TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/10 W151 2162585-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.07.2018
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Entscheidungsdatum

10.07.2018

Norm

ASVG §18a
AVG §68
B-VG Art.133 Abs4
  1. ASVG § 18a heute
  2. ASVG § 18a gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  3. ASVG § 18a gültig von 01.01.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 217/2022
  4. ASVG § 18a gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  5. ASVG § 18a gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 18a gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  7. ASVG § 18a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  8. ASVG § 18a gültig von 01.07.1993 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 20/1994
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W151 2162585-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, vom XXXX , betreffend Selbstversicherung in der Pensionsversicherung wegen Pflege eines behinderten Kindes zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, vom römisch 40 , betreffend Selbstversicherung in der Pensionsversicherung wegen Pflege eines behinderten Kindes zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden: PVA) vom XXXX wurde der Antrag der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) vom 25.04.2017 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes gemäß § 18a ASVG für die Tochter der BF, XXXX , geboren am XXXX , zurückgewiesen.1. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden: PVA) vom römisch 40 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) vom 25.04.2017 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes gemäß Paragraph 18 a, ASVG für die Tochter der BF, römisch 40 , geboren am römisch 40 , zurückgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß § 68 Abs. 1 ASVG eine entschiedene Sache vorläge, da darüber bereits auf Grund des Antrages vom 18.06.2013 der BF mit rechtskräftigem Bescheid vom 06.10.2014 entschieden worden sei und sich seit dieser Entscheidung weder Änderungen in der Sach- noch Rechtslage ergeben hätten.Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß Paragraph 68, Absatz eins, ASVG eine entschiedene Sache vorläge, da darüber bereits auf Grund des Antrages vom 18.06.2013 der BF mit rechtskräftigem Bescheid vom 06.10.2014 entschieden worden sei und sich seit dieser Entscheidung weder Änderungen in der Sach- noch Rechtslage ergeben hätten.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass dem negativen Bescheid vom 06.10.2014 keine Rechtskraft mehr zukäme, da sich seither eine Änderung der Sach- und Rechtslage ergeben habe.

3. Die gegenständliche Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 27.06.2017 vorgelegt und am selben Tag der zuständigen Gerichtsabteilung zugeteilt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF beantragte am 18.06.2013 ihre Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres behinderten Kindes XXXX , geboren XXXX , dies wurde mit rechtskräftigem Bescheid der PVA vom 06.10.2014 mit der Begründung abgelehnt, dass die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin durch die Pflege des behinderten Kindes nicht gänzlich beansprucht worden sei. Mit beschwerdegegenständlichem Antrag vom 25.04.2017 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für die Zeiten der Pflege des Kindes XXXX stellte die BF erneut am 25.04.2017 den Antrag gemäß § 18a ASVG, welcher mit Bescheid vom 15.05.2017 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde.Die BF beantragte am 18.06.2013 ihre Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres behinderten Kindes römisch 40 , geboren römisch 40 , dies wurde mit rechtskräftigem Bescheid der PVA vom 06.10.2014 mit der Begründung abgelehnt, dass die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin durch die Pflege des behinderten Kindes nicht gänzlich beansprucht worden sei. Mit beschwerdegegenständlichem Antrag vom 25.04.2017 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für die Zeiten der Pflege des Kindes römisch 40 stellte die BF erneut am 25.04.2017 den Antrag gemäß Paragraph 18 a, ASVG, welcher mit Bescheid vom 15.05.2017 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde.

Mit BGBI. I Nr. 2/2015 wurde § 18a Absatz 1 ASVG dahingehend geändert, dass - neben Bestehen der übrigen Voraussetzungen - nunmehr nicht die gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft vorausgesetzt wird, sondern nur mehr eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft eines Antragstellers vorliegen muss. Der Bescheid vom 06.10.2014 stützte sich auf die alte Rechtslage, wonach die Arbeitskraft der BF nicht gänzlich beansprucht worden sei, dies waren somit die tragenden Entscheidungsgründe, die zur Ablehnung des Antrages der BF seinerzeit führten. Nunmehr ist eine Änderung der Rechtslage eingetreten, die, wenn sie schon vorher existent gewesen wäre, eine andere Entscheidung aufgetragen oder ermöglicht hätte. Es handelt sich bei der Änderung des Wortlautes "gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft" in "überwiegende Beanspruchung" der Arbeitskraft um eine maßgebliche Rechtsvorschrift, die zur tragenden Norm des seinerzeit in Rechtskraft erwachsenen negativen Bescheides zählt. Es ist somit eine maßgebliche geänderte Rechtslage vorliegend, sodass der Beschwerde der BF stattzugeben war.Mit BGBI. römisch eins Nr. 2/2015 wurde Paragraph 18 a, Absatz 1 ASVG dahingehend geändert, dass - neben Bestehen der übrigen Voraussetzungen - nunmehr nicht die gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft vorausgesetzt wird, sondern nur mehr eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft eines Antragstellers vorliegen muss. Der Bescheid vom 06.10.2014 stützte sich auf die alte Rechtslage, wonach die Arbeitskraft der BF nicht gänzlich beansprucht worden sei, dies waren somit die tragenden Entscheidungsgründe, die zur Ablehnung des Antrages der BF seinerzeit führten. Nunmehr ist eine Änderung der Rechtslage eingetreten, die, wenn sie schon vorher existent gewesen wäre, eine andere Entscheidung aufgetragen oder ermöglicht hätte. Es handelt sich bei der Änderung des Wortlautes "gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft" in "überwiegende Beanspruchung" der Arbeitskraft um eine maßgebliche Rechtsvorschrift, die zur tragenden Norm des seinerzeit in Rechtskraft erwachsenen negativen Bescheides zählt. Es ist somit eine maßgebliche geänderte Rechtslage vorliegend, sodass der Beschwerde der BF stattzugeben war.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Maßgebliche Rechtslage:

§ 18 a Abs. 1 ASVG i.d.F BGBl. Nr. BGBl. Nr. 2/2015 lautet:Paragraph 18, a Absatz eins, ASVG i.d.F BGBl. Nr. Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 2015, lautet:

"Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes

§ 18a. (1) Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen."Paragraph 18 a, (1) Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen."

§ 68 Abs. 1 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBI. I Nr. 33/2013, lautet:Paragraph 68, Absatz eins, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, zuletzt geändert durch BGBI. römisch eins Nr. 33/2013, lautet:

"Abänderung und Behebung von Amts wegen

§ 68. (1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen."Paragraph 68, (1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen."

Stattgebung der Beschwerde:

Identität der Rechtslage als Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn seit der Erlassung des formell rechtskräftigen Bescheides, dessen Abänderung begeht wird, in den die Entscheidung tragenden Normen, in der Rechtslage, auf welche die Behörde den Bescheid gestützt hat (VwGH 29.11.1988, 87/12/0004) keine wesentliche, dieIdentität der Rechtslage als Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn seit der Erlassung des formell rechtskräftigen Bescheides, dessen Abänderung begeht wird, in den die Entscheidung tragenden Normen, in der Rechtslage, auf welche die Behörde den Bescheid gestützt hat (VwGH 29.11.1988, 87/12/0004) keine wesentliche, die

Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichende oder gebietende Modifikation eingetreten ist (VwGH 18.05. 2004, 2001/05/1152; 12.09.2006, 2003/03/0279;

21.06 2007, 2006/10/0093).

Von einer geänderten Rechtslage kann nur dann gesprochen werden, wenn sich die gesetzlichen Vorschriften, die tragend für die Entscheidung waren, nachträglich so geändert haben, dass sie, wären sie schon vorher existent gewesen, eine andere Entscheidung aufgetragen oder ermöglicht hätten (VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; 29.06.1998, 98/10/0100, 22.02.2006, 2006/17/0015).

Bedeutsam kann nur eine Änderung einer maßgeblichen Rechtsnorm sein (VwGH 15.06.1988, 88/01/0056).

Im vorliegenden Fall kam es durch BGBI. I Nr. 2/2015 zu einer maßgeblichen Änderung der Rechtslage, in dem als Voraussetzung für die Zuerkennung eines Anspruches auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nicht mehr die gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft der BF, sondern lediglich die überwiegende vorliegen muss. Der seinerzeitige Bescheid vom 06.10.2014 erging noch nach der alten Rechtslage und war der tragende Entscheidungsgrund die fehlende gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft der BF. Nunmehr ist der Anspruch der BF nach der neuen Rechtslage zu prüfen, da die neue Norm geeignet ist, zu einem anderen Ergebnis führen zu können.Im vorliegenden Fall kam es durch BGBI. römisch eins Nr. 2/2015 zu einer maßgeblichen Änderung der Rechtslage, in dem als Voraussetzung für die Zuerkennung eines Anspruches auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nicht mehr die gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft der BF, sondern lediglich die überwiegende vorliegen muss. Der seinerzeitige Bescheid vom 06.10.2014 erging noch nach der alten Rechtslage und war der tragende Entscheidungsgrund die fehlende gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft der BF. Nunmehr ist der Anspruch der BF nach der neuen Rechtslage zu prüfen, da die neue Norm geeignet ist, zu einem anderen Ergebnis führen zu können.

Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 3 1. Satz VwGVG hat ein Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, 1. Satz VwGVG hat ein Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Die BF hat einen solchen Antrag auf mündliche Verhandlung nicht gestellt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von Amts wegen auch gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG nicht für erforderlich. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC geboten (vgl. mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 5 zu § 24 VwGVG), zumal es sich im gegenständlichen Verfahren ausschließlich um die rechtliche Frage der Beurteilung der neuen Rechtslage geht, die aus der Aktenlage geklärt werden konnte. Der Sachverhalt erschien daher zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt.Die BF hat einen solchen Antrag auf mündliche Verhandlung nicht gestellt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von Amts wegen auch gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG nicht für erforderlich. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC geboten vergleiche mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 5 zu Paragraph 24, VwGVG), zumal es sich im gegenständlichen Verfahren ausschließlich um die rechtliche Frage der Beurteilung der neuen Rechtslage geht, die aus der Aktenlage geklärt werden konnte. Der Sachverhalt erschien daher zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Arbeitskraft, entschiedene Sache, Rechtslage, Selbstversicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W151.2162585.1.00

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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