TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/3 W103 1401607-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.09.2018
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Entscheidungsdatum

03.09.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2
FPG §55 Abs1a
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W103 1401607-3/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. RUSSISCHE FÖDERATION, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.07.2018, Zl. 831236807/180613449, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. RUSSISCHE FÖDERATION, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.07.2018, Zl. 831236807/180613449, zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. bis VII. des angefochtenen Bescheides werden gemäß den §§ 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 52 Abs 9 § 53 Abs. 1 iVm Abs 2, 55 Abs 1a FPG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. bis römisch sieben. des angefochtenen Bescheides werden gemäß den Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55, 57, AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF und Paragraphen 52, Absatz 9, Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, 55, Absatz eins a, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  • -Strichaufzählung
    1. Sie brachten nach vorhergehender unrechtmäßiger Einreise ins Bundesgebiet gemeinsam mit Ihren Eltern (Vater: XXXX, geb. am XXXX,1. Sie brachten nach vorhergehender unrechtmäßiger Einreise ins Bundesgebiet gemeinsam mit Ihren Eltern (Vater: römisch 40 , geb. am römisch 40 ,
StA: Russische Föderation, IFA: 831236502 und Mutter: XXXX, geb. amStA: Russische Föderation, IFA: 831236502 und Mutter: römisch 40 , geb. am
XXXX, StA: Russische Föderation, IFA: 831236600 am 12.12.2007 beim BFA einen ersten Antrag auf internationalen Schutz ein. Dieser Antrag, den Ihr Vater stellvertretend für Sie zusammenfassend damit begründete, dass Sie aus Tschetschenien aufgrund einer "Säuberungsaktion" geflüchtet seien. Ihr Vater sei 2002 festgenommen und für 3 Tage eingesperrt worden. Ihr Bruder sei am 04.11.2006 festgenommen, zusammengeschlagen und schwer verletzt worden. Im Falle einer Rückkehr würden Sie befürchten, von den tschetschenischen Sicherheitskräften, Kadirow Anhängern oder Russen festgenommen und misshandelt zu werden.römisch 40 , StA: Russische Föderation, IFA: 831236600 am 12.12.2007 beim BFA einen ersten Antrag auf internationalen Schutz ein. Dieser Antrag, den Ihr Vater stellvertretend für Sie zusammenfassend damit begründete, dass Sie aus Tschetschenien aufgrund einer "Säuberungsaktion" geflüchtet seien. Ihr Vater sei 2002 festgenommen und für 3 Tage eingesperrt worden. Ihr Bruder sei am 04.11.2006 festgenommen, zusammengeschlagen und schwer verletzt worden. Im Falle einer Rückkehr würden Sie befürchten, von den tschetschenischen Sicherheitskräften, Kadirow Anhängern oder Russen festgenommen und misshandelt zu werden.

  • -Strichaufzählung
    Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes Außenstelle Graz vom 29.08.2008 gemäß § 3 Absatz 1 AsylG 2005 abgewiesen. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Zurückweisungen, Zurückschiebungen oder Abschiebungen in die Russische Föderation gemäß § 8 Absatz 1 AsylG zulässig waren. Weiters wurden Sie und Ihre Familie gemäß § 10 Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des AGH vom 01.10.2012 abgewiesen. Die Entscheidung erwuchs in weiterer Folge mit 11.10.2012 in Rechtskraft. Die Behandlung der gegen diese Erkenntnisse des Asylgerichtshofes beim VfGH eingebrachten Beschwerden wurde mit Beschluss des VfGH vom 23.11.2012 abgelehnt.Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes Außenstelle Graz vom 29.08.2008 gemäß Paragraph 3, Absatz 1 AsylG 2005 abgewiesen. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Zurückweisungen, Zurückschiebungen oder Abschiebungen in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz 1 AsylG zulässig waren. Weiters wurden Sie und Ihre Familie gemäß Paragraph 10, Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des AGH vom 01.10.2012 abgewiesen. Die Entscheidung erwuchs in weiterer Folge mit 11.10.2012 in Rechtskraft. Die Behandlung der gegen diese Erkenntnisse des Asylgerichtshofes beim VfGH eingebrachten Beschwerden wurde mit Beschluss des VfGH vom 23.11.2012 abgelehnt.

  • -Strichaufzählung
    Im Jahr 2013 waren Sie und Ihre Familie nach unrechtmäßiger Weiterreise in XXXX aufhältig. Am 30.07.2013 wurde seitens der österreichischen Behörden einer Dublin-Rückübernahme aus Deutschland zugestimmt und reisten Sie und Ihre Familie am 25.08.2013 erneut nach Österreich ein.Im Jahr 2013 waren Sie und Ihre Familie nach unrechtmäßiger Weiterreise in römisch 40 aufhältig. Am 30.07.2013 wurde seitens der österreichischen Behörden einer Dublin-Rückübernahme aus Deutschland zugestimmt und reisten Sie und Ihre Familie am 25.08.2013 erneut nach Österreich ein.

  • -Strichaufzählung
    Am selben Tag stellten Sie und Ihre Eltern einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. In Ihrer am 27.08.2013 durchgeführten Erstbefragung durch die PI Traiskirchen EAST führten Sie persönlich an, Österreich verlassen zu haben, weil Sie eine negative Entscheidung erhalten hätten. Sie selbst hätten keine Fluchtgründe, Ihre Flucht hänge mit der Ihrer Eltern zusammen. Am 09.09.2013 führten Sie in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt EASt-Ost ebenso persönlich an, dass es Gründe für die Flucht gäbe, die Sie nicht wissen würden, Sie würden jedoch nicht nach Tschetschenien zurück wollen.

  • -Strichaufzählung
    Ihr Antrag und jene Ihrer Eltern wurden mit Bescheiden des BAA EASt-Ost vom 16.12.2013 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.Ihr Antrag und jene Ihrer Eltern wurden mit Bescheiden des BAA EASt-Ost vom 16.12.2013 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

  • -Strichaufzählung
    Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des BVwG am 30.01.2014 die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Erkenntnis des BVwG vom 28.04.2014, Zahl: W 1961401607-2/4E/, W 1961401609-2/4E und
W 1961401611-2/5E wurden die Beschwerden gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 16.12.2013 abgewiesen. Gem. § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wurden die Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeiten von Rückkehrentscheidungen an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.W 1961401611-2/5E wurden die Beschwerden gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 16.12.2013 abgewiesen. Gem. Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 wurden die Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeiten von Rückkehrentscheidungen an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

  • -Strichaufzählung
    Am 14.09.2014 wurden vom BFA Rückkehrentscheidungen gegen Sie und Ihre Familie erlassen und wurde festgestellt, dass ihre Abschiebungen in die Russische Föderation gem. § 46 FPG zulässig ist. Diese Bescheide erwuchsen am 26.09.2014 in Rechtskraft.Am 14.09.2014 wurden vom BFA Rückkehrentscheidungen gegen Sie und Ihre Familie erlassen und wurde festgestellt, dass ihre Abschiebungen in die Russische Föderation gem. Paragraph 46, FPG zulässig ist. Diese Bescheide erwuchsen am 26.09.2014 in Rechtskraft.

  • -Strichaufzählung
    Am 19.09.2014 stellten Sie und Ihre Eltern Ihren dritten Antrag auf internationalen Schutz. Diesen Antrag, den Sie am 19.09.2014 durch die PI Traiskirchen EAST persönlich befragt im Wesentlichen damit begründeten, dass Ihr Onkel 2013 verhaftet und nur deshalb wieder freigelassen worden sei, weil er versprochen habe, den Vater nach Tschetschenien zurückzubringen, wo ihm drohe eingesperrt und getötet zu werden. Weiters würden Sie den Antrag stellen, weil Sie eine negativen Entscheidung erhalten hätten, Ihre ganze Familie hier in Österreich sei, Sie hier die Schule besuchen würden und Sie deshalb nicht zurückgehen könnten. Andere Gründe hätten Sie nicht. In der Einvernahme vor dem BFA RD Steiermark vom 06.11.2014 führten Sie persönlich dieselben Gründe wie in der Erstbefragung vom 19.09.2014 und den Gesundheitszustand Ihrer Mutter an.

  • -Strichaufzählung
    Diese Anträge auf internationalen Schutz wurden mit Bescheiden vom 09.01.2015 erneut gem. der §§ 3, 8 und 57 AsylG abgewiesen. Aufenthaltstitel gem. der §§ 57 und 55 AsylG wurden nicht erteilt. Es wurden gem. § 52 Abs. 2 Zi. 2 FPG Rückkehrentscheidungen erlassen und wurde festgestellt, dass die Abschiebungen in die Russische Föderation zulässig ist. Gem. § 55 FPG wurde der Familie ein Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen eingeräumt.Diese Anträge auf internationalen Schutz wurden mit Bescheiden vom 09.01.2015 erneut gem. der Paragraphen 3, 8 und 57 AsylG abgewiesen. Aufenthaltstitel gem. der Paragraphen 57 und 55 AsylG wurden nicht erteilt. Es wurden gem. Paragraph 52, Absatz 2, Zi. 2 FPG Rückkehrentscheidungen erlassen und wurde festgestellt, dass die Abschiebungen in die Russische Föderation zulässig ist. Gem. Paragraph 55, FPG wurde der Familie ein Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen eingeräumt.

  • -Strichaufzählung
    Die Beschwerden gegen diese Entscheidung wurden am 06.10.2017 vom BVwG zur Zl W196 2100195-1/15E (Vater) und W196 2100197-1/15E (BF) erneut als unbegründet abgewiesen und erwuchs die Entscheidung daher am 09.10.2017 in II. Instanz in Rechtskraft.Die Beschwerden gegen diese Entscheidung wurden am 06.10.2017 vom BVwG zur Zl W196 2100195-1/15E (Vater) und W196 2100197-1/15E (BF) erneut als unbegründet abgewiesen und erwuchs die Entscheidung daher am 09.10.2017 in römisch zwei. Instanz in Rechtskraft.

  • -Strichaufzählung
    Die dagegen beim VfGH eingebrachten Beschwerden, wurden seitens des VfGH am 13.12.2017 abgelehnt, weshalb die Rechtskraft der II. Instanz mit 09.10.2017 aufrechterhalten blieb.Die dagegen beim VfGH eingebrachten Beschwerden, wurden seitens des VfGH am 13.12.2017 abgelehnt, weshalb die Rechtskraft der römisch zwei. Instanz mit 09.10.2017 aufrechterhalten blieb.

  • -Strichaufzählung
    Am 14.10.2017 wurden Sie im Rahmen eines Planquadrates wegen Fälschung besonders geschützter Urkunden (KFZ-Kennzeichen) iVm Fahren ohne Fahrerlaubnis, Tatort XXXX betreten. Der Sachverhalt wurde aufgenommen und in weiterer Folge bei der zust. Verwaltungsbehörde und der Staatsanwaltschaft zur Anzeige gebracht.Am 14.10.2017 wurden Sie im Rahmen eines Planquadrates wegen Fälschung besonders geschützter Urkunden (KFZ-Kennzeichen) in Verbindung mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, Tatort römisch 40 betreten. Der Sachverhalt wurde aufgenommen und in weiterer Folge bei der zust. Verwaltungsbehörde und der Staatsanwaltschaft zur Anzeige gebracht.

  • -Strichaufzählung
    Mit Strafverfügung der LPD Wien XXXX vom 27.10.2017 (im Akt) wurde gegen Sie im Zusammenhang mit der Anzeige vom 14.10.2017, aufgrund von Übertretungen gem. § 37 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 3 FSG iVm § 36 Lit. b KFG iVm § 102 Abs. 1 KFG iVm § 51 Abs. 1 KFG einer Geldstrafe von € 560,90 verhängt. Sie trafen in weiterer Folge am 30.11.2017 eine Teilzahlungsvereinbarung mit der LPD Wien über insgesamt 11 Teilbeträge zur Abzahlung der über Sie verhängten Verwaltungsstrafe.Mit Strafverfügung der LPD Wien römisch 40 vom 27.10.2017 (im Akt) wurde gegen Sie im Zusammenhang mit der Anzeige vom 14.10.2017, aufgrund von Übertretungen gem. Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG in Verbindung mit Paragraph 36, Lit. b KFG in Verbindung mit Paragraph 102, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 51, Absatz eins, KFG einer Geldstrafe von € 560,90 verhängt. Sie trafen in weiterer Folge am 30.11.2017 eine Teilzahlungsvereinbarung mit der LPD Wien über insgesamt 11 Teilbeträge zur Abzahlung der über Sie verhängten Verwaltungsstrafe.

  • -Strichaufzählung
    Am 01.02.2018 wurden HRZ Verfahren für Familie XXXX, bestehend aus dem Vater, der Mutter und dem Sohn XXXX, eingeleitet.Am 01.02.2018 wurden HRZ Verfahren für Familie römisch 40 , bestehend aus dem Vater, der Mutter und dem Sohn römisch 40 , eingeleitet.

  • -Strichaufzählung
    Am 18.04.2018 langte vom bevollmächtigten Rechtsvertreter, XXXX, eine Mitteilung betreffend der bevorstehenden Abschiebung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Außenstelle Leoben, ein, wonach Abschiebehinderungsgründe bestehen würden. Zur Abklärung dieses Schreibens wurden Sie und Ihre Eltern insgesamt 3 Mal zum BFA RD Steiermark, Ast. Leoben geladen, wobei Sie dieser Ladung jeweils unentschuldigt fernblieben. Dies wurde von Ihrem rechtsfreundlichen Vertreter XXXX welcher zum 3. Ladungstermin im BFA, Ast. Leoben, erschien damit begründet, dass Sie nicht erscheinen würden, um einer Abschiebung in die Heimat entgehen zu können.Am 18.04.2018 langte vom bevollmächtigten Rechtsvertreter, römisch 40 , eine Mitteilung betreffend der bevorstehenden Abschiebung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Außenstelle Leoben, ein, wonach Abschiebehinderungsgründe bestehen würden. Zur Abklärung dieses Schreibens wurden Sie und Ihre Eltern insgesamt 3 Mal zum BFA RD Steiermark, Ast. Leoben geladen, wobei Sie dieser Ladung jeweils unentschuldigt fernblieben. Dies wurde von Ihrem rechtsfreundlichen Vertreter römisch 40 welcher zum 3. Ladungstermin im BFA, Ast. Leoben, erschien damit begründet, dass Sie nicht erscheinen würden, um einer Abschiebung in die Heimat entgehen zu können.

  • -Strichaufzählung
    Am 01.06.2018 wurden Sie und Ihre Eltern gem. § 34 Abs. 3 Z. 3 BFA-VG zur Festnahme ausgeschrieben. Weites wurden Sie am 01.06.2018 zur Abklärung des am 28.05.2018 schriftlich eingebrachten vierten Antrages auf internationalen Schutz für den 26.06.2018 in das BFA, Außenstelle Graz, geladen.Am 01.06.2018 wurden Sie und Ihre Eltern gem. Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG zur Festnahme ausgeschrieben. Weites wurden Sie am 01.06.2018 zur Abklärung des am 28.05.2018 schriftlich eingebrachten vierten Antrages auf internationalen Schutz für den 26.06.2018 in das BFA, Außenstelle Graz, geladen.

  • -Strichaufzählung
    Am 11.06.2018 erschienen Sie persönlich in der Außenstelle des BFA in Graz, wo Sie ein Gespräch mit dem für Ihr Asylverfahren zuständigen Organ des BFA betr. Ladungstermins am 26.06.2018 suchten. Im Zuge dessen wurde Sie aufgrund des aufrechten Festnahmeauftrages von der Polizei festgenommen, es wurde eine Schubhaft gem. § 76 Abs. 2 Z 1 FPG über Sie angeordnet.Am 11.06.2018 erschienen Sie persönlich in der Außenstelle des BFA in Graz, wo Sie ein Gespräch mit dem für Ihr Asylverfahren zuständigen Organ des BFA betr. Ladungstermins am 26.06.2018 suchten. Im Zuge dessen wurde Sie aufgrund des aufrechten Festnahmeauftrages von der Polizei festgenommen, es wurde eine Schubhaft gem. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG über Sie angeordnet.

  • -Strichaufzählung
    Ihr vierter schriftlich eingebrachter Asylantrag vom 28.05.2018 wurde gem. § 25 Abs. 1, Ziffer 2 AsylG am 11.06.2018 als gegenstandslos abgelegt.Ihr vierter schriftlich eingebrachter Asylantrag vom 28.05.2018 wurde gem. Paragraph 25, Absatz eins,, Ziffer 2 AsylG am 11.06.2018 als gegenstandslos abgelegt.

  • -Strichaufzählung
    Am 26.06.2018 langte ein mit 17.05.2018 datiertes Schriftstück des Innenministeriums der Russischen Föderation ein, wonach Sie als russischer Staatsangehöriger identifiziert wurden, jedoch weitere Erhebung vor der Ausstellung eines HRZ erforderlich seien.

  • -Strichaufzählung
    Am 01.07.2018 stellten Sie im Stande der Schubhaft im AHZ XXXX einen fünften Antrag auf internationalen Schutz. Ein Aktenvermerk gem. § 76 Abs. 6 FPG wurde Ihnen am selben Tag nachweislich ausgefolgt.Am 01.07.2018 stellten Sie im Stande der Schubhaft im AHZ römisch 40 einen fünften Antrag auf internationalen Schutz. Ein Aktenvermerk gem. Paragraph 76, Absatz 6, FPG wurde Ihnen am selben Tag nachweislich ausgefolgt.

  • -Strichaufzählung
    Anlässlich der niederschriftlichen Befragung am 01.07.2018 durch Beamte des AHZ XXXX gaben Sie im Wesentlichen die gleichen Fluchtgründe wie im Erstverfahren (Entführung und Folterung des Bruders, Bedrohung des Vaters aufgrund dessen Angehörigkeit zum tschetschenischen Widerstand und Ihre eigenen Integration und Schulbesuch in Österreich) an. Sie führten zudem aus, dass Sie keine Bezugspersonen in Tschetschenien haben würden, für Tschetschenien keinen Schulabschluss oder eine Berufsausbildung haben würden und Sie ein aufrechter Mensch seien, der noch nie straffällig geworden sei. Sie seien zwischenzeitlich von April bis August 2013 in XXXX gewesen und hätten dort ebenso einen Asylantrag gestellt. Sie haben jedoch eine negativen Entscheidung erhalten und sind nach Österreich zurückgeschickt worden, Europa hätten Sie jedoch nicht verlassen. Gesundheitliche Probleme oder Erkrankungen führten Sie nicht an.Anlässlich der niederschriftlichen Befragung am 01.07.2018 durch Beamte des AHZ römisch 40 gaben Sie im Wesentlichen die gleichen Fluchtgründe wie im Erstverfahren (Entführung und Folterung des Bruders, Bedrohung des Vaters aufgrund dessen Angehörigkeit zum tschetschenischen Widerstand und Ihre eigenen Integration und Schulbesuch in Österreich) an. Sie führten zudem aus, dass Sie keine Bezugspersonen in Tschetschenien haben würden, für Tschetschenien keinen Schulabschluss oder eine Berufsausbildung haben würden und Sie ein aufrechter Mensch seien, der noch nie straffällig geworden sei. Sie seien zwischenzeitlich von April bis August 2013 in römisch 40 gewesen und hätten dort ebenso einen Asylantrag gestellt. Sie haben jedoch eine negativen Entscheidung erhalten und sind nach Österreich zurückgeschickt worden, Europa hätten Sie
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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