TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/25 W199 2154617-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.07.2018
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Entscheidungsdatum

25.07.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
FPG §114
FPG §120
FPG §92 Abs1 Z4
FPG §92 Abs1a
FPG §92 Abs3
FPG §93 Abs1 Z1
FPG §94 Abs1
FPG §94 Abs5
PassG §14 Abs1
StPO §190
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 34 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 114 heute
  2. FPG § 114 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 114 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 114 gültig von 01.10.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2015
  5. FPG § 114 gültig von 01.08.2013 bis 30.09.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. FPG § 114 gültig von 01.01.2010 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 114 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 120 heute
  2. FPG § 120 gültig von 28.12.2023 bis 16.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 120 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2020
  4. FPG § 120 gültig von 17.04.2020 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2020
  5. FPG § 120 gültig von 28.12.2019 bis 16.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  6. FPG § 120 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  7. FPG § 120 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. FPG § 120 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. FPG § 120 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. FPG § 120 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 120 gültig von 08.12.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  12. FPG § 120 gültig von 01.07.2011 bis 07.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  13. FPG § 120 gültig von 05.04.2011 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2011
  14. FPG § 120 gültig von 01.01.2010 bis 04.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  15. FPG § 120 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  16. FPG § 120 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 94 heute
  2. FPG § 94 gültig ab 20.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. FPG § 94 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 94 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 94 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. FPG § 94 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  7. FPG § 94 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 94 heute
  2. FPG § 94 gültig ab 20.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. FPG § 94 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 94 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 94 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. FPG § 94 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  7. FPG § 94 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. StPO § 190 heute
  2. StPO § 190 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024
  3. StPO § 190 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  4. StPO § 190 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  5. StPO § 190 gültig von 01.01.1994 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  6. StPO § 190 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.1993

Spruch

W 199 2154617-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.03.2017, Zl. 1100924408-170135728, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.07.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.03.2017, Zl. 1100924408-170135728, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.07.2018 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1 Z 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, Fremdenpolizeigesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 13.7.2016, 1100924408 - 160651176/BMI-BFA_SBG_AST_01_TEAM_04, erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) dem - damals minderjährigen - Beschwerdeführer, einem syrischen Staatsangehörigen, gemäß § 3 iVm § 34 Abs. 2 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG 2005) den Status des Asylberechtigten zu und stellte gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 fest, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.1. Mit Bescheid vom 13.7.2016, 1100924408 - 160651176/BMI-BFA_SBG_AST_01_TEAM_04, erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) dem - damals minderjährigen - Beschwerdeführer, einem syrischen Staatsangehörigen, gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, des Asylgesetzes 2005, Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (in der Folge: AsylG 2005) den Status des Asylberechtigten zu und stellte gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 fest, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.

Am 1.2.2017 stellte das Bundesamt dem - mittlerweile volljährigen - Beschwerdeführer einen Konventionsreisepass mit Gültigkeit für alle Staaten der Welt, ausgenommen Syrien, und mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 31.1.2022 aus.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid entzog das Bundesamt dem Beschwerdeführer gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 93 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge:2. Mit dem angefochtenen Bescheid entzog das Bundesamt dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,; in der Folge:

FPG) den - im Spruch durch seine Passnummer bezeichneten - Konventionsreisepass und verpflichtete den Beschwerdeführer gemäß § 93 Abs. 2 FPG, das Dokument unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen. Begründend führt es aus, am 4.3.2017 sei der syrische Staatsangehörige XXXX , auf dem Flughafen in Athen aufgegriffen worden, als er versucht habe, mit dem Pass des Beschwerdeführers nach Wien zu gelangen. Es habe nachgewiesen werden können, dass der Beschwerdeführer ihm seinen Pass gesandt habe, um ihm die illegale Einreise nach Österreich zu ermöglichen. Damit habe er sich der Schlepperei und des Ausweismissbrauchs schuldig gemacht, das Dokument sei ihm deshalb zu entziehen. Das Bundesamt beruft sich auf § 93 Abs. 1 Z 1 FPG und führt weiter aus, Österreich eröffne mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber die Möglichkeit zu reisen und übernehme damit auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern. Diese an sich nur gegenüber Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordere einen restriktiven Maßstab (Hinweis auf VwGH 19.11.2003, 2003/21/0053 [di. VwSlg. 16.223 A/2003]; tatsächlich zielt das Bundesamt auf eine in dieser Entscheidung zitierte frühere Entscheidung [VwGH 27.3.1998, 97/21/0295], in der insoweit freilich nur parlamentarische Materialien wiedergegeben werden]). (Zu ergänzen ist wohl, dass dies wegen § 94 Abs. 5 FPG auch für Konventionsreisepässe gelten soll.) Bei der Versagung eines Reisepasses nach dem Passgesetz sei auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen (Hinweis auf VwGH 31.5.2000, 98/18/0354). Dies müsse in gleicher Weise auch für die Entziehung eines Fremdenpasses gelten (und, wie offenbar gemeint ist, kraft § 94 Abs. 5 FPG auch für Konventionsreisepässe). Im Falle des Beschwerdeführers treffe § 93 Abs. 1 Z 1 (gemeint: FPG) zu. Der Beschwerdeführer habe den auf seine Person ausgestellten Konventionsreisepass missbräuchlich verwendet, der Pass sei sichergestellt worden und der Beschwerdeführer somit nicht mehr tatsächlicher Inhaber dieses Passes. Da der Reisepass nur von jener Person verwendet werden dürfe, auf die er ausgestellt worden sei, und da der Beschwerdeführer den Pass nicht mehr innehabe, sei der Pass unbrauchbar geworden. Der Beschwerdeführer könne den Konventionsreisepass auf Grund der Sicherstellung auch nicht zur Entwertung vorlegen, daher sei der Pass gemäß § 93 Abs. 1 Z 4 FPG (gemeint: gemäß § 92 Abs. 1 Z 4 iVm § 93 Abs. 1 Z 1 FPG) zu entziehen gewesen.FPG) den - im Spruch durch seine Passnummer bezeichneten - Konventionsreisepass und verpflichtete den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 93, Absatz 2, FPG, das Dokument unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen. Begründend führt es aus, am 4.3.2017 sei der syrische Staatsangehörige römisch 40 , auf dem Flughafen in Athen aufgegriffen worden, als er versucht habe, mit dem Pass des Beschwerdeführers nach Wien zu gelangen. Es habe nachgewiesen werden können, dass der Beschwerdeführer ihm seinen Pass gesandt habe, um ihm die illegale Einreise nach Österreich zu ermöglichen. Damit habe er sich der Schlepperei und des Ausweismissbrauchs schuldig gemacht, das Dokument sei ihm deshalb zu entziehen. Das Bundesamt beruft sich auf Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, FPG und führt weiter aus, Österreich eröffne mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber die Möglichkeit zu reisen und übernehme damit auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern. Diese an sich nur gegenüber Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordere einen restriktiven Maßstab (Hinweis auf VwGH 19.11.2003, 2003/21/0053 [di. VwSlg. 16.223 A/2003]; tatsächlich zielt das Bundesamt auf eine in dieser Entscheidung zitierte frühere Entscheidung [VwGH 27.3.1998, 97/21/0295], in der insoweit freilich nur parlamentarische Materialien wiedergegeben werden]). (Zu ergänzen ist wohl, dass dies wegen Paragraph 94, Absatz 5, FPG auch für Konventionsreisepässe gelten soll.) Bei der Versagung eines Reisepasses nach dem Passgesetz sei auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen (Hinweis auf VwGH 31.5.2000, 98/18/0354). Dies müsse in gleicher Weise auch für die Entziehung eines Fremdenpasses gelten (und, wie offenbar gemeint ist, kraft Paragraph 94, Absatz 5, FPG auch für Konventionsreisepässe). Im Falle des Beschwerdeführers treffe Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, (gemeint: FPG) zu. Der Beschwerdeführer habe den auf seine Person ausgestellten Konventionsreisepass missbräuchlich verwendet, der Pass sei sichergestellt worden und der Beschwerdeführer somit nicht mehr tatsächlicher Inhaber dieses Passes. Da der Reisepass nur von jener Person verwendet werden dürfe, auf die er ausgestellt worden sei, und da der Beschwerdeführer den Pass nicht mehr innehabe, sei der Pass unbrauchbar geworden. Der Beschwerdeführer könne den Konventionsreisepass auf Grund der Sicherstellung auch nicht zur Entwertung vorlegen, daher sei der Pass gemäß Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer 4, FPG (gemeint: gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, FPG) zu entziehen gewesen.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 30.3.2017 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt.

Der Akt, den das Bundesamt vorgelegt hat, enthält einen Bericht der Österreichischen Botschaft in Athen vom 4.3.2017, wonach an diesem Tag ein Mann namens XXXX (geboren am XXXX ) versucht habe, "unter missbräuchlicher Verwendung (Ausweismissbrauch)" des österreichischen Konventionsreisepasses, ausgestellt auf den Beschwerdeführer (zusätzlich durch die Passnummer bezeichnet), mit einem näher bezeichneten Flug nach Wien zu fliegen. Auf seinem Mobiltelefon sei die Karte für Asylberechtigte des Beschwerdeführers (gemeint: ein Foto dieser Karte) abgespeichert gewesen. Dieses Foto habe er bei der Kontrolle zur Untermauerung seiner Identität vorgezeigt. Die griechische Polizei habe die "Reisepässe" sichergestellt und zugesichert, sie an das österreichische Konsulat in Athen zu übersenden.Der Akt, den das Bundesamt vorgelegt hat, enthält einen Bericht der Österreichischen Botschaft in Athen vom 4.3.2017, wonach an diesem Tag ein Mann namens römisch 40 (geboren am römisch 40 ) versucht habe, "unter missbräuchlicher Verwendung (Ausweismissbrauch)" des österreichischen Konventionsreisepasses, ausgestellt auf den Beschwerdeführer (zusätzlich durch die Passnummer bezeichnet), mit einem näher bezeichneten Flug nach Wien zu fliegen. Auf seinem Mobiltelefon sei die Karte für Asylberechtigte des Beschwerdeführers (gemeint: ein Foto dieser Karte) abgespeichert gewesen. Dieses Foto habe er bei der Kontrolle zur Untermauerung seiner Identität vorgezeigt. Die griechische Polizei habe die "Reisepässe" sichergestellt und zugesichert, sie an das österreichische Konsulat in Athen zu übersenden.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 7.4.2017. (Die Rechtsmittelfrist betrug gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 [in der Folge: VwGVG] vier Wochen, da die derzeit einzige Ausnahme davon, die § 16 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz [in der Folge: BFA-VG; Art. 2 Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz BGBl. I 87/2012 {in der Folge: FNG}] normiert, offenkundig nicht vorliegt. Weshalb das Bundesamt in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides von einer zweiwöchigen Frist ausgeht, ist dem Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar.) Darin wird vorgebracht, dem Beschwerdeführer sei nicht die Möglichkeit eingeräumt worden, zu den vom Bundesamt herangezogenen Beweismitteln Stellung zu nehmen, ihm sei somit das Parteiengehör verwehrt worden. Zudem sei die rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde grob mangelhaft und nicht nachvollziehbar. Sie lege mit Blick auf § 93 Abs. 1 Z 1 FPG nicht dar, welche Tatsachen nachträglich bekannt geworden seien, welche die Versagung der Ausstellung des Konventionsreisepasses rechtfertigen würden. Insbesondere halte sie lediglich pauschal fest, dass sich der Beschwerdeführer der Schlepperei schuldig gemacht habe. Die Beschwerde zitiert § 114 FPG und führt aus, im Fall des Beschwerdeführers fehle es am Vorsatz der unrechtmäßigen Bereicherung durch dafür geleistetes Entgelt. Hätte er seinem Bruder tatsächlich den Reisepass geschickt, damit er einreisen könne, dann hätte er dies unentgeltlich getan. Daher wäre der Tatbestand des § 114 FPG nicht erfüllt worden und der Beschwerdeführer hätte sich nicht der Schlepperei schuldig gemacht. - Beigelegt ist der Beschwerde ein Familienregisterauszug für syrische Staatsangehörige, aus dem sich ua. ergibt, dass der Beschwerdeführer einen Bruder namens XXXX geboren ist.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 7.4.2017. (Die Rechtsmittelfrist betrug gemäß Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, [in der Folge: VwGVG] vier Wochen, da die derzeit einzige Ausnahme davon, die Paragraph 16, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz [in der Folge: BFA-VG; Artikel 2, Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, {in der Folge: FNG}] normiert, offenkundig nicht vorliegt. Weshalb das Bundesamt in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides von einer zweiwöchigen Frist ausgeht, ist dem Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar.) Darin wird vorgebracht, dem Beschwerdeführer sei nicht die Möglichkeit eingeräumt worden, zu den vom Bundesamt herangezogenen Beweismitteln Stellung zu nehmen, ihm sei somit das Parteiengehör verwehrt worden. Zudem sei die rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde grob mangelhaft und nicht nachvollziehbar. Sie lege mit Blick auf Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, FPG nicht dar, welche Tatsachen nachträglich bekannt geworden seien, welche die Versagung der Ausstellung des Konventionsreisepasses rechtfertigen würden. Insbesondere halte sie lediglich pauschal fest, dass sich der Beschwerdeführer der Schlepperei schuldig gemacht habe. Die Beschwerde zitiert Paragraph 114, FPG und führt aus, im Fall des Beschwerdeführers fehle es am Vorsatz der unrechtmäßigen Bereicherung durch dafür geleistetes Entgelt. Hätte er seinem Bruder tatsächlich den Reisepass geschickt, damit er einreisen könne, dann hätte er dies unentgeltlich getan. Daher wäre der Tatbestand des Paragraph 114, FPG nicht erfüllt worden und der Beschwerdeführer hätte sich nicht der Schlepperei schuldig gemacht. - Beigelegt ist der Beschwerde ein Familienregisterauszug für syrische Staatsangehörige, aus dem sich ua. ergibt, dass der Beschwerdeführer einen Bruder namens römisch 40 geboren ist.

Das Bundesamt legte die Beschwerde am 20.4.2017 vor (das Vorlageschreiben ist wohl versehentlich nur am Beginn mit diesem Datum, am Ende aber mit dem 29.8.2016 gezeichnet) und führte im Vorlageschreiben aus, es habe am 27.3.2017 die Verständigung der Österreichischen Botschaft in Athen erhalten, dass der Bruder des Beschwerdeführers versucht habe, mit dessen Konventionsreisepass von Griechenland nach Österreich zu fliegen. Überdies sei auf dem Mobiltelefon des Bruders die Karte für Asylberechtigte des Beschwerdeführers (gemeint: ein Foto dieser Karte) gespeichert gewesen, um seine (falsche) Identität zu untermauern. Die griechische Polizei habe den Pass auf Grund des Ausweismissbrauchs sichergestellt, den man dem Bruder vor Ort habe nachweisen können. Deshalb sei es unumgänglich gewesen, den Pass sofort in der Sachenfahndung auszuschreiben und das Reisedokument für ungültig zu erklären. Die griechischen Behörden hätten zwar zugesichert, das sichergestellte Reisedokument dem österreichischen Konsulat in Athen zu übersenden, dies sei bisher aber nicht geschehen. Um auszuschließen, dass das Dokument im "griechischen Behördenweg" eventuell doch nicht den Weg zur österreichischen Vertretungsbehörde finde, sei einerseits der Pass sofort entzogen und andererseits der Beschwerdeführer aufgefordert worden, das Dokument, sofern es an ihn zugestellt werde, unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.

Die Weitergabe einer streng geschützten Urkunde zu dem Zweck, sie nicht selbst zu benützen, sondern einer fremden Person weiterzuleiten, um ihr eine illegale Einreise in das Bundesgebiet und eine falsche Identität zu ermöglichen, sei "ohne Zweifel" ein Versagungsgrund iSd § 93 Abs. 1 Z 1 FPG. Die in der Beschwerde vorgebrachte enge Auslegung des § 114 FPG werde nicht geteilt. Es stehe außer Zweifel, dass hier vorsätzlich gehandelt worden sei. Es liege noch kein Beweis vor, dass der Pass unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden sei, eine Bereicherung werde man dem Beschwerdeführer wahrscheinlich nachweisen können. In der Begründung des angefochtenen Bescheides sei auch ausgeführt worden, dass der Pass wegen Schlepperei - es liege noch keine rechtskräftige Verurteilung vor - und Urkundenmissbrauch entzogen worden sei. Es sei richtig, dass verabsäumt worden sei, auch noch auf § 14 Abs. 1 Z 3 lit. c des Passgesetzes hinzuweisen, der normiere, "dass die rechtswidrige Ein- oder Durchreise eines Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen Nachbarstaat Österreichs zu fördern, die Ausstellung eines Reisepasses zu untersagen ist." (sic) "Dieser Tatbestand", heißt es weiter, "liegt hier vor und ist aus diesem Grund in Verbindung mit § 93, 1, 1 FPG die Entziehung vorzunehmen" (sic).Die Weitergabe einer streng geschützten Urkunde zu dem Zweck, sie nicht selbst zu benützen, sondern einer fremden Person weiterzuleiten, um ihr eine illegale Einreise in das Bundesgebiet und eine falsche Identität zu ermöglichen, sei "ohne Zweifel" ein Versagungsgrund iSd Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, FPG. Die in der Beschwerde vorgebrachte enge Auslegung des Paragraph 114, FPG werde nicht geteilt. Es stehe außer Zweifel, dass hier vorsätzlich gehandelt worden sei. Es liege noch kein Beweis vor, dass der Pass unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden sei, eine Bereicherung werde man dem Beschwerdeführer wahrscheinlich nachweisen können. In der Begründung des angefochtenen Bescheides sei auch ausgeführt worden, dass der Pass wegen Schlepperei - es liege noch keine rechtskräftige Verurteilung vor - und Urkundenmissbrauch entzogen worden sei. Es sei richtig, dass verabsäumt worden sei, auch noch auf Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, des Passgesetzes hinzuweisen, der normiere, "dass die rechtswidrige Ein- oder Durchreise eines Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen Nachbarstaat Österreichs zu fördern, die Ausstellung eines Reisepasses zu untersagen ist." (sic) "Dieser Tatbestand", heißt es weiter, "liegt hier vor und ist aus diesem Grund in Verbindung mit Paragraph 93, eins, eins, FPG die Entziehung vorzunehmen" (sic).

4. Am 3.7.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der nur der Beschwerdeführer als Partei teilnahm und der ein Dolmetscher für die arabische Sprache beigezogen wurde. Das Bundesamt hatte auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. An der Verhandlung nahm auch ein gewillkürter Vertreter teil. Das Bundesverwaltungsgericht erhob Beweis, indem es den Beschwerdeführer in der Verhandlung vernahm und die Akten des Verfahrens sowie den Akt des Asylverfahrens des Beschwerdeführers einsah. Zuvor hatte es dem Beschwerdeführer das Vorlageschreiben des Bundesamtes zur Kenntnis gebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Das Bundesamt gewährte dem Vater des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 20.7.2015 Asyl. Am 5.5.2016 reiste der Beschwerdeführer mit seiner Mutter und seinen minderjährigen Geschwistern nach Österreich ein; sein bereits volljähriger Bruder XXXX musste in der Türkei zurückbleiben.Das Bundesamt gewährte dem Vater des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 20.7.2015 Asyl. Am 5.5.2016 reiste der Beschwerdeführer mit seiner Mutter und seinen minderjährigen Geschwistern nach Österreich ein; sein bereits volljähriger Bruder römisch 40 musste in der Türkei zurückbleiben.

Mit Bescheid vom 13.7.2016 gewährte das Bundesamt dem Beschwerdeführer Asyl; am 1.2.2017 stellte es ihm einen Konventionsreisepass aus.

Der ältere Bruder des Beschwerdeführers begab sich aus der Türkei nach Griechenland. Der Beschwerdeführer hielt telefonischen Kontakt mit ihm. Um ihm die Einreise nach Österreich möglich zu machen, ließ er ihm über einen Mittelsmann - einen Freund des Bruders, der in Griechenland wohnt und eine Reise nach Österreich unter

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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