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66 SozialversicherungNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Verfassungswidrigkeit der Rückwirkung einer Regelung des BSVG betreffend den Ausschluß des Gegenbeweises für die gesetzliche Vermutung der forstwirtschaftlichen Nutzung von Waldgrundstücken bezüglich länger als einen Monat von der Meldung des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegender Zeiten; gravierender Eingriff in die Rechtsposition der von der materiellen Rückwirkung Betroffenen; keine sachliche Rechtfertigung für eine rückwirkende Gesetzesänderung; Aufhebung der die Rückwirkung bewirkenden Übergangsbestimmung einer Novelle zum BSVG zur Herstellung einer verfassungskonformen Rechtslage ausreichendSpruch
ArtIII Abs1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 678/1991 wird als verfassungswidrig aufgehoben. ArtIII Abs1 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 678 aus 1991, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. März 1998 in Kraft.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt römisch eins verpflichtet.
§2 Abs1 Z1 letzter Satz BSVG idF BGBl. Nr. 678/1991 wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben. §2 Abs1 Z1 letzter Satz BSVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 678 aus 1991, wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B1471/95 ein Beschwerdeverfahren gegen einen Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales anhängig, mit dem festgestellt wurde, daß der Beschwerdeführer vom 1. Jänner 1974 bis 10. März 1993 in der Unfallversicherung der Bauern pflichtversichert war.
Dieser Bescheid stützte sich im wesentlichen auf §2 Abs1 Z1 letzter Satz BSVG idF BGBl. Nr. 678/1991 sowie auf ArtIII Abs1 des BG BGBl. Nr. 678/1991. Dieser Bescheid stützte sich im wesentlichen auf §2 Abs1 Z1 letzter Satz BSVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 678 aus 1991, sowie auf ArtIII Abs1 des BG Bundesgesetzblatt Nr. 678 aus 1991,.
2. Bei der Behandlung dieser Beschwerde sind im Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der genannten Bestimmungen entstanden.
Der Gerichtshof hat daher mit Beschluß vom 10. Oktober 1996 gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmungen eingeleitet.
3.1. §2 Abs1 Z1 BSVG idF BGBl. Nr. 678/1991 - der in Prüfung gezogene letzte Satz ist hervorgehoben - lautet wie folgt: 3.1. §2 Abs1 Z1 BSVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 678 aus 1991, - der in Prüfung gezogene letzte Satz ist hervorgehoben - lautet wie folgt:
"Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der
Pensionsversicherung
§2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
1. Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Dabei wird vermutet, daß Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden. Der Gegenbeweis ist für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (§16) des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig;" 1. Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Dabei wird vermutet, daß Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148, bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden. Der Gegenbeweis ist für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (§16) des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig;"
Gemäß §243 Abs1 BSVG idF BGBl. Nr. 678/1991 ist diese Bestimmung am 1. Jänner 1992 in Kraft getreten. Gemäß §243 Abs1 BSVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 678 aus 1991, ist diese Bestimmung am 1. Jänner 1992 in Kraft getreten.
Die ebenfalls in Prüfung gezogene Übergangsbestimmung des ArtIII Abs1 des BG BGBl. Nr. 678/1991 - sie ist mit Ablauf des 27. Dezember 1991 in Kraft getreten - lautet: Die ebenfalls in Prüfung gezogene Übergangsbestimmung des ArtIII Abs1 des BG Bundesgesetzblatt Nr. 678 aus 1991, - sie ist mit Ablauf des 27. Dezember 1991 in Kraft getreten - lautet:
"Die Vermutung des §2 Abs1 Z1 zweiter Satz des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des ArtI Z2 gilt nicht, wenn der der Vermutung widersprechende Sachverhalt bereits vor dem 1. Jänner 1992 gemeldet wurde."
3.2. Dem Gerichtshof schien in seinem Prüfungsbeschluß folgende Rechtslage als beachtlich:
"Für die Anwendbarkeit der Vermutungsregelung, die durch die in Prüfung gezogenen Regelungen festgelegt wird, ist der Zeitpunkt der Meldung der allfälligen Versicherungspflicht maßgeblich. Da die - auch für die Unfallversicherungspflicht geltende - Vermutungsregelung wohl am 1. Jänner 1992 in Kraft getreten ist, aber auch die Zeiträume vor diesem Zeitpunkt betreffen dürfte, scheint aus der Sicht des Beschwerdefalles für die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der in Prüfung gezogenen Bestimmungen der Rechtslage ab dem 1. Jänner 1974 Bedeutung zuzukommen.
... Gemäß §8 Abs1 Z3 litb ASVG in der Stammfassung, BGBl. Nr. 189/1955, waren alle selbständig Erwerbstätigen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (und diesen gleichgestellten Betrieben nach §27 Abs2 leg.cit.) sowie bestimmte Familienangehörige des selbständig Erwerbstätigen, sofern sie in dessen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder gleichgestellten Betrieben tätig waren, in der Unfallversicherung teilversichert. Hinsichtlich der Melde- und Auskunftspflichten waren die §§33 ff ASVG maßgeblich, nähere Regelungen hinsichtlich der in die Unfallversicherung zu entrichtenden Beiträge enthielt §72 leg.cit. ... Gemäß §8 Abs1 Z3 litb ASVG in der Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, waren alle selbständig Erwerbstätigen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (und diesen gleichgestellten Betrieben nach §27 Abs2 leg.cit.) sowie bestimmte Familienangehörige des selbständig Erwerbstätigen, sofern sie in dessen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder gleichgestellten Betrieben tätig waren, in der Unfallversicherung teilversichert. Hinsichtlich der Melde- und Auskunftspflichten waren die §§33 ff ASVG maßgeblich, nähere Regelungen hinsichtlich der in die Unfallversicherung zu entrichtenden Beiträge enthielt §72 leg.cit.
... Durch die 29. ASVG-Novelle, BGBl. Nr. 31/1973, wurde §72 ASVG mit Wirkung vom 1. Jänner 1974 novelliert. Nach §72 Abs3 ASVG idF BGBl. Nr. 31/1973 schuldete den nach Abs2 (des §72) zu ermittelnden Betriebsbeitrag der Betriebsführer. Weiters wurde eine Regelung eingefügt, wonach anzunehmen war, daß der Eigentümer des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes diesen Betrieb auf seine Rechnung und Gefahr führte. Diese Vermutung galt bis zum Ersten des Kalendermonates, in dem der Eigentümer den Nachweis der Betriebsführung durch eine andere Person erbrachte. ... Durch die 29. ASVG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1973,, wurde §72 ASVG mit Wirkung vom 1. Jänner 1974 novelliert. Nach §72 Abs3 ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1973, schuldete den nach Abs2 (des §72) zu ermittelnden Betriebsbeitrag der Betriebsführer. Weiters wurde eine Regelung eingefügt, wonach anzunehmen war, daß der Eigentümer des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes diesen Betrieb auf seine Rechnung und Gefahr führte. Diese Vermutung galt bis zum Ersten des Kalendermonates, in dem der Eigentümer den Nachweis der Betriebsführung durch eine andere Person erbrachte.
Für die Meldungen und Auskunftspflichten und die Beiträge nach Abs2 galten näher bezeichnete Bestimmungen mit der Maßgabe, daß das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge binnen fünf Jahren vom Tage ihrer Fälligkeit verjährt, wenn der Pflichtversicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über die Grundlage für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen.
... §8 Abs1 Z3 litb ASVG und §72 leg.cit. sind gemäß ArtI Z4 litc bzw. ArtI Z26 des BG BGBl. Nr. 684/1978 mit 1. Jänner 1979 außer Kraft getreten. Sie wurden durch die Bestimmungen des am selben Tag in Kraft getretenen BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, ersetzt. ... §8 Abs1 Z3 litb ASVG und §72 leg.cit. sind gemäß ArtI Z4 litc bzw. ArtI Z26 des BG Bundesgesetzblatt Nr. 684 aus 1978, mit 1. Jänner 1979 außer Kraft getreten. Sie wurden durch die Bestimmungen des am selben Tag in Kraft getretenen BSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, ersetzt.
Gemäß §2 Abs1 BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, waren natürliche Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitergesetzes führten oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wurde, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert. Gemäß §3 Abs1 Z1 leg.cit. waren die in §2 Abs1 Z1 bezeichneten Personen (auch) in der Unfallversicherung pflichtversichert. Nach §30 Abs2 BSVG schuldete den Betriebsbeitrag der Betriebsführer. Hiebei war anzunehmen, daß der Eigentümer des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes - der land(forst)wirtschaftlichen Fläche - diesen Betrieb (diese Fläche) auf seine Rechnung und Gefahr führte (bewirtschaftete). Diese Vermutung galt bis zu dem Ersten des Kalendermonates, in dem der Eigentümer den Nachweis erbrachte, daß der ihm gehörige Betrieb (die ihm gehörige Fläche) durch eine andere Person (andere Personen) bewirtschaftet wurde. Gemäß §2 Abs1 BSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, waren natürliche Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitergesetzes führten oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wurde, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert. Gemäß §3 Abs1 Z1 leg.cit. waren die in §2 Abs1 Z1 bezeichneten Personen (auch) in der Unfallversicherung pflichtversichert. Nach §30 Abs2 BSVG schuldete den Betriebsbeitrag der Betriebsführer. Hiebei war anzunehmen, daß der Eigentümer des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes - der land(forst)wirtschaftlichen Fläche - diesen Betrieb (diese Fläche) auf seine Rechnung und Gefahr führte (bewirtschaftete). Diese Vermutung galt bis zu dem Ersten des Kalendermonates, in dem der Eigentümer den Nachweis erbrachte, daß der ihm gehörige Betrieb (die ihm gehörige Fläche) durch eine andere Person (andere Personen) bewirtschaftet wurde.
... Voraussetzung der Anwendung der in §72 Abs3 ASVG idF BGBl. Nr. 31/1973 und §30 Abs2 BSVG enthaltenen Vermutungsregelungen war - wie schon aus dem Wortlaut dieser Bestimmungen erhellt - das Bestehen eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes oder einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche. Ob ein Betrieb bestand oder nicht, scheint nicht Gegenstand der Vermutungsregelung, sondern eine vom zuständigen Sozialversicherungsträger zu klärende Frage gewesen zu sein, wobei der potentiell Versicherungspflichtige nach §358 ASVG Auskünfte zur Feststellung des Sachverhaltes zu erteilen hatte. ... Voraussetzung der Anwendung der in §72 Abs3 ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1973, und §30 Abs2 BSVG enthaltenen Vermutungsregelungen war - wie schon aus dem Wortlaut dieser Bestimmungen erhellt - das Bestehen eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes oder einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche. Ob ein Betrieb bestand oder nicht, scheint nicht Gegenstand der Vermutungsregelung, sondern eine vom zuständigen Sozialversicherungsträger zu klärende Frage gewesen zu sein, wobei der potentiell Versicherungspflichtige nach §358 ASVG Auskünfte zur Feststellung des Sachverhaltes zu erteilen hatte.
Eine wie immer ausgestaltete Verpflichtung der Eigentümer land(forst)wirtschaftlicher Flächen, das Nichtbestehen eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes zu melden, bestand somit anscheinend nicht."
3.3. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zur Frage, ob ein solcher Betrieb vorlag (und die Vermutungsregelung somit anwendbar war) nach dem Erkenntnis vom 26. März 1982, Z81/08/0175,
"zunächst zu klären, welche Zwecke der Waldbesitzer mit seinem Wald anstrebt und auch tatsächlich verfolgt. Wie sich nämlich aus §1 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, ergibt, sind Wirkungen des Waldbesitzes nicht nur die forstwirtschaftliche Nutzwirkung, sondern auch die Schutz-, die Wohlfahrts- und die Erholungswirkung; zulässige Zwecke können also nicht nur die forstwirtschaftliche Nutzung, sondern auch die Verfolgung anderer Zielsetzungen wie etwa die selbst gewählte Beschränkung auf die Erholungswirkung oder die gesetzlich vorgesehene Beschränkung auf die Schutzwirkung des Waldes sein. "zunächst zu klären, welche Zwecke der Waldbesitzer mit seinem Wald anstrebt und auch tatsächlich verfolgt. Wie sich nämlich aus §1 des Forstgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440, ergibt, sind Wirkungen des Waldbesitzes nicht nur die forstwirtschaftliche Nutzwirkung, sondern auch die Schutz-, die Wohlfahrts- und die Erholungswirkung; zulässige Zwecke können also nicht nur die forstwirtschaftliche Nutzung, sondern auch die Verfolgung anderer Zielsetzungen wie etwa die selbst gewählte Beschränkung auf die Erholungswirkung oder die gesetzlich vorgesehene Beschränkung auf die Schutzwirkung des Waldes sein.
... Wie der Zusammenhang, in dem vom §8 Abs1 Z. 3 litb ASVG bzw. vom §3 BSVG auf den Betriebsbegriff des Landarbeitsgesetzes verwiesen wird, zeigt, muß es sich hiebei um eine grundsätzlich dem selbständigen Erwerb dienende, nachhaltig betriebene Betätigung, eine organisierte Erwerbsgelegenheit, handeln; dies ergibt sich aus dem Wortlaut des §8 Abs1 Z. 3 litb ASVG ... ... Wie der Zusammenhang, in dem vom §8 Abs1 Ziffer 3, litb ASVG bzw. vom §3 BSVG auf den Betriebsbegriff des Landarbeitsgesetzes verwiesen wird, zeigt, muß es sich hiebei um eine grundsätzlich dem selbständigen Erwerb dienende, nachhaltig betriebene Betätigung, eine organisierte Erwerbsgelegenheit, handeln; dies ergibt sich aus dem Wortlaut des §8 Abs1 Ziffer 3, litb ASVG ...
bzw. aus dem im §1 BSVG allgemein umschriebenen persönlichen
Anwendungsbereich des Gesetzes ... . Dabei wird es im besonderen
Maße auch auf das äußere Erscheinungsbild der mit Hilfe von
technischen oder immateriellen Mitteln erfolgenden nachhaltigen
Tätigkeiten zum Zwecke der Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse
der land(forst)wirtschaftlichen Produktion ankommen ... . Ob
hiebei in jedem Falle die Absicht oder auch nur die Möglichkeit, Gewinne (d. h. Überschüsse der Erträge über die Aufwendungen) zu erzielen, gegeben sein muß, ist eine Abgrenzungsfrage, die im vorliegenden Fall nicht zur Diskussion gestellt ist (vgl. hiezu z. B. die hg. Erkenntnisse vom 27. Oktober 1961, Slg. N. F. Nr. 5654/A und vom 18. September 1968, Zl. 598/68).hiebei in jedem Falle die Absicht oder auch nur die Möglichkeit, Gewinne (d. h. Überschüsse der Erträge über die Aufwendungen) zu erzielen, gegeben sein muß, ist eine Abgrenzungsfrage, die im vorliegenden Fall nicht zur Diskussion gestellt ist vergleiche hiezu z. B. die hg. Erkenntnisse vom 27. Oktober 1961, Slg. N. F. Nr. 5654/A und vom 18. September 1968, Zl. 598/68).
Entscheidend ist im Beschwerdefall vielmehr, ob der Beschwerdeführer tatsächlich bereits Handlungen gesetzt hat, die sich als eine forstwirtschaftliche Nutzung seines Waldes darstellen oder zumindest eine Prognoseentscheidung rechtfertigen, daß er aus Erträgen seines Waldes künftig wirtschaftlichen Nutzen ziehen werde. Es kommt also auf die vollzogene tatsächliche Nutzung oder zumindest auf die im Hinblick auf künftige Erträge tatsächlich gesetzten Bewirtschaftungshandlungen an ... . Der Umstand, daß der Waldbesitzer zur Einhaltung der alp- und forstpolizeilichen Bestimmungen an sich verpflichtet ist, läßt hingegen keinen zwingenden Schluß darauf zu, daß tatsächlich eine alp- und waldwirtschaftliche Tätigkeit auf der betreffenden Liegenschaft erfolgt ..."
3.4. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (286 BlgNR 18. GP) wird über die in Prüfung gezogenen Regelungen im wesentlichen folgendes ausgeführt: 3.4. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (286 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode wird über die in Prüfung gezogenen Regelungen im wesentlichen folgendes ausgeführt:
"Das Beseitigen von Holz, das durch Windwurf, Schneebruch oder auf ähnliche Weise angefallen ist, und Maßnahmen, mit denen nur den forstrechtlichen Verpflichtungen nachgekommen wird, sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Bewirtschaftungshandlungen, die den Schluß auf eine forstwirtschaftliche Nutzung zulassen. Während des Wuchses geht die Bewirtschaftung des Waldes zur Erzielung der forstwirtschaftlichen Nutzwirkung aber selbst oft lange Zeit nicht über derartige Maßnahmen hinaus, sodaß sie oft kaum nachweisbar ist.
Nachdem Wald nach §12 litb Forstgesetz 1975 aber so zu behandeln ist, daß unter anderem auch die forstwirtschaftliche Nutzwirkung des Waldes nachhaltig gesichert bleibt und der ständige Wachstums- bzw. Alterungsprozeß des Waldes einen Stillstand ausschließt, ist der Waldbesitzer in der Regel zu einer Bewirtschaftung verpflichtet, die zwangsläufig zu einer forstwirtschaftlichen Nutzbarkeit führt. Der Verzicht auf eine forstwirtschaftliche Nutzung und die Beschränkung auf die anderen Wirkungen des Waldes stellen daher Ausnahmefälle dar.
Da Wälder somit in der Regel zum selbständigen Erwerb nachhaltig forstwirtschaftlich - also in der einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes entsprechenden Weise - genutzt werden, dies aber oft lange Zeit kaum nachweisbar ist, würde die vorgeschlagene gesetzliche Vermutung den tatsächlichen Verhältnissen Rechnung tragen.
Diese Vermutung entscheidet aus folgenden Gründen auch die Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr die Bewirtschaftung erfolgt: Ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb wird nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 4. Juni 1982, 81/08/0051, ua.) auf Rechnung und Gefahr desjenigen geführt, der 'auf Grund der nach außen in Erscheinung tretenden Rechtsbeziehungen aus der Führung des Betriebes berechtigt und verpflichtet wird'. Wenn während des Wuchses des Waldes längere Zeit keine Bewirtschaftungshandlungen gesetzt werden und daher keine 'nach außen in Erscheinung tretenden Rechtsbeziehungen' entstehen, kann insbesondere bei einer Veränderung der Besitzverhältnisse der Fall eintreten, daß diese Frage nicht entschieden werden kann. Die Formulierung 'des dazu im eigenen Namen Berechtigten' schließt an diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes an, nach der die Betriebsführung in erster Linie dem Eigentümer zuzurechnen ist und eine Änderung dieser Zurechnung durch dingliche oder obligatorische Rechtsakte bewirkt werden kann.
Da die Frage nach dem Bestehen einer Pflichtversicherung wegen dem Erfordernis der Rechtssicherheit nicht für länger zurückliegende Zeiten offenbleiben und die gegenständliche Vermutung auch der Verwaltungsvereinfachung dienen soll, wäre die Möglichkeit eines Gegenbeweises für die Vergangenheit grundsätzlich auszuschließen. Es ist dem Betreffenden jedoch die im §16 BSVG vorgesehene Frist von einem Monat einzuräumen, um den der Vermutung widersprechenden Sachverhalt zu melden.
Die Vermutung soll - ebenfalls zur Gewährleistung der erforderlichen Rechtssicherheit und weil den Betreffenden bei rechtzeitiger Meldung nicht zugemutet werden kann, nachträglich einen Gegenbeweis erbringen zu müssen - für Zeiten vor dem 1. Jänner 1992 nur dann gelten, wenn der der Vermutung widersprechende Sachverhalt nicht bereits vor diesem Zeitpunkt gemeldet wurde und daher die Frage nach dem Bestehen einer Pflichtversicherung ohnehin noch offensteht.
Wenn der der Vermutung widersprechende Sachverhalt bereits vor dem 1. Jänner 1992 begonnen hat und bis dahin auch gemeldet wurde, soll die Vermutung aus folgenden Gründen auch für die Zeit des Weiterbestehens dieses Sachverhaltes nach dem 1. Jänner 1992 nicht gelten: Andernfalls müßte auch in allen Fällen, in denen die Nichtbewirtschaftung bisher als erwiesen angesehen wurde, nun von den Betreffenden dafür dennoch ein Nachweis erbracht werden, und sie wären im Fall, daß ihnen der Nachweis nicht gelingt, von nun an pflichtversichert. Nachdem der Nachweis der Nichtbewirtschaftung aber oft schwierig sein wird, wäre die Einführung der Vermutung auch für bereits bestehende und akzeptierte Verhältnisse somit nicht zumutbar. Das gilt insbesondere für Pensionisten, die dann, wenn ihnen der Nachweis nicht gelingt, den üblicherweise vor dem Ruhestand für diese Zeit festgelegten Besitzstand verändern müßten, um ihren Pensionsanspruch aufrechtzuerhalten."
4. Der Verfassungsgerichtshof ging bei Einleitung des Gesetzesprüfungsverfahrens davon aus, daß die in Prüfung gezogenen Bestimmungen bei Erlassung des angefochtenen Bescheides angewendet wurden und daß auch er sie bei der Entscheidung über die an ihn gerichtete Beschwerde anzuwenden hätte.
Seine Bedenken gegen die in Prüfung gezogenen Bestimmungen formulierte der Verfassungsgerichtshof im Einleitungsbeschluß wie folgt:
"... Der Verfassungsgerichtshof nimmt vorläufig an, daß §2 Abs1 Z1 letzter Satz BSVG idF BGBl. Nr. 678/1991 jedenfalls dann anzuwenden ist, wenn der der Vermutung widersprechende Sachverhalt erst nach dem 1. Jänner 1992 gemeldet wurde. Dies scheint sich e contrario aus ArtIII Abs1 des BG BGBl. Nr. 678/1991 zu ergeben, wonach die Vermutung nicht gilt, wenn der ihr widersprechende Sachverhalt vor dem 1. Jänner 1992 gemeldet wurde. Dabei dürfte der vom Gesetzgeber im §2 Abs1 Z1 letzter Satz BSVG idF BGBl. Nr. 678/1991 angeordnete Ausschluß des Gegenbeweises auch für Zeiten gelten, die vor dem 1. Jänner 1992 liegen. §2 Abs1 Z1 leg.cit. scheint also mit rückwirkender Kraft ausgestattet zu sein. Diese Rechtsauffassung liegt auch dem angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales zugrunde. "... Der Verfassungsgerichtshof nimmt vorläufig an, daß §2 Abs1 Z1 letzter Satz BSVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 678 aus 1991, jedenfalls dann anzuwenden ist, wenn der der Vermutung widersprechende Sachverhalt erst nach dem 1. Jänner 1992 gemeldet wurde. Dies scheint sich e contrario aus ArtIII Abs1 des BG Bundesgesetzblatt Nr. 678 aus 1991, zu ergeben, wonach die Vermutung nicht gilt, wenn der ihr widersprechende Sachverhalt vor dem 1. Jänner 1992 gemeldet wurde. Dabei dürfte der vom Gesetzgeber im §2 Abs1 Z1 letzter Satz BSVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 678 aus 1991, angeordnete Ausschluß des Gegenbeweises auch für Zeiten gelten, die vor dem 1. Jänner 1992 liegen. §2 Abs1 Z1 leg.cit. scheint also mit rückwirkender Kraft ausgestattet zu sein. Diese Rechtsauffassung liegt auch dem angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales zugrunde.
Während vor der Änderung des BSVG durch das BG BGBl. Nr. 678/1991 die Vermutungsregelungen des §72 Abs3 ASVG, rsp. des §30 Abs2 BSVG für die Klärung der Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb geführt wurde, maßgebend zu sein schienen, dürfte die aufgrund der zitierten Novelle geltende neue Vermutungsregelung für die Frage bedeutsam sein, ob überhaupt ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb geführt wird. Während vor der Änderung des BSVG durch das BG Bundesgesetzblatt Nr. 678 aus 1991, die Vermutungsregelungen des §72 Abs3 ASVG, rsp. des §30 Abs2 BSVG für die Klärung der Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb geführt wurde, maßgebend zu sein schienen, dürfte die aufgrund der zitierten Novelle geltende neue Vermutungsregelung für die Frage bedeutsam sein, ob überhaupt ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb geführt wird.
Diese Regelung dürfte auch für die Fälle gelten, in denen eine Meldung über das Nichtbestehen eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes - also eine Brachmeldung - nicht erfolgte, obwohl (jedenfalls) vor dem 1. Jänner 1992 eine solche 'negative' Meldepflicht (Brachmeldepflicht) nicht bestanden haben dürfte und nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das Bestehen eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes nur bei tatsächlicher Nutzung oder tatsächlich gesetzten Bewirtschaftungshandlungen angenommen werden durfte.
Die in Prüfung gezogene Regelung scheint zu bewirken, daß dann, wenn eine Meldung gemäß §16 BSVG nach dem 1. Jänner 1992 erfolgt ist, den Betroffenen - abgesehen von der Zeit, die nicht länger als einen Monat vor der Meldung zurückliegt - für die vor diesem Zeitpunkt liegenden Zeiten jede Möglichkeit genommen ist, einen Beweis dafür zu erbringen, daß ihr Grundstück nicht land(forst)wirtschaftlich genutzt wurde.
Vor der Erlassung der in Prüfung gezogenen Regelungen hätte ein von ihr Betroffener von sich aus aber keinen Grund gehabt, einen Nachweis dafür zu erbringen, daß sein Grundstück nicht land(forst)wirtschaftlich genutzt wurde, weil er dazu weder durch eine diesbezügliche Vermutung noch durch eine sonstige Regelung veranlaßt gewesen sein dürfte.
Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes sind rückwirkende Gesetzesänderungen, die die Rechtsposition der Rechtsunterworfenen mit Wirkung für die Vergangenheit verschlechtern, unter dem Aspekt des Gleichheitssatzes nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig (vgl. zB VfSlg. 12186/1989, 12322/1990, 12325/1990, 12479/1990, 12673/1991, 13197/1992, 13461/1993 und 13980/1994). Maßgebend für die verfassungsrechtliche Zulässigkeit ist dabei die Gravität des Eingriffs sowie das Gewicht der für diesen sprechenden Gründe. Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes sind rückwirkende Gesetzesänderungen, die die Rechtsposition der Rechtsunterworfenen mit Wirkung für die Vergangenheit verschlechtern, unter dem Aspekt des Gleichheitssatzes nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig vergleiche zB VfSlg. 12186/1989, 12322/1990, 12325/1990, 12479/1990, 12673/1991, 13197/1992, 13461/1993 und 13980/1994). Maßgebend für die verfassungsrechtliche Zulässigkeit ist dabei die Gravität des Eingriffs sowie das Gewicht der für diesen sprechenden Gründe.
Der Verfassungsgerichtshof vermag vorläufig für die durch §2 Abs1 Z1 letzter Satz BSVG idF BGBl. Nr. 678/1991 anscheinend angeordnete Rückwirkung keinen die Regelung rechtfertigenden sachlichen Grund zu erkennen; er vermeint, daß jedenfalls die in den Materialien genannten Gründe hiefür nicht geeignet sind, eine präsumptio juris et de jure zu Gunsten des Sozialversicherungsträgers festzulegen. Er geht vielmehr vorläufig davon aus, daß diese Regelung nur geschaffen worden sein dürfte, um die vom Verwaltungsgerichtshof judizierte Gesetzesauslegung rückwirkend auszuschalten. Die in Prüfung gezogene Regelung dürfte daher im Widerspruch zum Gleichheitssatz der Bundesverfassung stehen. Der Verfassungsgerichtshof vermag vorläufig für die durch §2 Abs1 Z1 letzter Satz BSVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 678 aus 1991, anscheinend angeordnete Rückwirkung keinen die Regelung rechtfertigenden sachlichen Grund zu erkennen; er vermeint, daß jedenfalls die in den Materialien genannten Gründe hiefür nicht geeignet sind, eine präsumptio juris et de jure zu Gunsten des Sozialversicherungsträgers festzulegen. Er geht vielmehr vorläufig davon aus, daß diese Regelung nur geschaffen worden sein dürfte, um die vom Verwaltungsgerichtshof judizierte Gesetzesauslegung rückwirkend auszuschalten. Die in Prüfung gezogene Regelung dürfte daher im Widerspruch zum Gleichheitssatz der Bundesverfassung stehen.
... Im Gesetzesprüfungsverfahren wird jedoch zu klären sein, ob sich die Regelung des §2 Abs1 Z1 leg.cit. überhaupt auf Zeiträume vor dem 1. Jänner 1992 beziehen kann, da diese Norm erst mit diesem Datum in Kraft getreten ist und eine Rückwirkung nicht ausdrücklich angeordnet wurde.
Ebenso wird im Gesetzesprüfungsverfahren zu klären sein, ob §2 Abs1 Z1 letzter Satz BSVG idF BGBl. Nr. 678/1991 im Zusammenhalt mit §16 leg.cit. nicht in verfassungskonformer Weise so interpretiert werden kann, daß dann, wenn die Meldung aufgrund der neuen Rechtslage nicht innerhalb eines Monats vorgenommen wird, die Rechtsfolgen den Betroffenen nur für den betreffenden Monat, nicht aber rückwirkend belasten können. Ebenso wird im Gesetzesprüfungsverfahren zu klären sein, ob §2 Abs1 Z1 letzter Satz BSVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 678 aus 1991, im Zusammenhalt mit §16 leg.cit. nicht in verfassungskonformer Weise so interpretiert werden kann, daß dann, wenn die Meldung aufgrund der neuen Rechtslage nicht innerhalb eines Monats vorgenommen wird, die Rechtsfolgen den Betroffenen nur für den betreffenden Monat, nicht aber rückwirkend belasten können.
In diese Richtung könnten auch die Gesetzesmaterialien gedeutet werden: Im ersten Absatz der Seite 12 der Regierungsvorlage ist nämlich davon die Rede, daß die Vermutung für Zeiten vor dem 1. Jänner 1992 nur unter bestimmten Voraussetzungen gelten soll, 'weil den Betreffenden bei rechtzeitiger Meldung nicht zugemutet werden kann, nachträglich einen Gegenbeweis erbringen zu müssen'. Aus dieser Textpassage könnte gefolgert werden, daß es jedenfalls die Absicht des Gesetzgebers war, die Möglichkeit eines Gegenbeweises für Zeiten vor dem 1. Jänner 1992 nicht schlechthin auszuschließen (es scheint jedoch, daß diese Absicht in dem beschlossenen Gesetzestext nicht zum Ausdruck kommt).
Die Grundlage der - anscheinend auch dann bestehenden - Rückwirkung wäre diesfalls ArtIII Abs1 des BG BGBl. Nr. 678/1991, der auch eine materielle Rückwirkung der Vermutung, wenn schon nicht des Gegenbeweisausschlusses anordnen dürfte. Aus der Sicht dieser vorläufigen Auslegung hegt der Verfassungsgerichtshof das Bedenken, daß ArtIII Abs1 des BG BGBl. Nr. 678/1991 mit dem aus dem Gleichheitssatz erfließenden Sachlichkeitsgebot unvereinbar ist: Durch diese Regelung wird von bestimmten Personen, die vor dem 1. Jänner 1992 keine Meldung erstatten mußten und, da ArtIII Abs1 des BG BGBl. Nr. 678/1991 (erst) mit Ablauf des 27. Dezember 1991 in Kraft getreten ist, lediglich vier Tage Zeit hatten, um die Anwendbarkeit der Vermutungsregelung des §2 Abs1 Z1 letzter Satz BSVG idF BG BGBl. Nr. 678/1991 auf sich abzuwenden, ein Beweis dafür verlangt, daß ein bestimmtes Verhalten - hier: die Bewirtschaftung des Waldes - vor vielen Jahren nicht gesetzt wurde. Damit wird aber rückwirkend eine einseitige Beweislastzuweisung vorgenommen, für die eine sachliche Rechtfertigung nicht zu erkennen ist, zumal der geforderte Beweis in der Praxis kaum zu erbringen sein wird. Die Grundlage der - anscheinend auch dann bestehenden - Rückwirkung wäre diesfalls ArtIII Abs1 des BG Bundesgesetzblatt Nr. 678 aus 1991,, der auch eine materielle Rückwirkung der Vermutung, wenn schon nicht des Gegenbeweisausschlusses anordnen dürfte. Aus der Sicht dieser vorläufigen Auslegung hegt der Verfassungsgerichtshof das Bedenken, daß ArtIII Abs1 des BG Bundesgesetzblatt Nr. 678 aus 1991, mit dem aus dem Gleichheitssatz erfließenden Sachlichkeitsgebot unvereinbar ist: Durch diese Regelung wird von bestimmten Personen, die vor dem 1. Jänner 1992 keine Meldung erstatten mußten und, da ArtIII Abs1 des BG Bundesgesetzblatt Nr. 678 aus 1991, (erst) mit Ablauf des 27. Dezember 1991 in Kraft getreten ist, lediglich vier Tage Zeit hatten, um die Anwendbarkeit der Vermutungsregelung des §2 Abs1 Z1 letzter Satz BSVG in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Nr. 678 aus 1991, auf sich abzuwenden, ein Beweis dafür verlangt, daß ein bestimmtes Verhalten - hier: die Bewirtschaftung des Waldes - vor vielen Jahren nicht gesetzt wurde. Damit wird aber rückwirkend eine einseitige Beweislastzuweisung vorgenommen, für die eine sachliche Rechtfertigung nicht zu erkennen ist, zumal der geforderte Beweis in der Praxis kaum zu erbringen sein wird.
Ein solches Ergebnis könnte, wie der Verfassungsgerichtshof vorläufig annimmt, wenn überhaupt, nur dann verfassungskonform sein, wenn man davon ausgeht, daß diese Regelung nicht für Fälle anwendbar ist, in denen vor dem 1. Jänner 1992 eine Meldung des Nichtbestehens einer Versicherungspflicht nach dem BSVG nicht erfolgen mußte. Eben dieses Verständnis scheint jedoch durch die rückwirkende Vermutungsregelung ausgeschlossen zu sein, sodaß bei einer solchen Deutung ArtIII Abs1 des BG BGBl. Nr. 678/1991 mit Verfassungswidrigkeit belastet wäre. Ein solches Ergebnis könnte, wie der Verfassungsgerichtshof vorläufig annimmt, wenn überhaupt, nur dann verfassungskonform sein, wenn man davon ausgeht, daß diese Regelung nicht für Fälle anwendbar ist, in denen vor dem 1. Jänner 1992 eine Meldung des Nichtbestehens einer Versicherungspflicht nach dem BSVG nicht erfolgen mußte. Eben dieses Verständnis scheint jedoch durch die rückwirkende Vermutungsregelung ausgeschlossen zu sein, sodaß bei einer solchen Deutung ArtIII Abs1 des BG Bundesgesetzblatt Nr. 678 aus 1991, mit Verfassungswidrigkeit belastet wäre.
Im Gesetzesprüfungsverfahren wird jedoch auch zu klären sein, ob ArtIII Abs1 leg.cit. nicht in verfassungskonformer Weise so verstanden werden kann, daß diese Regelung lediglich eine begünstigende Bestimmung für jene Fälle darstellt, in denen vor dem 1. Jänner 1992 ein der Vermutung widersprechender Sachverhalt gemeldet wurde, sodaß in diesen Fällen eine neuerliche Meldung nicht erforderlich ist."
6. Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern als beteiligte Partei hat eine Stellungnahme abgegeben. Hierin führt sie aus, daß §2 Abs1 Z1 BSVG dahingehend zu interpretieren sei, daß "die Vermutung nur ab 1.1.1992 zum Tragen kommt, Sachverhalte die vorher liegen jedenfalls aber einem normalen Beweisverfahren zu unterziehen sind, da die Übergangsbestimmung des ArtIII Abs1 des Bundesgesetzblattes Nr. 678/91 verfassungskonform dahingehend auszulegen ist, daß diese Regelung lediglich eine begünstigende Bestimmung für jene Fälle darstellt, in denen vor dem 1.1.1992 ein der Vermutung widersprechender Sachverhalt gemeldet wurde, sodaß in diesen Fällen eine neuerliche Meldung ab dem 1.1.1992 nicht erforderlich ist."
7. Die Bundesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der sie die Verfassungsmäßigkeit der in Prüfung gezogenen Bestimmungen im wesentlichen wie folgt verteidigt:
"Im Hinblick auf die vom Verfassungsgerichtshof geäußerte Ansicht, §2 Abs1 Z1 BSVG enthalte eine materielle Rückwirkung, ist die Bundesregierung der Ansicht, daß eine derartige Auslegung bereits aufgrund des Wortlautes der Bestimmung, die eine Rückwirkung nicht anordnet, nicht geboten erscheint. Soferne nichts anderes bestimmt ist, ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Rechtsvorschrift der Beginn sowohl des zeitlichen Bedingungs- als auch des zeitlichen Rechtsfolgenbereiches. Dies folgt auch aus Art49 B-VG, der undifferenziert den Beginn des zeitlichen Bedingungs- und Rechtsfolgenbereiches festlegt. Es trifft zwar zu, daß §243 Abs1 BSVG 'ausdrücklich anderes bestimmt', als aus Art49 B-VG folgen würde, diese Bestimmung trifft aber - ebenso wie die erwähnte Verfassungsvorschrift - keine Differenzierung zwischen dem Beginn des zeitlichen Bedingungsbereiches einerseits und dem zeitlichen Rechtsfolgenbereich andererseits, so daß beide Bereiche gleichermaßen erfaßt sind (vgl. Richtlinie 38 der Legistischen Richtlinien 1990). Dies bedeutet für den zeitlichen Bedingungsbereich, daß nur Sachverhalte, die sich ab dem in §243 Abs1 BSVG bezeichneten Tag ereignen, nach der mit dieser Bestimmung in Kraft gesetzten Vorschrift zu beurteilen sind (vgl. auch Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts8, Rz 493). "Im Hinblick auf die vom Verfassungsgerichtshof geäußerte Ansicht, §2 Abs1 Z1 BSVG enthalte eine materielle Rückwirkung, ist die Bundesregierung der Ansicht, daß eine derartige Auslegung bereits aufgrund des Wortlautes der Bestimmung, die eine Rückwirkung nicht anordnet, nicht geboten erscheint. Soferne nichts anderes bestimmt ist, ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Rechtsvorschrift der Beginn sowohl des zeitlichen Bedingungs- als auch des zeitlichen Rechtsfolgenbereiches. Dies folgt auch aus Art49 B-VG, der undifferenziert den Beginn des zeitlichen Bedingungs- und Rechtsfolgenbereiches festlegt. Es trifft zwar zu, daß §243 Abs1 BSVG 'ausdrücklich anderes bestimmt', als aus Art49 B-VG folgen würde, diese Bestimmung trifft aber - ebenso wie die erwähnte Verfassungsvorschrift - keine Differenzierung zwischen dem Beginn des zeitlichen Bedingungsbereiches einerseits und dem zeitlichen Rechtsfolgenbereich andererseits, so daß beide Bereiche gleichermaßen erfaßt sind vergleiche Richtlinie 38 der Legistischen Richtlinien 1990). Dies bedeutet für den zeitlichen Bedingungsbereich, daß nur Sachverhalte, die sich ab dem in §243 Abs1 BSVG bezeichneten Tag ereignen, nach der mit dieser Bestimmung in Kraft gesetzten Vorschrift zu beurteilen sind vergleiche auch Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts8, Rz 493).
Nach der legistischen Übung im Sozialversicherungsrecht werden im übrigen Rückwirkungen ausdrücklich angeordnet (vgl. etwa §247 Abs1 Z1 bis 4 und §248 Abs1 Z1 und 2 BSVG, wobei es sich hier um keine erschöpfende Aufzählung handelt). Ebenso werden Fälle, in denen der Beginn des zeitlichen Bedingungsbereiches vor dem Beginn des zeitlichen Rechtsfolgenbereiches liegt, mit einer spezifischen Novellierungstechnik erfaßt (vgl. dazu - wieder nur beispielhaft - §244 Abs3 und §247 Abs2 BSVG sowie §547 Abs4, 10 und 13, §548 Abs3 und §551 Abs3 ASVG). Diese systematischen Übertragungen können bei der Beurteilung der Frage, ob §2 Abs1 Z1 rückwirkend gelten soll, nicht unberücksichtigt bleiben. Nach der legistischen Übung im Sozialversicherungsrecht werden im übrigen Rückwirkungen ausdrücklich angeordnet vergleiche etwa §247 Abs1 Z1 bis 4 und §248 Abs1 Z1 und 2 BSVG, wobei es sich hier um keine erschöpfende Aufzählung handelt). Ebenso werden Fälle, in denen der Beginn des zeitlichen Bedingungsbereiches vor dem Beginn des zeitlichen Rechtsfolgenbereiches liegt, mit einer spezifischen Novellierungstechnik erfaßt vergleiche dazu - wieder nur beispielhaft - §244 Abs3 und §247 Abs2 BSVG sowie §547 Abs4, 10 und 13, §548 Abs3 und §551 Abs3 ASVG). Diese systematischen Übertragungen können bei der Beurteilung der Frage, ob §2 Abs1 Z1 rückwirkend gelten soll, nicht unberücksichtigt bleiben.
... Wie bereits dargestellt, trat §2 Abs1 Z1 BSVG mit 1. Jänner 1992 in Kraft, was bedeutet, daß diese Bestimmung auch erst mit diesem Zeitpunkt Rechtswirkungen zu entfalten beginnt und zwar nur im Hinblick auf nach diesem Zeitpunkt verwirklichte Sachverhalte, da nichts anderes angeordnet und der Wortlaut eindeutig ist. Das heißt, daß nur für Zeiten nach dem 1. Jänner 1992 die dargestellte Vermutungsregel gilt. Melden daher die davon betroffenen Personen nicht binnen eines Monats den der Vermutung widersprechenden Sachverhalt, so treffen sie nur für diese(n) Monat(e) die Rechtsfolgen der Pflichtversicherung. Abgesehen davon, daß sich dies - wie die Bundesregierung meint - aus dem Wortlaut und der Systematik des §2 Abs1 Z1 und der Inkrafttretensregel des BSVG ergibt, sprechen auch die vom Verfassungsgerichtshof zitierten Teile der Erläuterungen zur Regierungsvorlage (268 BlgNR, 18. GP, 12) für diese Auslegung.
...
... Gemäß ArtIII Abs1 der 16. Novelle zum BSVG gilt die Vermutungsregel des §2 Abs1 Z1 zweiter Satz des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, in der Fassung des ArtI Z2 der 16. Novelle zum BSVG nicht, wenn der der Vermutung widersprechende Sachverhalt bereits vor dem 1. Jänner 1992 gemeldet wurde.
...
Nach ihrem Wortlaut enthält diese Bestimmung keine Anordnung einer Rückwirkung. Vielmehr wird bloß angeordnet, daß die Vermutungsregel auf jene Fälle keine Anwendung findet, in welchen der widersprechende Sachverhalt vor dem 1. Jänner 1992 gemeldet wurde. Eine explizite Anordnung, wonach diese Bestimmung auf Fälle anwendbar sein soll, in denen eine Meldung vor dem 1. Jänner 1992 nicht erfolgt ist, ist dem Wortlaut nicht zu entnehmen.
... Es ist aber einzuräumen, daß die Bestimmung derart verstanden werden könnte, daß sie in Verbindung mit §2 Abs1 Z1 BSVG auch auf Zeiten, die vor dem 1. Jänner 1992 liegen, anwendbar ist. Dieses Ergebnis könnte sich aufgrund eines Umkehrschlusses aus ArtIII Abs1 des Bundesgesetzes