Entscheidungsdatum
10.09.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z1Spruch
W205 2200857-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.06.2018, Zahl: 1187778405-180365208, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.06.2018, Zahl: 1187778405-180365208, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 4a, § 10 Abs. 1 Z 1, § 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 4 a,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 21 Abs. 5 Satz 1 BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.Gemäß Paragraph 21, Absatz 5, Satz 1 BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Syrien und stellte am 16.04.2018 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
In einer gleichzeitig mit dem Asylantrag eingebrachten Stellungnahme führte er aus, dass seine Ehefrau und drei seiner Kinder in Österreich asylberechtigt seien. Er sei 2015 nach Dänemark geflüchtet, wo er subsidiären Schutz erhalten habe. Aufgrund seiner Behinderung nach einem Unfall und einer Diabeteserkrankung sei es ihm nicht mehr möglich, seinen Alltag alleine und ohne die Hilfe und Pflege seiner Familie zu bewältigen. Er sei daher besonders vulnerabel und von seiner Familie abhängig. Eine Familienzusammenführung im Wege des NAG sei geprüft und aufgrund der vom Antragsteller und seiner Kernfamilie nicht zu erbringenden gesetzlichen Voraussetzungen ausgeschlossen. Eine Fortsetzung des Familienlebens in einem anderen Staat sei ebenfalls ausgeschlossen, da die Kernfamilie in einem Familienverfahren in Dänemark aufgrund der Erteilung von subsidiärem Schutz schlechter gestellt wäre als in Österreich. Es werde daher beantragt, den Antrag auf internationalen Schutz zuzulassen und von einer Zurückweisung gemäß § 4a aus Gründen des Art. 8 EMRK abzusehen.In einer gleichzeitig mit dem Asylantrag eingebrachten Stellungnahme führte er aus, dass seine Ehefrau und drei seiner Kinder in Österreich asylberechtigt seien. Er sei 2015 nach Dänemark geflüchtet, wo er subsidiären Schutz erhalten habe. Aufgrund seiner Behinderung nach einem Unfall und einer Diabeteserkrankung sei es ihm nicht mehr möglich, seinen Alltag alleine und ohne die Hilfe und Pflege seiner Familie zu bewältigen. Er sei daher besonders vulnerabel und von seiner Familie abhängig. Eine Familienzusammenführung im Wege des NAG sei geprüft und aufgrund der vom Antragsteller und seiner Kernfamilie nicht zu erbringenden gesetzlichen Voraussetzungen ausgeschlossen. Eine Fortsetzung des Familienlebens in einem anderen Staat sei ebenfalls ausgeschlossen, da die Kernfamilie in einem Familienverfahren in Dänemark aufgrund der Erteilung von subsidiärem Schutz schlechter gestellt wäre als in Österreich. Es werde daher beantragt, den Antrag auf internationalen Schutz zuzulassen und von einer Zurückweisung gemäß Paragraph 4 a, aus Gründen des Artikel 8, EMRK abzusehen.
Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer vor seiner nunmehrigen Antragstellung in Österreich am 22.06.2015 und am 14.08.2015 in Dänemark um Asyl an angesucht hatte.
Bei seiner Erstbefragung am 16.04.2018 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er im März 2015 Syrien verlassen habe. Er sei über den Irak, die Türkei und Österreich nach Dänemark gereist, wo er sich von 22.06.2015 bis 05.04.2018 aufgehalten habe. Er habe dort um Asyl angesucht und verfüge über einen dänischen Reisepass und eine dänische Aufenthaltsberechtigungskarte. Er könne bis Oktober 2018 in Dänemark bleiben und seinen Aufenthalt immer wieder verlängern. Er habe keine Probleme in Dänemark gehabt, wolle mit seiner Familie aber in Österreich zusammenleben.
Am 14.04.2017 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein Wiederaufnahmeersuchen nach Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO an die dänischen Behörden.Am 14.04.2017 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein Wiederaufnahmeersuchen nach Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO an die dänischen Behörden.
Mit Schreiben vom 25.04.2018 führten die dänischen Behörden aus, dass dem Wiederaufnahmeersuchen nicht entsprochen werden könne, da dem Beschwerdeführer in Dänemark internationaler Schutz zuerkannt worden sei und er über eine Aufenthaltsberechtigung bis 23.10.2018 verfüge.
Am 15.05.2018 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA im Beisein eines Rechtsberaters nach durchgeführter Rechtsberatung. Der Beschwerdeführer gab an, in Dänemark subsidiär Schutzberechtigter zu sein, sein Status sei derzeit bis 23.10.2018 gültig.
Zu seiner Gesundheit führte er aus, dass er im Jahr 2004 einen Unfall auf einer Baustelle gehabt habe und seitdem halb gelähmt sei. Er könne seinen linken Fuß gar nicht bewegen, eine Unterschenkel-Prothese ermögliche ihm aber das Gehen. Auf der rechten Hand habe er kaum Gefühl und zwei Finger könne er nicht bewegen. Seit dem Unfall sei er berufsunfähig und seine Frau und seine Kinder würden sich um ihn kümmern. In Dänemark habe man festgestellt, dass er auch zuckerkrank sei. Weiters sei er inkontinent und verliere Wasser. Zur medizinischen Versorgung in Dänemark gab er an, dass er dort gar nicht behandelt worden sei. Im Jahr 2016 sei er im Badezimmer umgefallen und mit der Rettung ins Krankenhaus gebracht worden, es sei ihm aber nichts passiert. Die Medikamente habe er sich in Dänemark selber gekauft, man dürfe erst ab Kosten von 150 € monatlich Hilfe beantragen, seine Medikamente würden allerdings nur 50 € kosten. Er habe in Dänemark in einer Wohngemeinschaft mit kurdischen Mitbewohnern gelebt, diese hätten ihn unterstützt. Bezüglich Pflege habe er keine Unterstützung vom Staat bekommen.
Befragt nach Familienangehörigen gab er an, dass sich seine Ehefrau, eine Tochter und zwei Söhne in Österreich aufhalten würden, zwei weitere Töchter würden in Deutschland wohnen. Er habe bis März 2015 mit seiner Ehefrau in einem gemeinsamen Haushalt gewohnt, danach habe er Syrien alleine verlassen. Grund dafür sei gewesen, dass er nicht genügend Geld gehabt habe, um seine Familie mitzunehmen. Er habe vorgehabt, sie dann nachzuholen. Die letzten drei Jahre habe es kein gemeinsames Familienleben gegeben, aber er habe seine Familie im Juni 2016 und zu Silvester 2017/2018 besucht. Auf die Frage, warum er nicht schon früher nach Österreich gekommen sei, da sich seine Familie schon seit 2016 hier aufhalte, gab er an, dass seine Familie am Anfang kein Aufenthaltsrecht in Österreich gehabt habe. Da er nur subsidiären Schutz habe, habe er Angst gehabt, dass das auch Einfluss für den Aufenthalt seiner Familie in Österreich habe. Er wolle nun aber gerne bei ihnen leben.
Die Rechtsberaterin gab an, dass sich die Definition vom Familienleben nicht auf physischen Kontakt beschränke, sondern in Ermanglung von widrigen Umständen durchaus anders gelebt werden könne. Die Trennung der Familie sei schlussendlich auf behördliche Hürden zurückzuführen und liege nicht final im Verschulden des Antragstellers. Es werde auf die schriftliche Stellungnahme im Zuge der Antragstellung verwiesen und beantragt, dem Beschwerdeführer den gleichen Schutz wie seiner Familie zu gewähren.
Vorgelegt wurden medizinische Dokumente aus Dänemark vom 27.10.2016, ein Laborbericht vom 02.05.2018 und ein ärztliches Attest vom 10.04.2018 mit folgendem Inhalt: "Derzeit findet sich bei dem Patienten eine Pflegebedürftigkeit aufgrund einer Immobilität nach einem Sturzgeschehen aus der Höhe. Eine operative Sanierung der Halswirbelsäule (HW 6 und 7) wurde in Syrien durchgeführt. Ebenso auf den Unfall zurückzuführen ist ein bleibender Schaden an der rechten Hand (Streckdefizit 2. und 3. Finger). Der Patient braucht Hilfe und Pflege im Alltag, was durch seine Familie, die hier in Österreich lebt, gewährleistet wäre."
2. Mit Bescheid vom 13.06.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt werde. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die beschwerdeführende Partei die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 2 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Dänemark zulässig sei.2. Mit Bescheid vom 13.06.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt werde. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die beschwerdeführende Partei die Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG ihre Abschiebung nach Dänemark zulässig sei.
Die Behörde stellte fest, dass dem Beschwerdeführer in Dänemark eine Aufenthaltsberechtigung im Rahmen des subsidiären Schutzes erteilt worden sei und traf folgende Festellungen zur Lage von Schutzberechtigten in Dänemark:
"Schutzberechtigte
Wenn ein AW Asyl erhält, wird die ihm zugewiesene Wohnsitzgemeinde für den Integrationsprozess zuständig (DIS 9.2.2016b). Bereits im inhaltlichen Verfahren muss ein AW an Sprach- und anderen integrationsfördernden Kursen teilnehmen (DIS 5.2.2016c).
Eine Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines Schutzstatus wird in Dänemark nur noch befristet vergeben. Sie können diese verlängern lassen, wenn es keine Gründe gibt, die dagegen sprechen. Bei internationalem Schutz beträgt die Dauer der Aufenthaltsbewilligung 2 Jahre. Die Verlängerung kann nur verwehrt werden, wenn es im Herkunftsstaat zu fundamentalen Verbesserungen der Situation gekommen ist. Bei subsidiärem Schutz beträgt die Dauer zuerst 1 Jahr und nach 3 Jahren max. 2 Jahre. Es muss bei einer etwaigen Nichtverlängerung immer geprüft werden, ob Dänemark dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der EMRK verstoßen würde. Mit einem befristeten Aufenthalt sind auch Einschränkungen beim Zugang zu Familienzusammenführung verbunden; diese kann in der Regel erst nach 3 Jahren Aufenthalt beantragt werden (DIS 13.4.2016; DIS 12.1.2017b).
Quellen: