Entscheidungsdatum
21.08.2018Norm
ADV §7Spruch
W116 2156206-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter HR Mag. Herbert KULLNIG und Dr. Sebastian HITZ als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Andreas SCHÖPPL und Dr. Klaus WAHA, Aspergasse 21, 5020 Salzburg, gegen den Einleitungsbeschluss der Disziplinarkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport, vom 12.04.2017, GZ: 896-03-DKS/17, betreffend Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter HR Mag. Herbert KULLNIG und Dr. Sebastian HITZ als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Andreas SCHÖPPL und Dr. Klaus WAHA, Aspergasse 21, 5020 Salzburg, gegen den Einleitungsbeschluss der Disziplinarkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport, vom 12.04.2017, GZ: 896-03-DKS/17, betreffend Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer steht als Berufsunteroffizier des österreichischen Bundesheeres in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war Stabskompanie und Dienstbetrieb, Militärkommando Niederösterreich (StbKp&DBetr/MilKdoNÖ), wo er auf dem Arbeitsplatz des Kommandanten der XXXX eingeteilt war. Mit Bescheid des Militärkommandanten Niederösterreich vom 11.06.2013 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachts der Begehung von (hier nicht gegenständlichen) Pflichtverletzungen vorläufig vom Dienst enthoben. Mit Bescheid der Disziplinarkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport (in der Folge DKS) vom 11.03.2014, GZ 736-10-DKS/13, wurde der Beschwerdeführer vom Dienst enthoben.1. Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer steht als Berufsunteroffizier des österreichischen Bundesheeres in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war Stabskompanie und Dienstbetrieb, Militärkommando Niederösterreich (StbKp&DBetr/MilKdoNÖ), wo er auf dem Arbeitsplatz des Kommandanten der römisch 40 eingeteilt war. Mit Bescheid des Militärkommandanten Niederösterreich vom 11.06.2013 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachts der Begehung von (hier nicht gegenständlichen) Pflichtverletzungen vorläufig vom Dienst enthoben. Mit Bescheid der Disziplinarkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport (in der Folge DKS) vom 11.03.2014, GZ 736-10-DKS/13, wurde der Beschwerdeführer vom Dienst enthoben.
2. Mit Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 05.11.2013, 13Hv120/13d-8, wurde der Beschwerdeführer schuldig gesprochen, er hat am 13. Juli 2013 in Gemeinlebarn als Lenker des PKW Peugeot 206 mit dem behördlichen Kennzeichen X-XXXXX (anonymisiert) K (anonymisiert) als Lenker eines Mountainbikes durch Abdrängen von der Fahrbahn zum Auslenken in einen Getreideacker, mithin durch Gewalt zu einer Handlung genötigt. Er hat hiedurch das Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB begangen und wird hiefür nach dieser Gesetzesstelle zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Gemäß § 43a Abs. 3 StGB wird die Vollziehung eines Teiles der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen. Für die Dauer der Probezeit wird gemäß § 50 Abs. 1 StGB Bewährungshilfe angeordnet. Gemäß §§ 50, 51 StGB wurde dem Beschwerdeführer die Weisung erteilt, ein Anti-Gewalt- Training zum ehestmöglichen Termin zu absolvieren und dies dem Gericht unaufgefordert nachzuweisen. Gemäß § 494a Abs. 1 Z 2 StPO wurde vom Widerruf der dem Beschwerdeführer mit Urteilen des Bezirksgerichtes St. Pölten, AZ 9 U 307/10d, und des Landesgerichtes St. Pölten, AZ 13 Hv 43/12d, gewährten bedingten Strafnachsichten abgesehen, jedoch gemäß § 494 a Abs 6 StPO die Probezeit zu AZ 13 Hv 43/12 d des Landesgerichtes St.Pölten unter einem auf fünf Jahre verlängert.2. Mit Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 05.11.2013, 13Hv120/13d-8, wurde der Beschwerdeführer schuldig gesprochen, er hat am 13. Juli 2013 in Gemeinlebarn als Lenker des PKW Peugeot 206 mit dem behördlichen Kennzeichen X-XXXXX (anonymisiert) K (anonymisiert) als Lenker eines Mountainbikes durch Abdrängen von der Fahrbahn zum Auslenken in einen Getreideacker, mithin durch Gewalt zu einer Handlung genötigt. Er hat hiedurch das Vergehen der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB begangen und wird hiefür nach dieser Gesetzesstelle zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten sowie gemäß Paragraph 389, Absatz eins, StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB wird die Vollziehung eines Teiles der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen. Für die Dauer der Probezeit wird gemäß Paragraph 50, Absatz eins, StGB Bewährungshilfe angeordnet. Gemäß Paragraphen 50, 51, StGB wurde dem Beschwerdeführer die Weisung erteilt, ein Anti-Gewalt- Training zum ehestmöglichen Termin zu absolvieren und dies dem Gericht unaufgefordert nachzuweisen. Gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, StPO wurde vom Widerruf der dem Beschwerdeführer mit Urteilen des Bezirksgerichtes St. Pölten, AZ 9 U 307/10d, und des Landesgerichtes St. Pölten, AZ 13 Hv 43/12d, gewährten bedingten Strafnachsichten abgesehen, jedoch gemäß Paragraph 494, a Absatz 6, StPO die Probezeit zu AZ 13 Hv 43/12 d des Landesgerichtes St.Pölten unter einem auf fünf Jahre verlängert.
Mit Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 16.05.2014, 21Bs89/14p wurde die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung wegen Nichtigkeit zurückgewiesen und der Berufung wegen Schuld und Strafe nicht Folge gegeben.
3. Mit Schreiben vom 16.06.2014 leitete der Kommandant StbKp&DBetr/MilKdoNÖ als zuständiger Einheitskommandant gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 HDG 2014 ein Disziplinarverfahren ein, weil er im Verdacht steht, nachstehende Pflichtverletzungen begangen zu haben:3. Mit Schreiben vom 16.06.2014 leitete der Kommandant StbKp&DBetr/MilKdoNÖ als zuständiger Einheitskommandant gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, HDG 2014 ein Disziplinarverfahren ein, weil er im Verdacht steht, nachstehende Pflichtverletzungen begangen zu haben:
1. Er habe am 13.07.2013 in Gemeinlebarn mit seinem PKW einen Mountainbiker durch Abdrängen von der Fahrbahn zum Auslenken in einen Getreideacker, mithin durch Gewalt zu einer Handlung genötigt und dadurch eine strafbare Handlung gemäß § 105 Abs. 1 StGB begangen, wofür er vom LG St. Pölten verurteilt worden ist.1. Er habe am 13.07.2013 in Gemeinlebarn mit seinem PKW einen Mountainbiker durch Abdrängen von der Fahrbahn zum Auslenken in einen Getreideacker, mithin durch Gewalt zu einer Handlung genötigt und dadurch eine strafbare Handlung gemäß Paragraph 105, Absatz eins, StGB begangen, wofür er vom LG St. Pölten verurteilt worden ist.
2. Er habe den Befehl, sich wöchentlich jeweils am Montag telefonisch beim Kompaniekommandanten oder DfUO zu melden ab 12.05.2014 nicht befolgt. Erst nach zwei Anrufen durch den Kompaniekommandanten habe er sich am 12.06.2014 telefonisch gemeldet. Er sei mit Wirkung vom 11.06.2013 vorläufig vom Dienst enthoben worden und es sei ihm am 11.06.2013 vom Kompaniekommandanten mündlich befohlen worden, dass er sich jeden Montag um 10:00 Uhr beim DfUO oder KpKdt telefonisch zu melden habe und dass er bei Bedarf nach Aufforderung bei der Dienststelle zu erscheinen habe. Er habe sich zum letzten Mal am 05.05.2014 telefonisch beim DfUO gemeldet.
Er stehe im Verdacht mit diesen Handlungen seine Pflichten gemäß §§ 43 Abs. 2 und 44 Abs. 1 BDG 1979 verletzt zu haben.Er stehe im Verdacht mit diesen Handlungen seine Pflichten gemäß Paragraphen 43, Absatz 2 und 44 Absatz eins, BDG 1979 verletzt zu haben.
4. Mit Schriftsatz vom 12.04.2017 erstattete der Militärkommandant Niederösterreich wegen der oben angeführten Anschuldigungen eine Disziplinaranzeige gegen den Beschwerdeführer an die DKS.
5. Mit dem nun beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 12.04.2017 beschloss die DKS gegen den Beschwerdeführer wegen der oben angeführten Vorwürfe gemäß § 71 Abs. 2 HDG 2014 das Disziplinarverfahren einzuleiten und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung anzuordnen. In der Begründung wurde zunächst zu einer allfälligen Verjährung ausgeführt, dass der zuständige Einheitskommandant zu den Verdachtspunkten am 16.04.2014 ein Disziplinarverfahren eingeleitet habe. Auf Grundlage der Bestimmung des § 3 HDG 2014 liege daher eine Verjährung nicht vor. Zu Anschuldigungspunkt 1. wurde begründend ausgeführt, dass die darin vorgeworfene Handlung im Widerspruch zu den Bestimmungen des § 43 Abs. 2 BDG 1979 stehe. Aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers sei ein möglicher disziplinärer Überhang zu prüfen. Die DKS sei dabei dem Gebot der Bindung an rechtskräftige Gerichtsurteile und die darin enthaltenen Tatsachenfeststellungen folgend vom Inhalt des angeführten rechtskräftigen Urteiles des LG ST. PÖLTEN und dem dort festgestellten Sachverhalt ausgegangen. Aus Sicht des Senates liege ein disziplinärer Überhang vor, da das vom rechtskräftigen Urteil des LG ST. PÖLTEN umfasste Verhalten des Beschwerdeführers Folgen im dienstlichen und außerdienstlichen Bereich nach sich ziehen könne und die Wahrung des Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben ein wesentlicher Bestandteil des Handelns eines Kadersoldaten sein müssen, in seiner Wirkung sowohl nach außen zur Allgemeinheit und als auch nach innen zu den Kaderangehörigen. Zu Anschuldigungspunkt 2. führte die DKS aus, dass gemäß § 7 ADV jeder Untergebene seinem Vorgesetzten gegenüber zu Gehorsam verpflichtet sei. Er habe die ihm erteilten Befehle nach besten Kräften vollständig, gewissenhaft und pünktlich zu befolgen. Der Beschwerdeführer stehe im Verdacht mit dem ihm in Anschuldigungspunkt 2. vorgeworfenen Verhalten gegen diese Bestimmung verstoßen zu haben. Das Befolgen von Befehlen stelle einen wesentlichen Grundpfeiler im militärischen Dienstbetrieb dar, ohne dem ein solcher gar nicht möglich sei. Es bestehe daher der Verdacht von Pflichtverletzungen. Allfällige Gründe für die Einstellung des Disziplinarverfahrens würden nicht vorliegen.5. Mit dem nun beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 12.04.2017 beschloss die DKS gegen den Beschwerdeführer wegen der oben angeführten Vorwürfe gemäß Paragraph 71, Absatz 2, HDG 2014 das Disziplinarverfahren einzuleiten und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung anzuordnen. In der Begründung wurde zunächst zu einer allfälligen Verjährung ausgeführt, dass der zuständige Einheitskommandant zu den Verdachtspunkten am 16.04.2014 ein Disziplinarverfahren eingeleitet habe. Auf Grundlage der Bestimmung des Paragraph 3, HDG 2014 liege daher eine Verjährung nicht vor. Zu Anschuldigungspunkt 1. wurde begründend ausgeführt, dass die darin vorgeworfene Handlung im Widerspruch zu den Bestimmungen des Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 stehe. Aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers sei ein möglicher disziplinärer Überhang zu prüfen. Die DKS sei dabei dem Gebot der Bindung an rechtskräftige Gerichtsurteile und die darin enthaltenen Tatsachenfeststellungen folgend vom Inhalt des angeführten rechtskräftigen Urteiles des LG ST. PÖLTEN und dem dort festgestellten Sachverhalt ausgegangen. Aus Sicht des Senates liege ein disziplinärer Überhang vor, da das vom rechtskräftigen Urteil des LG ST. PÖLTEN umfasste Verhalten des Beschwerdeführers Folgen im dienstlichen und außerdienstlichen Bereich nach sich ziehen könne und die Wahrung des Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben ein wesentlicher Bestandteil des Handelns eines Kadersoldaten sein müssen, in seiner Wirkung sowohl nach außen zur Allgemeinheit und als auch nach innen zu den Kaderangehörigen. Zu Anschuldigungspunkt 2. führte die DKS aus, dass gemäß Paragraph 7, ADV jeder Untergebene seinem Vorgesetzten gegenüber zu Gehorsam verpflichtet sei. Er habe die ihm erteilten Befehle nach besten Kräften vollständig, gewissenhaft und pünktlich zu befolgen. Der Beschwerdeführer stehe im Verdacht mit dem ihm in Anschuldigungspunkt 2. vorgeworfenen Verhalten gegen diese Bestimmung verstoßen zu haben. Das Befolgen von Befehlen stelle einen wesentlichen Grundpfeiler im militärischen Dienstbetrieb dar, ohne dem ein solcher gar nicht möglich sei. Es bestehe daher der Verdacht von Pflichtverletzungen. Allfällige Gründe für die Einstellung des Disziplinarverfahrens würden nicht vorliegen.
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 14.04.2017 durch Hinterlegung zugestellt.
6. Mit Schriftsatz vom 03.05.2017 brachte der Beschwerdeführer über seine rechtliche Vertretung dagegen binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde ein, worin der beschwerdebezogene Bescheid seinem gesamten Inhalt nach angefochten wird. Dazu wird begründend ausgeführt (auszugsweise, anonymisiert):
"a) Zum Vorwurf wegen einer gerichtlichen Verurteilung:
Richtig ist, dass ich wegen eines Verkehrsdeliktes vom 13.07.2013 gerichtlich verurteilt wurde. Was diesen Vorwurf angeht, so ist vorerst auf die Verjährung hinzuweisen. Überdies ist zu betonen, dass dieser Vorfall nichts mit meinen Dienst zu tun hatte, sondern die der Verurteilung zugrundeliegende Fahrt in meiner Freizeit erfolgte. Weshalb bei einem Verkehrsdelikt, welches in der Freizeit begangen wird, ein disziplinärer Überhang vorliegen soll, ist nicht verständlich. Die im bekämpften Bescheid angeführte Begründung ist nicht verständlich und bestenfalls eine Scheinbegründung: ...
... Dieser Stehsatz hat keinen Bezug zum konkret vorgeworfenen Sachverhalt (Verkehrsunfall) und führt nicht aus, worin hier konkret ein disziplinärer Überhang vorliegen soll. Gerade der inkriminierte Sachverhalt ist typischerweise ausschließlich dem Privatleben zuzuordnen und besteht kein disziplinärer Überhang.
b) Weisung sich zu melden:
Ich möchte zu diesem Vorwurf betonen, dass ich immer der mir auferlegten Meldepflicht nachgekommen bin. Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid habe ich mich erstmals (!) am 12.06.2014 telefonisch gemeldet. Erst an diesem Tag erhielt ich nämlich vom Kompaniekommandanten einen Anruf, in welchem ich den Befehl erhielt, mich wöchentlich telefonisch zu melden. Seither erfolgte diese Meldung auch pünktlich. Bis zu diesem Tag erfolgte allerdings keine Meldung, zumal ich auch keinen entsprechenden Befehl erhielt."
Er beantrage daher den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das gegen ihn eingeleitete Verfahren einzustellen.
7. Die DKS legte die Beschwerde samt Verfahrensakten mit Schriftsatz vom 05.05.2017 (eingelangt am 09.05.2017) dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer steht als Berufsunteroffizier des österreichischen Bundesheeres in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Mit Schreiben vom 16.06.2014 leitete der Kommandant StbKp&DBetr/MilKdoNÖ als zuständiger Einheitskommandant gegen den Beschwerdeführer wegen der gegenständlichen und oben näher ausgeführten Anschuldigungspunkte gemäß § 61 Abs. 1 HDG 2014 ein Disziplinarverfahren ein. Mit Schriftsatz vom 12.04.2017 erstattete der Militärkommandant Niederösterreich wegen der oben angeführten Anschuldigungen eine Disziplinaranzeige gegen den Beschwerdeführer an die DKS.Mit Schreiben vom 16.06.2014 leitete der Kommandant StbKp&DBetr/MilKdoNÖ als zuständiger Einheitskommandant gegen den Beschwerdeführer wegen der gegenständlichen und oben näher ausgeführten Anschuldigungspunkte gemäß Paragraph 61, Absatz eins, HDG 2014 ein Disziplinarverfahren ein. Mit Schriftsatz vom 12.04.2017 erstattete der Militärkommandant Niederösterreich wegen der oben angeführten Anschuldigungen eine Disziplinaranzeige gegen den Beschwerdeführer an die DKS.
Bezüglich beider Anschuldigungen liegt nach Aktenlage der hinreichend begründete Verdacht für die Annahme der Begehung von konkreten Pflichtverletzungen durch den Beschwerdeführer und damit für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen ihn vor. Der Sachverhalt ist für das Verfahrensstadium des Einleitungsbeschlusses ausreichend geklärt. Es steht auch unverwechselbar fest, welche konkreten Vorgänge den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bilden. Offenkundige Gründe für eine allfällige Einstellung nach § 118 Abs. 1 BDG 1979 haben sich weder vor der Disziplinarkommission noch im Beschwerdeverfahren ergeben.Bezüglich beider Anschuldigungen liegt nach Aktenlage der hinreichend begründete Verdacht für die Annahme der Begehung von konkreten Pflichtverletzungen durch den Beschwerdeführer und damit für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen ihn vor. Der Sachverhalt ist für das Verfahrensstadium des Einleitungsbeschlusses ausreichend geklärt. Es steht auch unverwechselbar fest, welche konkreten Vorgänge den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bilden. Offenkundige Gründe für eine allfällige Einstellung nach Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979 haben sich weder vor der Disziplinarkommission noch im Beschwerdeverfahren ergeben.
2. Beweiswürdigung:
Der für die Entscheidung relevante Sachverhalt ergibt sich aus der vorgelegten und ausreichend dokumentierten Aktenlage.
Der in Anschuldigungspunkt 1. angeführte Tatvorwurf gründet sich auf das im Akt aufliegende rechtskräftige Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 16.05.2014, 21Bs89/14p, worin die gegen das Urteil LG St. Pölten 05.11.2013 erhobene Berufung wegen Nichtigkeit zurückgewiesen und der Berufung wegen Schuld und Strafe nicht Folge gegeben wurde. Gemäß § 5 Abs. 2 HDG 2014 ist die Disziplinarbehörde an die dem Spruch eines rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung gebunden.Der in Anschuldigungspunkt 1. angeführte Tatvorwurf gründet sich auf das im Akt aufliegende rechtskräftige Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 16.05.2014, 21Bs89/14p, worin die gegen das Urteil LG St. Pölten 05.11.2013 erhobene Berufung wegen Nichtigkeit zurückgewiesen und der Berufung wegen Schuld und Strafe nicht Folge gegeben wurde. Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, HDG 2014 ist die Disziplinarbehörde an die dem Spruch eines rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung gebunden.
Der Anschuldigungspunkt 2. gründet sich auf die Ausführungen des Kompaniekommandanten des Beschwerdeführers in der förmlichen Einleitung des Kommandantenverfahrens 16.06.2014, worin dieser den konkreten Vorwurf erhebt, dass der Beschwerdeführer am 11.06.2013 - im Zuge seiner vorläufigen Dienstenthebung - von seinem Kompaniekommandanten (und damit von ihm selbst) den mündlichen Befehl erhalten habe, sich wöchentlich jeweils am Montag telefonisch bei ihm oder dem DfUO zu melden, und diesem Befehl im Zeitraum zwischen 05.05.2014 und 12.06.2014 nicht entsprechend nachgekommen sei.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl 1930/1 (WV) idF. BGBl I 2012/51 (Verwaltungsgerichts-Novelle 2012) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt. Gemäß § 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl 1930/1 (WV) in der Fassung BGBl römisch eins 2012/51 (Verwaltungsgerichts-Novelle 2012) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit sich aus Absatz 3, nicht anderes ergibt. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid einer Bundesbehörde in einer Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung und wurde rechtzeitig innerhalb der Frist des § 7 Abs. 4 VwGVG eingebracht. Sie ist damit zulässig.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid einer Bundesbehörde in einer Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung und wurde rechtzeitig innerhalb der Frist des Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG eingebracht. Sie ist damit zulässig.
3.2. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 75 Abs. 1 Z 1 HDG 2014 hat das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Beschlüsse der Disziplinarkommissionen nach § 72 Abs. 1 durch einen Senat zu entscheiden. Beim beschwerdebezogenen Bescheid handelt es sich um einen solchen Beschluss, weshalb im Senat zu entscheiden war.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl römisch eins 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, Ziffer eins, HDG 2014 hat das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Beschlüsse der Disziplinarkommissionen nach Paragraph 72, Absatz eins, durch einen Senat zu entscheiden. Beim beschwerdebezogenen Bescheid handelt es sich um einen solchen Beschluss, weshalb im Senat zu entscheiden war.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) wird durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) wird durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 4, kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Dies ist hier der Fall, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Es sind auch keine Umstände hervorgetreten, zu deren weiteren Klärung eine mündliche Erörterung notwendig erscheinen würde. Darüber hinaus liegen im Hinblick auf den Spruchinhalt auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass im Gegenstand dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. So hat der VwGH in seiner Entscheidung vom 21.04.2015, Zl. 2014/09/0042, im Zusammenhang mit Einleitungsbeschlüssen nach § 123 BDG 1979 folgendes ausgeführt:Dies ist hier der Fall, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Es sind auch keine Umstände hervorgetreten, zu deren weiteren Klärung eine mündliche Erörterung notwendig erscheinen würde. Darüber hinaus liegen im Hinblick auf den Spruchinhalt auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass im Gegenstand dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Artikel 47, der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. So hat der VwGH in seiner Entscheidung vom 21.04.2015, Zl. 2014/09/0042, im Zusammenhang mit Einleitungsbeschlüssen nach Paragraph 123, BDG 1979 folgendes ausgeführt:
"Mit einer Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe eines Beamten wird in der Regel eine Entscheidung über eine zivilrechtliche Streitigkeit iSd Art. 6 Abs. 1 MRK getroffen (vgl. E 9. September 2014, Ro 2014/09/0049; E 14. Oktober 2011, 2008/09/0125). Bei der Entscheidung über einen Einleitungsbeschluss im Disziplinarverfahren der Beamten nach § 123 BDG 1979 wird im Unterschied zu einem Disziplinarerkenntnis jedoch noch nicht über die Schuld und Strafe entschieden. Es handelt sich vielmehr um einen vorbereitenden verfahrensrechtlichen Bescheid, der den Eintritt der Verjährung verhindert, und eine Umgrenzung des Verfahrensgegenstandes und erst eine Voraussetzung für die Entscheidung in der Sache selbst aber keine abschließende Entscheidung darüber darstellt. Der Beschuldigte hat auch nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses die Möglichkeit, alle zu seiner Verteidigung sprechenden Umstände geltend zu machen.""Mit einer Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe eines Beamten wird in der Regel eine Entscheidung über eine zivilrechtliche Streitigkeit iSd Artikel 6, Absatz eins, MRK getroffen vergleiche E 9. September 2014, Ro 2014/09/0049; E 14. Oktober 2011, 2008/09/0125). Bei der Entscheidung über einen Einleitungsbeschluss im Disziplinarverfahren der Beamten nach Paragraph 123, BDG 1979 wird im Unterschied zu einem Disziplinarerkenntnis jedoch noch nicht über die Schuld und Strafe entschieden. Es handelt sich vielmehr um einen vorbereitenden verfahrensrechtlichen Bescheid, der den Eintritt der Verjährung verhindert, und eine Umgrenzung des Verfahrensgegenstandes und erst eine Voraussetzung für die Entscheidung in der Sache selbst aber keine abschließende Entscheidung darüber darstellt. Der Beschuldigte hat auch nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses die Möglichkeit, alle zu seiner Verteidigung sprechenden Umstände geltend zu machen."
Es konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Wie oben bereits ausgeführt steht der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.
3.3. Zu Spruchteil A):
3.3.1. Zu der in der Beschwerde geltend gemachten Rechtswidrigkeit des Bescheides:
Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde zunächst Verjährung geltend. Darüber hinaus fehle es im Anschuldigungspunkt 1. an dem für die disziplinäre Ahndung des bereits strafgerichtlich abgeurteilten Verhalten am dafür notwendigen disziplinären Überhang. Zu Anschuldigungspunkt 2 wird lediglich vorgebracht, dass der Beschwerdeführer erstmals am 12.06.2014 fernmündlich einen entsprechenden Befehl des Kompaniekommandanten erhalten habe. Davor habe er sich nie gemeldet, weil er keinen derartigen Befehl erhalten hätte.
3.3.2. Zu den maßgeblichen Bestimmungen:
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Heeresdisziplinargesetzes 2014 - HDG 2014, BGBl. I Nr. 2/2014, lauten:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Heeresdisziplinargesetzes 2014 - HDG 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2014,, lauten:
Pflichtverletzungen
"§ 2. (1) Soldaten sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen wegen
1. Verletzung der ihnen im Präsenzstand auferlegten Pflichten oder
....
... (4) Disziplinär strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt. Die §§ 5 und 6 sowie die §§ 8 bis 11 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, über Vorsatz und Fahrlässigkeit sowie über Irrtum, Notstand und Zurechnungsunfähigkeit sind anzuwenden. ..."... (4) Disziplinär strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt. Die Paragraphen 5 und 6 sowie die Paragraphen 8 bis 11 des Strafgesetzbuches (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, über Vorsatz und Fahrlässigkeit sowie über Irrtum, Notstand und Zurechnungsunfähigkeit sind anzuwenden. ..."
Verjährung
"§ 3. (1) Ein Verdächtiger darf wegen einer Pflichtverl