TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/21 W116 2156206-1

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Veröffentlicht am 21.08.2018
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Entscheidungsdatum

21.08.2018

Norm

ADV §7
BDG 1979 §43 Abs2
BDG 1979 §44 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
HDG 2014 §3 Abs1
HDG 2014 §3 Abs3
HDG 2014 §3 Abs4 Z3
HDG 2014 §61 Abs1
HDG 2014 §62
HDG 2014 §72
StGB §105 Abs1
VwGVG §28 Abs2 Z1

Spruch

W116 2156206-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter HR Mag. Herbert KULLNIG und Dr. Sebastian HITZ als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Andreas SCHÖPPL und Dr. Klaus WAHA, Aspergasse 21, 5020 Salzburg, gegen den Einleitungsbeschluss der Disziplinarkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport, vom 12.04.2017, GZ: 896-03-DKS/17, betreffend Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer steht als Berufsunteroffizier des österreichischen Bundesheeres in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war Stabskompanie und Dienstbetrieb, Militärkommando Niederösterreich (StbKp&DBetr/MilKdoNÖ), wo er auf dem Arbeitsplatz des Kommandanten der XXXX eingeteilt war. Mit Bescheid des Militärkommandanten Niederösterreich vom 11.06.2013 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachts der Begehung von (hier nicht gegenständlichen) Pflichtverletzungen vorläufig vom Dienst enthoben. Mit Bescheid der Disziplinarkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport (in der Folge DKS) vom 11.03.2014, GZ 736-10-DKS/13, wurde der Beschwerdeführer vom Dienst enthoben.

2. Mit Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 05.11.2013, 13Hv120/13d-8, wurde der Beschwerdeführer schuldig gesprochen, er hat am 13. Juli 2013 in Gemeinlebarn als Lenker des PKW Peugeot 206 mit dem behördlichen Kennzeichen X-XXXXX (anonymisiert) K (anonymisiert) als Lenker eines Mountainbikes durch Abdrängen von der Fahrbahn zum Auslenken in einen Getreideacker, mithin durch Gewalt zu einer Handlung genötigt. Er hat hiedurch das Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB begangen und wird hiefür nach dieser Gesetzesstelle zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Gemäß § 43a Abs. 3 StGB wird die Vollziehung eines Teiles der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen. Für die Dauer der Probezeit wird gemäß § 50 Abs. 1 StGB Bewährungshilfe angeordnet. Gemäß §§ 50, 51 StGB wurde dem Beschwerdeführer die Weisung erteilt, ein Anti-Gewalt- Training zum ehestmöglichen Termin zu absolvieren und dies dem Gericht unaufgefordert nachzuweisen. Gemäß § 494a Abs. 1 Z 2 StPO wurde vom Widerruf der dem Beschwerdeführer mit Urteilen des Bezirksgerichtes St. Pölten, AZ 9 U 307/10d, und des Landesgerichtes St. Pölten, AZ 13 Hv 43/12d, gewährten bedingten Strafnachsichten abgesehen, jedoch gemäß § 494 a Abs 6 StPO die Probezeit zu AZ 13 Hv 43/12 d des Landesgerichtes St.Pölten unter einem auf fünf Jahre verlängert.

Mit Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 16.05.2014, 21Bs89/14p wurde die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung wegen Nichtigkeit zurückgewiesen und der Berufung wegen Schuld und Strafe nicht Folge gegeben.

3. Mit Schreiben vom 16.06.2014 leitete der Kommandant StbKp&DBetr/MilKdoNÖ als zuständiger Einheitskommandant gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 HDG 2014 ein Disziplinarverfahren ein, weil er im Verdacht steht, nachstehende Pflichtverletzungen begangen zu haben:

1. Er habe am 13.07.2013 in Gemeinlebarn mit seinem PKW einen Mountainbiker durch Abdrängen von der Fahrbahn zum Auslenken in einen Getreideacker, mithin durch Gewalt zu einer Handlung genötigt und dadurch eine strafbare Handlung gemäß § 105 Abs. 1 StGB begangen, wofür er vom LG St. Pölten verurteilt worden ist.

2. Er habe den Befehl, sich wöchentlich jeweils am Montag telefonisch beim Kompaniekommandanten oder DfUO zu melden ab 12.05.2014 nicht befolgt. Erst nach zwei Anrufen durch den Kompaniekommandanten habe er sich am 12.06.2014 telefonisch gemeldet. Er sei mit Wirkung vom 11.06.2013 vorläufig vom Dienst enthoben worden und es sei ihm am 11.06.2013 vom Kompaniekommandanten mündlich befohlen worden, dass er sich jeden Montag um 10:00 Uhr beim DfUO oder KpKdt telefonisch zu melden habe und dass er bei Bedarf nach Aufforderung bei der Dienststelle zu erscheinen habe. Er habe sich zum letzten Mal am 05.05.2014 telefonisch beim DfUO gemeldet.

Er stehe im Verdacht mit diesen Handlungen seine Pflichten gemäß §§ 43 Abs. 2 und 44 Abs. 1 BDG 1979 verletzt zu haben.

4. Mit Schriftsatz vom 12.04.2017 erstattete der Militärkommandant Niederösterreich wegen der oben angeführten Anschuldigungen eine Disziplinaranzeige gegen den Beschwerdeführer an die DKS.

5. Mit dem nun beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 12.04.2017 beschloss die DKS gegen den Beschwerdeführer wegen der oben angeführten Vorwürfe gemäß § 71 Abs. 2 HDG 2014 das Disziplinarverfahren einzuleiten und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung anzuordnen. In der Begründung wurde zunächst zu einer allfälligen Verjährung ausgeführt, dass der zuständige Einheitskommandant zu den Verdachtspunkten am 16.04.2014 ein Disziplinarverfahren eingeleitet habe. Auf Grundlage der Bestimmung des § 3 HDG 2014 liege daher eine Verjährung nicht vor. Zu Anschuldigungspunkt 1. wurde begründend ausgeführt, dass die darin vorgeworfene Handlung im Widerspruch zu den Bestimmungen des § 43 Abs. 2 BDG 1979 stehe. Aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers sei ein möglicher disziplinärer Überhang zu prüfen. Die DKS sei dabei dem Gebot der Bindung an rechtskräftige Gerichtsurteile und die darin enthaltenen Tatsachenfeststellungen folgend vom Inhalt des angeführten rechtskräftigen Urteiles des LG ST. PÖLTEN und dem dort festgestellten Sachverhalt ausgegangen. Aus Sicht des Senates liege ein disziplinärer Überhang vor, da das vom rechtskräftigen Urteil des LG ST. PÖLTEN umfasste Verhalten des Beschwerdeführers Folgen im dienstlichen und außerdienstlichen Bereich nach sich ziehen könne und die Wahrung des Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben ein wesentlicher Bestandteil des Handelns eines Kadersoldaten sein müssen, in seiner Wirkung sowohl nach außen zur Allgemeinheit und als auch nach innen zu den Kaderangehörigen. Zu Anschuldigungspunkt 2. führte die DKS aus, dass gemäß § 7 ADV jeder Untergebene seinem Vorgesetzten gegenüber zu Gehorsam verpflichtet sei. Er habe die ihm erteilten Befehle nach besten Kräften vollständig, gewissenhaft und pünktlich zu befolgen. Der Beschwerdeführer stehe im Verdacht mit dem ihm in Anschuldigungspunkt 2. vorgeworfenen Verhalten gegen diese Bestimmung verstoßen zu haben. Das Befolgen von Befehlen stelle einen wesentlichen Grundpfeiler im militärischen Dienstbetrieb dar, ohne dem ein solcher gar nicht möglich sei. Es bestehe daher der Verdacht von Pflichtverletzungen. Allfällige Gründe für die Einstellung des Disziplinarverfahrens würden nicht vorliegen.

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 14.04.2017 durch Hinterlegung zugestellt.

6. Mit Schriftsatz vom 03.05.2017 brachte der Beschwerdeführer über seine rechtliche Vertretung dagegen binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde ein, worin der beschwerdebezogene Bescheid seinem gesamten Inhalt nach angefochten wird. Dazu wird begründend ausgeführt (auszugsweise, anonymisiert):

"a) Zum Vorwurf wegen einer gerichtlichen Verurteilung:

Richtig ist, dass ich wegen eines Verkehrsdeliktes vom 13.07.2013 gerichtlich verurteilt wurde. Was diesen Vorwurf angeht, so ist vorerst auf die Verjährung hinzuweisen. Überdies ist zu betonen, dass dieser Vorfall nichts mit meinen Dienst zu tun hatte, sondern die der Verurteilung zugrundeliegende Fahrt in meiner Freizeit erfolgte. Weshalb bei einem Verkehrsdelikt, welches in der Freizeit begangen wird, ein disziplinärer Überhang vorliegen soll, ist nicht verständlich. Die im bekämpften Bescheid angeführte Begründung ist nicht verständlich und bestenfalls eine Scheinbegründung: ...

... Dieser Stehsatz hat keinen Bezug zum konkret vorgeworfenen Sachverhalt (Verkehrsunfall) und führt nicht aus, worin hier konkret ein disziplinärer Überhang vorliegen soll. Gerade der inkriminierte Sachverhalt ist typischerweise ausschließlich dem Privatleben zuzuordnen und besteht kein disziplinärer Überhang.

b) Weisung sich zu melden:

Ich möchte zu diesem Vorwurf betonen, dass ich immer der mir auferlegten Meldepflicht nachgekommen bin. Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid habe ich mich erstmals (!) am 12.06.2014 telefonisch gemeldet. Erst an diesem Tag erhielt ich nämlich vom Kompaniekommandanten einen Anruf, in welchem ich den Befehl erhielt, mich wöchentlich telefonisch zu melden. Seither erfolgte diese Meldung auch pünktlich. Bis zu diesem Tag erfolgte allerdings keine Meldung, zumal ich auch keinen entsprechenden Befehl erhielt."

Er beantrage daher den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das gegen ihn eingeleitete Verfahren einzustellen.

7. Die DKS legte die Beschwerde samt Verfahrensakten mit Schriftsatz vom 05.05.2017 (eingelangt am 09.05.2017) dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer steht als Berufsunteroffizier des österreichischen Bundesheeres in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Mit Schreiben vom 16.06.2014 leitete der Kommandant StbKp&DBetr/MilKdoNÖ als zuständiger Einheitskommandant gegen den Beschwerdeführer wegen der gegenständlichen und oben näher ausgeführten Anschuldigungspunkte gemäß § 61 Abs. 1 HDG 2014 ein Disziplinarverfahren ein. Mit Schriftsatz vom 12.04.2017 erstattete der Militärkommandant Niederösterreich wegen der oben angeführten Anschuldigungen eine Disziplinaranzeige gegen den Beschwerdeführer an die DKS.

Bezüglich beider Anschuldigungen liegt nach Aktenlage der hinreichend begründete Verdacht für die Annahme der Begehung von konkreten Pflichtverletzungen durch den Beschwerdeführer und damit für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen ihn vor. Der Sachverhalt ist für das Verfahrensstadium des Einleitungsbeschlusses ausreichend geklärt. Es steht auch unverwechselbar fest, welche konkreten Vorgänge den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bilden. Offenkundige Gründe für eine allfällige Einstellung nach § 118 Abs. 1 BDG 1979 haben sich weder vor der Disziplinarkommission noch im Beschwerdeverfahren ergeben.

2. Beweiswürdigung:

Der für die Entscheidung relevante Sachverhalt ergibt sich aus der vorgelegten und ausreichend dokumentierten Aktenlage.

Der in Anschuldigungspunkt 1. angeführte Tatvorwurf gründet sich auf das im Akt aufliegende rechtskräftige Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 16.05.2014, 21Bs89/14p, worin die gegen das Urteil LG St. Pölten 05.11.2013 erhobene Berufung wegen Nichtigkeit zurückgewiesen und der Berufung wegen Schuld und Strafe nicht Folge gegeben wurde. Gemäß § 5 Abs. 2 HDG 2014 ist die Disziplinarbehörde an die dem Spruch eines rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung gebunden.

Der Anschuldigungspunkt 2. gründet sich auf die Ausführungen des Kompaniekommandanten des Beschwerdeführers in der förmlichen Einleitung des Kommandantenverfahrens 16.06.2014, worin dieser den konkreten Vorwurf erhebt, dass der Beschwerdeführer am 11.06.2013 - im Zuge seiner vorläufigen Dienstenthebung - von seinem Kompaniekommandanten (und damit von ihm selbst) den mündlichen Befehl erhalten habe, sich wöchentlich jeweils am Montag telefonisch bei ihm oder dem DfUO zu melden, und diesem Befehl im Zeitraum zwischen 05.05.2014 und 12.06.2014 nicht entsprechend nachgekommen sei.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl 1930/1 (WV) idF. BGBl I 2012/51 (Verwaltungsgerichts-Novelle 2012) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt. Gemäß § 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid einer Bundesbehörde in einer Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung und wurde rechtzeitig innerhalb der Frist des § 7 Abs. 4 VwGVG eingebracht. Sie ist damit zulässig.

3.2. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 75 Abs. 1 Z 1 HDG 2014 hat das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Beschlüsse der Disziplinarkommissionen nach § 72 Abs. 1 durch einen Senat zu entscheiden. Beim beschwerdebezogenen Bescheid handelt es sich um einen solchen Beschluss, weshalb im Senat zu entscheiden war.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) wird durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Dies ist hier der Fall, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Es sind auch keine Umstände hervorgetreten, zu deren weiteren Klärung eine mündliche Erörterung notwendig erscheinen würde. Darüber hinaus liegen im Hinblick auf den Spruchinhalt auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass im Gegenstand dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. So hat der VwGH in seiner Entscheidung vom 21.04.2015, Zl. 2014/09/0042, im Zusammenhang mit Einleitungsbeschlüssen nach § 123 BDG 1979 folgendes ausgeführt:

"Mit einer Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe eines Beamten wird in der Regel eine Entscheidung über eine zivilrechtliche Streitigkeit iSd Art. 6 Abs. 1 MRK getroffen (vgl. E 9. September 2014, Ro 2014/09/0049; E 14. Oktober 2011, 2008/09/0125). Bei der Entscheidung über einen Einleitungsbeschluss im Disziplinarverfahren der Beamten nach § 123 BDG 1979 wird im Unterschied zu einem Disziplinarerkenntnis jedoch noch nicht über die Schuld und Strafe entschieden. Es handelt sich vielmehr um einen vorbereitenden verfahrensrechtlichen Bescheid, der den Eintritt der Verjährung verhindert, und eine Umgrenzung des Verfahrensgegenstandes und erst eine Voraussetzung für die Entscheidung in der Sache selbst aber keine abschließende Entscheidung darüber darstellt. Der Beschuldigte hat auch nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses die Möglichkeit, alle zu seiner Verteidigung sprechenden Umstände geltend zu machen."

Es konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Wie oben bereits ausgeführt steht der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.

3.3. Zu Spruchteil A):

3.3.1. Zu der in der Beschwerde geltend gemachten Rechtswidrigkeit des Bescheides:

Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde zunächst Verjährung geltend. Darüber hinaus fehle es im Anschuldigungspunkt 1. an dem für die disziplinäre Ahndung des bereits strafgerichtlich abgeurteilten Verhalten am dafür notwendigen disziplinären Überhang. Zu Anschuldigungspunkt 2 wird lediglich vorgebracht, dass der Beschwerdeführer erstmals am 12.06.2014 fernmündlich einen entsprechenden Befehl des Kompaniekommandanten erhalten habe. Davor habe er sich nie gemeldet, weil er keinen derartigen Befehl erhalten hätte.

3.3.2. Zu den maßgeblichen Bestimmungen:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Heeresdisziplinargesetzes 2014 - HDG 2014, BGBl. I Nr. 2/2014, lauten:

Pflichtverletzungen

"§ 2. (1) Soldaten sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen wegen

1. Verletzung der ihnen im Präsenzstand auferlegten Pflichten oder

....

... (4) Disziplinär strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt. Die §§ 5 und 6 sowie die §§ 8 bis 11 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, über Vorsatz und Fahrlässigkeit sowie über Irrtum, Notstand und Zurechnungsunfähigkeit sind anzuwenden. ..."

Verjährung

"§ 3. (1) Ein Verdächtiger darf wegen einer Pflichtverletzung nur bestraft werden, wenn gegen ihn ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde

1. innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, an dem die Pflichtverletzung einer für den Verdächtigen in Betracht kommenden Disziplinarbehörde zur Kenntnis gelangt ist, und

2. innerhalb von drei Jahren seit Beendigung der Pflichtverletzung.

(2) Ein Beschuldigter darf wegen einer Pflichtverletzung nur innerhalb von drei Jahren nach Einleitung des Verfahrens bestraft werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt das Disziplinarverfahren als eingestellt.

(3) Hat der Sachverhalt, der einer Pflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und endet die strafrechtliche Verjährungsfrist nach den §§ 57 und 58 StGB für diesen Sachverhalt später als die Dreijahresfrist nach Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist. In diesen Fällen ist die Halbjahresfrist nach Abs. 1 Z 1 nicht anzuwenden.

(4) Der Lauf der Fristen nach den Abs. 1 bis 3 wird gehemmt

1. für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof oder einem Verwaltungsgericht oder

2. für den Zeitraum zwischen dem Erstatten der Strafanzeige durch den Disziplinarvorgesetzten oder der Disziplinarkommission und dem Einlangen

a) der Mitteilung der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder dessen Beendigung nach dem 11. Hauptstück der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631, oder

b) der Mitteilung über die Beendigung des bei Gericht anhängigen Strafverfahrens beim Disziplinarvorgesetzten oder der Disziplinarkommission oder

3. für die Dauer eines Strafverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 oder ..."

Durchführung des ordentlichen Verfahrens

"§ 62. (1) Dem Beschuldigten sind die Erhebungsergebnisse vorzuhalten. Eine mündliche Verhandlung ist durchzuführen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhaltes notwendig oder zweckmäßig erscheint. Die Disziplinarbehörde darf aus ihrem Zuständigkeitsbereich erforderliche Hilfskräfte zu einer solchen Verhandlung beiziehen. Findet keine mündliche Verhandlung statt, so ist das Ermittlungsverfahren schriftlich durchzuführen.

(2) Liegen die Voraussetzungen für das abgekürzte Verfahren nicht vor, so hat der Einheitskommandant dem Disziplinarvorgesetzten Meldung zu erstatten. In diesem Falle hat der Disziplinarvorgesetzte

1. das Disziplinarverfahren als ordentliches Verfahren durchzuführen oder

2. die Disziplinaranzeige zu erstatten, wenn bei einem Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, eine Geldstrafe oder die Entlassung oder die Unfähigkeit zur Beförderung oder die Degradierung erforderlich erscheint.

(3) Das Verfahren ist durch die Disziplinarkommandanten formlos einzustellen, wenn

1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Pflichtverletzung nicht begangen hat oder diese Pflichtverletzung nicht erwiesen werden kann oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, oder

2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Pflichtverletzung darstellt oder

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder

4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von weiteren Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken.

Wurde einem Beschuldigten die Einleitung eines Disziplinarverfahrens bereits mitgeteilt, so ist ihm auch die formlose Einstellung des Verfahrens unter Hinweis auf den Einstellungsgrund nach Z 1 bis 4 mitzuteilen.

(4) Wird hinsichtlich der dem Verfahren zugrunde liegenden Pflichtverletzung eine Disziplinaranzeige erstattet, so gilt das Verfahren ab dem Zeitpunkt der Erstattung dieser Anzeige als eingestellt. Dies gilt auch, wenn der Beschuldigte hinsichtlich einer solchen Pflichtverletzung die Einleitung eines Kommissionsverfahrens gegen sich selbst beantragt, ab dem Zeitpunkt des Einlangens dieses Antrages beim Disziplinarvorgesetzten.

(5) Wird das Disziplinarverfahren nicht eingestellt, so ist ein Disziplinarerkenntnis zu fällen."

Einleitung des Verfahrens

"§ 72. (1) Der Vorsitzende der Disziplinarkommission hat die Disziplinaranzeige dem zuständigen Senat zur Entscheidung darüber zuzuweisen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Die hiefür notwendigen Erhebungen sind auf Verlangen des Senatsvorsitzenden vom Disziplinarvorgesetzten des Verdächtigen durchzuführen oder zu veranlassen.

(2) Ist nach Durchführung der notwendigen Erhebungen der Sachverhalt ausreichend geklärt, so hat der Senat

1. einen Einleitungsbeschluss zu erlassen oder,

2. sofern ein Einstellungsgrund nach § 62 Abs. 3 vorliegt, das Verfahren mit Beschluss einzustellen.

Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte im Einzelnen anzuführen und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung anzuordnen. ..."

Die hier maßgebliche Bestimmung des Beamten- Dienstrechtsgesetzes 1979- BDG 1979 BGBl. Nr. 333/1979 idF. BGBl. I Nr. 164/2015 lautetet:

Allgemeine Dienstpflichten

"§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, da das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt."

Die hier maßgebliche Bestimmung des § 7 Abs. 1 der Verordnung der Bundesregierung vom 9. Jänner 1979 über die Allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer (ADV), BGBl Nr. 43/1979 idgF.

Lautet:

Gehorsam

"§ 7. (1) Jeder Untergebene ist seinen Vorgesetzten gegenüber zu Gehorsam verpflichtet. Er hat die ihm erteilten Befehle nach besten Kräften vollständig, gewissenhaft und pünktlich auszuführen. Das bloß buchstäbliche Befolgen von Befehlen ohne Rücksicht auf die ihnen offenkundig zugrunde liegende Absicht genügt allein nicht zur Erfüllung dieser Pflicht."

3.3.3. Zur Auslegung:

Der Verwaltungsgerichthof hat in seiner Entscheidung vom 17.05.2000, 97/09/0373, ausdrücklich ausgeführt, dass die Bestimmungen des HDG 1994 (nunmehr HDG 2014) über den Einleitungs- und Verhandlungsbeschluss den vergleichbaren Bestimmungen des BDG 1979 im Wesentlichen entsprechen, weshalb keine Bedenken bestehen, die in dieser Hinsicht zum BDG 1979 ergangenen Grundsätze der Rechtsprechung auf das HDG 1994 zu übertragen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof zur Rechtslage des BDG 1979 und des LDG 1984 in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat (Hinweis E 9.9.1997, 95/09/0243, sowie E 16.9.1998, 96/09/0320), ist die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens: Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verhalten auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Solcherart muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen (VwGH vom 18.12.2012, Zl. 2011/09/0124).

In seiner Entscheidung vom 17.02.2015, Zl. 2014/09/0007, hat der VwGH zum Einleitungsbeschluss weiter Folgendes ausgeführt: Für die Einleitung des Disziplinarverfahrens reicht es aus, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Es muss die Disziplinarbehörde bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. In dieser Phase des Verfahrens ist aber jedenfalls zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsgründe vorliegen und hingegen allenfalls offenkundige Gründe für eine Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind (§ 118 Abs. 1 BDG 1979). Stellt sich nämlich nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses nach § 123 Abs. 2 BDG 1979 idF der Dienstrechts-Novelle 2011 heraus, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahren nach § 118 Abs. 1 BDG 1979 vorliegen, so darf das Disziplinarverfahren nicht mehr gemäß § 118 Abs. 1 BDG 1979 eingestellt werden, in einem solchen Fall ist der Beschuldigte hingegen von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen freizusprechen (vor der Dienstrechts-Novelle 2011 trat diese Wirkung erst nach dem Verhandlungsbeschluss ein:

vgl. E 18. Februar 1998, 95/09/0112; E 18. Dezember 2012, 2010/09/0180, dessen Funktion nunmehr vom Einleitungsbeschluss übernommen wird).

Da es sich beim Einleitungsbeschluss um eine Entscheidung im Verdachtsbereich handelt, muss die darin enthaltene rechtliche Beurteilung des zur Last gelegten Verhaltens noch keine abschließende sein (VwGH vom 31.01.2001, Zl. 2000/09/0144).

Die Begründung des Einleitungsbeschlusses ist auf die Zusammenfassung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die Darlegung der für die getroffene Entscheidung im jeweiligen Gegenstand maßgeblichen Gründe beschränkt; beim Einleitungsbeschluss geht es um die Frage, ob in Bezug auf einen konkret umschriebenen Sachverhalt ein hinreichender Verdacht für das Vorliegen einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung gegeben ist, oder ob allenfalls (offenkundige) Gründe für die sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen (VwGH vom 01.07.1998, Zl. 97/09/0095 mit Hinweis auf E 25.6.1992, 91/09/0190).

Nur offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens gem. § 118 Abs. 1 BDG 1979 stehen der Einleitung des Disziplinarverfahrens entgegen (VwGH vom 25.06.1992, Zl. 92/09/0056).

3.3.3. Zur Anwendung auf den vorliegenden Sachverhalt:

Zunächst ist betreffend den Einwand der Verjährung des Vorwurfs betrefend Anschuldigungspunkt 1. vor dem Hintergrund der dafür maßgeblichen und oben zitierten Bestimmung des § 3 HDG 2014 Folgendes auszuführen:

Laut § 3 Abs. 1 darf wegen einer Pflichtverletzung nur bestraft werden, wenn gegen ihn innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, an dem die Pflichtverletzung einer für den Verdächtigen in Betracht kommenden Disziplinarbehörde zur Kenntnis gelangt ist, und innerhalb von drei Jahren seit Beendigung der Pflichtverletzung ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde.

Laut rechtskräftigem Urteil des Strafgerichts hat der Beschwerdeführer durch seine Handlung am 13.06.2013 das Vergehen der Nötigung gemäß § 105 Abs. 1 StGB begangen. Das gerichtliche Strafverfahren wurde mit der Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien am 16.05.2014 rechtskräftig abgeschlossen. Mit Schreiben vom 16.06.2014 leitete der Kommandant StbKp&DBetr/MilKdoNÖ als zuständiger Einheitskommandant gegen den Beschwerdeführer wegen diesem Vorwurf gemäß § 61 Abs. 1 HDG 2014 ein Disziplinarverfahren ein, also bereits einen Monat nachdem das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer in dieser Angelegenheit rechtskräftig abgeschlossen worden war. Da gemäß § 3 Abs. 4 Z 3 HDG 2014 der Lauf der in Abs. 1 bis 3 genannten Fristen für die Dauer des gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahrens gehemmt waren, erfolgte die Einleitung des Disziplinarverfahrens gegen ihn am 16.06.2014 im Hinblick auf die in Abs. 1 genannten Fristen jedenfalls rechtzeitig.

Gemäß Abs. 3 darf ein Beschuldigter wegen einer Pflichtverletzung nur innerhalb von drei Jahren nach Einleitung des Verfahrens bestraft werden. Nach Ablauf der Frist gilt das Verfahren als eingestellt. Die Dreijahresfrist gemäß Abs. 3 begann somit mit der Einleitung des Disziplinarverfahrens am 16.06.2014 zu laufen. Gemäß Abs. 4 Z 1 wird der Lauf dieser Frist für die Dauer der Anhängigkeit bei einem Verwaltungsgericht gehemmt. Das Verfahren ist seit Vorlage der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (eingelangt am 09.05.2017) anhängig. Damit ist nach Ablauf der Dreijahresfrist eine Hemmung gemäß Abs. 3 eingetreten, eine Verjährung kommt daher auch nach dieser Bestimmung damit nicht in Betracht.

Zum Einwand des Fehlens eines disziplinären Überhangs betreffend das bereits strafgerichtlich geahndete Verhalten des Beschwerdeführers ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es sich dabei weder um ein typisches Verkehrsdelikt, noch um einen Verkehrsunfall handelt, wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde glauben machen will. Aus dem vom LG St. Pölten im Strafverfahren festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer dem beteiligten Fahrradfahrer in einer S-förmigen Kurve mittig entgegenkam, worauf ihm dieser mit erhobener Hand deutete. Der Beschwerdeführer ärgerte sich darüber, wendete sein Fahrzeug und reihte sich neben dem Radfahrer bei einer Geschwindigkeit von 10 bis 15 km/h ein. Es kam darauf hin zu einem Wortwechsel. Der Radfahrer blieb nicht stehen und sagte dann, sie sollten die Angelegenheit vergessen und weiterfahren. Daraufhin fragte ihn der Beschwerdeführer: "Wenn du deppert bist, schieb ich dich in den Acker". Der Beschwerdeführer riss daraufhin sein Fahrzeug nach rechts, sodass es zu einer Berührung mit dem Fahrrad kam und der Radfahrer sein Fahrrad auslenken musste. Der linke Lenker des Rades touchierte dabei mit dem PKW im Bereich des rechten Tankdeckels und der Radfahrer wurde dadurch in den Acker abgedrängt. Er kam dabei nicht zu Sturz. Der Beschwerdeführer blieb mit seinem Cabrio stehen und beschimpfte den Radfahrer weiter. Betreffend die subjektive Tatseite ging das Strafgericht in seinem Urteil von vorsätzlichem Handeln aus. Der Beschwerdeführer hat damit den Tatbestand der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB erfüllt und somit eine strafbare Handlung gegen die Freiheit begangen.

Vor dem Hintergrund seiner Stellung als Berufsunteroffizier des österreichischen Bundesheeres und Kommandant der Baupioniergruppe ist der DKS nicht entgegenzutreten, wenn sie nun davon ausgeht, dass ein solches Verhalten auch geeignet sein kann, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben ernsthaft zu schädigen, und zwar auch dann, wenn es nicht im Dienst, sondern in der Freizeit gesetzt wird, da es nachvollziehbar geeignet ist, negative Rückschlüsse bzw. entsprechende Befürchtungen im Zusammenhang mit seiner Rolle als Vorgesetzter und seinem Verhalten gegenüber Untergebenen (darunter auch Präsenzdiener) zu begründen. Die DKS ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer mit der bereits gerichtlich abgeurteilten Handlung darüber hinaus im Verdacht steht, eine Pflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 begangen zu haben. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführt, stellt § 43 Abs. 2 BDG 1979 nämlich auf einen spezifisch dienstrechtlichen Aspekt ab, der von keinem Tatbestand eines anderen Strafrechtsbereichs wahrgenommen wird, sodass ein disziplinärer Überhang immer vorliegt (VwGH vom 07.04.1999, Zl. 98/09/0235). Und wie oben bereits ausgeführt, handelt es sich beim Einleitungsbeschluss um eine Entscheidung im Verdachtsbereich, weshalb die darin enthaltene rechtliche Beurteilung des zur Last gelegten Verhaltens noch keine abschließende sein muss. Die endgültige Klärung bleibt daher dem noch durchzuführenden Disziplinarverfahren vor der DKS vorbehalten. Offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens gem. § 118 Abs. 1 BDG 1979 hinsichtlich Anschuldigungspunkt 1. liegen jedenfalls nicht vor.

Das Gleiche gilt auch für Anschuldigungspunkt 2.. Wie oben bereits ausgeführt, wird durch die bestimmten Ausführungen des Kompaniekommandanten in der förmlichen Einleitung des Kommandantenverfahrens ein konkreter Vorwurf gegen den Beschwerdeführer erhoben, der (bei Zutreffen) den konkreten Verdacht einer schuldhaften Verletzung der Gehorsamspflicht nach § 7 ADV begründet. Wenn der Beschwerdeführer dagegen nun einwendet, er habe vor dem Telefongespräch am 12.06.2014 keinen derartigen Befehl von seinem Kompaniekommandanten erhalten, so wird es die Aufgabe der DKS sein, den tatsächlichen Sachverhalt in einem ordentlichen Disziplinarverfahren auf Grundlage der dabei zu erhebenden und entsprechend zu würdigenden Beweise abschließend festzustellen. Offenkundige Gründe zur Einstellung des Verfahrens sind damit auch im Hinblick auf den zweiten Anschuldigungspunkt aktuell nicht zu erkennen.

Die in der Beschwerdeschrift getätigten Ausführungen sind daher zusammengefasst nicht geeignet, den Verdacht der schuldhaften Begehung konkret umschriebener Dienstpflichtverletzungen bereits im Vorfeld restlos auszuräumen. Es haben sich weder aus vorliegenden Akten noch aus dem Beschwerdevorbringen konkrete Anhaltspunkte für das offenkundige Vorliegen von Einstellungsgründen gemäß § 118 Abs. 1 BDG 1979 ergeben. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Umstände, welche nach seiner Auffassung dazu führen, dass das ihm vorgeworfene Verhalten keine Pflichtverletzungen darstellen, werden von der Disziplinarkommission im Rahmen des nun weiter zu führenden Disziplinarverfahrens in einer mündlichen Verhandlung entsprechend zu erheben und zu würdigen sein (vgl. VwGH vom 05.07.1993, 91/10/0130 und vom 21.06.2000, 97/09/0143). Der von der belangten Behörde verfügte Einleitungsbeschluss betreffend Vorliegen von Dienstpflichtverletzungen im Verdachtsbereich ist daher zu Recht erfolgt, weshalb die Beschwerde letztlich als unbegründet abzuweisen war.

3.4. Zu Spruchteil B):

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im gegenständlichen Fall ist eine Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommen würde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, oben umfassend dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Die oben dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bezieht sich zudem auf den konkreten Fall.

Schlagworte

außerdienstliches Verhalten, Berufsunteroffizier,
Dienstpflichtverletzung, Einleitungsbeschluss, Gehorsamspflicht,
Kommandantenverfahren, Nötigung, Strafbarkeitsverjährung, Straftat,
Strafurteil, Verdachtsgründe, Verfolgungsverjährung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W116.2156206.1.00

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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