Entscheidungsdatum
14.08.2018Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W211 2170544-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA: Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach der Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA: Syrien, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach der Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführende Partei ist eine Staatsangehörige Syriens. Sie stellte am XXXX .2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.1. Die beschwerdeführende Partei ist eine Staatsangehörige Syriens. Sie stellte am römisch 40 .2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Bei ihrer Erstbefragung am XXXX .2015 gab die beschwerdeführende Partei an, sie sei Kurdin und stamme aus der Stadt XXXX (Gouvernement Al Hasaka). Sie habe ihren Herkunftsstaat 2011 wegen des Kriegs und wegen der Eroberung von XXXX durch den islamischen Staat (IS) gemeinsam mit ihrem Zwillingsbruder zu Fuß über die Grenze zur Türkei verlassen.2. Bei ihrer Erstbefragung am römisch 40 .2015 gab die beschwerdeführende Partei an, sie sei Kurdin und stamme aus der Stadt römisch 40 (Gouvernement Al Hasaka). Sie habe ihren Herkunftsstaat 2011 wegen des Kriegs und wegen der Eroberung von römisch 40 durch den islamischen Staat (IS) gemeinsam mit ihrem Zwillingsbruder zu Fuß über die Grenze zur Türkei verlassen.
3. Ein Konsultationsverfahren mit Bulgarien wurde eingeleitet, und die bulgarischen Behörden stimmten der Wiederaufnahme der beschwerdeführenden Partei gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 am XXXX .2015 zu.3. Ein Konsultationsverfahren mit Bulgarien wurde eingeleitet, und die bulgarischen Behörden stimmten der Wiederaufnahme der beschwerdeführenden Partei gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 am römisch 40 .2015 zu.
4. Bei der Einvernahme am XXXX .2016 gab die beschwerdeführende Partei, soweit hier wesentlich, an, dass sie in Syrien im Zivilregister mit einem Alter von 17 Jahren eingetragen sei. In Österreich würden drei Brüder leben, jedoch habe sie nur zu zweien eine intensive Beziehung, von diesen sei sie auch finanziell abhängig. Sie wohne bei ihnen und bekomme ein monatliches Taschengeld. Die Brüder würden Sozialhilfe beziehen, seien jedoch als arbeitsuchend gemeldet. Die beschwerdeführende Partei lebe auch mit ihrer Schwester im gemeinsamen Haushalt. Diese sei behindert. Ihre Schwester habe wie sie selbst auch Diabetes und sei auf ihre Hilfe bei der Körperpflege und beim Gehen angewiesen.4. Bei der Einvernahme am römisch 40 .2016 gab die beschwerdeführende Partei, soweit hier wesentlich, an, dass sie in Syrien im Zivilregister mit einem Alter von 17 Jahren eingetragen sei. In Österreich würden drei Brüder leben, jedoch habe sie nur zu zweien eine intensive Beziehung, von diesen sei sie auch finanziell abhängig. Sie wohne bei ihnen und bekomme ein monatliches Taschengeld. Die Brüder würden Sozialhilfe beziehen, seien jedoch als arbeitsuchend gemeldet. Die beschwerdeführende Partei lebe auch mit ihrer Schwester im gemeinsamen Haushalt. Diese sei behindert. Ihre Schwester habe wie sie selbst auch Diabetes und sei auf ihre Hilfe bei der Körperpflege und beim Gehen angewiesen.
5. Mit Bescheid vom XXXX .2016 wies die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass Bulgarien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Prüfung des Antrags zuständig ist. Gleichzeitig wurde gegen die beschwerdeführende Partei gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und ausgesprochen, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Bulgarien zulässig ist.5. Mit Bescheid vom römisch 40 .2016 wies die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass Bulgarien gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Prüfung des Antrags zuständig ist. Gleichzeitig wurde gegen die beschwerdeführende Partei gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und ausgesprochen, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG ihre Abschiebung nach Bulgarien zulässig ist.
6. Gegen den Bescheid vom XXXX .2016 wurde rechtzeitig eine Beschwerde eingebracht.6. Gegen den Bescheid vom römisch 40 .2016 wurde rechtzeitig eine Beschwerde eingebracht.
7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX .2016 (W175 2124078-1) wurde der Beschwerde gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben und der Bescheid vom XXXX .2016 behoben.7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 .2016 (W175 2124078-1) wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG stattgegeben und der Bescheid vom römisch 40 .2016 behoben.
8. Bei ihrer Einvernahme durch die belangte Behörde am XXXX .2017 gab die beschwerdeführende Partei an, sie sei Diabetikerin und leide außerdem an einer Schilddrüsenüberfunktion. Sie sei in XXXX geboren worden und habe insgesamt sieben Geschwister. Eine Schwester und drei Brüder würden in Österreich leben. Weitere Geschwister würden sich in der Türkei und im Irak aufhalten. Ihre Eltern seien bereits verstorben. In Syrien habe sie keine Verwandten mehr. Weiter gehöre sie der Volksgruppe der Jesiden an. Zu ihren Fluchtgründen befragt, gab die beschwerdeführende Partei an, in Syrien herrsche Krieg, und der IS verübe Anschläge. Auch habe der IS von Frauen verlangt einen Schleier zu tragen. Bei einer Weigerung werde man getötet. Der IS köpfe Menschen und sie habe Angst, dass ihr Selbiges widerfahre. Sie habe Syrien wegen dem IS und dem Assad-Regime verlassen.8. Bei ihrer Einvernahme durch die belangte Behörde am römisch 40 .2017 gab die beschwerdeführende Partei an, sie sei Diabetikerin und leide außerdem an einer Schilddrüsenüberfunktion. Sie sei in römisch 40 geboren worden und habe insgesamt sieben Geschwister. Eine Schwester und drei Brüder würden in Österreich leben. Weitere Geschwister würden sich in der Türkei und im Irak aufhalten. Ihre Eltern seien bereits verstorben. In Syrien habe sie keine Verwandten mehr. Weiter gehöre sie der Volksgruppe der Jesiden an. Zu ihren Fluchtgründen befragt, gab die beschwerdeführende Partei an, in Syrien herrsche Krieg, und der IS verübe Anschläge. Auch habe der IS von Frauen verlangt einen Schleier zu tragen. Bei einer Weigerung werde man getötet. Der IS köpfe Menschen und sie habe Angst, dass ihr Selbiges widerfahre. Sie habe Syrien wegen dem IS und dem Assad-Regime verlassen.
9. Bei ihrer Einvernahme durch die belangte Behörde am XXXX .2017 gab die beschwerdeführende Partei an, ihre Familie habe in Syrien ursprünglich behauptet moslemischen (sunnitischen) Glaubens zu sein. In Wirklichkeit seien sie jedoch jesidische Kurden. Die Jesiden hätten andere Bräuche als die Muslime, auch das Fasten unterscheide sich vom Fasten im Islam. Vom IS sei sie nie persönlich bedroht worden, jedoch habe sie im Fernsehen und im Internet gesehen, dass die Miliz Leuten die Köpfe abschlage und junge Mädchen verkaufe. Wenn sie nach Syrien zurückkehre, drohe auch ihr dieses Schicksal.9. Bei ihrer Einvernahme durch die belangte Behörde am römisch 40 .2017 gab die beschwerdeführende Partei an, ihre Familie habe in Syrien ursprünglich behauptet moslemischen (sunnitischen) Glaubens zu sein. In Wirklichkeit seien sie jedoch jesidische Kurden. Die Jesiden hätten andere Bräuche als die Muslime, auch das Fasten unterscheide sich vom Fasten im Islam. Vom IS sei sie nie persönlich bedroht worden, jedoch habe sie im Fernsehen und im Internet gesehen, dass die Miliz Leuten die Köpfe abschlage und junge Mädchen verkaufe. Wenn sie nach Syrien zurückkehre, drohe auch ihr dieses Schicksal.
10. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihr gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.). Die Behörde begründete die abweisende Entscheidung damit, dass die beschwerdeführende Partei das Brauchtum der Jesiden nicht detailreich habe darlegen können und ihr Vorbringen somit insgesamt nicht glaubhaft sei. Es sei auch nie zu persönlichen Bedrohungen der beschwerdeführenden Partei durch den IS gekommen. Die Befürchtungen der beschwerdeführenden Partei würden sich somit als rein spekulativ darstellen.10. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ihr gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Die Behörde begründete die abweisende Entscheidung damit, dass die beschwerdeführende Partei das Brauchtum der Jesiden nicht detailreich habe darlegen können und ihr Vorbringen somit insgesamt nicht glaubhaft sei. Es sei auch nie zu persönlichen Bedrohungen der beschwerdeführenden Partei durch den IS gekommen. Die Befürchtungen der beschwerdeführenden Partei würden sich somit als rein spekulativ darstellen.
11. Gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides wurde rechtzeitig eine Beschwerde eingebracht. Die beschwerdeführende Partei sei Jesidin und an Diabetes erkrankt. Sie sei vor dem Krieg geflohen. Die Mehrheit ihrer Verwandten hätten bereits in Österreich Asyl erhalten. Bemängle die belangte Behörde das fehlende Wissen der beschwerdeführenden Partei über das Brauchtum der Jesiden, so werde dabei übersehen, dass sich ihre Familie als islamisch ausgegeben und die jesidischen Bräuche nicht ausgeübt habe. Zwar befinde sich XXXX mittlerweile unter der Kontrolle kurdischer Milizen (YPG), jedoch komme es auch zu Spannungen zwischen jesidischen und muslimischen Kurden. Weiter werde der beschwerdeführenden Partei alleine wegen der Antragstellung im Ausland eine oppositionelle Gesinnung seitens der syrischen Regierung unterstellt.11. Gegen den Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides wurde rechtzeitig eine Beschwerde eingebracht. Die beschwerdeführende Partei sei Jesidin und an Diabetes erkrankt. Sie sei vor dem Krieg geflohen. Die Mehrheit ihrer Verwandten hätten bereits in Österreich Asyl erhalten. Bemängle die belangte Behörde das fehlende Wissen der beschwerdeführenden Partei über das Brauchtum der Jesiden, so werde dabei übersehen, dass sich ihre Familie als islamisch ausgegeben und die jesidischen Bräuche nicht ausgeübt habe. Zwar befinde sich römisch 40 mittlerweile unter der Kontrolle kurdischer Milizen (YPG), jedoch komme es auch zu Spannungen zwischen jesidischen und muslimischen Kurden. Weiter werde der beschwerdeführenden Partei alleine wegen der Antragstellung im Ausland eine oppositionelle Gesinnung seitens der syrischen Regierung unterstellt.
12. Am XXXX .2018 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die arabische Sprache und in Anwesenheit der beschwerdeführenden Partei sowie ihrer Vertretung eine mündliche Verhandlung durch, bei der die beschwerdeführende Partei angab, sie spreche Kurdisch, aber kein Arabisch. Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt am XXXX .2017 habe sie nicht alles verstanden, aber es sei nicht darauf eingegangen worden.12. Am römisch 40 .2018 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die arabische Sprache und in Anwesenheit der beschwerdeführenden Partei sowie ihrer Vertretung eine mündliche Verhandlung durch, bei der die beschwerdeführende Partei angab, sie spreche Kurdisch, aber kein Arabisch. Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt am römisch 40 .2017 habe sie nicht alles verstanden, aber es sei nicht darauf eingegangen worden.
13. Am XXXX .2018 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die kurdische Sprache und in Anwesenheit der beschwerdeführenden Partei, eines Bruders sowie ihrer Vertretung eine weitere mündliche Verhandlung durch, bei der die beschwerdeführende Partei im Detail zu ihren Fluchtgründen befragt wurde. Die belangte Behörde entschuldigte sich mit Schreiben vom13. Am römisch 40 .2018 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die kurdische Sprache und in Anwesenheit der beschwerdeführenden Partei, eines Bruders sowie ihrer Vertretung eine weitere mündliche Verhandlung durch, bei der die beschwerdeführende Partei im Detail zu ihren Fluchtgründen befragt wurde. Die belangte Behörde entschuldigte sich mit Schreiben vom
XXXX .2017 für die Teilnahme an der Verhandlung. Der beschwerdeführenden Partei bzw. ihrer Vertretung wurde eine zweiwöchige Stellungnahmefrist, auch zu zusätzlich ins Verfahren eingebrachten Länderberichten, eingeräumt.römisch 40 .2017 für die Teilnahme an der Verhandlung. Der beschwerdeführenden Partei bzw. ihrer Vertretung wurde eine zweiwöchige Stellungnahmefrist, auch zu zusätzlich ins Verfahren eingebrachten Länderberichten, eingeräumt.
14. Mit schriftlicher Stellungnahme vom XXXX .2018 wurde ausgeführt, dass mehreren Geschwistern der beschwerdeführenden Partei der Status von Asylberechtigten verliehen worden sei. Auch ergebe sich aus den herangezogenen Länderberichten, dass alleinstehende Frauen in Syrien Gewalt ausgesetzt seien. Der ins Verfahren eingeführten Schnellrecherche der SFH Länderanalyse sei überdies zu entnehmen, dass die Herkunftsregion der beschwerdeführenden Partei seit März 2018 von der Türkei kontrolliert werde, diese jedoch islamistische Gruppierungen unterstütze.14. Mit schriftlicher Stellungnahme vom römisch 40 .2018 wurde ausgeführt, dass mehreren Geschwistern der beschwerdeführenden Partei der Status von Asylberechtigten verliehen worden sei. Auch ergebe sich aus den herangezogenen Länderberichten, dass alleinstehende Frauen in Syrien Gewalt ausgesetzt seien. Der ins Verfahren eingeführten Schnellrecherche der SFH Länderanalyse sei überdies zu entnehmen, dass die Herkunftsregion der beschwerdeführenden Partei seit März 2018 von der Türkei kontrolliert werde, diese jedoch islamistische Gruppierungen unterstütze.
15. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX .2018 wurde der beschwerdeführenden Partei abermals eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilt.15. Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 .2018 wurde der beschwerdeführenden Partei abermals eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG erteilt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur beschwerdeführenden Partei:
1.1.1. Die beschwerdeführende Partei ist eine weibliche Staatsangehörige Syriens, die am XXXX .2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte.1.1.1. Die beschwerdeführende Partei ist eine weibliche Staatsangehörige Syriens, die am römisch 40 .2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte.
1.1.2. Die beschwerdeführende Partei gehört der Volksgruppe der Kurden an und ist jesidischen Glaubens.
1.1.3. Die beschwerdeführende Partei stammt aus XXXX im Gouvernement Al Hasaka.1.1.3. Die beschwerdeführende Partei stammt aus römisch 40 im Gouvernement Al Hasaka.
Die beschwerdeführende Partei besuchte in Syrien keine Schule, ist Analphabetin und half ihrer Mutter im Haushalt.
Eine Schwester und drei Brüder der beschwerdeführenden Partei leben in Österreich als Asylberechtigte. Weitere Geschwister der beschwerdeführenden Partei leben in der Türkei und im Irak.
1.1.4. Die beschwerdeführende Partei leidet an Diabetes und einer Schilddrüsenüberfunktion. Auch ist sie auf einem Auge beinahe blind.
Die beschwerdeführende Partei ist strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Festgestellt wird, dass die Stadt XXXX unter der Kontrolle kurdischer Milizen (YPG) steht.1.2. Festgestellt wird, dass die Stadt römisch 40 unter der Kontrolle kurdischer Milizen (YPG) steht.
Eine Gefährdungslage die beschwerdeführende Partei betreffend wegen ihrer Eigenschaft als jesidische Kurdin durch den IS, die syrische Regierung oder die YPG wird nicht festgestellt.
Auch wird eine Bedrohung durch das syrische Regime weder wegen der illegalen Ausreise der beschwerdeführenden Partei in die Türkei im Jahr 2011, noch wegen der Asylantragstellung im Ausland festgestellt.
Genauso wenig wird eine Bedrohung der beschwerdeführenden Partei im Falle einer Rückkehr nach Syrien durch türkische Truppen bzw. durch von der Türkei unterstützte islamistische Gruppierungen festgestellt.
Schließlich wird eine Gefährdung der beschwerdeführenden Partei als alleinstehende Frau im Falle einer Rückkehr nach Syrien nicht festgestellt.
1.3. Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderberichten wiedergegeben:
a) Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Syrien, 25.01.2018:
Sicherheitslage
Die türkischen Militäroperationen
Seit August 2016 ist die Türkei im Rahmen der "Operation Euphrates Shield" in Syrien aktiv. Die Operation wurde gestartet, um sowohl gegen den IS als auch gegen die kurdischen Einheiten, die entlang der syrisch-türkischen Grenze aktiv sind, vorzugehen. Seitdem haben türkische Einheiten mit verbündeten syrischen Einheiten, die hauptsächlich aus gegenüber dem syrischen Regime oppositionell eingestellten Arabern und Turkmenen bestehen, den IS bekämpft. Es gab jedoch auch Zusammenstöße mit kurdisch geführten Einheiten. Im März 2017 wurde Operation Euphrates Shield für erfolgreich beendet erklärt, es wurden jedoch keine Informationen bekannt gegeben, wann oder ob die türkischen Einheiten sich zurückziehen würden. Im Oktober 2017 gab der türkische Präsident Recep Tayyip Erdogan eine neue Operation in der syrischen Provinz Idlib bekannt, deren Ziel es ist die Ausbreitung von kurdischen und al-Qaida-Einheiten entlang der türkischen Grenze zu verhindern (CRS 13.10.2017 und BBC News 13.10.2017).
Der türkische Präsident Erdogan verschärfte Ende Dezember 2017 seinen Ton gegenüber dem syrischen Präsidenten. Die Türkei forderte lange, dass Assad nicht an der Macht bleiben dürfe, konzentrierte sich aktuell aber mehr auf die Bedrohung durch bewaffnete Islamisten und die kurdischen Kämpfer, die sie als mit der verbotenen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) verbündet sieht. Trotz der Differenzen mit Russland und dem Iran hat die Türkei mit den beiden Staaten an einer politischen Lösung für Syrien gearbeitet. Nun nannte Erdogan Assad einen Terroristen und sagte, dass der Friedensprozess in Syrien nicht mit Assad an der Macht fortgesetzt werden könnte (Reuters 27.12.2017b). Im Januar 2018 drohte der türkische Präsident mit einer Militäroperation in Afrin, einem der drei selbsternannten autonomen Kantone unter der Kontrolle kurdischer Einheiten und deren Verbündeten. Die kurdischen und türkischen Einheiten haben einander des gegenseitigen Beschusses beschuldigt (DS 17.1.2018; vgl. ISW 16.1.2018). Wenig später, am 20.1.2018 begann eine Offensive der Türkei gegen die kurdisch kontrollierte Stadt Afrin. Erdogan kündigte außerdem an, auch Manbij angreifen zu wollen (Standard 20.1.2018; vgl. Zeit 23.1.2018). Die "Operation Olivenzweig" begann mit Artillerie- und Luftangriffen auf Stellungen der YPG in der Region Afrin, denen eine Bodenoffensive folgte (Presse 24.1.2018). Als Motiv für den türkischen Einmarsch im Grenzgebiet haben mehrere arabische Medien die lang erklärte Absicht Ankaras herausgestrichen, eine etwa 30 Kilometer tiefe Sicherheitszone einzurichten und dort bis zu 3,5 Millionen syrische Flüchtlinge anzusiedeln (Standard 22.1.2018).Der türkische Präsident Erdogan verschärfte Ende Dezember 2017 seinen Ton gegenüber dem syrischen Präsidenten. Die Türkei forderte lange, dass Assad nicht an der Macht bleiben dürfe, konzentrierte sich aktuell aber mehr auf die Bedrohung durch bewaffnete Islamisten und die kurdischen Kämpfer, die sie als mit der verbotenen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) verbündet sieht. Trotz der Differenzen mit Russland und dem Iran hat die Türkei mit den beiden Staaten an einer politischen Lösung für Syrien gearbeitet. Nun nannte Erdogan Assad einen Terroristen und sagte, dass der Friedensprozess in Syrien nicht mit Assad an der Macht fortgesetzt werden könnte (Reuters 27.12.2017b). Im Januar 2018 drohte der türkische Präsident mit einer Militäroperation in Afrin, einem der drei selbsternannten autonomen Kantone unter der Kontrolle kurdischer Einheiten und deren Verbündeten. Die kurdischen und türkischen Einheiten haben einander des gegenseitigen Beschusses beschuldigt (DS 17.1.2018; vergleiche ISW 16.1.2018). Wenig später, am 20.1.2018 begann eine Offensive der Türkei gegen die kurdisch kontrollierte Stadt Afrin. Erdogan kündigte außerdem an, auch Manbij angreifen zu wollen (Standard 20.1.2018; vergleiche Zeit 23.1.2018). Die "Operation Olivenzweig" begann mit Artillerie- und Luftangriffen auf Stellungen der YPG in der Region Afrin, denen eine Bodenoffensive folgte (Presse 24.1.2018). Als Motiv für den türkischen Einmarsch im Grenzgebiet haben mehrere arabische Medien die lang erklärte Absicht Ankaras herausgestrichen, eine etwa 30 Kilometer tiefe Sicherheitszone einzurichten und dort bis zu 3,5 Millionen syrische Flüchtlinge anzusiedeln (Standard 22.1.2018).
Der "Islamische Staat" (IS)
Im November 2017 brachte die syrische Armee Deir ez-Zour, das zuvor vom IS besetzt war, wieder unter seine Kontrolle (BBC 12.12.2017). Der IS verlor 2017 beinahe sein ganzes Territorium in Syrien und im Irak (Reuters 27.12.2017a).
Analysten gehen außerdem davon aus, dass der IS sich bereits auf eine neue Phase vorbereitet und sich zu der Art von Untergrundbewegung zurückentwickelt, die sie in ihren Anfängen war (NYT 17.10.2017).
Quellen:
Rechtsschutz / Justizwesen
Die Arabische Republik Syrien existiert formal noch, ist de facto jedoch in vom Regime, von der kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD), vom sogenannten Islamischen Staat (IS) und von anderen Rebellen-Fraktionen kontrollierte Gebiete aufgeteilt (BS 2016; vgl. Reuters 13.4.2016 und USDOS 3.3.2017).Die Arabische Republik Syrien existiert formal noch, ist de facto jedoch in vom Regime, von der kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD), vom sogenannten Islamischen Staat (IS) und von anderen Rebellen-Fraktionen kontrollierte Gebiete aufgeteilt (BS 2016; vergleiche Reuters 13.4.2016 und USDOS 3.3.2017).
Quellen:
Gebiete unter kurdischer Kontrolle
Im von der kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD) kontrollierten Gebiet wurde die "Verfassung von Rojava" erstellt, welche als "sozialer Vertrag" zwischen den Bürgern der kurdischen Gebiete beschrieben wird und eine parlamentarische Demokratie mit Pluralismus und gleichen Rechten für Männer und Frauen vorsieht (BTI 2016). Es wurden Komitees gegründet, die die Erhaltung des "sozialen Friedens" zum Ziel haben und Straftaten unter diesem Gesichtspunkt regeln (FT 23.12.2015). Die von der PYD geführte Verwaltung umfasst neben einer eigenen Polizei auch Gerichte, Gefängnisse, Ministerien und Gesetze. Für die Militärgerichtsbarkeit sind die kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) verantwortlich (AI 12.7.2017). Die Erbringung öffentlicher Dienste variiert in den kurdisch kontrollierten Gebieten. In Gebieten, in denen die PYD neben Behörden der Regierung existiert, haben sich zahlreiche Institutionen entwickelt und dadurch Parallelstrukturen geschaffen. Zum Beispiel fordert die PYD die Bevölkerung dazu auf sich bei den Institutionen der PYD zu registrieren, gleichzeitig müssen sich Bürger jedoch auch bei den örtlichen staatlichen Gerichten um offizielle Dokumente bemühen, da Dokumente der PYD vom syrischen Staat nicht anerkannt werden (CHH 8.12.2017).
Quellen:
Folter und unmenschliche Behandlung
Willkürliche Festnahmen, Misshandlungen, Folter und Verschwindenlassen durch die Einheiten der Regierung sind weit verbreitet und systemisch in Syrien und geschehen zudem in einem Klima der Straflosigkeit (HRW 12.1.2017). Folter wird eingesetzt, um an Informationen zu gelangen und um die Zivilbevölkerung zu bestrafen und zu terrorisieren (UNHRC 11.8.2016). Folter und andere Misshandlungen wurden durch das syrische Regime schon seit Jahrzehnten genutzt, um Widerstand zu unterdrücken (AI 17.8.2016). Das syrische Regime und die mit ihm verbündeten Milizen begehen physische Misshandlungen und Folter an Oppositionellen und Zivilisten. Regierungsangestellte misshandeln Gefangene. Vergewaltigung und sexueller Missbrauch von Frauen, Männern und auch von Minderjährigen sind weit verbreitet und werden als Kriegstaktik eingesetzt (USDOS 3.3.2017). Manche Opfer von Folter werden festgenommen, weil sie Aktivisten sind, oder weil sie nicht als ausreichend regimetreu wahrgenommen werden. Mitglieder oder Verwandte von Mitgliedern bewaffneter Gruppen werden auch Opfer von Folter (UNHRC 11.8.2016). Berichten zufolge wurden Familienmitglieder durch die Sicherheitskräfte der syrischen Regierung festgenommen, darunter auch Kinder, um gesuchte Personen dazu zu bewegen, sich den Sicherheitskräften zu stellen (HRW 27.1.2016; vgl. AI 22.2.2017). Menschenrechtsgruppen zufolge hat das Regime seit März 2011 zwischen 17.500 und 60.000 Männer, Frauen und Kinder zu Tode gefoltert oder exekutiert. Die Toten werden häufig in Massengräbern begraben oder verbrannt und nur selten ihren Verwandten überstellt (Economist 20.12.2017). Das syrische Regime stellt falsche Totenscheine aus, offenbar mit dem Ziel, die wahre Ursache und den Ort des Todes der Gefangenen zu verschleiern (USDOS 3.3.2017).Willkürliche Festnahmen, Misshandlungen, Folter und Verschwindenlassen durch die Einheiten der Regierung sind weit verbreitet und systemisch in Syrien und geschehen zudem in einem Klima der Straflosigkeit (HRW 12.1.2017). Folter wird eingesetzt, um an Informationen zu gelangen und um die Zivilbevölkerung zu bestrafen und zu terrorisieren (UNHRC 11.8.2016). Folter und andere Misshandlungen wurden durch das syrische Regime schon seit Jahrzehnten genutzt, um Widerstand zu unterdrücken (AI 17.8.2016). Das syrische Regime und die mit ihm verbündeten Milizen begehen physische Misshandlungen und Folter an Oppositionellen und Zivilisten. Regierungsangestellte misshandeln Gefangene. Vergewaltigung und sexueller Missbrauch von Frauen, Männern und auch von Minderjährigen sind weit verbreitet und werden als Kriegstaktik eingesetzt (USDOS 3.3.2017). Manche Opfer von Folter werden festgenommen, weil sie Aktivisten sind, oder weil sie nicht als ausreichend regimetreu wahrgenommen werden. Mitglieder oder Verwandte von Mitgliedern bewaffneter Gruppen werden auch Opfer von Folter (UNHRC 11.8.2016). Berichten zufolge wurden Familienmitglieder durch die Sicherheitskräfte der syrischen Regierung festgenommen, darunter auch Kinder, um gesuchte Personen dazu zu bewegen, sich den Sicherheitskräften zu stellen (HRW 27.1.2016; vergleiche AI 22.2.2017). Menschenrechtsgruppen zufolge hat das Regime seit März 2011 zwischen 17.500 und 60.000 Männer, Frauen und Kinder zu Tode gefoltert oder exekutiert. Die Toten werden häufig in Massengräbern begraben oder verbrannt und nur selten ihren Verwandten überstellt (Economist 20.12.2017). Das syrische Regime stellt falsche Totenscheine aus, offenbar mit dem Ziel, die wahre Ursache und den Ort des Todes der Gefangenen zu verschleiern (USDOS 3.3.2017).
Rebellengruppierungen begehen ebenfalls schwere Menschenrechtsverletzungen, wie Inhaftierungen, Folter, Hinrichtungen von (als solche wahrgenommenen) Andersdenkenden und Rivalen (FH 1.2017). Manche oppositionelle Gruppen fügen Gefangenen, von denen vermutet wird, sie wären Mitglieder von regierungstreuen Milizen, schweren körperlichen und psychischen Schmerz zu, um Informationen oder Geständnisse zu erlangen, oder als Bestrafung oder Zwangsmittel (USDOS 3.3.2017). Auch der IS begeht Misshandlungen, Folter, Bestrafungen von Individuen, und agiert mit Brutalität. Der IS bestraft regelmäßig Opfer in der Öffentlichkeit und zwingt Bewohner, inklusive Kindern, Hinrichtungen und Amputationen mitanzusehen (USDOS 3.3.2017).
Quellen:
Allgemeine Menschenrechtslage
Das Syrian Observatory for Human Rights dokumentierte 331.765 Todesfälle seit dem Beginn der Revolution im Jahr 2011 bis zum 15. Juli 2017, schätzt jedoch dass etwa 475.000 Personen getötet wurden (SOHR 16.7.2017).
Die syrische Regierung, regierungstreue Einheiten und Sicherheitskräfte führen weiterhin willkürliche Verhaftungen, Verschwindenlassen und Folter an Häftlingen durch, von denen viele in der Haft umkommen bzw. getötet werden. Das Regime und seine Verbündeten führten willkürliche und absichtliche Angriffe auf Zivilisten durch. Sie führten Angriffe mit Fassbomben, Artillerie, Mörsern und Luftangriffe auf zivile Wohngebiete, Schulen, Märkte und medizinische Einrichtungen durch, was zu zivilen Opfern führte (UKFCO 21.4.2016, AI 22.2.2017 und USDOS 3.3.2017).
Die staatlichen Sicherheitskräfte halten nach wie vor Tausende Menschen ohne Anklageerhebung über lange Zeit in Untersuchungshaft. Viele von ihnen sind unter Bedingungen inhaftiert, die den Tatbestand des Verschwindenlassens erfüllen (AI 22.2.2017; vgl. SD 18.10.2017). Systematische Folter und die Bedingungen in den Haftanstalten führen häufig zum Tod der Insassen. Es fehlt an Nahrung, Trinkwasser, Platz, Hygiene und Zugang zu medizinischer Versorgung. (USDOS 3.3.2017).Die staatlichen Sicherheitskräfte halten nach wie vor Tausende Menschen ohne Anklageerhebung über lange Zeit in Untersuchungshaft. Viele von ihnen sind unter Bedingungen inhaftiert, die den Tatbestand des Verschwindenlassens erfüllen (AI 22.2.2017; vergleiche SD 18.10.2017). Systematische Folter und die Bedingungen in den Haftanstalten führen häufig zum Tod der Insassen. Es fehlt an Nahrung, Trinkwasser, Platz, Hygiene und Zugang zu medizinischer Versorgung. (USDOS 3.3.2017).
Syrische Kinder sind auch hinsichtlich Kinderehen gefährdet (USDOS 27.6.2017; vgl. UNOCHA 31.7.2017).Syrische Kinder sind auch hinsichtlich Kinderehen gefährdet (USDOS 27.6.2017; vergleiche UNOCHA 31.7.2017).
Lang anhaltende Belagerungen durch Regierungskräfte führen dazu, dass der eingeschlossenen Zivilbevölkerung Lebensmittel, ärztliche Betreuung und andere lebenswichtige Dinge vorenthalten werden. Außerdem werden Zivilisten beschossen bzw. angegriffen (AI 22.2.2017). Bezüglich der von Rebellen kontrollierten Bevölkerungszentren setzte die Regierung auf die Strategie, diese vor die Wahl zu stellen, aufzugeben oder zu (ver)hungern, indem sie Hilfslieferungen einschränkte und tausende Zivilisten aus zurücke