TE Lvwg Erkenntnis 2017/11/30 LVwG 41.30-2972/2017

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Veröffentlicht am 30.11.2017
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Entscheidungsdatum

30.11.2017

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BetriebsO 1994 §13 Abs1
BetriebsO 1994 §13 Abs2
BetriebsO 1994 §13 Abs3
AVG §3 Z3

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schmalzbauer über die Beschwerde des A B, geb. am xx, vertreten durch C D Rechtsanwälte-Partnerschaft, Bstraße, W, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark vom 02.10.2017, GZ: VA/T-274/92,

z u R e c h t e r k a n n t :

I.     Gemäß §§ 27 und 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde

stattgegeben,

und der bekämpfte Bescheid infolge der Unzuständigkeit der belangten Behörde behoben.

II.    Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark vom 02.10.2017, GZ: VA/T-274/92, wurde A B, geb. am xx, Estraße, W, vertreten durch C D Rechtsanwälte-Partnerschaft, Bstraße, W, gemäß § 13 Abs 2 iVm § 6 Abs 1 Z 3 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr der Taxiausweis Nr. x, ausgestellt am xx, auf die Dauer von zwei Jahren, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, entzogen.

Die belangte Behörde legte fest, dass der Taxiausweis bei der Landespolizeidirektion Steiermark unverzüglich abzuliefern ist. Einer etwaigen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Begründet wurde die Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführer am xx, um 01.45 Uhr, in W, K Straße, in Fahrtrichtung Estraße, als Lenker des Personenkraftwagens mit dem Kennzeichen W-xxx, diesen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Bei der Untersuchung der Atemluft auf Alkohol um 02.04 Uhr sei ein Wert von 0,47 mg/l Alkohol festgestellt worden. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 10.08.2017 sei ihm die Lenkberechtigung unter der Zahl xx, ausgestellt von der Landespolizeidirektion Wien/VA, am 26.02.2016, für die Klassen AM, A, B, C, E und F, vorübergehend auf die Dauer von einem Monat, mangels Verkehrszuverlässigkeit, entzogen worden. Angesichts dessen, könne die für den Besitz des Taxiausweises erforderliche Vertrauenswürdigkeit derzeit nicht angenommen werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige und in formaler Hinsicht zulässige Beschwerde mit den Anträgen, die belangte Behörde möge mittels Beschwerdevorentscheidung den genannten Bescheid abändern, als die Entzugsdauer des Taxiausweises auf eine Dauer von einem Monat herabgesetzt werde, in eventu möge das Landesverwaltungsgericht Steiermark dem Antrag des Beschwerdeführers auf Herabsetzung der Entzugsdauer des Taxiausweises auf einen Monat stattgeben.

Begründet wurde die Beschwerde damit, dass zugestanden werde, dass der Beschwerdeführer am 26.07.2017, um 01.45 Uhr, den Pkw mit dem Kennzeichen W-xxx in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand gelenkt habe. Aufgrund dessen sei dem Beschwerdeführer mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 10.08.2017 die Lenkberechtigung vorübergehend auf die Dauer von einem Monat, mangels Verkehrszuverlässigkeit, entzogen worden.

So sei aufgrund des vorliegenden Sachverhalts ein Entzug des Taxiausweises grundsätzlich gerechtfertigt, allerdings sei die Dauer des Entzuges in Anbetracht des konkreten Vorfalles und des ansonsten tadellosen Leumundes des Beschwerdeführers überhöht.

Die zum Entzug führende Alkoholgrenze sei ab einem Wert von 0,40 mg/l erreicht. Diese habe der Beschwerdeführer lediglich um 0,08 mg/l überschritten. Angesichts dessen sei eine Entzugsdauer von einem Monat ausreichend, zumal auch der Führerschein lediglich für die Dauer eines Monats entzogen worden sei. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer kein sonstiges vertrauensunwürdiges Verhalten gesetzt, welches die belangte Behörde ins Treffen führen könne.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat den Beschwerdeführer aufgefordert, unter Vorlage von Nachweisen mitzuteilen, ob er derzeit einer Taxilenktätigkeit nachgeht bzw. bis wann er dies tat.

Dazu teilte der Beschwerdeführer mit, bis 1998 in Graz beim Taxidienst xx als Taxifahrer tätig zu sein.

Sachverhalt:

Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 10.08.2017, GZ: E/16377/VA/17, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs 1 Z 1 FSG iVm § 57 Abs 1 AVG die erteilte Lenkberechtigung, Führerschein ausgestellt von der Landespolizeidirektion Wien am 26.02.2016, Zahl: 16065488, für die Klassen AM, A, B, C, E und F, gemäß § 26 Abs 1 FSG für die Dauer von einem Monat, bis einschließlich 26.08.2017, entzogen.

Gemäß § 24 Abs 3 dritter Satz FSG iVm § 57 Abs 1 AVG wurde angeordnet, dass der Beschwerdeführer sich binnen vier Monaten einem Verkehrscoaching zu unterziehen hat.

Dem Entzug der Lenkberechtigung und in der Folge dem Entzug des Taxiausweises lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Am 26.07.2017, um 01.40 Uhr, bemerkten Beamte der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Döbling, während des Streifendienstes den in W, Lgasse, fahrenden Pkw mit dem Kennzeichen W-xxx, dessen Lenker mit diesem Pkw die höchstzulässige Geschwindigkeit von 50 km/h um 35 km/h überschritt. Bei einer anschließenden Lenker- und Fahrzeugkontrolle wurde der Alkoholgehalt der Atemluft mittels Alkovortestgerät gemessen. Dies ergab ein Messergebnis von 0,50 mg/l. Bei der anschließenden Messung mittels Alkomatgerät wurde um 02.04 Uhr ein Ergebnis von 0,47 mg/l Alkoholgehalt in der Atemluft festgestellt. Der Führerschein wurde abgenommen und die Weiterfahrt untersagt.

Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark wurde dem Beschwerdeführer der Taxiausweis Nr. xxx, ausgestellt am 09.07.1992, auf die Dauer von zwei Jahren, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, entzogen.

Der Beschwerdeführer ist seit 09.07.1992 Inhaber eines Taxilenkausweises, ausgestellt von der Bundespolizeidirektion Graz zu Nr. xxx. Eine Überprüfung hätte bis längstens 09.07.2007 stattfinden sollen, fand aber nicht statt.

Der Beschwerdeführer war bis 1998 in Graz als Taxifahrer tätig. Die belangte Behörde hat keinen Hinweis auf eine Taxilenktätigkeit in Graz. Eine Taxifahrtätigkeit in Wien hat der Beschwerdeführer nicht ausgeübt.

Der Beschwerdeführer hatte seinen Hauptwohnsitz seit März 1994 bis dato durchgehend in Wien. Bis Juni 2010 hatte der Beschwerdeführer in Graz zusätzlich einen Nebenwohnsitz.

Der Beschwerdeführer ist Gewerbeinhaber verschiedener Gewerbe mit dem Standort in W und O.

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf den Akt der belangten Behörde und den Gegenstandsakt, die diesbezüglich als unbedenklich zu beurteilen sind. Die Feststellungen zu den Gewerbeberechtigungen konnten durch Nachschau im GISA, jene zum Wohnsitz dem ZMR getroffen werden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, seit 1998 keine Taxilenktätigkeit mehr ausgeübt zu haben, ist mit den Feststellungen zu Wohnsitz und Gewerbeausübung und der Auskunft der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer in Graz nach Wissen der belangten Behörde keiner Taxilenktätigkeit nachgeht, gut in Einklang zu bringen.

Rechtliche Beurteilung:

Nach Art. 131 Abs 1 B-VG entscheiden, soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder.

Entsprechend dieser Bestimmung erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 31 Abs 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, in der Fassung BGBl. I Nr. 82/2015, lautet wie folgt:

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

§ 17 VwGVG bestimmt Folgendes:

„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“

§ 27 VwGVG:

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“

§ 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl I Nr. 161/2013:

„Soweit die in § 1 erwähnten Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nichts bestimmen, richtet sich diese

         1.       in Sachen, die sich auf ein unbewegliches Gut beziehen: nach der Lage des Gutes;

         2.       in Sachen, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer sonstigen dauernden Tätigkeit beziehen: nach dem Ort, an dem das Unternehmen betrieben oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll;

         3.       in sonstigen Sachen: zunächst nach dem Hauptwohnsitz (Sitz) des Beteiligten, und zwar im Zweifelsfall des belangten oder verpflichteten Teiles, dann nach seinem Aufenthalt, dann nach seinem letzten Hauptwohnsitz (Sitz) im Inland, schließlich nach seinem letzten Aufenthalt im Inland, wenn aber keiner dieser Zuständigkeitsgründe in Betracht kommen kann oder Gefahr im Verzug ist, nach dem Anlaß zum Einschreiten; kann jedoch auch danach die Zuständigkeit nicht bestimmt werden, so ist die sachlich in Betracht kommende oberste Behörde zuständig.“

§ 6 Abs 1 der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, mit der gewerbepolizeiliche Regelungen für die nichtlinienmäßige Beförderung von Personen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs getroffen werden (Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr – BO 1994), BGBl Nr. 951/1993, in der Fassung BGBl II Nr. 165/2005:

„(1) Der Ausweis ist auszustellen, wenn der Bewerber

1.eine Lenkberechtigung für die Klasse B besitzt, sich nicht mehr innerhalb der Probezeit nach § 4 FSG befindet und - bei erstmaliger Ausstellung eines Ausweises - nachweist, dass er mindestens das Jahr vor der Antragstellung regelmäßig Kraftwagen, ausgenommen Zugmaschinen, tatsächlich gelenkt hat,

2.körperlich so leistungsfähig ist, daß er den sich aus der Eigenart des Gewerbes für ihn allenfalls ergebenden Verpflichtungen (insbesondere Verladen von Gepäck und Unterstützung körperlich behinderter Fahrgäste) nachkommen kann,

körperlich so leistungsfähig ist, daß er den sich aus der Eigenart des Gewerbes für ihn allenfalls ergebenden Verpflichtungen (insbesondere Verladen von Gepäck und Unterstützung körperlich behinderter Fahrgäste) nachkommen kann,

3.vertrauenswürdig ist; die Vertrauenswürdigkeit muß zumindest in den letzten fünf Jahren vor der Ausstellung des Ausweises nachweislich gegeben sein,

4.das 20. Lebensjahr vollendet hat,

5.durch ein Zeugnis nachweist:

a)   Kenntnisse der Bestimmungen dieser Verordnung und der Betriebsordnung jenes Landes, in dem die Tätigkeit ausgeübt werden soll,

b)   Kenntnisse anderer einschlägiger gewerberechtlicher Vorschriften,

c)   Kenntnisse über die Verkehrssicherheit sowie den Straßenverkehr betreffende Rechtsvorschriften, insbesondere soweit sie sich auf das Taxi-Gewerbe beziehen,

d)   Kenntnisse der einschlägigen arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften, insbesondere Arbeitszeitrecht,

e)   Kenntnisse über Unfallverhütung, Arbeitshygiene und Umweltschutz, soweit sie sich auf das Taxi-Gewerbe beziehen,

f)   entsprechende Ortskenntnisse, einschließlich der erforderlichen Verkehrsgeographie sowie für den Fremdenverkehr wichtige Kenntnisse,

g)   Kenntnisse über die in dem betreffenden Bundesland geltenden verbindlichen Tarife und sonstigen für das Taxi-Gewerbe relevanten preisrechtlichen Bestimmungen und

h)   Kenntnisse über die Grundzüge der fernmelderechtlichen Bestimmungen, soweit sie für den Taxilenker von Bedeutung sind und

6. den Nachweis über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen am Ort des Verkehrsunfalles im Ausmaß von mindestens sechs Stunden erbringt.“

§ 13 BO 1994:

„(1) Der Ausweis wird ungültig und muss bei der Behörde abgeliefert werden, wenn

         1.       die Berechtigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nach den führerscheinrechtlichen Vorschriften erlischt oder

         2.       eine der sonstigen in § 6 bezeichneten Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist.

Kommt der Inhaber dieser Verpflichtung nicht nach, so ist der Ausweis von der Behörde abzunehmen.

(2) Der Ausweis ist von der Behörde nur für einen angemessenen, im Falle der zeitlichen Beschränkung gemäß § 10 Abs. 2 die Geltungsdauer des Ausweises jedoch nicht überschreitenden Zeitraum zu entziehen, wenn eine der in § 6 bezeichneten Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist, jedoch angenommen werden kann, dass sie in absehbarer Zeit wieder vorliegen wird. Der Ausweis ist nach Ablauf der Entziehungsdauer auf Verlangen wieder auszufolgen, wenn die vorübergehend weggefallene Voraussetzung wieder gegeben ist.

(3) Örtlich zuständige Behörde im Sinne der vorstehenden Absätze ist jene, in deren Bereich die Taxilenkertätigkeit ausgeübt wird.“

Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer den ihm im Jahr 1992 von der Bundespolizeidirektion Graz ausgestellten Taxilenkausweis ohne weitere Ermittlungen entzogen. Der Beschwerdeführer hat bis 1998 in Graz Taxilenkertätigkeiten in Graz durchgeführt, übt jedoch seit 1998 keine Taxilenkertätigkeit mehr aus.

Grundlage für die Ausstellung und Entziehung des Ausweises eines Lenkers im Fahrdienst (Taxilenkers) ist die Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr. Diese wurde auf Grundlage des Gelegenheitsverkehrsgesetzes erlassen. Dem Gelegenheitsverkehrsgesetz ist in § 16 Abs 5 leg cit nur zu entnehmen, dass den Landespolizeidirektionen, sofern diese für das Gebiet einer Gemeinde zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz sind, in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich die Handhabung der zur gewerbepolizeilichen Regelung auf Grund des § 13 Abs 1 bis 4 leg cit erlassenen Vorschriften für die diesem Bundesgesetz unterliegenden Gewerbe und die Bestrafung der Übertretungen dieser Vorschriften zukommt. Eine weitere Zuständigkeitsregelung für Taxilenkertätigkeiten findet sich im Gelegenheitsverkehrsgesetz nicht.

§ 13 Abs 3 BO 1994 regelt nach der Wortlautinterpretation nur den Fall, dass die Taxilenktätigkeit aktuell noch ausgeübt wird. Hier ist nach dem klaren Wortlaut örtlich zuständige Behörde im Sinne von § 13 BO 1994 jene, in deren Bereich die Taxilenkertätigkeit ausgeübt wird.

Im gegenständlichen Fall wird die Taxilenkertätigkeit jedoch nicht mehr ausgeübt, weshalb subsidiär die allgemeine Zuständigkeitsregelung in § 3 Z 3 AVG zur Anwendung gelangt. § 3 Z 3 AVG legt, da weder das Gelegenheitsverkehrsgesetz noch die BO 1994 über die örtliche Zuständigkeit etwas bestimmen, fest, dass sich die örtliche Zuständigkeit – da auch eine Anknüpfung nach § 3 Z 2 AVG ausscheidet, da gerade keine Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll – nach dem Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers richtet. Der Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers liegt in Wien, weshalb gemäß § 3 Z 3 AVG in Verbindung mit § 16 Abs 5 Gelegenheitsverkehrsgesetz die Landespolizeidirektion Steiermark zur Entscheidung unzuständig war.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht die Unzuständigkeit der Behörde auch dann aufzugreifen, wenn dies in der Beschwerde nicht geltend gemacht wurde (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm 4 zu § 27 mwN). Der angefochtene Bescheid war daher ohne auf das Vorbringen in der Beschwerde weiter einzugehen, ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 24 Abs 2 Z 1 VwGVG) gemäß § 27 iVm § 28 VwGVG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Taxi-Gewerbe, Taxilenkerausweis, Entziehung, örtliche Zuständigkeit, Tätigkeit, Beteiligter, Subsidiarität

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.41.30.2972.2017

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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