor, die zu schnellem Krankheitsverlauf führt. Durch hetero- und homosexuelle Kontakte, bei Drogengebrauch (unsaubere Spritzen oder Kanülen) und Bluttransfusionen besteht grundsätzlich ein hohes Risiko (AA 15.2.2016). Der Mangel an antiretroviraler Behandlung als Folge der Aussetzung der Unterstützung aus dem Globalen Fonds zur Bekämpfung von Aids, Tuberkulose und Malaria ist von besonderer Bedeutung. Die Aussetzung des Programms Global Fund hatte einen großen Einfluss im Jahr 2013, als das Land für fast sechs Monate an einem Mangel an Test-Kits litt und es zu einem Rückgang der Behandlungsvorsorge der Mutter-Kind-Übertragung kam (UNHCR 1.4.2015).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt (15.2.2016): Reise & Sicherheit - Guinea-Bissau
...;
UNHCR - UN Human Rights Council (1.4.2015): Report of the Special Rapporteur on extreme poverty and human rights, Addendum: Mission to Guinea-Bissau (23 February - 1 March) ..."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die beschwerdeführende Partei ist Staatsbürger von Guinea-Bissau und reiste im März 2005 illegal nach Österreich ein. Er stellte hierauf einen Asylantrag, der mit Berufungsbescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 19.04.2006 rechtskräftig abgewiesen wurde. Das vorläufige Aufenthaltsrecht der beschwerdeführenden Partei als Asylwerber endete mit der Ablehung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 23.04.2009. Die beschwerdeführende Partei verblieb in der Folge trotz der rechtskräftigen Ausweisung illegal im österreichischen Bundesgebiet und brachte am 11.08.2014 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK ein. Die beschwerdeführende Partei verfügte noch nie über ein Aufenthaltsrecht für Österreich außerhalb des Asylverfahrens.Die beschwerdeführende Partei ist Staatsbürger von Guinea-Bissau und reiste im März 2005 illegal nach Österreich ein. Er stellte hierauf einen Asylantrag, der mit Berufungsbescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 19.04.2006 rechtskräftig abgewiesen wurde. Das vorläufige Aufenthaltsrecht der beschwerdeführenden Partei als Asylwerber endete mit der Ablehung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 23.04.2009. Die beschwerdeführende Partei verblieb in der Folge trotz der rechtskräftigen Ausweisung illegal im österreichischen Bundesgebiet und brachte am 11.08.2014 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK ein. Die beschwerdeführende Partei verfügte noch nie über ein Aufenthaltsrecht für Österreich außerhalb des Asylverfahrens.
Die beschwerdeführende Partei hält sich somit inzwischen seit über 13 Jahren durchgehend in Österreich auf, und zwar vier Jahre als Asylwerber mit vorläufigem Aufenthaltsrecht und seit dem April 2009, also seit neun Jahren, unrechtmäßig und trotz aufrechter Ausweisung.
Die beschwerdeführende Partei führt in Österreich ein Familienleben und ein vielfältiges Privatleben.
Das Familienleben beschränkt sich auf monatliche Besuche bei seinem achtjährigen unehelichen Sohn mit österreichischer Staatsbürgerschaft, der bei seiner Mutter lebt und für den er kein Sorgerecht hat und keinen Unterhalt zahlt.
Die beschwerdeführende Partei ist nicht selbsterhaltungsfähig. Während des 13-jährigen Aufenthaltes in Österreich ging er noch nie einer regulären Beschäftigung nach. Die beschwerdeführende Partei bestreitet den Lebensunterhalt durch die Grundversorgung in Höhe von monatlich 452,73 Euro inklusive Krankenversicherung sowie durch Spenden für Auftritte und Unterrichtsstunden als Trommler.
Was die soziale Integration betrifft, verfügt die beschwerdeführende Partei in Österreich über einen großen Freundes- und Bekanntenkreis. Die sprachliche Integration ist bis zum Erwerb des Sprachzertifikates Deutsch B1 am 28.07.2014 fortgeschritten. Die beschwerdeführende Partei besuchte zahlreiche Kurse, nahm an einem Pflichtschulabschlusslehrgang teil, allerdings ohne Ablegung der kommissionellen Prüfung, arbeitet ehrenamtlich in einem Verein mit und ist nach Tilgung einer Vorstrafe unbescholten.
Es konnten im konkreten Fall keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass die beschwerdeführende Partei Gefahr liefe, im Herkunftsstaat einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt zu sein.
Die beschwerdeführende Partei ist gesund und arbeitsfähig und jedenfalls in der Lage, im Herkunftsstaat zumindest durch einfache Arbeit das nötige Einkommen zu erzielen, um sich eine Existenzgrundlage zu schaffen. Die beschwerdeführende Partei verbrachte mehr als 20 Jahre im Herkunftsstaat und verfügt dort über einen Verwandten- und Bekanntenkreis.
2. Beweiswürdigung:
Das Bundesverwaltungsgericht folgt bei den maßgeblichen Feststellungen den eigenen Angaben der beschwerdeführenden Partei und den unstrittigen Feststellungen des angefochtenen Bescheides.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2018 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
§ 10 (3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.Paragraph 10, (3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt.
...
§ 55 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wennParagraph 55, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 56/2018 lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, lauten: