TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/6 W228 2140483-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.09.2018
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Entscheidungsdatum

06.09.2018

Norm

ASVG §113 Abs1 Z1
ASVG §113 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
  1. ASVG § 113 heute
  2. ASVG § 113 gültig ab 29.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2024
  3. ASVG § 113 gültig von 01.01.2019 bis 28.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 113 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  5. ASVG § 113 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 113 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  7. ASVG § 113 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 283/1988
  1. ASVG § 113 heute
  2. ASVG § 113 gültig ab 29.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2024
  3. ASVG § 113 gültig von 01.01.2019 bis 28.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 113 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  5. ASVG § 113 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 113 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  7. ASVG § 113 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 283/1988
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W228 2140483-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. XXXX , gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 26.09.2016, Zl. XXXX , wegen Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. römisch 40 , gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 26.09.2016, Zl. römisch 40 , wegen Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG hinsichtlich der nicht vor Arbeitsantritt erstatteten Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG von XXXX als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG hinsichtlich der nicht vor Arbeitsantritt erstatteten Anmeldung zur Pflichtversicherung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG von römisch 40 als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG hinsichtlich der nicht vor Arbeitsantritt erstatteten Anmeldungen zur Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG von XXXX und XXXX stattgegeben.römisch zwei. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG hinsichtlich der nicht vor Arbeitsantritt erstatteten Anmeldungen zur Pflichtversicherung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG von römisch 40 und römisch 40 stattgegeben.

III. Die Höhe des zu entrichtenden Beitragszuschlages wird mit €römisch drei. Die Höhe des zu entrichtenden Beitragszuschlages wird mit €

1.300,00 festgesetzt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: NÖGKK) hat mit Bescheid vom 25.08.2016, Zl. XXXX , XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 nach § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 3.300 vorgeschrieben, weil die Anmeldungen für XXXX und XXXX , zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurden. Begründend wurde ausgeführt, dass im Rahmen der am 10.09.2015 erfolgten Betretung durch die Finanzpolizei Team 22/für das Finanzamt Baden-Mödling in 2380 Perchtoldsdorf, XXXX , festgestellt worden sei, dass für die genannten Personen die Anmeldungen nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden seien.Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: NÖGKK) hat mit Bescheid vom 25.08.2016, Zl. römisch 40 , römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, nach Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 3.300 vorgeschrieben, weil die Anmeldungen für römisch 40 und römisch 40 , zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurden. Begründend wurde ausgeführt, dass im Rahmen der am 10.09.2015 erfolgten Betretung durch die Finanzpolizei Team 22/für das Finanzamt Baden-Mödling in 2380 Perchtoldsdorf, römisch 40 , festgestellt worden sei, dass für die genannten Personen die Anmeldungen nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden seien.

Gegen diesen Bescheid hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 20.09.2016 fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Bescheid mangelhaft sei, da daraus nicht hervorgehe, warum der Beschwerdeführer Dienstgeber sein sollte. Tatsächlich ergebe sich aus den Einvernahmen des Beschwerdeführers sowie des Herrn XXXX , dass der Beschwerdeführer beabsichtigt gehabt habe, sein Einfamilienhaus an XXXX zu vermieten. Da zu der Zeit Herr XXXX kein Geld gehabt habe um Miete zu zahlen, sei besprechen worden, dass der Mietvertag erst dann beginnen solle, wenn Herr XXXX Miete zahlen könne. In der Zwischenzeit sei ihm erlaubt worden auf eigene Kosten diverse Arbeiten, nämlich Ausmalen und Fliesenlegen, zu verrichten und den späteren Mietgegenstand für seine Bedürfnisse herzurichten. Der Beschwerdeführer sei zu dem Zeitpunkt als Herr XXXX mit seinen Arbeiten begonnen habe und später noch seine Freunde und Verwandten dazu eingeladen habe, selbst gar nicht vor Ort, sondern in Griechenland gewesen. Der Beschwerdeführer habe von diesen vier anderen Personen gar nichts wissen können; ihm sei nur bekannt gewesen, dass Herr XXXX mit seiner Erlaubnis unentgeltlich Verschönerungsarbeiten im Hinblick auf einen später beabsichtigen Mietvertragsabschluss auf eigene Kosten ausführte. Es sei sohin keine Dienstgebereigenschaft des Beschwerdeführers gegeben.Gegen diesen Bescheid hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 20.09.2016 fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Bescheid mangelhaft sei, da daraus nicht hervorgehe, warum der Beschwerdeführer Dienstgeber sein sollte. Tatsächlich ergebe sich aus den Einvernahmen des Beschwerdeführers sowie des Herrn römisch 40 , dass der Beschwerdeführer beabsichtigt gehabt habe, sein Einfamilienhaus an römisch 40 zu vermieten. Da zu der Zeit Herr römisch 40 kein Geld gehabt habe um Miete zu zahlen, sei besprechen worden, dass der Mietvertag erst dann beginnen solle, wenn Herr römisch 40 Miete zahlen könne. In der Zwischenzeit sei ihm erlaubt worden auf eigene Kosten diverse Arbeiten, nämlich Ausmalen und Fliesenlegen, zu verrichten und den späteren Mietgegenstand für seine Bedürfnisse herzurichten. Der Beschwerdeführer sei zu dem Zeitpunkt als Herr römisch 40 mit seinen Arbeiten begonnen habe und später noch seine Freunde und Verwandten dazu eingeladen habe, selbst gar nicht vor Ort, sondern in Griechenland gewesen. Der Beschwerdeführer habe von diesen vier anderen Personen gar nichts wissen können; ihm sei nur bekannt gewesen, dass Herr römisch 40 mit seiner Erlaubnis unentgeltlich Verschönerungsarbeiten im Hinblick auf einen später beabsichtigen Mietvertragsabschluss auf eigene Kosten ausführte. Es sei sohin keine Dienstgebereigenschaft des Beschwerdeführers gegeben.

Mit Bescheid vom 26.09.2016, Zl. XXXX , hat die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen, im Zuge derer die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Betretenen arbeitend unter Umständen angetroffen worden seien, die typischerweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten würden und wäre daher eine Anmeldung zur Pflichtversicherung der Betretenen vor Arbeitsantritt zu erstatten gewesen.Mit Bescheid vom 26.09.2016, Zl. römisch 40 , hat die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG erlassen, im Zuge derer die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Betretenen arbeitend unter Umständen angetroffen worden seien, die typischerweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten würden und wäre daher eine Anmeldung zur Pflichtversicherung der Betretenen vor Arbeitsantritt zu erstatten gewesen.

Mit Schriftsatz vom 14.11.2016 stellte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers fristgerecht einen Vorlageantrag. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer lediglich einem befreundeten potentiellen Mieter erlaubt habe im Hinblick auf ein beabsichtigtes Mietverhältnis im Haus des Beschwerdeführers Verschönerungsarbeiten durchzuführen, die ausschließlich einen Wert für den Mieter gehabt hätten. Die Leistungen des Herrn XXXX hätten für den Beschwerdeführer als Hauseigentümer überhaupt keinen verbleibenden Wert gehabt. Selbst wenn es später zum Abschluss eines Mietvertrages gekommen wäre, wären die Arbeiten des Herrn XXXX im Haus in keiner Weise auf einen künftigen Mietzins angerechnet worden. Der Beschwerdeführer hätte für den Beendigungsfall des Mietvertrages ausbedungen, dass der Mieter den vorherigen Zustand wiederherzustellen habe. Des Weiteren sei seitens der belangten Behörde überhaupt nicht berücksichtigt worden, dass vier der fünf Personen überhaupt ohne Wissen und Wollen des Beschwerdeführers im Haus anwesend gewesen seien. Sozialversicherungspflichtige Dienstverhältnisse würden daher nicht vorliegen.Mit Schriftsatz vom 14.11.2016 stellte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers fristgerecht einen Vorlageantrag. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer lediglich einem befreundeten potentiellen Mieter erlaubt habe im Hinblick auf ein beabsichtigtes Mietverhältnis im Haus des Beschwerdeführers Verschönerungsarbeiten durchzuführen, die ausschließlich einen Wert für den Mieter gehabt hätten. Die Leistungen des Herrn römisch 40 hätten für den Beschwerdeführer als Hauseigentümer überhaupt keinen verbleibenden Wert gehabt. Selbst wenn es später zum Abschluss eines Mietvertrages gekommen wäre, wären die Arbeiten des Herrn römisch 40 im Haus in keiner Weise auf einen künftigen Mietzins angerechnet worden. Der Beschwerdeführer hätte für den Beendigungsfall des Mietvertrages ausbedungen, dass der Mieter den vorherigen Zustand wiederherzustellen habe. Des Weiteren sei seitens der belangten Behörde überhaupt nicht berücksichtigt worden, dass vier der fünf Personen überhaupt ohne Wissen und Wollen des Beschwerdeführers im Haus anwesend gewesen seien. Sozialversicherungspflichtige Dienstverhältnisse würden daher nicht vorliegen.

Die Beschwerdesache wurde am 24.11.2016 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Das Straferkenntnis der BH St. Pölten und die Teileinstellung und Bestätigung des LVwG NÖ wurden am 07.08.2017 amtswegig beigschafft.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am 10.09.2015 wurde durch Organe der Abgabenbehörden des Bundes (Finanzpolizei Team 22) eine Kontrolle in 2380 Perchtoldsdorf, XXXX , durchgeführt. Im Zuge dieser Kontrolle wurden XXXX , bei Verrichtung von diversen Bau- und Renovierungsarbeiten auf der Baustelle des Einfamilienhauses des Beschwerdeführers angetroffen, ohne dass diese fünf genannten Personen zur Sozialversicherung angemeldet waren.Am 10.09.2015 wurde durch Organe der Abgabenbehörden des Bundes (Finanzpolizei Team 22) eine Kontrolle in 2380 Perchtoldsdorf, römisch 40 , durchgeführt. Im Zuge dieser Kontrolle wurden römisch 40 , bei Verrichtung von diversen Bau- und Renovierungsarbeiten auf der Baustelle des Einfamilienhauses des Beschwerdeführers angetroffen, ohne dass diese fünf genannten Personen zur Sozialversicherung angemeldet waren.

XXXX hatte mit dem Beschwerdeführer vereinbart, das Einfamilienhaus des Beschwerdeführers zu renovieren. Er verrichtete in der Folge von 26.08.2015 bis zum Zeitpunkt der Kontrolle am 10.09.2015 Renovierungs- und Bauarbeiten im Einfamilienhaus des Beschwerdeführers. Eine Entlohnung wurde nicht vereinbart. Er war in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit für den Beschwerdeführer tätig. Ein besonderes Naheverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und XXXX , welches das Vorliegen eines Gefälligkeitsdienstes rechtfertigen würde, besteht nicht. Ein Entgeltanspruch bestand daher.römisch 40 hatte mit dem Beschwerdeführer vereinbart, das Einfamilienhaus des Beschwerdeführers zu renovieren. Er verrichtete in der Folge von 26.08.2015 bis zum Zeitpunkt der Kontrolle am 10.09.2015 Renovierungs- und Bauarbeiten im Einfamilienhaus des Beschwerdeführers. Eine Entlohnung wurde nicht vereinbart. Er war in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit für den Beschwerdeführer tätig. Ein besonderes Naheverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und römisch 40 , welches das Vorliegen eines Gefälligkeitsdienstes rechtfertigen würde, besteht nicht. Ein Entgeltanspruch bestand daher.

Bei XXXX handelt es sich um Bekannte und Verwandte des XXXX und wurden diese von XXXX beauftragt, ihm bei den Arbeiten auf der Baustelle im Einfamilienhaus des Beschwerdeführers zu helfen. XXXX und XXXX verrichteten in weiterer Folge ebenfalls Renovierungs- und Bauarbeiten im Einfamilienhaus des Beschwerdeführers, ohne dass der Beschwerdeführer davon Kenntnis hatte. Der Beschwerdeführer kannte diese vier Personen nicht und hatte einer Mitarbeit dieser Personen auf seiner Baustelle nicht zugestimmt. XXXX und XXXX waren nicht in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit für den Beschwerdeführer tätig. Ein Dienstverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und diesen vier Personen lag nicht vor.Bei römisch 40 handelt es sich um Bekannte und Verwandte des römisch 40 und wurden diese von römisch 40 beauftragt, ihm bei den Arbeiten auf der Baustelle im Einfamilienhaus des Beschwerdeführers zu helfen. römisch 40 und römisch 40 verrichteten in weiterer Folge ebenfalls Renovierungs- und Bauarbeiten im Einfamilienhaus des Beschwerdeführers, ohne dass der Beschwerdeführer davon Kenntnis hatte. Der Beschwerdeführer kannte diese vier Personen nicht und hatte einer Mitarbeit dieser Personen auf seiner Baustelle nicht zugestimmt. römisch 40 und römisch 40 waren nicht in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit für den Beschwerdeführer tätig. Ein Dienstverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und diesen vier Personen lag nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt der NÖGKK.

Es ist unstrittig, dass die fünf genannten Personen im Zeitpunkt der Betretung (10.09.2015) durch die Organe der Abgabenbehörden des Bundes in 2380 Perchtoldsdorf, XXXX , arbeitend auf der Baustelle des Einfamilienhauses des Beschwerdeführers angetroffen wurden und zu diesem Zeitpunkt nicht zur Sozialversicherung angemeldet waren.Es ist unstrittig, dass die fünf genannten Personen im Zeitpunkt der Betretung (10.09.2015) durch die Organe der Abgabenbehörden des Bundes in 2380 Perchtoldsdorf, römisch 40 , arbeitend auf der Baustelle des Einfamilienhauses des Beschwerdeführers angetroffen wurden und zu diesem Zeitpunkt nicht zur Sozialversicherung angemeldet waren.

Zu dem Beschwerdevorbringen, dass eine Bezahlung eines Entgelts an XXXX nicht vereinbart wurde, ist auszuführen, dass im Bereich der Sozialversicherung das Anspruchslohnprinzip Anwendung findet. Demnach ist eine Person schon dann gegen Entgelt beschäftigt, wenn sie aus dem Dienstverhältnis einen Entgeltanspruch hat, gleichgültig ob ihr das Entgelt tatsächlich ausbezahlt wurde oder nicht. Es ist aus dem Akt jedoch keineswegs ersichtlich, dass mit XXXX dezidiert Unentgeltlichkeit vereinbart wurde.Zu dem Beschwerdevorbringen, dass eine Bezahlung eines Entgelts an römisch 40 nicht vereinbart wurde, ist auszuführen, dass im Bereich der Sozialversicherung das Anspruchslohnprinzip Anwendung findet. Demnach ist eine Person schon dann gegen Entgelt beschäftigt, wenn sie aus dem Dienstverhältnis einen Entgeltanspruch hat, gleichgültig ob ihr das Entgelt tatsächlich ausbezahlt wurde oder nicht. Es ist aus dem Akt jedoch keineswegs ersichtlich, dass mit römisch 40 dezidiert Unentgeltlichkeit vereinbart wurde.

Die Unentgeltlichkeit einer Verwendung bzw. ein Gefälligkeitsdienst ist nicht schon bei bloßem Fehlen einer Entgeltvereinbarung zu vermuten. Die Unentgeltlichkeit muss vielmehr - wenigstens den Umständen nach konkludent - vereinbart worden sein und einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten. Eine derartige sachliche Rechtfertigung könnte in persönlichen Beziehungen, in bestimmten wirtschaftlichen Interessen, aber auch in einer idealistischen Einstellung begründet sein. Als Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste sind insbesondere kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anzusehen, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden. Es ist Sache der Partei, hiezu entsprechende konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten (VwGH 04.09.2013, 2011/08/0318 mit Verweis auf VwGH vom 19. Dezember 2012, Zl. 2012/08/0165, sowie vom 14. März 2013, Zl. 2010/08/0229).

Im gegenständlichen Fall kann von keiner Unentgeltlichkeit ausgegangen werden, weil diese einer sachlichen Rechtfertigung nicht standhält. Zwischen dem Beschwerdeführer und XXXX liegen keine derartigen Naheverhältnisse vor, die die Unentgeltlichkeit sachlich rechtfertigen würden. Daran ändert auch das Vorbringen des Beschwerdeführers nichts, XXXX habe die Renovierungsarbeiten im Hinblick auf eine mögliche zukünftige Anmietung unentgeltlich erbracht. Vielmehr ist dieses Vorbringen als Schutzbehauptung zu qualifizieren, insbesondere zumal XXXX in weiterer Folge im Zentralen Melderegister nicht an der Adresse in 2380 Perchtoldsdorf, XXXX gemeldet aufschien.Im gegenständlichen Fall kann von keiner Unentgeltlichkeit ausgegangen werden, weil diese einer sachlichen Rechtfertigung nicht standhält. Zwischen dem Beschwerdeführer und römisch 40 liegen keine derartigen Naheverhältnisse vor, die die Unentgeltlichkeit sachlich rechtfertigen würden. Daran ändert auch das Vorbringen des Beschwerdeführers nichts, römisch 40 habe die Renovierungsarbeiten im Hinblick auf eine mögliche zukünftige Anmietung unentgeltlich erbracht. Vielmehr ist dieses Vorbringen als Schutzbehauptung zu qualifizieren, insbesondere zumal römisch 40 in weiterer Folge im Zentralen Melderegister nicht an der Adresse in 2380 Perchtoldsdorf, römisch 40 gemeldet aufschien.

Das Vorliegen eines Gefälligkeitsdienstes kann daher bei XXXX nicht angenommen werden.Das Vorliegen eines Gefälligkeitsdienstes kann daher bei römisch 40 nicht angenommen werden.

Die Feststellungen hinsichtlich XXXX und XXXX , wonach diese Personen ohne Wissen des Beschwerdeführers auf seiner Baustelle tätig wurden, beruht auf dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie den Ausführungen des XXXX , welcher im Zuge einer Zeugenaussage vor dem Magistratischen Bezirksamt für den 20. Bezirk am 04.03.2016 aussagte: "Herr XXXX hat mich gefragt, ob ich das alles machen kann. Ich habe zugesagt, aber es war doch so viel zu tun, dass ich es nicht alleine konnte. Daher habe ich meinen Bruder und meinen Schwager und noch einen Cousin und Freund gefragt. Die wohnen zwar alle in Serbien, aber hatten gerade keinen Job oder waren in Urlaub. Sie sind für ca. 2 Wochen nach Österreich zum Helfen gekommen." Es kann daher betreffend Ni XXXX und XXXX das Vorliegen von persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit vom Beschwerdeführer nicht angenommen werden.Die Feststellungen hinsichtlich römisch 40 und römisch 40 , wonach diese Personen ohne Wissen des Beschwerdeführers auf seiner Baustelle tätig wurden, beruht auf dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie den Ausführungen des römisch 40 , welcher im Zuge einer Zeugenaussage vor dem Magistratischen Bezirksamt für den 20. Bezirk am 04.03.2016 aussagte: "Herr römisch 40 hat mich gefragt, ob ich das alles machen kann. Ich habe zugesagt, aber es war doch so viel zu tun, dass ich es nicht alleine konnte. Daher habe ich meinen Bruder und meinen Schwager und noch einen Cousin und Freund gefragt. Die wohnen zwar alle in Serbien, aber hatten gerade keinen Job oder waren in Urlaub. Sie sind für ca. 2 Wochen nach Österreich zum Helfen gekommen." Es kann daher betreffend Ni römisch 40 und römisch 40 das Vorliegen von persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit vom Beschwerdeführer nicht angenommen werden.

Beweiswürdigend ist weiters auf das rechtskräftige Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 05.09.2017, Zl. XXXX zu verweisen. In diesem Erkenntnis wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf XXXX und XXXX nicht gegen die Meldeverpflichtung im Sinne des § 33 ASVG verstoßen hat und somit auch nicht die ihm angelastete Verwaltungsübertretung begangen hat. Hinsichtlich Do XXXX wurde festgestellt, dass dessen nicht rechtzeitige Anmeldung dem Beschwerdeführer vorzuwerfen ist und er dadurch § 33 Abs. 1 iVm § 111 ASVG verletzt hat. Dieses Straferkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich weist den vollkommen - sprich 1:1 - identischen Sachverhalt auf, der Grundlage für das beim Bundesverwaltungsgericht anhängige gegenständliche Verfahren ist.Beweiswürdigend ist weiters auf das rechtskräftige Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 05.09.2017, Zl. römisch 40 zu verweisen. In diesem Erkenntnis wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf römisch 40 und römisch 40 nicht gegen die Meldeverpflichtung im Sinne des Paragraph 33, ASVG verstoßen hat und somit auch nicht die ihm angelastete Verwaltungsübertretung begangen hat. Hinsichtlich Do römisch 40 wurde festgestellt, dass dessen nicht rechtzeitige Anmeldung dem Beschwerdeführer vorzuwerfen ist und er dadurch Paragraph 33, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 111, ASVG verletzt hat. Dieses Straferkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich weist den vollkommen - sprich 1:1 - identischen Sachverhalt auf, der Grundlage für das beim Bundesverwaltungsgericht anhängige gegenständliche Verfahren ist.

Es ist auszuführen, dass dieses Straferkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 05.09.2017 für das gegenständliche Verfahren im Sinne der Einheitlichkeit der Rechtsprechung Indizwirkung hat und nach dem ASVG eine unangemeldete Beschäftigung (als Dienstnehmer nach § 4 Abs. 2 ASVG) des XXXX beim Beschwerdeführer feststellt. Aus dieser rechtskräftigen Entscheidung ist für das Bundesverwaltungsgericht sohin die von der NÖGKK in gegenständlichen Verfahren festgestellte Tatsache, dass XXXX als Dienstnehmer des Beschwerdeführers iS eines persönlichen und wirtschaftlich abhängigen Dienstverhältnisses nach dem ASVG und AlVG (wie durch das Straferkenntnis rechtskräftig entschieden wurde nach § 33 Abs. 1 iVm § 111 Abs. 1 ASVG unangemeldet) beschäftigt gewesen ist, eindeutig belegt. Weiters ist festzuhalten, dass dieses Straferkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 05.09.2017 keine unangemeldete Beschäftigung (als Dienstnehmer nach § 4 Abs. 2 ASVG) der XXXX und XXXX beim Beschwerdeführer feststellt.Es ist auszuführen, dass dieses Straferkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 05.09.2017 für das gegenständliche Verfahren im Sinne der Einheitlichkeit der Rechtsprechung Indizwirkung hat und nach dem ASVG eine unangemeldete Beschäftigung (als Dienstnehmer nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG) des römisch 40 beim Beschwerdeführer feststellt. Aus dieser rechtskräftigen Entscheidung ist für das Bundesverwaltungsgericht sohin die von der NÖGKK in gegenständlichen Verfahren festgestellte Tatsache, dass römisch 40 als Dienstnehmer des Beschwerdeführers iS eines persönlichen und wirtschaftlich abhängigen Dienstverhältnisses nach dem ASVG und AlVG (wie durch das Straferkenntnis rechtskräftig entschieden wurde nach Paragraph 33, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 111, Absatz eins, ASVG unangemeldet) beschäftigt gewesen ist, eindeutig belegt. Weiters ist festzuhalten, dass dieses Straferkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 05.09.2017 keine unangemeldete Beschäftigung (als Dienstnehmer nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG) der römisch 40 und römisch 40 beim Beschwerdeführer feststellt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die NÖGKK.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die NÖGKK.

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da über eine Sache nach § 410 Abs. 1 Z 5 entschieden wird, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da über eine Sache nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, entschieden wird, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Zu Spruchpunkt I. Abweisung der Beschwerde:Zu A) Zu Spruchpunkt römisch eins. Abweisung der Beschwerde:

Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, ASVG nur eine Teilversicherung begründet.

Gemäß § 4 Abs. 2 1. Satz ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, 1. Satz ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Gemäß § 35 Abs. 1 1. Satz ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne des ASVG unter anderem derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, 1. Satz ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne des ASVG unter anderem derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.

Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

Gemäß § 113 Absatz 1 ASVG können unter anderem Dienstgebern Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wennGemäß Paragraph 113, Absatz 1 ASVG können unter anderem Dienstgebern Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder

2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer 2, nicht oder verspätet erstattet wurde oder

3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder

4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.

Der Beitragszuschlag setzt sich gemäß § 113 Abs. 2 ASVG im Fall des Abs. 1 Z 1 nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a [Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben] aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf € 500,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf € 800,00. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf € 400,00 herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.Der Beitragszuschlag setzt sich gemäß Paragraph 113, Absatz 2, ASVG im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, [Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben] aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf € 500,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf € 800,00. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf € 400,00 herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

Im Beschwerdeverfahren betreffend die Vorschreibung eines Beitragszuschlags gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG ist als Vorfrage ist zu klären, ob eine gemäß § 33 ASVG meldepflichtige Beschäftigung des XXXX vorlag und der Beschwerdeführer als Dienstgeber daher verpflichtet gewesen wäre, diesen vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.Im Beschwerdeverfahren betreffend die Vorschreibung eines Beitragszuschlags gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG ist als Vorfrage ist zu klären, ob eine gemäß Paragraph 33, ASVG meldepflichtige Beschäftigung des römisch 40 vorlag und der Beschwerdeführer als Dienstgeber daher verpflichtet gewesen wäre, diesen vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.

Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (z.B. aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist (VwGH 19.02.2014, 2013/08/0267; vgl. verstärkter Senat 10.12.1986, 83/08/0200).Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist, hängt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (z.B. aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist (VwGH 19.02.2014, 2013/08/0267; vergleiche verstärkter Senat 10.12.1986, 83/08/0200).

Im gegenständlichen Fall ist hinsichtlich der Feststellung der Umstände der Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Nach dieser gilt, dass die Behörde berechtigt ist, von einem Dienstverhältnis auszugehen, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. VwGH 21.04.2004, Zl. 2003/08/0182; VwGH 08.08.2008, Zl. 2008/09/0119). Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte. (vgl. auch VwGH 26.05.2014, Zl. 2013/08/0165) Weiters kann bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfsarbeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitere Untersuchungen vorausgesetzt werden (vgl. VwGH 20.09.2006, Zl. 2003/08/0274).Im gegenständlichen Fall ist hinsichtlich der Feststellung der Umstände der Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Nach dieser gilt, dass die Behörde berechtigt ist, von einem Dienstverhältnis auszugehen, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen vergleiche VwGH 21.04.2004, Zl. 2003/08/0182; VwGH 08.08.2008, Zl. 2008/09/0119). Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte. vergleiche auch VwGH 26.05.2014, Zl. 2013/08/0165) Weiters kann bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfsarbeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ohne weitere Untersuchungen vorausgesetzt werden vergleiche VwGH 20.09.2006, Zl. 2003/08/0274).

Verfahrensgegenständlich steht unbestritten fest, dass XXXX im Zuge einer Kontrolle durch die Finanzbehörde bei der Ausführung von Renovierungsarbeiten auf der Baustelle des Einfamilienhauses des Beschwerdeführers angetroffen wurden und zu diesem Zeitpunkt nicht bei der Sozialversicherung angemeldet war. Bei diesen Arbeiten handelt es sich um solche einfachen manuellen Tätigkeiten, bei denen nach der Lebenserfahrung kein ins Gewicht fallender Gestaltungspielraum des Dienstnehmers vorhanden ist und die nach der Lebenserfahrung üblicherweise im Rahmen eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG erbracht werden. Demnach war ohne weiteres vom Vorliegen einer Tätigkeit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auszugehen.Verfahrensgegenständlich steht unbestritten fest, dass römisch 40 im Zuge einer Kontrolle durch die Finanzbehörde bei der Ausführung von Renovierungsarbeiten auf der Baustelle des Einfamilienhauses des Beschwerdeführers angetroffen wurden und zu diesem Zeitpunkt nicht bei der Sozialversicherung angemeldet war. Bei diesen Arbeiten handelt es sich um solche einfachen manuellen Tätigkeiten, bei denen nach der Lebenserfahrung kein ins Gewicht fallender Gestaltungspielraum des Dienstnehmers vorhanden ist und die nach der Lebenserfahrung üblicherweise im Rahmen eines Dienstverhältnisses im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG erbracht werden. Demnach war ohne weiteres vom Vorliegen einer Tätigkeit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auszugehen.

Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (vgl. VwGH 02.12. 2013, 2013/08/0191; 21.02.2001, 96/08/0028).Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit vergleiche VwGH 02.12. 2013, 2013/08/0191; 21.02.2001, 96/08/0028).

In einer Gesamtschau ist daher im gegenständlichen Fall vom Vorliegen eines sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses iSd § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG von XXXX zum Beschwerdeführer - jedenfalls am 10.09.2015 - auszugehen.In einer Gesamtschau ist daher im gegenständlichen Fall vom Vorliegen eines sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG von römisch 40 zum Beschwerdeführer - jedenfalls am 10.09.2015 - auszugehen.

Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR 23. GP 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip") und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (vgl. VwGH 07.08.2002, 99/08/0074).Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR 23. Gesetzgebungsperiode 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip") und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten vergleiche VwGH 07.08.2002, 99/08/0074).

Zufolge der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 10.07.2013, 2013/08/0117) ist die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nicht als Verwaltungsstrafe zu werten, sondern als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung, ist die Frage des subjektiven Verschuldens am Meldeverstoß unmaßgeblich. Entscheidend ist, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklich wurde, gleichgültig aus welchen Gründen. Die Frage des subjektiven Verschuldens ist aus diesem Grunde auch nicht näher zu untersuchen.Zufolge der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 10.07.2013, 2013/08/0117) ist die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nicht als Verwaltungsstrafe zu werten, sondern als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verur

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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