Entscheidungsdatum
12.09.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W258 2198187-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Gerd TRÖTZMÜLLER und Gerhard RAUB als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom XXXX , GZ XXXX , in einer datenschutzrechtlichen Angelegenheit in nichtöffentlicher SitzungDas Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Gerd TRÖTZMÜLLER und Gerhard RAUB als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom römisch 40 , GZ römisch 40 , in einer datenschutzrechtlichen Angelegenheit in nichtöffentlicher Sitzung
A1) zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird hinsichtlich des Antrags, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben, als unbegründet abgewiesen.
A2) beschlossen:
Das Mehrbegehren, das Bundesverwaltungsgericht möge in der Sache selbst entscheiden und der mitbeteiligten Partei im Wege einer Sofortmaßnahme die Löschung diverser - bestimmt bezeichneter - Datenträger auftragen, wird mangels Zuständigkeit zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgegenständlich ist die Frage, ob die Datenschutzbehörde (in Folge "belangte Behörde") den Antrag der Beschwerdeführerin erstens festzustellen, dass sie die Staatsanwaltschaft XXXX in ihrem Recht auf Datenschutz dadurch verletzt hat, dass sie Daten auf bestimmt bezeichneten Datenträgern, die Bestandteil eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakt sind, wobei das Ermittlungsverfahren rechtskräftig eingestellt worden ist, entgegen ihrem Löschbegehren vom XXXX nicht gelöscht hat und zweitens ihr die Verarbeitung dieser Daten zu untersagen und ihr die Löschung diese Daten aufzutragen, zu Recht mangels Zuständigkeit zurückgewiesen hat.Verfahrensgegenständlich ist die Frage, ob die Datenschutzbehörde (in Folge "belangte Behörde") den Antrag der Beschwerdeführerin erstens festzustellen, dass sie die Staatsanwaltschaft römisch 40 in ihrem Recht auf Datenschutz dadurch verletzt hat, dass sie Daten auf bestimmt bezeichneten Datenträgern, die Bestandteil eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakt sind, wobei das Ermittlungsverfahren rechtskräftig eingestellt worden ist, entgegen ihrem Löschbegehren vom römisch 40 nicht gelöscht hat und zweitens ihr die Verarbeitung dieser Daten zu untersagen und ihr die Löschung diese Daten aufzutragen, zu Recht mangels Zuständigkeit zurückgewiesen hat.
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin (in Folge kurz "BF") stellte am XXXX einen Antrag an die Staatsanwaltschaft XXXX , bestimmte, im Zuge der Führung des Ermittlungsverfahrens zur GZ (offenbar gemeint AZ) XXXX verwendete, personenbezogene und vom Anwaltsgeheimnis geschützte Daten aus der Kanzlei der BF gemäß § 27 DSG 2000 zu löschen. Begründend führte die BF im Wesentlichen zusammengefasst aus, die Daten seien unter Umgehung des Anwaltsgeheimnisses rechtswidrig verarbeitet worden und der Zweck der Datenverwendung, nämlich die Führung eines Ermittlungsverfahrens, sei mit rechtskräftiger Einstellung des Ermittlungsverfahrens weggefallen.Die Beschwerdeführerin (in Folge kurz "BF") stellte am römisch 40 einen Antrag an die Staatsanwaltschaft römisch 40 , bestimmte, im Zuge der Führung des Ermittlungsverfahrens zur GZ (offenbar gemeint AZ) römisch 40 verwendete, personenbezogene und vom Anwaltsgeheimnis geschützte Daten aus der Kanzlei der BF gemäß Paragraph 27, DSG 2000 zu löschen. Begründend führte die BF im Wesentlichen zusammengefasst aus, die Daten seien unter Umgehung des Anwaltsgeheimnisses rechtswidrig verarbeitet worden und der Zweck der Datenverwendung, nämlich die Führung eines Ermittlungsverfahrens, sei mit rechtskräftiger Einstellung des Ermittlungsverfahrens weggefallen.
Die Staatsanwaltschaft XXXX hat diesem Antrag nicht entsprochen.Die Staatsanwaltschaft römisch 40 hat diesem Antrag nicht entsprochen.
Mit Schriftsatz vom 21.03.2018 beantragte die BF bei der belangten Behörde, erstens die Feststellung, die Staatsanwaltschaft XXXX habe sie durch die Unterlassung der Löschung bestimmter ihrer im Ermittlungsakt der Staatsanwaltschaft XXXX zu XXXX befindlichen personenbezogener Daten in ihrem Recht auf Datenschutz verletzt und zweitens, ihr die weitere Verwendung der Daten zu untersagen und ihr ihre Löschung aufzutragen. Begründend führte die BF zur Zuständigkeit der belangten Behörde sinngemäß aus, sie sei zwar für die Kontrolle des Datenschutzes im Bereich der Gerichtsbarkeit nicht zuständig, die Zuordnung der Tätigkeit der Staatsanwaltschaft, einem Organ der Gerichtsbarkeit, zur Gerichtsbarkeit einerseits oder der Justizverwaltung andererseits habe aber nach funktionalen Gesichtspunkten zu erfolgen. Die Archivierung von Akten nach rechtskräftigem Abschluss des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft sei ein Akt der Justizverwaltung.Mit Schriftsatz vom 21.03.2018 beantragte die BF bei der belangten Behörde, erstens die Feststellung, die Staatsanwaltschaft römisch 40 habe sie durch die Unterlassung der Löschung bestimmter ihrer im Ermittlungsakt der Staatsanwaltschaft römisch 40 zu römisch 40 befindlichen personenbezogener Daten in ihrem Recht auf Datenschutz verletzt und zweitens, ihr die weitere Verwendung der Daten zu untersagen und ihr ihre Löschung aufzutragen. Begründend führte die BF zur Zuständigkeit der belangten Behörde sinngemäß aus, sie sei zwar für die Kontrolle des Datenschutzes im Bereich der Gerichtsbarkeit nicht zuständig, die Zuordnung der Tätigkeit der Staatsanwaltschaft, einem Organ der Gerichtsbarkeit, zur Gerichtsbarkeit einerseits oder der Justizverwaltung andererseits habe aber nach funktionalen Gesichtspunkten zu erfolgen. Die Archivierung von Akten nach rechtskräftigem Abschluss des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft sei ein Akt der Justizverwaltung.
Mit Bescheid vom 26.03.2018 wies die belangte Behörde den Antrag der BF mangels Zuständigkeit zurück und führte zusammengefasst begründend aus, Staatsanwaltschaften seien gemäß Art 90a B-VG Organe der Gerichtsbarkeit, deren Akte nicht der Kontrolle der belangten Behörde unterliegen würden. Handle die Staatsanwaltschaft - wie in diesem Fall - im Bezug zu einem strafprozessualen Ermittlungsakt, sei dies ein Akt der Gerichtsbarkeit. Die etwaige Verletzung der BF in ihrem Recht auf Löschung sei nicht bereits durch die Speicherung der Daten eingetreten, sondern erst durch die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, dem Antrag der BF auf Löschung der Daten nicht zu entsprechen. Diese Entscheidung betreffe aber als staatsanwaltschaftlicher Akt im Zusammenhang mit der Führung eines Ermittlungsverfahrens den Kernbereich der Aufgaben der Gerichtbarkeit.Mit Bescheid vom 26.03.2018 wies die belangte Behörde den Antrag der BF mangels Zuständigkeit zurück und führte zusammengefasst begründend aus, Staatsanwaltschaften seien gemäß Artikel 90 a, B-VG Organe der Gerichtsbarkeit, deren Akte nicht der Kontrolle der belangten Behörde unterliegen würden. Handle die Staatsanwaltschaft - wie in diesem Fall - im Bezug zu einem strafprozessualen Ermittlungsakt, sei dies ein Akt der Gerichtsbarkeit. Die etwaige Verletzung der BF in ihrem Recht auf Löschung sei nicht bereits durch die Speicherung der Daten eingetreten, sondern erst durch die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, dem Antrag der BF auf Löschung der Daten nicht zu entsprechen. Diese Entscheidung betreffe aber als staatsanwaltschaftlicher Akt im Zusammenhang mit der Führung eines Ermittlungsverfahrens den Kernbereich der Aufgaben der Gerichtbarkeit.
Dagegen wendet sich die gegenständliche Beschwerde der BF, in der sie die Verletzung ihrer subjektiven Rechte auf Wahrung des rechtlichen Gehörs gemäß Art 6 EMRK, ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gemäß Art 83 Abs 2 B-VG und Löschung personenbezogener Daten gemäß § 27 DSG 2000 behauptet, beantragt, das erkennende Gericht möge in der Sache selbst entscheiden, allenfalls den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs 3 VwGVG aufheben und zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurückzuverweisen, und auf das Wesentlichste zusammengefasst vorbringt, die belangte Behörde könne in Angelegenheiten der Justizverwaltung entscheiden. Ob ein Akt der Gerichtsbarkeit oder der Justizverwaltung vorliege, sei nach funktionalen Gesichtspunkten zu klären. Aus Art 90a 2. Satz B-VG ergebe sich, dass Staatsanwaltschaften nur als Ermittlungs- und Anklagebehörde im Dienste der Gerichtsbarkeit tätig seien. Ein bloßer Bezug eines staatsanwaltschaftlichen Handelns zu einem Ermittlungsverfahren sei nicht hinreichend; andernfalls sei jedes Handeln der Staatsanwaltschaft, wie Personalangelegenheiten oder die Büroorganisation, der Gerichtsbarkeit zuzuordnen. Die bloße Aufbewahrung von Daten, die nichts mit einem aktiven oder potentiellen zukünftigen Ermittlungsverfahren zu tun haben würde, gehöre daher als Aktenverwaltung zu Archivzwecken nicht zum Bereich der Gerichtsbarkeit. Die Entscheidung über die Löschung der Daten durch die Staatsanwaltschaft sei im strafprozessualen Wegen auch nicht mehr bekämpfbar. Auch die Archivierung von Akten im Staatsarchiv sei ja kein Akt der Gerichtsbarkeit. Indem die belangte Behörde zu Unrecht ihre Zuständigkeit verneint habe, habe sie die BF auch in ihrem Recht auf rechtliches Gehör und den gesetzlichen Richter verletzt.Dagegen wendet sich die gegenständliche Beschwerde der BF, in der sie die Verletzung ihrer subjektiven Rechte auf Wahrung des rechtlichen Gehörs gemäß Artikel 6, EMRK, ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gemäß Artikel 83, Absatz 2, B-VG und Löschung personenbezogener Daten gemäß Paragraph 27, DSG 2000 behauptet, beantragt, das erkennende Gericht möge in der Sache selbst entscheiden, allenfalls den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufheben und zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurückzuverweisen, und auf das Wesentlichste zusammengefasst vorbringt, die belangte Behörde könne in Angelegenheiten der Justizverwaltung entscheiden. Ob ein Akt der Gerichtsbarkeit oder der Justizverwaltung vorliege, sei nach funktionalen Gesichtspunkten zu klären. Aus Artikel 90 a, 2. Satz B-VG ergebe sich, dass Staatsanwaltschaften nur als Ermittlungs- und Anklagebehörde im Dienste der Gerichtsbarkeit tätig seien. Ein bloßer Bezug eines staatsanwaltschaftlichen Handelns zu einem Ermittlungsverfahren sei nicht hinreichend; andernfalls sei jedes Handeln der Staatsanwaltschaft, wie Personalangelegenheiten oder die Büroorganisation, der Gerichtsbarkeit zuzuordnen. Die bloße Aufbewahrung von Daten, die nichts mit einem aktiven oder potentiellen zukünftigen Ermittlungsverfahren zu tun haben würde, gehöre daher als Aktenverwaltung zu Archivzwecken nicht zum Bereich der Gerichtsbarkeit. Die Entscheidung über die Löschung der Daten durch die Staatsanwaltschaft sei im strafprozessualen Wegen auch nicht mehr bekämpfbar. Auch die Archivierung von Akten im Staatsarchiv sei ja kein Akt der Gerichtsbarkeit. Indem die belangte Behörde zu Unrecht ihre Zuständigkeit verneint habe, habe sie die BF auch in ihrem Recht auf rechtliches Gehör und den gesetzlichen Richter verletzt.
Mit Schriftsatz vom 10.06.2018 legte die belangte Behörde die Bescheidbeschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem erkennenden Gericht vor, brachte im Wesentlichen vor, dass die Annahme, Akten gerichtlicher Verfahren seien mit Verfahrensabschluss der Justizverwaltung zuzurechnen, bei teleologischer Interpretation von Art 90a B-VG und § 31 Abs 2 DSG 2000 nicht gedeckt sei. Die BF könne ihre Rechte auch gemäß § 83 ff GOG durchsetzen. Der Vergleich mit dem Archivwesen des Staatsarchivs vermöge ebenfalls nicht zu überzeugen, weil die Übergabe von Akten erst nach in der Regel 30 Jahren auf gesetzlich näher festgelegte Weise erfolge. Die belangte Behörde verwies darüber hinaus auf die Begründung des angefochtenen Bescheids, verzichtete auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und beantragte die Abweisung der Beschwerde.Mit Schriftsatz vom 10.06.2018 legte die belangte Behörde die Bescheidbeschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem erkennenden Gericht vor, brachte im Wesentlichen vor, dass die Annahme, Akten gerichtlicher Verfahren seien mit Verfahrensabschluss der Justizverwaltung zuzurechnen, bei teleologischer Interpretation von Artikel 90 a, B-VG und Paragraph 31, Absatz 2, DSG 2000 nicht gedeckt sei. Die BF könne ihre Rechte auch gemäß Paragraph 83, ff GOG durchsetzen. Der Vergleich mit dem Archivwesen des Staatsarchivs vermöge ebenfalls nicht zu überzeugen, weil die Übergabe von Akten erst nach in der Regel 30 Jahren auf gesetzlich näher festgelegte Weise erfolge. Die belangte Behörde verwies darüber hinaus auf die Begründung des angefochtenen Bescheids, verzichtete auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Mit Beschluss vom 14.08.2018 wurde der BF vom erkennenden Gericht aufgetragen, die Beschwerde dahingehend schlüssig zu stellen, ob eine Entscheidung über die Zuständigkeit der belangten Behörde oder tatsächlich eine Sachentscheidung begehrt werde.
Mit Schriftsatz vom 24.08.2018 stellte die BF unter detaillierter Wiederholung ihres Vorbringens klar, dass sie eine inhaltliche Entscheidung begehre, weil der Sachverhalt geklärt sei und das erkennende Gericht daher gemäß § 28 Abs 2 VwGVG inhaltlich zu entscheiden habe. Aus anwaltlicher Vorsicht stelle die BF aber dennoch den Eventualantrag auf ersatzlose Behebung des gegenständlichen Bescheids.Mit Schriftsatz vom 24.08.2018 stellte die BF unter detaillierter Wiederholung ihres Vorbringens klar, dass sie eine inhaltliche Entscheidung begehre, weil der Sachverhalt geklärt sei und das erkennende Gericht daher gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG inhaltlich zu entscheiden habe. Aus anwaltlicher Vorsicht stelle die BF aber dennoch den Eventualantrag auf ersatzlose Behebung des gegenständlichen Bescheids.
Beweise wurden erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt und in die Stellungnahme der BF vom 24.08.2018.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Der folgende Sachverhalt steht fest:
Die Staatsanwaltschaft XXXX führte zur AZ XXXX ein Ermittlungsverfahren gegen Dr. XXXX , XXXX , und andere wegen des Verdachts nach § 256 StGB und weiteren strafbaren Handlungen. Sie stellte das Ermittlungsverfahren gegen Dr. XXXX am XXXX nach § 190 Z 2 StPO rechtskräftig ein.Die Staatsanwaltschaft römisch 40 führte zur AZ römisch 40 ein Ermittlungsverfahren gegen Dr. römisch 40 , römisch 40 , und andere wegen des Verdachts nach Paragraph 256, StGB und weiteren strafbaren Handlungen. Sie stellte das Ermittlungsverfahren gegen Dr. römisch 40 am römisch 40 nach Paragraph 190, Ziffer 2, StPO rechtskräftig ein.
Im Ermittlungsakt befinden sich USB-Sticks, auf denen diverse personenbezogene Daten aus der Kanzlei der BF enthalten sind.
Die BF stellte am 04.08.2017 einen Antrag an die Staatsanwaltschaft XXXX , diese Daten gemäß § 27 DSG 2000 zu löschen. Die Staatsanwaltschaft XXXX hat diesem Antrag nicht entsprochen.Die BF stellte am 04.08.2017 einen Antrag an die Staatsanwaltschaft römisch 40 , diese Daten gemäß Paragraph 27, DSG 2000 zu löschen. Die Staatsanwaltschaft römisch 40 hat diesem Antrag nicht entsprochen.
Mit Schriftsatz vom 21.03.2018 beantragte die BF bei der belangten Behörde erstens die Feststellung, die Staatsanwaltschaft XXXX habe sie durch die Unterlassung der Löschung bestimmter ihrer im Ermittlungsakt der Staatsanwaltschaft XXXX zu XXXX befindlichen personenbezogener Daten in ihrem Recht auf Datenschutz verletzt und zweitens, ihr die weitere Verwendung der Daten zu untersagen und ihr ihre Löschung aufzutragen.Mit Schriftsatz vom 21.03.2018 beantragte die BF bei der belangten Behörde erstens die Feststellung, die Staatsanwaltschaft römisch 40 habe sie durch die Unterlassung der Löschung bestimmter ihrer im Ermittlungsakt der Staatsanwaltschaft römisch 40 zu römisch 40 befindlichen personenbezogener Daten in ihrem Recht auf Datenschutz verletzt und zweitens, ihr die weitere Verwendung der Daten zu untersagen und ihr ihre Löschung aufzutragen.
Die belangte Behörde wies den Antrag der BF mit Bescheid vom 26.03.2018 mangels Zuständigkeit zurück, weil sie für die Prüfung der Rechtmäßigkeit von Akten der Gerichtsbarkeit nicht zuständig sei.
Es ist derzeit gegen Dr. XXXX bei der Staatsanwaltschaft XXXX kein Ermittlungsverfahren anhängig.Es ist derzeit gegen Dr. römisch 40 bei der Staatsanwaltschaft römisch 40 kein Ermittlungsverfahren anhängig.
2. Der Sachverhalt gründet auf der folgenden Beweiswürdigung:
Die Feststellungen gründen auf dem unbedenklichen Verwaltungsakt.
3. Rechtlich folgt daraus:
Die BF begehrt in ihrer (verbesserten) Beschwerde, das erkennende Gericht möge in der Sache entscheiden und der mitbeteiligten Partei im Wege einer Sofortmaßnahme die Löschung diverser - bestimmt bezeichneter - Datenträger auftragen, in eventu den bekämpften Bescheid gemäß § 28 Abs 3 VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückzuverweisen in eventu den Bescheid ersatzlos zu beheben. Nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens gehöre die bloße Aufbewahrung von Daten, die nichts mit einem aktiven oder potentiellen zukünftigen Ermittlungsverfahren zu tun haben würden, als Aktenverwaltung zu Archivzwecken nicht zur Gerichtsbarkeit. Die belangte Behörde sei daher für die Behandlung datenschutzrechtlicher Beschwerden über die unterlassene Löschung von Daten aus einem strafprozessualen Ermittlungsakt nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens zuständig. Das Ermittlungsverfahren, in dem ua personenbezogene Daten der BF verwendet würden, sei rechtskräftig beendet worden und es sei kein Strafverfahren anhängig, in dem die genannten Daten verwendet werden könnten. Die belangte Behörde sei daher für die Behandlung der datenschutzrechtlichen Beschwerde der BF zuständig.Die BF begehrt in ihrer (verbesserten) Beschwerde, das erkennende Gericht möge in der Sache entscheiden und der mitbeteiligten Partei im Wege einer Sofortmaßnahme die Löschung diverser - bestimmt bezeichneter - Datenträger auftragen, in eventu den bekämpften Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückzuverweisen in eventu den Bescheid ersatzlos zu beheben. Nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens gehöre die bloße Aufbewahrung von Daten, die nichts mit einem aktiven oder potentiellen zukünftigen Ermittlungsverfahren zu tun haben würden, als Aktenverwaltung zu Archivzwecken nicht zur Gerichtsbarkeit. Die belangte Behörde sei daher für die Behandlung datenschutzrechtlicher Beschwerden über die unterlassene Löschung von Daten aus einem strafprozessualen Ermittlungsakt nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens zuständig. Das Ermittlungsverfahren, in dem ua personenbezogene Daten der BF verwendet würden, sei rechtskräftig beendet worden und es sei kein Strafverfahren anhängig, in dem die genannten Daten verwendet werden könnten. Die belangte Behörde sei daher für die Behandlung der datenschutzrechtlichen Beschwerde der BF zuständig.
Zu A2)
Die Beschwerde ist, soweit sie eine über die Frage der Zuständigkeit der belangten Behörde hinausgehende Entscheidung begehrt, unzulässig.
Die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichts ist nämlich auf die "Sache" des Verfahrens beschränkt. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist "Sache" in einem Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die "Rechtmäßigkeit der Zurückweisung"; eine meritorische Entscheidung ist dem Verwaltungsgericht verwehrt. Andernfalls würde den Parteien eine Instanz genommen und es wäre dem Verwaltungsgericht möglich, eine Entscheidung in der Sache unter Umgehung der zuständigen Behörde zu treffen (vgl VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).Die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichts ist nämlich auf die "Sache" des Verfahrens beschränkt. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist "Sache" in einem Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die "Rechtmäßigkeit der Zurückweisung"; eine meritorische Entscheidung ist dem Verwaltungsgericht verwehrt. Andernfalls würde den Parteien eine Instanz genommen und es wäre dem Verwaltungsgericht möglich, eine Entscheidung in der Sache unter Umgehung der zuständigen Behörde zu treffen vergleiche VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).
Die belangte Behörde hat die datenschutzrechtliche Beschwerde der BF mangels Zuständigkeit zurückgewiesen, ohne in der Sache zu entscheiden. Das erkennende Gericht ist daher nur befugt, über diese Frage zu entscheiden und es ist ihm eine inhaltliche Entscheidung selbst dann verwehrt, wenn der wesentliche Sachverhalt für eine inhaltliche Entscheidung feststehen würde. Prüfungsumfang des erkennenden Gerichts ist somit ausschließlich die Frage, ob die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde der BF zu Recht mangels Zuständigkeit zurückgewiesen hat.
Die Beschwerde war daher, soweit sie eine über die Frage der Zuständigkeit der belangten Behörde hinausgehende Entscheidung begehrt, mit Beschluss zurückzuweisen.
Zu A1)
Soweit in der Beschwerde eine Entscheidung über die Zuständigkeit der belangten Behörde begehrt wird, eine solche ist als Vorfrage bereits implizit im Hauptantrag der BF auf inhaltliche Entscheidung enthalten, ist sie in ihrem Hauptantrag sowie in ihren ersten und zweiten Eventualanträgen nicht berechtigt.
3.1. Zur anwendbaren Rechtslage:
Seit der Entscheidung der belangten Behörde am 26.03.2018 hat sich die Rechtslage durch die VO (EU) 679/2016 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) und das Datenschutzgesetz 2000 idF BGBl I 24/2018 geändert.Seit der Entscheidung der belangten Behörde am 26.03.2018 hat sich die Rechtslage durch die VO (EU) 679/2016 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) und das Datenschutzgesetz 2000 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2018, geändert.
Ungeachtet einer im Rechtsmittelverfahren erfolgten Änderung der behördlichen Zuständigkeit ist aber die gegenständliche Frage, ob eine Behörde zur Erlassung ihres Bescheides zuständig war, nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung der behördlichen Entscheidung zu beurteilen, sofern der Gesetzgeber kein "rückwirkendes Inkrafttreten" der geänderten Zuständigkeitsbestimmungen normiert hat (vgl bspw VwGH 26.06.2014, Ra 2014/03/0004 mwH und VwGH 25.03.2015, Ro 2015/12/0003). Ein "rückwirkendes Inkrafttreten" der neuen Zuständigkeitsbestimmungen wird weder im DSG 2000, dessen Übergangsbestimmungen sich in § 69 Abs 4 und 5 finden, noch in der Datenschutz-Grundverordnung, die keine Übergangsbestimmungen enthält, normiert.Ungeachtet einer im Rechtsmittelverfahren erfolgten Änderung der behördlichen Zuständigkeit ist aber die gegenständliche Frage, ob eine Behörde zur Erlassung ihres Bescheides zuständig war, nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung der behördlichen Entscheidung zu beurteilen, sofern der Gesetzgeber kein "rückwirkendes Inkrafttreten" der geänderten Zuständigkeitsbestimmungen normiert hat vergleiche bspw VwGH 26.06.2014, Ra 2014/03/0004 mwH und VwGH 25.03.2015, Ro 2015/12/0003). Ein "rückwirkendes Inkrafttreten" der neuen Zuständigkeitsbestimmungen wird weder im DSG 2000, dessen Übergangsbestimmungen sich in Paragraph 69, Absatz 4 und 5 finden, noch in der Datenschutz-Grundverordnung, die keine Übergangsbestimmungen enthält, normiert.
Die Zuständigkeit der belangten Behörde bestimmt sich daher nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheids dh nach dem Datenschutzgesetz 2000 idF BGBl I 83/2013 (in Folge kurz "DSG 2000").Die Zuständigkeit der belangten Behörde bestimmt sich daher nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheids dh nach dem Datenschutzgesetz 2000 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 83 aus 2013, (in Folge kurz "DSG 2000").
3.2. Zur Zuständigkeit der belangten Behörde:
3.2.1. Allgemeines:
Gemäß § 31 Abs 2 DSG 2000 entscheidet die Datenschutzbehörde über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Geheimhaltung (§ 1 Abs 1 leg cit) oder in ihrem Recht auf Richtigstellung oder auf Löschung (§§ 27 und 28 leg cit) verletzt zu sein, sofern der Anspruch nicht nach § 32 Abs 1 leg cit vor einem Gericht geltend zu machen ist oder sich gegen ein Organ im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit richtet.Gemäß Paragraph 31, Absatz 2, DSG 2000 entscheidet die Datenschutzbehörde über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Geheimhaltung (Paragraph eins, Absatz eins, leg cit) oder in ihrem Recht auf Richtigstellung oder auf Löschung (Paragraphen 27 und 28 leg cit) verletzt zu sein, sofern der Anspruch nicht nach Paragraph 32, Absatz eins, leg cit vor einem Gericht geltend zu machen ist oder sich gegen ein Organ im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit richtet.
Die DSB ist somit für die Prüfung von Handlungen von Organen im Dienste der Gerichtsbarkeit nicht zuständig. Die Zuordnung zur Gerichtsbarkeit hat dabei nach funktionalen Gesichtspunkten zu erfolgen (ErlRV und ErlRV 2010 zu § 31 Abs 2 DSG 2000).Die DSB ist somit für die Prüfung von Handlungen von Organen im Dienste der Gerichtsbarkeit nicht zuständig. Die Zuordnung zur Gerichtsbarkeit hat dabei nach funktionalen Gesichtspunkten zu erfolgen (ErlRV und ErlRV 2010 zu Paragraph 31, Absatz 2, DSG 2000).
3.2.2. Zur Zuordnung staatsanwaltlichen Handelns zur Gerichtsbarkeit:
Gemäß Art 90a B-VG sind (auch) Staatsanwälte Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit, die in Verfahren wegen mit gerichtlicher Strafe bedrohter Handlungen Ermittlungs- und Anklagefunktionen wahrnehmen (zur Einordung der Staatsanwälte zur Staatsfunktion Gerichtsbarkeit siehe auch VwGH 15.03.2012, 2012/01/0048 und OGH 13.08.2008, 14 Os 108/08a sowie 1618 BlgNR 24. GP 9, wonach "Staatsanwälte Organe der (ordentlichen) Gerichtsbarkeit aber keine ordentlichen Gerichte sind").Gemäß Artikel 90 a, B-VG sind (auch) Staatsanwälte Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit, die in Verfahren wegen mit gerichtlicher Strafe bedrohter Handlungen Ermittlungs- und Anklagefunktionen wahrnehmen (zur Einordung der Staatsanwälte zur Staatsfunktion Gerichtsbarkeit siehe auch VwGH 15.03.2012, 2012/01/0048 und OGH 13.08.2008, 14 Os 108/08a sowie 1618 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 9, wonach "Staatsanwälte Organe der (ordentlichen) Gerichtsbarkeit aber keine ordentlichen Gerichte sind").
Die Tätigkeit der Staatsanwälte ist in funktioneller Hinsicht aber nur insoweit als Gerichtsbarkeit zu qualifizieren, als sie Aufgaben im Rahmen der Rechtspflege wahrnehmen. Staatsanwälte sind daher im Kernbereich ihrer Tätigkeit, nämlich der Ermittlung und Anklage im strafgerichtlichen Verfahren, der Gerichtsbarkeit zuzurechnen (Mayer/Muzak B-VG5 (2015) Art 90a B-VG I f). Aufgaben im Rahmen der "Staatsanwaltschaftsverwaltung" sind hingegen der Verwaltung zuzuordnen (vgl Thienel in GedS Walter 819 (831)).Die Tätigkeit der Staatsanwälte ist in funktioneller Hinsicht aber nur insoweit als Gerichtsbarkeit zu qualifizieren, als sie Aufgaben im Rahmen der Rechtspflege wahrnehmen. Staatsanwälte sind daher im Kernbereich ihrer Tätigkeit, nämlich der Ermittlung und Anklage im strafgerichtlichen Verfahren, der Gerichtsbarkeit zuzurechnen (Mayer/Muzak B-VG5 (2015) Artikel 90 a, B-VG römisch eins f). Aufgaben im Rahmen der "Staatsanwaltschaftsverwaltung" sind hingegen der Verwaltung zuzuordnen vergleiche Thienel in GedS Walter 819 (831)).
Die Datenschutzbehörde ist daher ni