RS OGH 2018/6/21 12Os148/17g

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Veröffentlicht am 21.06.2018
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Norm

StGB §84 Abs3
  1. StGB § 84 heute
  2. StGB § 84 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 84 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  4. StGB § 84 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Erhebliche Gewalt im Sinn dieser Gesetzesstelle liegt bereits dann vor, wenn beachtliche physische Kraft in einer Weise eingesetzt wird, die beträchtliche Verletzungen und/oder erhebliche Schmerzen verursachen soll. Demgemäß ist der Tatbestand nicht schon deshalb zu verneinen, wenn solche Folgen nicht eingetreten sind. Maßgeblich sind vielmehr die Handlungsmodalitäten selbst.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132258

Im RIS seit

08.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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