RS OGH 2018/6/25 17Os7/18k (17Os13/18t, 17Os14/18i)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.2018
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Norm

StPO §104 Abs1
StPO §126 Abs5
  1. StPO § 126 heute
  2. StPO § 126 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024
  3. StPO § 126 gültig von 14.08.2015 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  4. StPO § 126 gültig von 01.01.2015 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2014
  5. StPO § 126 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 195/2013
  6. StPO § 126 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  7. StPO § 126 gültig von 01.06.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  8. StPO § 126 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  9. StPO § 126 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  10. StPO § 126 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  11. StPO § 126 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.1993

Rechtssatz

Dem Einzelrichter (§ 31 Abs 1 Z 1 StPO) steht es im Rahmen gerichtlicher Beweisaufnahme durch einen Sachverständigen offen, mit diesem auch ohne die Parteien zu kommunizieren. Hält er aber die Beteiligung einer Partei an einem Gespräch mit dem Sachverständigen über die weitere Vorgangsweise in Bezug auf den Gutachtensauftrag und darauf gerichtete Anträge für geboten, hat er ? um den Zweck gerichtlicher Aufnahme des Sachverständigenbeweises nicht zu konterkarieren ? der anderen Partei Gelegenheit zu geben, an diesem Gespräch teilzunehmen.Dem Einzelrichter (Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) steht es im Rahmen gerichtlicher Beweisaufnahme durch einen Sachverständigen offen, mit diesem auch ohne die Parteien zu kommunizieren. Hält er aber die Beteiligung einer Partei an einem Gespräch mit dem Sachverständigen über die weitere Vorgangsweise in Bezug auf den Gutachtensauftrag und darauf gerichtete Anträge für geboten, hat er ? um den Zweck gerichtlicher Aufnahme des Sachverständigenbeweises nicht zu konterkarieren ? der anderen Partei Gelegenheit zu geben, an diesem Gespräch teilzunehmen.

Entscheidungstexte

  • RS0132238">17 Os 7/18k
    Entscheidungstext OGH 25.06.2018 17 Os 7/18k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132238

Im RIS seit

31.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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