Entscheidungsdatum
11.09.2018Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W205 2114672-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.09.2015, Zl. 1070.651.409-150555862 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.09.2015, Zl. 1070.651.409-150555862 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: "Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist gemäß Artikel 13 Abs. 1 der Verordnung /EU Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Italien zuständig".Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: "Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist gemäß Artikel 13 Absatz eins, der Verordnung /EU Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Italien zuständig".
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehörige Somalias und gelangte von Italien kommend in das österreichische Bundesgebiet, wo er am 25.05.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Eine EURODAC Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am 23.04.2015 in Italien erkennungsdienstlich behandelt wurde.
Im Verlauf seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 26.05.2015 brachte der Beschwerdeführer vor, an keinen Beschwerden oder Krankheiten zu leiden, die ihn an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen könnten und in Österreich oder einem anderen EU Staat keine Familienangehörigen oder sonstige Verwandten zu haben. Er sei im April 2014 aus Somalia ausgereist und über Äthiopien, Sudan und Libyen nach Italien gereist, wo ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden wären. In Italien sei er nicht aufgenommen worden, die Flüchtlingssituation sei dort sehr schlecht, andere Flüchtlinge hätten von Österreich geschwärmt, weshalb er nach Österreich gekommen sei. Somalia habe er verlassen, weil seine Familie ermordet worden sei, die Lage sei katastrophal, er würde bei einer Rückkehr sicherlich getötet werden.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") richtete am 27.05.2015 auf Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO gestützte Aufnahmeersuchen an Italien. Mit Schreiben vom 27.07.2015 stimmte die italienische Dublin Behörde der Aufnahme des Beschwerdeführers ausdrücklich gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO zu und führte an, dass der Beschwerdeführer in Italien das Geburtsdatum XXXX angegeben habe.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") richtete am 27.05.2015 auf Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO gestützte Aufnahmeersuchen an Italien. Mit Schreiben vom 27.07.2015 stimmte die italienische Dublin Behörde der Aufnahme des Beschwerdeführers ausdrücklich gemäß Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO zu und führte an, dass der Beschwerdeführer in Italien das Geburtsdatum römisch 40 angegeben habe.
Am 18.08.2015 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA im Beisein einer Rechtsberaterin nach durchgeführter Rechtsberatung. Hierbei gab er im Wesentlichen an, dass seine bisher getätigten Angaben der Wahrheit entsprochen hätten und er diesbezüglich nichts ändern wolle. Er sei krank und habe Bombensplitter im Körper, weshalb er in Österreich auch beim Arzt gewesen sei. Am linken Daumen sei er operiert worden, weil er sich auf der Überfahrt von Libyen nach Italien verletzt habe. Seit er in Österreich wäre, sei es ab und zu vorgekommen, dass er plötzlich ohnmächtig geworden sei. Zu seinem psychischen Zustand wolle er anführen, dass er viel nachdenke und Selbstgespräche führe, es gehe ihm nicht gut. Er habe einen Bekannten in Österreich, der für ihn sorgen würde, bei diesem könnte er künftig auch wohnen. Nach Italien wolle er nicht zurück, die Beamten hätten ihn zur Fingerabdrucknahme gezwungen und wären so grob gewesen, dass sie seine Verletzung am Daumen verschlimmert hätten und der Beschwerdeführer schließlich in Österreich operiert worden sei. Er sei in Italien geschlagen worden, habe nichts zu essen bekommen und habe draußen schlafen müssen. Man sei praktisch obdachlos und bekomme nichts, man schlafe dort in Parks, von der Kirche habe er ein bisschen etwas zu essen bekommen. Er habe keinerlei Informationen erhalten.
Einer Ambulanzkarte eines Landeskrankenhauses vom 25.05.2015 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer wegen seines linken Daumens in der Unfallchirurgie gewesen sei.
Einem Arztbericht der internistischen Notaufnahme eines Landeskrankenhauses vom 25.07.2015 ist die Diagnose Interkostalneuralgie (Nervenschmerz im Zwischenrippenbereich) zu entnehmen. Es fänden sich im rechten apikalen Lungenoberlappen metalldichte Fremdkörper, ein CT werde empfohlen.
Einem Befund eines Diagnosezentrums vom 13.08.2015 ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer ein metallischer Fremdkörper / Bombensplitter im rechten Lungenoberlappen zu finden sei, kein frisches Lungeninfiltrat, diskrete interstitielle Fibrose im Mittellappen und in der Lingula, relativ großer Thymus, keine Lymphome mediastinal.
Einem histologischen Befund der Dermatologie vom 11.08.2015 vom linken Daumen des Beschwerdeführers ist zu entnehmen: subkutaner Knoten, DD: Sarkoisode granuloma anulare.
In einer Stellungnahme zu den Länderinformationen vom 25.08.2015 brachte der Beschwerdeführer vor, dass UNHCR zwar nicht generell vor Überstellungen nach Italien warne, was jedoch nicht bedeute, dass es in Italien keine systematischen Mängel gebe. Der Beschwerdeführer sei durch Bombensplitter schwer verletzt worden und benötige regelmäßige Nachbehandlungen. Im Zuge seiner Reise habe er sich am linken Daumen verletzt, diese Verletzung sei durch die gewaltvolle Fingerabdrucknahme der Polizisten in Italien verschlimmert worden. Er sei in Italien nicht untergebracht gewesen. Der Beschwerdeführer sei psychisch sehr belastet, er leide an Schlaflosigkeit und führe Selbstgespräche, weshalb er insgesamt als vulnerabel zu betrachten sei.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit.b Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). Das BFA traf Länderfeststellungen zur Lage in Italien und führte aus, dass kein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der beschwerdeführenden Partei ernstlich für möglich erscheinen lassen würden, im Verfahren erstattet worden sei. Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil Italien einer Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt und sich dazu verpflichtet habe. Zum gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers sei anzuführen, dass aus den Arztbefunden zwar hervorgehe, dass der Beschwerdeführer seit fünf Jahren einen metalldichten Fremdkörper im rechten Lungenoberlappen habe, aus keinem der Befunde jedoch eine weiterreichende Behandlung zu ersehen gewesen wären. Am Daumen des Beschwerdeführers sei eine Sarkoidose festgestellt worden, was eine genetisch bedingte primär nicht weiter zu behandelnde Hautveränderung darstelle, nach der Gewebsentnahme sei bloß eine operative Versorgung des linken Daumens erfolgt. Der Beschwerdeführer gab zwar an, in Österreich Bekannte zu haben, zu welchen jedoch kein enges Verhältnis bestehe; jedenfalls liege kein Abhängigkeitsverhältnis vor. Wenn der Beschwerdeführer ausführe, dass er in Italien schlecht behandelt worden sei, sei darauf hinzuweisen, dass sich Asylwerber keinen Mitgliedstaat für die Führung ihres Asylverfahrens aussuchen könnten. Insgesamt wären keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich in konkrete Gefahr laufe, in Italien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe unterworfen zu werden.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Das BFA traf Länderfeststellungen zur Lage in Italien und führte aus, dass kein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der beschwerdeführenden Partei ernstlich für möglich erscheinen lassen würden, im Verfahren erstattet worden sei. Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil Italien einer Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt und sich dazu verpflichtet habe. Zum gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers sei anzuführen, dass aus den Arztbefunden zwar hervorgehe, dass der Beschwerdeführer seit fünf Jahren einen metalldichten Fremdkörper im rechten Lungenoberlappen habe, aus keinem der Befunde jedoch eine weiterreichende Behandlung zu ersehen gewesen wären. Am Daumen des Beschwerdeführers sei eine Sarkoidose festgestellt worden, was eine genetisch bedingte primär nicht weiter zu behandelnde Hautveränderung darstelle, nach der Gewebsentnahme sei bloß eine operative Versorgung des linken Daumens erfolgt. Der Beschwerdeführer gab zwar an, in Österreich Bekannte zu haben, zu welchen jedoch kein enges Verhältnis bestehe; jedenfalls liege kein Abhängigkeitsverhältnis vor. Wenn der Beschwerdeführer ausführe, dass er in Italien schlecht behandelt worden sei, sei darauf hinzuweisen, dass sich Asylwerber keinen Mitgliedstaat für die Führung ihres Asylverfahrens aussuchen könnten. Insgesamt wären keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich in konkrete Gefahr laufe, in Italien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe unterworfen zu werden.
Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 10.09.2015 durch persönliche Übergabe zugestellt.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer zusammengefasst vorbrachte, dass er sein Heimatland aus wohlbegründeter Furcht verlassen habe. Der Beschwerdeführer besitze zwar keinen Reisepass, er habe aber eine Geburtsurkunde in Somalia, wonach er am XXXX geboren worden sei und nicht am XXXX . Ihm sei dieser Fehler erst im Rahmen der Beratung zum bekämpften Bescheid aufgefallen und versuche nun, ehestmöglich das Dokument aus Somalia zu erlangen. Es handle sich beim Beschwerdeführer somit um einen unbegleiteten minderjährigen Flüchtling. In Italien habe man ihm unter Einsatz massiver Gewalt seine Fingerabdrücke abgenommen, er sei ohne Geld und ohne Ticket auf die Straße gesetzt worden und habe als Obdachloser gelebt. Er sei psychisch sehr belastet und leide unter Schlafstörungen, außerdem stottere er. Unbegleitete Minderjährige wären grundsätzlich nicht in einen anderen Mitgliedstaat zu überstellen, da es sich bei ihnen um eine besonders gefährdete Personengruppe handle, diesbezüglich werde auf eine Entscheidung des EuGH vom 06.06.2013 verwiesen. Es werde daher beantragt, dem Beschwerdeführer einen gesetzlichen Vertreter zur Seite zu stellen. Die Behörde habe sich mit dem Vorbringen überhaupt nicht auseinandergesetzt, weshalb ein grober Verfahrensfehler vorliege. Darüber hinaus wären auch die verwendeten Länderinformationen veraltet und unausgewogen gewesen, es werde auf entsprechend aktuelle Judikatur deutscher Verwaltungsgerichte hingewiesen. Auch bei jungen, gesunden, männlichen Asylwerbern müsse eine individuelle Zusicherung eingeholt werden, was die Behörde unterlassen habe.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer zusammengefasst vorbrachte, dass er sein Heimatland aus wohlbegründeter Furcht verlassen habe. Der Beschwerdeführer besitze zwar keinen Reisepass, er habe aber eine Geburtsurkunde in Somalia, wonach er am römisch 40 geboren worden sei und nicht am römisch 40 . Ihm sei dieser Fehler erst im Rahmen der Beratung zum bekämpften Bescheid aufgefallen und versuche nun, ehestmöglich das Dokument aus Somalia zu erlangen. Es handle sich beim Beschwerdeführer somit um einen unbegleiteten minderjährigen Flüchtling. In Italien habe man ihm unter Einsatz massiver Gewalt seine Fingerabdrücke abgenommen, er sei ohne Geld und ohne Ticket auf die Straße gesetzt worden und habe als Obdachloser gelebt. Er sei psychisch sehr belastet und leide unter Schlafstörungen, außerdem stottere er. Unbegleitete Minderjährige wären grundsätzlich nicht in einen anderen Mitgliedstaat zu überstellen, da es sich bei ihnen um eine besonders gefährdete Personengruppe handle, diesbezüglich werde auf eine Entscheidung des EuGH vom 06.06.2013 verwiesen. Es werde daher beantragt, dem Beschwerdeführer einen gesetzlichen Vertreter zur Seite zu stellen. Die Behörde habe sich mit dem Vorbringen überhaupt nicht auseinandergesetzt, weshalb ein grober Verfahrensfehler vorliege. Darüber hinaus wären auch die verwendeten Länderinformationen veraltet und unausgewogen gewesen, es werde auf entsprechend aktuelle Judikatur deutscher Verwaltungsgerichte hingewiesen. Auch bei jungen, gesunden, männlichen Asylwerbern müsse eine individuelle Zusicherung eingeholt werden, was die Behörde unterlassen habe.
4. Einem Ambulanzbericht eines Universitätsklinikums für Psychiatrie und Psychotherapie vom 17.09.2015 zu Folge wurde beim Beschwerdeführer die Diagnose F 43.1 Posttraumatische Belastungsstörung gestellt und entsprechende Psychopharmaka verordnet.
5. Mittels E-Mail vom 21.09.2015 übermittelte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine Kopie einer Geburtsurkunde des Beschwerdeführers, wonach dieser am XXXX geboren worden sei.5. Mittels E-Mail vom 21.09.2015 übermittelte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine Kopie einer Geburtsurkunde des Beschwerdeführers, wonach dieser am römisch 40 geboren worden sei.
6. Der Beschwerdeführer verfügt seit 05.10.2015 über keine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet.
7. Mit Beschluss vom 05.10.2015 wurde der Beschwerde gemäß § 17 BFA-VG aufschiebende Wirkung zuerkannt.7. Mit Beschluss vom 05.10.2015 wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 17, BFA-VG aufschiebende Wirkung zuerkannt.
8. Mit hg. Schreiben vom 09.08.2018 wurden der Verfahrenspartei aktualisierte Feststellungen zur Lage in Italien mit Stand vom 06.07.2018, zusammengestellt von der Staatendokumentation, übermittelt und ihr Gelegenheit gegeben, eine Stellungnahme abzugeben. Ausdrücklich wurde auch die Gelegenheit eingeräumt, Zweckdienliches zur Frage der Beurteilung der Zuständigkeit Österreichs zur Behandlung ihres Antrages auf internationalen Schutz vorzubringen und allfällige damit im Zusammenhang stehende Beweismittel (Dokumente und Unterlagen in Original oder in Kopie) vorzulegen.
Zu diesem Vorhalt erging seitens des Beschwerdeführers keine Stellungnahme, der Rechtsvertreter übermittelte mit Schreiben vom 14.08.2018 eine Vollmachtsauflösung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste aus einem Drittstaat kommend illegal über Italien in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein, wo er am 23.04.2015 erkennungsdienstlich behandelt wurde. Nach kurzzeitigem Aufenthalt in Italien begab er sich nach Österreich und suchte am 25.05.2015 um die Gewährung internationalen Schutzes an. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Antragstellung volljährig.
Das BFA richtete am 27.05.2015 ein auf Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO gestützte Aufnahmeersuchen an Italien, welchem Italien mit Schreiben vom 27.07.2015 gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO ausdrücklich zustimmte.Das BFA richtete am 27.05.2015 ein auf Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO gestützte Aufnahmeersuchen an Italien, welchem Italien mit Schreiben vom 27.07.2015 gemäß Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO ausdrücklich zustimmte.
Aufgrund der dem Beschwerdeführer vom BVwG zum Parteiengehör übermittelten Länderfeststellungen werden folgende Feststellungen zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Italien getroffen:
Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen
KI vom 06.07.2018, Neuer Circular Letter (Tarakhel); Asylstatistik; Unterbringung (relevant für Abschnitt2/ Allgemeines zum Asylverfahren; Abschnitt 3/Dublin-Rückkehrer und Abschnitt 6/Unterbringung)
Im Sinne des Tarakhel-Urteils stellte Italien im Februar 2015 in einem Rundbrief eine Liste von SPRAR-Einrichtungen zur Verfügung, welche für die Unterbringung von Familien geeignet sind, die als Dublin-Rückkehrer nach Italien zurückkehren. Zuletzt wurde am 4. Juli 2018 ein neuer Rundbrief versendet und die Liste aktualisiert. Diese umfasst nun 19 SPRAR-Projekte mit zusammen 79 Unterbringungsplätzen für Familien mit Kindern (MdI 4.7.2018).
Laut offizieller italienischer Statistik wurden 2018 bis zum 22. Juni 32.558 Asylanträge in Italien gestellt. Mit selbem Datum waren
24.519 Anträge negativ erledigt, 3.105 erhielten Flüchtlingsstatus,
1.896 erhielten subsidiären Schutz, 13.050 erhielten humanitären Schutz. 3.415 Antragsteller waren nicht mehr auffindbar (MdI 22.6.2018).
Mit Stand 31.5.2018 waren 167.739 Migranten in staatlichen italienischen Unterbringungseinrichtungen untergebracht. (VB 26.6.2018).
Quellen:
Kl vom 19.01.2018, Asylstatistik und Unterbringung
2018 haben in Italien bis 12. Jänner 2.326 Personen einen Asylantrag gestellt. Mit demselben Datum waren 2.214 Asylverfahren entschieden. Davon erhielten 164 Antragsteller einen Flüchtlingsstatus, 117 einen subsidiären Schutz, 562 humanitären Schutz und 1.267 endeten negativ (einschließlich unzulässiger Anträge). 104 Antragsteller entzogen sich dem Verfahren (Mdl 12.1.2018). Mit Stand 31.12.2017 waren im Land 183.681 Fremde in staatlicher Unterbringung (VB 17.1.2018).
Quellen:
KI vom 13.12.2017, Unterbringung (relevant für Abschnitt 6/Unterbringung)
Mit Stand 30.11.2017 waren in Italien 186.884 Fremde in staatlicher Unterbringung, und zwar in folgender regionaler Verteilung: ...
(VB 12.12.2017)
Quellen:
KI vom 30.11.2017, Asylstatistik und Unterbringung (relevant für Abschnitt 2/Allgemeines zum Asylverfahren und Abschnitt 6/Unterbringung)
2017 haben in Italien bis 24.11. des Jahres 123.020 Personen einen Asylantrag gestellt. Mit demselben Datum waren 74.184 Asylverfahren entschieden. Davon erhielten 6.271 Antragsteller einen Flüchtlingsstatus, 6.399 einen subsidiären Schutz, 18.232 humanitären Schutz und 38.813 endeten negativ (einschließlich unzulässiger Anträge). 3.891 Antragsteller entzogen sich dem Verfahren. Mit Stand 18.6.2017 waren im Land 194.809 Fremde in staatlicher Unterbringung (VB 29.11.2017; vgl. MdI 24.11.2017).2017 haben in Italien bis 24.11. des Jahres 123.020 Personen einen Asylantrag gestellt. Mit demselben Datum waren 74.184 Asylverfahren entschieden. Davon erhielten 6.271 Antragsteller einen Flüchtlingsstatus, 6.399 einen subsidiären Schutz, 18.232 humanitären Schutz und 38.813 endeten negativ (einschließlich unzulässiger Anträge). 3.891 Antragsteller entzogen sich dem Verfahren. Mit Stand 18.6.2017 waren im Land 194.809 Fremde in staatlicher Unterbringung (VB 29.11.2017; vergleiche MdI 24.11.2017).
Quellen:
KI vom 26.07.2017, Neuer Circular Letter (Tarakhel); Asylstatistik; Unterbringung (relevant für Abschnitt 3/Dublin-Rückkehrer und Abschnitt 6/Unterbringung)
Im Sinne des Tarakhel-Urteils stellte Italien im Juni 2015 in einem Rundbrief eine Liste von SPRAR-Einrichtungen zur Verfügung, welche für die Unterbringung von Familien geeignet sind, die als Dublin-Rückkehrer nach Italien zurückkehren. Zuletzt wurde am 24. Juli 2017 ein neuer Rundbrief versendet und die Liste aktualisiert. Sie umfasst nun 18 SPRAR-Projekte mit zusammen 78 Unterbringungsplätzen für Familien mit Kindern (MdI 24.7.2017).
Aus einer Statistik des UNHCR geht hervor, dass 2017 bis 16. Juli
93.213 Bootsflüchtlinge in Italien gelandet sind. Das sind um 13.373 Personen mehr als im Vergleichszeitraum des Vorjahres. Allerdings ist der Juli 2017 bislang mit 9.461 Migranten etwas schwächer als der Vergleichszeitraum 2016 (9.618). Aus den Statistiken geht hervor, dass mehr Personen in Italien Asylanträge stellen als im Vergleichszeitraum des Vorjahres, wobei diese Anträge nicht notgedrungen von Neuankünften gestellt worden sein müssen (UNHCR 16.7.2017).
Laut offizieller italienischer Statistik haben 2017 bis zum 14. Juli
80.665 Personen einen Asylantrag gestellt. Mit selben Datum waren
22.406 Anträge negativ erledigt, 3.842 erhielten Flüchtlingsstatus,
4.165 erhielten subsidiären Schutz, 10.632 erhielten humanitären Schutz. 2.118 Antragsteller waren nicht mehr auffindbar (VB 19.7.2017a).
Mit Stand 18. Juni 2017 waren 194.809 Migranten in staatlichen italienischen Unterbringungseinrichtungen untergebracht (VB 19.7.2017b).
Quellen:
Allgemeines zum Asylverfahren
In Italien existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten (AIDA 2.2017; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle).
Aus aktuellen Statistiken des italienischen Innenministeriums geht hervor, dass es im Jahre 2016 insgesamt 123.600 Asylanträge gegeben hat, was einer Steigerung von 47% gegenüber 2015 entspricht (MdI 10.3.2017, vgl. Eurostat 16.3.2017). 4.808 Personen haben 2016 Flüchtlingsstatus zuerkannt bekommen, 12.873 subsidiären Schutz undAus aktuellen Statistiken des italienischen Innenministeriums geht hervor, dass es im Jahre 2016 insgesamt 123.600 Asylanträge gegeben hat, was einer Steigerung von 47% gegenüber 2015 entspricht (MdI 10.3.2017, vergleiche Eurostat 16.3.2017). 4.808 Personen haben 2016 Flüchtlingsstatus zuerkannt bekommen, 12.873 subsidiären Schutz und
18.979 internationalen humanitären Schutz. 54.254 Anträge (60%) wurden abgewiesen (MdI - 10.3.2017).
Die Asylverfahren nehmen je nach Region sechs bis fünfzehn Monate in Anspruch. Wenn Rechtsmittel ergriffen werden, kann sich diese Dauer auf bis zu zwei Jahren erstrecken (USDOS 3.3.2017).
Aus Statistiken des italienischen Innenministeriums geht hervor, dass es in Italien 2017 mit Stand 21. April 46.225 Asylanträge gab. (VB 26.4.2017)
Quellen:
Dublin-Rückkehrer
Die meisten Dublin-Rückkehrer landen auf den Flughäfen Rom-Fiumicino und Mailand-Malpensa. Ihnen wird am Flughafen von der Polizei eine Einladung (verbale di invito) ausgehändigt, der zu entnehmen ist, welche Quästur für ihr Asylverfahren zuständig ist. Die Situation von Dublin-Rückkehrern hängt vom Stand ihres Verfahrens in Italien ab:
1. Wenn ein Rückkehrer noch keinen Asylantrag in Italien gestellt hat, kann er dies nun tun, so wie jede andere Person auch (AIDA 2.2017).
2. Ist das Verfahren des Rückkehrers noch anhängig, wird es fortgesetzt und er hat dieselben Rechte wie jeder andere Asylwerber auch (AIDA 2.2017).
3. Wenn ein Verfahren vor endgültiger Entscheidung unterbrochen wurde, etwa weil sich der Antragsteller diesem entzogen hat, und der Betreffende wird von Italien im Rahmen von Art. 18(1)(c) zurückgenommen, wird das Verfahren auf Antrag wieder aufgenommen (EASO 12.2015).3. Wenn ein Verfahren vor endgültiger Entscheidung unterbrochen wurde, etwa weil sich der Antragsteller diesem entzogen hat, und der Betreffende wird von Italien im Rahmen von Artikel 18 (, eins,)(c) zurückgenommen, wird das Verfahren auf Antrag wieder aufgenommen (EASO 12.2015).
4. Bei Rückkehrern, die unter Art. 18(1)(d) und 18(2) fallen und welche Italien verlassen haben, bevor sie über eine negative erstinstanzliche Entscheidung informiert werden konnten, beginnt die Rechtsmittelfrist erst zu laufen, wenn der Rückkehrer von der Entscheidung in Kenntnis gesetzt wurde (EASO 12.2015; vgl. AIDA 2.2017).4. Bei Rückkehrern, die unter Artikel 18 (, eins,)(d) und 18(2) fallen und welche Italien verlassen haben, bevor sie über eine negative erstinstanzliche Entscheidung informiert werden konnten, beginnt die Rechtsmittelfrist erst zu laufen, wenn der Rückkehrer von der Entscheidung in Kenntnis gesetzt wurde (EASO 12.2015; vergleiche AIDA 2.2017).
5. Wurde der Rückkehrer beim ersten Aufenthalt in Italien von einer negativen Entscheidung in Kenntnis gesetzt und hat dagegen nicht berufen, kann er zur Außerlandesbringung in ein CIE (Schubhaftlager) gebracht werden. Wurde ihm die Entscheidung nicht zur Kenntnis gebracht, steht dem Rückkehrer der Beschwerdeweg offen, sobald er informiert wurde (AIDA 2.2017).
6. Hat sich der Rückkehrer dem persönlichen Interview nicht gestellt und sein Antrag wurde daher negativ beschieden, kann er nach Rückkehr ein neues Interview beantragen (AIDA 2.2017).
Quellen:
Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable
Legislativdekret (LD) 142/2015 definiert folgende Personenkreise als vulnerabel: Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, Schwangere, alleinstehende Eltern mit minder-jährigen Kindern, Opfer von Menschenhandel, Opfer von Genitalverstümmelung und ernsthaft physisch oder psychisch Kranke sowie Alte, Behinderte, und Opfer von Folter, Vergewaltigung oder anderen Formen physischer, psychischer oder sexueller Gewalt. In Italien ist kein eigener Identifizierungsmechanismus für Vulnerable vorgesehen. Wenn im Zuge des Interviews ein Vertreter der Behörde den Verdacht hat, es mit einer vulnerablen Person zu tun zu haben, kann er diese speziellen Diensten zuweisen. Legislativdekret (LD) 142/2015 sieht auch vor, dass Opfern von Gewalt Zugang zu geeigneter medizinischer und psychologischer Betreuung zu gewähren ist (AIDA 2.2017).
Beim Schutz von Minderjährigen sind Reifegrad und Entwicklung des Minderjährigen zu berücksichtigen und es ist im besten Interesse des Kindes zu handeln. Stellt ein unbegleiteter Minderjähriger einen Asylantrag, wird das Verfahren sofort ausgesetzt und es werden das Jugendgericht und der Vormundschaftsrichter informiert. Letzterer muss binnen 48 Stunden einen Vormund ernennen, der dann bei der Quästur die Wiederaufnahme des Verfahrens bewirkt und die Maßnahmen zu Unterbringung und Versorgung des UMA überwacht (AIDA 2.2017).
Bei Zweifeln bezüglich des Alters eines Antragstellers kann jederzeit eine medizinische Altersfeststellung durchgeführt werden
Zu den Methoden der Altersfeststellung gibt es keine spezifischen Vorgaben, außer dass sie nicht invasiv sein sollen und in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen mit pädiatrischen Abteilungen durchzuführen sind. Für medizinische Untersuchungen ist jedenfalls die Zustimmung des Minderjährigen bzw. dessen Vormunds einzuholen. Die Ablehnung einer Altersfeststellung durch den Asylwerber hat keinen Einfluss auf das Asylverfahren. Altersfeststellungen werden oft auch von nicht-spezialisierten Medizinern anhand von Röntgenbildern vorgenommen. Im Zweifel ist jedenfalls die Minderjährigkeit anzunehmen (AIDA 2.2017).
Tatsächlich dauert es bis zur Bestimmung eines Vormunds oftmals bis zu mehreren Monaten. Hierdurch ergibt sich ein Vakuum in Bezug auf den Schutz des Minderjährigen. Ohne Erziehungsberechtigten bzw. Vormund können Verwaltungsverfahren nicht abgeschlossen werden; auch verzögern sich Anträge auf Standortwechsel und Familienzusammenführung. Dies führt dazu, dass viele Minderjährige, die nicht in Italien bleiben wollen, untertauchen und versuchen in andere EU-Länder zu gelangen (CoE 2.3.2017).
In manchen Fällen erschwert das Fehlen eines Vormunds sogar die Möglichkeit, überhaupt um Asyl anzusuchen, da einige Quästuren bei Nichtvorhandensein eines Vormunds das formale Asylverfahren nicht einleiten. Das Gesetz sieht zwar vor, dass Vertreter der Aufnahmeeinrichtungen vorübergehend als Vormund fungieren können; diesen sind die diesbezüglichen rechtlichen Bestimmungen aber oft nicht ausreichend bekannt oder die Quästuren erlauben ihnen unter Verweis auf den vorübergehenden Charakter des Vormundes nicht, Ansuchen von Kindern auf internationalen Schutz zu bestätigen. Das kann zur Folge haben, dass unbegleitete Minderjährige oftmals sogar später ins Asylverfahren eintreten können als Erwachsene (AIDA 2.2017).
Der Vormund kümmert sich während des gesamten Verfahrens um den unbegleiteten Minderjährigen (UMA), im Falle einer negativen Entscheidung auch darüber hinaus. Vor allem während des Interviews ist seine Anwesenheit unerlässlich. Beschwerden gegen negative Entscheidungen sind selten, weil entweder ein anderer Schutztitel oder eine Aufenthaltserlaubnis bis zum 18. Geburtstag gewährt wird. Der Vormund ist für das Wohlergehen des Minderjährigen verantwortlich. In der Praxis wird der Bürgermeister jener Gemeinde, in welcher der UMA untergebracht ist, zum Vormund ernannt. Aufgrund der hohen Anzahl unbegleiteter Minderjähriger delegiert er die Vormundschaft häufig an andere Personen innerhalb der Gemeinde, die meist wiederum selbst zahlreiche andere Personen, wie etwa Behinderte, zu betreuen haben. Daher sind die ernannten Vormunde oft nicht in der Lage, ihren Schützlingen das erforderliche Maß an Aufmerksamkeit zukommen zu lassen. In der Folge sehen Vormunde ihre Schützlinge daher oft nur bei der formalen Registrierung des Asylantrags und dann beim Interview, wozu sie gesetzlich verpflichtet sind. Auch die Ernennung eines freiwilligen Vormunds ist möglich, wird aber kaum angewendet. Es gibt keine Bestimmungen, die ein spezielles Training oder eine besondere Expertise des Vormunds im Bereich Asyl vorsehen (AIDA 2.2017; vgl. CoE 2.3.2017).Der Vormund kümmert sich während des gesamten Verfahrens um den unbegleiteten Minderjährigen (UMA), im Falle einer negativen Entscheidung auch darüber hinaus. Vor allem während des Interviews ist seine Anwesenheit unerlässlich. Beschwerden gegen negative Entscheidungen sind selten, weil entweder ein anderer Schutztitel oder eine Aufenthaltserlaubnis bis zum 18. Geburtstag gewährt wird. Der Vormund ist für das Wohlergehen des Minderjährigen verantwortlich. In der Praxis wird der Bürgermeister jener Gemeinde, in welcher der UMA untergebracht ist, zum Vormund ernannt. Aufgrund der hohen Anzahl unbegleiteter Minderjähriger delegiert er die Vormundschaft häufig an andere Personen innerhalb der Gemeinde, die meist wiederum selbst zahlreiche andere Personen, wie etwa Behinderte, zu betreuen haben. Daher sind die ernannten Vormunde oft nicht in der Lage, ihren Schützlingen das erforderliche Maß an Aufmerksamkeit zukommen zu lassen. In der Folge sehen Vormunde ihre Schützlinge daher oft nur bei der formalen Registrierung des Asylantrags und dann beim Interview, wozu sie gesetzlich verpflichtet sind. Auch die Ernennung eines freiwilligen Vormunds ist möglich, wird aber kaum angewendet. Es gibt keine Bestimmungen, die ein spezielles Training oder eine besondere Expertise des Vormunds im Bereich Asyl vorsehen (AIDA 2.2017; vergleiche CoE 2.3.2017).
Laut italienischen Gesetzen ist bei der Unterbringung auf spezifische Bedürfnisse der Asylwerber Rücksicht zu nehmen. Dies gilt insbesondere für Vulnerable. LD 142/2015 sieht einen Gesundheitscheck in der Erstaufnahme vor, um auch spezielle Unterbringungsbedürfnisse erkennen zu können. PD 21/2015 führt die speziellen Unterbringungsvorkehrungen für Vulnerable näher aus. Diese speziellen Unterbringungsmöglichkeiten sind auch in den SPRAR-Strukturen sicherzustellen. Die Erhebung spezieller Bedürfnisse wird in den Unterbringungseinrichtungen vorgenommen, allerdings nicht systematisch und je nach Qualität und Finanzlage des jeweiligen Zentrums unterschiedlich. Es kann in der Praxis passieren, dass Folteropfer aus Platzmangel nicht in SPRAR transferiert werden. Bei Familien ist in jeder Unterbringungsstufe die Familieneinheit zu berücksichtigen. In der Praxis kann es vorkommen, dass der Familienvater bei den Männern untergebracht wird und die Mutter mit den Kindern bei den Frauen. Familien können aus temporären Strukturen auf freie Plätze in SPRAR transferiert werden, da diese besser für Familien geeignet sind. Solche Transfers sind abhängig von der Zusammensetzung der Familie, Vorliegen von Vulnerabilität bzw. Gesundheitsproblemen und der Warteliste für SPRAR-Plätze. Bei UMA ist bei der Unterbringung auf das beste Interesse des Kindes Rücksicht zu berücksichtigen. In Erstaufnahmeeinrichtungen dürfen sie nur für begrenzte Zeit untergebracht werden. In dieser Zeit soll die Feststellung des Altes und der individuellen Bedürfnisse geschehen. Danach sind UMA zur Unterbringung in SPRAR-Strukturen berechtigt. Ist dort kein Platz frei, kann der UMA temporär in der zuständigen Gemeinde untergebracht werden. Unbegleitete Minderjährige, die nicht Asyl beantragen, haben ein Recht auf Unterbringung ohne Unterschied zu asylwerbenden UM. UMA dürfen nicht in Zentren für Erwachsene oder Schubhaftzentren untergebracht werden. Ersteres ist im Jahre 2016 jedoch vorgekommen. Für UM gibt es, zum Unterschied von erwachsenen AW, keinen zentralen Verteilungsmechanismus. Der Transfer in SPRAR ist daher in der Verantwortlichkeit der Ankunftsgemeinde. UM konzentrieren sich daher besonders in einigen Grenzregionen. 2016 waren dies vor allem Sizilien usw. 25.772 UM kamen im Jahre 2016 in Italien an (AIDA 2.2017).
Gerade für unbegleitete Minderjährige (UM) bzw. geistig oder körperlich Behinderte gibt es eigene SPRAR-Projekte mit spezialisierten Leistungen. Da die Kosten für die Unterbringung dieses Personenkreises aber weit über die staatlichen Unterstützungszahlungen hinausgehen, bieten nur wenige Gemeinden solche Plätze an. Derzeit beläuft sich das Angebot für unter 18-Jährige auf rund 2.000 Plätze. Aufgrund dieses Mangels an SPRAR-Plätzen verbringen bis dato viele unbegleitete Minderjährige über sechs Monate in den großen Erstaufnahmezentren, die aber nicht auf die speziellen Bedürfnisse von Minderjährigen eingerichtet sind (CoE 2.3.2017).
Am 6.5.2017 trat ein neues Gesetz zum Schutz unbegleiteter Minderjähriger in Kraft, das diesen nunmehr dieselben Rechte und denselben Schutz wie europäischen Minderjährigen zugesteht. Es reduziert u.a. die Aufenthaltsdauer für UM in Erstaufnahmezentren von 60 auf 30 Tage und besagt, dass UM binnen 10 Tagen identifiziert werden müssen. Außerdem sieht das neue Gesetz im Wesentlichen folgende weitere Verbesserungen vor:
* Die unbegleiteten oder getrennten Minderjährigen dürfen - ohne jede Ausnahme - an den Grenzen nicht zurückgewiesen bzw. abgeschoben werden.
* Die Maßnahmen zur Altersfeststellung werden verbessert und vereinheitlicht.
* Es wird ein strukturiertes und gestrafftes nationales Aufnahmesystem aufgebaut, das entsprechenden Mindeststandards für unbegleitete Minderjährige in allen Aufnahmezentren vorsieht.
* Es wird der Einsatz qualifizierter Kulturmediatoren ausgeweitet, um den Bedürfnissen besonders schutzbedürftiger Minderjähriger gerecht zu werden.
* Es werden für die Minderjährigen das Institut der Pflegefamilie und die zeitgerechte Bestellung eines freiwilligen Vormunds gefördert.
* Einige Rechte Minderjähriger werden gestärkt, beispielsweise bezüglich Gesundheitsfürsorge und Ausbildung.
* Es wird im Ministerium für Arbeit und Soziales ein nationales Informationssystem zur Erfassung der unbegleiteten Minderjährigen aufgebaut
(UNICEF 29.3.2017; vgl. PI 30.3.2017; UNHCR 30.3.2017; ECRE 12.5.2017).(UNICEF 29.3.2017; vergleiche PI 30.3.2017; UNHCR 30.3.2017; ECRE 12.5.2017).
Quellen:
Non-Refoulement
Grundsätzlich bietet Italien Schutz gege