TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/9 W173 2004546-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.08.2018
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Entscheidungsdatum

09.08.2018

Norm

BSVG §2 Abs1 Z1
BSVG §23
BSVG §3
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W173 2004546-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Einzelrichterin über die Beschwerde des Mag. XXXX , vertreten durch Taufner Huber Haberer RÄ, Bahnhofplatz 4, 3390 Melk, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich, Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten, vom 8.3.2013, Zl XXXX , betreffend Feststellung der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung der Bauern nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.3.2018 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 24.5.2012, XXXX , stellte die Sozialversicherungsanstalt der Bauern (in der Folge belangte Behörde) unter Spruchpunkt 1. fest, dass Herr Mag. XXXX , geb. am

XXXX , (in der Folge BF) vom 3.8.2009-27.6.2010 in der Unfall- und Krankenversicherung und vom 1.8.2009-30.6.2010 in der Pensionsversicherung der Bauern pflichtversichert sei. Unter Spruchpunkt 2. legte die belangte Behörde die monatlichen Beitragsgrundlagen für die Unfall- und Krankenversicherung bzw. Pensionsversicherung der Bauern für die genannten Zeitzeiträume fest. Unter Spruchpunkt 3. wurde der BF zur Entrichtung der angeführten Monatsbeiträge zur Unfall- und Krankenversicherung bzw. Pensionsversicherung nach dem BSVG verpflichtet. Unter Spruchpunkt 4. wurde dem BF für den Zeitraum von 1.8.2009-31.3.2010 die Entrichtung eines Beitragszuschlages in der Höhe von Euro 38,04 auferlegt. Nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen bezog sich die belangte Behörde auf die vom BF am 3.8.2009 von Frau XXXX u.a. erworbene Waldparzelle Nr. XXXX im Ausmaß von 13,9025 ha. Der auf diese von der Finanzbehörde für forstwirtschaftlich bewertete Flächen entfallende anteilige Einheitswert betrage gerundet Euro 2.000,--. Im Ermittlungsbogen vom 28.7.2010 habe der BF als land(forst)wirtschaftlich genutzte Fläche ein Ausmaß von 15,53 ha angegeben. Der BF habe sich in der Folge geweigert, sich zur bäuerlichen Versicherung anzumelden, da er bei der BVA versichert sei und den zugekauften Wald nicht bewirtschafte. Es werde der bei ihr am 28.7.2010 eingelangte Ermittlungsbogen, in dem der BF die Passage "keine Flächen bewirtschaftet werden" unterstrichen habe, als erstmalige Meldung der Nichtbewirtschaftung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 1 BSVG gewertet. Die belangte Behörde verwies darauf, dass der Gegenbeweis für die gesetzlich normierte Bewirtschaftungsvermutung für die Zeiten, die länger als einen Monat vor der Meldung der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliege, unzulässig sei. Daher sei für die Zeit vom 3.8.2009-27.6.2010 für die erworbene Parzelle ( XXXX ) mit 13,9025 ha die Pflichtversicherung bzw. Beitragspflicht festzustellen gewesen. Die belangte Behörde verwies darüber hinaus auf die Erstattungsmöglichkeit von Krankenversicherungsbeiträgen.

2. Gegen diesen Bescheid vom 24.5.2012 erhob der BF mit Schriftsatz vom 21.6.2012 "Berufung". Der BF bezog sich auf die im § 2 BSVG normierten taxativen Voraussetzungen für die Meldepflicht. Bei land(forst)wirtschaftlichen Vermögen werde zwar ein Einheitswert festgestellt, eine Versicherungspflicht für die betreffende Person bestehe jedoch nur, wenn diese aus dem Ertrag des Betriebes überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreite. Da er aus dem forstwirtschaftlichen Grundstück weder überwiegend noch überhaupt seinen Lebensunterhalt bestreite, würden die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung nicht vorliegen. Die im Bescheid genannten Unfall- und Krankenversicherungs-beiträge für die betroffenen Zeiträume seien zu Unrecht festgesetzt worden. Im vorliegenden Gutachten der BH Wiener Neustadt vom 25.1.2011 hätten im Rahmen einer örtlichen Besichtigung weder Nutzungs- noch Pflegemaßnahmen oder Aufforstung- bzw. Wegebaumaßnahmen festgestellt werden können. Es könne daher keine Vermutung der Bewirtschaftung vorliegen, da selbst die Forstbehörde keine Bewirtschaftungshinweise habe vorfinden können. Es handle sich daher von der belangten Behörde um eine faktenwidrige und unzulässige Unterstellung, da auch für eine Vermutung eine Grundlage vorliegen müsse. Mangels Vorliegen der Voraussetzungen für eine Meldepflicht würden auch von ihm die Voraussetzungen für die Unfall- und Krankenversicherung der Bauern nicht erfüllt werden. Der angefochtene Bescheid sei daher ersatzlos zu beheben.

3. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 8.3.1013, Zl GS5-A- 950/121-2012, wurde dem als "Berufung" bezeichneten Einspruch des BF keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF erst am 28.7.2010 - damit fast ein Jahr nach Abschluss bzw. Wirksamwerden des Kaufvertrages zum Waldgrundstück Nr. XXXX mit einem Ausmaß von 13,9025 ha - der belangten Behörde einen ausgefüllten Erhebungsbogen übermittelt habe, mit dem er die Nichtbewirtschaftung aller von ihm angekauften Flächen bekannt gegeben habe. Der BF habe weder eine Nutzung noch entsprechende Maßnahmen wie Forstwegbau oder Aufforstungen durchgeführt. Diese Absicht habe der BF auch nicht in Zukunft. Entgegen der vom BF vertretenen Meinung sei es unbeachtlich, ob der BF überhaupt einen Ertrag aus dem gegenständlichen Betrieb des Waldgrundstückes erwirtschafte, zumal für die Voll- (Kranken-, Unfall- und Pensions-) Versicherung der erforderliche Einheitswert in der Höhe von Euro 1.500,-- überschritten werde. Relevant sei auch nicht, ob der BF jemals das forstwirtschaftliche Grundstück bewirtschaftet habe oder dies beabsichtige. Vielmehr werde bei der gesetzlichen Vermutung in § 2 Abs. 1 Z. 1 BSVG dessen Bewirtschaftung fingiert. Diese werde damit zur Voraussetzung für die Pflichtversicherung, selbst wenn sie tatsächlichen nachweislich Jahrzehnte lang nicht vorliege. Es könne dem dadurch entgegengetreten werden, dass binnen einem Monat nach Eintritt der Voraussetzungen für die Pflichtversicherung (gegenständlich wäre dies bis einschließlich 3.9.2009 gewesen) beim zuständigen Versicherungsträger eine Meldung über die Nichtbewirtschaftung der forstwirtschaftlich bewerteten Grundstücke erstattetet werde. Der ständige Wachstums- und Altersprozess des Waldes schließe einen Stillstand aus, zumal ein Waldbesitzer in der Regel laufend Bewirtschaftungsmaßnahmen zu setzen habe. Ein forstwirtschaftlicher Nutzungsverzicht sei als Ausnahmefall zu werten. Die Vermutungsregel gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 BSVG berücksichtige, dass Wälder in der Regel zum selbstständigen Erwerb nachhaltig forstwirtschaftlich genutzt werden würden, was oft lange Zeit kaum nachweisbar sei. Der BF sei sogar von der belangten Behörde durch die Übersendung des Ermittlungsbogens indirekt auf die "Meldung über die Nichtbewirtschaftung" aufmerksam gemacht worden. Andernfalls hätte sich der Zeitraum der nicht erwünschten Pflichtversicherung für den BF erheblich verlängert.

4. Gegen den Bescheid vom 8.3.2013 erhob der BF mit Schriftsatz vom 25.3.2013 Berufung (nunmehr Beschwerde). Angefochten wurde die Feststellung der Pflichtversicherung vom Zeitraum 3.8.2009 bis 27.6.2010. Der BF habe zwar am 3.8.3009 von Frau XXXX das Waldgrundstück XXXX im Ausmaß von 13,9025 ha gekauft, der Einheitswertbescheid der Vorbesitzerin mit einem festgestellten anteiligen Einheitswert für diese Fläche von gerundet Euro 2.000,-- sei ihm nicht bekannt gewesen. Erst am 23.11.2011 sei ein Einheitswertbescheid zum 1.1.2010 mit Euro 2.700 erlassen worden. Die Waldfläche habe teilweise einen Bannwald umfasst. Für ihn als Käufer sei ein eigener Einheitswertbescheid zu erstellen gewesen. Zudem habe sich die wirtschaftliche Einheit über mehrere politische Gemeinden erstreckt. Dem BF sei ein über Euro 1.500,-- liegender Einheitswert unbekannt gewesen, der eine Pflichtversicherung nach BSVG begründe. Der angenommene Einheitswert von Euro 2.000,-- sei als Hilfswert zu betrachten und letztlich nicht maßgeblich für Frage des Bestehens der Pflichtversicherung. Die Verpflichtung zur Meldung der Nichtbewirtschaftung sei beim tatsächlichen Bekanntsein eingetreten, wonach der Einheitswert Euro 1.500,-- erreicht habe, geknüpft, womit die Voraussetzung für die Pflichtversicherung vorliege. Bei einem Wald von rund 48ha, der unterteilt und in Teilen verkauft werde, sei vor Ausstellung eines Einheitswertbescheides nicht die Pflichtversicherung anzunehmen. Die Bestimmung des § 2 BSVG knüpfe an die Frage des tatsächlichen Eintritts der Voraussetzungen für die Pflichtversicherung. Im Grenzbereich zur Pflichtversicherung müsse darauf abgestellt werden, ob überhaupt die rechtlichen Voraussetzungen für einen Einheitswert von Euro 1.500,-- gegeben seien. In der gegenständlichen Fallkonstellation bei einem Erwerb einer Teilfläche eines größeren Gebietes, für den kein eigener Einheitswertbescheid vorliege, sei von den Voraussetzungen der Pflichtversicherung und der Meldung zur Nicht-Bewirtschaftung erst bei Vorliegen eines rechtskräftigen Bescheides über die Höhe des Einheitswertes auszugehen. Es wäre auch nicht gerechtfertigt, bei einem sich schließlich ergebenden unter Euro 1.500,-- liegenden Einheitswert ab Erwerb des Grundstückes eine Pflichtversicherung vorzuschreiben.

Die Grenze von Euro 1.500,-- würde im diesem Fall nämlich gar nicht erreicht werden. Ein Hilfswert könne keine Grundlage für einen Einheitswert darstellen und laufe auf eine Schätzung hinaus. Vor Vorliegen des Einheitswertbescheides bestehe keine Verpflichtung zur Meldung des Nicht-Betriebes. Diese Verpflichtung trete erst ab dem Zeitpunkt des Vorliegens eines Einheitswertes von über Euro 1.500,-- ein. Für den BF sei dies erst ab 23.2.2011 erkennbar gewesen. Der angefochtene Bescheid sei daher dahingehend abzuändern, dass festgestellt werde, dass der BF im Zeitraum 3.8.2009 bis 27.6.2010 nicht der Pflichtversicherung in der Pensions-, Kranken- und Unfallversicherung der Bauern unterliege.

5. In der mündlichen Verhandlung am 20.3.2018 vor dem Bundesverwaltungsgericht führte der BF aus, dass die Unterschrift der Verkäuferin am Kaufvertrag vom 3.8.2009 nicht beglaubigt gewesen sei. Die Beglaubigung sei erst am 16.2.2012 und die entsprechende Eintragung im Grundbuch am 12.4.2012 erfolgt. Der Grundbuchbeschluss sei am 17.4.2012 zugestellt worden. Dem hielt die belangte Behörde entgegen, dass die Aufsandungserklärung vom BF und der Verkäuferin (Frau XXXX ) am 3.8.2009 unterfertigt worden sei. Der BF gab an, dass nur er die Aufsandungserklärung abgegeben habe und diese erst am 16.2.2012 durch die Verkäuferin in beglaubigter Form abgegeben worden sei.

Der BF gab an, über eine juristische Ausbildung zu verfügen, 15 Jahre bei der Finanzbehörde im Bereich der Zollfahndung, sowie anschließend als Richter beim UVS Niederösterreich tätig gewesen zu sein. Beim Kauf sei für ihn der Verkehrswert wesentlich gewesen. Der Einheitswert des von ihm erworbenen Waldes sei sehr niedrig, zumal es sich teilweise um Schutzwald handle. Der starke Wildverbiss verhindere ein rasches Nachwachsen des Waldes. Er sei von der Verkäuferin, Frau XXXX , angesprochen worden, ob er den Wald und das Grundstück erwerben wolle. Er habe sogar das teurere Schätzgutachten akzeptiert und trotz fehlendem landwirtschaftlichen Hintergrund die Zustimmung der Grundverkehrskommission zum Erwerb erhalten.

Der BF führte weiter aus, dass durch das von ihm erworbene Waldgrundstück ein Forstweg führe und mehrere schlagfähige Bäume vorhanden seien, die die Funktion eines Saumbaumes erfüllen würden. Der genannte Forstweg hätte instandgesetzt werden müssen.

Die belangte Behörde betonte, dass auf Grund des Punktes VII des Kaufvertrages mit einer simplen Multiplikation der Einheitswert für den BF zu errechnen gewesen wäre.

Dem hielt der BF entgegen, dass es sich hierbei um Haarspalterei handle. Er habe von der Gesamtfläche von 48 ha lediglich einen Anteil von 13,9 ha erworben. Der Einheitswert des Bannwaldes sei im Vergleich zum bewirtschaftbaren Wald jedenfalls niedriger. Überschlagsmäßig könne nicht ein durchschnittlicher ha-Einheitswert ermittelt werden. Er habe im Juni 2010 zur Feststellung des Einheitswertes und zur Ermittlung der Grunderwerbsteuer der Finanzbehörde das ausgefüllte Formular binnen einer Monatsfrist übermittelt. Daraus resultiere, dass zu diesem Zeitpunkt noch kein endgültiger Einheitswert für den erworbenen Wald festgestanden sei. Maßgebliche sei für ihn der Verkehrswert gewesen.

Die belangte Behörde vertrat die Meinung, dass der Unterschied zwischen Bannwald und bewirtschaftbaren Wald durch den entsprechenden ha-Satz ausgeglichen werde. Gemäß § 191 Abs. 4 BAO gelte der Einheitswert auch für den Rechtsnachfolger. Gemäß der § 23 Abs. 3 lit. f und g leg.cit sei im Fall der gesetzlichen Vermutung des § 2 Abs. 1 BSVG der anteilsmäßige Ertragswert der Waldfläche heranzuziehen. Nach Judikatur des VfGH sei die Vermutung Regelung des § 2 Abs. 1 BSVG unbedenklich (G 364/96 Vfslg 14861).

Der BF vertrat die Ansicht, dass diese Vermutung im Hinblick auf die Bestimmung des § 23 Abs. 4 BSVG nicht unwiderlegbar sei.

Die belangte Behörde verwies darauf, dass bereits im Jahr 2003 ein Verfahren zum Thema Bewirtschaftungsvermutung mit dem BF anhängig gewesen sei. Es handle sich um den Bescheid vom 18.9.2003, der ein forstwirtschaftliches Grundstück der Mutter des BF betroffen habe, das dem BF geschenkt worden sei. Es sei das Eigentum übertragen worden.

Dem hielt der BF entgegen, dass ihm ein solcher Bescheid nicht mehr in Erinnerung sei und ihm seine Mutter kein Grundstück geschenkt habe. Das erworbene Waldstück habe zur reinen Vermögensanlage gedient. Dem BF sei nicht bekannt gewesen, dass eine Anzeige über die Nichtbewirtschaftung erforderlich sei, zumal ihm auch der Einheitswert nicht bekannt gewesen sei. Erst im Zusammenhang mit dem übermittelten Formular sei die Frage der Bewirtschaftung aufgetaucht. Im Zuge der Erklärung des BF gegenüber dem Finanzamt sei erst im Februar 2011 der Einheitswertbescheid zum Kaufobjekt ergangen. Für ihn sei erst damit erkennbar gewesen, dass der Einheitswert über Euro 1.500,-- liege. Es könne von einem Laien nicht erwartet werden, dass angesichts der Komplexität des Berechnungsvorganges eine konkrete Eigenberechnung des zu erwartenden Einheitswertes durchgeführt werde. Auch wenn die Spruchpunkte 2-4 des angefochtenen Bescheides unbekämpft geblieben seien, würde sich die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ohnehin auf die restlichen Spruchpunkte auswirken.

Die belangte Behörde gab an, aufgrund des Verkaufes von Frau XXXX von Amts wegen einen Ermittlungsbogen an dem BF zur Nutzungsfrage übermittelt zu haben. Ein nicht bewirtschafteter Wald verliere sukzessive an Verkehrswert.

Nach Ansicht des BF würden im erworbenen Wald sehr wohl einige Bäume wachsen, bei denen mit einem Wertzuwachs von 6 % zu rechnen sei. Dies habe die Forstbehörde errechnet. Der Wald sei als eine Anlage für die nächsten Generationen zu betrachten. Er umfasse Alt- wie auch Jungbestand.

Die belangte Behörde schilderte die Berechnung des Einheitswertes von Euro 2.000. Dieser sei mit der Fläche multipliziert mit dem ha-Satz errechnet worden. Es sei die Fläche von 13,9 ha (erworbene Fläche) mit dem forstwirtschaftlichen ha-Satz der Einheitswertbescheid der Verkäuferin multipliziert worden. Der Einheitswertbescheid der Verkäuferin wirke gemäß § 191 Abs. 4 BAO auch gegenüber dem Rechtsnachfolger. Zur Frage des BF bezüglich Abschlag für wirtschaftliche Ertragsbedingungen und für die Betriebsgröße gab die belangte Behörde an, nicht als Finanzbehörde aufzutreten.

Der BF bewertete die Bestimmung des § 16 BSVG mit der einmonatigen Fallfrist als verfassungswidrig. Diese stehe nicht in Einklang mit Art. 5 StGG sowie Art. 14 und 6 EMRK.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF, der über eine juristische Ausbildung verfügt und im Zuge seines beruflichen Werdeganges bei der Finanzbehörde arbeitete, hat bereits land- und forstwirtschaftliche Flächen aufgrund eines Schenkungsvertrages am 24.6.1998 von seiner Mutter übernommen, wobei es der BF unterließ, rechtzeitig die Nichtbewirtschaftung bekanntzugeben. Erst mit 14.6.1999 bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern einlangenden Schreiben gab der BF die Nichtbewirtschaftung der forstwirtschaftlichen Fläche bekannt. Mit Bescheid vom 18.9.2003 des Landeshauptmannes von Niederösterreich, GS9-SV-23-2003, wurde über den Einspruch des BF gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, abgesprochen und die Pflichtversicherung vom 24.6.1988 bis 13.5.1999 in der Unfallversicherung der Bauern festgestellt. Der Bescheid stützte sich u.a. auf die Vermutungsregelung des § 2 Abs. 1 Z 1 zweiter Satz iVm § 16 Abs. 1 BSVG zur forstwirtschaftlich bewerteten Fläche.

1.2.Der BF hat am 3.8.2009 von Frau XXXX die Parzellen Nr. XXXX und Nr. XXXX Grundbuch XXXX gekauft. Bei der Parzelle Nr. XXXX handelte es sich um ein Waldgrundstück im Ausmaß von 13,9025 ha. Bei der Parzelle XXXX (1,0637 ha) handelte es sich um eine landwirtschaftlich genutzte Fläche. Unter Punkt VII. des vom BF als Käufer und von Frau XXXX als Verkäuferin unterzeichneten Kaufvertrages vom 3.8.2009 war Folgendes festgehalten:

"Für Zwecke der Gebührenbemessung wird festgehalten, dass der Einheitswert zu Einheitswertakt Nr. XXXX des Finanzamtes Neunkirchen Wiener Neustadt zum 01.01.93, landwirtschaftlicher Betrieb/Hofstelle, € 8.793,41 (Euro achttausendsiebenhundertdreiundneunzig und einundvierzig Cent) beträgt. Der landwirtschaftliche ha-Satz beträgt € 262,0582; der forstwirtschaftliche ha-Satz beträgt € 149,0521).

1.3. Erst auf Grund des Aufforderungsschreibens der belangten Behörde vom 22.6.2010, der der Erwerb bekannt geworden war, zur Klärung der Versicherungs- und Beitragspflicht den beiliegenden Vordruck auszufüllen, gab der BF mit bei der belangten Behörde am 28.7.2010 einlangenden, ausgefüllten Formular eine in seinem Alleigentum stehende land(forst)wirtschaftlich genutzte Gesamtfläche von 15,53 ha bekannt, wobei er im Vordruck eingangs die Passage "keine Fläche bewirtschaftet werden" unterstrichen. Unter Hinweis auf das Fehlen eines vorliegenden Einheitswertbescheides verwies der BF auf seine im Alleineigentum stehenden 13,90 ha. Der BF bezeichnete sich als seit 1974 tätiger Beamter, versichert bei der PVA (gemeint wohl BVA). Der BF hat in diesem Formular erstmals eine Meldung über seine Nichtbewirtschaftung der betroffenen Fläche am 28.7.2010 erstattet.

1.4.Dem Schreiben der belangten Behörde vom 18.8.2010, in dem als Beitragsbemessung für die Pflichtversicherung nach BSVG vom August 2009 bis laufend ein Eigengrund von 13.9025ha mit einem Einheitswert von 2.042,21 Euro herangezogen wurde, hielt der BF entgegen, ohnehin als Beamter der NÖ-Landesregierung kranken-, unfall- und pensionsversichert zu sein und seinen Wald wegen fehlenden schlagbaren Holz und seines Gesundheitszustandes nicht bewirtschaften zu können. Der BF ersuchte um Gewährung einer Ausnahmeregelung.

1.5.Nach Erhebungen des zuständigen Bezirksförsters, Ing. Sauerwein, wurde mit Gutachten vom 25.1.2011 festgestellt, dass auf der Waldfläche auf dem gegenständlichen Grundstück Nr. XXXX im Grundbuch XXXX weder Nutzungs- noch Pflegemaßnahmen oder Aufforstungs- bzw. Wegebaumaßnahmen bestanden. Forstbehördliche Aufträge sowie eine forstliche Förderung wurden ausgeschlossen. Eine Forststraße wurde vom Vorbesitzer bereits vor 12 Jahren angelegt. Es handelte sich um einen Schutzwald, wobei er zu erwartende jährliche Holzzuwachs cirka 5 Vorratsfestmeter pro Hektar und Jahr betrug.

1.6.Mit Bescheid über die Zerlegung des Einheitswertes und des Grundsteuermessbetrages vom 23.2.2011, EW-AZ 33/006-1-0266/0, wurde ab 1.1.2010 der Einheitswert für die Grundstücke Nr. XXXX (1,0637 ha) und Nr. XXXX (13,9025ha) in der Katastralgemeinde XXXX - XXXX ein EW-Anteil in Euro von 2.700,-- für den BF als Alleineigentümer festgelegt.

1.7. Mit Bescheid vom 24.5.2012 wurde von der belangten Behörde unter Spruchpunkt 1. für den BF vom 3.8.2009 bis 27.6.2010 die Pflichtversicherung in der Unfall- und Krankenversicherung der Bauern und vom 1.8.2009 bis 30.6.2010 in der Pensionsversicherung der Bauern festgestellt. Unter Spruchpunkt 2. wurde die monatliche Beitragsgrundlage für die genannten Zeiträume in der Unfall- und Krankenversicherung der Bauern und in der Pensionsversicherung der Bauern sowie unter Spruchpunkt 3. die entsprechenden Monatsbeiträge festgesetzt. Unter Spruchpunkt 4. wurde für den Zeitraum 1.8.2009 bis 31.3.2010 ein Beitragszuschlag in der Höhe von Euro 38,04 vorgeschrieben. Für die belangte Behörde war der auf diese Parzelle Nr. XXXX (13,9025 ha) von der Finanzbehörde forstwirtschaftlich bewerteten Fläche von Frau XXXX entfallende anteilige Einheitswert in der Höhe von gerundet Euro 2.000,-- maßgebend. Der BF bekämpfte den Bescheid vom 24.5.2012 mit dem Antrag auf ersatzlose Behebung mit Schreiben vom 21.6.2012.

1.8.Mit Bescheid vom 8.3.2013, Zl GS5-A-950/121-2012, des Landeshauptmannes von Niederösterreich wurde dem als Berufung bezeichneten Einspruch des BF keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Für den Landeshauptmann von Niederösterreich war ebenso der mittels Einheitswertbescheid der Voreigentümerin von der Finanzbehörde festgestellte anteilige Einheitswert für die Waldfläche der Parzelle Nr. XXXX mit einer Fläche von 13,9025 ha (Euro 2.000,--) maßgebend. Die Berufung gegen Spruchteil 1 des angefochtenen Bescheides wurde für zulässig erklärt.

1.9.Mit Schriftsatz vom 25.3.2013 erhob der BF gegen die Feststellung der Pflichtversicherung vom Zeitraum 3.8.2009 bis 27.6.2010 im Bescheid vom 8.3.2013 Beschwerde und begehrte, "den Bescheid des Amtes der NÖ Landesregierung vom 8.3.2013 dahingehend abzuändern, dass der Berufung Folge gegeben wird und festgestellt wird, dass Herr Mag. XXXX im Zeitraum 3.8.2009 bis 27.6.2010 nicht der Pflichtversicherung der Pensions-, Kranken- und Unfallversicherung der Bauern unterliegt".

1.11.Der BF unterliegt in der Zeit vom 3.8.2009 bis 27.6.2010 der Pflichtversicherung in der Unfall- und Krankenversicherung der Bauern und vom 1.8.2009 bis 30.6.2010 in der Pensionsversicherung der Bauern.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts mit der durchgeführten mündlichen Verhandlung am 20.3.2018. Den Parteien wurde ausreichend Gelegenheit eingeräumt, ihre Standpunkte dazulegen.

Glaubwürdig schilderte der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, über eine juristische Ausbildung zu verfügen und im Zuge seines beruflichen Werdegangs bei der Finanzbehörde gearbeitet zu haben.

Aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 18.9.2003, GS9-SV-23-2003, in dem über den Einspruch des BF über die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung gemäß BSVG abgesprochen wurde, geht auch hervor, dass der BF bereits in Zusammenhang mit einem Schenkungsvertrag seiner Mutter vom 24.6.1998 land- bzw. forstwirtschaftliche Grundstücke übernommen und nicht rechtzeitig die Nichtbewirtschaftung bekannt gegeben hat, sodass die Vermutungsregelung des § 2 Abs. 1 Z 1 zweiter Satz BSVG für die forstwirtschaftliche Fläche herangezogen wurde.

Der vorliegende Kaufvertrag mit dem Kaufgegenstand der Grundstücke Parzelle XXXX und XXXX (Grundbuch XXXX ), der das Datum 3.8.2009 trägt, ist vom BF als Käufer und von Frau XXXX als Verkäuferin unterzeichnet. Unter Zugrundelegung des Interpretationsmaßstabes der Bestimmungen der §§ 914ff ABGB ist davon auszugehen, dass der BF am 3.8.2009 von Frau XXXX die genannten Parzellen gekauft und erworben hat. Soweit der BF dagegen vorbringt, dass die Unterschrift der Verkäuferin erst am 16.2.2012 beglaubigt worden und die Grundbuchseintragung erst am 12.4.2012 erfolgt sowie der Grundbuchsbeschluss erst am 17.4.2012 zugestellt worden wäre, so wird darauf verwiesen, dass sich der BF, der im Übrigen über eine juristische Ausbildung verfügt, selbst im oben zitierten von ihm ausgefüllten Formular, welches von ihm am 22.7.2010 unterzeichnet wurde, als Alleineigentümer der gegenständlichen land(forst)wirtschaftlich genutzten Flächen bezeichnete. Er hatte offensichtlich keine Zweifel daran, die Grundstücke bereits am 3.8.2009 von Frau XXXX erworben zu haben.

Unter Zugrundelegung des Interpretationsmaßstabes des objektiven Erklärungswertes für Parteienerklärungen (vgl VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066, 3.10.2013, 2012/06/0185) brachte der BF mit dem Unterstreichen der Passage im Vordruck "keine Flächen bewirtschaftete werden" zum Ausdruck, die gegenständlichen Flächen nicht zu bewirtschaften. Mit Einlangen des ausgefüllten Formulars bei der belangten Behörde am 28.7.2010 ist daher vom Vorliegen einer Meldung des BF über die Nichtbewirtschaftung auszugehen.

Die belangte Behörde hat auch nachvollziehbar in Einklang mit den gesetzlichen Bestimmung in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht dargelegt, dass beim BF ein über der Grenze von Euro 1.500,-- liegender Einheitswert vorliegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Verfahrensbestimmungen:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über. Die Zuständigkeit in der gegenständlichen Fallkonstellation ist mit 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).

3.2. Zu Spruchpunkt A)

3.2.1. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen

Bauern-Sozialversicherungsgesetz BGBl Nr. 559/1978 (BSVG) in der maßgeblichen Fassung

Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der

Pensionsversicherung

§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:

1. Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Dabei wird vermutet, daß Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden. Der Gegenbeweis ist für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (§ 16) des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig.

(2) Die Pflichtversicherung besteht für die im Abs. 1 Z 1 genannten Personen nur, wenn der nach dem Bewertungsgesetz 1955 festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den Betrag von 1 500 Euro erreicht oder übersteigt. Handelt es sich jedoch um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, dessen Einheitswert den Betrag von 1 500 Euro nicht erreicht oder für den von den Finanzbehörden ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 BewG 1955 nicht festgestellt wird, so besteht die Pflichtversicherung für die betreffenden Personen, vorausgesetzt, dass sie aus dem Ertrag des Betriebes überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten. § 23 Abs. 3 und 5 ist entsprechend anzuwenden. Für die Pflichtversicherung der in den §§ 2a und 2b angeführten Ehegatten ist jeweils der gesamte Einheitswert des Betriebes maßgeblich.

Pflichtversicherung in der Unfallversicherung

§ 3. (1) In der Unfallversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, pflichtversichert:

1. die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a bezeichneten Personen;

2. .............

(2) Die Pflichtversicherung gemäß Abs. 1, mit Ausnahme der im § 2 Abs. 1 Z 1a bezeichneten Personen, besteht nur, wenn es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb handelt, dessen zuletzt im Sinne des § 25 des Bewertungsgesetzes festgestellter Einheitswert den Betrag von 150 Euro erreicht oder übersteigt oder für den ein Einheitswert aus anderen als den Gründen des § 25 Z 1 des Bewertungsgesetzes nicht festgestellt wird.

Abschnitt IV

Meldungen und Auskunftspflicht

Meldungen der Pflichtversicherten

§ 16. (1) Die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a genannten Personen haben für sich selbst und für die im § 2 Abs. 1 Z 2 bis 4 bezeichneten Personen binnen einem Monat nach Eintritt der Voraussetzungen für die Pflichtversicherung beim Versicherungsträger eine Anmeldung zu erstatten und die angemeldeten Personen binnen einem Monat nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden.

(2) Die Meldepflichtigen haben während des Bestandes der Pflichtversicherung - ungeachtet einer Beitragsgrundlagenoption - jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung innerhalb der im Abs. 1 festgesetzten Frist dem Versicherungsträger zu melden.

(3) Die Meldepflichtigen können die Erfüllung der ihnen gemäß den Abs. 1 und 2 obliegenden Pflichten auf Bevollmächtigte übertragen. Name und Anschrift dieser Bevollmächtigten sind unter deren Mitfertigung dem Versicherungsträger bekanntzugeben.

Beitragsgrundlage

§ 23. (1) Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung ist für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a Pflichtversicherten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen

1. bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt wird, der Versicherungswert nach Abs. 2,

2. bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 BewG 1955 nicht festgestellt wird, die gemäß Abs. 4 ermittelte Beitragsgrundlage,

(2) Der Versicherungswert ist ein Hundertsatz des Einheitswertes des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes. Hiebei ist von dem zuletzt im Sinne des § 25 des Bewertungsgesetzes festgestellten Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auszugehen. Der Versicherungswert ist jeweils zum 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres neu festzustellen und auf Cent zu runden.

.............

(3) Bei Bildung des Versicherungswertes gemäß Abs. 2 sind in den

nachstehenden Fällen folgende Werte als Einheitswerte zugrunde zu

legen:

a) .............

f) bei Erwerb oder Veräußerung einer land(forst)wirtschaftlichen

Fläche (Übertragung von Eigentumsanteilen an einer solchen), wenn

gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 lit. a des Bewertungsgesetzes der Einheitswert

nicht neu festgestellt wird, ein um den anteilsmäßigen Ertragswert

dieser Flächen (des Eigentumsanteiles) erhöhter bzw. verminderter

Einheitswert;

g) im Falle der gesetzlichen Vermutung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 der

anteilsmäßige Ertragswert der Waldfläche.

....... Die sich gemäß lit. a bis f ergebenden Einheitswerte (Summe

der Einheitswerte) sind auf volle hundert Euro abzurunden.

(5) Änderungen des Einheitswertes gemäß Abs. 3 lit. b, c, d und f sowie durch sonstige Flächenänderungen werden mit dem ersten Tag des Kalendermonates wirksam, der der Änderung folgt. Sonstige Änderungen des Einheitswertes werden mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam, das der Zustellung des Bescheides der Finanzbehörde erster Instanz folgt. Eine entgegen § 16 Abs. 2 nicht gemeldete Flächenänderung ist für die Dauer ihrer Nichtmeldung einer sonstigen Änderung gleichzuhalten. Im Übrigen ist Abs. 3 entsprechend anzuwenden.

3.2.2. Meldung zur Pflichtversicherung gemäß BSVG

Wie sich aus der oben zitierten Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z. 1 BSVG ergibt, wird vermutet, dass Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen bewertet sind (hier: Parzelle XXXX mit 13,9025ha), in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden. Zwar ist ein Gegenbeweis zulässig. Dies gilt aber nicht für Zeiten, die länger als einen Monat vor der Meldung des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen (vgl. VwGH 9.9.2009, 2003/08/0029, 23.4.2003, 2000/08/0135, 17.5.2006, 2004/08/0057).

Damit kann den BF in der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation auch nicht das oben zitierte Gutachten von Ing. Sauerwein vom 25.1.2011 zum Erfolg verhelfen, in dem festgestellt wurde, dass auf der Waldfläche auf dem Grundstück Nr. XXXX weder Nutzungs- noch Pflegemaßnahmen oder Aufforstungs- bzw. Wegebaumaßnahmen bestanden. Aus der Aktenlage ergibt sich nämlich nicht, dass der BF eine dementsprechende Meldung zeitgerecht nach dem Kauf am 3.8.2009 erstattet hätte. Vielmehr hat der BF erstmals mit dem ausgefüllten, bei der belangten Behörde am 28.7.2010 einlangenden Formular die Nichtbewirtschaftung bekannt gegeben. Es war daher davon auszugehen, dass die gegenständliche Liegenschaft vom 3.8.2009 bis 27.6.2010 vom BF entsprechend bewirtschaftet wurde.

Soweit sich der BF darauf stützte, dass kein entsprechend wirksamer Einheitswertbescheid zur gegenständlichen Liegenschaft vorgelegen wäre, sondern erst mit Einheitswertbescheid vom 23.2.2011, EW-AZ 33/006-1-0266/0, ab 1.1.2010 der Einheitswert für die Grundstücke Nr. XXXX (1,0637 ha) und Nr. XXXX (13,9025ha) in der Katastralgemeinde XXXX mit einem EW-Anteil in der Höhe von Euro von 2.700,-- festgelegt worden sei, steht diese Argumentation des BF nicht der gegenständlichen bekämpften Feststellung der belangten Behörde entgegen. Haben nämlich Änderungen des Einheitswertes in einer Flächenänderung ihre Ursache, besteht insofern kein Gleichklang von Finanz- und Sozialversicherungsrecht, als es auf rechtswirksame finanzrechtliche Bescheide ankäme (vgl. § 23 Abs. 5 BSVG, dazu VwGH 9.9.2009, 2007/08/0324; 7.9.2005, 2003/08/0229).

Abgesehen davon, dass dem BF diese Flächenänderung bekannt war, hätte er sich auch in Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen des BSVG zu setzen, wenn er land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke erwirbt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht - ungeachtet dessen, dass die Kenntnis gehörig kundgemachter Gesetze im Allgemeinen vermutet wird (§ 2 ABGB) - für jedermann zumindest die Pflicht, sich mit jenen Rechtsvorschriften vertraut zu machen, die auf seinen jeweiligen Lebenszuschnitt Bezug haben (vgl VwGH 21.5.1996, 93/08/0238). Für den BF wäre es in der gegenständlichen Fallkonstellation nahegelegen, zumindest bei der belangten Behörde nachzufragen. Der BF hatte nämlich bereits in Zusammenhang mit einem Schenkungsvertrag am 24.6.1998 von seiner Mutter XXXX land- und forstwirtschaftlich bewertete Flächen übernommen und eine verspätete Meldung zur Nichtbewirtschaftung der Waldfläche zu vertreten. Dazu erging auch der Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 18.9.2003, GS9-SV-23-2003, an den BF als Einspruchswerber. Es liegt auch weder eine Unsachlichkeit, noch überhaupt eine Rückwirkung vor, weil es dem Gesetzgeber unbenommen bleibt, sachlich an den Zeitpunkt der Flächenänderung, die dem Betroffenen bekannt ist, anzuknüpfen und nicht an den entsprechenden finanzbehördlichen Bescheid (vgl VwGH 9.9.2009, 2007/08/0324).

Darüber hinaus hätte der BF, der im Übrigen im Rahmen seiner beruflichen Laufbahn auch bei der Finanzbehörde tätig war, auch auf Grund der Angaben in Punkt VII des Kaufvertrages vom 3.8.2009, den er unterzeichnet und gelesen hat, auf einen über 1.500,-- Euro liegenden Betrag für eine Einheitswert zu seinem erworbenen Waldgrundstück kommen können.

Die Argumentation des BF, in der gegenständlichen Fallkonstellation nicht von einem über 1.500,-- liegenden Einheitswert bei seinen erworbenen Grundstücken ausgegangen zu sein und auch nicht davon infolge eines fehlenden Einheitswertbescheides ausgehen haben zu können, kann daher nicht zu überzeugen und findet auch in den Bestimmungen des BSVG keine Deckung.

3.2.3. Schlussfolgerung:

Vielmehr ist die belangte Behörde zu Recht von einem über der Grenze von Euro 1.500,-- liegenden Einheitswert ausgegangen und vom Vorliegen der Pflichtversicherung des BF in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung der Bauern für den gegenständlichen Zeitraum. Die verfassungsrechtlichen Bedenken des BF sind auf Grund der vorliegenden Judikatur der Höchstgerichte nicht nachvollziehbar (vgl VfGH 16.6.1997, G364/96).

3.3. Zu Spruchpunkt B) (Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts konnte auf im Rahmen der oben zitierten Judikatur des VwGH entwickelte Grundsätze gestützt werden (vgl dazu VwGH 3.7.2015, Ra 2015/08/0055). Die Judikatur des VwGH ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Entscheidung hängt auch nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Schlagworte

Einheitswert, Meldepflicht, Pflichtversicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W173.2004546.1.00

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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