TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/10 W234 1412795-3

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Veröffentlicht am 10.09.2018
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Entscheidungsdatum

10.09.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §55
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs3
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W234 1310400-5/14E

W234 1310399-5/13E

W234 1400635-3/12E

W234 1412795-3/12E

W234 1434283-3/9E

W234 2164403-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Thomas HORVATH als Einzelrichter über die Beschwerden von

1) XXXX (auch XXXX ), geb. XXXX ,1) römisch 40 (auch römisch 40 ), geb. römisch 40 ,

2) XXXX , geb. XXXX ,2) römisch 40 , geb. römisch 40 ,

3) XXXX (auch XXXX ), geb. XXXX ,3) römisch 40 (auch römisch 40 ), geb. römisch 40 ,

4) XXXX , geb. XXXX ,4) römisch 40 , geb. römisch 40 ,

5) XXXX , geb. XXXX ,5) römisch 40 , geb. römisch 40 ,

6) XXXX , geb. XXXX ,6) römisch 40 , geb. römisch 40 ,

alle StA. Russische Föderation, alle vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl

1) vom 02.06.2017, Zl. 831480904/170213855,

2) vom 06.06.2017, Zl. 770072204/170213545,

3) vom 09.06.2017, Zl. 780245609/170213915,

4) vom 12.06.2017, Zl. 791218909/170213958,

5) vom 13.06.2017, Zl. 821736904/170214024,

6) vom 13.06.2017, Zl. 1143544808/170224666,

nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.05.2018 zu Recht:

A) Die Beschwerden werden gemäß § 55 AsylG 2005, § 10 Abs. 3 AsylGA) Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 55, AsylG 2005, Paragraph 10, Absatz 3, AsylG

2005 iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 3 FPG 2005 sowie §§ 52 Abs. 9 iVm 46 FPG 2005 und gemäß § 55 Abs. 2 FPG 2005 als unbegründet abgewiesen.2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 52, Absatz 3, FPG 2005 sowie Paragraphen 52, Absatz 9, in Verbindung mit 46 FPG 2005 und gemäß Paragraph 55, Absatz 2, FPG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Erstbeschwerdeführer ( XXXX ) und die Zweitbeschwerdeführerin ( XXXX ) sind Eheleute und die Eltern der minderjährigen Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer ( XXXX ). Die Beschwerdeführer sind russische Staatsangehörige und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe.1. Der Erstbeschwerdeführer ( römisch 40 ) und die Zweitbeschwerdeführerin ( römisch 40 ) sind Eheleute und die Eltern der minderjährigen Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer ( römisch 40 ). Die Beschwerdeführer sind russische Staatsangehörige und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe.

2. Mit Ausnahme des Sechstbeschwerdeführers, für den nie ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, durchliefen sämtliche Beschwerdeführer zwei Asylverfahren, die für sie zweimal mit - mittlerweile rechtskräftigen - Verpflichtungen, die Republik Österreich zu verlassen, endeten (für Einzelheiten siehe sogleich die Feststellungen).

3. Letztlich stellten sämtliche Beschwerdeführer am 17.02.2017 Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005. Konkret beantragten sie die Erteilung von Aufenthaltsberechtigungen plus gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005, weil sie Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllen würden.3. Letztlich stellten sämtliche Beschwerdeführer am 17.02.2017 Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG 2005. Konkret beantragten sie die Erteilung von Aufenthaltsberechtigungen plus gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005, weil sie Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllen würden.

4. Mit den im Spruch bezeichneten Bescheiden wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im folgenden Bundesamt) die Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 ab. Unter einem wurden gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 3 FPG 2005 gegen die Beschwerdeführer lassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG 2005 zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer betrage gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.4. Mit den im Spruch bezeichneten Bescheiden wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im folgenden Bundesamt) die Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 ab. Unter einem wurden gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG 2005 gegen die Beschwerdeführer lassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG 2005 zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer betrage gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2005 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

Diese Bescheide begründet das Bundesamt im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführer ein Familienleben iSd Art. 8 EMRK im Bundesgebiet ausschließlich zueinander führen würden. Da sämtliche Familienmitglieder von Rückkehrentscheidungen betroffen seien, würden diese nicht in ihr Recht auf Achtung ihres Familienlebens eingreifen. Zwar würden die Rückkehrentscheidungen in das Recht auf Achtung des Privatlebens der Beschwerdeführer eingreifen, doch würde dieses Recht dadurch nicht verletzt. Die beachtlichen Integrationsleistungen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin in Form von Kenntnis der deutschen Sprache und des Knüpfens freundschaftlicher Beziehungen würden dadurch relativiert, dass sie sich ihres unsicheren Aufenthaltes im Bundesgebiet hätten bewusst sein müssen, als sie diese setzten. Ferner seien Erst- wie Zweitbeschwerdeführerin strafgerichtlich verurteilt worden. Zudem hätten die erwachsenen Beschwerdeführer den überwiegenden Teil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht. Unter den minderjährigen Beschwerdeführern würden vor allem die älteren infolge ihres Schul- bzw Kindergartenbesuches über ausgeprägte freundschaftliche Beziehungen verfügen. Diese könnten nach einer Rückkehr in den Herkunftsstaat brieflich, telefonisch, elektronisch und durch gegenseitige Besuche aufrechterhalten werden. Zudem würden die minderjährigen Beschwerdeführer gemeinsam mit ihren Eltern in den Herkunftsstaat zurückkehren und dort weitere Verwandte als soziale Anknüpfungspunkte vorfinden. Mit Blick auf diese Sachlage würde das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der Beschwerdeführer im Bundesgebiet deren Privatinteressen an einem Verbleib hier überwiegen. Daher gebiete es Art. 8 EMRK nicht, den Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet aufrechtzuerhalten und ihnen die begehrten Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 zu erteilen. Zudem seien keinerlei Gefährdungen der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat zu erwarten, welche mit Blick auf Art. 2 und 3 EMRK sowie ihrer Zusatzprotokolle Nr. 6 und 13 der Feststellung der Zulässigkeit ihre Abschiebung entgegenstehen würden. Schließlich sei eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Bescheide für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer festzulegen.Diese Bescheide begründet das Bundesamt im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführer ein Familienleben iSd Artikel 8, EMRK im Bundesgebiet ausschließlich zueinander führen würden. Da sämtliche Familienmitglieder von Rückkehrentscheidungen betroffen seien, würden diese nicht in ihr Recht auf Achtung ihres Familienlebens eingreifen. Zwar würden die Rückkehrentscheidungen in das Recht auf Achtung des Privatlebens der Beschwerdeführer eingreifen, doch würde dieses Recht dadurch nicht verletzt. Die beachtlichen Integrationsleistungen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin in Form von Kenntnis der deutschen Sprache und des Knüpfens freundschaftlicher Beziehungen würden dadurch relativiert, dass sie sich ihres unsicheren Aufenthaltes im Bundesgebiet hätten bewusst sein müssen, als sie diese setzten. Ferner seien Erst- wie Zweitbeschwerdeführerin strafgerichtlich verurteilt worden. Zudem hätten die erwachsenen Beschwerdeführer den überwiegenden Teil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht. Unter den minderjährigen Beschwerdeführern würden vor allem die älteren infolge ihres Schul- bzw Kindergartenbesuches über ausgeprägte freundschaftliche Beziehungen verfügen. Diese könnten nach einer Rückkehr in den Herkunftsstaat brieflich, telefonisch, elektronisch und durch gegenseitige Besuche aufrechterhalten werden. Zudem würden die minderjährigen Beschwerdeführer gemeinsam mit ihren Eltern in den Herkunftsstaat zurückkehren und dort weitere Verwandte als soziale Anknüpfungspunkte vorfinden. Mit Blick auf diese Sachlage würde das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der Beschwerdeführer im Bundesgebiet deren Privatinteressen an einem Verbleib hier überwiegen. Daher gebiete es Artikel 8, EMRK nicht, den Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet aufrechtzuerhalten und ihnen die begehrten Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen. Zudem seien keinerlei Gefährdungen der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat zu erwarten, welche mit Blick auf Artikel 2 und 3 EMRK sowie ihrer Zusatzprotokolle Nr. 6 und 13 der Feststellung der Zulässigkeit ihre Abschiebung entgegenstehen würden. Schließlich sei eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Bescheide für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer festzulegen.

Die Bescheide wurden den Beschwerdeführern am 24.06.2017 zugestellt.

5. Gegen diese Bescheide richten sich die hier zu erledigenden gleichlautenden Beschwerden, welche beim Bundesamt am 10.07.2017 per Email einlangten. Darin rügen die Beschwerdeführer, dass das Ermittlungsverfahren des Bundesamts mangelhaft geblieben sei, was zu unrichtigen Feststellungen geführt habe. Insbesondere habe das Bundesamt die Integrationsleistungen der Beschwerdeführer nur unzureichend erhoben. Ferner würden die angefochtenen Bescheide auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung beruhen. Insbesondere seien die Integrationsleistungen der Beschwerdeführer in Österreich derart intensiv und ihre Bindungen zum Herkunftsstaat so reduziert, dass ihnen das Bundesamt mit Blick auf Art. 8 EMRK Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 zu erteilen gehabt hätte.5. Gegen diese Bescheide richten sich die hier zu erledigenden gleichlautenden Beschwerden, welche beim Bundesamt am 10.07.2017 per Email einlangten. Darin rügen die Beschwerdeführer, dass das Ermittlungsverfahren des Bundesamts mangelhaft geblieben sei, was zu unrichtigen Feststellungen geführt habe. Insbesondere habe das Bundesamt die Integrationsleistungen der Beschwerdeführer nur unzureichend erhoben. Ferner würden die angefochtenen Bescheide auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung beruhen. Insbesondere seien die Integrationsleistungen der Beschwerdeführer in Österreich derart intensiv und ihre Bindungen zum Herkunftsstaat so reduziert, dass ihnen das Bundesamt mit Blick auf Artikel 8, EMRK Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen gehabt hätte.

6. Im Beschwerdeverfahren hielt das Bundesveraltungsgericht am 09.05.2018 eine mündliche Verhandlung im Beisein des Erst- und Viertbeschwerdeführers sowie der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin, einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch und einer durch die Beschwerdeführer namhaft gemachten Zeugin ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz, der dazu ergangenen Bescheide des Bundesasylamtes und des Bundesamtes sowie der Erkenntnisse des Asylgerichtshofes, der in diesen Verfahren vorgelegten Schriftsätze samt vorgelegter Unterlagen, der Einvernahmen der Beschwerdeführer sowie auf Grund der gegenständlichen Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 17.02.2017, der Stellungnahme der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesamt, der durch diese vorgelegten Urkunden, der angefochtenen Bescheide, der gegen diese erhobenen Beschwerden, der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakte, das Zentrale Melderegister, das Fremden- und Grundversorgungs-Informationssystem und das Strafregister werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz, der dazu ergangenen Bescheide des Bundesasylamtes und des Bundesamtes sowie der Erkenntnisse des Asylgerichtshofes, der in diesen Verfahren vorgelegten Schriftsätze samt vorgelegter Unterlagen, der Einvernahmen der Beschwerdeführer sowie auf Grund der gegenständlichen Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 17.02.2017, der Stellungnahme der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesamt, der durch diese vorgelegten Urkunden, der angefochtenen Bescheide, der gegen diese erhobenen Beschwerden, der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakte, das Zentrale Melderegister, das Fremden- und Grundversorgungs-Informationssystem und das Strafregister werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

1.1. Zum Verfahrensgang:

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin reisten am 20.01.2007 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz.

Diesen Antrag begründete der Erstbeschwerdeführer - nach zum Teil wesentlichen Änderungen seines Vorbringens - letztlich unter anderem damit, dass für ihn im Herkunftsstaat aus religiösen Gründen Lebensgefahr bestehe, weil er seine Religion nicht so ausüben könne, wie er wolle. Denn man werde gezwungen, den Sufisten zu folgen. Der Erstbeschwerdeführer wolle aber dem "richtigen" Islam folgen, den Sunniten, den Vorschriften des Korans und des Propheten Mohammed. Deswegen würde er von der tschetschenischen Regierung verfolgt werden. Es herrsche Religionszwang; bei seiner Rückkehr müsse er sich entweder dem tschetschenischen Widerstand anschließen oder der tschetschenischen Regierung. Auch die Zweitbeschwerdeführerin begründete diesen Asylantrag - ebenso nach umfangreichen Modifikationen ihres ursprünglichen Vorbringens - letztlich unter anderem ebenso damit, dass sie dem "richtigen" Islam folgen wolle, was in Tschetschenien verboten sei, weswegen sie dort Repressionen erwarte.

Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 20.02.2007 wurden die Anträge des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung der Anträge Polen zuständig sei; unter einem wurden sie nach Polen ausgewiesen.Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 20.02.2007 wurden die Anträge des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung der Anträge Polen zuständig sei; unter einem wurden sie nach Polen ausgewiesen.

Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats (im Folgenden UBAS) vom 16.03.2007 wurde den Berufungen des Erstbeschwerdeführers wie der Zweitbeschwerdeführerin stattgegeben und die Angelegenheiten zur Durchführung des materiellen Verfahrens zurückverwiesen.

Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 12.11.2007 wurden die Anträge auf internationalen Schutz des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin für den Status von Asyl- wie subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen und sie aus dem Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

Mit Bescheiden des UBAS vom 18.02.2008 wurde der gegen diese Bescheide erhobenen Berufungen des Erstbeschwerdeführers wie der Zweitbeschwerdeführerin stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Am 25.02.2008 wurde die Drittbeschwerdeführerin im Bundesgebiet geboren. Am 12.03.2008 wurde für sie ein erster Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Für sie wurden ausschließlich die Fluchtvorbringen ihrer Eltern geltend gemacht.

Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 04.07.2008 wurden die Anträge auf internationalen Schutz des Erstbeschwerdeführers, der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin für den Status von Asyl- wie subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Russische Föderation abgewiesen und sie aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

Am XXXX wurde der Viertbeschwerdeführer im Bundesgebiet geboren. Am 05.10.2009 wurde für ihn ein erster Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Zur Begründung wurde auf das Fluchtvorbringen seiner Mutter sowie darauf verwiesen, dass die Säuglingssterblichkeit im Herkunftsstaat hoch sei. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamts vom 30.03.2010 für den Status des Asyl- wie des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen; unter einem wurde der Viertbeschwerdeführer in die Russische Föderation ausgewiesen.Am römisch 40 wurde der Viertbeschwerdeführer im Bundesgebiet geboren. Am 05.10.2009 wurde für ihn ein erster Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Zur Begründung wurde auf das Fluchtvorbringen seiner Mutter sowie darauf verwiesen, dass die Säuglingssterblichkeit im Herkunftsstaat hoch sei. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamts vom 30.03.2010 für den Status des Asyl- wie des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen; unter einem wurde der Viertbeschwerdeführer in die Russische Föderation ausgewiesen.

Am XXXX wurde die Fünftbeschwerdeführerin im Bundesgebiet geboren. Am 27.11.2012 wurde für sie ein erster Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamts vom 19.03.2010 für den Status der Asyl- wie subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen; unter einem wurde die Fünftbeschwerdeführer in die Russische Föderation ausgewiesen.Am römisch 40 wurde die Fünftbeschwerdeführerin im Bundesgebiet geboren. Am 27.11.2012 wurde für sie ein erster Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamts vom 19.03.2010 für den Status der Asyl- wie subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen; unter einem wurde die Fünftbeschwerdeführer in die Russische Föderation ausgewiesen.

Sämtliche Beschwerdeführer (mit Ausnahme des damals noch nicht geborenen Sechstbeschwerdeführers) erhoben gegen die jeweils an sie adressierten Bescheide des Bundesasylamts, mit welchen ihnen weder der Status von Asyl- noch von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und sie in die Russische Föderation ausgewiesen worden waren, Beschwerden. Die Beschwerden des Erstbeschwerdeführers, der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin sowie des Viertbeschwerdeführers und der Fünftbeschwerdeführerin wurden durch den Asylgerichtshof mit Erkenntnissen vom 14.05.2013 gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 aF als unbegründet abgewiesen. Diese Erkenntnisse erwuchsen am 19.06.2013 in Rechtskraft.Sämtliche Beschwerdeführer (mit Ausnahme des damals noch nicht geborenen Sechstbeschwerdeführers) erhoben gegen die jeweils an sie adressierten Bescheide des Bundesasylamts, mit welchen ihnen weder der Status von Asyl- noch von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und sie in die Russische Föderation ausgewiesen worden waren, Beschwerden. Die Beschwerden des Erstbeschwerdeführers, der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin sowie des Viertbeschwerdeführers und der Fünftbeschwerdeführerin wurden durch den Asylgerichtshof mit Erkenntnissen vom 14.05.2013 gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 aF als unbegründet abgewiesen. Diese Erkenntnisse erwuchsen am 19.06.2013 in Rechtskraft.

Am 14.10.2013 stellten sämtliche Beschwerdeführer (mit Ausnahme des damals noch nicht geborenen Sechstbeschwerdeführers) neuerliche Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.

Der Erstbeschwerdeführer begründete seinen Folgeantrag im Wesentlichen damit, dass er und die übrigen Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Repressionen ausgesetzt wären, weil er kein Sufist sei und deswegen nicht über einen Vermittler, sondern direkt zu Gott bete. Wegen seiner religiösen Überzeugung habe er im Herkunftsstaat staatliche Repressionen, insbesondere auch seitens des Bruders seines Schwiegervaters, welcher der tschetschenischen Regierung angehöre, zu erwarten. Auch wegen der Politik und weil der Erstbeschwerdeführer dort kein Recht auf eine eigene Meinung hätte, könne er nicht in die Russische Föderation zurückkehren. Auch die Zweitbeschwerdeführerin behauptete im Wesentlichen, sie und ihre Familie habe Repressionen der tschetschenischen Regierung - motiviert vor allem durch ihren Onkel, der für diese tätig sei und über das Asylverfahren in Österreich und dessen Ausgang bescheid wisse - zu erwarten. Denn sie würde sich nicht zu der in Tschetschenien vorherrschenden Richtung des Islam bekennen, weil diese Heiligenverehrung einschließe; sie bekenne sich zu einer anderen Richtung des Islam. Auch dürfte sich die Zweitbeschwerdeführerin im Herkunftsstaat nicht wie in Österreich verschleiern.

Für die minderjährigen Beschwerdeführer wurden ausschließlich die Fluchtvorbringen ihrer Eltern ins Treffen geführt.

Diese Folgeanträge vom 14.10.2013 wurden mit Bescheiden des Bundesasylamts vom 09.11.2013 gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Erstbeschwerdeführer, die Zweit- und Drittbeschwerdeführerin sowie der Viertbeschwerdeführer und die Fünftbeschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Diese Folgeanträge vom 14.10.2013 wurden mit Bescheiden des Bundesasylamts vom 09.11.2013 gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Erstbeschwerdeführer, die Zweit- und Drittbeschwerdeführerin sowie der Viertbeschwerdeführer und die Fünftbeschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden des Erstbeschwerdeführers, der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin, des Viertbeschwerdeführers und der Fünftbeschwerdeführerin wurden durch den Asylgerichtshof mit Erkenntnissen vom 06.12.2013 als unbegründet abgewiesen. Denn es seien keine Vorbringen erstattet worden, die neue Rechtssachen hätte entstehen lassen; über die gesamten Vorbringen zu den Anträgen auf internationalen Schutz vom 14.10.2013 sei schon zuvor mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 14.05.2013 abgesprochen worden. Ferner würden weder die Integration der Beschwerdeführer in Österreich noch Rückkehrhindernisse im Herkunftsstaat ihrer Ausweisung entgegenstehen. Unter einem wurde die Durchführung der Ausweisungen der Beschwerdeführer bis 07.05.2014 aufgeschoben, weil die Zweitbeschwerdeführerin schwanger war und sich nach ihrer Niederkunft bis zum 07.05.2014 erholen werde müssen, um Schäden an ihrer Gesundheit durch die Abschiebung zu vermeiden. Diese Erkenntnisse erwuchsen in Rechtskraft.

Am XXXX wurde der Sechstbeschwerdeführer im Bundesgebiet geboren. Für ihn wurde kein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.Am römisch 40 wurde der Sechstbeschwerdeführer im Bundesgebiet geboren. Für ihn wurde kein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Am 17.02.2017 stellten sämtliche Beschwerdeführer Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005. Konkret beantragten sie die Erteilung von Aufenthaltsberechtigungen plus gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005, weil sie Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllen würden.Am 17.02.2017 stellten sämtliche Beschwerdeführer Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG 2005. Konkret beantragten sie die Erteilung von Aufenthaltsberechtigungen plus gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005, weil sie Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllen würden.

Mit den hier angefochtenen Bescheiden wurden diese Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen. Unter einem wurden gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 3 FPG 2005 gegen die Beschwerdeführer lassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG 2005 zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer betrage gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.Mit den hier angefochtenen Bescheiden wurden diese Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 abgewiesen. Unter einem wurden gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG 2005 gegen die Beschwerdeführer lassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG 2005 zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer betrage gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2005 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 11.08.2008 wurde gegen den Erstbeschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen. Über Antrag des Erstbeschwerdeführers wurde dieses mit Bescheid des Bundesamts vom 20.10.2016 aufgehoben.

Am XXXX wurde das jüngste Kind von Erstbeschwerdeführer und Zweitbeschwerdeführerin, XXXX , im Bundesgebiet geboren. Für dieses wurde weder ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt noch ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 beantragt. Mit von Amts wegen erlassenem Bescheid des Bundesamtes vom 26.06.2018 wurden XXXX Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt; unter einem wurde eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei. Eine Frist für seine freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt; einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.Am römisch 40 wurde das jüngste Kind von Erstbeschwerdeführer und Zweitbeschwerdeführerin, römisch 40 , im Bundesgebiet geboren. Für dieses wurde weder ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt noch ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 beantragt. Mit von Amts wegen erlassenem Bescheid des Bundesamtes vom 26.06.2018 wurden römisch 40 Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt; unter einem wurde eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei. Eine Frist für seine freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt; einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

1.2. Zu den Beschwerdeführern:

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind Eheleute und die Eltern der übrigen Beschwerdeführer. Sämtliche Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Operation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe und weisen die im Spruch dieses Erkenntnisses bezeichneten Identitäten auf. Im Herkunftsstaat lebten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin vor ihrer Ausreise zuletzt in Alchan-Jurt in Tschetschenien.

Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin halten sich seit dem 20.01.2007 durchgehend im Bundesgebiet auf; die übrigen Beschwerdeführer wurden bereits im Bundesgebiet geboren und haben dieses noch nie verlassen.

Sämtliche Beschwerdeführer sind gesund. Die volljährigen Beschwerdeführer sind arbeitsfähig.

Sämtliche Beschwerdeführer leben in Österreich in einem Haushalt; auch XXXX wohnt dort.Sämtliche Beschwerdeführer leben in Österreich in einem Haushalt; auch römisch 40 wohnt dort.

Ein Onkel des Erstbeschwerdeführers hält sich im Bundesgebiet auf. Zu ihm steht der Erstbeschwerdeführer telefonisch in Kontakt, trifft ihn jedoch selten persönlich. Die übrigen Beschwerdeführer haben zu diesem Onkel nahezu keinen Kontakt. Während der Haftstrafe des Erstbeschwerdeführers unterstützte er die Beschwerdeführer finanziell; derzeit erhalten die Beschwerdeführer keine finanzielle Unterstützung mehr durch diesen Onkel. Der Onkel lebt mit den Beschwerdeführern nicht in einem Haushalt.

Im Herkunftsstaat halten sich nach wie vor der Vater, die Mutter, der Bruder, zwei Schwestern, sieben Tanten und ein Onkel des Erstbeschwerdeführers auf. Zu seinen Eltern, seinem Bruder und seiner Schwester steht der Erstbeschwerdeführer täglich per Skype oder WhatsApp in Kontakt. Die minderjährigen Beschwerdeführer haben zu diesen Verwandten ebenso per Videotelefonie Kontakt und unterhalten sich mit ihnen auf Tschetschenisch.

Im Herkunft

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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