TE OGH 2018/8/28 5Ob153/18p

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Veröffentlicht am 28.08.2018
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.

 Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers M*****, vertreten durch KR August Weiretmair, 3100 St. Pölten Austinstraße 3c, gegen die Antragsgegner 1. Ing. L*****, und 2. J*****, beide vertreten durch Dr. Hans Kaska, Rechtsanwalt in St. Pölten, wegen § 37 Abs 1 Z 8 iVm § 16 Abs 2 MRG, infolge des „außerordentlichen“ Revisionsrekurses der Antragsgegner gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 14. Mai 2018, GZ 7 R 175/17s-50, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts St. Pölten vom 29. September 2017, GZ 9 Msch 2/15z-41, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Rekursgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Der Antragsteller begehrte die Feststellung, dass der (aufgespaltene) monatliche Hauptmietzins das gesetzlich zulässige Ausmaß überschreite.

Das Erstgericht stellte eine Überschreitung des gesetzlich zulässigen Hauptmietzinses ab 1. 8. 2012 fest.

Das Rekursgericht änderte diesen Sachbeschluss dahin ab, dass es die Überschreitung erst ab 1. 9. 2012 feststellte. Es bewertete den Entscheidungsgegenstand nicht und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zu.

Gegen diese Entscheidung erhoben die Antragsgegner einen außerordentlichen Revisionsrekurs, den das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof direkt vorlegte.

Rechtliche Beurteilung

Diese Vorlage ist verfrüht.

1. Im allgemeinen Außerstreitverfahren ist der Revisionsrekurs – außer im Fall der Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs nach § 63 Abs 3 AußStrG – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat (§ 62 Abs 3 AußStrG). Das gilt gemäß § 62 Abs 4 AußStrG nicht, soweit der Entscheidungsgegenstand nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist. Die in § 37 Abs 1 MRG genannten Entscheidungsgegenstände sind rein vermögensrechtlicher Natur. Die maßgebliche Wertgrenze beträgt 10.000 EUR (5 Ob 150/17w).

2. In diesem Verfahren zur Überprüfung des gesetzlich zulässigen Hauptmietzinses nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG besteht der Entscheidungsgegenstand nicht in einem Geldbetrag, sondern vielmehr in einem Feststellungsbegehren, welches das Rekursgericht innerhalb des ihm zur Verfügung stehenden Ermessensspielraums zu bewerten hat (RIS-Justiz RS0110735).

3. Diese hier fehlende Bewertung wird das Rekursgericht nachzutragen haben.

Textnummer

E122990

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0050OB00153.18P.0828.000

Im RIS seit

24.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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