Entscheidungsdatum
26.07.2018Norm
AVG §8Spruch
W 199 2109258-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX und von XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX vom 25.05.2018, Zl. Jv 1313-33/15 y (929 Rev 1350/15 i), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 und von römisch 40 gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes römisch 40 vom 25.05.2018, Zl. Jv 1313-33/15 y (929 Rev 1350/15 i), zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde der XXXX gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 6b Abs. 4 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde der römisch 40 gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 6 b, Absatz 4, des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde des XXXX gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde des römisch 40 gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides wird als unzulässig zurückgewiesen.
III. Die Beschwerde der XXXX gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch drei. Die Beschwerde der römisch 40 gegen Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides wird als unzulässig zurückgewiesen.
IV. Die Beschwerde des XXXX gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 6b Abs. 4 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes als unbegründet abgewiesen.römisch vier. Die Beschwerde des römisch 40 gegen Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 6 b, Absatz 4, des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1.1. Mit Beschluss ("Zwangsstrafverfügung") vom 22.4.2014, XXXX , verhängte das Landesgericht XXXX (in der Folge: Landesgericht) über die XXXX (in der Folge: beschwerdeführende Gesellschaft) eine Zwangsstrafe von 4200 Euro für den Zeitraum vom 1.1.2014 bis zum 28.2.2014, da sie gegen ihre Verpflichtung gemäß §§ 277 ff. Unternehmensgesetzbuch (in der Folge: UGB) verstoßen hatte, die Unterlagen für ihre Bilanz zum 31.12.1999 bis zum 28.2.2014 beim Firmenbuchgericht einzureichen.1.1.1. Mit Beschluss ("Zwangsstrafverfügung") vom 22.4.2014, römisch 40 , verhängte das Landesgericht römisch 40 (in der Folge: Landesgericht) über die römisch 40 (in der Folge: beschwerdeführende Gesellschaft) eine Zwangsstrafe von 4200 Euro für den Zeitraum vom 1.1.2014 bis zum 28.2.2014, da sie gegen ihre Verpflichtung gemäß Paragraphen 277, ff. Unternehmensgesetzbuch (in der Folge: UGB) verstoßen hatte, die Unterlagen für ihre Bilanz zum 31.12.1999 bis zum 28.2.2014 beim Firmenbuchgericht einzureichen.
Mit Beschluss ("Zwangsstrafverfügung") vom 22.4.2014, XXXX , verhängte das Landesgericht über die beschwerdeführende Gesellschaft eine Zwangsstrafe von 4200 Euro für den Zeitraum vom 1.1.2014 bis zum 28.2.2014, da sie gegen ihre Verpflichtung gemäß §§ 277 ff. UGB verstoßen hatte, die Unterlagen für ihre Bilanz zum 31.12.2000 bis zum 28.2.2014 beim Firmenbuchgericht einzureichen.Mit Beschluss ("Zwangsstrafverfügung") vom 22.4.2014, römisch 40 , verhängte das Landesgericht über die beschwerdeführende Gesellschaft eine Zwangsstrafe von 4200 Euro für den Zeitraum vom 1.1.2014 bis zum 28.2.2014, da sie gegen ihre Verpflichtung gemäß Paragraphen 277, ff. UGB verstoßen hatte, die Unterlagen für ihre Bilanz zum 31.12.2000 bis zum 28.2.2014 beim Firmenbuchgericht einzureichen.
Mit Beschluss ("Zwangsstrafverfügung") vom 22.4.2014, XXXX , verhängte das Landesgericht über die beschwerdeführende Gesellschaft eine Zwangsstrafe von 700 Euro für den Zeitraum vom 1.1.2014 bis zum 28.2.2014, da sie gegen ihre Verpflichtung gemäß §§ 277 ff. UGB verstoßen hatte, die Unterlagen für ihre Bilanz zum 31.12.2001 bis zum 28.2.2014 beim Firmenbuchgericht einzureichen.Mit Beschluss ("Zwangsstrafverfügung") vom 22.4.2014, römisch 40 , verhängte das Landesgericht über die beschwerdeführende Gesellschaft eine Zwangsstrafe von 700 Euro für den Zeitraum vom 1.1.2014 bis zum 28.2.2014, da sie gegen ihre Verpflichtung gemäß Paragraphen 277, ff. UGB verstoßen hatte, die Unterlagen für ihre Bilanz zum 31.12.2001 bis zum 28.2.2014 beim Firmenbuchgericht einzureichen.
Mit Beschluss ("Zwangsstrafverfügung") vom 22.4.2014, XXXX , verhängte das Landesgericht über die beschwerdeführende Gesellschaft eine Zwangsstrafe von 700 Euro für den Zeitraum vom 1.1.2014 bis zum 28.2.2014, da sie gegen ihre Verpflichtung gemäß §§ 277 ff. UGB verstoßen hatte, die Unterlagen für ihre Bilanz zum 31.12.2002 bis zum 28.2.2014 beim Firmenbuchgericht einzureichen.Mit Beschluss ("Zwangsstrafverfügung") vom 22.4.2014, römisch 40 , verhängte das Landesgericht über die beschwerdeführende Gesellschaft eine Zwangsstrafe von 700 Euro für den Zeitraum vom 1.1.2014 bis zum 28.2.2014, da sie gegen ihre Verpflichtung gemäß Paragraphen 277, ff. UGB verstoßen hatte, die Unterlagen für ihre Bilanz zum 31.12.2002 bis zum 28.2.2014 beim Firmenbuchgericht einzureichen.
Mit Beschluss ("Zwangsstrafverfügung") vom 22.4.2014, XXXX , verhängte das Landesgericht über die beschwerdeführende Gesellschaft eine Zwangsstrafe von 700 Euro für den Zeitraum vom 1.1.2014 bis zum 28.2.2014, da sie gegen ihre Verpflichtung gemäß §§ 277 ff. UGB verstoßen hatte, die Unterlagen für ihre Bilanz zum 31.12.2003 bis zum 28.2.2014 beim Firmenbuchgericht einzureichen.Mit Beschluss ("Zwangsstrafverfügung") vom 22.4.2014, römisch 40 , verhängte das Landesgericht über die beschwerdeführende Gesellschaft eine Zwangsstrafe von 700 Euro für den Zeitraum vom 1.1.2014 bis zum 28.2.2014, da sie gegen ihre Verpflichtung gemäß Paragraphen 277, ff. UGB verstoßen hatte, die Unterlagen für ihre Bilanz zum 31.12.2003 bis zum 28.2.2014 beim Firmenbuchgericht einzureichen.
Mit Beschluss ("Zwangsstrafverfügung") vom 22.4.2014, XXXX , verhängte das Landesgericht über die beschwerdeführende Gesellschaft eine Zwangsstrafe von 700 Euro für den Zeitraum vom 1.1.2014 bis zum 28.2.2014, da sie gegen ihre Verpflichtung gemäß §§ 277 ff. UGB verstoßen hatte, die Unterlagen für ihre Bilanz zum 31.12.2004 bis zum 28.2.2014 beim Firmenbuchgericht einzureichen.Mit Beschluss ("Zwangsstrafverfügung") vom 22.4.2014, römisch 40 , verhängte das Landesgericht über die beschwerdeführende Gesellschaft eine Zwangsstrafe von 700 Euro für den Zeitraum vom 1.1.2014 bis zum 28.2.2014, da sie gegen ihre Verpflichtung gemäß Paragraphen 277, ff. UGB verstoßen hatte, die Unterlagen für ihre Bilanz zum 31.12.2004 bis zum 28.2.2014 beim Firmenbuchgericht einzureichen.
Mit Beschluss ("Zwangsstrafverfügung") vom 22.4.2014, XXXX , verhängte das Landesgericht über die beschwerdeführende Gesellschaft eine Zwangsstrafe von 700 Euro für den Zeitraum vom 1.1.2014 bis zum 28.2.2014, da sie gegen ihre Verpflichtung gemäß §§ 277 ff. UGB verstoßen hatte, die Unterlagen für ihre Bilanz zum 31.12.2005 bis zum 28.2.2014 beim Firmenbuchgericht einzureichen.Mit Beschluss ("Zwangsstrafverfügung") vom 22.4.2014, römisch 40 , verhängte das Landesgericht über die beschwerdeführende Gesellschaft eine Zwangsstrafe von 700 Euro für den Zeitraum vom 1.1.2014 bis zum 28.2.2014, da sie gegen ihre Verpflichtung gemäß Paragraphen 277, ff. UGB verstoßen hatte, die Unterlagen für ihre Bilanz zum 31.12.2005 bis zum 28.2.2014 beim Firmenbuchgericht einzureichen.
Mit Beschluss ("Zwangsstrafverfügung") vom 22.4.2014, XXXX , verhängte das Landesgericht über die beschwerdeführende Gesellschaft eine Zwangsstrafe von 700 Euro für den Zeitraum vom 1.1.2014 bis zum 28.2.2014, da sie gegen ihre Verpflichtung gemäß §§ 277 ff. UGB verstoßen hatte, die Unterlagen für ihre Bilanz zum 31.12.2006 bis zum 28.2.2014 beim Firmenbuchgericht einzureichen.Mit Beschluss ("Zwangsstrafverfügung") vom 22.4.2014, römisch 40 , verhängte das Landesgericht über die beschwerdeführende Gesellschaft eine Zwangsstrafe von 700 Euro für den Zeitraum vom 1.1.2014 bis zum 28.2.2014, da sie gegen ihre Verpflichtung gemäß Paragraphen 277, ff. UGB verstoßen hatte, die Unterlagen für ihre Bilanz zum 31.12.2006 bis zum 28.2.2014 beim Firmenbuchgericht einzureichen.
Mit Beschluss ("Zwangsstrafverfügung") vom 22.4.2014, XXXX , verhängte das Landesgericht über die beschwerdeführende Gesellschaft eine Zwangsstrafe von 700 Euro für den Zeitraum vom 1.1.2014 bis zum 28.2.2014, da sie gegen ihre Verpflichtung gemäß §§ 277 ff. UGB verstoßen hatte, die Unterlagen für ihre Bilanz zum 31.12.2007 bis zum 28.2.2014 beim Firmenbuchgericht einzureichen.Mit Beschluss ("Zwangsstrafverfügung") vom 22.4.2014, römisch 40 , verhängte das Landesgericht über die beschwerdeführende Gesellschaft eine Zwangsstrafe von 700 Euro für den Zeitraum vom 1.1.2014 bis zum 28.2.2014, da sie gegen ihre Verpflichtung gemäß Paragraphen 277, ff. UGB verstoßen hatte, die Unterlagen für ihre Bilanz zum 31.12.2007 bis zum 28.2.2014 beim Firmenbuchgericht einzureichen.
Mit Beschluss ("Zwangsstrafverfügung") vom 22.4.2014, XXXX , verhängte das Landesgericht über die beschwerdeführende Gesellschaft eine Zwangsstrafe von 700 Euro für den Zeitraum vom 1.1.2014 bis zum 28.2.2014, da sie gegen ihre Verpflichtung gemäß §§ 277 ff. UGB verstoßen hatte, die Unterlagen für ihre Bilanz zum 31.12.2008 bis zum 28.2.2014 beim Firmenbuchgericht einzureichen.Mit Beschluss ("Zwangsstrafverfügung") vom 22.4.2014, römisch 40 , verhängte das Landesgericht über die beschwerdeführende Gesellschaft eine Zwangsstrafe von 700 Euro für den Zeitraum vom 1.1.2014 bis zum 28.2.2014, da sie gegen ihre Verpflichtung gemäß Paragraphen 277, ff. UGB verstoßen hatte, die Unterlagen für ihre Bilanz zum 31.12.2008 bis zum 28.2.2014 beim Firmenbuchgericht einzureichen.
Mit Beschluss ("Zwangsstrafverfügung") vom 22.4.2014, XXXX , verhängte das Landesgericht über die beschwerdeführende Gesellschaft eine Zwangsstrafe von 700 Euro für den Zeitraum vom 1.1.2014 bis zum 28.2.2014, da sie gegen ihre Verpflichtung gemäß §§ 277 ff. UGB verstoßen hatte, die Unterlagen für ihre Bilanz zum 31.12.2009 bis zum 28.2.2014 beim Firmenbuchgericht einzureichen.Mit Beschluss ("Zwangsstrafverfügung") vom 22.4.2014, römisch 40 , verhängte das Landesgericht über die beschwerdeführende Gesellschaft eine Zwangsstrafe von 700 Euro für den Zeitraum vom 1.1.2014 bis zum 28.2.2014, da sie gegen ihre Verpflichtung gemäß Paragraphen 277, ff. UGB verstoßen hatte, die Unterlagen für ihre Bilanz zum 31.12.2009 bis zum 28.2.2014 beim Firmenbuchgericht einzureichen.
Mit Beschluss ("Zwangsstrafverfügung") vom 22.4.2014, XXXX , verhängte das Landesgericht über die beschwerdeführende Gesellschaft eine Zwangsstrafe von 700 Euro für den Zeitraum vom 1.12.2013 bis zum 31.1.2014, da sie gegen ihre Verpflichtung gemäß §§ 277 ff. UGB verstoßen hatte, die Unterlagen für ihre Bilanz zum 31.12.2010 bis zum 31.1.2014 beim Firmenbuchgericht einzureichen.Mit Beschluss ("Zwangsstrafverfügung") vom 22.4.2014, römisch 40 , verhängte das Landesgericht über die beschwerdeführende Gesellschaft eine Zwangsstrafe von 700 Euro für den Zeitraum vom 1.12.2013 bis zum 31.1.2014, da sie gegen ihre Verpflichtung gemäß Paragraphen 277, ff. UGB verstoßen hatte, die Unterlagen für ihre Bilanz zum 31.12.2010 bis zum 31.1.2014 beim Firmenbuchgericht einzureichen.
Mit Beschluss ("Zwangsstrafverfügung") vom 22.4.2014, XXXX , verhängte das Landesgericht über die beschwerdeführende Gesellschaft eine Zwangsstrafe von 700 Euro für den Zeitraum vom 1.2.2014 bis zum 31.3.2014, da sie gegen ihre Verpflichtung gemäß §§ 277 ff. UGB verstoßen hatte, die Unterlagen für ihre Bilanz zum 31.12.2010 bis zum 31.3.2014 beim Firmenbuchgericht einzureichen.Mit Beschluss ("Zwangsstrafverfügung") vom 22.4.2014, römisch 40 , verhängte das Landesgericht über die beschwerdeführende Gesellschaft eine Zwangsstrafe von 700 Euro für den Zeitraum vom 1.2.2014 bis zum 31.3.2014, da sie gegen ihre Verpflichtung gemäß Paragraphen 277, ff. UGB verstoßen hatte, die Unterlagen für ihre Bilanz zum 31.12.2010 bis zum 31.3.2014 beim Firmenbuchgericht einzureichen.
Mit Beschluss ("Zwangsstrafverfügung") vom 22.4.2014, XXXX , verhängte das Landesgericht über die beschwerdeführende Gesellschaft eine Zwangsstrafe von 700 Euro für den Zeitraum vom 1.12.2013 bis zum 31.1.2014, da sie gegen ihre Verpflichtung gemäß §§ 277 ff. UGB verstoßen hatte, die Unterlagen für ihre Bilanz zum 31.12.2011 bis zum 31.1.2014 beim Firmenbuchgericht einzureichen.Mit Beschluss ("Zwangsstrafverfügung") vom 22.4.2014, römisch 40 , verhängte das Landesgericht über die beschwerdeführende Gesellschaft eine Zwangsstrafe von 700 Euro für den Zeitraum vom 1.12.2013 bis zum 31.1.2014, da sie gegen ihre Verpflichtung gemäß Paragraphen 277, ff. UGB verstoßen hatte, die Unterlagen für ihre Bilanz zum 31.12.2011 bis zum 31.1.2014 beim Firmenbuchgericht einzureichen.
Mit Beschluss ("Zwangsstrafverfügung") vom 22.4.2014, XXXX , verhängte das Landesgericht über die beschwerdeführende Gesellschaft eine Zwangsstrafe von 700 Euro für den Zeitraum vom 1.2.2014 bis zum 31.3.2014, da sie gegen ihre Verpflichtung gemäß §§ 277 ff. UGB verstoßen hatte, die Unterlagen für ihre Bilanz zum 31.12.2011 bis zum 31.3.2014 beim Firmenbuchgericht einzureichen.Mit Beschluss ("Zwangsstrafverfügung") vom 22.4.2014, römisch 40 , verhängte das Landesgericht über die beschwerdeführende Gesellschaft eine Zwangsstrafe von 700 Euro für den Zeitraum vom 1.2.2014 bis zum 31.3.2014, da sie gegen ihre Verpflichtung gemäß Paragraphen 277, ff. UGB verstoßen hatte, die Unterlagen für ihre Bilanz zum 31.12.2011 bis zum 31.3.2014 beim Firmenbuchgericht einzureichen.
Mit Beschluss ("Zwangsstrafverfügung") vom 22.4.2014, XXXX , verhängte das Landesgericht über die beschwerdeführende Gesellschaft eine Zwangsstrafe von 700 Euro für den Zeitraum vom 1.12.2013 bis zum 31.1.2014, da sie gegen ihre Verpflichtung gemäß §§ 277 ff. UGB verstoßen hatte, die Unterlagen für ihre Bilanz zum 31.12.2012 bis zum 31.1.2014 beim Firmenbuchgericht einzureichen.Mit Beschluss ("Zwangsstrafverfügung") vom 22.4.2014, römisch 40 , verhängte das Landesgericht über die beschwerdeführende Gesellschaft eine Zwangsstrafe von 700 Euro für den Zeitraum vom 1.12.2013 bis zum 31.1.2014, da sie gegen ihre Verpflichtung gemäß Paragraphen 277, ff. UGB verstoßen hatte, die Unterlagen für ihre Bilanz zum 31.12.2012 bis zum 31.1.2014 beim Firmenbuchgericht einzureichen.
Mit Beschluss ("Zwangsstrafverfügung") vom 22.4.2014, XXXX , verhängte das Landesgericht über die beschwerdeführende Gesellschaft eine Zwangsstrafe von 700 Euro für den Zeitraum vom 1.2.2014 bis zum 31.3.2014, da sie gegen ihre Verpflichtung gemäß §§ 277 ff. UGB verstoßen hatte, die Unterlagen für ihre Bilanz zum 31.12.2012 bis zum 31.3.2014 beim Firmenbuchgericht einzureichen.Mit Beschluss ("Zwangsstrafverfügung") vom 22.4.2014, römisch 40 , verhängte das Landesgericht über die beschwerdeführende Gesellschaft eine Zwangsstrafe von 700 Euro für den Zeitraum vom 1.2.2014 bis zum 31.3.2014, da sie gegen ihre Verpflichtung gemäß Paragraphen 277, ff. UGB verstoßen hatte, die Unterlagen für ihre Bilanz zum 31.12.2012 bis zum 31.3.2014 beim Firmenbuchgericht einzureichen.
Alle diese Beschlüsse wurden der beschwerdeführenden Gesellschaft am 28.4.2014 zugestellt. Die Summe dieser Zwangsstrafen beträgt 18.900 Euro.
1.1.2. Mit Beschluss ("Zwangsstrafverfügung") vom 22.4.2014, XXXX , verhängte das Landesgericht über XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) - den Geschäftsführer der beschwerdeführenden Gesellschaft - eine Zwangsstrafe von 4200 Euro für den Zeitraum vom 1.1.2014 bis zum 28.2.2014, da er gegen seine Verpflichtung gemäß §§ 277 ff. UGB verstoßen hatte, die Unterlagen für die Bilanz der beschwerdeführenden Gesellschaft zum 31.12.1999 bis zum 28.2.2014 beim Firmenbuchgericht einzureichen.1.1.2. Mit Beschluss ("Zwangsstrafverfügung") vom 22.4.2014, römisch 40 , verhängte das Landesgericht über römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer) - den Geschäftsführer der beschwerdeführenden Gesellschaft - eine Zwangsstrafe von 4200 Euro für den Zeitraum vom 1.1.2014 bis zum 28.2.2014, da er gegen seine Verpflichtung gemäß Paragraphen 277, ff. UGB verstoßen hatte, die Unterlagen für die Bilanz der beschwerdeführenden Gesellschaft zum 31.12.1999 bis zum 28.2.2014 beim Firmenbuchgericht einzureichen.
Mit Beschluss ("Zwangsstrafverfügung") vom 22.4.2014, XXXX , verhängte das Landesgericht über den Beschwerdeführer eine Zwangsstrafe von 4200 Euro für den Zeitraum vom 1.1.2014 bis zum 28.2.2014, da er gegen seine Verpflichtung gemäß §§ 277 ff. UGB verstoßen hatte, die Unterlagen für die Bilanz der beschwerdeführenden Gesellschaft zum 31.12.2000 bis zum 28.2.2014 beim Firmenbuchgericht einzureichen.Mit Beschluss ("Zwangsstrafverfügung") vom 22.4.2014, römisch 40 , verhängte das Landesgericht über den Beschwerdeführer eine Zwangsstrafe von 4200 Euro für den Zeitraum vom 1.1.2014 bis zum 28.2.2014, da er gegen seine Verpflichtung gemäß Paragraphen 277, ff. UGB verstoßen hatte, die Unterlagen für die Bilanz der beschwerdeführenden Gesellschaft zum 31.12.2000 bis zum 28.2.2014 beim Firmenbuchgericht einzureichen.
Mit Beschluss ("Zwangsstrafverfügung") vom 22.4.2014, XXXX , verhängte das Landesgericht über den Beschwerdeführer eine Zwangsstrafe von 700 Euro für den Zeitraum vom 1.1.2014 bis zum 28.2.2014, da er gegen seine Verpflichtung gemäß §§ 277 ff. UGB verstoßen hatte, die Unterlagen für die Bilanz der beschwerdeführenden Gesellschaft zum 31.12.2001 bis zum 28.2.2014 beim Firmenbuchgericht einzureichen.Mit Beschluss ("Zwangsstrafverfügung") vom 22.4.2014, römisch 40 , verhängte das Landesgericht über den Beschwerdeführer eine Zwangsstrafe von 700 Euro für den Zeitraum vom 1.1.2014 bis zum 28.2.2014, da er gegen seine Verpflichtung gemäß Paragraphen 277, ff. UGB verstoßen hatte, die Unterlagen für die Bilanz der beschwerdeführenden Gesellschaft zum 31.12.2001 bis zum 28.2.2014 beim Firmenbuchgericht einzureichen.
Mit Beschluss ("Zwangsstrafverfügung") vom 22.4.2014, XXXX , verhängte das Landesgericht über den Beschwerdeführer eine Zwangsstrafe von 700 Euro für den Zeitraum vom 1.1.2014 bis zum 28.2.2014, da er gegen seine Verpflichtung gemäß §§ 277 ff. UGB verstoßen hatte, die Unterlagen für die Bilanz der beschwerdeführenden Gesellschaft zum 31.12.2002 bis zum 28.2.2014 beim Firmenbuchgericht einzureichen.Mit Beschluss ("Zwangsstrafverfügung") vom 22.4.2014, römisch 40 , verhängte das Landesgericht über den Beschwerdeführer eine Zwangsstrafe von 700 Euro für den Zeitraum vom 1.1.2014 bis zum 28.2.2014, da er gegen seine Verpflichtung gemäß Paragraphen 277, ff. UGB verstoßen hatte, die Unterlagen für die Bilanz der beschwerdeführenden Gesellschaft zum 31.12.2002 bis zum 28.2.2014 beim Firmenbuchgericht einzureichen.
Mit Beschluss ("Zwangsstrafverfügung") vom 22.4.2014, XXXX , verhängte das Landesgericht über den Beschwerdeführer eine Zwangsstrafe von 700 Euro für den Zeitraum vom 1.1.2014 bis zum 28.2.2014, da er gegen seine Verpflichtung gemäß §§ 277 ff. UGB verstoßen hatte, die Unterlagen für die Bilanz der beschwerdeführenden Gesellschaft zum 31.12.2003 bis zum 28.2.2014 beim Firmenbuchgericht einzureichen.Mit Beschluss ("Zwangsstrafverfügung") vom 22.4.2014, römisch 40 , verhängte das Landesgericht über den Beschwerdeführer eine Zwangsstrafe von 700 Euro für den Zeitraum vom 1.1.2014 bis zum 28.2.2014, da er gegen seine Verpflichtung gemäß Paragraphen 277, ff. UGB verstoßen hatte, die Unterlagen für die Bilanz der beschwerdeführenden Gesellschaft zum 31.12.2003 bis zum 28.2.2014 beim Firmenbuchgericht einzureichen.
Mit Beschluss ("Zwangsstrafverfügung") vom 22.4.2014, XXXX , verhängte das Landesgericht über den Beschwerdeführer eine Zwangsstrafe von 700 Euro für den Zeitraum vom 1.1.2014 bis zum 28.2.2014, da er gegen seine Verpflichtung gemäß §§ 277 ff. UGB verstoßen hatte, die Unterlagen für die Bilanz der beschwerdeführenden Gesellschaft zum 31.12.2004 bis zum 28.2.2014 beim Firmenbuchgericht einzureichen.Mit Beschluss ("Zwangsstrafverfügung") vom 22.4.2014, römisch 40 , verhängte das Landesgericht über den Beschwerdeführer eine Zwangsstrafe von 700 Euro für den Zeitraum vom 1.1.2014 bis zum 28.2.2014, da er gegen seine Verpflichtung gemäß Paragraphen 277, ff. UGB verstoßen hatte, die Unterlagen für die Bilanz der beschwerdeführenden Gesellschaft zum 31.12.2004 bis zum 28.2.2014 beim Firmenbuchgericht einzureichen.
Mit Beschluss ("Zwangsstrafverfügung") vom 22.4.2014, XXXX , verhängte das Landesgericht über den Beschwerdeführer eine Zwangsstrafe von 700 Euro für den Zeitraum vom 1.1.2014 bis zum 28.2.2014, da er gegen seine Verpflichtung gemäß §§ 277 ff. UGB verstoßen hatte, die Unterlagen für die Bilanz der beschwerdeführenden Gesellschaft zum 31.12.2005 bis zum 28.2.2014 beim Firmenbuchgericht einzureichen.Mit Beschluss ("Zwangsstrafverfügung") vom 22.4.2014, römisch 40 , verhängte das Landesgericht über den Beschwerdeführer eine Zwangsstrafe von 700 Euro für den Zeitraum vom 1.1.2014 bis zum 28.2.2014, da er gegen seine Verpflichtung gemäß Paragraphen 277, ff. UGB verstoßen hatte, die Unterlagen für die Bilanz der beschwerdeführenden Gesellschaft zum 31.12.2005 bis zum 28.2.2014 beim Firmenbuchgericht einzureichen.
Mit Beschluss ("Zwangsstrafverfügung") vom 22.4.2014, XXXX , verhängte das Landesgericht über den Beschwerdeführer eine Zwangsstrafe von 700 Euro für den Zeitraum vom 1.1.2014 bis zum 28.2.2014, da er gegen seine Verpflichtung gemäß §§ 277 ff. UGB verstoßen hatte, die Unterlagen für die Bilanz der beschwerdeführenden Gesellschaft zum 31.12.2006 bis zum 28.2.2014 beim Firmenbuchgericht einzureichen.Mit Beschluss ("Zwangsstrafverfügung") vom 22.4.2014, römisch 40 , verhängte das Landesgericht über den Beschwerdeführer eine Zwangsstrafe von 700 Euro für den Zeitraum vom 1.1.2014 bis zum 28.2.2014, da er gegen seine Verpflichtung gemäß Paragraphen 277, ff. UGB verstoßen hatte, die Unterlagen für die Bilanz der beschwerdeführenden Gesellschaft zum 31.12.2006 bis zum 28.2.2014 beim Firmenbuchgericht einzureichen.
Mit Beschluss ("Zwangsstrafverfügung") vom 22.4.2014, XXXX , verhängte das Landesgericht über den Beschwerdeführer eine Zwangsstrafe von 700 Euro für den Zeitraum vom 1.1.2014 bis zum 28.2.2014, da er gegen seine Verpflichtung gemäß §§ 277 ff. UGB verstoßen hatte, die Unterlagen für die Bilanz der beschwerdeführenden Gesellschaft zum 31.12.2007 bis zum 28.2.2014 beim Firmenbuchgericht einzureichen.Mit Beschluss ("Zwangsstrafverfügung") vom 22.4.2014, römisch 40 , verhängte das Landesgericht über den Beschwerdeführer eine Zwangsstrafe von 700 Euro für den Zeitraum vom 1.1.2014 bis zum 28.2.2014, da er gegen seine Verpflichtung gemäß Paragraphen 277, ff. UGB verstoßen hatte, die Unterlagen für die Bilanz der beschwerdeführenden Gesellschaft zum 31.12.2007 bis zum 28.2.2014 beim Firmenbuchgericht einzureichen.
Mit Beschluss ("Zwangsstrafverfügung") vom 22.4.2014, XXXX , verhängte das Landesgericht über den Beschwerdeführer eine Zwangsstrafe von 700 Euro für den Zeitraum vom 1.1.2014 bis zum 28.2.2014, da er gegen seine Verpflichtung gemäß §§ 277 ff. UGB verstoßen hatte, die Unterlagen für die Bilanz der beschwerdeführenden Gesellschaft zum 31.12.2008 bis zum 28.2.2014 beim Firmenbuchgericht einzureichen.Mit Beschluss ("Zwangsstrafverfügung") vom 22.4.2014, römisch 40 , verhängte das Landesgericht über den Beschwerdeführer eine Zwangsstrafe von 700 Euro für den Zeitraum vom 1.1.2014 bis zum 28.2.2014, da er gegen seine Verpflichtung gemäß Paragraphen 277, ff. UGB verstoßen hatte, die Unterlagen für die Bilanz der beschwerdeführenden Gesellschaft zum 31.12.2008 bis zum 28.2.2014 beim Firmenbuchgericht einzureichen.
Mit Beschluss ("Zwangsstrafverfügung") vom 22.4.2014, XXXX , verhängte das Landesgericht über den Beschwerdeführer eine Zwangsstrafe von 700 Euro für den Zeitraum vom 1.1.2014 bis zum 28.2.2014, da er gegen seine Verpflichtung gemäß §§ 277 ff. UGB verstoßen hatte, die Unterlagen für die Bilanz der beschwerdeführenden Gesellschaft zum 31.12.2009 bis zum 28.2.2014 beim Firmenbuchgericht einzureichen.Mit Beschluss ("Zwangsstrafverfügung") vom 22.4.2014, römisch 40 , verhängte das Landesgericht über den Beschwerdeführer eine Zwangsstrafe von 700 Euro für den Zeitraum vom 1.1.2014 bis zum 28.2.2014, da er gegen seine Verpflichtung gemäß Paragraphen 277, ff. UGB verstoßen hatte, die Unterlagen für die Bilanz der beschwerdeführenden Gesellschaft zum 31.12.2009 bis zum 28.2.2014 beim Firmenbuchgericht einzureichen.
Mit Beschluss ("Zwangsstrafverfügung") vom 22.4.2014, XXXX , verhängte das Landesgericht über den Beschwerdeführer eine Zwangsstrafe von 700 Euro für den Zeitraum vom 1.12.2013 bis zum 31.1.2014, da er gegen seine Verpflichtung gemäß §§ 277 ff. UGB verstoßen hatte, die Unterlagen für die Bilanz der beschwerdeführenden Gesellschaft zum 31.12.2010 bis zum 31.1.2014 beim Firmenbuchgericht einzureichen.Mit Beschluss ("Zwangsstrafverfügung") vom 22.4.2014, römisch 40 , verhängte das Landesgericht über den Beschwerdeführer eine Zwangsstrafe von 700 Euro für den Zeitraum vom 1.12.2013 bis zum 31.1.2014, da er gegen seine Verpflichtung gemäß Paragraphen 277, ff. UGB verstoßen hatte, die Unterlagen für die Bilanz der beschwerdeführenden Gesellschaft zum 31.12.2010 bis zum 31.1.2014 beim Firmenbuchgericht einzureichen.
Mit Beschluss ("Zwangsstrafverfügung") vom 22.4.2014, XXXX , verhängte das Landesgericht über den Beschwerdeführer eine Zwangsstrafe von 700 Euro für den Zeitraum vom 1.2.2014 bis zum 31.3.2014, da er gegen seine Verpflichtung gemäß §§ 277 ff. UGB verstoßen hatte, die Unterlagen für die Bilanz der beschwerdeführenden Gesellschaft zum 31.12.2010 bis zum 31.3.2014 beim Firmenbuchgericht einzureichen.Mit Beschluss ("Zwangsstrafverfügung") vom 22.4.2014, römisch 40 , verhängte das Landesgericht über den Beschwerdeführer eine Zwangsstrafe von 700 Euro für den Zeitraum vom 1.2.2014 bis zum 31.3.2014, da er gegen seine Verpflichtung gemäß Paragraphen 277, ff. UGB verstoßen hatte, die Unterlagen für die Bilanz der beschwerdeführenden Gesellschaft zum 31.12.2010 bis zum 31.3.2014 beim Firmenbuchgericht einzureichen.
Mit Beschluss ("Zwangsstrafverfügung") vom 22.4.2014, XXXX , verhängte das Landesgericht über den Beschwerdeführer eine Zwangsstrafe von 700 Euro für den Zeitraum vom 1.12.2013 bis zum 31.1.2014, da er gegen seine Verpflichtung gemäß §§ 277 ff. UGB verstoßen hatte, die Unterlagen für die Bilanz der beschwerdeführenden Gesellschaft zum 31.12.2011 bis zum 31.1.2014 beim Firmenbuchgericht einzureichen.Mit Beschluss ("Zwangsstrafverfügung") vom 22.4.2014, römisch 40 , verhängte das Landesgericht über den Beschwerdeführer eine Zwangsstrafe von 700 Euro für den Zeitraum vom 1.12.2013 bis zum 31.1.2014, da er gegen seine Verpflichtung gemäß Paragraphen 277, ff. UGB verstoßen hatte, die Unterlagen für die Bilanz der beschwerdeführenden Gesellschaft zum 31.12.2011 bis zum 31.1.2014 beim Firmenbuchgericht einzureichen.
Mit Beschluss ("Zwangsstrafverfügung") vom 22.4.2014, XXXX , verhängte das Landesgericht über den Beschwerdeführer eine Zwangsstrafe von 700 Euro für den Zeitraum vom 1.2.2014 bis zum 31.3.2014, da er gegen seine Verpflichtung gemäß §§ 277 ff. UGB verstoßen hatte, die Unterlagen für die Bilanz der beschwerdeführenden Gesellschaft zum 31.12.2011 bis zum 31.3.2014 beim Firmenbuchgericht einzureichen.Mit Beschluss ("Zwangsstrafverfügung") vom 22.4.2014, römisch 40 , verhängte das Landesgericht über den Beschwerdeführer eine Zwangsstrafe von 700 Euro für den Zeitraum vom 1.2.2014 bis zum 31.3.2014, da er gegen seine Verpflichtung gemäß Paragraphen 277, ff. UGB verstoßen hatte, die Unterlagen für die Bilanz der beschwerdeführenden Gesellschaft zum 31.12.2011 bis zum 31.3.2014 beim Firmenbuchgericht einzureichen.
Mit Beschluss ("Zwangsstrafverfügung") vom 22.4.2014, XXXX , verhängte das Landesgericht über den Beschwerdeführer eine Zwangsstrafe von 700 Euro für den Zeitraum vom 1.12.2013 bis zum 31.1.2014, da er gegen seine Verpflichtung gemäß §§ 277 ff. UGB verstoßen hatte, die Unterlagen für die Bilanz der beschwerdeführenden Gesellschaft zum 31.12.2012 bis zum 31.1.2014 beim Firmenbuchgericht einzureichen.Mit Beschluss ("Zwangsstrafverfügung") vom 22.4.2014, römisch 40 , verhängte das Landesgericht über den Beschwerdeführer eine Zwangsstrafe von 700 Euro für den Zeitraum vom 1.12.2013 bis zum 31.1.2014, da er gegen seine Verpflichtung gemäß Paragraphen 277, ff. UGB verstoßen hatte, die Unterlagen für die Bilanz der beschwerdeführenden Gesellschaft zum 31.12.2012 bis zum 31.1.2014 beim Firmenbuchgericht einzureichen.
Mit Beschluss ("Zwangsstrafverfügung") vom 22.4.2014, XXXX , verhängte das Landesgericht über den Beschwerdeführer eine Zwangsstrafe von 700 Euro für den Zeitraum vom 1.2.2014 bis zum 31.3.2014, da er gegen seine Verpflichtung gemäß §§ 277 ff. UGB verstoßen hatte, die Unterlagen für die Bilanz der beschwerdeführenden Gesellschaft zum 31.12.2012 bis zum 31.3.2014 beim Firmenbuchgericht einzureichen.Mit Beschluss ("Zwangsstrafverfügung") vom 22.4.2014, römisch 40 , verhängte das Landesgericht über den Beschwerdeführer eine Zwangsstrafe von 700 Euro für den Zeitraum vom 1.2.2014 bis zum 31.3.2014, da er gegen seine Verpflichtung gemäß Paragraphen 277, ff. UGB verstoßen hatte, die Unterlagen für die Bilanz der beschwerdeführenden Gesellschaft zum 31.12.2012 bis zum 31.3.2014 beim Firmenbuchgericht einzureichen.
Alle diese Beschlüsse wurden dem Beschwerdeführer am 30.4.2014 zugestellt. Die Summe dieser Zwangsstrafen beträgt 18.900 Euro.
1.2.1.1. Mit Mandatsbescheid vom 1.8.2014, XXXX , forderte die Kostenbeamtin des Landesgerichts namens des Präsidenten dieses Gerichtshofes - der belangten Behörde - die beschwerdeführende Gesellschaft auf, die mit Beschluss des Landesgerichtes vom 22.4.2014 "zur Zahl XXXX " (gemeint: mit den 17 oben unter Pt. 1.1.1 genannten Beschlüssen) verhängte(n) Zwangsstrafe(n) von 9450 Euro zuzüglich der Einhebungsgebühr von 8 Euro einzuzahlen. Dieser Bescheid wurde der beschwerdeführenden Gesellschaft am 6.8.2014 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt.1.2.1.1. Mit Mandatsbescheid vom 1.8.2014, römisch 40 , forderte die Kostenbeamtin des Landesgerichts namens des Präsidenten dieses Gerichtshofes - der belangten Behörde - die beschwerdeführende Gesellschaft auf, die mit Beschluss des Landesgerichtes vom 22.4.2014 "zur Zahl römisch 40 " (gemeint: mit den 17 oben unter Pt. 1.1.1 genannten Beschlüssen) verhängte(n) Zwangsstrafe(n) von 9450 Euro zuzüglich der Einhebungsgebühr von 8 Euro einzuzahlen. Dieser Bescheid wurde der beschwerdeführenden Gesellschaft am 6.8.2014 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt.
Mit Mandatsbescheid vom 1.8.2014, XXXX , forderte die Kostenbeamtin des Landesgerichts namens der belangten Behörde den Beschwerdeführer auf, die mit Beschluss des Landesgerichtes vom 22.4.2014 "zur Zahl XXXX " (gemeint wieder: mit den 17 oben unter Pt. 1.1.2 genannten Beschlüssen) verhängte(n) Zwangsstrafe(n) von 9450 Euro zuzüglich der Einhebungsgebühr von 8 Euro einzuzahlen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 5.8.2014 zugestellt.Mit Mandatsbescheid vom 1.8.2014, römisch 40 , forderte die Kostenbeamtin des Landesgerichts namens der belangten Behörde den Beschwerdeführer auf, die mit Beschluss des Landesgerichtes vom 22.4.2014 "zur Zahl römisch 40 " (gemeint wieder: mit den 17 oben unter Pt. 1.1.2 genannten Beschlüssen) verhängte(n) Zwangsstrafe(n) von 9450 Euro zuzüglich der Einhebungsgebühr von 8 Euro einzuzahlen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 5.8.2014 zugestellt.
1.2.1.2. Mit Bescheid vom 26.2.2015 wies die belangte Behörde Vorstellungen der beschwerdeführenden Parteien vom 18.8.2014 und vom 22.8.2014 als unzulässig zurück (Spruchpunkt I) und wies einen Aufschiebeantrag ab (Spruchpunkt II). Begründend heißt es, "der ursprünglich erlassene Zahlungsauftrag" sei gemäß § 57 AVG von Gesetzes wegen außer Kraft getreten, da innerhalb der 14tägigen Frist keine Ermittlungsschritte aktenkundig seien. Da den Vorstellungen somit die Beschwer fehle, seien sie zurückzuweisen, ebenso sei die beantragte Aufschiebung (gemeint: der Antrag auf Aufschiebung) abzuweisen. Es werde darauf hingewiesen, "dass von der Kostenbeamtin [...] ein neuer Zahlungsauftrag über die verhängte Mutwillensstrafe zu erlassen" sei.1.2.1.2. Mit Bescheid vom 26.2.2015 wies die belangte Behörde Vorstellungen der beschwerdeführenden Parteien vom 18.8.2014 und vom 22.8.2014 als unzulässig zurück (Spruchpunkt römisch eins) und wies einen Aufschiebeantrag ab (Spruchpunkt römisch zwei). Begründend heißt es, "der ursprünglich erlassene Zahlungsauftrag" sei gemäß Paragraph 57, AVG von Gesetzes wegen außer Kraft getreten, da innerhalb der 14tägigen Frist keine Ermittlungsschritte aktenkundig seien. Da den Vorstellungen somit die Beschwer fehle, seien sie zurückzuweisen, ebenso sei die beantragte Aufschiebung (gemeint: der Antrag auf Aufschiebung) abzuweisen. Es werde darauf hingewiesen, "dass von der Kostenbeamtin [...] ein neuer Zahlungsauftrag über die verhängte Mutwillensstrafe zu erlassen" sei.
Dieser Bescheid ist nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.
1.2.2. Mit Mandatsbescheid vom 3.3.2015, XXXX , forderte die Kostenbeamtin des Landesgerichts namens der belangten Behörde die beschwerdeführende Gesellschaft auf, die mit Beschluss des Landesgerichtes vom 22.4.2014 "zur Zahl 47 Fr 958/14 k" (gemeint wieder: mit den 17 oben unter Pt. 1.1.1 genannten Beschlüssen) verhängte(n) Zwangsstrafe(n) von 9450 Euro zuzüglich der Einhebungsgebühr von 8 Euro, zusammen 9458 Euro, einzuzahlen. Dieser Bescheid wurde der beschwerdeführenden Gesellschaft am 10.3.2015 zugestellt.1.2.2. Mit Mandatsbescheid vom 3.3.2015, römisch 40 , forderte die Kostenbeamtin des Landesgerichts namens der belangten Behörd