Entscheidungsdatum
12.09.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z4Spruch
W111 2010871-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch XXXX, Rechtsanwalt in XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.07.2014, Zl. 731858102-14774910, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch römisch 40 , Rechtsanwalt in römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.07.2014, Zl. 731858102-14774910, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dessen erster und zweiter Satz zu lauten haben:römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dessen erster und zweiter Satz zu lauten haben:
"Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß § 57 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 4 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen.""Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 4 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen."
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbots gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG auf fünf Jahre herabgesetzt wird; im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbots gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG auf fünf Jahre herabgesetzt wird; im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der damals minderjährige Beschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger, stellte am 22.06.2003 durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin einen (auf den Antrag seiner Mutter bezogenen) Asylerstreckungsantrag.
Mit Bescheid vom 11.08.2003 wies das Bundesasylamt den Asylerstreckungsantrag gemäß § 10 iVm § 11 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I 76 idF BGBl. I 126/2002 (im Folgenden: AsylG 1997), ab.Mit Bescheid vom 11.08.2003 wies das Bundesasylamt den Asylerstreckungsantrag gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, (im Folgenden: AsylG 1997), ab.
2. Der dagegen erhobenen Berufung gab der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 04.11.2003 statt, gewährte dem Beschwerdeführer gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 1997 durch Erstreckung Asyl und stellte gemäß § 12 leg. cit. fest, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.2. Der dagegen erhobenen Berufung gab der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 04.11.2003 statt, gewährte dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997 durch Erstreckung Asyl und stellte gemäß Paragraph 12, leg. cit. fest, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
3. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, XXXX, wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 15 Abs. 1 und 142 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt und die Bewährungshilfe angeordnet.3. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 15, Absatz eins und 142 Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt und die Bewährungshilfe angeordnet.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, XXXX, wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 142 Abs. 1, 83 Abs. 1, 15 Abs. 1, 87 Abs. 1 und 241e Abs. 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, zwölf Wochen und drei Tagen, davon zwölf Monate und drei Tage bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt und die Probezeit zu XXXX auf fünf Jahre verlängert.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 142, Absatz eins, 83, Absatz eins, 15, Absatz eins, 87, Absatz eins und 241 e Absatz 3, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, zwölf Wochen und drei Tagen, davon zwölf Monate und drei Tage bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt und die Probezeit zu römisch 40 auf fünf Jahre verlängert.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXXvom 0XXXX, XXXX, wurde der Beschwerde-führer gemäß §§ 83 Abs. 1 und 105 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je EUR 4,--, sohin EUR 720,-- gesamt, im Nichteinbringungsfall zu neunzig Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt und die Probezeit zu XXXX auf fünf Jahre verlängert.Mit Urteil des Landesgerichtes XXXXvom 0XXXX, römisch 40 , wurde der Beschwerde-führer gemäß Paragraphen 83, Absatz eins und 105 Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je EUR 4,--, sohin EUR 720,-- gesamt, im Nichteinbringungsfall zu neunzig Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt und die Probezeit zu römisch 40 auf fünf Jahre verlängert.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX,XXXX, wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 142 Abs. 1 und 143 erster Satz zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die im Urteil vom XXXX, XXXX, bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe widerrufen.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 ,XXXX, wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 142, Absatz eins und 143 erster Satz zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die im Urteil vom römisch 40 , römisch 40 , bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe widerrufen.
Am 17.02.2010 wurde die Mutter des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt nieder-schriftlich einvernommen; sie erklärte, dass der Beschwerdeführer "viele Fehler begangen" habe und dafür nunmehr die Verantwortung trage. Sie vermute, dass ihm die Erziehung durch seinen Vater gefehlt habe. Ihr Sohn bereue seine Taten zudem sehr. Sie könne sich nicht vorstellen, was mit ihm passiere, sollte ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt werden. Der Beschwerdeführer sei ein "naiver Junge" gewesen und habe "falsche Freunde" gehabt. Sie bitte um eine weitere Chance für ihn.
4. Mit Schreiben vom 17.02.2010 wies das Bundesasylamt den Beschwerdeführer darauf hin, dass aufgrund der mehrfachen rechtskräftigen Verurteilungen ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005), eingeleitet worden sei, und übermittelte aktuelle Länderfeststellungen zur Situation in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien. Zudem ersuchte es den Beschwerdeführer, Fragen zu seinem Gesundheitszustand sowie seiner Integration in Österreich binnen einer Frist von drei Wochen zu beantworten.4. Mit Schreiben vom 17.02.2010 wies das Bundesasylamt den Beschwerdeführer darauf hin, dass aufgrund der mehrfachen rechtskräftigen Verurteilungen ein Aberkennungsverfahren gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (im Folgenden: AsylG 2005), eingeleitet worden sei, und übermittelte aktuelle Länderfeststellungen zur Situation in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien. Zudem ersuchte es den Beschwerdeführer, Fragen zu seinem Gesundheitszustand sowie seiner Integration in Österreich binnen einer Frist von drei Wochen zu beantworten.
Am 09.03.2010 erstattete die Mutter des Beschwerdeführers eine Stellungnahme zu den übermittelten Länderberichten und führte insbesondere aus, der Beschwerdeführer habe in Tschetschenien "keine Zukunft" und beherrsche überdies die russische Sprache nicht. Sie sei nach Österreich gereist, damit es ihren Kindern gut gehe. Der Beschwerdeführer beherrsche die deutsche Sprache "sehr gut" und habe zwei Monate eine Lehre zum Karosseriebautechniker absolviert, die er wegen familiärer Gründe abbrechen habe müssen. Er habe die Hauptschule abgeschlossen, einen Kurs des Berufsförderungsinstitutes besucht und verfüge über einen großen Freundeskreis. Da er seine Aggressionen nicht kontrollieren habe können, habe er sich zudem in psychologischer Behandlung befunden. Auch leide er an Depressionen. Da seine Nerven "nicht in Ordnung" seien, werde er "sehr schnell aggressiv". Die Vergangenheit sowie der Umstand, dass er ohne Vater aufgewachsen sei, hätten auf den Beschwerdeführer eine "sehr große Auswirkung" gehabt. Im Bundesgebiet seien zudem die Stiefgroßmutter und ihre drei Kinder aufhältig.
Weiters übermittelte die Mutter des Beschwerdeführers ein Konvolut an Schulbesuchsbestätigungen, Schulnachrichten und Jahreszeugnissen, zwei Teilnahmebescheinigungen eines Berufsförderungsinstitutes, mehrere Urkunden über sportliche Leistungen, die Übersetzung der Geburtsurkunde des Beschwerdeführers, eine Terminbestätigung einer Landes-Nervenklinik, Ambulanz für Jugendpsychiatrie, sowie eine Bestätigung einer Forensischen Ambulanz.
5. Mit Bescheid vom 22.09.2010 wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I 122/2009 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).5. Mit Bescheid vom 22.09.2010 wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009, festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
6. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, XXXX, wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 288 Abs. 1, 15 Abs. 1 und 299 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.6. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 288, Absatz eins, 15, Absatz eins und 299 Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.
7. Mit am XXXX zur Post gegebenen und am darauffolgenden Tag beim Bundesasylamt eingelangten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer (eine als Berufung bezeichnete) Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.09.2010.7. Mit am römisch 40 zur Post gegebenen und am darauffolgenden Tag beim Bundesasylamt eingelangten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer (eine als Berufung bezeichnete) Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.09.2010.
Darin wandte sich der Beschwerdeführer umfassend gegen die Erwägungen der belangten Behörde und führte insbesondere aus, er verfüge lediglich über rudimentäre Kenntnisse der tschetschenischen Sprache, die aber im Herkunftsstaat praktisch keine Rolle mehr spiele. Die russische Sprache habe er jedoch nie gelernt und verstehe lediglich "ein paar Wörter".
Im Akt befinden sich zudem eine Stellungnahme des Psychologischen Dienstes einer Justiz-anstalt, eine Therapiebestätigung sowie eine Bestätigung, wonach der Beschwerdeführer in der Lehrwerkstätte der Justizanstalt im Lehrberuf Karosseur ausgebildet worden sei.
8. Am 23.11.2010 beantragte der Beschwerdeführer durch seine Mutter die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist und erhob zugleich (eine als Berufung bezeichnete) Beschwerde.
Mit Bescheid vom 11.1.2011 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ab.Mit Bescheid vom 11.1.2011 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ab.
Der dagegen erhobenen Beschwerde gab der Asylgerichtshof mit Erkenntnis zur Zl. D6 241009-4/2011 statt und bewilligte gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG die Wiedereinsetzung.Der dagegen erhobenen Beschwerde gab der Asylgerichtshof mit Erkenntnis zur Zl. D6 241009-4/2011 statt und bewilligte gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG die Wiedereinsetzung.
Mit E-Mail vom 01.03.2011 übermittelte die gewillkürte Vertreterin des Beschwerdeführers eine Stellungnahme des Sozialen Dienstes einer Justizanstalt vom 21.02.2011, eine Schulnachricht vom 04.02.2011 sowie zwei Zeitungsberichte.
9. Mit Schriftsatz vom 01.03.2011 beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung von internationalem Schutz und führte dazu im Wesentlichen aus, seine Mutter habe im Zuge ihrer Antragstellung glaubwürdig ihre Angst um ihre Kinder genannt und auf das spurlose Verschwinden ihres Ehemannes - des Vaters des Beschwerdeführers - hingewiesen. In der Folge habe sie stets betont, dass sie an einen Ort habe reisen wollen, an dem ihre Kinder außer Gefahr seien. Zudem habe sie glaubwürdig den Hinweis eines uniformierten Offiziers geschildert, wonach insbesondere der Beschwerdeführer und seine Schwestern Ziele von Säuberungsaktionen gewesen sein sollen. Selbst wenn derartige Säuberungsaktionen nicht mehr in einer derart offensichtlichen Weise durchgeführt würden, würden im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nach wie vor Personen verschwinden. Es sei unbestritten, dass der tschetschenische Präsident "Auftragskiller" nach Österreich sende, um Geflohene zu verfolgen. Umso einfacher falle es ihm wohl, an zurückkehrenden Asylwerbern "Beispiele zu statuieren".
Zu den von ihm im Bundesgebiet begangenen Straftaten führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei damals jung, drogenabhängig und beeinflussbar gewesen. Beim Haupttäter habe es sich um einen Erwachsenen gehandelt, unter dessen Einfluss der Beschwerdeführer gestanden habe. Er befinde sich derzeit in Ausbildung und habe große Freude am Lernen sowie seinen neuen Fähigkeiten als angehender Karosseriebautechniker. In Tschetschenien sei seine bisherige Ausbildung "wertlos"; zudem habe er dort auch sprachlich keine Möglichkeiten. Anders als im angefochtenen Bescheid ausgeführt, habe er niemanden in seiner Heimat und fühle sich zudem nicht mit einem Land verbunden, in welchem er um sein Leben fürchten müsse. Er hätte in Tschetschenien zudem keine Ausbildung, keine Therapie und keine Wohnung. Er sei praktisch in Österreich bei seiner Mutter und seinen Schwestern aufgewachsen. Die Trennung von ihnen würde "alle bisherigen Erfolge, die Therapien sowie all die hochwertigen Reintegrationsmaßnahmen der Justizanstalt ad absurdum" führen. Ihm sei "zur Gänze bewusst", dass die Begehung weiterer Vergehen oder Verbrechen seine sofortige Abschiebung bewirke.
Zudem beantragte der Beschwerdeführer die Einholung eines Gutachtens zwecks Untersuchung seiner Rückfallgefahr bzw. Gefahr für die österreichische Bevölkerung.
10. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.12.2011, zur Zl. D6 241009-4/2011/13E, wurde in Erledigung der Beschwerde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.10. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.12.2011, zur Zl. D6 241009-4/2011/13E, wurde in Erledigung der Beschwerde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
11. Mit Bescheid vom 18.09.2012 wurde dem Beschwerdeführer neuerlich der mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 idF BGBl. I 122/2009 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).11. Mit Bescheid vom 18.09.2012 wurde dem Beschwerdeführer neuerlich der mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009, festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur Situation in Tschetschenien und stellte insbesondere die Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers fest. Weiters stellte es fest, dass der Beschwerdeführer bereits vier Mal - zuletzt wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren - rechtskräftig verurteilt worden sei und sich derzeit in Haft befinde. Zudem sei er ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann, beherrsche seine Muttersprache und sei mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut. Die Mutter, die Geschwister sowie die Stiefgroßmutter und deren Kinder befänden sich im Bundesgebiet; der Beschwerdeführer lebe jedoch nicht im Familienverband mit seinen Angehörigen. Er besuche in Österreich derzeit keine Vereine, keine Schulen, Universitäten oder sonstige Bildungseinrichtungen. Er beherrsche die deutsche Sprache, sei jedoch nicht anpassungsfähig und habe staatliche Unterstützung bezogen. Er sei zudem nicht bereit, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Auch bestünden keine sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden würden. Durch sein wiederholtes Fehlverhalten stelle er eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit dar.
Im Rahmen der Beweiswürdigung wies das Bundesasylamt insbesondere darauf hin, dass der Beschwerdeführer durch sein straffälliges Verhalten, welches er mit erschreckender Regelmäßigkeit über Jahre hinweg in Österreich gesetzt habe, deutlich veranschaulicht habe, dass er nicht gewillt sei, sich an die österreichischen Gesetze zu halten. Zudem handle es sich bei den vom Beschwerdeführer begangenen Delikten um solche mit besonderer Schwere. Durch die vom Beschwerdeführer eingesetzte Gaspistole - insbesondere durch einen Schuss in den Kopfbereich - hätten schwerwiegende bis tödliche Verletzungen entstehen können. Die begangenen Straftaten sowie die nahezu nicht vorhandene Integration ließen auch keine allgemeine günstige Zukunftsprognose zu, sodass in Anbetracht der Schwere der begangenen Verbrechen durchaus von einer Gemeingefährlichkeit des Beschwerdeführers gesprochen und in Anbetracht der Häufigkeit der begangenen Straftaten auch nicht von einem längeren Wohlverhalten ausgegangen werden könne. Im Rahmen der Güterabwägung der Interessen des Zufluchtsstaates (Gefahr für die Gemeinschaft) und jener des Beschwerdeführers (Schutz vor Verfolgung) sei darauf hinzuweisen, dass die Mutter des Beschwerdeführers als gesetzliche Vertreterin in ihrer Einvernahme am 30.07.2003 ausdrücklich angegeben habe, der Beschwerdeführer sei in der Russischen Föderation keinerlei Verfolgung ausgesetzt gewesen. In den Einvernahmen von 25.01.2012 und 07.03.2012 habe der Beschwerdeführer keine konkreten Probleme anführen können, welche ihm bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat erwarten würden. Dass sich der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat politisch betätigt habe, sei auszuschließen, da er die Russische Föderation bereits im Alter von zehn Jahren verlassen habe. Es sei daher auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass eine landesweite Fahndung nach ihm bestehe.
Es sei nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Russische Föderation in deren gesamtem Staatsgebiet eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention drohe, sodass die öffentlichen Interessen an einer Beendigung seines Aufenthaltes im Bundesgebiet wegen der von ihm ausgehenden Gefahr für die Gemeinschaft aufgrund des strafbaren Verhaltens überwiegen würden. Die Argumentation der (ehemaligen) gesetzlichen Vertreterin, der Beschwerdeführer beherrsche die russische Sprache nicht, sei nicht glaubhaft. Einerseits habe er bis zu seinem zehnten Lebensjahr in der Russischen Föderation gelebt. Andererseits sei es naheliegend, dass er sich mit seinen in Österreich lebenden Angehörigen in seiner Muttersprache unterhalte. Demzufolge sei der Verlust der Kenntnis der russischen Sprache als bloße Schutzbehauptung zu werten.
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wies das Bundesasylamt darauf hin, dass der Beschwerdeführer den Tatbestand des § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 verwirklicht habe, da er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sei und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeute. Wenn auch in der Russischen Föderation eine wirtschaftlich schwierigere Situation als in Österreich bestehe, so sei in einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers festzuhalten, dass nicht von einer lebensbedrohlichen Notlage in seinem Herkunftsstaat gesprochen werden könne, welche bei einer Rückkehr die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK indiziere. Die Ausweisungsentscheidung rechtfertigte das Bundesasylamt mit einer Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wies das Bundesasylamt darauf hin, dass der Beschwerdeführer den Tatbestand des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 verwirklicht habe, da er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sei und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeute. Wenn auch in der Russischen Föderation eine wirtschaftlich schwierigere Situation als in Österreich bestehe, so sei in einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers festzuhalten, dass nicht von einer lebensbedrohlichen Notlage in seinem Herkunftsstaat gesprochen werden könne, welche bei einer Rückkehr die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK indiziere. Die Ausweisungsentscheidung rechtfertigte das Bundesasylamt mit einer Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2
EMRK.
12. Mit Schreiben vom 04.10.2012, eingelangt beim BAA am 05.10.2012, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und stellte den Antrag, den Bescheid zu Gänze zu beheben. Am 15.10.2012 legte das Bundesasylamt den Akt dem Asylgerichtshof zur Entscheidung vor.
13. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.06.2014, Zl. W103 241009-6, wurde die Beschwerde in Spruchteil A) gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 7 Abs. 4 sowie § 8 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter einem wurde das Verfahren gemäß § 75 Abs 20 AsylG idgF hinsichtlich der Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen (Spruchpunkt II.). In Spruchteil B) wurde die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.13. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.06.2014, Zl. W103 241009-6, wurde die Beschwerde in Spruchteil A) gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 4, sowie Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter einem wurde das Verfahren gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG idgF hinsichtlich der Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). In Spruchteil B) wurde die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.
Das angeführte Erkenntnis erwuchs infolge ordnungsgemäßer Zustellung in Rechtskraft.
14. Am 09.07.2014 fand im fortgesetzten Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen des Parteiengehörs statt. Der Beschwerdeführer gab anlässlich seiner Befragung zusammengefasst zu Protokoll (im Detail vgl. Verwaltungsakt, Seiten 1203 bis 1207), seinen Unterhalt zuletzt durch den Bezug von Arbeitslosengeld bestritten zu haben und aktuell nicht in ärztlicher Behandlung zu stehen; er habe die Hauptschule abgeschlossen, einen AMS-Kurs zur Berufsorientierung absolviert und spreche fließend Deutsch. Er sei in keinen Vereinen Mitglied und könne weder nach Tschetschenien, noch in andere Gebiete der Russischen Föderation zurückkehren.14. Am 09.07.2014 fand im fortgesetzten Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen des Parteiengehörs statt. Der Beschwerdeführer gab anlässlich seiner Befragung zusammengefasst zu Protokoll (im Detail vergleiche Verwaltungsakt, Seiten 1203 bis 1207), seinen Unterhalt zuletzt durch den Bezug von Arbeitslosengeld bestritten zu haben und aktuell nicht in ärztlicher Behandlung zu stehen; er habe die Hauptschule abgeschlossen, einen AMS-Kurs zur Berufsorientierung absolviert und spreche fließend Deutsch. Er sei in keinen Vereinen Mitglied und könne weder nach Tschetschenien, noch in andere Gebiete der Russischen Föderation zurückkehren.
15. Mit im fortgesetzten Verfahren ergangenem Bescheid vom 15.07.2014 sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt wird. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, erlassen. Unter einem wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist, die Frist für seine freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt I.). Unter einem wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG, BGBl. Nr. 100/2005 idgF, gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt II.).15. Mit im fortgesetzten Verfahren ergangenem Bescheid vom 15.07.2014 sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, erlassen. Unter einem wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist, die Frist für seine freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch eins.). Unter einem wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, idgF, gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.).