Entscheidungsdatum
12.09.2018Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W205 2128726-2/10E
W205 2128722-2/11E
W205 2142236-1/9E
W205 2128725-2/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA über die Beschwerden 1.) des XXXX , geb. XXXX ,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA über die Beschwerden 1.) des römisch 40 , geb. römisch 40 ,
2.) der XXXX , geb. XXXX 3.) der mj. XXXX , geb. XXXX und 4.) der XXXX , geb. XXXX , alle StA: Syrien, vertreten durch Migrantinnenverein St. Marx, 1090 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.11.2016, Zlen. 1.) GF:2.) der römisch 40 , geb. römisch 40 3.) der mj. römisch 40 , geb. römisch 40 und 4.) der römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA: Syrien, vertreten durch Migrantinnenverein St. Marx, 1090 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.11.2016, Zlen. 1.) GF:
15-1097955500, VZ: 151928535- EAST Ost, 2.) GF: 15-1097955609, VZ:
151928551- EAST Ost, 3.) GF: 16-1132102106, VZ: 161405785- EAS T Ost, 4.) GF: 15-1097949710; VZ: 151928560- EAST Ost, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden werden gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Syrien, gelangten illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellten jeweils am 03.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehegatte der Zweitbeschwerdeführerin, beide sind die Eltern der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin, die am XXXX im Bundesgebiet geboren wurde. Die Viertbeschwerdeführerin ist die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin und die Großmutter der Drittbeschwerdeführerin.1.1. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Syrien, gelangten illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellten jeweils am 03.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehegatte der Zweitbeschwerdeführerin, beide sind die Eltern der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin, die am römisch 40 im Bundesgebiet geboren wurde. Die Viertbeschwerdeführerin ist die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin und die Großmutter der Drittbeschwerdeführerin.
Zu ihren Personen liegen keine EURODAC-Treffermeldungen vor.
1.2. Im Verlauf seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 04.12.2015 brachte der Erstbeschwerdeführer vor, an keinen Beschwerden oder Krankheiten zu leiden, die ihn an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen könnten, zwei seiner Halbbrüder würden in Deutschland leben, in Österreich würden allerdings - außer den mitgereisten Beschwerdeführern - keine Familienangehörigen oder sonstige Verwandte leben. Zur Reiseroute führte er an, sie seien von Syrien über die Türkei nach Griechenland und von dort über Serbien nach Kroatien gereist. In Kroatien habe man ihre Fingerabdrücke abgenommen, anschließend seien sie über Slowenien nach Österreich gekommen. Für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat würde er fürchten, in den Krieg ziehen zu müssen und dass seine Frau vom IS entführt würde.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab bei dieser Befragung an, sie seien von Syrien aus über die Türkei mit einem Schlauchboot auf eine griechische Insel gefahren und von dort zu Fuß über Serbien nach Österreich gelangt. Dabei hätten sie auch andere Länder durchquert, deren Namen ihr nicht erinnerlich seien. Bisher habe sie in keinem anderen Land um Asyl angesucht. Einer ihrer Brüder solle sich in Österreich aufhalten. Sie wolle in Österreich bleiben. Aus Syrien wären sie geflohen, weil IS ihr Dorf gestürmt habe und Frauen von den Mitgliedern entführt und vergewaltigt worden seien.
Die Viertbeschwerdeführerin gab bei dieser Befragung an, sie leide an Bluthochdruck und müsse täglich eine Tablette einnehmen. Ihre Angaben zum Reiseweg decken sich mit den Aussagen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin.
1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") richtete am 25.01.2016 ein alle Beschwerdeführer betreffendes, auf Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Kroatien, welches in der Folge unbeantwortet blieb.1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") richtete am 25.01.2016 ein alle Beschwerdeführer betreffendes, auf Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Kroatien, welches in der Folge unbeantwortet blieb.
Mit Schreiben vom 01.04.2016 wies das BFA die kroatischen Behörden auf das Verstreichen der Antwortfrist und die sich daraus ergebende Verpflichtung zur Aufnahme der Antragsteller gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO hin.Mit Schreiben vom 01.04.2016 wies das BFA die kroatischen Behörden auf das Verstreichen der Antwortfrist und die sich daraus ergebende Verpflichtung zur Aufnahme der Antragsteller gemäß Artikel 22, Absatz 7, Dublin III-VO hin.
1.4. Am 01.06.2016 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführer vor dem BFA.
Hierbei gab der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er nicht nach Kroatien zurückwolle, sie wären dort nur erkennungsdienstlich behandelt worden und hätten nicht um Asyl angesucht, weshalb sie auch noch keine Einvernahme in Kroatien gehabt hätten. Seine Familie und er hätten bereits seit zwei Jahren geplant, nach Österreich zu kommen. Zwei seiner Brüder würden in Deutschland leben.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab bei dieser Einvernahme vor dem BFA im Wesentlichen an, im fünften Monat schwanger zu sein, wobei es in der Schwangerschaft Komplikationen gebe und sie das Kind beinahe verloren hätte. Im Bereich der EU, Norwegen oder Island habe sie keine Verwandten, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis oder eine besonders enge Beziehung bestehe, in Österreich habe sie drei Brüder, zwei Schwestern, die mitgereiste Mutter und ihren Ehemann; zwei Brüder hätten in Österreich einen Aufenthaltstitel, der dritte Bruder und ihre zwei Schwestern seien Asylwerber. Ein Abhängigkeitsverhältnis zu diesen Personen bestehe nicht, sie würden aber ab und zu finanziell aushelfen, etwa mit Geld oder Kleidung.
Über Vorhalt der Zuständigkeit Kroatiens gab sie an: Sie wolle nicht nach Kroatien zurück, sie hätten von Anfang an nach Österreich kommen wollen, ihre Schwestern, Brüder und die Mutter seien ja auch hier. In Kroatien hätten sie keine Entscheidung bekommen.
Die Viertbeschwerdeführerin gab bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme an, nur in Österreich Verwandte zu haben, und zwar drei Söhne, drei Töchter und ihren Schwiegersohn. Zwei Söhne hätten in Österreich Asyl erhalten, diese würden sie mit Geld und Kleidung unterstützen. Sie würden nicht im gemeinsamen Haushalt leben, falls Sie aber einmal krank werden würde, würden diese sie zum Arzt bringen. Die restlichen Kinder würden für sich selbst sorgen müssen und seien selbst auch Asylwerber. Sie wolle nicht nach Kroatien, alle ihre Kinder seien nämlich hier.
1.5. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien für die Prüfung der Anträge gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Kroatien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).1.5. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien für die Prüfung der Anträge gemäß Artikel 13, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 22, Absatz 7, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Kroatien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Die Anträge auf internationalen Schutz seien zurückzuweisen, weil gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm 22 Abs. 7 Dublin III-VO Kroatien für die Prüfung der Anträge zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der beschwerdeführenden Parteien ernstlich für möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Zu den familiären Anknüpfungspunkten in Österreich wurde ausgeführt, es handle sich um ein Familienverfahren, und alle drei Beschwerdeführer hätten dieselbe Ausweisungsentscheidung erhalten. Mit einer gemeinsamen Ausweisung würde die Einheit der Familie gewahrt bleiben. Ansonsten seien keine Personen festgestellt worden, mit welchen ein gemeinsamer Haushalt bzw. zu denen ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bestünde. Aufgrund des kurzen Aufenthaltes würde die Außerlandesbringung keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens darstellen. Zum Gesundheitszustand der Zweitbeschwerdeführerin wurde ausgeführt, sie sei schwanger und es bestünden keine schwerwiegenden Erkrankungen oder schwerwiegende psychische Störungen, weswegen im Falle ihrer Überstellung nach Kroatien - und im Hinblick auf ihren psychischen und physischen Zustand - keine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte erfolgen.Die Anträge auf internationalen Schutz seien zurückzuweisen, weil gemäß Artikel 13, Absatz eins, in Verbindung mit 22 Absatz 7, Dublin III-VO Kroatien für die Prüfung der Anträge zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der beschwerdeführenden Parteien ernstlich für möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben. Zu den familiären Anknüpfungspunkten in Österreich wurde ausgeführt, es handle sich um ein Familienverfahren, und alle drei Beschwerdeführer hätten dieselbe Ausweisungsentscheidung erhalten. Mit einer gemeinsamen Ausweisung würde die Einheit der Familie gewahrt bleiben. Ansonsten seien keine Personen festgestellt worden, mit welchen ein gemeinsamer Haushalt bzw. zu denen ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bestünde. Aufgrund des kurzen Aufenthaltes würde die Außerlandesbringung keinen Eingriff in das in Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens darstellen. Zum Gesundheitszustand der Zweitbeschwerdeführerin wurde ausgeführt, sie sei schwanger und es bestünden keine schwerwiegenden Erkrankungen oder schwerwiegende psychische Störungen, weswegen im Falle ihrer Überstellung nach Kroatien - und im Hinblick auf ihren psychischen und physischen Zustand - keine Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte erfolgen.
1.6. Gegen diese Bescheide wurden fristgerecht Beschwerden erhoben.
1.7. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.06.2016 wurde den Beschwerden gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.1.7. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.06.2016 wurde den Beschwerden gemäß Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
1.8. Schließlich wurde den Beschwerden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.07.2016 stattgegeben und die Bescheide vom 08.06.2016 gemäß § 21 Abs. 3 letzter Satz BFA-VG behoben.1.8. Schließlich wurde den Beschwerden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.07.2016 stattgegeben und die Bescheide vom 08.06.2016 gemäß Paragraph 21, Absatz 3, letzter Satz BFA-VG behoben.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Zweitbeschwerdeführerin durch Beweismittel bescheinigt habe, unter Problemen im Zusammenhang mit der diagnostizierten Frühschwangerschaft zu leiden. Aus einem im Beschwerdeverfahren vorgelegten fachärztlichen Befundbericht vom 29.06.2016 gehe hervor, dass Zeichen einer interuterinen Mangelernährung, die im Normalfall durch Frühkarenzierung und durch relative Bettruhe behandelt werde, vorläge und aus ärztlicher Sicht keine Transportfähigkeit der Zweitbeschwerdeführerin gegeben sei. Um der durch die Schwangerschaft bedingten gesundheitlichen Situation Rechnung zu tragen und zur Hintanhaltung von Schäden für die Zweitbeschwerdeführerin und ihrem ungeborenen Kind, seien die angefochtenen Bescheide zu beheben gewesen. Das Bundesamt werde im fortgesetzten Verfahren zunächst den tatsächlichen Gesundheitszustand der Zweitbeschwerdeführerin und damit zusammenhängend die individuellen Auswirkungen einer allfälligen Überstellung nach Kroatien prüfen müssen. Zu klären wäre, ob die Schwangerschaftsprobleme nach wie vor vorlägen und damit von einer Risikoschwangerschaft auszugehen sei, aufgrund der mit einer Überstellung eine Gefährdung für Mutter oder Kind einherginge, gegebenenfalls in welcher Form/mit welchem Verkehrsmittel eine Überstellung stattfinden und ob diese Art des Transportes ein Risiko für Mutter oder Kind darstellen würde. Sodann werde sich das BFA auf der Grundlage zeitnaher, die aktuellen Entwicklungen berücksichtigenden Berichte, mit der aktuellen Lage in Kroatien auseinander zu setzen und ausgehend davon die Frage zu klären haben, ob der Selbsteintritt Österreichs zur Vermeidung einer Grundrechtsverletzung nach Art. 3 EMRK (bzw. Art. 4 GRC) geboten sei. Für den Fall, dass die eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellenden Gründe nicht von Dauer sein sollten, wäre zu prüfen, ob und in welchem Ausmaß allenfalls die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aufzuschieben wäre. Da es sich Beschwerdefall um ein Familienverfahren handelte seien die angefochtenen Bescheide aller Beschwerdeführer zu beheben gewesen.Begründend wurde ausgeführt, dass die Zweitbeschwerdeführerin durch Beweismittel bescheinigt habe, unter Problemen im Zusammenhang mit der diagnostizierten Frühschwangerschaft zu leiden. Aus einem im Beschwerdeverfahren vorgelegten fachärztlichen Befundbericht vom 29.06.2016 gehe hervor, dass Zeichen einer interuterinen Mangelernährung, die im Normalfall durch Frühkarenzierung und durch relative Bettruhe behandelt werde, vorläge und aus ärztlicher Sicht keine Transportfähigkeit der Zweitbeschwerdeführerin gegeben sei. Um der durch die Schwangerschaft bedingten gesundheitlichen Situation Rechnung zu tragen und zur Hintanhaltung von Schäden für die Zweitbeschwerdeführerin und ihrem ungeborenen Kind, seien die angefochtenen Bescheide zu beheben gewesen. Das Bundesamt werde im fortgesetzten Verfahren zunächst den tatsächlichen Gesundheitszustand der Zweitbeschwerdeführerin und damit zusammenhängend die individuellen Auswirkungen einer allfälligen Überstellung nach Kroatien prüfen müssen. Zu klären wäre, ob die Schwangerschaftsprobleme nach wie vor vorlägen und damit von einer Risikoschwangerschaft auszugehen sei, aufgrund der mit einer Überstellung eine Gefährdung für Mutter oder Kind einherginge, gegebenenfalls in welcher Form/mit welchem Verkehrsmittel eine Überstellung stattfinden und ob diese Art des Transportes ein Risiko für Mutter oder Kind darstellen würde. Sodann werde sich das BFA auf der Grundlage zeitnaher, die aktuellen Entwicklungen berücksichtigenden Berichte, mit der aktuellen Lage in Kroatien auseinander zu setzen und ausgehend davon die Frage zu klären haben, ob der Selbsteintritt Österreichs zur Vermeidung einer Grundrechtsverletzung nach Artikel 3, EMRK (bzw. Artikel 4, GRC) geboten sei. Für den Fall, dass die eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellenden Gründe nicht von Dauer sein sollten, wäre zu prüfen, ob und in welchem Ausmaß allenfalls die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aufzuschieben wäre. Da es sich Beschwerdefall um ein Familienverfahren handelte seien die angefochtenen Bescheide aller Beschwerdeführer zu beheben gewesen.
1.9. Die minderjährige Drittbeschwerdeführerin wurde am 07.09.2016 in Österreich geboren. Ihre Mutter, die Zweitbeschwerdeführerin stellte für sie als gesetzliche Vertreterin am 10.10.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die kroatischen Behörden wurden über die Geburt der Drittbeschwerdeführerin mit Schreiben vom 18.11.2016 in Kenntnis gesetzt und angemerkt, dass Kroatien gemäß Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO auch für Führung ihres Asylverfahrens zuständig sei.1.9. Die minderjährige Drittbeschwerdeführerin wurde am 07.09.2016 in Österreich geboren. Ihre Mutter, die Zweitbeschwerdeführerin stellte für sie als gesetzliche Vertreterin am 10.10.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die kroatischen Behörden wurden über die Geburt der Drittbeschwerdeführerin mit Schreiben vom 18.11.2016 in Kenntnis gesetzt und angemerkt, dass Kroatien gemäß Artikel 20, Absatz 3, Dublin III-VO auch für Führung ihres Asylverfahrens zuständig sei.
2. Im fortgesetzten Verfahren wurden die Beschwerdeführer am 17.10.2016 vor dem BFA neuerlich einvernommen. Hierbei gab der Erstbeschwerdeführer an, dass es in seinem Verfahren nichts Neues gebe und er auf die Aushändigung der Länderfeststellungen zu Kroatien verzichte.
Auch die Zweitbeschwerdeführerin und die Viertbeschwerdeführerin gaben an, es seien keine wesentlichen Änderungen eingetreten.
2.1. Mit Schreiben vom 20.10.2016 übermittelten die Beschwerdeführer eine Vollmachtsbekanntgabe und eine Stellungnahme ihres Rechtsvertreters, in welcher ausgeführt wurde, dass kein illegaler Grenzübertritt in das Schengengebiet vorliege, da die Antragsteller infolge der Einladung der deutschen Bundeskanzlerin in Mitwissen und Wohlwollen der diversen beteiligten europäischen Länder nach Österreich gekommen wären. Zu keinem Zeitpunkt wären die kroatischen Behörden nicht in der Lage gewesen, ihre Grenzen zu sichern, vielmehr sei es den Flüchtlingen auf diesem Weg gestattet worden, in das Schengengebiet einzureisen. Es könne daher nicht von einer rechtswidrigen Einreise nach Österreich gesprochen werden und sei es willkürlich, wenn bei manchen Flüchtlingen Dublinverfahren geführt würden und bei anderen nicht. Bei den Beschwerdeführern handle es sich um eine Familie mit jungem Kind, die aus konventionsrelevanten Gründen aus der Heimat hätten flüchten müssen. Darüber hinaus wären die humanitären Verhältnisse in Kroatien ungenügend, weshalb jedenfalls ein Selbsteintritt zu erklären wäre.
2.2. Mit den nunmehr angefochtenen (im fortgesetzten Verfahren ergangenen zweiten) Bescheiden des BFA vom 21.11.2016 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz abermals ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien für die Prüfung der Anträge gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Kroatien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). Das BFA traf Länderfeststellungen zur Lage in Kroatien und führte aus, dass kein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der beschwerdeführenden Parteien ernstlich für möglich erscheinen lassen würden, im Verfahren erstattet worden sei. Die Anträge auf internationalen Schutz wären zurückzuweisen, weil die Beschwerdeführer über Kroatien illegal in die EU eingereist wären und Kroatien somit gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO für die Prüfung der Anträge zuständig sei. Es bestehe schon auf Grund der Kürze des Aufenthaltes keine besondere Integrationsverfestigung und hätten die Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt ihres Aufenthaltes in Österreich davon ausgehen können, dass ihnen ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommen werde. Es trete die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG ein und habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 abs. 1 Dublin III-VO ergeben.2.2. Mit den nunmehr angefochtenen (im fortgesetzten Verfahren ergangenen zweiten) Bescheiden des BFA vom 21.11.2016 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz abermals ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien für die Prüfung der Anträge gemäß Artikel 13, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 22, Absatz 7, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Kroatien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Das BFA traf Länderfeststellungen zur Lage in Kroatien und führte aus, dass kein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der beschwerdeführenden Parteien ernstlich für möglich erscheinen lassen würden, im Verfahren erstattet worden sei. Die Anträge auf internationalen Schutz wären zurückzuweisen, weil die Beschwerdeführer über Kroatien illegal in die EU eingereist wären und Kroatien somit gemäß Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO für die Prüfung der Anträge zuständig sei. Es bestehe schon auf Grund der Kürze des Aufenthaltes keine besondere Integrationsverfestigung und hätten die Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt ihres Aufenthaltes in Österreich davon ausgehen können, dass ihnen ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommen werde. Es trete die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ein und habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 17, abs. 1 Dublin III-VO ergeben.
Die angefochtenen Bescheide wurden den Beschwerdeführern am 23.11.2016 durch persönliche Ausfolgung zugestellt.
2.3. Gegen die Bescheide richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in welcher die Beschwerdeführer im Wesentlichen ihre Ausführungen wiederholten und vorbrachten, dass die Behörde nicht auf die massiven Mängel im kroatischen Asylverfahren, sowie die konkreten von den Beschwerdeführern vorgebrachten Befürchtungen bezüglich einer Abschiebung eingegangen wäre. Es sei von keinem illegalen Grenzübertritt auszugehen, weil Kroatien den Grenzübergang geduldet habe und somit Österreich für die Führung der Asylverfahren zuständig sei. Die Beschwerdeführer wären bereits seit über einem Jahr in Österreich, es handle sich bei ihnen um Kriegsflüchtlinge, somit um besonders vulnerable Personen. Kroatien sei durch die Masse an Flüchtlingen derart überfordert, dass sie nicht einmal mehr in der Lage wären, Ablehnung von Übernahmeanträgen zu verfassen. Es wären konkrete Gründe glaubhaft gemacht worden, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Kroatien sprechen würden. Eine Abschiebung nach Kroatien würde jedenfalls eine Verletzung von Art. 2, 3 und Art. 8 EMRK darstellen und werde um den Eintritt Österreichs in das Verfahren ersucht, allenfalls aus humanitären Gründen, da im Fall der Beschwerdeführer ein außergewöhnlicher humanitärer Bedarf gegeben sei.2.3. Gegen die Bescheide richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in welcher die Beschwerdeführer im Wesentlichen ihre Ausführungen wiederholten und vorbrachten, dass die Behörde nicht auf die massiven Mängel im kroatischen Asylverfahren, sowie die konkreten von den Beschwerdeführern vorgebrachten Befürchtungen bezüglich einer Abschiebung eingegangen wäre. Es sei von keinem illegalen Grenzübertritt auszugehen, weil Kroatien den Grenzübergang geduldet habe und somit Österreich für die Führung der Asylverfahren zuständig sei. Die Beschwerdeführer wären bereits seit über einem Jahr in Österreich, es handle sich bei ihnen um Kriegsflüchtlinge, somit um besonders vulnerable Personen. Kroatien sei durch die Masse an Flüchtlingen derart überfordert, dass sie nicht einmal mehr in der Lage wären, Ablehnung von Übernahmeanträgen zu verfassen. Es wären konkrete Gründe glaubhaft gemacht worden, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Kroatien sprechen würden. Eine Abschiebung nach Kroatien würde jedenfalls eine Verletzung von Artikel 2, 3 und Artikel 8, EMRK darstellen und werde um den Eintritt Österreichs in das Verfahren ersucht, allenfalls aus humanitären Gründen, da im Fall der Beschwerdeführer ein außergewöhnlicher humanitärer Bedarf gegeben sei.
2.4. Mit hg. Beschluss vom 20.12.2016 wurde den Beschwerden gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.2.4. Mit hg. Beschluss vom 20.12.2016 wurde den Beschwerden gemäß Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
2.5. In einem Schreiben vom 26.06.2018 übermittelten die Beschwerdeführer jeweils eine Teilnahmebestätigung des Erstbeschwerdeführers, der Zweit- und Viertbeschwerdeführerin über den Besuch am Werte- und Orientierungskurs am 27.02.2018.
2.6. Mit hg. Schreiben vom 21.06.2018 wurde den Beschwerdeführern aktualisierte Feststellungen zur Lage in Kroatien mit Stand vom 14.11.2017, zusammengestellt von der Staatendokumentation, übermittelt und ihnen Gelegenheit gegeben, eine Stellungnahme abzugeben. Ausdrücklich wurde auch die Gelegenheit eingeräumt, Zweckdienliches zur Frage der Beurteilung der Zuständigkeit Österreichs zur Behandlung ihrer Anträge auf internationalen Schutz vorzubringen und allfällige damit im Zusammenhang stehende Beweismittel (Dokumente und Unterlagen in Original oder in Kopie) vorzulegen.
Mit Schreiben vom 11.07.2018 baten die Beschwerdeführer um eine rasche Entscheidung, ohne auf die Länderberichte zu Kroatien näher einzugehen oder ein individuelles ergänzendes Vorbringen zu erstatten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige Syriens, der Erstbeschwerdeführer ist der Ehegatte der Zweitbeschwerdeführerin, die Viertbeschwerdeführerin ist die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin. Sie reisten im November 2015 aus der Türkei kommend zunächst in Griechenland illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein und begaben sich folglich über Mazedonien und Serbien illegal nach Kroatien, wo sie erkennungsdienstlich behandelt wurden. Schließlich reisten sie über Slowenien nach Österreich, wo sie am 03.12.2015 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten.
Das BFA richtete am 25.01.2016 ein alle Beschwerdeführer betreffendes, auf Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Kroatien, welches in der Folge unbeantwortet blieb. Mit Schreiben vom 01.04.2016 wies das BFA die kroatischen Behörden auf das Verstreichen der Antwortfrist und die sich daraus ergebende Verpflichtung zur Aufnahme der Antragsteller gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO hin. Im Erstverfahren wurde mit hg. Beschluss vom 30.06.2016 den Beschwerden der erwachsenen Beschwerdeführer die aufschiebende Wirkung zuerkannt und mit hg. Erkenntnis vom 15.07.2016, zugestellt am 20.07.2016, der jeweilige Erstbescheid behoben, nach Einbringung einer Beschwerde gegen den im Zweitverfahren ergangenen Bescheid wurde mit hg. Beschluss vom 20.12.2016, zugestellt am 22.12.2016, allen gegenständlichen Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Das BFA richtete am 25.01.2016 ein alle Beschwerdeführer betreffendes, auf Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Kroatien, welches in der Folge unbeantwortet blieb. Mit Schreiben vom 01.04.2016 wies das BFA die kroatischen Behörden auf das Verstreichen der Antwortfrist und die sich daraus ergebende Verpflichtung zur Aufnahme der Antragsteller gemäß Artikel 22, Absatz 7, Dublin III-VO hin. Im Erstverfahren wurde mit hg. Beschluss vom 30.06.2016 den Beschwerden der erwachsenen Beschwerdeführer die aufschiebende Wirkung zuerkannt und mit hg. Erkenntnis vom 15.07.2016, zugestellt am 20.07.2016, der jeweilige Erstbescheid behoben, nach Einbringung einer Beschwerde gegen den im Zweitverfahren ergangenen Bescheid wurde mit hg. Beschluss vom 20.12.2016, zugestellt am 22.12.2016, allen gegenständlichen Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Aufgrund der den Beschwerdeführern vom BVwG zum Parteiengehör übermittelten Länderfeststellungen werden folgende Feststellungen zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Kroatien getroffen:
Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen
KI vom 14.11.2017, Versorgung (relevant für Abschnitt 3/Dublin-Rückkehrer und Abschnitt 6/Versorgung).
Derzeitige Unterbringungskapazitäten für Asylwerber in Kroatien (Stand: 7.11.2017):
Zentrum Zagreb (Hotel Porin): 600 Plätze (Auslastung: 439)
Zentrum Kutina: 100 Plätze (Auslastung: 48)
Das Hotel Porin soll bald renoviert werden und eine größere Anzahl von Asylwerbern währenddessen anderweitig untergebracht werden. Kutina wird weiterhin für Familien und Vulnerable benutzt. Anhand der derzeit verfügbaren Unterbringungskapazitäten besteht momentan kein Bedarf zur Schaffung zusätzlicher Unterbringungsplätze für Asylwerber bzw. Dublin-Rückkehrer (VB 8.11.2017).
Das geschlossene Zentrum Jezevo wird weiterhin für Fremde genützt, welche aus verschiedenen Gründen festgenommen wurden bzw. auf ihre Abschiebung oder Rückkehr warten. Durchschnittlich sind ca. 20 - 30 Personen dort aufhältig.
Die beiden Transitzentren in Tovarnik (serbische Grenze) und Trilj (bosnische Grenze) sind in Betrieb gegangen und haben eine Kapazität von ca. 90 Plätzen pro Zentrum. Sie werden nicht für den Asylbereich sondern für die Verwahrung festgenommener illegaler Migranten genutzt. Beide Objekte wurden vom VB besichtigt und haben einen sehr hohen Standard an Infrastruktur (VB 8.11.2017).
Mehrere NGOs bieten derzeit in den Unterbringungszentren für Asylwerber ihre Dienste an. Das Kroatische Rote Kreuz leistet psychosoziale Hilfe, organisiert fachärztliche Untersuchungen und Transport, besorgt bestimmte Medikamente und organisiert andere Aktivitäten. Der Jesuitische Flüchtlingsdienst (JRS) leistet psychosoziale Hilfe. Der Verband baptistischer Kirchen organisiert unter anderem auch den Transport zu einem Zahnarzt. Das Rehabilitationszentrum für Stress und Trauma leistet psychosoziale Hilfe. Das kroatische Zentrum für rechtliche Angelegenheiten biete rechtliche Beratungen an. Médecins du Monde bietet die ganze Bandbreite der Gesundheitsfürsorge an. In den beiden offenen Unterbringungszentren wurde je eine Arztpraxis/Ärzteambulanz organisiert, welche täglich geöffnet ist. In Zagreb wird sie von Médecins du Monde geführt, welche auch zweimal im Monat Besuche von Fachärzten für Gynäkologie, Pädiatrie und Psychologie organisieren. Außerdem steht für die Asylwerber in Kroatien generell auch ärztliche Nothilfe, notwendige Behandlung von Krankheiten und ernsthaften psychischen Störungen zur Verfügung (VB 8.11.2017).
Derzeit gibt es keine registrierten drogensüchtigen Asylwerber in Kroatien. Wenn sich aber ein Asylwerber bei seinem ersten Gesundheitscheck als drogenabhängig deklariert (das gilt auch für Dublin-Rückkehrer, falls im Rahmen des Dublin-Verfahrens keine medizinischen Unterlagen übermittelt wurden), wird eine medizinische Überprüfung vorgenommen und eine für den Betreffenden notwendige Therapie festgelegt. Es gab in der Vergangenheit Fälle, in denen Asylwerber auf einer höheren Dosis oder anderen Substitutionsmedikamenten bestanden haben und angaben, diese auch in anderen Mitgliedsstaaten erhalten zu haben. Kroatien betont jedoch, dass jedem Asylwerber, welcher sich als Drogensüchtiger deklariert, nach medizinischen Tests seitens der zuständigen Behörde, die notwendige Therapie vorgeschrieben wird (VB 8.11.2017).
Quellen:
Allgemeines zum Asylverfahren
Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 3.2017; für weitere Informationen siehe dieselbe Quelle).
Von Jänner bis einschließlich Juli 2017 verzeichnete Kroatien 902 Asylanträge. Im selben Zeitraum entzogen sich 661 Personen dem Asylverfahren durch Untertauchen (VB 28.8.2017).
Quellen:
Dublin-Rückkehrer
Personen, die im Rahmen der Dublin-VO nach Kroatien zurückkehren, haben prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Wenn Rückkehrer Kroatien vor dem Ende ihres ursprünglichen Verfahrens verlassen haben und das Verfahren daher suspendiert wurde, müssen sie bei Rückkehr gemäß Art. 18(2) der Dublin-III-VO neuerlich einen Asylantrag stellen. Wer hingegen vor Verlassen des Landes seinen Antrag explizit zurückgezogen hat bzw. eine Zurückweisung erhalten hat, gilt in so einem Fall als Folgeantragsteller (AIDA 3.2017).Personen, die im Rahmen der Dublin-VO nach Kroatien zurückkehren, haben prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Wenn Rückkehrer Kroatien vor dem Ende ihres ursprünglichen Verfahrens verlassen haben und das Verfahren daher suspendiert wurde, müssen sie bei Rückkehr gemäß Artikel 18 (, 2,) der Dublin-III-VO neuerlich einen Asylantrag stellen. Wer hingegen vor Verlassen des Landes seinen Antrag explizit zurückgezogen hat bzw. eine Zurückweisung erhalten hat, gilt in so einem Fall als Folgeantragsteller (AIDA 3.2017).
Dublin-Rückkehrer nach Kroatien haben bei Rückkehr Zugang zum Verfahren. In der Regel werden Neuanträge eingebracht (VB 9.11.2016).
Die NGO ECRE kritisierte Ende 2016, dass vor allem Vulnerable von Dublin-Überstellungen nach Kroatien betroffen seien und führt aus, dass die Unterbringungsbedingungen in Kroatien zwar keinen kompletten Überstellungsstopp rechtfertigen mögen, rät aber dennoch dazu, von der Überstellung vulnerabler Personen Abstand zu nehmen (ECRE 15.12.2016).
Gemäß Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofs dürfen Migranten im Rahmen Dublin-VO nach Kroatien zurückgeschickt werden, die im Zuge der sogenannten "Flüchtlingskrise" von 2015/2016 von Kroatien "durchgewunken" worden waren. Die Weiterreise der betreffenden Migranten erfolgte dem EuGH zufolge illegal und die Dublin-Regeln sind anzuwenden (DS 26.7.2017).
Quellen:
Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable
Als vulnerabel gelten unmündige Personen, Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, alte und gebrechliche Personen, ernsthaft Kranke, Behinderte, Schwangere, AlleinerzieherInnen mit minderjährigen Kindern, psychisch Kranke, Opfer von Menschenhandel und Opfer von Folter, Vergewaltigung oder anderen Formen psychologischer, physischer und sexueller Gewalt (z.B. FGM-Opfer). Für Vulnerable gibt es spezielle Verfahrens- und Unterbringungsgarantien. Im Hinblick auf ihre persönlichen Umstände ist ihnen geeignete Unterstützung-auch medizinisch - zu bieten. Speziell geschulte Beamte sollen Vulnerable identifizieren. Es ist schwer zu sagen, in welchem Ausmaß Vulnerabilität tatsächlich systematisch identifiziert wird. Generell hängt dies wohl eher vom zuständigen Beamten ab. Für Vulnerable gibt es kein institutionalisiertes Früherkennungssystem. Anträge von Unbegleiteten Minderjährigen Asylwerbern (UMA) haben Priorität (AIDA 3.2017).
In Gesetz und Praxis wird die Identifizierung spezieller Bedürfnisse als kontinuierlicher Prozess während des Verfahrens gesehen. Dabei ist man in der Unterbringung stark auf die tägliche Mitarbeit der dort tätigen NGOs angewiesen, die gegebenenfalls Vulnerable erkennen und entsprechend ihrer Bedürfnisse weiterverweisen können. Eine erste Einschätzung nimmt bei deren Ankunft im Unterbringungszentrum "Hotel Porin" das Kroatische Rote Kreuz vor, wo in vielen Fällen bereits spezielle Bedürfnisse erkannt werden können (ECRE 15.12.2016).
Unbegleiteten Minderjährigen (UM), die den Wunsch nach Asyl erkennen lassen, ist vom Zentrum für soziale Wohlfahrt noch vor Antragstellung ein geeigneter Vormund zur Seite zu stellen. Das geschieht in der Regel sofort (Kutina) oder dauert bis zu 4 Wochen (Zagreb). Vormunde sind in der Regel Mitarbeiter des zuständigen Zentrums für soziale Wohlfahrt, üblicherweise Juristen, Sozialarbeiter oder Sozialpädagogen. Überlastung und Verständigungsprobleme können dazu führen, dass die Rolle der Vormunde eher formal bleibt und sie nicht aktiv im Sinne ihrer Schutzbefohlenen tätig werden. 2016 wurden auch Mitarbeiter des Kroatischen Roten Kreuzes in einigen Fällen als Vormunde bestellt. Der Vormund hat im besten Interesse des Kindes alle notwendigen Abklärungen mit Behörden, NGOs, usw. zu treffen. Ist ein UM über 16 Jahre und verheiratet, ist kein Vormund zu bestellen (AIDA 3.2017).
Es werden weiterhin unbegleitete Minderjährige in Heimen untergebracht, darunter auch Einrichtungen für verhaltensauffällige Kinder, ohne eine geeignete Vormundschaft und ohne Zugang zu Bildung (HRW 12.1.2017).
Bei Zweifeln am Alter einer Person sollen zuerst die vorhandenen Informationen, inklusive der Meinung der Experten, die mit dem Kind täglich arbeiten, bewertet werden. Wenn dies nicht genügt, ist mit schriftlichem Einverständnis des Kindes und des Vormunds eine medizinische Altersfeststellung möglich. Diese besteht aus allgemeiner medizinischer Untersuchung und Röntgen der Zähne oder der Hand. Im Zweifel ist die Minderjährigkeit anzunehmen. Wird die Zustimmung zur Altersfeststellung verweigert, ist der ASt. als Erwachsener zu behandeln, der Antrag darf aber nicht (nur) deswegen abgelehnt werden. Im Zweifel ist von der Minderjährigkeit auszugehen. Diese Vorgehensweise wurde aber noch nie angewandt. In der Praxis haben Mitarbeiter der Zentren für soziale Wohlfahrt auf Basis der physischen Erscheinung entschieden. Die bei der Betreuung von UM zuständigen Behörden haben sich auf ein "Protocol on treatment of separated children-foreign nationals" geeinigt, um einheitliche Abläufe bei Betreuung und Schutz von UM garantieren zu können. Auch UNHCR hat dazu Input geliefert (AIDA 3.2017).
Alle Kinder von Asylwerbern im schulpflichtigen Alter, die im sogenannten "Hotel Porin" untergebracht sind, können nahegelegene Volksschulen und Kindergärten besuchen. Nationale Kapazitäten zur Integration der Kinder von Flüchtlingen und Migranten in das kroatische Bildungssystem, werden durch ein von UNICEF unterstütztes Aufbauprogramm weiter gestärkt (UNICEF 15.3.2017; vgl. UNHCR 1.2017).Alle Kinder von Asylwerbern im schulpflichtigen Alter, die im sogenannten "Hotel Porin" untergebracht sind, können nahegelegene Volksschulen und Kindergärten besuchen. Nationale Kapazitäten zur Integration der Kinder von Flüchtlingen und Migranten in das kroatische Bildungssystem, werden durch ein von UNICEF unterstütztes Aufbauprogramm weiter gestärkt (UNICEF 15.3.2017; vergleiche UNHCR 1.2017).
Quellen:
Non-Refoulement
Es gibt weiterhin Berichte über sogenannte "Push-backs" von Migranten an der Grenze zu Serbien (HRW 12.1.2017; vgl. UNHCR 1.2017; AIDA 3.2017).Es gibt weiterhin Berichte über sogenannte "Push-backs" von Migranten an der Grenze zu Serbien (HRW 12.1.2017; vergleiche UNHCR 1.2017; AIDA 3.2017).
Es gibt eine Liste von zehn sicheren Herkunftsstaaten: Albanien, Bosnien und Herzegowina, Mazedonien, Kosovo, Montenegro, Serbien, Marokko, Algerien und Tunesien. Bisher wurde das Konzept des sicheren Herkunftslandes meist bei Algeriern und Marokkanern angewandt. Laut Gesetz ist ein sicherer Drittstaat einer, in welchem ein Antragsteller sicher ist vor Verfolgung oder dem Risiko einen ernsten Schaden zu erleiden; welcher das Non-Refoulement-Prinzip beachtet und welcher effektiven Zugang zum Asylverfahren gewährt. Ob dies zutrifft ist eine Einzelfallentscheidung. Wen ein Antragsteller bereits in einem anderen Staat Schutz erhalten hat oder Refoulement-Schutz genießt, kann sein Antrag in Kroatien als unzulässig zurückgewiesen werden (AIDA 3.2017).
Es bestehen bei Rückkehr nach Kroatien derzeit offenbar keine Risiken bezüglich Kettenabschiebung in andere Länder. Obwohl das Gesetz erlaubt, Anträge als unzulässig abzulehnen wenn ein Antragsteller aus einem sicheren Drittland bzw. einem europäischen sicheren Drittland kommt oder dort bereits Flüchtlingsstatus hat, wurden diese Bestimmungen - zumindest bis Ende 2016 - noch nicht in der Praxis angewandt (ECRE 15.12.2016).
Quellen: