TE Vwgh Erkenntnis 1999/10/20 99/04/0089

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Veröffentlicht am 20.10.1999
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Index

50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1994 §366 Abs1 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/04/0090

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte DDr. Jakusch und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Martschin, über die Beschwerden des M S in D, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in B, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 17. September 1998, Zl. 1-0607/97/E5 und Zl. 1-0606/97/K3, beide betreffend Übertretungen der GewO 1994, zu Recht erkannt:

Spruch

1. Der angefochtene Bescheid vom 17. September 1998, Zl. 1-0607/97/E5, wird in seinem den Punkt 4. des erstbehördlichen Straferkenntnisses berührenden Teil wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

2. Der angefochtene Bescheid vom 17. September 1998, Zl. 1-0606/97/K3, wird in seinem Ausspruch über den Punkt 4. des erstbehördlichen Straferkenntnisses einschließlich des unter diesem Punkt im erstbehördlichen Straferkenntnis enthaltenen Strafausspruches und des Ausspruches über die Kosten beider Instanzen sowie insofern wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, als darin "eine eigene Übertretung, nämlich Spruchpunkt 4.", geschaffen wird.

Im Übrigen werden die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 30.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 17. Juni 1997 wurde der Beschwerdeführer wie folgt bestraft:

"M S hat es als gemäß § 9 VStG verantwortliches zur Vertretung nach außen berufenes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der D-GmbH zu verantworten, dass dieses Unternehmen an den Standorten L das Gastgewerbe ausgeübt und dabei wie folgt gegen Bestimmungen der Gewerbeordnung und des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes verstoßen hat:

1. Ausübung des Gastgewerbes in der Betriebsart Diskothek, ohne die hiefür erforderliche Gewerbeberechtigung zu besitzen, indem das Unternehmen am Standort D im Zeitraum vom 01.01.1997 bis zum 19.02.1997, eine Diskothek ('B') betrieben und im erwähnten Lokal Getränke gegen Entgelt ausgeschenkt hat, in der Absicht einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen.

2. Ausübung des Gastgewerbes in der Betriebsart Diskothek, ohne die hiefür erforderliche Gewerbeberechtigung zu besitzen, indem das Unternehmen am Standort L im Zeitraum vom 01.01.1997 bis zum 19.02.1997, eine Diskothek (EG und 1. OG 'Blaue Sau', 2. OG 'Cyber') betrieben und dort Getränke gegen Entgelt verabreicht hat, in der Absicht einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen.

3. Ausübung des Gastgewerbes in der Betriebsart Restaurant, ohne die hiefür erforderliche Gewerbeberechtigung zu besitzen, indem das Unternehmen am Standort L im Zeitraum vom 01.01.1997 bis zum 19.02.1997, im Erdgeschoß das Lokal 'Pizzeria' betrieben und dort Getränke bzw. Speisen gegen Entgelt, in der Absicht einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, ausgeschenkt und verabreicht hat.

Betrieb der Diskothek 'Cyber' im 2. OG des Objektes L im Zeitraum vom 01.01.1997 bis 19.02.1997, obwohl die erforderliche Betriebsanlagengenehmigung für die im Herbst 1996 erfolgte Änderung (Umbau) dieses Lokales in eine Diskothek (früher Billardlokal) nicht vorlag (die Genehmigungspflicht für die Änderung dieser Betriebsanlage ergibt sich vor allem aus der möglichen Kundengefährdung. Im Billardlokal wurden laut Betriebsanlagengenehmigungsbescheid rund 80 Verabreichungsplätze bereitgehalten, während nach dem Umbau in eine Diskothek rund 330 Verabreichungsplätze bereitgehalten wurden. Dies erfordert selbstverständlich wesentliche Verbesserungen im Bereich der Notausgänge und Fluchtwege sowie der Sanitäranlagen. Aufgrund fehlender und unzureichender Fluchtwege/Notausgänge wurde vom brandschutztechnischen Sachverständigen und vom Arbeitsinspektor am 05.02.1997 festgestellt, dass die Sicherheit der Personen - Gäste und Arbeitnehmer - im Lokal nicht gewährleistet ist. Obwohl der Angezeigte am 06.02.1997 nachweislich darüber informiert wurde, hat er entgegen einer anders lautenden Zusage, die Diskothek 'Cyber' weiterhin betrieben. Laut Gendarmeriebericht vom 17.02.1997, hielten sich z.B. in der Nacht vom 14. zum 15.02.1997 zwischen 00.40 und 01.00 Uhr ca. 200 Gäste gleichzeitig im 'Cyber' auf).

4. Nichterfüllung der Bescheidauflage Spruchpunkt I lit. a

Z. 6 des gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 29.08.1996, Zl. II 1301-0042/1996, indem das Profil der als Eingangsbereich zu sämtlichen vorangeführten Betrieben dienenden Eingangshalle, bis zum 19.02.1997 nicht so ausgenommen wurde, dass die dortige Gasleitung an der Durchführungsstelle nicht berührt wird, obwohl diese Auflage spätestens mit der im Jahre 1996 erfolgten Inbetriebnahme der Eingangshalle erfüllt hätte sein müssen (Die Inbetriebnahme erfolgte jedenfalls spätestens mit der Rechtskraft des Genehmigungsbescheides im September 1996).

5. Nichterfüllung der Bescheidauflage Spruchpunkt I lit. c

Z. 13 des gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 29.08.1996, Zl. II 1301-0042/1996, indem der Behörde bis zum 05.02.1997 das Attest über die ordnungsgemäße Ausführung der elektrischen Anlage und Notbeleuchtung im Bereich 'Blaue Sau' erfüllt hätte sein müssen (Die Inbetriebnahme erfolgte jedenfalls spätestens mit der Rechtskraft des Genehmigungsbescheides im September 1996).

6. Nichterfüllung der Bescheidauflage Spruchpunkt I lit. c

Z. 14 des gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 29.08.1996, Zl. II 1301-0042/1996, indem bis zum 05.02.1997 weder beim Betriebsbereich Billardlokal noch im Stiegenhaus eine netzunabhängige, den ÖVE-EN 2/1993 Vorschriften entsprechende Notbeleuchtung installiert und darüber ein Attest vorgelegt wurde, obwohl diese Auflage spätestens mit der im Jahre 1996 erfolgten Inbetriebnahme des Billardlokales erfüllt hätte sein müssen (Die Inbetriebnahme erfolgte jedenfalls spätestens mit der Rechtskraft des Genehmigungsbescheides im September 1996).

7. Nichterfüllung der Bescheidauflage Spruchpunkt I lit. c

Z. 15 des gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 29.08.1996, Zl. II 1301-0042/1996, indem die Geländer des Stiegenhauses und der Notabgangsstiegen von der Terrasse beim Billardlokal (jetzt Diskothek 'Cyber') bis zum 19.02.1997 nicht auf eine Höhe von 1 m ergänzt wurden, obwohl diese Auflage spätestens mit der im Jahre 1996 erfolgten Inbetriebnahme des Billardlokales erfüllt hätte sein müssen (Die Inbetriebnahme erfolgte jedenfalls spätestens mit der Rechtskraft des Genehmigungsbescheides im September 1996).

8. Nichteinhaltung der Bescheidauflage Spruchpunkt I lit. c

Z. 16 des gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 29.08.1996, Zl. II 1301-0042/1996, indem anlässlich der kommissionellen Verhandlung am 05.02.1997 der nordseitige Notausgang im Bereich der Eingangshalle mit Spielapparaten verstellt war, obwohl laut Bescheidvorschreibung die Zugänge zu den Notausgängen in der gesamten Breite von Lagerungen freizuhalten sind.

9. Nichterfüllung der Bescheidauflage Spruchpunkt I lit. c

Z. 17 des gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 29.08.19966, indem bis zum 05.02.1997 in der Pizzeria und im überdachten Eingangsbereich sowie beim Ausgang ins Freie, keine netzunabhängige, den ÖVE-EN 2/1993 Vorschriften entsprechende, Notbeleuchtung installiert und hierüber ein Attest eines Fachmannes der Behörde vorgelegt wurde, obwohl diese Auflage spätestens mit der im Jahre 1996 erfolgten Inbetriebnahme des Billardlokales erfüllt hätte sein müssen (Die Inbetriebnahme erfolgte jedenfalls spätestens mit der Rechtskraft des Genehmigungsbescheides im September 1996).

10. Nichterfüllung der Bescheidauflage Spruchpunkt I lit. c

Z. 18 des gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 29.08.1996, indem beim Ausgang des 'Gastgartens' der Pizzeria in die Eingangshalle, die Ausgangsbreite bis zum 05.02.1997 nicht auf eine Breite von 1,2 m erweitert wurde, obwohl diese Auflage spätestens mit der im Jahre 1996 erfolgten Inbetriebnahme des Restaurantes 'Pizzeria' erfüllt hätte sein müssen (Die Inbetriebnahme erfolgte jedenfalls spätestens mit der Rechtskraft des Genehmigungsbescheides im September 1996).

11. Nichterfüllung der Bescheidauflage Spruchpunkt I lit. c

Z. 19 des gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 29.08.1996, indem die Notausgangstüren im Billardlokal, jetzt Diskothek 'Cyber', bis zum 05.02.1997 nicht in Fluchtrichtung aufgehend eingerichtet wurden, obwohl diese Auflage spätestens mit der im Jahre 1996 erfolgten Inbetriebnahme des Billardlokales erfüllt hätte sein müssen (Die Inbetriebnahme erfolgte jedenfalls spätestens mit der Rechtskraft des Genehmigungsbescheides im September 1996).

12. Nichterfüllung der Bescheidauflage Spruchpunkt I lit. c

Z. 19 des gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 29.08.1996, indem die Notausgangstüren im Billardlokal, jetzt Diskothek 'Cyber', bis zum 05.02.1997 nicht in Fluchtrichtung aufgehend eingerichtet wurden, obwohl diese Auflage spätestens mit der im Jahre 1996 erfolgten Inbetriebnahme des Billardlokales erfüllt hätte sein müssen (Die Inbetriebnahme erfolgte jedenfalls spätestens mit der Rechtskraft des Genehmigungsbescheides im September 1996).

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1.

§ 366 Abs. 1 Z. 1 Gewerbeordnung 1994

2.

§ 366 Abs. 1 Z. 1 Gewerbeordnung 1994

3.

§ 366 Abs. 1 Z. 1 Gewerbeordnung 1994

4.

§ 366 Abs. 1 Z. 1 Gewerbeordnung 1994

5.

§ 367 Z. 25 Gewerbeordnung 1994 i. V. m. Spruchpunkt I lit. a Z. 6 des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 29.08.1996, Zl. II 1301-0042/1996

6.

§ 130 Abs. 2 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) i. V. m. Spruchpunkt I lit. c Z. 13 des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 29.08.1996, Zl. II 1301-0042/1996

7.

§ 130 Abs. 2 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz i. V. m. Spruchpunkt I lit. c Z. 14 des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 29.08.1996, Zl. II 1301-0042/1996

8.

§ 130 Abs. 2 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz i. V. m. Spruchpunkt I lit. c Z. 15 des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 29.08.1996, Zl. II 1301-0042/1996

9.

§ 130 Abs. 2 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz i. V. m. Spruchpunkt I lit. c Z. 16 des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 29.08.1996, Zl. II 1301-0042/1996

10.

§ 130 Abs. 2 ArbeitnehmerInnnenschutzgesetz i. V. m. Spruchpunkt I lit. c Z. 17 des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 29.08.1996, Zl. II 1301-0042/1996

11.

§ 130 Abs. 2 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz i. V. m. Spruchpunkt I lit. c Z. 18 des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 29.08.1996, Zl. II 1301-0042/1996

12.

§ 130 Abs. 2 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz i. V. m. Spruchpunkt I lit. c Z. 19 des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 29.08.1996, Zl. II 1301-0042/1996

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende

Strafe verhängt:

                   falls diese uneinbringlich ist,

Geldstrafe:        Ersatzfreiheitsstrafe von:           gemäß §

1) S 20.000,--        144 Std.                    § 366 Abs. 1 GewO

2) S 20.000,--        144 Std.                    § 366 Abs. 1 GewO

3) S 20.000,--        144 Std.                    § 366 Abs. 1 GewO

4) S 30.000,--        192 Std.                    § 366 Abs. 1 GewO

5) S  3.000,--         24 Std.                    § 367 GewO

6) S  5.000,--         24 Std.                    § 130 Abs. 2 ASchG

7) S  5.000,--         24 Std.                    § 130 Abs. 2 ASchG

8) S  5.000,--         24 Std.                    § 130 Abs. 2 ASchG

9) S  5.000,--         24 Std.                    § 130 Abs. 2 ASchG

10) S  5.000,--         24 Std.                    § 130 Abs. 2 ASchG

11) S  5.000,--         24 Std.                    § 130 Abs. 2 ASchG

12) S  5.000,--         24 Std.                    § 130 Abs. 2 ASchG

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

12.800,-- Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens."

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Mit dem Bescheid vom 17. September 1998, Zl. 1-0607/97/E5, gab das Einzelmitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg der gegen die Spruchpunkte 5. bis 12. dieses Straferkenntnisses erhobenen Berufung des Beschwerdeführers mit der Maßgabe keine Folge, dass in den Tatbildumschreibungen der Übertretungen

"-

die Wortfolge '12. Nichterfüllung ..... September 1996)' zu entfallen hat;

-

die Übertretungen zu den Punkten 4. bis 11. nunmehr solche nach 5. bis 12. darstellen;

-

der Tatzeitbeginn (mit Ausnahme der Übertretung zu Punkt 9.) jeweils der 1.1.1997 ist;

-

das Tatzeitende hinsichtlich der Übertretungen zu den Punkten 5. und 8. jeweils der 5.2.1997 ist;

-

in den Übertretungen zu den Punkten 10. bis 12. der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn die Zl. II-1301-0042/1996 trägt."

Mit dem Bescheid vom 17. September 1998, Zl. 1-0606/97/K3, entschied die Kammer 3 des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg über die gegen die Spruchpunkte 1. bis 4. des erstbehördlichen Straferkenntnisses erhobene Berufung wie folgt:

"Gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verewaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass hinsichtlich der Spruchpunkte 1., 2. und 3. das Gastgewerbe jeweils selbstständig und regelmäßig ausgeübt wurde und die in der Tatbildumschreibung zu Spruchpunkt 3. enthaltene zweite Übertretung (beginnend mit 'Betrieb der Diskothek 'Cyber' ...') eine eigene Übertretung, nämlich Spruchpunkt 4. darstellt. Hinsichtlich dieses Spruchpunktes 4. hat die Strafnorm '§ 366 Abs. 1 Einleitungssatz Gewerbeordnung' und haben die Tatbildumschreibung und die Übertretungsnorm wie folgt zu lauten:

'M S ist in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer der D-GmbH, L, dafür verantwortlich, dass die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 29.8.1996, Zl. BHDO II 1301-0042/1996, genehmigte Betriebsanlage am Standort D vom 1.1.1997 bis 19.2.1997 betrieben wurde; dabei war diese Betriebsanlage ohne Genehmigung durch den Umbau des Billardlokales im 2. OG in eine Diskothek ('Cyber') geändert worden. Durch die erwähnte Änderung der Betriebsanlage konnte eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, nicht ausgeschlossen werden. M S hat dadurch eine Übertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z. 3 zweiter Fall Gewerbeordnung begangen.'

Gemäß § 64 Abs. 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafen, somit 18.000 S, zu bezahlen. Dieser Betrag ist zusammen mit den Geldstrafen und dem Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn zu entrichten."

Gegen diese Bescheide erhob der Beschwerdeführer Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof, die dieser nach Ablehnung ihrer Behandlung dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.

Die belangte Behörde legte die Akten der Verwaltungsstrafverfahren vor und erstattete Gegenschriften, in denen jeweils die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die beiden zur

hg. Zl. 99/04/0089 und Zl. 99/04/0090 protokollierten Beschwerden wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbunden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer nach dem gesamten Inhalt seiner Beschwerden in dem Recht verletzt, bei der gegebenen Sach- und Rechtslage nicht der in Rede stehenden Verwaltungsübertretungen schuldig erkannt und hiefür bestraft zu werden. In Ausführung des so zu verstehenden Beschwerdepunktes rügt der Beschwerdeführer im Wesentlichen das in den angefochtenen Bescheiden herrschende "völlige Chaos". Darüberhinaus macht er geltend, dadurch, dass ihm einerseits der genehmigungslose Betrieb einer geänderten Betriebsanlage zur Last gelegt wird, und ihm andererseits für die Nichteinhaltung von Auflagen Geldstrafen auferlegt werden, werde er einerseits doppelt und andererseits in einem durch die Kumulierung bedingten unzulässigen Ausmaß bestraft. Er regt daher hinsichtlich des § 22 VStG die Einleitung eines Normprüfungsverfahrens beim Verfassungsgerichtshof an. Schließlich spricht er dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg die Tribunalqualität im Sinne des Art. 6 EMRK ab und erblickt darin eine Verletzung des ihm in dieser Norm garantierten Rechtes auf ein faires Verfahren. Schließlich macht er in der gegen den Bescheid des Einzelmitgliedes des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg erhobenen Beschwerde einen dem Beschwerdeführer unterlaufenen Rechtsirrtum geltend.

Der Bescheid des Einzelmitgliedes des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 17. September 1998 ist deshalb in sich widersprüchlich, weil darin nach dem Einleitungssatz dieses Bescheides ausdrücklich (und im Hinblick auf die in den Punkten 1. bis 4. des erstbehördlichen Straferkenntnisses verhängten Strafen zutreffend) nur über die gegen die Spruchpunkte 5. bis 12. des erstbehördlichen Straferkenntnisses gerichtete Berufung entschieden werden soll, andererseits aber ebenso ausdrücklich im Rahmen der "Maßgabe" auch über den Spruchpunkt 4. abgesprochen wird.

In diesem Umfang war dieser Bescheid daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Soweit der Beschwerdeführer in der mit den übrigen Punkten dieses Bescheides vorgenommenen Kumulierung von Strafen eine zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides führende Anwendung einer verfassungswidrigen Norm, nämlich des § 22 VStG, erblickt, ist er auf die schon im Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 22. Februar 1999, Zl. B 2170/98-3, zitierte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, der sich der Verwaltungsgerichtshof anschließt. Das Gleiche gilt für das die Tribunalqualität der belangten Behörde in Frage stellende Beschwerdevorbringen. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich daher zu der vom Beschwerdeführer angeregten Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof nicht veranlasst.

Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang aber meint, es scheide bei Vermeidung von Verstößen gegen die Denkgesetze von vornherein aus, dass jemand gegen Bescheidauflagen eines Gewerbeanlagenbescheides verstoßen haben könne, wenn gar kein Betriebsanlagengenehmigungsbescheid vorgelegen haben soll, so übersieht er die Besonderheit des vorliegenden Falles, in dem sehr wohl ein Betriebsanlagengenehmigungsbescheid vorliegt, die in Rede stehende Betriebsanlage aber neben dem konsensgemäßen Betrieb auch über den durch den Genehmigungsbescheid gezogenen Rahmen hinaus betrieben und dadurch in genehmigungspflichtiger Weise geändert wurde.

Auf das einen Rechtsirrtum des Beschwerdeführers betreffende Beschwerdevorbringen ist wegen des gemäß § 41 Abs. 1 VwGG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbotes nicht weiter einzugehen.

Der Bescheid der Kammer 3 des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 17. September 1998, Zl. 1-0606/97/K3, ist insofern unklar, als er in den von ihm im Übrigen durch Bestätigung übernommenen Spruch des erstbehördlichen Straferkenntnisses im Rahmen der Tatumschreibung nach § 44a Z. 1 VStG einen aus einem Teil des Punktes 3. des erstbehördlichen Straferkenntnisses gebildeten neuen Spruchpunkt 4. schafft und diesem als Strafnorm "§ 366 Abs. 1 Einleitungssatz Gewerbeordnung" zuordnet, dabei aber offen lässt, ob dieser Ausspruch an die Stelle des im Punkt 4. des erstbehördlichen Straferkenntnisses enthaltenen Tatvorwurfes oder zu diesem hinzuzutreten hat. Für Ersteres spricht, dass anders einer der beiden Tatvorwürfe ungeahndet bliebe, weil es an der Ausmessung einer entsprechenden Strafe fehlt. Dagegen spricht aber, dass im angefochtenen Bescheid kein Ausspruch über die Aufhebung des Punktes 4. des erstbehördlichen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens in Ansehung des darin enthaltenen Tatvorwurfes aufscheint.

Dieser angefochtene Bescheid erweist sich daher in Ansehung des darin neu geschaffenen Spruchpunktes 4. und des im erstbehördlichen Straferkenntnis enthaltenen Spruchpunktes 4. einschließlich des damit im Zusammenhang stehenden Straf- und Kostenausspruches als mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet.

Im Übrigen, also in Ansehung der mit diesem angefochtenen Bescheid bestätigten Spruchpunkte 1. bis 3. des erstbehördlichen Bescheides, ist die Beschwerde nicht berechtigt. Es wurden weder in der Beschwerde spezifische Mängel dieses Teiles dieses angefochtenen Bescheides behauptet, die zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides zu führen hätten, noch ist Derartiges im Rahmen der amtswegigen Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof hervorgekommen.

Aus den dargelegten Gründen waren die angefochtenen Bescheide in dem aus dem Spruch ersichtlichen Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben. Im Übrigen waren die Beschwerden als unbegründet abzuweisen.

Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 4 und 6 VwGG abgesehen werden, da sich aus der Beschwerde nicht einmal ansatzweise ergibt, welcher Sachverhalt einer Erörterung in der mündlichen Verhandlung bedürfte.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 20. Oktober 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999040089.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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