TE OGH 2017/8/29 5Ob150/17w

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Veröffentlicht am 29.08.2017
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers A***** A*****, vertreten durch Mag. Hubert Arnold, Mietervereinigung Österreichs, 1010 Wien, Reichsratstraße 15, gegen die Antragsgegnerin M***** GesmbH, *****, vertreten durch Dr. Erich Kafka, Dr. Manfred Palkovits, Rechtsanwälte in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 8 iVm § 16 MRG, infolge des „außerordentlichen Revisionsrekurses“ der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 17. Mai 2017, GZ 38 R 7/17m-17, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 11. November 2016, GZ 9 Msch 16/15k-11, bestätigt wurde, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers A***** A*****, vertreten durch Mag. Hubert Arnold, Mietervereinigung Österreichs, 1010 Wien, Reichsratstraße 15, gegen die Antragsgegnerin M***** GesmbH, *****, vertreten durch Dr. Erich Kafka, Dr. Manfred Palkovits, Rechtsanwälte in Wien, wegen Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, in Verbindung mit Paragraph 16, MRG, infolge des „außerordentlichen Revisionsrekurses“ der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 17. Mai 2017, GZ 38 R 7/17m-17, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 11. November 2016, GZ 9 Msch 16/15k-11, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Die Antragstellerin begehrt die Überprüfung des gesetzlich zulässigen Hauptmietzinses nach § 16 Abs 8 MRG.Die Antragstellerin begehrt die Überprüfung des gesetzlich zulässigen Hauptmietzinses nach Paragraph 16, Absatz 8, MRG.

Das Erstgericht stellte den gesetzlich zulässigen monatlichen Hauptmietzins zu bestimmten Stichtagen sowie dessen Überschreitung durch Mietzinsvorschreibungen fest.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragsgegner nicht Folge und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 10.000 EUR nicht übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Die Antragsgegner erhoben dagegen einen „außerordentlichen“ Revisionsrekurs, den das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof direkt vorlegte. Diese Vorgangsweise widerspricht dem Gesetz.

Rechtliche Beurteilung

1. Im allgemeinen Außerstreitverfahren ist der Revisionsrekurs – außer im Fall der Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs nach § 63 Abs 3 AußStrG – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat (§ 62 Abs 3 AußStrG). Das gilt gemäß § 62 Abs 4 AußStrG nicht, soweit der Entscheidungsgegenstand nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist.1. Im allgemeinen Außerstreitverfahren ist der Revisionsrekurs – außer im Fall der Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs nach Paragraph 63, Absatz 3, AußStrG – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat (Paragraph 62, Absatz 3, AußStrG). Das gilt gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AußStrG nicht, soweit der Entscheidungsgegenstand nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist.

2. In diesem wohnrechtlichen Außerstreitverfahren gelten die Allgemeinen Bestimmungen über das Außerstreitverfahren mit den in (unter anderem) § 37 Abs 3 Z 16 MRG genannten Besonderheiten. Nach dieser Bestimmung sind die in § 37 Abs 1 MRG genannten Entscheidungsgegenstände rein vermögensrechtlicher Natur und es beträgt die maßgebliche Wertgrenze 10.000 EUR.2. In diesem wohnrechtlichen Außerstreitverfahren gelten die Allgemeinen Bestimmungen über das Außerstreitverfahren mit den in (unter anderem) Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG genannten Besonderheiten. Nach dieser Bestimmung sind die in Paragraph 37, Absatz eins, MRG genannten Entscheidungsgegenstände rein vermögensrechtlicher Natur und es beträgt die maßgebliche Wertgrenze 10.000 EUR.

3. Das Rekursgericht hat ausgesprochen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 10.000 EUR nicht übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist. Der Oberste Gerichtshof ist daher nur dann zur Entscheidung über das Rechtsmittel berufen, wenn das Rekursgericht, dem der Rechtsmittelschriftsatz ungeachtet seiner Bezeichnung als „außerordentlicher Revisionsrekurs“ nach § 69 Abs 3 AußStrG vorzulegen ist, seinen Zulassungsausspruch nach § 63 Abs 3 AußStrG abändert. Ob der Rechtsmittelschriftsatz, der keinen ausdrücklichen Antrag auf Abänderung des Zulassungsausspruchs enthält, den Erfordernissen des § 63 Abs 1 AußStrG entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (5 Ob 146/16f mwN; 5 Ob 192/16w).3. Das Rekursgericht hat ausgesprochen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 10.000 EUR nicht übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist. Der Oberste Gerichtshof ist daher nur dann zur Entscheidung über das Rechtsmittel berufen, wenn das Rekursgericht, dem der Rechtsmittelschriftsatz ungeachtet seiner Bezeichnung als „außerordentlicher Revisionsrekurs“ nach Paragraph 69, Absatz 3, AußStrG vorzulegen ist, seinen Zulassungsausspruch nach Paragraph 63, Absatz 3, AußStrG abändert. Ob der Rechtsmittelschriftsatz, der keinen ausdrücklichen Antrag auf Abänderung des Zulassungsausspruchs enthält, den Erfordernissen des Paragraph 63, Absatz eins, AußStrG entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (5 Ob 146/16f mwN; 5 Ob 192/16w).

Textnummer

E119672

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0050OB00150.17W.0829.000

Im RIS seit

02.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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