Entscheidungsdatum
25.09.2018Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W165 2139509-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.10.2016, Zl. 1108278407-160373516-EAST Ost, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.10.2016, Zl. 1108278407-160373516-EAST Ost, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 als unbegründetA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 als unbegründet
abgewiesen.
Gemäß § 21 Abs. 5 erster Satz BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.Gemäß Paragraph 21, Absatz 5, erster Satz BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Iran, brachte nach irregulärer Einreise am 12.03.2016 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein.
Eine EURODAC-Abfrage zum Beschwerdeführer ergab zwei Treffer der Kategorie "2" zu Griechenland (GR 2...03.02.2016 und GR2...07.02.2016), einen Treffer der Kategorie "2" zu Kroatien (HR2...14.02.2016) und einen Treffer der Kategorie "1" zu Ungarn (HU1...22.02.2016).
In seiner polizeilichen Erstbefragung am 12.03.2016 gab der Beschwerdeführer an, dass er der Einvernahme ohne Probleme folgen könne und in Österreich keine Familienangehörigen oder sonstigen Verwandten habe. Er habe seinen Herkunftsstaat vor ca. zwei Monaten zu Fuß verlassen und sei schlepperunterstützt über die Türkei, Griechenland, Mazedonien und Serbien nach Kroatien gelangt, habe sich in weiterer Folge erneut nach Serbien und anschließend nach Ungarn begeben. Zuletzt sei er schlepperunterstützt per Zug von Ungarn nach Österreich eingereist. Sein Reiseziel sei Österreich gewesen, da es hier Religionsfreiheit gebe.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA) richtete am 21.04.2016 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Ungarn.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA) richtete am 21.04.2016 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Ungarn.
Mit Schreiben vom 28.04.2016 lehnten die ungarischen Behörden das Wiederaufnahmegesuch des BFA ab. Die ungarischen Behörden teilten dem BFA mit, dass der Asylantrag des Beschwerdeführers vom 22.02.2016 am 26.02.2016 abgelehnt worden sei und dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner illegalen Einreise in Kroatien am 14.02.2016 dort die Fingerabdrücke abgenommen worden seien. Die Kommission habe im Dublin Contact Committee am 24.02.2014 klargestellt, dass im Falle, dass Eurodac-Treffer anzeigen würden, dass ein Asylwerber den Mitgliedstaat A illegal betreten habe und dieser zu einem späteren Zeitpunkt einen Asylantrag im Mitgliedstaat B eingebracht habe, sich der ersuchende Mitgliedstaat zunächst an den Mitgliedstaat A zu wenden habe, wo der illegale Grenzübertritt stattgefunden habe.
Am 03.05.2016 richtete das BFA ein auf Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO gestütztes Aufnahmegesuch an Kroatien.Am 03.05.2016 richtete das BFA ein auf Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO gestütztes Aufnahmegesuch an Kroatien.
Mit Schreiben vom 17.07.2016 setzte das BFA die kroatische Dublin-Behörde darüber in Kenntnis, dass aufgrund nicht fristgerechter Antwort Verfristung eingetreten (Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO) und Kroatien nunmehr zuständig zur Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers sei.Mit Schreiben vom 17.07.2016 setzte das BFA die kroatische Dublin-Behörde darüber in Kenntnis, dass aufgrund nicht fristgerechter Antwort Verfristung eingetreten (Artikel 22, Absatz 7, Dublin III-VO) und Kroatien nunmehr zuständig zur Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers sei.
Am 12.08.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab dieser zu Protokoll, sich geistig und körperlich in der Lage zu fühlen, die Befragung durchzuführen. Er habe im bisherigen Verfahren der Wahrheit entsprechende Angaben getätigt und könne keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen. Er habe in Österreich keine Verwandten und lebe in keiner familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Auf Vorhalt der belangten Behörde, in Kroatien illegal eingereist zu sein, entgegnete der Beschwerdeführer, dass er dort keinen Asylantrag gestellt habe. Alle Flüchtlinge seien von Polizisten über den Grenzübergang begleitet und registriert worden. Eine illegale Einreise sei ausschließlich über Ungarn erfolgt. Befragt, wann er in Kroatien eingereist sei, erklärte der Beschwerdeführer, dass er sich nicht erinnern könne. Er sei jedoch von UNO-Mitarbeitern bis nach Slowenien begleitet worden. UNO-Mitarbeiter hätten die Grenze überwacht, Nahrung, Getränke und Kleidung ausgegeben und auch medizinische Hilfeleistungen erbracht. In Slowenien seien österreichische und deutsche Beamte (Polizisten) gewesen, von denen er nach Österreich begleitet worden sei. Sie seien von den österreichischen und deutschen Beamten gefragt worden, ob sie nach Österreich oder Deutschland wollten. Man habe ihnen sogar einen Bus organisiert, der sie von Slowenien nach Österreich gebracht habe. Auf Frage, weshalb er in Kroatien keinen Asylantrag gestellt habe, erklärte der Beschwerdeführer, dass sein Zielland Österreich gewesen sei. Er sei auch nicht nach einem Asylantrag gefragt worden. Jeder habe nach Österreich wollen. Man sei zu einem "Käfig" gebracht worden, dort seien die Fingerabdrücke abgenommen worden. Auf Hinweis, dass die Zuständigkeit für die Führung des Asylverfahrens bei Kroatien liege, erklärte der BF, dass er von Anfang an beabsichtigt habe, in Österreich einen Asylantrag zu stellen und er in Österreich bleiben wolle. Hier sei er gefragt worden sei, ob er einen Asylantrag stellen wolle und sei wie ein Mensch behandelt worden. In Kroatien sei er nicht einvernommen und nur "weitergeschickt" worden. In Kroatien und Slowenien seien sie nicht menschlich behandelt worden. Sie seien wie Tiere behandelt worden, indem sie mit Schlagstöcken geprügelt und "weitergeschickt" worden seien. Wenn die Fingerabdrücke abgenommen würden, müsse geklärt werden, aus welchem Grund dies erfolge. Man sei zur Abgabe der Fingerabdrücke gezwungen worden, ohne aufgeklärt zu werden. Er sei von kroatischen Polizisten geschlagen und "weitergeschickt" worden, an das genaue Datum oder die beteiligten Polizisten könne er sich jedoch nicht erinnern. Befragt, ob er etwas gegen die Misshandlungen durch die kroatischen Polizisten unternommen habe, gab der Beschwerdeführer an, dass sie sich zwar an UNO-Mitarbeiter gewendet hätten, von diesen jedoch lediglich beruhigt worden seien. Zur Aufklärung über die Möglichkeit, zu den Länderfeststellungen zu Kroatien eine Stellungnahme abzugeben, gab der BF an, dass er in Kroatien wie in einem Käfig gefangen gewesen sei. Die kroatischen Behörden hätten sie schnellstmöglich loswerden wollen und sie deshalb "weitergeschickt". Zur Frage, inwieweit aufenthaltsbeendende Maßnahmen in sein Familien- und Privatleben eingreifen würden, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er sein Heimatland aufgrund religiöser Gründe verlassen habe und er nach einer Außerlandesbringung keine Hoffnung mehr hätte. Kroatien gelte zwar wie der Iran als sicheres Land, er habe jedoch gesehen, dass er in Kroatien nicht sicher sei und es keine Gesetze gebe.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.10.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz jeweils ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien für die Prüfung der Anträge gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 Z 1FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge dessen Abschiebung nach Kroatien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.10.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz jeweils ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien für die Prüfung der Anträge gemäß Artikel 13, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 22, Absatz 7, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins F, P, G, die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge dessen Abschiebung nach Kroatien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Kroatien wurde im angefochtenen Bescheid wie folgt zusammengefasst (unkorrigiert und ungekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):
Allgemeines zum Asylverfahren
Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 12.2015; für weitere Informationen siehe dieselbe Quelle).
Quellen:
? AIDA - Asylum Information Database (12.2015): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_update.ii_.pdf, Zugriff 18.8.2016
Dublin-Rückkehrer
Personen, die unter der Dublin-VO nach Kroatien zurückkehren, haben prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Wenn ein Rückkehrer Kroatien vor dem Ende seines ursprünglichen Verfahrens verlassen hat und das Verfahren daher suspendiert wurde, muss er, wenn er dies wünscht, bei Rückkehr neuerlich einen Asylantrag stellen (AIDA 12.2015).
Quellen:
? AIDA - Asylum Information Database (12.2015): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_update.ii_.pdf, Zugriff 18.8.2016
Non-Refoulement
Gemäß Art. 6 des Asylgesetzes ist es verboten einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in ein Land zurück- bzw. abzuschieben, in dem sein Leben oder seine Freiheit aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung bedroht wäre, oder in dem er Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt sein könnte, oder das den Betreffenden in ein anderes Land schicken könnte, wo ihm selbiges drohen würde. Eine Ausnahme kann nur gelten, wenn der Betreffende eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder Ordnung darstellt, oder wenn er wegen eines ernsten Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde (Act 2.7.2015, Art. 6).Gemäß Artikel 6, des Asylgesetzes ist es verboten einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in ein Land zurück- bzw. abzuschieben, in dem sein Leben oder seine Freiheit aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung bedroht wäre, oder in dem er Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt sein könnte, oder das den Betreffenden in ein anderes Land schicken könnte, wo ihm selbiges drohen würde. Eine Ausnahme kann nur gelten, wenn der Betreffende eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder Ordnung darstellt, oder wenn er wegen eines ernsten Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde (Act 2.7.2015, Artikel 6,).
Laut Gesetz ist ein sicherer Drittstaat einer, in welchem ein Antragsteller sicher ist vor Verfolgung oder dem Risiko einen ernsten Schaden zu erleiden; welcher das Non-Refoulement-Prinzip beachtet und welcher effektiven Zugang zum Asylverfahren gewährt (AIDA 12.2015).
Kroatien respektiert das Non-Refoulement-Prinzip. Wenn Inhaftierte aber freiwillig in ihr Herkunftsland ausreisen wollen, wird dem Wunsch entsprochen, auch wenn das Land unsicher ist (z.B. Irak) (FRA 6. 2016).
Quellen:
? Act - Act on International and Temporary Protection (2.7.2015), http://www.refworld.org/docid/4e8044fd2.html, Zugriff 18.8.2016
? AIDA - Asylum Information Database (12.2015): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_update.ii_.pdf, Zugriff 18.8.2016
? FRA - European Union Agency for Fundamental Rights (6.2016):
Monthly data collection on the current migration situation in the EU, June 2016 monthly report,
http://fra.europa.eu/sites/default/files/fra_uploads/fra-june-2016-monthly-migrationgender-based-violence_en.pdf, Zugriff 18.8.2016
Versorgung
Asylwerber in Kroatien haben das Recht auf materielle Versorgung während des Asylverfahrens. Dieses Recht umfasst Unterbringung, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung. Nur Folgeantragsteller sehen sich Einschränkungen gegenüber. Die monatliche finanzielle Unterstützung betrug Ende August 2015 100 Kuna (EUR 13,30) für eine Person. Gibt es abhängige Familienmitglieder, steigt der Betrag. Trotzdem ist die Unterstützung sehr gering bemessen. Asylwerber (AW) deren Verfahren nach 9 Monaten noch nicht entschieden ist, haben das Recht zu arbeiten. Meist werden die Verfahren aber früher abgeschlossen. Der faktische Zugang zum Arbeitsmarkt für AW wird durch die Sprachbarriere und hohe Arbeitslosigkeit behindert. Zugang zu Jobtraining haben AW nicht, sie können aber innerhalb der Unterbringungszentren mitarbeiten und werden in Form zusätzlicher Bedarfsartikel entlohnt (AIDA 12.2015).
Quellen:
? AIDA - Asylum Information Database (12.2015): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_update.ii_.pdf, Zugriff 18.8.2016
Unterbringung
Gemäß Asylgesetz haben Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in Unterbringungszentren für Asylwerber.(AW)
Auf Antrag können sie auf eigene Kosten auch außerhalb eines Zentrums wohnen. Kroatien verfügt über 2 offene Unterbringungszentren für AW, in Zagreb und in Kutina, mit zusammen 700 Plätzen. Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt, wobei Kutina primär der Unterbringung vulnerabler AW dient. Familien werden grundsätzlich zusammen untergebracht. Das kroatische Rote Kreuz bietet in den Zentren Risikogruppen unter den AW präventiv Informationen bezüglich potentieller Ausbeutung, sexueller Gewalt und anderen Gefahren (AIDA 12.2015).
In den beiden Zentren Untergebrachte erhalten 3 Mahlzeiten am Tag (in Kutina gibt es darüber hinaus Kochbereiche). Wenn nötig (Kinder, Schwangere, religiöse Gründe) gibt es spezielle Kost. Die Zimmer fassen max. 4 Personen (Zagreb) bzw. 2 Personen (Kutina). Die Zentren können generell bis 22.00 Uhr frei verlassen werden. Mehrtägige Abwesenheit bedarf einer Genehmigung durch die Leitung der Unterkunft. Sozialarbeiter des kroatischen Roten Kreuzes sind immer werktags in den Zentren anwesend und bieten soziale Beratung und Unterstützung. Sie stellen auch Bedarfsartikel wie Kleidung, Schuhe, Hygieneartikel und Lebensmittel zur Verfügung. Auch organisiert werden Sprachtrainings, kreative Workshops, Sport- und Freizeitaktivitäten, usw. (AIDA 12.2015).
Die europäische Grundrechtsagentur äußert sich über die Unterbringung und Betreuung, nicht zuletzt durch viele NGOs, im Zentrum in Zagreb zufrieden (FRA 6.2016).
Wenn ein Zentrum unerlaubt für mehr als 24 Stunden verlassen oder die Hausordnung wiederholt verletzt wird, kann die materielle Versorgung reduziert oder gestrichen werden, die medizinische Versorgung ist davon aber nicht betroffen (AIDA 12.2015).
Zudem verfügt Kroatien über ein geschlossenes (Schubhaft-) Zentrum (Center for Foreigners) in Ježevo mit 96 Plätzen für die Inhaftierung illegaler Migranten. Gegebenenfalls bleiben auch AW, die ihren Antrag in Haft gestellt haben für einige Zeit dort, bevor sie in ein offenes Zentrum verlegt werden. Es wird versucht Vulnerable und Familien alternativ zur Haft unterzubringen, besonders im Zentrum in Zagreb, in dem es dafür einen eigenen Bereich gibt (AIDA 12.2015; vgl. FRA 6.2016).Zudem verfügt Kroatien über ein geschlossenes (Schubhaft-) Zentrum (Center for Foreigners) in Ježevo mit 96 Plätzen für die Inhaftierung illegaler Migranten. Gegebenenfalls bleiben auch AW, die ihren Antrag in Haft gestellt haben für einige Zeit dort, bevor sie in ein offenes Zentrum verlegt werden. Es wird versucht Vulnerable und Familien alternativ zur Haft unterzubringen, besonders im Zentrum in Zagreb, in dem es dafür einen eigenen Bereich gibt (AIDA 12.2015; vergleiche FRA 6.2016).
Quelle:
? AIDA - Asylum Information Database (12.2015): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_update.ii_.pdf, Zugriff 18.8.2016
? FRA - European Union Agency for Fundamental Rights (6.2016):
Monthly data collection on the current migration situation in the EU, June 2016 monthly report,
http://fra.europa.eu/sites/default/files/fra_uploads/fra-june-2016-monthly-migrationgender-based-violence_en.pdf, Zugriff 18.8.2016
Transitzentren/Migration
Seit Schließung der sogenannten "Balkanroute" gab es keine organisierten Migrationsbewegungen nach Kroatien mehr. Laut Daten des kroatischen Innenministeriums waren Ende Mai 2016 170 Personen im Unterbringungszentrum für Asylwerber in Zagreb untergebracht (davon 40 Dublin-Rückkehrer), 55 in Kutina und 95 im Schubhaftzentrum Ježevo. Ca. 200 von den o.g. waren Asylantragsteller, 20% der ASt. waren minderjährig (FRA 6.2016).
Mit Stand 16.8.2016 waren ca. 345 Fremde in Kroatien untergebracht. Am 11.8.2016 wurde im Grenzbereich zu Serbien das Transit-Anhaltezentrum Tovarnik fertiggestellt. Es hat eine Kapazität von 70-80 Plätzen und dient der medizinischen und psychologischen Betreuung von Personen, welche nach illegalem Grenzübertritt angehalten wurden, sowie der Identitätsklärung, dem Abschiebeverfahren und der Kooperation mit anderen Dienststellen. Das Zentrum Slavonski Brod wurde vollständig abgebaut. Damit ist Tovarnik das einzige verbleibende Transitzentrum (VB 12.8.2016 und 16.8.2016).
Quelle:
? FRA - European Union Agency for Fundamental Rights (6.2016):
Monthly data collection on the current migration situation in the EU, June 2016 monthly report,
http://fra.europa.eu/sites/default/files/fra_uploads/fra-june-2016-monthly-migrationgender-based-violence_en.pdf, Zugriff 18.8.2016
? VB des BM.I in Kroatien (12.8.2016): Bericht des VB, per E-Mail
? VB des BM.I in Kroatien (16.8.2016): Bericht des VB, per E-Mail
Beweiswürdigend wurde im Bescheid ausgeführt, dass sich im Verfahren keine Hinweise ergeben hätten, dass schwere lebensbedrohliche Krankheiten bestünden. Der Beschwerdeführer sei gesund und benötige keine Medikamente. Der Beschwerdeführer habe in Österreich keinerlei verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte. Der Beschwerdeführer sei über Kroatien kommend illegal in die EU und illegal nach Österreich eingereist. Aufgrund Zustimmung durch Zeitablauf sei Kroatien zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig. Eine besondere Integrationsverfestigung in Österreich bestehe nicht. In Kroatien sei ausreichende Versorgung für Asylwerber gewährleistet. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer konkret Gefahr liefe, in Kroatien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Eine Schutzverweigerung Kroatiens sei nicht zu erwarten. Die Regelvermutung des § 5 Absatz 3 AsylG 2005 treffe zu und habe sich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Die Anordnung zur Außerlandesbringung stelle insgesamt keinen Eingriff in die durch Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte dar.Beweiswürdigend wurde im Bescheid ausgeführt, dass sich im Verfahren keine Hinweise ergeben hätten, dass schwere lebensbedrohliche Krankheiten bestünden. Der Beschwerdeführer sei gesund und benötige keine Medikamente. Der Beschwerdeführer habe in Österreich keinerlei verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte. Der Beschwerdeführer sei über Kroatien kommend illegal in die EU und illegal nach Österreich eingereist. Aufgrund Zustimmung durch Zeitablauf sei Kroatien zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig. Eine besondere Integrationsverfestigung in Österreich bestehe nicht. In Kroatien sei ausreichende Versorgung für Asylwerber gewährleistet. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer konkret Gefahr liefe, in Kroatien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Eine Schutzverweigerung Kroatiens sei nicht zu erwarten. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3 AsylG 2005 treffe zu und habe sich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben. Die Anordnung zur Außerlandesbringung stelle insgesamt keinen Eingriff in die durch Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechte dar.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen zur Situation in Kroatien fast ausschließlich auf veralteten Quellen basieren würden. Es könne nicht von einer Ausgewogenheit der Quellen gesprochen werden, da die Berichte zum Teil veraltet seien und kaum unabhängige Quellen zitiert seien. Ein Abgleich mit einschlägigen, aktuellen Länderberichten sei der Beweiswürdigung nicht zu entnehmen. Im vorliegenden Fall könne nicht von einer "illegalen" Überschreitung der Landgrenze zwischen Serbien und Kroatien gesprochen werden, da der BF weder Grenzkontrollen umgangen noch die Grenze mittels eines gefälschten oder verfälschten Visums überschritten habe. Beantragt wurde, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Am 01.12.2016 wurde der BF auf dem Luftweg nach Kroatien überstellt.
In einem ergänzenden Schreiben des Rechtsberaters vom 02.12.2016 wurde vorgebracht, dass das Kriterium des "illegalen" Grenzübertritts im Sinne des Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO nicht vorliege, weshalb dieses Zuständigkeitskriterium im gegenständlichen Fall keine Anwendung finden könne. Es ergebe sich somit für das BFA bzw. das Bundesverwaltungsgericht die Verpflichtung, keine Entscheidung zu treffen, die dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs entgegenstehen könnte. Andernfalls könnte sich die Situation ergeben, dass die österreichischen Gerichte und Behörden bis zur Entscheidung des EuGH eine (möglicherweise) unionsrechtswidrige Verwaltungspraxis pflegen würden, deren Auswirkungen nicht wiedergutzumachen wären. Der Rechtsgrundsatz des effet utile wäre damit verletzt. Ausgehend davon, dass das abzuwartende Ergebnis des Vorabentscheidungsverfahrens erst in einigen Monaten, jedenfalls aber nicht innerhalb der sechsmonatigen Überstellungsfrist bekannt sein werde, sei für das gegenständliche Verfahren zu prüfen, ob ein derartiges Abwarten nicht dem der Dublin III-VO inhärenten Beschleunigungsprinzip widerspreche. Es sei somit vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und sei das Verfahren inhaltlich zu führen.In einem ergänzenden Schreiben des Rechtsberaters vom 02.12.2016 wurde vorgebracht, dass das Kriterium des "illegalen" Grenzübertritts im Sinne des Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO nicht vorliege, weshalb dieses Zuständigkeitskriterium im gegenständlichen Fall keine Anwendung finden könne. Es ergebe sich somit für das BFA bzw. das Bundesverwaltungsgericht die Verpflichtung, keine Entscheidung zu treffen, die dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs entgegenstehen könnte. Andernfalls könnte sich die Situation ergeben, dass die österreichischen Gerichte und Behörden bis zur Entscheidung des EuGH eine (möglicherweise) unionsrechtswidrige Verwaltungspraxis pflegen würden, deren Auswirkungen nicht wiedergutzumachen wären. Der Rechtsgrundsatz des effet utile wäre damit verletzt. Ausgehend davon, dass das abzuwartende Ergebnis des Vorabentscheidungsverfahrens erst in einigen Monaten, jedenfalls aber nicht innerhalb der sechsmonatigen Überstellungsfrist bekannt sein werde, sei für das gegenständliche Verfahren zu prüfen, ob ein derartiges Abwarten nicht dem der Dublin III-VO inhärenten Beschleunigungsprinzip widerspreche. Es sei somit vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und sei das Verfahren inhaltlich zu führen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer reiste aus seinem Herkunftsstaat über die Türkei, Griechenland, Mazedonien und Serbien nach Kroatien ein, begab sich anschließend erneut nach Serbien und reiste schließlich über Ungarn illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 12.03.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Laut EURODAC-Abfrage zum Beschwerdeführer liegen zwei Treffer der Kategorie "2" zu Griechenland (GR 2...03.02.2016 und GR2...07.02.2016), ein Treffer der Kategorie "2" zu Kroatien (HR2...14.02.2016) und ein Treffer der Kategorie "1" zu Ungarn (HU1...22.02.2016) vor.
Am 21.04.2016 richtete das BFA unter Zugrundelegung des EURODAC-Treffers ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Ungarn. Ungarn lehnte seine Zuständigkeit mit Schreiben vom 28.04.2016 ab, da der Asylantrag des Beschwerdeführers vom 22.02.2016 am 26.02.2016 abgewiesen worden sei.Am 21.04.2016 richtete das BFA unter Zugrundelegung des EURODAC-Treffers ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Ungarn. Ungarn lehnte seine Zuständigkeit mit Schreiben vom 28.04.2016 ab, da der Asylantrag des Beschwerdeführers vom 22.02.2016 am 26.02.2016 abgewiesen worden sei.
Am 03.05.2016 richtete das BFA ein auf Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Kroatien.Am 03.05.2016 richtete das BFA ein auf Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Kroatien.
Mit Schreiben vom 17.07.2016 setzte das BFA die kroatische Dublin-Behörde in Kenntnis, dass aufgrund nicht fristgerechter Antwort Verfristung eingetreten und Kroatien nunmehr gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig sei.Mit Schreiben vom 17.07.2016 setzte das BFA die kroatische Dublin-Behörde in Kenntnis, dass aufgrund nicht fristgerechter Antwort Verfristung eingetreten und Kroatien nunmehr gemäß Artikel 22, Absatz 7, Dublin III-VO zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig sei.
Ein Sachverhalt, dass die Zuständigkeit Kroatiens erloschen wäre, liegt nicht vor.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Zuge der sog. Massenfluchtbewegung im Februar 2016 über Serbien illegal nach Kroatien und letztlich über Ungarn nach Österreich gelangt ist.
Am 13.09.2016 legte der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien (Vrhovno sodisce Republike Slovenije mit Beschluss (Zahl C-490/16) dem EuGH Fragen hinsichtlich der Auslegung des Tatbestandes der "illegalen Einreise" nach Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO vor.Am 13.09.2016 legte der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien (Vrhovno sodisce Republike Slovenije mit Beschluss (Zahl C-490/16) dem EuGH Fragen hinsichtlich der Auslegung des Tatbestandes der "illegalen Einreise" nach Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO vor.
Am 14.12.2016 legte der VwGH zu Zl. EU 2016/0007,0008-1 (Ra 2016/19/0303 und 304) dem EuGH eine dem slowenischen Vorabentscheidungsersuchen "ähnlich gelagerte Konstellation" zur Vorabentscheidung vor.
Der Gerichtshof der Europäischen Union erließ zu den Vorabentscheidungsersuchen Sloweniens vom 14.09.2016 und Österreichs vom 14.12.2016 am 26.07.2017 die Urteile (siehe hiezu unter 3. Rechtliche Beurteilung).
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Kroatien an.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Kroatien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Der Beschwerdeführer leidet an keinen akut lebensbedrohenden Krankheiten. Der Beschwerdeführer hat weder Erkrankungen angegeben noch sind solche aus der Aktenlage ersichtlich.
Der Beschwerdeführer lebt in keiner Familiengemeinschaft und in keiner familienähnlichen Lebensgemeinschaft und es bestehen im Bundesgebiet keinerlei verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte. Sonstige private oder berufliche Bindungen zu Österreich sind nicht vorhanden.
Eine besondere Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers in Österreich besteht nicht.
Am 01.12.2016 wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg nach Kroatien überstellt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Reiseweg des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen glaubwürdigen Angaben. Es wurde kein Vorbringen erstattet und liegen auch keine Anhaltspunkte dahingehend vor, dass der Beschwerdeführer etwa über eine andere als die von ihnen angegebene Route (Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien, Serbien und Ungarn) nach Österreich gelangt wäre.
Die Feststellung hinsichtlich des Aufnahmeersuchens seitens der österreichischen Dublin-Behörde an Kroatien und des Übergangs der Zuständigkeit auf Kroatien durch Verschweigung beruht auf dem - im Verwaltungsakt dokumentierten - durchgeführten Konsultationsverfahren.
Dass die seinerzeitigen Einreisen "während des Flüchtlingsstroms" nicht legal waren und die Regelungen der Dublin III-VO daher vollumfänglich Anwendung finden, ergibt sich aus den Entscheidungen des EuGH vom 26.07.2017, C-646/16 (Jafari) zum Vorabentscheidungsersuchen des VwGH und C-490/16 zum slowenischen Vorabentscheidungsersuchen (vgl. insb. EuGH 26.07.2017, C-646/16, Rz 80 bis 84 und 89 bis 92).Dass die seinerzeitigen Einreisen "während des Flüchtlingsstroms" nicht legal waren und die Regelungen der Dublin III-VO daher vollumfänglich Anwendung finden, ergibt sich aus den Entscheidungen des EuGH vom 26.07.2017, C-646/16 (Jafari) zum Vorabentscheidungsersuchen des VwGH und C-490/16 zum slowenischen Vorabentscheidungsersuchen vergleiche insb. EuGH 26.07.2017, C-646/16, Rz 80 bis 84 und 89 bis 92).
Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Kroatien wurde nicht substantiiert vorgebracht.
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Zum Zeitpunkt der nunmehrigen Entscheidung konnten keine wesentlichen Veränderungen im Bereich des kroatischen Asylwesens, insbesondere keine Verschlechterung für Asylwerber, festgestellt werden.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF beruhen auf dessen Angaben. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF beruhen auf dessen Angaben. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren.
Die festgestellten persönlichen Verhältnisse des BF ergeben sich aus dessen eigenen Angaben.
Die Feststellung der Überstellung des BF auf dem Luftweg nach Kroatien am 01.12.2016 ergibt sich aus einem E-Mail des BMI vom 02.12.2016 und dem damit übereinstimmenden Auszug aus dem IZR.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 25/2016 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl § 75 Abs 18 AsylG 2005 idF BGBl I 2013/144).Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 25 aus 2016, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes vergleiche Paragraph 75, Absatz 18, AsylG 2005 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/144).
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten:
§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.Paragraph 5, (1) Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
(2) ...
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10, (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,
3. und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.3. und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird.
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:
§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine
Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,