TE Vfgh Erkenntnis 2018/10/3 G189/2018

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.10.2018
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Index

67/01 Versorgungsrecht

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
HeimopferrentenG §5 Abs6
StGG Art5
EMRK 1. ZP Art1
VfGG §7 Abs1
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Keine Verletzung im Gleichheits- und Eigentumsrecht durch eine Bestimmung des HeimopferrentenG betreffend das Ruhen der Rentenleistung für die Dauer der Verbüßung einer Freiheitsstrafe in einer Haftanstalt; keine Unsachlichkeit der Sistierung der Rentenleistung auf Grund der Versorgung des Anspruchsberechtigten aus öffentlichen Mitteln; keine Gewährung von Verfahrenshilfe nach bereits erfolgter Vornahme sämtlicher notwendiger Verfahrensschritte sowie Entrichtung der Eingabengebühr

Spruch

I.römisch eins. Der Antrag wird abgewiesen.

II.römisch zwei. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I.       Antragrömisch eins. Antrag

Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 litd B-VG gestützten Antrag begehrt der Antragsteller, der Verfassungsgerichtshof möge

"§5 Abs6 des Bundesgesetzes betreffend die Rentenleistung für Opfer von Gewalt in Heimen (Heimopferrentengesetz-HOG), BGBl I Nr 69/2017, kundgemacht am 19.06.2017, in eventu"§5 Abs6 des Bundesgesetzes betreffend die Rentenleistung für Opfer von Gewalt in Heimen (Heimopferrentengesetz-HOG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 69 aus 2017,, kundgemacht am 19.06.2017, in eventu

die Wortfolge 'Der Anspruch auf Rentenleistungen ruht für die Dauer der Verbüßung einer Freiheitsstrafe;' in §5 Abs6 des genannten Gesetzes, in eventu

die Wortfolge 'Der Anspruch auf Rentenleistung ruht für die Dauer der Verbüßung einer Freiheitsstrafe; dies gilt nicht, wenn die Freiheitsstrafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nach dem Fünften Abschnitt des Strafvollzugsgesetzes vollzogen wird.' in §5 Abs6 des genannten Gesetzes, in eventu

die Wortfolge 'Der Anspruch auf Rentenleistung ruht für die Dauer der Verbüßung einer Freiheitsstrafe; […] Er ruht ferner für die Dauer der Unterbringung des Anspruchsberechtigten auf Kosten des Bundes in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß §21 des Strafgesetzbuches, für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher gemäß §22 StGB oder für gefährliche Rückfallstäter gemäß §23 StGB.' in §5 Abs6 des genannten Gesetzes

als verfassungswidrig aufheben".

II.      Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage

1.       §§1, 2 und 5 des Bundesgesetzes betreffend die Rentenleistungen für Opfer von Gewalt in Heimen (Heimopferrentengesetz – HOG), BGBl I 69/2017, lauten (die angefochtene Bestimmung des §5 Abs6 ist hervorgehoben):1. §§1, 2 und 5 des Bundesgesetzes betreffend die Rentenleistungen für Opfer von Gewalt in Heimen (Heimopferrentengesetz – HOG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 69 aus 2017,, lauten (die angefochtene Bestimmung des §5 Abs6 ist hervorgehoben):

"Personenkreis

§1. (1) Personen, die eine pauschalierte Entschädigungsleistung wegen nach dem 9. Mai 1945 bis zum 31. Dezember 1999 erlittener Gewalt im Rahmen einer Unterbringung in Kinder- oder Jugendheimen des Bundes, der Länder und der Kirchen oder in Pflegefamilien von einem Heim- oder Jugendwohlfahrtsträger oder den von diesen mit der Abwicklung der Entschädigung beauftragten Institutionen erhalten haben, haben ab dem Zeitpunkt und für die Dauer der Zuerkennung einer Eigenpension, spätestens aber mit Beginn des Monats, der auf die Erreichung des Regelpensionsalters (§§253 und 617 Abs11 ASVG) folgt, Anspruch auf eine monatliche Rentenleistung nach diesem Bundesgesetz.

(2) Wenn Personen, die eine Eigenpension beziehen oder das Regelpensionsalter erreicht haben, wahrscheinlich machen, dass sie aus besonderen Gründen kein zulässiges und zeitgerechtes Ansuchen beim Heim- oder Jugendwohlfahrtsträger oder den von diesen mit der Abwicklung der Entschädigung beauftragten Institutionen einbringen konnten, oder wenn ihrem zulässigen und zeitgerechten Ansuchen nicht entsprochen wurde, erhalten sie die Rentenleistung unter den sonstigen Voraussetzungen des Abs1, wenn sie wahrscheinlich machen, dass sie nach dem 9. Mai 1945 bis zum 31. Dezember 1999 in einem der genannten Heime oder in Pflegefamilien Opfer eines vorsätzlichen Gewaltdeliktes im Sinne des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl Nr 60/1974, in der geltenden Fassung, wurden.(2) Wenn Personen, die eine Eigenpension beziehen oder das Regelpensionsalter erreicht haben, wahrscheinlich machen, dass sie aus besonderen Gründen kein zulässiges und zeitgerechtes Ansuchen beim Heim- oder Jugendwohlfahrtsträger oder den von diesen mit der Abwicklung der Entschädigung beauftragten Institutionen einbringen konnten, oder wenn ihrem zulässigen und zeitgerechten Ansuchen nicht entsprochen wurde, erhalten sie die Rentenleistung unter den sonstigen Voraussetzungen des Abs1, wenn sie wahrscheinlich machen, dass sie nach dem 9. Mai 1945 bis zum 31. Dezember 1999 in einem der genannten Heime oder in Pflegefamilien Opfer eines vorsätzlichen Gewaltdeliktes im Sinne des Strafgesetzbuches – StGB, Bundesgesetzblatt Nr 60 aus 1974,, in der geltenden Fassung, wurden.

(3) Personen, die laufende Geldleistungen nach den Mindestsicherungsgesetzen der Länder beziehen und wegen einer auf Dauer festgestellten Arbeitsunfähigkeit vom Einsatz der Arbeitskraft befreit sind, sind Beziehern einer Eigenpension gleichgestellt.

Leistung

§2. (1) Die monatliche Rentenleistung beträgt 300 €. Auf die Rentenleistung ist ein nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG), BGBl Nr 288/1972, wegen einer Schädigung in einem Heim oder in Pflegefamilien erbrachter Ersatz des Verdienstentganges samt einer einkommensabhängigen Zusatzleistung anzurechnen und die Rentenleistung bei Änderung der Höhe des Ersatzes des Verdienstentganges und der einkommensabhängigen Zusatzleistung neuzubemessen. Übergenüsse und Nachträge sind von der gebührenden Rentenleistung abzuziehen oder mit ihr auszuzahlen. Die Rentenleistung gilt nicht als Einkommen im Sinne der Sozialversicherungs- und Sozialentschädigungsgesetze sowie der sonstigen bundesgesetzlichen Regelungen und ist unpfändbar. Von der Rentenleistung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten.§2. (1) Die monatliche Rentenleistung beträgt 300 €. Auf die Rentenleistung ist ein nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG), Bundesgesetzblatt Nr 288 aus 1972,, wegen einer Schädigung in einem Heim oder in Pflegefamilien erbrachter Ersatz des Verdienstentganges samt einer einkommensabhängigen Zusatzleistung anzurechnen und die Rentenleistung bei Änderung der Höhe des Ersatzes des Verdienstentganges und der einkommensabhängigen Zusatzleistung neuzubemessen. Übergenüsse und Nachträge sind von der gebührenden Rentenleistung abzuziehen oder mit ihr auszuzahlen. Die Rentenleistung gilt nicht als Einkommen im Sinne der Sozialversicherungs- und Sozialentschädigungsgesetze sowie der sonstigen bundesgesetzlichen Regelungen und ist unpfändbar. Von der Rentenleistung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten.

(2) Der Leistungsbetrag ist mit Wirkung ab 1. Jänner 2018 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Der vervielfachte Betrag ist auf einen Betrag von vollen 10 Cent zu runden; hiebei ist ein Betrag von unter 5 Cent zu vernachlässigen und ein Betrag von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen. Der gerundete Betrag ist die Basis der Anpassung für das jeweilige Folgejahr.

(3) (Verfassungsbestimmung) Die Rentenleistung gilt nicht als Einkommen nach den Mindestsicherungsgesetzen der Länder und den sonstigen landesgesetzlichen Regelungen.

[…]

Antragstellung, Beginn und Ende der Leistung

§5. (1) Die Rentenleistung ist beim Entscheidungsträger zu beantragen. Wird sie innerhalb eines Jahres ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beantragt, gebührt sie bei Zutreffen der Voraussetzungen ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes. Bei späterer Antragstellung ist die Rentenleistung mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat zu erbringen. Diese Regelung gilt sinngemäß auch, wenn die in §1 normierten Anfallszeitpunkte erst nach dem Inkrafttreten eintreten. Die Anspruchsvoraussetzungen sind vom Antragsteller durch Vorlage entsprechender Unterlagen zu belegen. Die Leistung erlischt mit dem Ende des Monates, in dem das Opfer verstirbt.

(2) Wird der Antrag bei einer anderen Behörde, einem anderen Sozialversicherungsträger, einem Gericht oder einem Gemeindeamt eingebracht, so ist der Antrag unverzüglich an den zuständigen Entscheidungsträger weiterzuleiten und gilt als ursprünglich bei diesem eingebracht.

(3) Antragsberechtigt gemäß Abs1 sind der Anspruchswerber selbst, sein gesetzlicher Vertreter oder sein Sachwalter (Vorsorgebevollmächtigter, Erwachsenenvertreter), wenn er mit der Besorgung dieser Angelegenheit betraut worden ist. Überdies kann ein Antrag auf Zuerkennung der Leistung nach diesem Bundesgesetz auch durch Familienmitglieder oder Haushaltsangehörige ohne Nachweis der Bevollmächtigung gestellt werden, wenn kein Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis besteht.

(4) Die Leistung kann abgelehnt werden, wenn und solange sich der Anspruchsberechtigte oder Anspruchswerber ohne triftigen Grund weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen.

(5) Voraussetzung für eine bescheidmäßige Verfügung nach Abs4 ist jedoch, dass der Anspruchsberechtigte oder Anspruchswerber auf die Folgen seines Verhaltens nachweislich aufmerksam gemacht worden ist. Eine Nachzahlung für die Zeit der Ablehnung der Leistung hat zu unterbleiben.

(6) Der Anspruch auf Rentenleistung ruht für die Dauer der Verbüßung einer Freiheitsstrafe; dies gilt nicht, wenn die Freiheitsstrafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nach dem Fünften Abschnitt des Strafvollzugsgesetzes vollzogen wird. Er ruht ferner für die Dauer der Unterbringung des Anspruchsberechtigten auf Kosten des Bundes in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß §21 des Strafgesetzbuches, für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher gemäß §22 StGB oder für gefährliche Rückfallstäter gemäß §23 StGB."

2.       Mit BGBl I 49/2018 wurden §1 Abs1, 2, 3 und 4 sowie §2 Abs1 zweiter Satz Heimopferrentengesetz, BGBl I 69/2017, rückwirkend mit 1. Juli 2017 novelliert; die angefochtene Bestimmung des §5 Abs6 HOG ist unverändert geblieben. §§1 und 2 Heimopferrentengesetz, BGBl I 69/2017, idF BGBl I 49/2018 lauten:2. Mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 49 aus 2018, wurden §1 Abs1, 2, 3 und 4 sowie §2 Abs1 zweiter Satz Heimopferrentengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 69 aus 2017,, rückwirkend mit 1. Juli 2017 novelliert; die angefochtene Bestimmung des §5 Abs6 HOG ist unverändert geblieben. §§1 und 2 Heimopferrentengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 69 aus 2017,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 49 aus 2018, lauten:

"Personenkreis

§1 (1) Personen, die eine pauschalierte Entschädigungsleistung wegen nach dem 9. Mai 1945 bis zum 31. Dezember 1999 erlittener Gewalt im Rahmen einer Unterbringung in Kinder- oder Jugendheimen, als Kinder oder Jugendliche in Kranken-, Psychiatrie- und Heilanstalten beziehungsweise in vergleichbaren Einrichtungen der Gebietskörperschaften oder Gemeindeverbände, in entsprechenden privaten Einrichtungen, sofern diese funktional für einen Jugendwohlfahrtsträger tätig wurden, in entsprechenden Einrichtungen der Kirchen oder in Pflegefamilien von einem Heim-, Jugendwohlfahrts-, Krankenhausträger oder Träger der vergleichbaren Einrichtung beziehungsweise den von diesen mit der Abwicklung der Entschädigung beauftragten Institutionen erhalten haben, haben ab dem Zeitpunkt und für die Dauer der Zuerkennung einer Eigenpension, spätestens aber mit Beginn des Monats, der auf die Erreichung des Regelpensionsalters (§§253 und 617 Abs11 ASVG) folgt, Anspruch auf eine monatliche Rentenleistung nach diesem Bundesgesetz.

(2) Personen, die eine Eigenpension beziehen oder das Regelpensionsalter erreicht haben, aber kein Ansuchen auf eine Entschädigung beim Heim- oder Jugendwohlfahrtsträger oder bei den von diesen mit der Abwicklung der Entschädigung beauftragten Institutionen gestellt haben, oder deren Ansuchen nicht entsprochen wurde, erhalten die Rentenleistung unter den sonstigen Voraussetzungen des Abs1, wenn sie wahrscheinlich machen, dass sie nach dem 9. Mai 1945 bis zum 31. Dezember 1999 in einem der genannten Heime oder in Pflegefamilien Opfer eines vorsätzlichen Gewaltdeliktes im Sinne des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl Nr 60/1974, in der geltenden Fassung, wurden.(2) Personen, die eine Eigenpension beziehen oder das Regelpensionsalter erreicht haben, aber kein Ansuchen auf eine Entschädigung beim Heim- oder Jugendwohlfahrtsträger oder bei den von diesen mit der Abwicklung der Entschädigung beauftragten Institutionen gestellt haben, oder deren Ansuchen nicht entsprochen wurde, erhalten die Rentenleistung unter den sonstigen Voraussetzungen des Abs1, wenn sie wahrscheinlich machen, dass sie nach dem 9. Mai 1945 bis zum 31. Dezember 1999 in einem der genannten Heime oder in Pflegefamilien Opfer eines vorsätzlichen Gewaltdeliktes im Sinne des Strafgesetzbuches – StGB, Bundesgesetzblatt Nr 60 aus 1974,, in der geltenden Fassung, wurden.

(3) Personen, die laufende Geldleistungen nach den Mindestsicherungsgesetzen der Länder beziehen und wegen einer auf Dauer festgestellten Arbeitsunfähigkeit vom Einsatz der Arbeitskraft befreit sind, sind Beziehern einer Eigenpension ebenso gleichgestellt wie Bezieher eines Rehabilitationsgeldes, einer Waisenpension oder eines Waisenversorgungsgenusses wegen Erwerbsunfähigkeit nach sozialversicherungsrechtlichen Regelungen für die Dauer des Leistungsbezuges sowie Personen während der Dauer der in §123 Abs4 Z2 lita ASVG oder nach entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Regelungen normierten Angehörigeneigenschaft.

(4) Ebenso gleichgestellt sind Personen, die wahrscheinlich machen, dass sie als Kinder oder Jugendliche nach dem 9. Mai 1945 bis zum 31. Dezember 1999 bei Unterbringung in Kranken-, Psychiatrie- und Heilanstalten beziehungsweise in diesen vergleichbaren Einrichtungen der Gebietskörperschaften, Gemeindeverbände, Kirchen oder in privaten Einrichtungen, sofern diese funktional für einen Jugendwohlfahrtsträger tätig wurden, Opfer eines vorsätzlichen Gewaltdeliktes im Sinne des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl Nr 60/1974, in der geltenden Fassung, wurden.(4) Ebenso gleichgestellt sind Personen, die wahrscheinlich machen, dass sie als Kinder oder Jugendliche nach dem 9. Mai 1945 bis zum 31. Dezember 1999 bei Unterbringung in Kranken-, Psychiatrie- und Heilanstalten beziehungsweise in diesen vergleichbaren Einrichtungen der Gebietskörperschaften, Gemeindeverbände, Kirchen oder in privaten Einrichtungen, sofern diese funktional für einen Jugendwohlfahrtsträger tätig wurden, Opfer eines vorsätzlichen Gewaltdeliktes im Sinne des Strafgesetzbuches – StGB, Bundesgesetzblatt Nr 60 aus 1974,, in der geltenden Fassung, wurden.

Leistung

§2. (1) Die monatliche Rentenleistung beträgt 300 €. Auf die Rentenleistung ist ein nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG), BGBl Nr 288/1972, wegen einer Schädigung in einem Heim, in Pflegefamilien oder in einer Krankenanstalt oder vergleichbaren Einrichtung erbrachter Ersatz des Verdienstentganges samt einer einkommensabhängigen Zusatzleistung anzurechnen und die Rentenleistung bei Änderung der Höhe des Ersatzes des Verdienstentganges und der einkommensabhängigen Zusatzleistung neuzubemessen. Übergenüsse und Nachträge sind von der gebührenden Rentenleistung abzuziehen oder mit ihr auszuzahlen. Die Rentenleistung gilt nicht als Einkommen im Sinne der Sozialversicherungs- und Sozialentschädigungsgesetze sowie der sonstigen bundesgesetzlichen Regelungen und ist unpfändbar. Von der Rentenleistung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten.§2. (1) Die monatliche Rentenleistung beträgt 300 €. Auf die Rentenleistung ist ein nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG), Bundesgesetzblatt Nr 288 aus 1972,, wegen einer Schädigung in einem Heim, in Pflegefamilien oder in einer Krankenanstalt oder vergleichbaren Einrichtung erbrachter Ersatz des Verdienstentganges samt einer einkommensabhängigen Zusatzleistung anzurechnen und die Rentenleistung bei Änderung der Höhe des Ersatzes des Verdienstentganges und der einkommensabhängigen Zusatzleistung neuzubemessen. Übergenüsse und Nachträge sind von der gebührenden Rentenleistung abzuziehen oder mit ihr auszuzahlen. Die Rentenleistung gilt nicht als Einkommen im Sinne der Sozialversicherungs- und Sozialentschädigungsgesetze sowie der sonstigen bundesgesetzlichen Regelungen und ist unpfändbar. Von der Rentenleistung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten.

(2) Der Leistungsbetrag ist mit Wirkung ab 1. Jänner 2018 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Der vervielfachte Betrag ist auf einen Betrag von vollen 10 Cent zu runden; hiebei ist ein Betrag von unter 5 Cent zu vernachlässigen und ein Betrag von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen. Der gerundete Betrag ist die Basis der Anpassung für das jeweilige Folgejahr.

(3) (Verfassungsbestimmung) Die Rentenleistung gilt nicht als Einkommen nach den Mindestsicherungsgesetzen der Länder und den sonstigen landesgesetzlichen Regelungen."

3.       §§1 und 2 des Bundesgesetzes vom 9. Juli 1972 über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen (Verbrechensopfergesetz – VOG), BGBl 288/1972, idF BGBl I 57/2015 lauten wie folgt:3. §§1 und 2 des Bundesgesetzes vom 9. Juli 1972 über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen (Verbrechensopfergesetz – VOG), Bundesgesetzblatt 288 aus 1972,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 57 aus 2015, lauten wie folgt:

"Kreis der Anspruchsberechtigten

§1. (1) Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie

1. durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder

2. durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Z1 nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder

3. als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Z1 eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl Nr 20/1949, bestehen,3. als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Z1 eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr 20 aus 1949,, bestehen,

und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Z1 erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Abs6 Z1) begangen wurde.

(2) Hilfe ist auch dann zu leisten, wenn

1. die mit Strafe bedrohte Handlung im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen worden ist oder der Täter in entschuldigendem Notstand gehandelt hat,

2. die strafgerichtliche Verfolgung des Täters wegen seines Todes, wegen Verjährung oder aus einem anderen Grund unzulässig ist oder

3. der Täter nicht bekannt ist oder wegen seiner Abwesenheit nicht verfolgt werden kann.

(3) Wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit ist Hilfe nur zu leisten, wenn

1. dieser Zustand voraussichtlich mindestens sechs Monate dauern wird oder

2. durch die Handlung nach Abs1 eine schwere Körperverletzung (§84 Abs1 StGB, BGBl Nr 60/1974) bewirkt wird.2. durch die Handlung nach Abs1 eine schwere Körperverletzung (§84 Abs1 StGB, Bundesgesetzblatt Nr 60 aus 1974,) bewirkt wird.

(4) Hatte die Handlung im Sinne des Abs1 den Tod eines Menschen zur Folge, dann ist den Hinterbliebenen, für deren Unterhalt der Getötete nach dem Gesetz zu sorgen hatte, Hilfe zu leisten, wenn sie österreichische Staatsbürger sind und ihnen durch den Tod der Unterhalt entgangen ist. Die Kostenübernahme gemäß §4 Abs5 erfolgt unabhängig vom Vorliegen eines tatsächlichen Unterhaltsentganges.

(5) Kindern ist Hilfe gemäß Abs4 bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zu leisten. Darüber hinaus ist ihnen auch dann Hilfe zu leisten, wenn sie

1. wegen wissenschaftlicher oder sonstiger regelmäßiger Schul- oder Berufsausbildung sich noch nicht selbst erhalten können, bis zur ordnungsmäßigen Beendigung der Ausbildung, längstens jedoch bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Kindern, die eine im §3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl Nr 305, genannte Einrichtung besuchen, gebührt die Hilfe nur dann, wenn sie ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des §2 Abs1 litb des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl Nr 376, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl Nr 311/1992, betreiben;1. wegen wissenschaftlicher oder sonstiger regelmäßiger Schul- oder Berufsausbildung sich noch nicht selbst erhalten können, bis zur ordnungsmäßigen Beendigung der Ausbildung, längstens jedoch bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Kindern, die eine im §3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl Nr 305, genannte Einrichtung besuchen, gebührt die Hilfe nur dann, wenn sie ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des §2 Abs1 litb des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl Nr 376, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr 311 aus 1992,, betreiben;

2. infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, sofern das Gebrechen vor Vollendung des 18. Lebensjahres oder während des in Z1 bezeichneten Zeitraumes eingetreten ist und solange dieser Zustand dauert.

(6) Hilfe ist Unionsbürgern sowie Staatsbürgern von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in gleicher Weise wie österreichischen Staatsbürgern zu leisten, wenn die Handlung nach Abs1

1. im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug, unabhängig davon, wo sich dieses befindet, begangen wurde oder

2. im Ausland begangen wurde, die betroffenen Personen ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben und die Handlung nach dessen Begründung begangen wurde.

(7) Hilfe ist ferner den nicht in den Abs1 und 6 genannten Personen zu leisten, wenn die Handlung nach Abs1 nach dem 30. Juni 2005 im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug, unabhängig davon, wo sich dieses befindet, begangen wurde und sie sich zum Zeitpunkt der Handlung dort rechtmäßig aufgehalten haben. Wurde ein unrechtmäßiger Aufenthalt zum Tatzeitpunkt durch einen erlittenen Menschenhandel bewirkt, ist Personen Hilfe solange zu leisten, als sie dafür über ein Aufenthaltsrecht für besonderen Schutz verfügen oder im Anschluss daran weiterhin aufenthaltsberechtigt sind und sie sich gewöhnlich im Inland aufhalten.

(8) Einer Körperverletzung und einer Gesundheitsschädigung im Sinne des Abs1 stehen die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, insbesondere einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich, wenn die zur Beschädigung führende Handlung nach Abs1 nach dem 30. Juni 2005 begangen wurde. Der Ersatz und die Reparatur richten sich nach §5 Abs2.

Hilfeleistungen

§2. Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:

1. Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges;

2. Heilfürsorge

a) ärztliche Hilfe,

b) Heilmittel,

c) Heilbehelfe,

d) Anstaltspflege,

e)Zahnbehandlung,

f) Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit (§155 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl Nr 189/1955);f) Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit (§155 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 189 aus 1955,);

2a. Kostenübernahme bei Krisenintervention durch klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen sowie Psychotherapeuten;

3.orthopädische Versorgung

a) Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, deren Wiederherstellung und Erneuerung,

b) Kostenersatz für Änderungen an Gebrauchsgegenständen sowie für die Installation behinderungsgerechter Sanitärausstattung,

c) Zuschüsse zu den Kosten für die behinderungsgerechte Ausstattung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen,

d) Beihilfen zur Anschaffung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen,

e) notwendige Reise- und Transportkosten;

4. medizinische Rehabilitation

a) Unterbringung in Krankenanstalten, die vorwiegend der Rehabilitation dienen,

b) ärztliche Hilfe, Heilmittel und Heilbehelfe, wenn diese Leistungen unmittelbar im Anschluß oder im Zusammenhang mit der unter lita angeführten Maßnahme erforderlich sind,

c) notwendige Reise- und Transportkosten;

5. berufliche Rehabilitation

a) berufliche Ausbildung zur Wiedergewinnung oder Erhöhung der Erwerbsfähigkeit,

b) Ausbildung für einen neuen Beruf,

c) Zuschüsse oder Darlehen (§198 Abs3 ASVG 1955);

6. soziale Rehabilitation

a) Zuschuß zu den Kosten für die Erlangung der Lenkerberechtigung, wenn auf Grund der Behinderung die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zumutbar ist,

b) Übergangsgeld (§306 ASVG 1955);

7. Pflegezulagen, Blindenzulagen;

8. Ersatz der Bestattungskosten;

9. einkommensabhängige Zusatzleistung;

10. Pauschalentschädigung für Schmerzengeld."

III.    Sachverhalt, Antragsvorbringen und Vorverfahrenrömisch drei. Sachverhalt, Antragsvorbringen und Vorverfahren

1.       Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

1.1.    Der Einschreiter beantragte am 18. Juli 2017 bei der zuständigen Pensionsversicherungsanstalt die Gewährung einer Heimopferrente gemäß §1 Abs1 Heimopferrentengesetz (HOG). Mit Bescheid vom 29. August 2017 sprach die zuständige Pensionsversicherungsanstalt aus, dass die Heimopferrente ab 1. Juli 2017 für die weitere Dauer der Verbüßung einer Freiheitsstrafe des Antragstellers ruhe.

1.2.    Die dagegen vom Antragsteller erhobene Klage wies das Landesgericht Krems an der Donau als Arbeits- und Sozialgericht mit Urteil vom 16. Jänner 2018 ab. Der Antragsteller erfülle zwar wegen seines Anspruchs auf Invaliditätspension sowie der erhaltenen Entschädigungsleistung durch die Stiftung Opferschutz der Katholischen Kirche die Voraussetzungen für den Bezug einer monatlichen Rentenleistung nach dem Heimopferrentengesetz, der Antragsteller verbüße allerdings eine Freiheitsstrafe und befinde sich seit Inkrafttreten des Heimopferrentengesetzes am 1. Juli 2017 durchgehend in Strafhaft. Gemäß §5 Abs6 HOG ruhe der Anspruch des Antragstellers auf Heimopferrente für die Dauer der Verbüßung der Freiheitsstrafe in der Justizanstalt.

2.       Gegen dieses Urteil erhob der Antragsteller Berufung und stellte am 20. Juni 2018 den vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 litd B-VG gestützten Antrag.

Der Antragsteller legt die verfassungsrechtlichen Bedenken, die ihn zur Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof bewogen haben, wie folgt dar (ohne die Hervorhebungen im Original):

"5. Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des §5 Abs6 HOG im Sinne des Art7 B-VG:

1. Gemäß Art7 B-VG sind alle Staatsbürger vor dem Gesetz gleich. Vorrechte der Geburt, des Geschlechtes, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses sind ausgeschlossen. Der Gleichheitssatz normiert zwar nach seinem Wortlaut nur die Gleichheit 'vor dem Gesetz', nach heute einhelliger Auffassung richtet er sich aber auch an den Gesetzgeber. Für diesen bedeutet der Gleichheitssatz in allererster Linie, nur sachlich gerechtfertigte Differenzierungen vorzunehmen, welche nach objektiven Unterscheidungsmerkmalen erfolgen. Der Gesetzgeber ist demnach verpflichtet, an gleiche Tatbestände gleiche Rechtsfolgen zu knüpfen. Ein Abweichen davon kann nur mit wesentlichen Unterschieden im Tatsachenbereich gerechtfertigt werden (vgl Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer Bundesverfassungsrecht10 (2007 [RZ 1356 ff]).1. Gemäß Art7 B-VG sind alle Staatsbürger vor dem Gesetz gleich. Vorrechte der Geburt, des Geschlechtes, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses sind ausgeschlossen. Der Gleichheitssatz normiert zwar nach seinem Wortlaut nur die Gleichheit 'vor dem Gesetz', nach heute einhelliger Auffassung richtet er sich aber auch an den Gesetzgeber. Für diesen bedeutet der Gleichheitssatz in allererster Linie, nur sachlich gerechtfertigte Differenzierungen vorzunehmen, welche nach objektiven Unterscheidungsmerkmalen erfolgen. Der Gesetzgeber ist demnach verpflichtet, an gleiche Tatbestände gleiche Rechtsfolgen zu knüpfen. Ein Abweichen davon kann nur mit wesentlichen Unterschieden im Tatsachenbereich gerechtfertigt werden vergleiche Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer Bundesverfassungsrecht10 (2007 [RZ 1356 ff]).

Eine Norm ist gleichheitswidrig, wenn

- sie tatsächlich Gleiches aus unsachlichen Gründen rechtlich ungleich behandelt,

- oder tatsächlich Ungleiches aus unsachlichen Gründen rechtlich gleich behandelt,

- oder eine unsachliche Regelung vornimmt,

- oder den Vertrauensschutz missachtet.

2. Der Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales vom 16.05.2017 (1645 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP) und der Bericht des Ausschusses für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 30.05.2017 (9799 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Bundesrates) halten fest, dass Opfer, die in Heimen des Bundes, der Länder oder der Kirchen oder in Pflegefamilien Gewalt erlitten haben und die aus diesem Grund eine pauschalierte Entschädigungsleistung erhalten haben, eine Rentenleistung in der Höhe von monatlich EUR 300,00 beziehen sollen. Ein allfälliger Anspruch auf Ersatz des Verdienstentganges nach dem Verbrechensopfergesetz sollte im Hinblick auf die neu geschaffene Rente künftig entfallen bzw wäre ein Ersatz des Verdienstentganges nach dem VOG auf die Heimopferrente anzurechnen.2. Der Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales vom 16.05.2017 (1645 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates römisch 25 . Gesetzgebungsperiode und der Bericht des Ausschusses für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 30.05.2017 (9799 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Bundesrates) halten fest, dass Opfer, die in Heimen des Bundes, der Länder oder der Kirchen oder in Pflegefamilien Gewalt erlitten haben und die aus diesem Grund eine pauschalierte Entschädigungsleistung erhalten haben, eine Rentenleistung in der Höhe von monatlich EUR 300,00 beziehen sollen. Ein allfälliger Anspruch auf Ersatz des Verdienstentganges nach dem Verbrechensopfergesetz sollte im Hinblick auf die neu geschaffene Rente künftig entfallen bzw wäre ein Ersatz des Verdienstentganges nach dem VOG auf die Heimopferrente anzurechnen.

Festgehalten wurde, dass die pauschalierte Entschädigungsleistung (und somit ohne Zweifel auch die Heimopferrente) als Entschädigung für erlittene Gewalt anzusehen ist, wobei vom Gewaltbegriff[…] des StGB ausgegangen wurde. Somit besteht ein eindeutiger Konnex zwischen der Heimopferrente und der Tatsache, dass diese gebühren soll, weil die Bezugsberechtigten Opfer von strafbaren Handlungen geworden sind.

3. Die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu Ruhensbestimmungen bei Haft betrifft Sozialversicherungsleistung mit Einkommens(ersatz)-Charakter (RS 0085422). So hat der OGH mehrfach festgehalten, dass das Ziel der meisten Ruhensbestimmungen darin besteht, Leistungen dann nicht zu gewähren, wenn ein Sicherungsbedürfnis vorübergehend weggefallen ist. Der Wegfall des Sicherungsbedürfnisses kann etwa im Bezug einer anderen, funktionsgleichen Leistung liegen (10 ObS 207/00i). Im Falle einer Strafhaft ist die Versorgung des Anspruchsberechtigten aus öffentlichen Mitteln in einer anderen Weise sichergestellt (10 ObS 54/07z) und ist es somit gerechtfertigt, dass etwa eine Invaliditätspension für die Zeit der Strafhaft ruht. Die Grundbedürfnisse eines Pensionsberechtigten werden für die Dauer der Strafhaft auf Grundlage der §§31, 38 ff StVG, von der öffentlichen Hand in anderer Weise sichergestellt (vgl 10 ObS 11/13k). Ziel ist es, gesamtwirtschaftlich nicht sinnvolle Mehrfachversorgungen zu verhindern (10 ObS 207/00i). Daher sehen Ruhensbestimmungen in der Regel auch eine Ausnahme vom Ruhen der Leistungsansprüche im Falle der Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest vor, da diesfalls die Versorgung auf 'eine andere Weise' nicht mehr sichergestellt ist (10 ObS 142/16d).3. Die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu Ruhensbestimmungen bei Haft betrifft Sozialversicherungsleistung mit Einkommens(ersatz)-Charakter (RS 0085422). So hat der OGH mehrfach festgehalten, dass das Ziel der meisten Ruhensbestimmungen darin besteht, Leistungen dann nicht zu gewähren, wenn ein Sicherungsbedürfnis vorübergehend weggefallen ist. Der Wegfall des Sicherungsbedürfnisses kann etwa im Bezug einer anderen, funktionsgleichen Leistung liegen (10 ObS 207/00i). Im Falle einer Strafhaft ist die Versorgung des Anspruchsberechtigten aus öffentlichen Mitteln in einer anderen Weise sichergestellt (10 ObS 54/07z) und ist es somit gerechtfertigt, dass etwa eine Invaliditätspension für die Zeit der Strafhaft ruht. Die Grundbedürfnisse eines Pensionsberechtigten werden für die Dauer der Strafhaft auf Grundlage der §§31, 38 ff StVG, von der öffentlichen Hand in anderer Weise sichergestellt vergleiche 10 ObS 11/13k). Ziel ist es, gesamtwirtschaftlich nicht sinnvolle Mehrfachversorgungen zu verhindern (10 ObS 207/00i). Daher sehen Ruhensbestimmungen in der Regel auch eine Ausnahme vom Ruhen der Leistungsansprüche im Falle der Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest vor, da diesfalls die Versorgung auf 'eine andere Weise' nicht mehr sichergestellt ist (10 ObS 142/16d).

Gemäß §31 Abs1 StVG haben die Strafvollzugsanstalten für den Unterhalt des Strafgefangenen zu sorgen. Dementsprechend bestimmen §§38, 39 und 40 StVG, dass der Strafgefangene ausreichend mit (einfacher) Anstaltskost zu verpflegen ist sowie die Beistellung von Anstaltskleidung und Bettzeug durch die Anstalt und darüber hinaus die Unterbringung des Strafgefangenen in angemessenen Räumlichkeiten. Derartige Sachleistungen hätte der Strafgefangene extra muros gegebenenfalls von solchen öffentlich-rechtlichen Bezügen (Alterspension, Invaliditätspension, etc.) zu bestreiten, welche primär Einkommenscharakter haben und für welche gegebenenfalls (höchstgerichtlich für unbedenklich erklärte) Ruhensbestimmungen bestehen.

Demgegenüber handelt es sich sowohl bei den in §1 Abs1 HOG angesprochenen pauschalierten Entschädigungsleistungen wie auch bei der Rente selber unzweifelhaft um Leistungen mit Entschädigungscharakter für die erlittene Gewalt im Rahmen einer Heimunterbringung.

Gemäß §2 Abs1 Heimopferrentengesetz gilt die Rentenleistung nicht als Einkommen, insbesondere im Sinne der Sozialversicherungsgesetze, und ist unpfändbar. Darüber hinaus sind auch keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Gemäß der Verfassungsbestimmung des §2 Abs3 HOG gilt die Rentenleistung auch nicht als Einkommen nach den Mindestsicherungsgesetzen. Somit ist eindeutig klargestellt, dass die Rente über keinen Einkommenscharakter verfügt, wie dies etwa bei den individuell zu errechnenden Pensionsansprüchen der Fall ist. Vielmehr handelt es sich um eine pauschalierte Entschädigungsleistung im Zusammenhang mit Gewalterfahrungen, ohne dass dieser Leistung etwa Beitragszahlungen vorausgegangen wären und ohne dass es (weder verbal-interpretative noch teleologische) Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Gesetzgeber die materielle Absicherung der betroffenen Normunterworfenen für Krankheit oder Alter verfolgt hätte.

4. Dafür spricht ferner, dass nach dem Willen des Gesetzgebers das Heimopferrentengesetz als spezielle Norm dem Verbrechensopfergesetz vorgehen soll bzw eine Anrechnung zu erfolgen hat, wenn es um den Ersatz eines Verdienstentganges in Folge einer strafbaren Handlung geht.

§1 Abs1 VOG sieht vor, dass österreichische Staatsbürger, welche [als] Opfer einer zum Entscheidungszeitpunkt mit mehr als 6monatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung eine[…] Körperverletzung oder eine[…] Gesundheitsschädigung erlitten haben oder in diesem Zusammenhang eine psychische Beeinträchtigung mit Krankheitswert erlitten haben, Anspruch auf Hilfe haben, wenn ihnen durch die Tat Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert wurde. Als Hilfeleistung im Sinne des §2 VOG ist insbesondere der Ersatz eines Verdienst- oder Unterhaltsentganges vorgesehen (Zif 1) sowie eine pauschale Entschädigung für Schmerzengeld (Zif 10).

Die Hilfeleistungen im Sinne des §2 VOG stellen zweifellos Leistungen mit Schadenersatzcharakter aufgrund einer Körperverletzung dar. Leistungen wie Schmerzengeld (Zif 10), Verdienst- oder Unterhaltsentgang (Zif 1, Zif 5), Heilungskosten (Zif 2, Zif 2a, Zif 3, Zif 4, Zif 6) sind dem Schadenersatzanspruch des ABGB nachgebildet. Dementsprechend wird etwa auch der Ersatz der Bestattungskosten (Zif 8) angesprochen.

Aus alldem ergibt sich eindeutig, dass der Gesetzgeber die Rente

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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