Entscheidungsdatum
31.07.2018Norm
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1Spruch
G313 2185058-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Vorsitzende, sowie die Richterin MMag. Angelika PENNITZ und den fachkundigen Laienrichter Mag. Werner POCK als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten, vom 17.11.2017, OB XXXX, betreffend die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" nicht vorliegen, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Vorsitzende, sowie die Richterin MMag. Angelika PENNITZ und den fachkundigen Laienrichter Mag. Werner POCK als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten, vom 17.11.2017, OB römisch 40 , betreffend die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" nicht vorliegen, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß §§ 1 Abs. 2, 40, 41 Abs. 1, 42, 45, des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, sowie § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, in der jeweils geltenden Fassung, stattgegeben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraphen eins, Absatz 2, 40, 41, Absatz eins, 42, 45,, des Bundesbehindertengesetzes (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, sowie Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, in der jeweils geltenden Fassung, stattgegeben.
Die Voraussetzungen für die Eintragung des Zusatzes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass liegen vor.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 29.09.2017 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) samt Beilagen ein, der gemäß Hinweis auf dem Antragsformular auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass galt.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 29.09.2017 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) samt Beilagen ein, der gemäß Hinweis auf dem Antragsformular auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass galt.
2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.
In dem eingeholten SV- Gutachten von Dr. XXXX, Ärztin für Psychiatrie, vom 29.10.2017, wird auf Grund der am 27.10.2017 erfolgten Begutachtung des BF ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v. H. festgestellt und zur Frage, welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zulassen und warum, Folgendes ausgeführt:In dem eingeholten SV- Gutachten von Dr. römisch 40 , Ärztin für Psychiatrie, vom 29.10.2017, wird auf Grund der am 27.10.2017 erfolgten Begutachtung des BF ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v. H. festgestellt und zur Frage, welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zulassen und warum, Folgendes ausgeführt:
"Im Vordergrund stehen chronifizierte Partialsymptome einer posttraumatischen Belastungsstörung, die den U. im sozialen Leben beeinträchtigen, es besteht kein Hinweis auf eine Klaustro- bzw. Sozialphobie bzw. phobische Angststörung, es erfolgt keine regelmäßige Therapie, eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem U. zumutbar".
3. Mit Bescheid vom 17.11.2017 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gem. §§ 42 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. 283/1990, idgF, abgewiesen.3. Mit Bescheid vom 17.11.2017 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gem. Paragraphen 42 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), Bundesgesetzblatt 283 aus 1990,, idgF, abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 29.10.2017 als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden sei. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke (300 bis 400 Meter) nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auch unter der Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe, ohne Unterbrechung zurückgelegt werden könne oder wenn die Verwendung des erforderlichen Behelfs die Benützung des öffentliches Transportmittels in hohem Maß erschweren würde. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauerhafte Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirke. Die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung würden jedoch nicht vorliegen, weshalb der Antrag abzuweisen gewesen sei.
5. Am 27.12.2017 langte bei der belangten Behörde eine Beschwerde des BF ein. Darin wurde darauf hingewiesen, der BF habe aufgrund seiner Erlebnisse XXXX im Jahr 2005 eine posttraumatische Belastungsstörung, leide unter Panikattacken und Herzrhythmusstörungen und sei seit 2005 deshalb in Invaliditätspension. Ein Zusammensein mit anderen Menschen auf engem Raum wie in öffentlichen Verkehrsmitteln sei für ihn nicht zu ertragen.5. Am 27.12.2017 langte bei der belangten Behörde eine Beschwerde des BF ein. Darin wurde darauf hingewiesen, der BF habe aufgrund seiner Erlebnisse römisch 40 im Jahr 2005 eine posttraumatische Belastungsstörung, leide unter Panikattacken und Herzrhythmusstörungen und sei seit 2005 deshalb in Invaliditätspension. Ein Zusammensein mit anderen Menschen auf engem Raum wie in öffentlichen Verkehrsmitteln sei für ihn nicht zu ertragen.
6. Am 05.02.2018 langten der gegenständliche Verwaltungsakt und die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) ein.
7. Mit Schreiben des BVwG vom 14.03.2018, wurde
Dr. XXXX , Ärztin für Psychiatrie und Neurologie , um Erstellung eines Sachverständigengutachtens auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung ersucht.Dr. römisch 40 , Ärztin für Psychiatrie und Neurologie , um Erstellung eines Sachverständigengutachtens auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung ersucht.
Mit einem weiteren Schreiben des BVwG vom 14.03.2018, wurde der BF aufgefordert, sich am 27.4.2018, um 9:00 Uhr bei Dr. XXXX an näher angeführter Adresse zur ärztlichen Begutachtung einzufinden.Mit einem weiteren Schreiben des BVwG vom 14.03.2018, wurde der BF aufgefordert, sich am 27.4.2018, um 9:00 Uhr bei Dr. römisch 40 an näher angeführter Adresse zur ärztlichen Begutachtung einzufinden.
8. In dem seitens des begutachtenden Arztes erstellten medizinischen Gutachten vom 08.05.2018 wird aufgrund der an demselben Tag erfolgten Untersuchung des BF bezüglich des Zusatzes "Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" folgende "Stellungnahme zu den Vorgutachten" abgegeben:
Anamnese:
Bezüglich der Vorgeschichte siehe Aktenunterlagen bzw. Gutachten Dris. XXXX.Bezüglich der Vorgeschichte siehe Aktenunterlagen bzw. Gutachten Dris. römisch 40 .
Der U. gibt an, dass er vom 15. bis 50. Lebensjahr eine Drogenkarriere hinter sich habe und zwar von
Cannabis über LSD, Kokain, auch Heroin, zuletzt auch intravenös. Mit ca. 50 Jahren habe er mit Hilfe
der Drogenberatungsstelle in XXXX die Entwöhnung geschafft, anfänglich mit Substitutionstherapie. Er habe auch schon viele Jahre Probleme vonseiten der Halswirbelsäule, vor dem Ereignis 2004 sei auch bereits eine Halswirbelsäulenoperation im Gespräch gewesen. In der Vorgeschichte auch Blinddarmdurchbruch mit ca. 7 Jahren, ansonsten vor allem Verletzungen und diverse Knochenbrüche.der Drogenberatungsstelle in römisch 40 die Entwöhnung geschafft, anfänglich mit Substitutionstherapie. Er habe auch schon viele Jahre Probleme vonseiten der Halswirbelsäule, vor dem Ereignis 2004 sei auch bereits eine Halswirbelsäulenoperation im Gespräch gewesen. In der Vorgeschichte auch Blinddarmdurchbruch mit ca. 7 Jahren, ansonsten vor allem Verletzungen und diverse Knochenbrüche.
2004 sei er XXXXverletzt worden. Er habe sich Verletzungen im Bereich der linken Hüfte zugezogen, neben Prellungen, oberflächlichen Hautverletzungen und Rippenbrüchen. Er sei anfänglich in XXXX, später in Wien und zuletzt im UKH XXXX medizinisch versorgt worden. Seither stehe er in psychologischer Betreuung.2004 sei er XXXXverletzt worden. Er habe sich Verletzungen im Bereich der linken Hüfte zugezogen, neben Prellungen, oberflächlichen Hautverletzungen und Rippenbrüchen. Er sei anfänglich in römisch 40 , später in Wien und zuletzt im UKH römisch 40 medizinisch versorgt worden. Seither stehe er in psychologischer Betreuung.
Derzeitige Beschwerden:
Der U. gibt an, dass er vonseiten der linken Becken-Hüftregion eigentlich ständig Schmerzen habe. Diese Schmerzen würden bei Kälte und fraglich auch bei Belastung zunehmen. Im Vordergrund der derzeitigen Beschwerden stehen Ängste vor Menschenansammlungen, er halte es in größeren oder auch kleineren Menschenmengen nicht aus. Er bekomme dann Herzsensationen und ein Beklemmungsgefühl. Er schaffe es nicht ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen. Auch müsse er andere Menschenansammlungen vermeiden, er ziehe sich komplett zurück.
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:
Psychotherapie
Sozialanamnese: keine Berufsausbildung, über viele Jahre selbstständiger Lederwarenerzeuger und -händler, Kunsthandwerker, zuletzt LKW-Fahrer, seit 2005 pensioniert, geschieden, alleine lebend, 2 erwachsene Kinder
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Auszug aus dem SV-Gutachten Dris. XXXX vom 27.10.2017:Auszug aus dem SV-Gutachten Dris. römisch 40 vom 27.10.2017:
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Posttraumatische Belastungsstörung (PTSD), Posttraumatische Beiastungsstörung mittleren Grades, St. p. Polytoxikomanie
Auszug aus der Gesamtbeurteilung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, vom 31.08.2017, Dris. XXXX:
Zusammenfassung der Sachverständigengutachten:
XXXX, Neurologie, 25.08.2017römisch 40 , Neurologie, 25.08.2017
Dr.in XXXX, Allgemeinmedizin, 31.08.2017Dr.in römisch 40 , Allgemeinmedizin, 31.08.2017
1. rezidivierende Depression, posttraumatische Beiastungsstörung 03.06.02 50%
2. Cervicalsyndrom bei degenerativen Veränderungen mit Radikulopathie C7 beidseits 02.01.02 40%
3. Wirbelsäule, Radikulopathie L5 links, Hüftschmerz links 02.01.01 20%
Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
Gut
Ernährungszustand:
Normal
Größe: 176 cm Gewicht: 74 kg Blutdruck: 120/80
Gesamtmobilität - Gangbild:
siehe neurologischer Fachstatus
Klinischer Status - Fachstatus:
Neurologischer Befund:
Der U. ist in normaler Bewusstseinslage, keine Nackensteifigkeit, die HN-Austrittspunkte sind frei, die HWS frei beweglich, Caput nicht kiopfempfindlich, occipitale Austrittsstellen nicht druckempfindlich.
Hirnnerven:
I - XII: o.B.römisch eins - XII: o.B.
Sprache: unauffällig, Hirnpathologische Zeichen: keine
Obere Extremität:
Trophik, Tonus, Kraft und Motilität, sowie Feinmotiütät bds. seitengleich regelrecht. RPR, BSR und TSR seitengleich bds. lebhaft. Beim AW kein Absinken, keine Pronationstendenz. Nervenstämme indolent. Eudiadochokinese. FNV bds. zielsicher, kein Reboundphänomen. Pyramidenbahnzeichen bds. negativ. Keine Sensibilitätsausfälle.
Rumpf:
WS gerade, frei beweglich. Die paravertebrale Muskulatur ist frei. Die BHR seitengleich auslösbar. Keine neurogene Blasenfunktionsstörung.
Untere Extremität:
Hüftgelenkseinschränkung links.
Ansonsten Tonus, Trophik, grobe Kraft und Motilität, sowie Feinmotilität seitengleich regelrecht. PSR und ASR seitengleich mittellebhaft auslösbar. Knie-Haken-Versuch bds. zielsicher. Pyramidenbahnzeichen wie Babinski bds. negativ. Keine Sensibilitätsausfälle.
Koordination: unauffällig.
Stand: unauffällig.
Gang: derzeit beeinträchtigt wegen Sturzes von der Leiter mit Schmerzen im Fersenbereich links und Steißbeinbereich.
Psychischer Status:
Der U. ist in normaler Bewusstseinslage, in allen Qualitäten orientiert.
Das Verhalten ist situationsangepasst.
Die Stimmungslage ist dysthym, resignativ.
Das Denken ist geordnet. Keine inhaltliche Denkstörung. Keine Wahnideen, jedoch zentriert auf die Ereignisse 2004 und soziale Phobien.
Aufmerksamkeit und Konzentration erscheinen unauffällig.
Die Merkfähigkeit ist ungestört.
Die Intelligenz ist im Normbereich.
Persönlichkeitsmäßig finden sich bei Zust. n. Polytoxikomanie und posttraumatischer Belastungsstörung (XXXX2004) Zeichen einer dauernden Persönlichkeitsänderung mit im Vordergrund stehenden sozialen Ängsten und Rückzugstendenzen.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Pos. Nr.
GdB %
1
Andauernde Persönlichkeitsänderung nach posttraumatischer Belastungsstörung (ICD-10 F62.0)
03.05.02
50%
2
Cervikal- und Lumbalsyndrom mit intermittierenden radikulären Schmerzen bzw. sensiblen Symptomen bei degenerativen Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule
02.01.02
40%
3
Hüftschmerz links nach Weichteilverletzung (orthopädische Einschätzung erforderlich)
Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:
Ad lfd. Nr. 1; Der untere Rahmensatz der Einschätzungsverordnung 03.05.02 mit 50% wird herangezogen entsprechend des Schweregrades des psychischen Störbildes nach Polytoxikomanie im jungen Erwachsenen alter bis ca. 50 und Auftreten einer posttraumatischen Belastungsstörung nach XXXX 2004 XXXX, bei dem der U. betroffen war. Der U. ist seither in ständiger psychotherapeutischer Behandlung und zeigt ausgeprägte Ängste und soziophobische Symptome neben einer resignativ-depressiven Grundstimmung. Somit keine Änderung zur Einschätzung Dris. XXXX vom 27.10.2017.Ad lfd. Nr. 1; Der untere Rahmensatz der Einschätzungsverordnung 03.05.02 mit 50% wird herangezogen entsprechend des Schweregrades des psychischen Störbildes nach Polytoxikomanie im jungen Erwachsenen alter bis ca. 50 und Auftreten einer posttraumatischen Belastungsstörung nach römisch 40 2004 römisch 40 , bei dem der U. betroffen war. Der U. ist seither in ständiger psychotherapeutischer Behandlung und zeigt ausgeprägte Ängste und soziophobische Symptome neben einer resignativ-depressiven Grundstimmung. Somit keine Änderung zur Einschätzung Dris. römisch 40 vom 27.10.2017.
Ad lfd. Nr. 2; Der obere Rahmensatz der Einschätzungsverordnung 02.01.02 mit 40% wird herangezogen entsprechend des chronischen Schmerzsyndroms im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule mit intermittierenden neurologischen Reizsymptomen. Derzeit liegen keine radikulären Ausfälle vor.
Ad lfd. Nr. 3: eine orthopädische Begutachtung ist erforderlich.
Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Führend ist die Gesundheitsschädigung lfd. Nr. 1 mit 50%.
Die Gesundheitsschädigung lfd. Nr. 2 erhöht um eine weitere Stufe, da es sich um eine eigenständige funktionell behindernde Gesundheitsschädigung handelt.
Somit gegenüber der Einschätzung durch das Sozialministeriumservice Kärnten keine Änderung.
X Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand
? Nachuntersuchung
Begründung:
Der Antragsteller kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigungen mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen.
ja x nein (in Pension)
Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor:
ja
nein
nicht geprüft
Der Untersuchte
?
x
?
ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen
?
x
?
ist hochgradig sehbehindert (entspr. Bundespflegegeldgesetz)
?
x
?
ist blind (entsprechend Bundespflegegeldgesetz)
?
x
?
ist gehörlos
?
Xrömisch zehn
?
ist schwer hörbehindert
?
Xrömisch zehn
?
ist taubblind
?
Xrömisch zehn
?
ist Trägerin oder Träger eines Cochlea-Implantates
?
Xrömisch zehn
Q
ist Epileptikerin oder Epileptiker
?
Xrömisch zehn
?
bedarf einer Begleitperson
?
x
?
ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial
?
Xrömisch zehn
?
ist Orthesenträgerin oder ist Orthesenträger
?
Xrömisch zehn
?
ist Prothesenträgerin oder Prothesenträger
Begründung:
Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Dem U. ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht mehr zuzumuten, da infolge des Ereignisses 2004 eine andauernde Persönlichkeitsänderung vorliegt nach Extrembelastung mit Ängsten und insbesondere Soziophobie, die es dem U. unmöglich machen sich in engen Räumen zu bewegen, in den Menschen angesammelt sind.
Vonseiten der körperlich funktionellen Situation bestehen keine Einschränkungen.
2. Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?
Keine
Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor wegen:
ja nein nicht geprüft
? ? x Tuberkuloses, Zuckerkrankehti, Zöliakie, Aids oder
eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung
nach Pos. 09.03 GdB: ab
? ? x Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit GdB: ab
? ? x Erkrankungen des Verdauungssystems GdB: ab
9. Mit Verfügung vom 18.5.2018, dem BF zugestellt am 25.05.2018 wurde dem BF das eingeholte Sachverständigengutachten übermittelt und zur Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
10. Gegen das Sachverständigengutachten vom 08.05.2018 wurden keine Einwendungen erhoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF ist im Besitz eines Behindertenpasses.
Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung ist nicht zumutbar" liegen vor.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.2.1. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt (VwGH vom 20.03.2001, GZ 2000/11/0321).2.2. Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Behinderteneinstellungsgesetz im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt (VwGH vom 20.03.2001, GZ 2000/11/0321).
Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).
Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).
Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).
Der Verwaltungsgerichtshof führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).
Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das von Amts wegen eingeholte Gutachten der Amtssachverständigen Dr. XXXX vom 08.05.2018 schlüssig, nachvollziehbar und weist dieses keine Widersprüche auf. Dem Gutachten lagen die Vorgutachten Dr. XXXXzugrunde.Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, is