Entscheidungsdatum
10.09.2018Norm
BFA-VG §22a Abs3Spruch
W137 2204979-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.09.2018, Zl. 1158219810/180828259, sowie die fortdauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 02.09.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.09.2018, Zl. 1158219810/180828259, sowie die fortdauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 02.09.2018 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 02.09.2018 wird gemäß Artikel 28 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft ab 02.09.2018 für rechtmäßig erklärt.römisch eins. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 02.09.2018 wird gemäß Artikel 28 Absatz eins und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft ab 02.09.2018 für rechtmäßig erklärt.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.
IV. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 35 VwGVG dem Bund (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier. Der Beschwerdeführer hat gemäß Paragraph 35, VwGVG dem Bund (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien. Sein Antrag auf internationalen Schutz in Österreich wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt/BFA) mit Bescheid vom 15.09.2017, Zahl: 1158219810/170761831, wegen Zuständigkeit Rumäniens zur Verfahrensführung gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen. Diese Entscheidung wurde mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung verbunden.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien. Sein Antrag auf internationalen Schutz in Österreich wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt/BFA) mit Bescheid vom 15.09.2017, Zahl: 1158219810/170761831, wegen Zuständigkeit Rumäniens zur Verfahrensführung gemäß Paragraph 5, AsylG zurückgewiesen. Diese Entscheidung wurde mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung verbunden.
Die Entscheidung wurde am 19.09.2017 durch Hinterlegung im Akt gemäß § 23 Abs. 2 ZustellG zugestellt, weil sich der Beschwerdeführer an der genannten Abgabestelle (Obdachlosenmeldung) nicht aufhielt. Sie erwuchs in Rechtskraft.Die Entscheidung wurde am 19.09.2017 durch Hinterlegung im Akt gemäß Paragraph 23, Absatz 2, ZustellG zugestellt, weil sich der Beschwerdeführer an der genannten Abgabestelle (Obdachlosenmeldung) nicht aufhielt. Sie erwuchs in Rechtskraft.
2. Am 02.09.2018 wurde der Beschwerdeführer in Wien festgenommen.
3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt/BFA) vom 02.09.2018 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung (Überstellung) angeordnet. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich bereits einem laufenden Asylverfahren entzogen habe und seit Monaten nicht gemeldet sei. Überdies sei er nicht integriert du ohne Beschäftigung. Mit der Anordnung des gelinderen Mittels könne angesichts der genannten Umstände nicht das Auslangen gefunden werden. Insgesamt erweise sich die Schubhaft angesichts der vorliegenden "ultima-ratio-Situation" auch als verhältnismäßig. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag durch persönliche Übergabe (gemeinsam mit der Verfahrensanordnung betreffend die Beigabe eines Rechtsberaters) zugestellt.
5. Am 04.09.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht die nunmehr verfahrensgegenständliche Beschwerde ein. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer keine Absicht habe zu flüchten und bei einem Bekannten in Wien Unterkunft nehmen könnte. Somit sei eine erhebliche Fluchtgefahr nicht gegeben. Auch habe der Beschwerdeführer bisher keine Kenntnis von der Entscheidung betreffend seinen Asylantrag gehabt, weshalb ihm die nicht erfolgte Ausreise nicht vorzuwerfen sei. Überdies verfüge der Beschwerdeführer über eine Kopie seines Reisepasses und wolle nunmehr freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückkehren.
Beantragt werde daher a) eine mündliche Verhandlung durchzuführen;
b) die Schubhaft für rechtswidrig zu erklären; c) auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen; d) der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen aufzuerlegen.
6. Am 05.09.2018 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. In einer Stellungnahme verwies das Bundesamt im Wesentlichen auf das Vorverhalten des Beschwerdeführers. Die Überstellungsfrist sei am 25.08.2017 verlängert worden, weil sich der Beschwerdeführer zuvor dem Verfahren entzogen hatte. Insbesondere wurde sein mehrmonatiges Untertauchen hervorgehoben. Eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Rumänien sei bereits für 14.09.2018 organisiert. Die entsprechenden Dokumente würden bereits vorliegen.
Beantragt wurde die Abweisung der Beschwerde sowie den Beschwerdeführer zum Ersatz der angeführten Kosten zu verpflichten.
Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger Indiens. Sein Antrag auf internationalen Schutz in Österreich wurde wegen Zuständigkeit Rumäniens zur Verfahrensführung zurückgewiesen und mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung verbunden. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.
Bereits diesem Asylverfahren hatte sich der Beschwerdeführer entzogen; die Überstellungsfrist wurde deshalb verlängert. Die Überstellungsfrist nach Rumänien ist nach wie vor offen.
Der Beschwerdeführer war in Österreich lediglich von 10.07.2017 bis 21.12.2017 mit Status "obdachlos" gemeldet. Er hat allerdings diese Abgabestelle zwischen 21.07.2017 und der Erlassung des Asylbescheides (vom 15.09.2017) nicht mehr aufgesucht und in diesem Zeitraum auch Verständigungen nicht behoben. Ab 22.12.2017 lebte er - bis zu Festnahme am 02.09.2018 - völlig im Verborgenen (ohne amtliche Meldung), wobei ihm von Bekannten eine Unterkunft zur Verfügung gestellt und eine illegale Beschäftigung ermöglicht worden ist.
Der Beschwerdeführer hält sich seit etwas mehr als 12 Monaten in Österreich auf verfügt über lose soziale Kontakte im Bundesgebiet. Diese Personen haben aktiv zu seiner Entziehung aus dem Verfahren beigetragen und ihm den Aufenthalt im Verborgenen aktiv ermöglicht. Für (andere) substanzielle soziale oder familiäre Kontakte gibt es keinen Hinweis. Die Kernfamilie des Beschwerdeführers (Frau, Kinder) lebt in Indien. Er spricht nicht Deutsch, verfügt über sehr geringe Barmittel und ging in Österreich nie einer legalen Beschäftigung nach.
Der Beschwerdeführer verfügt über keine gültigen Personal- oder Reisedokumente seines Herkunftsstaates. Eine selbständige Rückkehr in den Herkunftsstaat ist ihm gegenwärtig nicht möglich; er müsste sich dafür erst ein Reisedokument ausstellen lassen. Die Ausreisewilligkeit in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien trat erst nach Ankündigung der Schubhaft - im Bewusstsein der bevorstehenden Überstellung nach Rumänien - ein.
Der Beschwerdeführer ist grundsätzlich gesund und arbeitsfähig sowie jedenfalls haftfähig. Es gibt keinen stichhaltigen Hinweis für substanzielle gesundheitliche Probleme körperlicher oder psychischer Natur.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Beweiswürdigung:
1.1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes zur Zl. 1158219810/180828259 sowie dem Verwaltungsakt betreffend das Asylverfahren ("Dublin-Akt"). An der indischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers bestanden nie Zweifel und ist diese auch unstrittig. Die Feststellungen betreffend das rechtskräftig abgeschlossene erste Asylverfahren des Beschwerdeführers sind dem Verwaltungsakt und den Gerichtsakten zu entnehmen.
1.2. Aus dem "Dublin-Akt" ergeben sich die Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung sowie die Verlängerung der Überstellungsfrist. Dies wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Im Bescheid vom 15.09.2017 (siehe oben I.1.) wurden ausführliche Feststellungen zur fehlenden Anwesenheit des Beschwerdeführers an seiner angegebenen Abgabestelle (Obdachlosenmeldung) getroffen. Diesen wurde - auch weil der Vertreter offensichtlich auf eine Akteneinsicht verzichtete - nicht substantiiert entgegengetreten. Die in der Beschwerde geltend gemachte einschlägige Unkenntnis des Beschwerdeführers reicht schon deshalb nicht als substantiiertes Bestreiten, weil dieser monatelang bewusst jeglichen Kontakt mit Behörden vermieden hat.1.2. Aus dem "Dublin-Akt" ergeben sich die Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung sowie die Verlängerung der Überstellungsfrist. Dies wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Im Bescheid vom 15.09.2017 (siehe oben römisch eins.1.) wurden ausführliche Feststellungen zur fehlenden Anwesenheit des Beschwerdeführers an seiner angegebenen Abgabestelle (Obdachlosenmeldung) getroffen. Diesen wurde - auch weil der Vertreter offensichtlich auf eine Akteneinsicht verzichtete - nicht substantiiert entgegengetreten. Die in der Beschwerde geltend gemachte einschlägige Unkenntnis des Beschwerdeführers reicht schon deshalb nicht als substantiiertes Bestreiten, weil dieser monatelang bewusst jeglichen Kontakt mit Behörden vermieden hat.
1.3. Das Entziehen aus dem Asylverfahren und das Fehlen einer Meldeadresse ab 22.12.2017 bis zur Festnahme am 02.09.2018 ergeben sich aus der Aktenlage sowie einem rezenten Auszug (vom 05.09.2018) aus den Zentralen Melderegister (ZMR). Aus der Aktenlage ist zudem ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seine der Behörde bekannt gegebene Abgabestelle ab dem 21.07.2017 nicht aufgesucht und zuvor Ladungen nicht behoben hat. Dies wurde auch in der Beschwerde nicht bestritten. Glaubhaft war die Unterkunft bei Bekannten in Wien, wobei unstrittig ist, dass diese ohne amtliche Meldung erfolgte. Aus der im Akt einliegenden Anzeige vom 02.09.2018 ist überdies ersichtlich, dass ein Bekannter im eine illegale Beschäftigung als Zeitungszusteller ermöglicht hatte - der Beschwerdeführer wurde bei dieser Tätigkeit angehalten und kontrolliert.
1.4. Die Feststellungen betreffend die sozialen Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers. Aus diesen - und den unstrittigen Umständen der Festnahme - geht allerdings auch zweifelsfrei hervor, dass diese durch Bereitstellung von Unterkunft (bei gleichzeitiger Unterlassung einer amtlichen Meldung) und der Möglichkeit einer illegalen Beschäftigung als Zeitungsausträger ("Ich helfe jemandem bei der Zeitungszustellung und diese Person gibt mir etwas Geld") massiv die Entziehung des Beschwerdeführers aus dem Verfahren unterstützt haben. Die weiteren Feststellungen ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage und den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers.
1.5. Der Beschwerdeführer hat am 02.09.2018 ausdrücklich erklärt, über keinen Reisepass und keinerlei Dokumente (außer der "Asylkarte" zu verfügen). Damit ist ihm eine selbständige Ausreise in den Herkunftsstaat gegenwärtig unmöglich - abgesehen davon, dass die vorhandenen rund 200€ an Barmitteln nur schwer für ein Ticket nach Indien ausreichen. Daran kann im Übrigen auch die angeblich vorhandene Kopie eines Reisepasses nichts ändern, weil diese kein Reisedokument wäre sondern allenfalls die Erlangung eines solchen erleichtern würde. Der Beschwerdeführer hat auch bis zur Festnahme offenkundig keinerlei Interesse an einer Rückkehr nach Indien - er hat sich während des gesamten Aufenthalts im Bundesgebiet etwa nie um die Ausstellung eines Reisepasses gekümmert. Erstmalig äußerte er eine Rückkehrbereitschaft in der Einvernahme am 02.09.2018, nachdem ihm die Anordnung der Schubhaft mitgeteilt worden war.
1.6. Für substanzielle gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers gibt es keinen Hinweis und sind solche auch in der Beschwerde nicht behauptet worden. Für die am 02.09.2018 behaupteten (nicht näher definierten) "Herzbeschwerden" gibt es keinerlei Belege und haben sie den Beschwerdeführer nachweislich nicht an seiner (illegalen) Arbeitstätigkeit gehindert.
2. Rechtliche Beurteilung
2.1. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."2.1. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
2.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:2.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet:
"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Zu Spruchteil A)
2.3. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:2.3. Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:
"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern