TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/6 W225 2195310-1

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Veröffentlicht am 06.09.2018
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Entscheidungsdatum

06.09.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
B-VG Art.83 Abs2
EMRK Art.6
UVP-G 2000 Anh.1 Z32
UVP-G 2000 Anh.1 Z49
UVP-G 2000 Anh.1 Z66
UVP-G 2000 §1
UVP-G 2000 §19 Abs1 Z1
UVP-G 2000 §2 Abs2
UVP-G 2000 §3 Abs2
UVP-G 2000 §3 Abs7
UVP-G 2000 §3 Abs7a
UVP-G 2000 §3a Abs3
UVP-G 2000 §3a Abs5
UVP-G 2000 §3a Abs6
UVP-G 2000 §39 Abs1
UVP-G 2000 §40 Abs1
VwGVG §24 Abs2
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W225 2195310-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Barbara WEISS, LL.M. als Vorsitzende und die Richterin Mag. Michaela RUSSEGGER-REISENBERGER als Beisitzerin und Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Beisitzer über die Beschwerde der/des

1. XXXX (Bf1), 2. XXXX (Bf2), 3. XXXX (Bf3), 4. XXXX (Bf4), 5. XXXX (Bf5), 6. XXXX (Bf6), 7. XXXX (Bf7), 8. XXXX (Bf8), 9. XXXX (Bf9) und 10. XXXX (Bf10), alle vertreten durch Prof. Haslinger & Partner Rechtsanwälte, Zollamtstraße 7, 4020 Linz, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 26.03.2018, Zl. XXXX , mit dem festgestellt wurde, dass für das Vorhaben "Errichtung des modifizierten Batteriewerks 2" in der Gemeinde XXXX , der XXXX , vertreten durch Haslinger Nagele & Partner, Roseggerstraße 58, 4020 Linz, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde der Bf1 bis Bf10 wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 05.02.2018 stellte der Bürgermeister der Gemeinde XXXX als mitwirkende Behörde den Antrag, die Oberösterreichische Landesregierung als UVP-Behörde möge feststellen, ob für das Vorhaben "Neubau Batteriewerk 2" der XXXX (in der Folge: Antragstellerin), in der Gemeinde XXXX eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei.

Bei diesem Vorhaben handelt es sich um eine Modifikation des bereits im Jahr 2013 nach Materienrechten eingereichten Vorhabens, welches auch Gegenstand eines Feststellungsverfahrens nach dem UVP-G 2000 war (Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 10. April 2013, XXXX ). Nunmehr ist am Standort XXXX keine Produktion mehr vorgesehen, sondern eine Endfertigung der Batterien.

2. Dieser Antrag wurde einschließlich der maßgeblichen Unterlagen der Antragstellerin mit Schreiben vom 06.02.2018 dem Oberösterreichischen Umweltanwalt, der Gemeinde XXXX als Standortgemeinde, der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als Bezirksverwaltungsbehörde, dem Arbeitsinspektorat Oberösterreich Ost und dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan zur Kenntnis gebracht.

3. Mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung (in der Folge: belangte Behörde) vom 26.03.2018, Zl. XXXX , stellte diese fest, dass für das Vorhaben der Antragstellerin "Errichtung des modifizierten Batteriewerks 2" in der Gemeinde XXXX keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei.

4. Gegen diesen Bescheid vom 26.03.2018 erhoben die Bf1 bis Bf10, alle vertreten durch Prof. Haslinger & Partner Rechtsanwälte, Zollamtstraße 7, 4020 Linz, mit Schreiben vom 30.04.2018 eine gemeinsame Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

5. In ihrer Beschwerde beantragten die Bf, eine mündliche Verhandlung durchzuführen; den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass festgestellt wird, dass beim gegenständlichen Bauvorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei; hilfsweise den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Darüber hinaus regten die Bf an, beim VfGH die Aufhebung des § 3 Abs. 7a UVP-G idF BGBl Nr. 4/2016, kundgemacht am 23.02.2016, wegen Verfassungswidrigkeit zu beantragen.

Ihre Beschwerde begründeten die Bf im Wesentlichen wie folgt: Der angefochtene Bescheid verletzte sie in ihren subjektiven Rechten auf Feststellung, dass das Vorhaben der UVP-Pflicht unterliege, auf Entscheidung durch die zuständige Behörde sowie im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und auf ein faires Verfahren im Sinn des Art. 6 MRK.

Die Antragstellerin betreibe in XXXX , in nur 5 km Luftlinie Entfernung einen Industriebetrieb zur Erzeugung von Blei-Säure-Akkumulatoren. Dieser Betrieb sowie das geplante Vorhaben in XXXX seien hinsichtlich der Produktionsorganisation völlig aufeinander abgestimmt. Aus diesem Grund seien die kumulativen Emissionseffekte aus beiden Betrieben zusammenzurechnen und zu beurteilen, ob eine UVP-Pflicht gegeben sei. Die belangte Behörde habe eine Überprüfung, ob das neue Vorhaben mit dem bestehen Betrieb in einem sachlichen und räumlichen Zusammenhang stehe und somit das neue Vorhaben als Änderung zu qualifizieren und in seiner Gesamtheit zu überprüfen sei, unterlassen.

Den Bf sei erst am 25.04.2018 Gelegenheit zur Akteneinsicht gegeben worden. Deshalb beantragten sie in ihrer Beschwerde eine Frist von drei Monaten, um ihre Beschwerdeausführungen nach Konsultierung ihres Privatsachverständigen zu konkretisieren und zu ergänzen.

6. Mit 14.05.2018 legte die belangte Behörde das eingebrachte Rechtsmittel dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

7. Mit 12.07.2018 wurden die Parteien von der eingelangten Beschwerde in Kenntnis gesetzt und diesen die Möglichkeit gewährt, hierzu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.

8. Mit Schreiben vom 26.07.2018 übermittelte die Rechtsvertretung der Antragstellerin ihre Beschwerdebeantwortung zum eingebrachten Rechtsmittel.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Allgemeines:

Der von der belangten Behörde im Administrativverfahren festgestellte Sachverhalt blieb in der Beschwerde unbestritten und wird dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zugrunde gelegt. Sämtliche Beweismittel waren den Parteien schon im Verfahren vor der belangten Behörde, den Bf jedenfalls mit der Veröffentlichung des angefochtenen Bescheides, zugänglich.

1.2. Zum verfahrensgegenständlichen Vorhaben:

Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet der in Beschwer gezogenen Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 26.03.2018, Zl. XXXX , mit welchem über Antrag des Bürgermeisters der Gemeinde XXXX als mitbeteiligte Partei gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 festgestellt wurde, dass für das Vorhaben der XXXX "Errichtung des modifizierten Batteriewerks 2" keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

Das Vorhaben kann wie folgt umschrieben werden:

Die XXXX ist Herstellerin von Blei-Säure-Akkumulatoren (Batterien). Das gegenständliche Vorhaben besteht in der Endfertigung dieser Batterien (nicht der Produktion). Dafür soll im Betriebsbaugebiet der Gemeinde XXXX auf dem Grundstück Nr. 628/3, KG XXXX , ein neues Batteriewerk (sogenanntes Batteriewerk 2) inklusive Verwaltungs- und Sozialtrakt errichtet werden. Im neuen Batteriewerk sollen ca. 3 Mio. Stück Autobatterien pro Jahr fertiggestellt werden. Dafür ist ein Personalstand von ca. 140 Mitarbeitern in einem 1-, 2-, 3- oder 4-Schichten-Modell bzw. als Angestellte geplant.

Bei diesem Vorhaben handelt es sich um eine Modifikation des im Jahr 2013 nach Materienrechten eingereichten Vorhabens, welches auch Gegenstand eines Feststellungsverfahrens nach dem UVP-G 2000 war (Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 10. April 2013, XXXX ).

Am Standort XXXX ist keine Produktion vorgesehen, sondern lediglich eine Endfertigung von Batterien (sog. "Formation und Finish").

Die grundsätzlich fertigen, jedoch ungeladenen Batterien (sogenannte "grüne Batterien") werden mittels LKW angeliefert und im vollautomatisierten Hochregallager zwischengelagert. Die erforderliche Säure wird mittels Tankwagen angeliefert und in der Säuremischerei gelagert. Die ungeladenen Batterien werden mit Säure befüllt, anschließend geladen und einer Qualitätskontrolle unterzogen. Danach werden die geladenen Batterien in ein sog. Quarantänelager gebracht und nach einer bestimmten Verweildauer einer erneuten Qualitätskontrolle unterzogen. In weiterer Folge werden die Batterien den Kundenwünschen entsprechend fertiggestellt, kommissioniert, bis zur Auslieferung zwischengelagert und dann mittels LKW verbracht.

Der vom jeweiligen Anlagenbereich abhängige Schichtbetrieb findet Montag bis Sonntag statt, die Arbeitszeiten der Verwaltung werden von Montag bis Freitag angegeben, ebenso wie die An- und Auslieferung per LKW. Für Anlieferung und Versand ist mit insgesamt 48 LKW-Fahrten pro Tag zu rechnen.

Neben gewöhnlichen Abfällen wie Papier, Karton, Holz, Kunststoffe etc. fallen auch gefährliche Abfälle wie etwa Ausschussbatterien oder Akkusäuren an, welche gesondert gesammelt und fachgerecht entsorgt werden.

In der geplanten Abwasserreinigungsanlage (ARA) werden die Betriebswässer gesammelt und gereinigt und anschließend in den öffentlichen Kanal eingeleitet. In der ARA wird auch Osmosewasser erzeugt, welches einerseits den Säuren beigemengt wird, andererseits zur Kühlung beim Befüllvorgang dient. Zu diesem Zweck ist die Errichtung eines Kühlwasserbeckens vorgesehen. Ebenfalls im Bereich der ARA platziert werden das Säurelager und die Säuremischerei. Als Nutzwasser für den Betrieb soll mittels Brunnen Grundwasser im Ausmaß von 129 m³/Tag entnommen werden.

1.3. Zur Beschwerdelegitimation:

Der jeweilige Wohnsitz bzw. die jeweiligen Liegenschaften der Bf1 bis Bf10 befinden sich im unmittelbaren Nahebereich des verfahrensgegenständlichen Vorhabens. Ihre gemeinsame Beschwerde wurden am 30.04.2018 zur Post gegeben.

1.4. Feststellungen aufgrund des Vorbringens der Bf:

Der angefochtene Bescheid wurde von der Oberösterreichischen Landesregierung in ihrer Funktion als UVP-Behörde erlassen (vgl. bereits UPkt. 1.2.). Mit 03.04.2018 wurde der angefochtene Bescheid auf der Internetseite der belangten Behörde kundgemacht und zur öffentlichen Einsichtnahme bei der UVP-Behörde aufgelegt.

Eine Produktion von Batterien findet nicht statt.

Die Antragstellerin betreibt in der KG XXXX einen weiteren Standort, welcher rund 5 km Luftlinie vom gegenständlichen Vorhaben entfernt liegt.

Es erfolgt eine Nutzwasserentnahme im Ausmaß von 129 m³/Tag. Dies entspricht einem jährlichen Entnahme- oder Anreicherungsvolumen von 47.085 m³ (129 m³ x 365 Tage), in Schaltjahren 47.214 m³ (129 m³ x 366 Tage).

Die Rechtsvertretung der Bf1 bis Bf4 nahm am 25.04.2018 bei der belangten Behörde Einsicht in die Verfahrensakten.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zum Sachverhalt und zu den im Verfahren vorliegenden Beweismitteln ergeben sich aus dem behördlichen Ermittlungsverfahren und der außer Zweifel stehenden sowie im Verfahren unbeanstandeten Aktenlage.

2.2. Die Feststellungen zum verfahrensgegenständlichen Vorhaben ergeben sich aus den im Akt des Verwaltungsverfahrens befindlichen Unterlagen. Diesen Unterlagen ist auch zu entnehmen, dass das geplante Vorhaben in der KG XXXX verwirklicht werden soll und keine Produktion von Batterien, sondern lediglich deren Endfertigung erfolgen soll.

2.3. Die Feststellungen zur Beschwerdelegitimation ergeben sich aus dem Akteninhalt und dem eingebrachten Beschwerdeschriftsatz. Dass die Bf1 bis Bf10 im unmittelbaren Nahebereich des verfahrensgegenständlichen Vorhabens wohnhaft bzw. Liegenschaftseigentümer sind, ergibt sich aus dem zentralen Melderegister. Dass deren Beschwerde am 30.04.2018 zur Post gegeben wurde ergibt sich aus dem Akt des Verwaltungsverfahrens.

2.4. Die Feststellungen, dass der angefochtene Bescheid von der Oberösterreichischen Landesregierung als UVP-Behörde erlassen wurde und dieser mit 03.04.2018 kundgemacht und zur öffentlich Einsicht aufgelegt wurde, ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes (vgl. Kundmachung vom 03.04.2018, XXXX ). Dass die Antragstellerin einen weiteren Standort in der KG XXXX betreibt, welcher rund 5 km Luftlinie vom verfahrensgegenständlichen Vorhaben entfernt liegt, geht einerseits aus den glaubhaften Angaben der Bf in ihrem Beschwerdeschriftsatz, andererseits aus den hierzu bezugnehmenden Ausführungen der Antragstellerin in ihrer Beschwerdebeantwortung vom 26.07.2018 hervor. Die Feststellung zur Akteneinsicht des Rechtsvertreters der Bf1 bis Bf4 bei der belangten Behörde ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G 2000) wird ausgeführt, dass gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit erkennen.

Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z. 2 lit. a B-VG iVm § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 7 Abs. 1 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern ("Drei-Richter-Senat").

Gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senate.

Da daher in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

Das Verfahren für das ordentliche Rechtsmittel der Beschwerde ist grundsätzlich geregelt im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG).

Gemäß § 1 VwGVG wird das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes geregelt, wobei gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, unberührt bleiben.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.

3.2. Zu A)

3.2.1. Rechtsgrundlagen:

§§ 1, 2, 3, 3a, 19, 39, Anhang 1 Z 32, Z 49 und Z 66 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 679/1993, in der geltenden Fassung, BGBl. I Nr. 111/2017, lauten auszugsweise:

"Aufgabe von Umweltverträglichkeitsprüfung und Bürgerbeteiligung

§ 1. (1) Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage

1. die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die ein Vorhaben

a) auf Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume,

b) auf Boden, Wasser, Luft und Klima,

c) auf die Landschaft und

d) auf Sach- und Kulturgüter

hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander miteinzubeziehen sind,

2. Maßnahmen zu prüfen, durch die schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt verhindert oder verringert oder günstige Auswirkungen des Vorhabens vergrößert werden,

3. die Vor- und Nachteile der vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Alternativen sowie die umweltrelevanten Vor- und Nachteile des Unterbleibens des Vorhabens darzulegen und

4. bei Vorhaben, für die gesetzlich die Möglichkeit einer Enteignung oder eines Eingriffs in private Rechte vorgesehen ist, die umweltrelevanten Vor- und Nachteile der vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Standort- oder Trassenvarianten darzulegen.

[...]

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Mitwirkende Behörden sind jene Behörden, die nach den Verwaltungsvorschriften

1. für die Genehmigungen oder Überwachung des Vorhabens zuständig wären, wenn für das Vorhaben nicht eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen wäre,

2. für die Überwachung des Vorhabens oder die Erlassung von zur Ausführung des Vorhabens (Errichtung oder Betrieb) notwendigen Verordnungen zuständig sind oder

3. an den jeweiligen Verfahren zu beteiligen sind.

(2) Vorhaben ist die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.

[...]

(5) Kapazität ist die genehmigte oder beantragte Größe oder Leistung eines Vorhabens, die bei Angabe eines Schwellenwertes im Anhang 1 in der dort angegebenen Einheit gemessen wird. Anlage ist in diesem Zusammenhang eine örtlich gebundene Einrichtung oder eine in engem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehende Gesamtheit solcher Einrichtungen, die einem im Anhang 1 angeführten Zweck dient.

Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 3. (1) Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren sind § 3a Abs. 2, § 6 Abs. 1 Z 1 lit. d und f, § 7 Abs. 2, § 12, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 20 Abs. 5 und § 22 nicht anzuwenden, stattdessen sind die Bestimmungen des § 3a Abs. 3, § 7 Abs. 3, § 12a und § 19 Abs. 2 anzuwenden.

(2) Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach §§ 4 oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 4 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, Abs. 7 ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.

(3) Wenn ein Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, sind die nach den bundes- oder landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften, auch soweit sie im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen sind, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen von der Behörde (§ 39) in einem konzentrierten Verfahren mit anzuwenden (konzentriertes Genehmigungsverfahren).

(4) Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 ein Schwellenwert in bestimmten schutzwürdigen Gebieten festgelegt ist, hat die Behörde bei Zutreffen dieses Tatbestandes im Einzelfall zu entscheiden, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Bei dieser Prüfung sind schutzwürdige Gebiete der Kategorien A, C, D oder E des Anhanges 2 nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Einleitung des Verfahrens ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen sind. Ist mit einer solchen Beeinträchtigung zu rechnen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Abs. 7 (Feststellungsverfahren) ist anzuwenden. Bei der Entscheidung im Einzelfall hat die Behörde folgende Kriterien zu berücksichtigen:

1. Merkmale des Vorhabens (Größe des Vorhabens, Kumulierung mit anderen Vorhaben, Nutzung der natürlichen Ressourcen, Abfallerzeugung, Umweltverschmutzung und Belästigungen, Unfallrisiko),

2. Standort des Vorhabens (ökologische Empfindlichkeit unter Berücksichtigung bestehender Landnutzung, Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen des Gebietes, Belastbarkeit der Natur, historisch, kulturell oder architektonisch bedeutsame Landschaften),

3. Merkmale der potentiellen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt (Ausmaß der Auswirkungen, grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen, Schwere und Komplexität der Auswirkungen, Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen, Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen) sowie Veränderung der Auswirkungen auf die Umwelt bei Verwirklichung des Vorhabens im Vergleich zu der Situation ohne Verwirklichung des Vorhabens. Bei Vorhaben der Spalte 3 des Anhanges 1 ist die Veränderung der Auswirkungen im Hinblick auf das schutzwürdige Gebiet maßgeblich.

Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.

(4a) Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 andere als in Abs. 4 genannte besondere Voraussetzungen festgelegt sind, hat die Behörde bei Zutreffen dieser Voraussetzungen unter Anwendung des Abs. 7 im Einzelfall festzustellen, ob durch das Vorhaben mit erheblichen schädlichen oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist. Stellt sie solche fest, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.

(5) Der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann mit Verordnung nähere Einzelheiten über die Durchführung der Einzelfallprüfung gemäß Abs. 4 und gemäß § 3a Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 2 und 3 regeln.

(6) Vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Einzelfallprüfung dürfen für Vorhaben, die einer Prüfung gemäß Abs. 1, 2 oder 4 unterliegen, Genehmigungen nicht erteilt werden und kommt nach Verwaltungsvorschriften getroffenen Anzeigen vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung keine rechtliche Wirkung zu. Entgegen dieser Bestimmung erteilte Genehmigungen können von der gemäß § 39 Abs. 3 zuständigen Behörde innerhalb einer Frist von drei Jahren als nichtig erklärt werden.

(7) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß § 9 Abs. 4 erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.

(7a) Stellt die Behörde gemäß Abs. 7 fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist eine gemäß § 19 Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation oder ein Nachbar/eine Nachbarin gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Ab dem Tag der Veröffentlichung im Internet ist einer solchen Umweltorganisation oder einem solchen Nachbarn/ einer solchen Nachbarin Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Für die Beschwerdelegitimation der Umweltorganisation ist der im Anerkennungsbescheid gemäß § 19 Abs. 7 ausgewiesene Zulassungsbereich maßgeblich.

Änderungen

§ 3a. (1) Änderungen von Vorhaben,

1. die eine Kapazitätsausweitung von mindestens 100% des in Spalte 1 oder 2 des Anhanges 1 festgelegten Schwellenwertes, sofern ein solcher festgelegt wurde, erreichen, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen; dies gilt nicht für Schwellenwerte in spezifischen Änderungstatbeständen;

2. für die in Anhang 1 ein Änderungstatbestand festgelegt ist, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, wenn dieser Tatbestand erfüllt ist und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.

(2) Für Änderungen sonstiger in Spalte 1 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn

1. der Schwellenwert in Spalte 1 durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder bei Verwirklichung der Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% dieses Schwellenwertes erfolgt oder

2. eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% der bisher genehmigten Kapazität des Vorhabens erfolgt, falls in Spalte 1 des Anhanges 1 kein Schwellenwert angeführt ist,

und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.

(3) Für Änderungen sonstiger in Spalte 2 oder 3 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen, wenn

1. der in Spalte 2 oder 3 festgelegte Schwellenwert durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder durch die Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% dieses Schwellenwertes erfolgt oder

2. eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% der bisher genehmigten Kapazität des Vorhabens erfolgt, falls in Spalte 2 oder 3 kein Schwellenwert festgelegt ist,

und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.

[...]

(5) Soweit nicht eine abweichende Regelung in Anhang 1 getroffen wurde, ist für die Beurteilung der UVP-Pflicht eines Änderungsprojektes gemäß Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 2 und 3 die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten fünf Jahre genehmigt wurden einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen, wobei die beantragte Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 25% des Schwellenwertes oder, wenn kein Schwellenwert festgelegt ist, der bisher genehmigten Kapazität erreichen muss.

(6) Bei Änderungen von Vorhaben des Anhanges 1, die die in Abs. 1 bis 5 angeführten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert oder das Kriterium des Anhanges 1 erreichen oder erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die geplante Änderung durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach §§ 4 oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Änderungsvorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des § 3 Abs. 4 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, § 3 Abs. 7 ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen.

(7) Die Genehmigung der Änderung hat auch das bereits genehmigte Vorhaben soweit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der in § 17 Abs. 1 bis 5 angeführten Interessen erforderlich ist

[...]

Partei- und Beteiligtenstellung sowie Rechtsmittelbefugnis

§ 19. (1) Parteistellung haben

1. Nachbarn/Nachbarinnen: Als Nachbarn/Nachbarinnen gelten Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten, sowie die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen; als Nachbarn/Nachbarinnen gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Vorhabens aufhalten und nicht dinglich berechtigt sind; hinsichtlich Nachbarn/Nachbarinnen im Ausland gilt für Staaten, die nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, der Grundsatz der Gegenseitigkeit;

2. die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Parteien, soweit ihnen nicht bereits nach Z 1 Parteistellung zukommt;

3. der Umweltanwalt gemäß Abs. 3;

4. das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zur Wahrnehmung der wasserwirtschaftlichen Interessen gemäß §§ 55, 55g und 104a WRG 1959;

5. Gemeinden gemäß Abs. 3;

6. Bürgerinitiativen gemäß Abs. 4, ausgenommen im vereinfachten Verfahren (Abs. 2) und

7. Umweltorganisationen, die gemäß Abs. 7 anerkannt wurden.

[...]

Behörden und Zuständigkeit

§ 39. (1) Für die Verfahren nach dem ersten und zweiten Abschnitt ist die Landesregierung zuständig. Die Zuständigkeit der Landesregierung erstreckt sich auf alle Ermittlungen, Entscheidungen und Überwachungen nach den gemäß § 5 Abs. 1 betroffenen Verwaltungsvorschriften und auf Änderungen gemäß 18b. Sie erfasst auch die Vollziehung der Strafbestimmungen. Die Landesregierung kann die Zuständigkeit zur Durchführung des Verfahrens, einschließlich der Verfahren gemäß § 45, und zur Entscheidung ganz oder teilweise der Bezirksverwaltungsbehörde übertragen. Gesetzliche Mitwirkungs- und Anhörungsrechte werden dadurch nicht berührt.

(2) In Verfahren nach dem zweiten Abschnitt beginnt die Zuständigkeit der Landesregierung mit der Rechtskraft einer Entscheidung gemäß § 3 Abs. 7, dass für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist, oder sonst mit dem Antrag auf ein Vorverfahren gemäß § 4 oder, wurde kein solcher Antrag gestellt, mit Antragstellung gemäß § 5. Ab diesem Zeitpunkt ist in den Angelegenheiten gemäß Abs. 1 die Zuständigkeit der nach den Verwaltungsvorschriften sonst zuständigen Behörden auf die Mitwirkung an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes eingeschränkt. Die Zuständigkeit der Landesregierung endet, außer in den im § 21 Abs. 4 zweiter Satz genannten Fällen, zu dem in § 21 bezeichneten Zeitpunkt.

(3) Bescheide, die entgegen § 3 Abs. 6 erlassen wurden, sind von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde oder, wenn eine solche nicht vorgesehen ist, von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als nichtig zu erklären.

(4) Für die Verfahren nach dem ersten, zweiten und dritten Abschnitt richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Lage des Vorhabens.

Anhang 1

[...]

 

UVP

UVP im vereinfachten Verfahren

 

 

Spalte 1

Spalte 2

Spalte 3

Z 32

 

a) Grundwasserentnahme- oder künstliche Grundwasseranreicherungsprojekte mit einem jährlichen Entnahme- oder Anreicherungsvolumen von mindestens 10 000 000 m3; (Anm.: lit. c aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2009)

b) Grundwasserentnahme- oder künstliche Grundwasseranreicherungsprojekte in gemäß § 55f i.V.m. § 55g WRG 1959 zur Erreichung des guten mengenmäßigen Zustandes im Grundwasser ausgewiesenen Gebieten, mit einem jährlichen Entnahme- oder Anreicherungsvolumen von mindestens 5 000 000 m3.

[...]

Z 49

 

a) Anlagen zur Herstellung von anorganischen Grundchemikalien durch chemische Umwandlung, insbesondere - zur Herstellung von Gasen, wie Ammoniak, Chlor und Chlorwasserstoff, Fluor und Fluorwasserstoff, Kohlenstoffoxiden, Schwefelverbindungen, Stickstoffoxiden, Wasserstoff, Schwefeldioxid, Phosgen, - zur Herstellung von Säuren, wie Chromsäure, Flusssäure, Phosphorsäure, Salpetersäure, Salzsäure, Schwefelsäure, Oleum, schwefelige Säure, - zur Herstellung von Basen wie Ammoniumhydroxid, - zur Herstellung von Wasserstoffperoxid, - mittels Chlor-Alkali-Elektrolyse, - zur Herstellung von Salzen, wie Ammoniumchlorid, Kaliumchlorat, Kaliumkarbonat, Natriumkarbonat, Perborat, Silbernitrat, - zur Herstellung von Nichtmetallen oder Metalloxiden, mit einer Produktionskapazität von mehr als 150 000 t/a 19);

b) Anlagen zur Herstellung von anorganischen Grundchemikalien durch chemische Umwandlung, insbesondere - zur Herstellung von Gasen, wie Ammoniak, Chlor und Chlorwasserstoff, Fluor und Fluorwasserstoff, Kohlenstoffoxiden, Schwefelverbindungen, Stickstoffoxiden, Wasserstoff, Schwefeldioxid, Phosgen, - zur Herstellung von Säuren, wie Chromsäure, Flusssäure, Phosphorsäure, Salpetersäure, Salzsäure, Schwefelsäure, Oleum, schwefelige Säure, - zur Herstellung von Basen wie Ammoniumhydroxid, - zur Herstellung von Wasserstoffperoxid, - mittels Chlor-Alkali-Elektrolyse, - zur Herstellung von Salzen, wie Ammoniumchlorid, Kaliumchlorat, Kaliumkarbonat, Natriumkarbonat, Perborat, Silbernitrat, - zur Herstellung von Nichtmetallen oder Metalloxiden, in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien C oder D mit einer Produktionskapazität von mehr als 75 000 t/a19).

[...]

Z 66

 

a) Eisenmetallgießereien mit einer Produktionskapazität von mehr als 100 000 t/a; b) Nichteisenmetallgießereien oder Anlagen zum Schmelzen von Nichteisenmetallen einschließlich Legierungen, darunter auch Wiedergewinnungsprodukte (Raffination) mit einer Produktionskapazität von mehr als 50 000 t/a;

c) Eisenmetallgießereien in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einer Produktionskapazität von mehr als 50 000 t/a; d) Nichteisenmetallgießereien oder Anlagen zum Schmelzen von Nichteisenmetallen einschließlich Legierungen, darunter auch Wiedergewinnungsprodukte (Raffination) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einer Produktionskapazität von mehr als 25 000 t/a.

[...]

3.2.2. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

3.2.2.1. Zur Beschwerdelegitimation:

Gemäß § 3 Abs. 7a erster Satz UVP-G 2000 sind Nachbarn berechtigt Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, wenn die Behörde gemäß Abs. 7 leg. cit. festgestellt hat, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

Grundsätzlich regelt § 19 UVP-G 2000 die Partei- und Beteiligtenstellung im Genehmigungsverfahren, jedoch findet der in Abs. 1 Z 1 leg. cit. angeführte Nachbarbegriff auch Anwendung bei der Beurteilung der Rechtsmittellegitimation im Feststellungsverfahren.

Bei den Bf1 bis Bf10 handelt es sich offenkundig um Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten. Sie sind daher als Nachbarn iSd

§ 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 zu qualifizieren.

Die Beschwerde der Bf1 bis Bf10 wurde innerhalb der vierwöchigen Rechtsmittelfrist bei der belangten Behörde eingebracht (siehe II.1.3). Die Beschwerde erweist sich somit auch als rechtzeitig.

3.2.2.2. Einwand der Entscheidung durch eine unzuständige Behörde

In ihrem Beschwerdeschriftsatz behaupten die Bf ua. eine Verletzung ihres Rechts auf Entscheidung durch die zuständige Behörde und die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter. Hierzu ist auszuführen:

Mit dem hg. angefochtenen Bescheid sprach die Oberösterreichische Landesregierung als UVP-Behörde - über Antrag des Bürgermeisters der Gemeinde XXXX als mitbeteiligte Partei - aus, dass für das genannte Vorhaben (siehe II.1.2) keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

Gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 hat die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird, wobei diese Feststellung auch von Amts wegen erfolgen kann. Gemäß

§ 39 Abs. 1 erster Satz UVP-G 2000 ist für Verfahren nach dem ersten und zweiten Abschnitt (und somit auch im Feststellungsverfahren nach § 3 Abs. 7 leg. cit.) die Landesregierung zuständig. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich gemäß § 39 Abs. 4 UVP-G 2000 nach der Lage des Vorhabens.

Der eindeutige Wortlaut der angeführten Gesetzesbestimmungen lässt für das Bundesverwaltungsgericht keinen Zweifel offen, dass der angefochtene Bescheid durch die sachlich und örtlich zuständige UVP-Behörde erlassen wurde. Eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter iSd Art. 83 Abs. 2 B-VG kann somit nicht erkannt werden (vgl. VfGH 16.03.1966, B216/65).

3.2.2.3. Einwand der mangelnden Vorbereitungszeit aufgrund der erst spät erfolgten Akteneinsicht

Die Bf monieren in ihrer Beschwerde, die mangelnde persönliche Zustellung des Bescheides und die Gelegenheit zur Akteneinsicht erst am 25.04.2018, weshalb es nicht möglich gewesen sei die Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans auf selber fachlicher Ebene durch Heranziehung eines eigenen Sachverständigen zu überprüfen.

Gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 ist die Entscheidung von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Als geeignete Form der Kundmachung im Sinne des § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 gelten die subsidiären Kundmachungsformen iSd § 42 Abs. 1 AVG. Die Kundmachung muss daher in einer solchen Form erfolgen, die geeignet ist, alle Beteiligten von der Bescheiderlassung zu verständigen.

Im vorliegenden Fall wurde der Bescheid auf der Homepage der belangten Behörde kundgemacht und den Nachbarn die Möglichkeit zur Akteneinsicht eingeräumt. Eine Verpflichtung zur vollumfänglichen Kundmachung oder gar einer persönlichen Zustellung an die Nachbarn ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Den Bf ist es auch nicht gelungen darzulegen, wie sie durch die mangelnde persönliche Zustellung in ihren Rechten verletzt worden sind bzw. wie ihre Rechtschutzmöglichkeiten verkürzt worden sind, da diesen ein Recht auf Akteneinsicht - und somit in sämtliche Unterlagen, die Teil des angefochtenen Bescheides sind - zusteht und diese auch zugänglich waren. Dies ergibt sich schon daraus, dass sie - nicht zuletzt unter Bezug auf die erfolgte Akteneinsicht am 25.04.2018 - in offener Frist Beschwerde erhoben haben.

Der Kundmachungsvorgang erfüllt im konkreten Fall jedenfalls die gesetzlichen Voraussetzungen.

Dem Einwand, dass die Akteneinsicht erstmalig am 25.04.2018 ermöglicht worden sei, ist entgegenzuhalten, dass sich die Rechtsvertretung der Bf, entsprechend dem Inhalt des vorgelegten Behördenaktes, erstmalig am 25.04.2018 um eine solche bemüht hat und ihr diese noch am selben Tag gewährt wurde (vgl. Aktenvermerk vom 25.04.2018, Zl. XXXX ).

Es wird darauf hingewiesen, dass die Gebrauchnahme vom Recht auf Akteneinsicht zwar keinen förmlichen Antrag (VwGH 22.10.1992, 92/18/0401; 29.01.2003, 2000/03/0358; 22.02.2013, 2011/02/0165), allerdings doch ein konkretes Verlangen nach Einsicht in die Akten eines bestimmten Verfahrens oder nach Abschriftnahme voraussetzt (VwGH 14.04.2010, 2007/08/0125; 06.09.2011, 2011/05/0072). Die Behörde ist hingegen nicht verpflichtet, der Partei den Akteninhalt von sich aus zur Kenntnis zu bringen (vgl. VwGH 24.11.1993, 90/13/0084) oder dieser ausdrücklich oder gar förmlich mitzuteilen, dass sie zu bestimmten Zeiten Einsicht in den Verwaltungsakt nehmen kann (VwGH 14.04.2010, 2007/08/0125). Es kann daher der Behörde insofern nicht als Verfahrensfehler angelastet werden, wenn die Partei es unterlässt, im Rahmen der für den Parteienverkehr vorgesehenen behördenorganisatorischen Maßgaben von selbst von ihrem Recht Gebrauch zu machen (VwGH 29.01.2003, 2000/03/0358; 22.02.2013, 2011/02/0165; siehe hierzu ausführlich Hengstschläger/Leeb, AVG, § 17 Rz 6).

Vor diesem Hintergrund ist jedoch auch dem Antrag der Bf auf Einräumung einer dreimonatigen Frist zur Konkretisierung des Beschwerdevorbringens mit Hilfe eines Privatgutachters, welche aufgrund der erst spät ermöglichten Akteneinsicht notwendig geworden sei, der Boden entzogen, zumal für die Bf bereits seit der Kundmachung des angefochtenen Bescheides am 03.04.2018 die Möglichkeit bestand sich vom Inhalt des Aktes Kenntnis zu verschaffen. Weiters ist bis zur Erlassung der gegenständlichen Entscheidung und somit trotz des faktischen Entsprechens hinsichtlich des gestellten Antrags keine weitere Stellungnahme der Bf beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt, weshalb eine nähere Auseinandersetzung mit dem gestellten Antrag unterbleiben konnte.

3.2.2.4. Einwand der UVP-Pflicht des Vorhabens:

In ihrem Beschwerdeschriftsatz äußern die Bf die Ansicht, die belangte Behörde habe es unterlassen das gegenständliche Vorhaben als Änderungsvorhaben zu qualifizieren und sohin eine gesamthafte Betrachtung der Umweltauswirkungen vorzunehmen.

Bei der Ermittlung ob es sich um ein Änderungsvorhaben oder um ein selbstständiges Vorhaben handelt ist auf eine umfassende Beurteilung der bestehenden Anlage und des neuen Vorhabens in ihrem Zusammenhang abzustellen. Dementsprechend ist zu fragen, ob die bestehende Anlage und das neue Projekt im Fall ihrer gemeinsamen Neuplanung als einheitliches Vorhaben gemäß § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 anzusehen wären. Wird diese Frage bejaht, so ist das neue Projekt als Änderung der bestehenden Anlage zu qualifizieren (siehe Altenburger/Berger, UVP-G, § 3a Rz 7; vgl. Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, UVP-G, § 3a Rz 7; VwGH 23.05.2001, 99/06/0164). Ausschlaggebend ist der sachliche und räumliche Zusammenhang iSv § 2 Abs. 2 UVP-G 2000. Wenn das neue Vorhaben mit dem bestehenden in einem sachlichen und räumlichen Zusammenhang steht, so ist es als Änderung zu qualifizieren, wobei eine geringe räumliche oder wirtschaftliche Trennung nicht schadet (Altenburger/Berger, UVP-G, § 3a Rz 7; vgl. US 7.1.1999, 5/1998/5-18 "Perg-Tobra").

Für einen sachlichen Zusammenhang stellt die Rechtsprechung darauf ab, ob diese durch einen gemeinsamen Betriebszweck verbunden sind bzw. ein Gesamtkonzept besteht. Dabei ist die deklarierte Absicht des Projektwerbers (der Projektwerber) maßgeblich (Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, UVP-G, § 2 Rz 10; Schmelz/Schwarzer, UVP-G, § 2 Rz 31). Maßgebliche Kriterien sind hierbei zum einen die Struktur und Organisation der Betriebe (zB. gemeinsames wirtschaftliches Gesamtkonzept, gemeinsame Dispositionsbefugnisse, einheitliche Verkehrskonzepte, gemeinsame Planung, eine gemeinsame Vermarktung, der einheitliche optische Eindruck usw.) und zum anderen die technischen Rahmenbedingungen der Projekte (vgl. VwGH 07.09.2004, 2003/05/0218, 0291; 29.03.2006, 2004/04/0129).

Ein räumlicher Zusammenhang mehrerer Eingriffe ist dann anzunehmen, wenn durch die verschiedenen Eingriffe Überlagerungen von Umweltauswirkungen (im Sinne kumulativer und additiver Effekte) zu erwarten sind (Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, UVP-G, § 2 Rz 9; Baumgartner, RdU 2009, 46).

Wenngleich für das Bundesverwaltungsgericht ein sachlicher Zusammenhang zwischen dem verfahrensgegenständlichen Vorhaben und dem bereits errichteten und in Betrieb befindlichen Vorhaben der Antragstellerin in XXXX aufgrund der Betreiberidentität sowie des gemeinsamen Betriebszwecks (offenkundig das Herstellen und der Vertrieb von Batterien unter ein und derselben Dachmarke mit aufeinander abgestimmten Produktionsprozessen) evident ist, konnte eine Auseinandersetzung hinsichtlich des Bestehens eines räumlichen Zusammenhangs, und sohin hinsichtlich der Beurteilung als Neu- oder Änderungsvorhaben, im gegenständlichen Verfahren in Anbetracht der nachstehenden Erwägungen unterbleiben.

Der belangten Behörde ist beizupflichten, wenn sie im angefochtenen Bescheid ausführt, dass die Tatbestände "Anlagen zum Schmelzen von Nichteisenmetallen"

(Anhang 1 Z 66), und "Anlagen zur Herstellung von Nichteisenmetallen oder Metalloxiden" (Anhang 1 Z 49) des Anhangs 1 UVP-G 2000 für die Beurteilung der UVP-Pflicht des gegenständlichen Vorhabens nicht von Relevanz sind.

Gegenstand des UVP-Feststellungsverfahrens iSd § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 ist nämlich die Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für ein Vorhaben nach Maßgabe der eingereichten Projektunterlagen. Dabei ist ein Projektwerber gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 auch dazu verpflichtet, der Behörde jene Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Projekts und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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