Entscheidungsdatum
03.09.2018Norm
AVG §57Spruch
W156 2125039-2/3E
I M N A M E N D E R R E P U B L I K !römisch eins M N A M E N D E R R E P U B L römisch eins K !
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KREBITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von MXXXX SXXXX, geboren amXXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.07.2018, Zahl XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KREBITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von MXXXX SXXXX, geboren amXXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.07.2018, Zahl römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.A) römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gem. § 22 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gem. Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der BF hat nach unrechtmäßiger und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 24.09.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
2. Mit Bescheid vom 24.03.2016, Zl. XXXX, wies das Bundesamt für Asyl und Fremdenwesen den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs.1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) ab, wies den Antrag bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt, gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. 1.3. Die gegen diesen Bescheid am 11.04.2016 fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit (rechtskräftigem) Erkenntnis des BVwG vom 08.02.2018, Zl. W151 2125039-1/19E, als unbegründet abgewiesen.2. Mit Bescheid vom 24.03.2016, Zl. römisch 40 , wies das Bundesamt für Asyl und Fremdenwesen den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) ab, wies den Antrag bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt, gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. 1.3. Die gegen diesen Bescheid am 11.04.2016 fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit (rechtskräftigem) Erkenntnis des BVwG vom 08.02.2018, Zl. W151 2125039-1/19E, als unbegründet abgewiesen.
3. Mit Mandatsbescheid vom 21.06.2018, Zl. XXXX, wurde dem BF gem. § 57 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG aufgetragen, bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in der Betreuungseinrichtung BS Schwechat RÜBE, Stichstraße West 5, 2320 Schwechat, zu nehmen und dieser Verpflichtung binnen drei Tagen nachzukommen.3. Mit Mandatsbescheid vom 21.06.2018, Zl. römisch 40 , wurde dem BF gem. Paragraph 57, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG aufgetragen, bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in der Betreuungseinrichtung BS Schwechat RÜBE, Stichstraße West 5, 2320 Schwechat, zu nehmen und dieser Verpflichtung binnen drei Tagen nachzukommen.
Festgestellt wurde im Wesentlichen, dass die Identität des BF nicht feststehe, er an keiner Krankheit leide und keine Medikamente nehme.
Gegen den BF sei eine Ausweisung erlassen worden, welche mit 08.02.2018 in Rechtskraft erwachsen sei. Seit der Durchsetzbarkeit seiner Entscheidung sei der BF zur Ausreise verpflichtet gewesen. Dieser Verpflichtung sei der BF bis dato nicht nachgekommen und halte sich deswegen unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und würde sich der BF weigern der ihm rechtskräftig auferlegten Ausreiseverpflichtung nachzukommen.
Er sei illegal nach Österreich eingereist, habe sich in seinem bisherigen Verhalten nach unkooperativ verhalten, indem er der Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei. Er besitze kein gültiges Reisedokument und könne Österreich nicht aus eigenem Entschluss legal verlassen. Obwohl eine gesetzliche Verpflichtung dazu bestehe, habe der BF bis dato die Ausreise aus Österreich verweigert.
Hinsichtlich des Privat-, und Familienlebens wurde festgestellt, dass der BF in Österreich weder beruflich noch sozial verankert sei und seit der rechtskräftigen Entscheidung vom 08.02.2108 keinerlei Änderungen seines Privat-, und Familienverhältnisses hervorgekommen seien. Seit der Durchsetzbarkeit der Ausreise sei der BF zur Ausreise verpflichtet. Alle eventuell danach entstandenen Anbindungen wären sich des unsicheren Aufenthaltsstatus und der durchsetzbaren Ausreiseverpflichtung bewusst gewesen.
Gegen den BF würde seit dem 08.02.2018 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung bestehen und keine aufrechte Duldung gemäß § 46a FPG vorliegen. Der BF sei der ihm auferlegten und seit dem 08.02.2018 bestehenden Ausreiseverpflichtung bis dato nicht nachgekommen.Gegen den BF würde seit dem 08.02.2018 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung bestehen und keine aufrechte Duldung gemäß Paragraph 46 a, FPG vorliegen. Der BF sei der ihm auferlegten und seit dem 08.02.2018 bestehenden Ausreiseverpflichtung bis dato nicht nachgekommen.
Rechtlich wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die Erlassung einer Wohnsitzauflage zulässig sei, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei.Rechtlich wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die Erlassung einer Wohnsitzauflage zulässig sei, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten sei.
Bei der Beurteilung, ob die Erlassung der Wohnsitzauflage zulässig sei, sei über das Vorhandensein des Privat-, und Familienlebens abzusprechen.
Im Bescheid zur Rückkehrentscheidung sei eingehend auf den Kriterienkatalog des § 9 Abs. 2 BFA-VG im konkreten Fall des BF eingegangen worden und sei eine Rückkehrentscheidung sowie eine Abschiebung nach Indien für zulässig erklärt worden. Seit der Rechtskraft dieser Entscheidung seien keine Änderungen bekannt geworden. Eventuell entstandene Bindungen hätten seither um den unsicheren und bereits negativen entschiedenen Aufenthaltsstatus und seine Ausreiseverpflichtung gewusst. Eine Änderung des Grades der Integration oder Bindung zum Herkunftsstaat habe sich nicht wesentlich verändert bzw. seien keine Änderungen seit der Rechtskraft der Entscheidung hervorgekommen.Im Bescheid zur Rückkehrentscheidung sei eingehend auf den Kriterienkatalog des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG im konkreten Fall des BF eingegangen worden und sei eine Rückkehrentscheidung sowie eine Abschiebung nach Indien für zulässig erklärt worden. Seit der Rechtskraft dieser Entscheidung seien keine Änderungen bekannt geworden. Eventuell entstandene Bindungen hätten seither um den unsicheren und bereits negativen entschiedenen Aufenthaltsstatus und seine Ausreiseverpflichtung gewusst. Eine Änderung des Grades der Integration oder Bindung zum Herkunftsstaat habe sich nicht wesentlich verändert bzw. seien keine Änderungen seit der Rechtskraft der Entscheidung hervorgekommen.
Der BF sei nicht ausgereist und halte sich nach wie vor entgegen der rechtskräftigen Entscheidung und der ihm aufgetragenen Ausreiseverpflichtung im Bundesgebiet auf.
Über die Zulässigkeit eines Eingriffes in das Privat-, und Familienlebens sei bereits in der Ausweisung ausführlich abgesprochen worden. Diese habe die Abschiebung nach Afghanistan für zulässig erklärt und sei mit 08.02.2018 rechtskräftig geworden. Da die Abschiebung nach Afghanistan für zulässig erklärt worden sei, sei die Wohnsitzauflage als weniger intensiver Eingriff jedenfalls zulässig. Da sich der BF vehement weigern würde, der ihm aufgetragenen Ausreiseverpflichtung nachzukommen, sei die Verhängung der Wohnsitzauflage gegenüber dem BF notwendig. Diese würde damit nur einen geringfügigen Eingriff in das Recht auf Schutz des Privatlebens gemäß Art 8 Abs. 1 EMRK darstellen.Über die Zulässigkeit eines Eingriffes in das Privat-, und Familienlebens sei bereits in der Ausweisung ausführlich abgesprochen worden. Diese habe die Abschiebung nach Afghanistan für zulässig erklärt und sei mit 08.02.2018 rechtskräftig geworden. Da die Abschiebung nach Afghanistan für zulässig erklärt worden sei, sei die Wohnsitzauflage als weniger intensiver Eingriff jedenfalls zulässig. Da sich der BF vehement weigern würde, der ihm aufgetragenen Ausreiseverpflichtung nachzukommen, sei die Verhängung der Wohnsitzauflage gegenüber dem BF notwendig. Diese würde damit nur einen geringfügigen Eingriff in das Recht auf Schutz des Privatlebens gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK darstellen.
Den Normen, die ein geordnetes Fremdenwesen betreffend die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln würden, komme laut ständiger Rechtsprechung des VwGH auf Grund des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 16.01.2001, 2000/18/025; VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0192). Es sei eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen, um festzustellen, ob der Eingriff durch die Rückkehrentscheidung auch als im Sinne des Art 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden könne.Den Normen, die ein geordnetes Fremdenwesen betreffend die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln würden, komme laut ständiger Rechtsprechung des VwGH auf Grund des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 16.01.2001, 2000/18/025; VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0192). Es sei eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen, um festzustellen, ob der Eingriff durch die Rückkehrentscheidung auch als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden könne.
Auf Grund der genannten Darlegung seines Privat-, und Familienlebens sowie der Tatsache, dass der BF sich strikt weigern würde, der ihm persönlich durch rechtskräftige Entscheidung auferlegten Ausreiseverpflichtung nachzukommen, sei nicht davon auszugehen, dass der BF eine wesentliche integrative Bindung zu Österreich habe. Vielmehr zeige er durch sein Verhalten seine Einstellung gegenüber den Gesetzen und Vorschriften in Österreich. Die Wohnsitzverpflichtung stelle einen wesentlich geringeren Eingriff dar, als die bereits für rechtskräftig zulässig erklärte Abschiebung.
Wird eine Verbindlichkeit zu einer Leistung oder Herstellung eines Zustandes ausgesprochen, so sei gemäß § 59 Abs. 2 AVG zugleich eine angemessene Erfüllungsfrist festzulegen. Angesichts der Umstände und des Zwecks der Wohnsitzauflage erscheine eine Frist von drei Tagen ab Zustellung dieses Bescheides angemessen.Wird eine Verbindlichkeit zu einer Leistung oder Herstellung eines Zustandes ausgesprochen, so sei gemäß Paragraph 59, Absatz 2, AVG zugleich eine angemessene Erfüllungsfrist festzulegen. Angesichts der Umstände und des Zwecks der Wohnsitzauflage erscheine eine Frist von drei Tagen ab Zustellung dieses Bescheides angemessen.
Der BF wurde darüber belehrt, dass die Missachtung der Wohnsitzauflage (Abwesenheit zur Nachtzeit aus der ihm zugewiesenen Betreuungseinrichtung) eine Verwaltungsübertretung gemäß § 121 Abs.1 a FPG darstelle und mit einer Geldstrafe von 100 Euro bis 1000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen sei.Der BF wurde darüber belehrt, dass die Missachtung der Wohnsitzauflage (Abwesenheit zur Nachtzeit aus der ihm zugewiesenen Betreuungseinrichtung) eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 121, Absatz eins, a FPG darstelle und mit einer Geldstrafe von 100 Euro bis 1000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen sei.
Eine Missachtung der Wohnsitzauflage könne ein Anhaltspunkt für das Vorliegen einer Fluchtgefahr sein und bei der Prüfung der Anordnung einer Sicherungsmaßnahme nach dem FPG (Schubhaft oder gelinderes Mittel) herangezogen werden.
Dem BF werde in Österreich bis zu seiner Ausreise nur mehr in der oben angeführten Betreuungseinrichtung Versorgung gewährt. Der BF habe ab Zustellung dieses Bescheides 3 Tage Zeit sich in der ihm zugewiesenen Betreuungseinrichtung einzufinden.
4. Am 29.06.2018 wurde der Bescheid des BF mit zwei Informationsblättern und einer Verfahrensanordnung persönlich ausgefolgt.
5. Mit Schreiben vom 03.07.2018 erhob der BF fristgerecht Vorstellung gegen den Mandatsbescheid vom 21.06.2018 und brachte im Wesentlichen vor, dass Afghanistan nicht sicher sei und er es nicht akzeptieren könne, zurückzukehren.
6. Mit Schreiben vom 10.07.2018 wurde der BF im Rahmen des Parteiengehörs aufgefordert, Stellung zu nehmen und sonstige Beweismittel binnen sieben Tagen vorzulegen. Der BF gab keine Stellungnahme ab.
7. Mit dem nunmehr angefochtenen (Vorstellungs-)Bescheid vom 23.07.2018, Zahl XXXX, wurde dem BF gem. § 57 Abs. 1 FPG aufgetragen, bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in der Betreuungseinrichtung BS Schwechat RÜBE, Stichstraße West 5, 2320 Schwechat, zu nehmen. Dieser Verpflichtung habe der BF unverzüglich nachzukommen (Spruchpunkt I.). Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gem. § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt II.).7. Mit dem nunmehr angefochtenen (Vorstellungs-)Bescheid vom 23.07.2018, Zahl römisch 40 , wurde dem BF gem. Paragraph 57, Absatz eins, FPG aufgetragen, bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in der Betreuungseinrichtung BS Schwechat RÜBE, Stichstraße West 5, 2320 Schwechat, zu nehmen. Dieser Verpflichtung habe der BF unverzüglich nachzukommen (Spruchpunkt römisch eins.). Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gem. Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei.).
8. Gegen diesen am Bescheid wurde am 02.08.2018 fristgerecht Beschwerde erhoben.
9. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 31.08.2018 vom BFA vorgelegt.
Begründet wurde die Beschwerde im Wesentlichen mit der Sicherheitslage in Afghanistan und der bereits erfolgten Integration des BF. Der BF brachte vor, dass er nicht beabsichtige, nach Afghanistan zurückzukehren. Gründe, die gegen eine Wohnsitzauflage sprechen, wurden nicht vorgebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der volljährige BF ist Staatsangehöriger von Afghanistan und nicht österreichischer Staatsbürger. Er verfügt über kein Aufenthaltsrecht in Österreich. Seine Identität steht nicht fest.
Der BF reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt ins Bundesgebiet ein und brachte keine identitätsbezeugenden Unterlagen in Vorlage. Der Antrag auf internationalen Schutz vom 24.09.2014 wurde mit Erk. des BVwG vom 08.02.2018, Zl. W151 2125039-1/19E, abgewiesen und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen; ihm wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise eingeräumt. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. April 2018, Ra 2018/01/0130-6, wurde die Revision abgewiesen.
Der BF kam der Ausreiseverpflichtung nicht nach. Er ist nicht ausreisewillig. Es konnte nicht festgestellt werden, dass er sich um die Ausstellung eines Reisepasses oder anderer Dokumente bei der afghanischen Botschaft bemüht hatte.
Der BF hat keine weiteren in Österreich lebenden Familienangehörigen oder Verwandten und verfügt auch sonst über keine nennenswerten sozialen Bindungen in Österreich.
Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Der BF bezieht Leistungen aus der Grundversorgung.
Der BF ist strafrechtlich unbescholten und in 5XXXX XXXX gemeldet. Der BF hat die 72 Stunden-Frist zu Unterkunftnahme in der Betreuungseinrichtung BS Schwechat RÜBE, Stichstraße West 5, 2320 Schwechat, nicht eingehalten.Der BF ist strafrechtlich unbescholten und in 5XXXX römisch 40 gemeldet. Der BF hat die 72 Stunden-Frist zu Unterkunftnahme in der Betreuungseinrichtung BS Schwechat RÜBE, Stichstraße West 5, 2320 Schwechat, nicht eingehalten.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Aufenthalt des BF in Österreich, zum Ausgang des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz sowie zum Verbleib in Österreich trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung und zum Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise ergeben sich unstrittig aus dem Akteninhalt.
Außerdem wurde bereits von der belangten Behörde festgestellt fest, dass der BF über kein gültiges Reisedokument verfügt und dieser an den zur Erlangung einer Bewilligung oder eines Reisedokumentes notwendigen Handlungen i.S.d. § 46 Abs. 2 und 2a nicht mitgewirkt hat.Außerdem wurde bereits von der belangten Behörde festgestellt fest, dass der BF über kein gültiges Reisedokument verfügt und dieser an den zur Erlangung einer Bewilligung oder eines Reisedokumentes notwendigen Handlungen i.S.d. Paragraph 46, Absatz 2 und 2 a nicht mitgewirkt hat.
Die Feststellungen zur aktuellen Lebenssituation des BF in Österreich fußen auf der Feststellung im angefochtenen Bescheid, wonach seit der rechtskräftigen Entscheidung des BVwG vom 08.02.2018, im Rahmen des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz keine Änderungen seiner "Privat- und Familienverhältnisse" hervorgekommen sind in Zusammenhalt mit jenen Feststellungen im genannten Erkenntnis des BVwG.
Die Feststellung zur Missachtung der Unterkunftnahme in der Betreuungseinrichtung BS Schwechat RÜBE, Stichstraße West 5, 2320 Schwechat, ergibt sich aus dem Akt.
Die Beschwerde tritt dieser Feststellung nicht substantiiert entgegen. Eine Stellungnahme zur Wohnsitzauflage erfolgte nicht.
Die Feststellung zur Unbescholtenheit beruht auf einem aktuellen Strafregisterauszug, jene zur aufrechten Meldung auf einem Auszug aus dem ZMR.
Die Feststellungen zur Ausreiseunwilligkeit des BF ergeben sich aus der Vorstellung und der Beschwerde, in der der BF explizit ausführt, dass er nicht beabsichtige, auszureisen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides
3.1.1. Rechtliche Grundlagen:
§ 57 FPG lautet auszugsweise:Paragraph 57, FPG lautet auszugsweise:
"Wohnsitzauflage
§ 57. (1) Einem Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und dessen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geduldet (§ 46a) ist, kann aufgetragen werden, bis zur Ausreise in vom Bundesamt bestimmten Quartieren des Bundes Unterkunft zu nehmen, wennParagraph 57, (1) Einem Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und dessen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geduldet (Paragraph 46 a,) ist, kann aufgetragen werden, bis zur Ausreise in vom Bundesamt bestimmten Quartieren des Bundes Unterkunft zu nehmen, wenn
1. keine Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 gewährt wurde oder1. keine Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß Paragraph 55, gewährt wurde oder
2. nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird.2. nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß Paragraph 55, bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird.
(2) Bei der Beurteilung, ob bestimmte Tatsachen gemäß Abs. 1 Z 2 vorliegen, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Drittstaatsangehörige(2) Bei der Beurteilung, ob bestimmte Tatsachen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, vorliegen, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Drittstaatsangehörige
1. entgegen einer Anordnung des Bundesamtes oder trotz eines nachweislichen Angebotes der
Rückkehrberatungsstelle ein Rückkehrberatungsgespräch (§ 52a Abs. 2 BFA-VG) nicht in Anspruch genommen hat;Rückkehrberatungsstelle ein Rückkehrberatungsgespräch (Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG) nicht in Anspruch genommen hat;
2. nach Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise seinen Wohnsitz oder den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts gewechselt und das Bundesamt davon nicht in Kenntnis gesetzt hat;
3. an den zur Erlangung einer Bewilligung oder eines Reisedokumentes notwendigen Handlungen im Sinne der § 46 Abs. 2 und 2a nicht mitwirkt;3. an den zur Erlangung einer Bewilligung oder eines Reisedokumentes notwendigen Handlungen im Sinne der Paragraph 46, Absatz 2 und 2 a nicht mitwirkt;
4. im Rahmen des Asylverfahrens, des Verfahrens zur Erlassung der Rückkehrentscheidung oder des Rückkehrberatungsgesprächs erklärt hat, seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen zu wollen;
5. im Asylverfahren oder im Verfahren zur Erlassung der Rückkehrentscheidung über seinen Herkunftsstaat oder seine Identität getäuscht oder zu täuschen versucht hat.
(3) [...]
(4) Die Verpflichtungen des Drittstaatsangehörigen aufgrund einer Wohnsitzauflage gemäß
Abs. 1 oder Abs. 3 ruhen, wenn und solangeAbsatz eins, oder Absatz 3, ruhen, wenn und solange
1. die Rückkehrentscheidung gemäß § 59 Abs. 6 oder die Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 12a Abs. 4 AsylG 2005 vorübergehend nicht durchführbar,1. die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 59, Absatz 6, oder die Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG 2005 vorübergehend nicht durchführbar,
2. sein Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 46a geduldet oder2. sein Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, geduldet oder
3. ihm die persönliche Freiheit entzogen ist.
(5) Wird eine Rückkehrentscheidung gemäß § 60 Abs. 3 gegenstandslos oder tritt eine Anordnung zur(5) Wird eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 60, Absatz 3, gegenstandslos oder tritt eine Anordnung zur
Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 4 außer Kraft, tritt auch die Wohnsitzauflage außer Kraft.Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz 4, außer Kraft, tritt auch die Wohnsitzauflage außer Kraft.
(6) Die Wohnsitzauflage gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) anzuordnen. In diesem sind dem Drittstaatsangehörigen auch die Folgen einer allfälligen Missachtung zur Kenntnis zu bringen."(6) Die Wohnsitzauflage gemäß Absatz eins, oder Absatz 3, ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) anzuordnen. In diesem sind dem Drittstaatsangehörigen auch die Folgen einer allfälligen Missachtung zur Kenntnis zu bringen."
3.1.2. Aus den Erläuterungen zum FRÄG 2017 betreffend § 57 FPG ergibt sich auszugsweise Folgendes:3.1.2. Aus den Erläuterungen zum FRÄG 2017 betreffend Paragraph 57, FPG ergibt sich auszugsweise Folgendes:
"[...] Die Erlassung einer Wohnsitzauflage soll dabei nicht systematisch erfolgen, sondern hat jedenfalls abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls zu ergehen. Dabei sind insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie Art. 8 EMRK - insbesondere im Hinblick auf das Bestehen familiärer Strukturen, die Wahrung der Familieneinheit und die besonderen Bedürfnisse von Minderjährigen auch im Sinne der Jugendwohlfahrt - zu berücksichtigen. Die Wohnsitzauflage soll daher als ultima ratio nur dann angeordnet werden, wenn der Drittstaatsangehörige seiner Verpflichtung zur Ausreise bislang nicht nachgekommen ist und aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls anzunehmen ist, dass er auch weiterhin seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird."[...] Die Erlassung einer Wohnsitzauflage soll dabei nicht systematisch erfolgen, sondern hat jedenfalls abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls zu ergehen. Dabei sind insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie Artikel 8, EMRK - insbesondere im Hinblick auf das Bestehen familiärer Strukturen, die Wahrung der Familieneinheit und die besonderen Bedürfnisse von Minderjährigen auch im Sinne der Jugendwohlfahrt - zu berücksichtigen. Die Wohnsitzauflage soll daher als ultima ratio nur dann angeordnet werden, wenn der Drittstaatsangehörige seiner Verpflichtung zur Ausreise bislang nicht nachgekommen ist und aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls anzunehmen ist, dass er auch weiterhin seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird.
[...]
Zu Abs. 1:Zu Absatz eins :
[...]
Die zweite Konstellation soll auch jene Fälle umfassen, in denen zwar eine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wurde, der Drittstaatsangehörige aber nicht innerhalb der Frist ausgereist ist und anzunehmen ist, dass er seiner Ausreiseverpflichtung auch weiterhin nicht nachkommen wird.
[...]
Zu Abs. 2:Zu Absatz 2 :
In Abs. 2 werden jene Tatsachen näher definiert und demonstrativ aufgezählt, welche im Sinne des Abs. 1 Z 2 die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird.In Absatz 2, werden jene Tatsachen näher definiert und demonstrativ aufgezählt, welche im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird.
Ein Hinweis auf die mangelnde Bereitschaft zur Ausreise ist naturgemäß dann gegeben, wenn der Drittstaatsangehörige selbst angibt, dass er nicht bereit ist, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Es kann des Weiteren davon ausgegangen werden, dass er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird, wenn er ein ihm angebotenes oder angeordnetes Rückkehrberatungsgespräch zum Zweck der freiwilligen Ausreise nicht wahrnimmt.
Ebenso wird davon auszugehen sein, dass der Drittstaatsangehörige nicht bereit ist auszureisen, wenn er während einer gewährten Frist zur freiwilligen Ausreise nicht ausgereist ist und anschließend seinen Wohnsitz bzw. den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts ändert, ohne das Bundesamt hiervon in Kenntnis zu setzen. Ferner kann von mangelhafter Bereitschaft zur Ausreise ausgegangen werden, wenn der betreffende Drittstaatsangehörige es unterlässt, an der Beschaffung von für die Ausreise erforderlichen Dokumenten mitzuwirken oder ein vorhandenes Reisedokument vernichtet oder sich dessen auf sonstige Weise entledigt. Hat der Drittstaatsangehörige bereits im Verfahren über seine Identität getäuscht oder zu täuschen versucht und damit die Beschaffung von für die Ausreise erforderlichen Dokumenten erschwert bzw. verhindert, wird ebenfalls von einer mangelnden Bereitschaft zur Ausreise auszugehen sein.
Da es sich bei Abs. 2 um eine demonstrative Aufzählung handelt, kommen auch weitere Umstände in Betracht, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird. Weitere denkbare Gründe in diesem Sinne sind etwa falsche oder widersprüchliche Angaben zum Vorliegen einer Voll- oder Minderjährigkeit bzw. voneinander abweichende Altersangaben in Verfahren vor verschiedenen Behörden (dazu VwGH 25.02.2015, Ra 2014/20/0045) sowie die Verschweigung von vorhandenen Identitätsdokumenten. Hievon sollen beispielsweise jene Fälle erfasst sein, in denen Drittstaatsangehörige im Verfahren vor dem Bundesamt angeben, über keine Identitätsdokumente zu verfügen, während sie im Verfahren vor anderen Behörden (bspw. dem Standesamt im Zuge einer Eheschließung) oder Gerichten solche vorlegen.Da es sich bei Absatz 2, um eine demonstrative Aufzählung handelt, kommen auch weitere Umstände in Betracht, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird. Weitere denkbare Gründe in diesem Sinne sind etwa falsche oder widersprüchliche Angaben zum Vorliegen einer Voll- oder Minderjährigkeit bzw. voneinander abweichende Altersangaben in Verfahren vor verschiedenen Behörden (dazu VwGH 25.02.2015, Ra 2014/20/0045) sowie die Verschweigung von vorhandenen Identitätsdokumenten. Hievon sollen beispielsweise jene Fälle erfasst sein, in denen Drittstaatsangehörige im Verfahren vor dem Bundesamt angeben, über keine Identitätsdokumente zu verfügen, während sie im Verfahren vor anderen Behörden (bspw. dem Standesamt im Zuge einer Eheschließung) oder Gerichten solche vorlegen.
[...]
Zu Abs. 6:Zu Absatz 6 :
Die Auferlegung der Wohnsitzauflage gemäß § 57 erfolgt mittels Mandatsbescheid gemäß §57 AVG. Ein solcher kann erlassen werden, wenn es sich um die Vorschreibung einer Geldleistung oder wegen Gefahr in Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt. Für den vorgeschlagenen § 57 ist der Tatbestand "Gefahr in Verzug" maßgeblich:Die Auferlegung der Wohnsitzauflage gemäß Paragraph 57, erfolgt mittels Mandatsbescheid gemäß §57 AVG. Ein solcher kann erlassen werden, wenn es sich um die Vorschreibung einer Geldleistung oder wegen Gefahr in Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt. Für den vorgeschlagenen Paragraph 57, ist der Tatbestand "Gefahr in Verzug" maßgeblich:
In der Fallkonstellation nach Abs. 1 Z 1 ist der Ausschluss einer Frist zur freiwilligen Ausreise an die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Rückkehrentscheidung (§ 18 Abs. 2 BFAVG) geknüpft. Somit wurde bereits im Falle einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde und der Nichtgewährung einer Frist gemäß § 55 festgestellt, dass eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliegt. Dadurch ist die Erlassung der Wohnsitzauflage in dieser Konstellation mittels Mandatsbescheid aufgrund der bereits zuvor anlässlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung festgestellten Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zulässig.In der Fallkonstellation nach Absatz eins, Ziffer eins, ist der Ausschluss einer Frist zur freiwilligen Ausreise an die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Rückkehrentscheidung (Paragraph 18, Absatz 2, BFAVG) geknüpft. Somit wurde bereits im Falle einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde und der Nichtgewährung einer Frist gemäß Paragraph 55, festgestellt, dass eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliegt. Dadurch ist die Erlassung der Wohnsitzauflage in dieser Konstellation mittels Mandatsbescheid aufgrund der bereits zuvor anlässlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung festgestellten Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zulässig.
Hinsichtlich der zweiten Fallkonstellation nach Abs. 1 Z 2 liegt eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vor, wenn anzunehmen ist, dass derHinsichtlich der zweiten Fallkonstellation nach Absatz eins, Ziffer 2, liegt eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vor, wenn anzunehmen ist, dass der
Drittstaatsangehörige weiterhin nicht ausreisen wird (zumal er dies bereits während der Frist für die freiwillige Ausreise nicht getan hat). Das bloße unrechtmäßige Verbleiben im Bundesgebiet sowie ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt, ohne dass bereits eine entsprechende Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtung auferlegt oder feststellt, und unabhängig davon, ob die Einreise bereits unrechtmäßig oder rechtmäßig erfolgte, stellt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (VwGH 02.06.2000, 2000/19/0081; 23.03.2001, 2000/19/0042; 02.06.2000, 2000/19/0081; 23.03.2001, 2000/19/0042).
Dies muss umso mehr gelten, wenn bereits eine im Wege eines rechtsstaatlichen Verfahrens getroffene Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtung feststellt oder auferlegt, und der Drittstaatsangehörige dieser Verpflichtung auch nach Ablauf einer ihm eingeräumten Frist für die freiwillige Ausreise nicht nachkommt bzw. die Annahme gerechtfertigt ist, dass er ihr weiterhin nicht nachkommen wird.
Weiters ergibt sich aus dieser Rechtsprechung, dass das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellt und der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zukommt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190; 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Daher ist in diesen Fällen von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszugehen, wodurch die Erlassung der Wohnsitzauflage mittels Mandatsbescheides gerechtfertigt ist."
3.1.3. Die Annahme, dass der BF - nach unstrittigem Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 - seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird, stützte die belangte Behörde zentral darauf, dass dieser seit Rechtskraft der Entscheidung des BVwG vom 08.02.2018 nach wie vor das Bundesgebiet nicht verlassen hat und sich beharrlich weigert, der Ausreiseverpflichtung nachzukommen.3.1.3. Die Annahme, dass der BF - nach unstrittigem Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß Paragraph 55, - seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird, stützte die belangte Behörde zentral darauf, dass dieser seit Rechtskraft der Entscheidung des BVwG vom 08.02.2018 nach wie vor das Bundesgebiet nicht verlassen hat und sich beharrlich weigert, der Ausreiseverpflichtung nachzukommen.
Zudem hat die belangte Behörde eine unterlassene Bemühung um die Ausstellung eines Reisedokuments, damit eine mangelnde Mitwirkung an der für die Erlangung eines Reisedokumentes notwendigen Handlungen im Sinne der § 46 Abs. 2 und 2a FPG, ins Treffen geführt, die unter Abs. 2 Z 3 leg. cit. fällt. Unter diesen Aspekten ist die Begründung der belangten Behörde, dass (diese) bestimmten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der BF sich vehement weigert seiner aufgetragenen Ausreiseverpflichtung nachzukommen wird, im Ergebnis nicht zu beanstanden. Diese Annahme der belangten Behörde wird auch durch das Vorbringen des BF in der Beschwerde, dass er nicht beabsichtige, auszureisen, gestützt.Zudem hat die belangte Behörde eine unterlassene Bemühung um die Ausstellung eines Reisedokuments, damit eine mangelnde Mitwirkung an der für die Erlangung eines Reisedokumentes notwendigen Handlungen im Sinne der Paragraph 46, Absatz 2 und 2 a FPG, ins Treffen geführt, die unter Absatz 2, Ziffer 3, leg. cit. fällt. Unter diesen Aspekten ist die Begründung der belangten Behörde, dass (diese) bestimmten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der BF sich vehement weigert seiner aufgetragenen Ausreiseverpflichtung nachzukommen wird, im Ergebnis nicht zu beanstanden. Diese Annahme der belangten Behörde wird auch durch das Vorbringen des BF in der Beschwerde, dass er nicht beabsichtige, auszureisen, gestützt.
3.1.4. Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf Privat und Familienleben, Wohnung und Briefverkehr nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.3.1.4. Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf Privat und Familienleben, Wohnung und Briefverkehr nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu.Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu.
Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Ebenso kommt Normen, die ein geordnetes Fremdenwesen betreffend Einreise und Aufenthalt von Fremden regeln, ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0192). Nichts anders kann bezüglich der Ausreise nicht aufenthaltsberechtigter Fremder gelten.Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Ebenso kommt Normen, die ein geordnetes Fremdenwesen betreffend Einreise und Aufenthalt von Fremden regeln, ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0192). Nichts anders kann bezüglich der Ausreise nicht aufenthaltsberechtigter Fremder gelten.
Aus den Erläuternden Bemerkungen zur Wohnsitzauflage nach § 57 FPG ergibt sich, dass hinsichtlich der zweiten Fallkonstellation nach Abs. 1 Z 2 eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliegt, wenn anzunehmen ist, dass der Drittstaatsangehörige weiterhin nicht ausreisen wird (zumal er dies bereits während der Frist für die freiwillige Ausreise nicht getan hat). Das bloße unrechtmäßige Verbleiben im Bundesgebiet sowie ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt, ohne dass bereits eine entsprechende Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtung auferlegt oder feststellt, und unabhängig davon, ob die Einreise bereits unrechtmäßig oder rechtmäßig erfolgte, stellt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (VwGH 02.06.2000, 2000/19/0081; 23.03.2001, 2000/19/0042; 02.06.2000, 2000/19/0081; 23.03.2001, 2000/19/0042). Dies muss umso mehr gelten, wenn bereits eine im Wege eines rechtsstaatlichen Verfahrens getroffene Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtung feststellt oder auferlegt, und der Drittstaatsangehörige dieser Verpflichtung auch nach Ablauf einer ihm eingeräumten Frist für die freiwillige Ausreise nicht nachkommt bzw. die Annahme gerechtfertigt ist, dass er ihr weiterhin nicht nachkommen wird. Weiters ergibt sich aus dieser Rechtsprechung, dass das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellt und der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zukommt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190; 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Daher ist in diesen Fällen von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszugehen, wodurch die Erlassung der Wohnsitzauflage mittels Mandatsbescheides gerechtfertigt ist.Aus den Erläuternden Bemerkungen zur Wohnsitzauflage nach Paragraph 57, FPG ergibt sich, dass hinsichtlich der zweiten Fallkonstellation nach Absatz eins, Ziffer 2, eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliegt, wenn anzunehmen ist, dass der Drittstaatsangehörige weiterhin nicht ausreisen wird (zumal er dies bereits während der Frist für die freiwillige Ausreise nicht getan hat). Das bloße unrechtmäßige Verbleiben im Bundesgebiet sowie ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt, ohne dass bereits eine entsprechende Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtung auferlegt oder feststellt, und unabhä