Entscheidungsdatum
06.09.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I408 1420393-2/38E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. MAROKKO, vertreten durch: ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 28.12.2017, Zl. 810732608-1375398, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. MAROKKO, vertreten durch: ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 28.12.2017, Zl. 810732608-1375398, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 17.07.2011 unter der vorgetäuschten Identität XXXX, geb. XXXX, StA Algerien einen Antrag auf internationalen Schutz.1. Der Beschwerdeführer stellte am 17.07.2011 unter der vorgetäuschten Identität römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Algerien einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.07.2011 in Verbindung mit dem ho. Erkenntnis vom 21.10.2015, I406 1420393-1/44E rechtskräftig abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen. Seit Juni 2014 verwendet der Beschwerdeführer die Identität XXXX, geb. XXXX, StA Marokko.2. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.07.2011 in Verbindung mit dem ho. Erkenntnis vom 21.10.2015, I406 1420393-1/44E rechtskräftig abgewiesen. Gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen. Seit Juni 2014 verwendet der Beschwerdeführer die Identität römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Marokko.
2. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 28.12.2017, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt III.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt IV.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).2. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 28.12.2017, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.).
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 31.01.2018.
4. Mit ho. Beschluss vom 22.02.2018 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
5. Am 23.03.2018 sowie am 12.06.2018 fanden vor dem Bundesverwaltungsgericht zwei mündliche Verhandlungen statt.
6. Nachträglich langten noch eine Stellungnahme des Jugendamtes Graz vom 20.06.2018, ein per Mail übermitteltes Schreiben der Ehefrau des Beschwerdeführers vom 25.06.2018 und eine weitere strafgerichtliche Verurteilung vom 20.07.2018 ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Marokko und seine Identität steht fest. Er hält sich nach illegaler Einreise zumindest seit 17.07.2011 im Bundesgebiet auf und verfügt über keinen Aufenthaltstitel in Österreich.
Er stellte zunächst unter einer vorgetäuschten algerischen Identität einen Antrag auf internationalen Schutz, der zwischenzeitlich rechtskräftig abgewiesen wurde und gab erst im Laufe des Verfahrens seine tatsächliche, marokkanische Identität bekannt.
In Österreich ist der Beschwerdeführer zudem wiederholt wegen Aggressionskörperverletzungsdelikten, Vermögensdelikten und Suchtmitteldelikten strafgerichtlich verurteilt worden:
1. Urteil des LG XXXX vom 17.09.2012, XXXX, wegen § 105 (1) StGB, §§ 15, 87 (1) StGB, § 83 StGB, §§ 27 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall, 27 (1) Z 1 7. Fall, 27 (1) Z 1 8. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten.1. Urteil des LG römisch 40 vom 17.09.2012, römisch 40 , wegen Paragraph 105, (1) StGB, Paragraphen 15, 87, (1) StGB, Paragraph 83, StGB, Paragraphen 27, (1) Ziffer eins, 1. Fall, 27 (1) Ziffer eins, 2. Fall, 27 (1) Ziffer eins, 7. Fall, 27 (1) Ziffer eins, 8. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten.
2. Urteil des LG XXXX vom 10.06.2014, XXXX, wegen §§ 15, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten.2. Urteil des LG römisch 40 vom 10.06.2014, römisch 40 , wegen Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten.
3. Urteil des LG XXXX vom 23.07.2014, XXXX, wegen § 130 1. Fall StGB, § 107 (1) StGB, § 83 (1) StGB, § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr.3. Urteil des LG römisch 40 vom 23.07.2014, römisch 40 , wegen Paragraph 130, 1. Fall StGB, Paragraph 107, (1) StGB, Paragraph 83, (1) StGB, Paragraph 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr.
4. Urteil des LG XXXX vom 25.05.2016, XXXX, wegen § 135 StGB, §§ 15, 105 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten.4. Urteil des LG römisch 40 vom 25.05.2016, römisch 40 , wegen Paragraph 135, StGB, Paragraphen 15, 105, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten.
5. Urteil des LG XXXX vom 14.03.2017, XXXX wegen § 27 (1) Z 1 2. Fall SMG, § 27 (2a) SMG, §§ 27 (1) Z 1 2. Fall, 27 (2) SMG zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten. Mit do. Beschluss vom 18.07.2017 wurde dem Beschwerdeführer ein Strafaufschub bis einschließlich 30.09.2018 gewährt und die Weisung erteilt, sich einer notwendigen gesundheitsbezogenen Maßnahme in Form einer stationären Therapie für 6 Monate und anschließend einer ambulanten Therapie für zwölf Monate zu unterziehen.5. Urteil des LG römisch 40 vom 14.03.2017, römisch 40 wegen Paragraph 27, (1) Ziffer eins, 2. Fall SMG, Paragraph 27, (2a) SMG, Paragraphen 27, (1) Ziffer eins, 2. Fall, 27 (2) SMG zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten. Mit do. Beschluss vom 18.07.2017 wurde dem Beschwerdeführer ein Strafaufschub bis einschließlich 30.09.2018 gewährt und die Weisung erteilt, sich einer notwendigen gesundheitsbezogenen Maßnahme in Form einer stationären Therapie für 6 Monate und anschließend einer ambulanten Therapie für zwölf Monate zu unterziehen.
6. Urteil des BG XXXX vom 19.09.2017, XXXX wegen § 231 (1) StGB, § 223 (1) StGB, §§ 15, 83 (1) StGB, § 125 StGB, § 229 (1) StGB, §§ 15, 217 StGB, §§ 15, 149 StGB, § 229 (1) StGB, §§ 15, 127 StGB, §§ 15, 149 (1) StGB, wobei unter Bedachtnahme auf das Urteil des LG XXXX vom 14.03.2017, XXXX, gemäß §§ 31 und 40 StGB keine Zusatzstrafe verhängt wurde.6. Urteil des BG römisch 40 vom 19.09.2017, römisch 40 wegen Paragraph 231, (1) StGB, Paragraph 223, (1) StGB, Paragraphen 15, 83, (1) StGB, Paragraph 125, StGB, Paragraph 229, (1) StGB, Paragraphen 15, 217, StGB, Paragraphen 15, 149, StGB, Paragraph 229, (1) StGB, Paragraphen 15, 127, StGB, Paragraphen 15, 149, (1) StGB, wobei unter Bedachtnahme auf das Urteil des LG römisch 40 vom 14.03.2017, römisch 40 , gemäß Paragraphen 31 und 40 StGB keine Zusatzstrafe verhängt wurde.
7. Urteil des LG XXXX vom 20.07.2018, XXXX, wegen § 105 (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten.7. Urteil des LG römisch 40 vom 20.07.2018, römisch 40 , wegen Paragraph 105, (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten.
Der Beschwerdeführer war bereits unmittelbar nach seiner Einreise, ab August 2011, in der Drogenszene tätig und wurde auch 2017 wieder wegen Drogenvergehen zu einer Haftstrafe verurteilt. In den 7 Jahren seines Aufenthaltes war er zudem wiederholt in Auseinandersetzungen, die in Körperverletzungen und Drohungen bzw. Bedrohungen ausarteten und in Diebstählen, meist im Zusammenwirken mit Mittätern, verwickelt. Am 20.08.2012 hatte er das Glück, dass ein gezielter Messerstich gegen einen Kontrahenten im letzten Moment abgefangen wurde und es daher beim Versuch einer absichtlichen Körperverletzung (§§ 15, 87 (1) StGB) geblieben ist.Der Beschwerdeführer war bereits unmittelbar nach seiner Einreise, ab August 2011, in der Drogenszene tätig und wurde auch 2017 wieder wegen Drogenvergehen zu einer Haftstrafe verurteilt. In den 7 Jahren seines Aufenthaltes war er zudem wiederholt in Auseinandersetzungen, die in Körperverletzungen und Drohungen bzw. Bedrohungen ausarteten und in Diebstählen, meist im Zusammenwirken mit Mittätern, verwickelt. Am 20.08.2012 hatte er das Glück, dass ein gezielter Messerstich gegen einen Kontrahenten im letzten Moment abgefangen wurde und es daher beim Versuch einer absichtlichen Körperverletzung (Paragraphen 15, 87, (1) StGB) geblieben ist.
Beim Beschwerdeführer liegt eine Suchterkrankung (Abhängigkeits- und Entzugsyndrom durch chronischen Missbrauch von morphin- und benzoiazephinhältigen Medikamenten) vor und er leidet an Epilepsie. Seit 12.07.2018 setzt der Beschwerdeführer die strafgerichtlich vorgeschriebene stationäre Therapie beim Verein Grüner Kreis wieder fort. Ein erster Aufenthalt vom 14.02.2018 bis zum 18.04.2018 wurde aus disziplinären Gründen abgebrochen. Die Suchterkrankung des Beschwerdeführers sowie seine Epilepsie sind auch in Marokko behandelbar. Ansonsten befindet sich der Beschwerdeführer in einem guten Gesundheitszustand und ist arbeitsfähig.
Der Beschwerdeführer ist seit 30.01.2016 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet, mit der er drei Kinder, geboren am 12.03.2013, 02.02.2016 und 09.03.2017, hat. Er verfügt aber in Österreich über keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht. Während seines Aufenthaltes in Österreich ist er keiner erkennbaren, legalen Tätigkeit nachgegangen und war und ist, auch in Bezug auf seine Familie, auf Unterstützungsleistungen der öffentlichen Hand angewiesen.
Seine Ehefrau, die für sich und die drei Kinder Sozialleistungen bezieht, war bei der Geburt ihrer ältesten Tochter am 12.03.2013 ohne festen Wohnsitz und wurde daher zunächst in einer öffentlichen Mutter-Kind-Einrichtung untergebracht. Der Beschwerdeführer befand sich zu diesem Zeitpunkt in Haft (vom 21.08.2012 bis 21.06.2013). Im Dezember 2013 bezog sie in enger Zusammenarbeit mit dem Jugendamt mit dem Beschwerdeführer und dem gemeinsamen Kind eine Wohnung. Im Juni 2014 wurde der Beschwerdeführer neuerlich inhaftiert (vom 04.06.2014 - 03.04.2015). Nach seiner Haftentlassung im April 2015 lebte er wieder bei seiner Familie. Am 02.02.2016 kam das zweite Kind, ein Sohn, auf die Welt. Aufgrund hoher Mietschulden verlor die Familie im November 2016 ihre Wohnung und wurde in einem Übergangswohnheim der Stadt Graz untergebracht. Am 15.02.2017 wurde der Beschwerdeführer neuerlich inhaftiert und am 09.03.2017 war die Geburt des dritten Kindes. Im August 2017 wurde die Familie in einer Gemeindewohnung untergebracht. Ende November 2017 wurde der Beschwerdeführer aus der Strafhaft entlassen und verbrachte, nach Verbüßung einer 52-tägigen Haftstrafe wegen nicht bezahlter Verwaltungsstrafen, im Jänner 2018 einige Tage bei seiner Familie. Am 14.02.2018 trat der Beschwerdeführer eine stationäre Therapie beim Verein Grüner Kreis an. Kurz darauf brachte seine Ehefrau eine Anzeige gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachtes auf sexuellen Missbrauches seiner ältesten Tochter ein. Auch wenn in diesem Zusammenhang Erhebungen durchgeführt wurden, ist derzeit bei der Staatsanwaltschaft Graz kein Verfahren anhängig. Seither lebt die Familie aber getrennt vom Beschwerdeführer in einem Frauenhaus der Stadt Graz. Mit Ende September 2018 endet der zu seiner Verurteilung im März 2017 gewährte Strafaufschub. Zu der noch offenen Haftstrafe kommt noch die mit Urteil vom 20.07.2018 verhängte Haftstrafe von 5 Monaten hinzu.
In Marokko verfügt der Beschwerdeführer über familiäre Anknüpfungspunkte. Er hat in Marokko die Grundschule besucht und ist mit den sozialen und kulturellen Gegebenheiten des Landes vertraut.
Eine nach Marokko zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.
Marokko ist ein sicherer Herkunftsstaat und ist politisch wie sicherheitspolitisch ein stabiles Land. Marokko ist fähig und willig, seine Bürger zu schützen. Justiz und Sicherheitsapparate funktionieren. Die Justiz ist gemäß der geltenden Verfassung unabhängig. Ein rechtsstaatliches, faires Verfahren mit dem Recht, Berufung einzulegen, ist gesetzlich gewährleistet. Über Beeinflussung der Gerichte durch Korruption oder durch außergerichtliche Einflussmaßnahmen wird berichtet. Der Sicherheitsapparat besteht aus Polizei- und paramilitärischen Organisationen. Eine zivile Kontrolle über Sicherheitskräfte ist abgesehen von Einzelfällen effektiv. Folter steht unter Strafe, wobei Berichte über Folterungen und Gewaltanwendung gegenüber Gefangenen bestehen. Die in Marokko verbreitete Korruption steht unter Strafe, welche aber nicht effektiv vollzogen wird. Eine Reform der Korruptionsbekämpfungsbehörde ist geplant, aber noch nicht verwirklicht.
Marokko verfügt über einen umfassenden Grundrechtebestand, lediglich das Grundrecht der Glaubens- und Gewissensfreiheit fehlt. Die Grundrechte werden durch den Vorbehalt in Bezug auf die Monarchie, den islamischen Charakter von Staat und Gesellschaft und die territoriale Integrität beschränkt. Ferner fehlen z.T. Durchführungsgesetze. Allgemein bestehen grundrechtliche Probleme hinsichtlich der Sicherheitskräfte sowie schlechter Haftbedingungen. Staatliche Repressionen gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer religiösen Überzeugung können nicht festgestellt werden. Die Haftbedingungen sind generell schlecht und entsprechen nicht internationalen Standards.
Die medizinische Grundversorgung ist vor allem im städtischen Raum weitgehend gesichert. Medizinische Dienste sind kostenpflichtig und werden bei bestehender gesetzlicher Krankenversicherung von dieser erstattet. Es gibt einen großen qualitativen Unterschied zwischen öffentlicher und (teurer) privater Krankenversorgung. Selbst modern gut ausgestattete medizinische Einrichtungen garantieren keine europäischen Standards. Für Rückkehrer, die sich in einem Substitutionsprogramm befinden, finden sich ebenfalls Behandlungsmöglichkeiten. Die vom König ins Leben gerufene Hilfsorganisation "Mohammed V" hat derzeit in 8 Städten (Rabat, Casablanca, Oujda, Nador, Marrakesch, Tanger, Tetouan und El Hoceima) Drogen-Therapiezentren, in denen Drogenabhängige Unterstützung erhalten. Allerdings erfolgt bei der Stiftung "Mohammed V" keine stationäre Behandlung. Die Behandlung erfolgt mobil in den Zentren oder direkt vor Ort bei den Familien. Fünf weitere Therapiezentren sind bis 2020 in Planung (Agadir, Meknes, Fes, Chefchaouen und Ksar El Kebir). Stationäre Behandlungsmöglichkeiten von Suchtkranken erfolgen in vielen öffentlichen Krankenanstalten in den (bei fast allen Krankenhäusern) angeschlossenen psychiatrischen Abteilungen.
Im Bereich der Basis-Gesundheitsversorgung wurde 2012 das Programm RAMED eingeführt und erstreckt sich auf 8,5 Mio. Einwohner der untersten Einkommensschichten bzw. vulnerable Personen, die bisher keinen Krankenversicherungsschutz genossen. Im Oktober 2012 waren bereits 1,2 Mio. Personen im RAMED erfasst (knapp 3 Prozent der Haushalte). Die Teilnahme an RAMED ist gratis ("Carte RAMED"), lediglich vulnerable Personen zahlen einen geringen Beitrag (11 € pro Jahr pro Person). Ansprechbar sind die Leistungen im staatlichen Gesundheitssystem (Einrichtungen der medizinischen Grundversorgung und Vorsorge sowie Krankenhäuser) im Bereich der Allgemein- und Fachmedizin, stationärer Behandlung, Röntgendiagnostik etc. Die Dichte und Bestückung der medizinischen Versorgung ist auf einer Website des Gesundheitsministeriums einsehbar. Mittellose Personen können auf Antrag bei der Präfektur eine "Carte RAMED" erhalten. Bei Vorlage dieser Karte sind Behandlungen kostenfrei.
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den umfangreichen Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der dort aufliegenden Strafurteile, polizeilichen Niederschriften und vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Marokko. Zudem wurde dieser Sachverhalt in zwei mündlichen Verhandlungen mit dem Beschwerdeführer erörtert. Die nachträglich eingelangte Stellungnahme des Jugendamtes, das Schreiben seiner Ehefrau, das Urteil vom 20.07.2018 ergaben keinen neuen Sachverhalt, sondern verifizierten nur die Angaben des Beschwerdeführers in den beiden mündlichen Verhandlungen.
Die Feststellungen zu seiner Identität und Nationalität ergeben sich aus seinen Anga