Entscheidungsdatum
28.05.2018Norm
BFA-VG §18 Abs3Spruch
G306 2184423-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Kroatien, vertreten durch RA Dr. Marcus JANSCHKE, MBA, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.12.2017, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.03.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Kroatien, vertreten durch RA Dr. Marcus JANSCHKE, MBA, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.12.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.03.2018 zu Recht erkannt:
A) I. Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n .A) römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n .
II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässigrömisch zwei. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig
z u r ü c k g e w i e s e n .
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen (im Folgenden: LG) XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX2016, wegen §§ 28 (1) 2. Satz, 28 (2), 28 (3) SMG - wiederholt - zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 4 Jahren verurteilt.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen (im Folgenden: LG) römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom XXXX2016, wegen Paragraphen 28, (1) 2. Satz, 28 (2), 28 (3) SMG - wiederholt - zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 4 Jahren verurteilt.
2. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 24.03.2017 wurde der BF unter Verweis auf die oben genannte Verurteilung über den in Aussicht genommenen Ausspruch eines Aufenthaltsverbotes in Kenntnis gesetzt und in einem zur Stellungnahme binnen zehn Tagen aufgefordert.
Mit per Telefax am 26.04.2017 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz nahm der BF vermittels seines seinerzeitigen Rechtsvertreters (im Folgenden: RV) diesbezüglich Stellung.Mit per Telefax am 26.04.2017 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz nahm der BF vermittels seines seinerzeitigen Rechtsvertreters (im Folgenden: Regierungsvorlage diesbezüglich Stellung.
3. Jeweils am 05.05.2017 und 04.12.2017 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF im Aufenthaltsbeendigungsverfahren statt, und wurde die Ehegattin des BF am 22.12.2017 als Zeugin einvernommen.
4. Mit Schreiben vom 05.12.2017 nahm der vermittels seines nunmehrigen RV zum bisherigen Beweisverfahren des BFA Stellung.4. Mit Schreiben vom 05.12.2017 nahm der vermittels seines nunmehrigen Regierungsvorlage zum bisherigen Beweisverfahren des BFA Stellung.
5. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, dem RV des BF zugestellt am 02.01.2018, wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von 8 Jahren erlassen (Spruchpunkt I.), diesem gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) sowie einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).5. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, dem Regierungsvorlage des BF zugestellt am 02.01.2018, wurde gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 2, FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von 8 Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), diesem gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).
6. Mit per E-Mail am 25.01.2018 beim BFA eingebrachter Eingabe, erhob der BF vermittels seines RV Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).6. Mit per E-Mail am 25.01.2018 beim BFA eingebrachter Eingabe, erhob der BF vermittels seines Regierungsvorlage Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
Darin wurde die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie die Aufhebung der Festnahmeanordnung beantragt.
7. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 29.01.2018 beim BVwG eingelangt.
8. Am 27.03.2018 fand an der Grazer Außenstelle des BVwG eine mündliche Verhandlung statt, an jener der BF und dessen RV persönlich teilnahmen. Die als Zeugin geladene Ehegattin blieb der Verhandlung entschuldigt fern.8. Am 27.03.2018 fand an der Grazer Außenstelle des BVwG eine mündliche Verhandlung statt, an jener der BF und dessen Regierungsvorlage persönlich teilnahmen. Die als Zeugin geladene Ehegattin blieb der Verhandlung entschuldigt fern.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der, die im Spruch angeführte Identität (Name und Geburtsdatum) innehabende, BF ist Staatsangehöriger der Republik Kroatien.
Der BF ist mit der österreichischen Staatsbürgerin XXXX, geb. XXXX, seit XXXX2006 verheiratet und Vater einer gemeinsamen Tochter, XXXX, geb. XXXX, StA: Österreich.Der BF ist mit der österreichischen Staatsbürgerin römisch 40 , geb. römisch 40 , seit XXXX2006 verheiratet und Vater einer gemeinsamen Tochter, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Österreich.
Der BF und seine Ehegattin hegten seit Mitte 2007 einen Kinderwunsch, welcher sich nach
9 Jahren durchgehender medizinische Behandlung einer Kinderwunschklinik mit Geburt der zuvor genannten Tochter erfüllt wurde.
Der BF wurde in Deutschland geboren, wo er die Schule besuchte und eine Lehre zum Koch begann. Der BF hält sich seit 24.02.2006 durchgehend in Österreich auf.
Der BF war im Besitz eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" gültig von XXXX2011 bis XXXX2014 und wurde diesem sein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht am XXXX2014 bescheinigt.
Der BF ging in den Zeiträumen 02.03.2007 bis 01.01.2012 und 15.09.2015 bis 24.03.2016 wiederholt unselbstständigen und in den Zeiträumen 01.07.2004 bis 30.06.2005, 23.12.2011 bis 31.05.2014 und 02.12.2017 bis 31.08.2015 selbständigen Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet nach und erweist sich gegenwärtig als erwerbs- und vermögenslos, ist jedoch im Besitz einer Einstellungszusage.
Die Ehegattin des BF ist gegenwärtig in Karenz, bezieht ca. EUR 1.200,- monatlich und wird von der Familie des BF sowie ihrem Vater finanziell unterstützt. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Ehegattin des BF an einer Krankheit leidet und/oder pflegebedürftig ist. Auch konnte nicht festgestellt werden, dass die Tochter des BF an einer Krankheit leidet.
Der BF weist folgende Verurteilungen im Bundesgebiet auf:
1. LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX1998, RK XXXX1998, wegen § 107 Abs.1. LG römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom XXXX1998, RK XXXX1998, wegen Paragraph 107, Abs.
1 StGB: Freiheitsstrafe im Ausmaß von 3 Monaten, bedingt auf drei Jahre nachgesehen.
2. LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX2006, RK XXXX2016, wegen §§ 83 Abs. 1 StGB, 50 Abs. 1 Z 3 WaffG, 105 Abs. 1, 15 StGB: Freiheitsstrafe im Ausmaß von 5 Jahren, bedingt auf drei Jahre nachgesehen.2. LG römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom XXXX2006, RK XXXX2016, wegen Paragraphen 83, Absatz eins, StGB, 50 Absatz eins, Ziffer 3, WaffG, 105 Absatz eins, 15, StGB: Freiheitsstrafe im Ausmaß von 5 Jahren, bedingt auf drei Jahre nachgesehen.
3. LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX2016, RK XXXX2016, wegen § 28 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 und Abs. 3 SMG: Freiheitsstrafe im Ausmaß von 4 Jahren.3. LG römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom XXXX2016, RK XXXX2016, wegen Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 2 und Absatz 3, SMG: Freiheitsstrafe im Ausmaß von 4 Jahren.
Der Verurteilung liegt der Umstand zugrunde, dass der BF im Zeitraum Juni 2014 bis XXXX2016, als Mitglied einer kriminellen Vereinigung zum vorschriftswidrigen Anbau von Cannabispflanzen zum Zweck der Gewinnung von Suchtgift in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge übersteigenden Menge (große Menge) andere Personen dadurch mit Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde, beigetragen hat (§ 12 dritter Fall StGB), dass er jeweils die Errichtung von Indoorplantagen federführend beauftragte.Der Verurteilung liegt der Umstand zugrunde, dass der BF im Zeitraum Juni 2014 bis XXXX2016, als Mitglied einer kriminellen Vereinigung zum vorschriftswidrigen Anbau von Cannabispflanzen zum Zweck der Gewinnung von Suchtgift in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge übersteigenden Menge (große Menge) andere Personen dadurch mit Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde, beigetragen hat (Paragraph 12, dritter Fall StGB), dass er jeweils die Errichtung von Indoorplantagen federführend beauftragte.
Spätestens im Zeitraum Mai/Juni 2014 fasste der BF den Entschluss, durch das professionelle Betreiben von Indoor-Cannabisplantagen Suchtgift im Rahmen einer kriminellen Vereinigung zu erzeugen, um es gewinnbringend in Verkehr zu setzen. Seine Absicht war von Anfang an darauf gerichtet, durch die fortgesetzte Begehung derartiger Tathandlungen mehrere Kg an Cannabisblüten mit einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge bei weitem übersteigenden Menge an Reinsubstanz an THC bzw. THCA zu erzeugen. Der BF wusste von Anfang an, dass er durch seine beabsichtigte und später durchgeführte Vorgangsweise die Erzeugung von Suchtgift in einer besagten Menge zwecks Inverkehrsetzen beauftragt, wobei er auch von Anfang an wusste, dass er sich dabei eines Zusammenschlusses von mehr als zwei Personen bedient, welcher auf längere Zeit angelegt ist und darauf ausgerichtet ist, dass von den Mitgliedern dieser Vereinigung über seinen Auftrag über einen Zeitraum von mehreren Jahren Suchtgiftanbau in Plantagen betrieben wird. Auch die Absicht des BF war von Anfang an darauf gerichtet, die Erzeugung von Cannabispflanzen in Plantagen im Rahmen einer kriminellen Vereinigung zwecks Gewinnung einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge weit übersteigenden Menge an Cannabis mit der Absicht, dass dieses in Verkehr gesetzt werde, zu beauftragen.
Mildernd wurde dabei kein Umstand, erschwerend jedoch die Bestimmung weiterer Personen zur Begehung der inkriminierten Tathandlungen sowie die gewaltige Menge an Cannabispflanzen, die über den Auftrag des BF gesetzt wurden gewertet.
Es wird festgestellt, dass der BF die seinen Verurteilungen zugrundeliegenden Straftaten begangen hat.
Der BF ist gesund und arbeitsfähig.
Der BF wird seit XXXX2016 in Justizanstalten in Österreich angehalten und datiert dessen rechnerisches Strafende auf den XXXX2020.
Der BF ist aktuell Freigänger und hat den Beruf des Koches im Rahmen seines Strafvollzuges erlernt.
Vor dessen Inhaftierung lebte der BF mit seiner Ehegattin im gemeinsamen Haushalt in Österreich.
Der BF weist sowohl soziale als auch familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet auf, wobei weder ein gemeinsamer Haushalt noch ein Abhängigkeitsverhältnis in Bezug auf diese festgestellt werden konnte.
In Deutschland halten sich weiterhin die Eltern des BF auf.
Der BF ist der deutschen Sprache mächtig.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF mit seiner Schwiegermutter im gemeinsamen Haushalt gelebt hat und ein Abhängigkeits- bzw. Pflegeverhältnis zwischen derselben und dem BF besteht.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt die vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt die vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht aufgrund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit, zum Familienstand, zur Vaterschaft, zur Staatsbürgerschaft der Angehörigen des BF (Frau und Tochter), zum Vermählungsdatum, zur Geburt in Deutschland sowie zum Schulbesuch und zur Lehre in Deutschland getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, jenen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Der Aufenthalt des BF in Österreich beruht auf dem durch Wohnsitzmeldungen untermauerten Vorbringen des BF in der mündlichen Verhandlung.
Der Besitz eines Aufenthaltstitels sowie einer Bescheinigung des unionsrechtlichen Daueraufenthaltsrechtes beruht auf dem Datenbestand des Zentralen Fremdenregisters.
Die Erwerbstätigkeiten des BF im Bundesgebiet sowie die aktuelle Erwerbslosigkeit beruhen auf einem Sozialversicherungsauszug und ergibt sich der Besitz einer Einstellungszusage aus einer in Vorlage gebrachten diesbezüglichen Bestätigung der XXXX, in 1140 Wien.Die Erwerbstätigkeiten des BF im Bundesgebiet sowie die aktuelle Erwerbslosigkeit beruhen auf einem Sozialversicherungsauszug und ergibt sich der Besitz einer Einstellungszusage aus einer in Vorlage gebrachten diesbezüglichen Bestätigung der römisch 40 , in 1140 Wien.
Die Karenz der Ehegattin des BF sowie deren monatlicher Karenzbezug beruhen auf deren Vorbringen vor der belangten Behörde am 22.12.2017 sowie den - bestätigenden - Ausführungen des BF in der mündlichen Verhandlung.
Der Kinderwunsch sowie die diesbezüglichen Jahre lange Behandlung beruhen auf einer Stellungnahme des BF vor der belangten Behörde vom 05.12.2017 (siehe AS 206f).
Die Nichtfeststellbarkeit einer Erkrankung und/oder Pflegebedürftigkeit der Ehegattin des BF beruht auf in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen, welchen ein derartiger Sachverhalt nicht entnommen werden kann. Bis auf eine verordnete vorübergehende Schonung in Form des Unterlassens von eine Stunde übersteigenden Autofahrten und Stressabstinenz wegen einer IVF-Behandlung lassen sich diesen keine Erkrankungen und Pflegebedürftigkeiten entnehmen.
Die Verurteilungen des BF samt näheren Ausführungen sowie die Feststellung, dass der BF die diesen zugrundeliegenden Straftaten begangen hat, beruhen auf dem Amtswissen des erkennenden Gerichts (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich), einer jeweiligen Strafkarte des LG XXXX vom XXXX1998 (siehe AS 1) und XXXX2006 (siehe AS 50) sowie einer Ausfertigung des zuletzt ergangenen Strafurteiles des LG XXXX.Die Verurteilungen des BF samt näheren Ausführungen sowie die Feststellung, dass der BF die diesen zugrundeliegenden Straftaten begangen hat, beruhen auf dem Amtswissen des erkennenden Gerichts (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich), einer jeweiligen Strafkarte des LG römisch 40 vom XXXX1998 (siehe AS 1) und XXXX2006 (siehe AS 50) sowie einer Ausfertigung des zuletzt ergangenen Strafurteiles des LG römisch 40 .
Der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des BF, der aktuelle Freigängerstatus, das Erlernen des Berufes des Koches im Rahmen des Strafvollzuges, der Aufenthalt der Eltern des BF in Deutschland, sowie die familiären Anknüpfungspunkte in Österreich beruhen auf dem glaubhaften Vorbringen des BF in der mündlichen Verhandlung. Zudem hat der BF eine Kopie des Lehrabschlussprüfungszeugnisses im Lehrberuf Koch vom 22.06.2017 in Vorlage gebracht.
Der Gesundheitszustand der Tochter des BF beruht auf dem Vorbringen der Ehegattin des BF vor dem BFA, wonach die gemeinsame Tochter gesund sei, sowie dem Nichtvorbringen eines eine Erkrankung derselben nahelegenden Sachverhaltes im Beschwerdeverfahren.
Die Anhaltung in Justizanstalten sowie der gemeinsame Haushalt des BF mit dessen Ehegattin vor seiner Inhaftierung beruht auf dem Datenbestand des Zentralen Melderegisters (ZMR) und ergibt sich das rechnerische Strafende aus einem Auszug aus der Integrierten Vollzugsverwaltung (IVV).
Das Fehlen eines gemeinsamen Haushaltes mit sowie das Nichtbestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses zu im Bundesgebiet aufhältigen Verwandten, beruhen auf dem Datenbestand des ZMR sowie dem Nichtvorbringen eines dies nahelegenden Sachverhaltes seitens des BF.
Die finanzielle Unterstützung der Ehegattin der BF durch deren Vater und den Eltern des BF beruht auf dem Vorbringen der Ehegattin des BF vor dem BFA sowie dem dies bestätigenden Ausführungen des BF in der mündlichen Verhandlung, wonach dieser vermeinte, dass seine Eltern die Absicht hegen würden, nach Österreich zu ziehen um seine Tochter zu unterstützen.
Die Deutschsprachkenntnisse des BF beruhen auf dem Umstand, dass der BF sich bei der mündlichen Verhandlung der deutschen Sprache bediente und dieser in derselben Sprache folgen konnte.
Die Nichtfeststellbarkeit eines gemeinsamen Haushaltes zwischen dem BF und dessen Schwiegermutter beruht auf dem Datenbestand des ZMR und ergibt sich ein fehlendes Abhängigkeits- bzw. Pflegeverhältnis zwischen derselben und dem BF aus dem Umstand, dass der BF aufgrund seiner Inhaftierung und der in der Natur des Strafvollzuges gelegenen Gegebenheiten, selbst unter Beachtung des - der Berufsausübung dienenden - Freiganges des BF (siehe § 126 Abs. 3 StVG), keine maßgeblichen Unterstützungs-/Pflegeleistungen vornehmen kann.Die Nichtfeststellbarkeit eines gemeinsamen Haushaltes zwischen dem BF und dessen Schwiegermutter beruht auf dem Datenbestand des ZMR und ergibt sich ein fehlendes Abhängigkeits- bzw. Pflegeverhältnis zwischen derselben und dem BF aus dem Umstand, dass der BF aufgrund seiner Inhaftierung und der in der Natur des Strafvollzuges gelegenen Gegebenheiten, selbst unter Beachtung des - der Berufsausübung dienenden - Freiganges des BF (siehe Paragraph 126, Absatz 3, StVG), keine maßgeblichen Unterstützungs-/Pflegeleistungen vornehmen kann.
Wenn in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht wird, dass die Schwiegermutter des BF auf die Unterstützung/Pflege des BF angewiesen sei, ist dem BF sohin entgegenzutreten und auf dessen Anhaltung im Strafvollzug zu verweisen. Dem Vorbringen des BF in der mündlichen Verhandlung folgend, wonach er täglich zur Verrichtung von Arbeitsleistungen bei einem außenstehenden Arbeitsgeber die Justizanstalt (im Folgenden: JA) verlässt und nach getaner Arbeit ein Zeitfenster von 1 3/4 Stunden zur Rückkehr in die JA zur Verfügung hat, lässt sich eine behauptete Unterstützung/Pflegeübernahme seitens des BF nicht Substantiieren. Letztlich lässt sich den in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen in Bezug auf die Schwiegermutter des BF eine Pflegebedürftigkeit nicht erkennen und wird eine solche darin auch nicht erwähnt.
Dies hat auch auf allfällige Unterstützungsleistungen des BF in Bezug auf seine Ehegattin und Tochter sinngemäß zu gelten, zumal eine solche ebenfalls aufgrund des Umstandes der Inhaftierung des BF nicht nachvollzogen werden könnte.
2.3. Da das Bestehen eines Familienlebens in Bezug auf den BF und dessen Ehegattin und Tochter, der Karenzbezug und die familiäre Unterstützung dieser nicht in Frage zu stellen war und Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Erkrankung derselben nicht vorliegen, konnte von der Einvernahme der Ehegattin des BF im gegenständlichen Beschwerdeverfahren abgesehen werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides.:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides.:
Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 8 leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Absatz 8, leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.
Der BF ist auf Grund seiner kroatischen Staatsbürgerschaft EWR-Bürger gemäß § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Der BF ist auf Grund seiner kroatischen Staatsbürgerschaft EWR-Bürger gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.
3.1.1. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:3.1.1. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte Paragraph 67, FPG lautet:
"§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)"
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und
Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt."
3.1.2. Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA war aus folgenden Gründen abzuweisen:
3.1.2.1. Da vom BF, der aufgrund seiner kroatischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines durchgehenden Aufenthaltes im Bundesgebiet seit zehn Jahren erfüllt wird, kommt für diesen grundsätzlich der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 5 FPG für Unionsbürger zu Anwendung.3.1.2.1. Da vom BF, der aufgrund seiner kroatischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraph 67, FPG fällt, die Voraussetzung eines durchgehenden Aufenthaltes im Bundesgebiet seit zehn Jahren erfüllt wird, kommt für diesen grundsätzlich der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, Satz 5 FPG für Unionsbürger zu Anwendung.
Dazu war es nötig festzustellen, ob ein zehnjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet vorliegt oder nicht. Unbestritten hält sich die BF seit 2006 - mit Unterbrechungen von unter 6 Monaten - durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er überschreitet daher die im § 53a NAG (fünf Jahre durchgehender rechtmäßiger Aufenthalt) relevante Frist. Der BF kommt jedoch nicht in die Gunst des im vorletzten Satzes des § 67 Abs. 1 FPG (seit zehn Jahren Aufenthalt im Bundesgebiet) anzuwendenden Maßstabes für die Erstellung der Gefahrenprognose.Dazu war es nötig festzustellen, ob ein zehnjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet vorliegt oder nicht. Unbestritten hält sich die BF seit 2006 - mit Unterbrechungen von unter 6 Monaten - durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er überschreitet daher die im Paragraph 53 a, NAG (fünf Jahre durchgehender rechtmäßiger Aufenthalt) relevante Frist. Der BF kommt jedoch nicht in die Gunst des im vorletzten Satzes des Paragraph 67, Absatz eins, FPG (seit zehn Jahren Aufenthalt im Bundesgebiet) anzuwendenden Maßstabes für die Erstellung der Gefahrenprognose.
Im Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 16.01.2014, Rs C-400/12, wurde ausgeführt das der Aufenthaltszeitraum von zehn Jahren grundsätzlich ununterbrochen gewesen sein muss und vom Zeitpunkt der Verfügung der Ausweisung des Betroffenen an zurückzurechnen ist.
Weiters wurde im Rahmen der Auslegung des Art. 16 Abs 2 der Richtlinie 2004/38 festgestellt, dass die Verhängung einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung durch ein nationales Gericht dazu angetan ist, deutlich zu machen, dass der Betroffene die von der Gesellschaft des Aufnahmemitgliedstaats in dessen Strafrecht zum Ausdruck gebrachten Werte nicht beachtet. Da der Grad der Integration der Betroffenen die wesentliche Grundlage sowohl für das Daueraufenthaltsrecht als auch für die Regelung zum Schutz vor Ausweisungsmaßnahmen, die beide in der Richtlinie 2004/38 vorgesehen sind, bildet, sind die Gründe, die es rechtfertigen, dass Zeiträume der Verbüßung einer Freiheitsstrafe für die Zwecke des Erwerbs des Daueraufenthaltsrechts nicht berücksichtigt werden, oder dass sie die Kontinuität des Aufenthalts für die Zwecke dieses Rechtserwerbs unterbrechen, auch bei der Auslegung des Art. 28 Abs 3 Buchst. a dieser Richtlinie heranzuziehen.Weiters wurde im Rahmen der Auslegung des Artikel 16, Absatz 2, der Richtlinie 2004/38 festgestellt, dass die Verhängung einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung durch ein nationales Gericht dazu angetan ist, deutlich zu machen, dass der Betroffene die von der Gesellschaft des Aufnahmemitgliedstaats in dessen Strafrecht zum Ausdruck gebrachten Werte nicht beachtet. Da der Grad der Integration der Betroffenen die wesentliche Grundlage sowohl für das Daueraufenthaltsrecht als auch für die Regelung zum Schutz vor Ausweisungsmaßnahmen, die beide in der Richtlinie 2004/38 vorgesehen sind, bildet, sind die Gründe, die es rechtfertigen, dass Zeiträume der Verbüßung einer Freiheitsstrafe für die Zwecke des Erwerbs des Daueraufenthaltsrechts nicht berücksichtigt werden, oder dass sie die Kontinuität des Aufenthalts für die Zwecke dieses Rechtserwerbs unterbrechen, auch bei der Auslegung des Artikel 28, Absatz 3, Buchst. a dieser Richtlinie heranzuziehen.
Daraus folgt, dass Zeiträume der Verbüßung einer Freiheitsstrafe für die Zwecke der Gewährung des verstärkten Schutzes nach Art. 28 Abs 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 keine Berücksichtigung finden können und dass diese Zeiten die Kontinuität des Aufenthalts im Sinne dieser Bestimmung grundsätzlich unterbrechen.Daraus folgt, dass Zeiträume der Verbüßung einer Freiheitsstrafe für die Zwecke der Gewährung des verstärkten Schutzes nach Artikel 28, Absatz 3, Buchst. a der Richtlinie 2004/38 keine Berücksichtigung finden können und dass diese Zeiten die Kontinuität des Aufenthalts im Sinne dieser Bestimmung grundsätzlich unterbrechen.
Der BF wurde am 20.12.2016 (rk) vom Landesgericht Eisenstadt unter der Zl.: 025 Hv 73/16h zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Jahren verurteilt. Sie wird derzeit vom BF seit dem 17.05.2016 verbüßt und ergibt sich das rechnerische Strafende mit 23.03.2020. Folglich weist der BF von jetzt an zehn Jahre zurückgerechnet, keinen ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet auf und ist daher nicht der Gefährdungsmaßstab gem. § 67 Abs 1 5. Satz anzuwenden.Der BF wurde am 20.12.2016 (rk) vom Landesgericht Eisenstadt unter der Zl.: 025 Hv 73/16h zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Jahren verurteilt. Sie wird derzeit vom BF seit dem 17.05.2016 verbüßt und ergibt sich das rechnerische Strafende mit 23.03.2020. Folglich weist der BF von jetzt an zehn Jahre zurückgerechnet, keinen ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet auf und ist daher nicht der Gefährdungsmaßstab gem. Paragraph 67, Absatz eins, 5. Satz anzuwenden.
Unbestritten kommt dem BF jedoch - aufgrund des langjährigen rechtmäßigen Aufenthalts - das Recht auf Daueraufenthalt zu.
Im Erkenntnis des VwGH vom 13.12.2012, 2012/21/0181, wird dazu ausgeführt, dass bei Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen, die das Recht auf Daueraufenthalt genießen, Art. 28 Abs 2 der Unionsbürgerrichtlinie bestimmt, dass eine Ausweisung nur aus "schwerwiegenden" Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt werden darf, wobei zwar auch hier gemäß Art. 27 Abs 2 der Richtlinie auf das persönliche Verhalten abzustellen ist, das eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, insgesamt aber ein größeres Ausmaß an Gefährdung verlangt wird. Und es muss angenommen werden, dass hinsichtlich Personen, die das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern (arg. a minori ad maius) auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in