Entscheidungsdatum
18.07.2018Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W205 2009193-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.06.2014, Zl. 1000644407/14034363, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.06.2014, Zl. 1000644407/14034363, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gelangte illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 17.01.2014 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.
Zu seiner Person liegt eine EURODAC-Treffermeldung zu Bulgarien betreffend eine erkennungsdienstliche Behandlung vom 18.10.2013 nach illegaler Einreise (Kategorie 2) vor.
Im Verlauf seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 17.01.2014 gab der Beschwerdeführer an, am XXXX geboren - und somit minderjährig - zu sein, legte aber keine Dokumente vor. Er leide an keinen Beschwerden oder Krankheiten, die ihn an dieser Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen könnten. In Österreich oder einem anderen EU-Staat würden sich keine Angehörigen aufhalten. Er habe sich nach Verlassen seines Herkunftsstaates mit seinen Eltern und seinen Schwestern ca. ein Jahr lang im Iran aufgehalten, vor ca. 5 bis 6 Monaten sei er schlepperunterstützt über die Türkei, Bulgarien, Serbien und ihm unbekannte Länder nach Österreich gereist. In Bulgarien sei er erkennungsdienstlich behandelt worden und ca. drei Monate in verschiedenen Lagern untergebracht gewesen. Es sei sehr schlecht (schmutzig und unhygienisch) gewesen, es gebe keine menschenwürdige Versorgung und er wolle dort nicht mehr hin. In Schweden würde ein Cousin seines Vaters leben.Im Verlauf seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 17.01.2014 gab der Beschwerdeführer an, am römisch 40 geboren - und somit minderjährig - zu sein, legte aber keine Dokumente vor. Er leide an keinen Beschwerden oder Krankheiten, die ihn an dieser Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen könnten. In Österreich oder einem anderen EU-Staat würden sich keine Angehörigen aufhalten. Er habe sich nach Verlassen seines Herkunftsstaates mit seinen Eltern und seinen Schwestern ca. ein Jahr lang im Iran aufgehalten, vor ca. 5 bis 6 Monaten sei er schlepperunterstützt über die Türkei, Bulgarien, Serbien und ihm unbekannte Länder nach Österreich gereist. In Bulgarien sei er erkennungsdienstlich behandelt worden und ca. drei Monate in verschiedenen Lagern untergebracht gewesen. Es sei sehr schlecht (schmutzig und unhygienisch) gewesen, es gebe keine menschenwürdige Versorgung und er wolle dort nicht mehr hin. In Schweden würde ein Cousin seines Vaters leben.
Im Akt liegt ein Röntgenbefund der linken Hand des Beschwerdeführers vom 29.01.2014 auf, aus welchem hervorgeht, dass sämtliche Epiphysenfugen an den Phalangen und den Metacarpalia geschlossen seien, die Epiphysenfuge an der Ulna sei geschlossen. Am Radius zeige sich eine kurzstreckige kortikale Konturunterbrechung sowohl radial als auch ulnarseitig. Hier sei die Epiphysenfuge noch nicht vollständig durchbaut, Ergebnis: finales Stadium Schmeling 3, GP 30.Im Akt liegt ein Röntgenbefund der linken Hand des Beschwerdeführers vom 29.01.2014 auf, aus welchem hervorgeht, dass sämtliche Epiphysenfugen an den Phalangen und den Metacarpalia geschlossen seien, die Epiphysenfuge an der Ulna sei geschlossen. Am Radius zeige sich eine kurzstreckige kortikale Konturunterbrechung sowohl radial als auch ulnarseitig. Hier sei die Epiphysenfuge noch nicht vollständig durchbaut, Ergebnis: finales Stadium Schmeling 3, Gesetzgebungsperiode 30.
Am 05.02.2014 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") eine sachverständige Altersfeststellung des Beschwerdeführers in Auftrag.
Am 12.03.2014 langte beim BFA das Ergebnis des eingeholten gerichtsmedizinischen Sachverständigengutachtens zur Altersfeststellung vom 06.03.2014 ein, das von Ärzten der Klinisch-Forensischen Untersuchungsstelle der Medizinischen Universität XXXX erstellt wurde. Aus diesem geht hervor, dass ein - jeweils im Detail dargestelltes - Gutachten zur körperlichen Untersuchung, ein Radiologisches Gutachten zum Röntgenbild des linken Handgelenks und zum CT-Bild der Schlüsselbeine, ein zahnärztliches Gutachten erstellt wurde, was folgendes Ergebnis brachte: "In der Zusammenschau der Ergebnisse der radiologischen Untersuchungen der Hand, der Schlüsselbeine und des Gebisses ergibt sich für (den Beschwerdeführer) zum Zeitpunkt der Untersuchungen am 21.02.2014 ein wahrscheinlichstes Lebensalter von über 20-24 Jahren. Unter Berücksichtigung einer Schwankungsbreite der Untersuchungsergebnisse ergibt sich ein Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt von 19 Jahren.Am 12.03.2014 langte beim BFA das Ergebnis des eingeholten gerichtsmedizinischen Sachverständigengutachtens zur Altersfeststellung vom 06.03.2014 ein, das von Ärzten der Klinisch-Forensischen Untersuchungsstelle der Medizinischen Universität römisch 40 erstellt wurde. Aus diesem geht hervor, dass ein - jeweils im Detail dargestelltes - Gutachten zur körperlichen Untersuchung, ein Radiologisches Gutachten zum Röntgenbild des linken Handgelenks und zum CT-Bild der Schlüsselbeine, ein zahnärztliches Gutachten erstellt wurde, was folgendes Ergebnis brachte: "In der Zusammenschau der Ergebnisse der radiologischen Untersuchungen der Hand, der Schlüsselbeine und des Gebisses ergibt sich für (den Beschwerdeführer) zum Zeitpunkt der Untersuchungen am 21.02.2014 ein wahrscheinlichstes Lebensalter von über 20-24 Jahren. Unter Berücksichtigung einer Schwankungsbreite der Untersuchungsergebnisse ergibt sich ein Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt von 19 Jahren.
Im konkreten Fall kann zum Alter des zum oben angegebenen Asylantragszeitpunkt wie folgt Stellung genommen werden: (Der Beschwerdeführer) war zum Zeitpunkt des Asylantrages mindestens 18 Jahre alt."
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 11.03.2014 ein auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmeersuchen an Bulgarien. Bulgarien stimmte dem Aufnahmeersuchen mit Schreiben vom 09.04.2014 gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO ausdrücklich zu.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 11.03.2014 ein auf Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmeersuchen an Bulgarien. Bulgarien stimmte dem Aufnahmeersuchen mit Schreiben vom 09.04.2014 gemäß Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO ausdrücklich zu.
Am 16.04.2014 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA unter Beiziehung einer Rechtsberaterin (und vorerst noch gesetzlichen Vertreterin). Hierbei gab der Beschwerdeführer an, er habe keine Beweismittel oder identitätsbezeugende Dokumente, solche habe er im Iran. Er könne sie nicht besorgen, seine Eltern seien zu alt und wüssten auch nicht, wo sie die Tazkira hinbringen sollten. Es gebe auch niemanden, den sie fragen könnten.
Über Vorhalt des eingeholten Altersgutachtens vom 06.03.2014 gab der Beschwerdeführer an: Leute, die er selber kenne, deren Alter sei auf 16 festgestellt worden und bei ihm sei die Volljährigkeit festgestellt worden, obwohl das nicht der Wahrheit entspreche. Er habe bei seinem Alter das richtige angegeben und nicht gelogen. Das was der Arzt bestimme, sei nicht die Wahrheit, er sei tatsächlich minderjährig und es komme das falsche Ergebnis heraus.
In der Folge stellt das BFA fest, dass der Beschwerdeführer volljährig sei und merkt an, dass die Rechtsberaterin keine gesetzliche Vertretung mehr wahrnehme.
Die Rechtsberaterin gab folgende Stellungnahme ab: "Unter Berücksichtigung der üblicherweise herangezogenen Schwankungsbreite von zwei Jahren war der Antragsteller zum Untersuchungszeitpunkt 18 Jahre alt und zum Zeitpunkt Asylantragstellung wahrscheinlich unter 18 Jahre. Es ist nicht nachvollziehbar, warum in diesem Ausnahmefall vom bestellten Sachverständigen nur eine Schwankungsbreite von einem Jahr berücksichtigt wurde und es wird auf den Erlass zur Altersfeststellung hingewiesen, dass im Zweifel Minderjährigkeit anzunehmen ist".
Am 13.05.2014 fand neuerlich eine niederschriftliche Einvernahme unter Beiziehung einer Rechtsberaterin und einer Dolmetscherin statt. Zunächst führte der Beschwerdeführer aus, er habe nunmehr eine Tazkira mit. Ein Freund von ihm, der im Nachhinein die Tazkira vorgelegt habe, sei zu keiner weiteren Altersuntersuchung geschickt worden. Dieser sei als Minderjähriger akzeptiert worden, die Rechtsberaterin habe ihm aber gesagt, dass die Tazkira hier keine Gültigkeit habe. Er verstehe die Altersuntersuchung nicht, weil ein 27- Jähriger als 16-jähriger festgestellt wurde.
Über identitätsbezeugende Dokumente wie Reisepass, Personalausweis oder eine Geburtsurkunde mit Lichtbild verfüge er nicht. Er sei nicht in medizinischer Behandlung und nehme keine Medikamente, im Hoheitsbereich der Mitgliedstaaten habe er einen Cousin väterlicherseits in Finnland, der Cousin seines Vaters lebe in Schweden.
Über Vorhalt der Zuständigkeit Bulgariens und der bereits erfolgten Zustimmung dieses Landes gab er an: Er wolle dorthin nicht zurück, da ziehe er es vor, zurück nach Afghanistan zu gehen, wo die Taliban ihn vielleicht töten würden oder er mit diesen zusammenarbeiten würde. Er sei gleich nach seiner Ankunft in Bulgarien von der Polizei inhaftiert worden und habe nur eine Mahlzeit pro Tag bekommen. Nach ca. eineinhalb Monaten sei er aus dem Gefängnis entlassen worden und habe einen Landesverweis bekommen, er habe dort keinen Asylantrag stellen können und habe unter der Brücke geschlafen. Weiters sei er von bulgarischen Jugendlichen geschlagen worden und die Polizisten hätte sie gezwungen, Müll zu sammeln, sie hätten Fotos von ihnen gemacht und sie ausgelacht. Sie seien im Vorfeld gezwungen worden, einen Zettel zu unterschreiben, dass sie gesund seien. Im Gefängnis habe er sich gegenüber Vertretern der Vereinten Nationen darüber beschwert, dass er seit zwei Tagen nichts zu essen bekommen habe, als die Vertreter weg gewesen seien, sei er von den Gefängniswärtern geschlagen worden. Zu den Länderfeststellungen zu Bulgarien wolle er sagen, dass diese nicht all die Schmerzen, die Flüchtlinge dort durchgemacht hätten, wiedergeben würden. Er wolle nicht dorthin, er habe keine Unterkunft und nichts zu essen, bevor eine Ausweisung nach Bulgarien drohe, wolle er lieber nach Afghanistan ausgewiesen werden.
Die Rechtsberaterin beantragt eine Überprüfung der vorgelegten Tazkira und die Gewährung einer Frist zur Stellungnahme zu den Länderberichten betreffend Bulgarien.
Mit Schreiben vom 15.05.2014 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu den Länderberichten ab und verwies auf die mangelhafte Situation in diesem Staat, es wird das Vorliegen systemischer Mängel im Asylverfahren vorgebracht.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Bulgarien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). Das BFA traf Länderfeststellungen zur Lage in Bulgarien und führte aus, dass kein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der beschwerdeführenden Partei ernstlich für möglich erscheinen lassen würden, im Verfahren erstattet worden sei.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Bulgarien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Das BFA traf Länderfeststellungen zur Lage in Bulgarien und führte aus, dass kein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der beschwerdeführenden Partei ernstlich für möglich erscheinen lassen würden, im Verfahren erstattet worden sei.
Soweit der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme angegeben habe, dass er in Bulgarien von der Polizei geschlagen worden sei und keine ausreichende Versorgung sowie Unterkunft erhalten habe, sei anzumerken, dass aus diesen Angaben nicht hervorgehe, dass er durch diesen Umstand tatsächlich in Bulgarien der Gefahr einer konkreten Verfolgung ausgesetzt sei. Aus den Angaben sei keinesfalls mangelnde Schutzwilligkeit oder mangelnde Schutzfähigkeit des Staates Bulgarien zu entnehmen. Auch die von ihm befürchteten Übergriffe durch Private würden in Bulgarien eine strafbare Handlung darstellen, die von den dort zuständigen Strafverfolgungsbehörden bei Kenntnis verfolgt und geahndet würden. Eine Billigung solcher Übergriffe durch bulgarische Behörden könne nicht erkannt werden. Der Beschwerdeführer verfüge über keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet und sei mangels Anhaltspunkten für eine Integrationsverfestigung in Österreich davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei daher nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben.Soweit der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme angegeben habe, dass er in Bulgarien von der Polizei geschlagen worden sei und keine ausreichende Versorgung sowie Unterkunft erhalten habe, sei anzumerken, dass aus diesen Angaben nicht hervorgehe, dass er durch diesen Umstand tatsächlich in Bulgarien der Gefahr einer konkreten Verfolgung ausgesetzt sei. Aus den Angaben sei keinesfalls mangelnde Schutzwilligkeit oder mangelnde Schutzfähigkeit des Staates Bulgarien zu entnehmen. Auch die von ihm befürchteten Übergriffe durch Private würden in Bulgarien eine strafbare Handlung darstellen, die von den dort zuständigen Strafverfolgungsbehörden bei Kenntnis verfolgt und geahndet würden. Eine Billigung solcher Übergriffe durch bulgarische Behörden könne nicht erkannt werden. Der Beschwerdeführer verfüge über keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet und sei mangels Anhaltspunkten für eine Integrationsverfestigung in Österreich davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG sei daher nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben.
Der Bescheid wurde dem Antragsteller am 17.06.2014 persönlich ausgefolgt.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde samt Beschwerdeergänzung. In der Beschwerde wird zunächst ausgeführt, der Beschwerdeführer habe zu Beginn seines Verfahrens ein Dokument zum Beleg seines Alters vorgelegt (Tazkira), dieses sei ignoriert worden, entgegen dem - näher bezeichneten-Erlass des BMI zur Altersdiagnose, wonach diese als ultima ratio erst anzuordnen sei, wenn es dem Antragsteller nicht gelinge, sein behauptetes Alter mit Urkunden oder anderen Bescheinigungen nachzuweisen, sei eine solche durchzuführen, der Beschwerdeführer sei aber ohne Einvernahme und ohne Überprüfung der Dokumente unmittelbar zur Altersfeststellung geladen worden. Es sei nicht nachvollziehbar, warum das Gutachten nicht eine Schwankungsbreite von zwei Jahren berücksichtige, bei einer solchen wäre der Beschwerdeführer nämlich 17 Jahre und zum Zeitpunkt der als Asylantragstellung jedenfalls minderjährig gewesen. Auch in Bulgarien habe der Beschwerdeführer sein richtiges Alter, nämlich 16 Jahre, angegeben. Sein Verhalten, äußeres Erscheinungsbild, Ergebnis des Handwurzelröntgens sowie seine Tazkira entsprechen einem Minderjährigen, lediglich das Schlüsselbeinröntgen-somit lediglich eines von mehreren "Indizien"-gehe von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers aus. Unter Anführung mehrerer Berichte unterschiedlicher Organisationen - ua von UNHCR - wurde vorgebracht, dass die von der Behörde herangezogenen Länderberichte mangelhaft seien und in Bulgarien systemische Mängel des Asylverfahrens bestehen würden. Eine Abschiebung nach Bulgarien verletze den Beschwerdeführer in seinen nach Art. 3 EMRK bzw. 4 GRC gewährleisteten Rechten und sei daher vom Selbsteintrittsrecht Österreichs Gebrauch zu machen. Abschließend beantragte er die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. In der Beschwerdeergänzung wird auf die Empfehlung von UNHCR im Jänner, von Dublin-Überstellungen nach Bulgarien aufgrund systemischer Mängel Abstand zu nehmen, hingewiesen.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde samt Beschwerdeergänzung. In der Beschwerde wird zunächst ausgeführt, der Beschwerdeführer habe zu Beginn seines Verfahrens ein Dokument zum Beleg seines Alters vorgelegt (Tazkira), dieses sei ignoriert worden, entgegen dem - näher bezeichneten-Erlass des BMI zur Altersdiagnose, wonach diese als ultima ratio erst anzuordnen sei, wenn es dem Antragsteller nicht gelinge, sein behauptetes Alter mit Urkunden oder anderen Bescheinigungen nachzuweisen, sei eine solche durchzuführen, der Beschwerdeführer sei aber ohne Einvernahme und ohne Überprüfung der Dokumente unmittelbar zur Altersfeststellung geladen worden. Es sei nicht nachvollziehbar, warum das Gutachten nicht eine Schwankungsbreite von zwei Jahren berücksichtige, bei einer solchen wäre der Beschwerdeführer nämlich 17 Jahre und zum Zeitpunkt der als Asylantragstellung jedenfalls minderjährig gewesen. Auch in Bulgarien habe der Beschwerdeführer sein richtiges Alter, nämlich 16 Jahre, angegeben. Sein Verhalten, äußeres Erscheinungsbild, Ergebnis des Handwurzelröntgens sowie seine Tazkira entsprechen einem Minderjährigen, lediglich das Schlüsselbeinröntgen-somit lediglich eines von mehreren "Indizien"-gehe von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers aus. Unter Anführung mehrerer Berichte unterschiedlicher Organisationen - ua von UNHCR - wurde vorgebracht, dass die von der Behörde herangezogenen Länderberichte mangelhaft seien und in Bulgarien systemische Mängel des Asylverfahrens bestehen würden. Eine Abschiebung nach Bulgarien verletze den Beschwerdeführer in seinen nach Artikel 3, EMRK bzw. 4 GRC gewährleisteten Rechten und sei daher vom Selbsteintrittsrecht Österreichs Gebrauch zu machen. Abschließend beantragte er die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. In der Beschwerdeergänzung wird auf die Empfehlung von UNHCR im Jänner, von Dublin-Überstellungen nach Bulgarien aufgrund systemischer Mängel Abstand zu nehmen, hingewiesen.
4. Mit hg. Beschluss vom 30.06.2014 wurde der Beschwerde gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.4. Mit hg. Beschluss vom 30.06.2014 wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
5. Mit Schreiben vom 08.08.2014 informierte das BFA die bulgarischen Dublin-Behörden davon, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei (OZ 7).
6. Mit hg. Schreiben vom 21.06.2018 wurden den Verfahrensparteien - dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters - aktualisierte Feststellungen zur Lage in Bulgarien mit Stand vom 27.11.2017, zusammengestellt von der Staatendokumentation, übermittelt und ihnen Gelegenheit gegeben, eine Stellungnahme abzugeben. Ausdrücklich wurde auch die Gelegenheit eingeräumt, Zweckdienliches zur Frage der Beurteilung der Zuständigkeit Österreichs zur Behandlung des Antrages auf internationalen Schutz vorzubringen und allfällige damit im Zusammenhang stehende Beweismittel (Dokumente und Unterlagen in Original oder in Kopie) vorzulegen.
Zu diesem Vorhalt erging keine Stellungnahme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer reiste von einem Drittstaat aus über Bulgarien illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein und begab sich dann illegal nach Österreich weiter, wo er am 17.01.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich volljährig.
Das BFA richtete am 11.03.2014 ein Aufnahmeersuchen an Bulgarien, welchem die bulgarischen Behörden mit am 09.04.2014 übermitteltem Schreiben auf Grundlage des Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO ausdrücklich zustimmten.Das BFA richtete am 11.03.2014 ein Aufnahmeersuchen an Bulgarien, welchem die bulgarischen Behörden mit am 09.04.2014 übermitteltem Schreiben auf Grundlage des Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO ausdrücklich zustimmten.
Aufgrund der dem Beschwerdeführer zum Parteiengehör übermittelten Länderfeststellungen werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Bulgarien getroffen:
1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen
KI vom 13.12.2017, Dublin . Charterüberstellungen (relevant für Abschnitt 3/Dublin-Rückkehrer und Abschnitt 7/Schutzberechtigte)
Im Zuge eines bilateralen Arbeitstreffens des BFA mit Bulgarien Ende November 2017 hat sich Bulgarien sehr kooperativ gezeigt und erklärt, dass aufgrund der derzeitigen Kapazitäten Charterüberstellungen nach Sofia weiterhin möglich wären. Der etablierte Prozess (individuelle Anfrage für ein bestimmtes Datum und Bestätigung durch BG) funktioniere gut (BFA 11.12.2017).
Zur Rücküberstellung von Personen mit aufrechtem Asylstatus bzw. subsidiärem Schutz in Bulgarien wurde nochmals betont, dass Schutzberechtigte dieselben Rechte wie bulgarische Staatsbürger genießen (bis auf die Teilnahme an Wahlen). Die Zuständigkeit zur Aufnahme ("Readmission") besteht bei der Direktion für Migration. Mit Ablauf des jeweiligen Aufenthaltstitels bzw. der jeweiligen Aufenthaltskarte geht der Schutzstatus der Person nicht automatisch unter. Die Person muss persönlich in Bulgarien einen Antrag auf Verlängerung stellen (BFA 11.12.2017).
Quellen:
2. Allgemeines zum Asylverfahren
Zuständig für das erstinstanzliche Asylverfahren ist die Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat (State Agency for Refugees with the Council of Ministers, SAR). Es existiert ein mehrstufiges Asylverfahren mit Beschwerdemöglichkeiten:
(AIDA 2.2017; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle)
99,8% der betretenen illegalen Migranten geben an, dass Bulgarien nicht ihr Zielland ist. Ende 2016 stieg die Quote der Antragsteller, die ihr Verfahren nicht zu Ende führen, auf 84%. 44% der Asylverfahren wurden eingestellt (discontinued) und 41% in Abwesenheit entschieden. Nur 15% der Asylwerber blieben lange genug im Land, um eine inhaltliche Entscheidung zu erhalten (AIDA 2.2017). Illegale Ausreise ist eine Straftat und kann zu Haftstrafen von über einem Jahr führen (AI 2.2017). In Bulgarien gab es 2017 bis 16.11.2017 3.334 Asylanträge (VB 22.11.2017).
Es gibt weiterhin Berichte über Gewalt gegen Migranten und Asylwerber durch Mitglieder ziviler "Bürgerwehren" und Beamte an den Landesgrenzen. Menschenrechtsorganisationen zufolge wendet Bulgarien Gewalt und sogenannte "Pushbacks" an, um Migranten von seinem Territorium fernzuhalten. Dabei soll in hunderten Fällen vonseiten der Polizei und Grenzwache körperliche Gewalt zum Einsatz gekommen und die Migranten bisweilen auch beraubt und erniedrigend behandelt worden sein. Im November 2016 wurde im Zuge der Niederschlagung eines gewaltsamen Aufstandes im Unterbringungszentrum Harmanli von der Polizei angeblich übertriebene Gewalt angewendet. Im Juni 2016 wurden zwei Männer wegen versuchten Mordes angeklagt, die einen Asylwerber aus fremdenfeindlichen Motiven niedergestochen hatten (USDOS 3.3.2017; vgl. BHC 25.1.2017). Die Handlungen der zivilen "Bürgerwehren", welche Migranten an den Grenzen bis zum Eintreffen der Polizei festhielten und bisweilen auch misshandelten, wurden von Teilen von Politik und Gesellschaft zunächst begrüßt. Nach formellen Beschwerden von NGOs wurden einige Mitglieder dieser Gruppen verhaftet und das bulgarische Innenministerium rief dazu auf, von der eigenmächtigen Anhaltung von Migranten Abstand zu nehmen (AI 2.2017). Die NGO Ärzte ohne Grenzen (MSF) betreibt in Serbien eine mental health clinic. MSF berichtet, dass von den verletzten Minderjährigen, die sich zwischen Jänner und Juni 2017 an diese Klinik wandten, nach Eigenangaben der Betroffenen, 48% der Verletzungen auf verschiedene bulgarische Behörden zurückgingen und ihnen in den Grenzregionen, in Lagern, Polizeistationen, Hafteinrichtungen u.a. Einrichtungen beigebracht worden seien (MSF 3.10.2017). Einzelne Übergriffe von staatlichen Organen auf Migranten und Asylwerber in Bulgarien sind - wie überall - nicht völlig auszuschließen. Ein systematisches Vorgehen von Misshandlungen und/oder herabwürdigender Behandlung durch die bulgarischen Sicherheitskräfte besteht laut Einschätzung des BM.I-Verbindungsbeamten jedoch nicht. Das Disziplinarsystem innerhalb des Innenministeriums wird strikt ausgelegt, und die Täter hätten mit sofortiger Entlassung zu rechnen (VB 31.1.2017). Asylwerber und Schutzberechtigte haben dieselben gesetzlichen Beschwerdemöglichkeiten wie bulgarische Staatsbürger. Sie können die Behörden informieren. Die Zuständigkeit ergibt sich aus dem Charakter der Beschwerde. Ansprechbar sind der Direktor der jeweiligen Institution; der Vorsitzende der SAR über den Direktor der jeweiligen territorialen SAR-Einheit oder über NGOs; UNHCR; das Bulgarische Rote Kreuz; das Bulgarische Helsinki Komitee und andere NGOs welche reguläre Vertreter bei den territorialen Einheiten der SAR haben; der Direktor des jeweiligen Unterbringungszentrums (VB 9.7.2015).Es gibt weiterhin Berichte über Gewalt gegen Migranten und Asylwerber durch Mitglieder ziviler "Bürgerwehren" und Beamte an den Landesgrenzen. Menschenrechtsorganisationen zufolge wendet Bulgarien Gewalt und sogenannte "Pushbacks" an, um Migranten von seinem Territorium fernzuhalten. Dabei soll in hunderten Fällen vonseiten der Polizei und Grenzwache körperliche Gewalt zum Einsatz gekommen und die Migranten bisweilen auch beraubt und erniedrigend behandelt worden sein. Im November 2016 wurde im Zuge der Niederschlagung eines gewaltsamen Aufstandes im Unterbringungszentrum Harmanli von der Polizei angeblich übertriebene Gewalt angewendet. Im Juni 2016 wurden zwei Männer wegen versuchten Mordes angeklagt, die einen Asylwerber aus fremdenfeindlichen Motiven niedergestochen hatten (USDOS 3.3.2017; vergleiche BHC 25.1.2017). Die Handlungen der zivilen "Bürgerwehren", welche Migranten an den Grenzen bis zum Eintreffen der Polizei festhielten und bisweilen auch misshandelten, wurden von Teilen von Politik und Gesellschaft zunächst begrüßt. Nach formellen Beschwerden von NGOs wurden einige Mitglieder dieser Gruppen verhaftet und das bulgarische Innenministerium rief dazu auf, von der eigenmächtigen Anhaltung von Migranten Abstand zu nehmen (AI 2.2017). Die NGO Ärzte ohne Grenzen (MSF) betreibt in Serbien eine mental health clinic. MSF berichtet, dass von den verletzten Minderjährigen, die sich zwischen Jänner und Juni 2017 an diese Klinik wandten, nach Eigenangaben der Betroffenen, 48% der Verletzungen auf verschiedene bulgarische Behörden zurückgingen und ihnen in den Grenzregionen, in Lagern, Polizeistationen, Hafteinrichtungen u.a. Einrichtungen beigebracht worden seien (MSF 3.10.2017). Einzelne Übergriffe von staatlichen Organen auf Migranten und Asylwerber in Bulgarien sind - wie überall - nicht völlig auszuschließen. Ein systematisches Vorgehen von Misshandlungen und/oder herabwürdigender Behandlung durch die bulgarischen Sicherheitskräfte besteht laut Einschätzung des BM.I-Verbindungsbeamten jedoch nicht. Das Disziplinarsystem innerhalb des Innenministeriums wird strikt ausgelegt, und die Täter hätten mit sofortiger Entlassung zu rechnen (VB 31.1.2017). Asylwerber und Schutzberechtigte haben dieselben gesetzlichen Beschwerdemöglichkeiten wie bulgarische Staatsbürger. Sie können die Behörden informieren. Die Zuständigkeit ergibt sich aus dem Charakter der Beschwerde. Ansprechbar sind der Direktor der jeweiligen Institution; der Vorsitzende der SAR über den Direktor der jeweiligen territorialen SAR-Einheit oder über NGOs; UNHCR; das Bulgarische Rote Kreuz; das Bulgarische Helsinki Komitee und andere NGOs welche reguläre Vertreter bei den territorialen Einheiten der SAR haben; der Direktor des jeweiligen Unterbringungszentrums (VB 9.7.2015).
Quellen:
3. Dublin-Rückkehrer
Ein Verfahren ist zu suspendieren, wenn sich der Antragsteller diesem für mehr als zehn Arbeitstage entzieht oder seine Adresse ändert ohne dies zu melden. Nach weiteren drei Monaten des Nichterscheinens ist das Verfahren zu beenden (Act Art. 14f.; vgl. AIDA 2.2017; EASO 24.10.2017).Ein Verfahren ist zu suspendieren, wenn sich der Antragsteller diesem für mehr als zehn Arbeitstage entzieht oder seine Adresse ändert ohne dies zu melden. Nach weiteren drei Monaten des Nichterscheinens ist das Verfahren zu beenden (Act Artikel 14 f,; vergleiche AIDA 2.2017; EASO 24.10.2017).
Wurde der zugrundeliegende Asylantrag bereits inhaltlich behandelt hat der Antragsteller ab Beendigung sechs Monate Zeit, triftige Gründe für sein Fernbleiben vorzubringen und somit das Verfahren wiederzueröffnen. Kann er keine triftigen Gründe vorbringen oder ist die 6-Monats-Frist verstrichen, kommt nur noch ein neuerlicher Asylantrag infrage, der jedoch neue Elemente enthalten muss um zulässig zu sein (Act Art. 77; vgl. AIDA 2.2017; EASO 24.10.2017).Wurde der zugrundeliegende Asylantrag bereits inhaltlich behandelt hat der Antragsteller ab Beendigung sechs Monate Zeit, triftige Gründe für sein Fernbleiben vorzubringen und somit das Verfahren wiederzueröffnen. Kann er keine triftigen Gründe vorbringen oder ist die 6-Monats-Frist verstrichen, kommt nur noch ein neuerlicher Asylantrag infrage, der jedoch neue Elemente enthalten muss um zulässig zu sein (Act Artikel 77,; vergleiche AIDA 2.2017; EASO 24.10.2017).
Wurde der zugrundeliegende Asylantrag vor Beendigung noch nicht inhaltlich behandelt, ist das Verfahren im Falle einer Dublin-Rückkehr jedenfalls wiederzueröffnen und der Antrag inhaltlich zu behandeln (Act Art. 77; vgl. AIDA 2.2017; EASO 24.10.2017; VB 13.11.2017). Wenn in einem solchen Fall die 6-Monats-Frist verstrichen ist, kann der Rückkehrer einen erneuten Asylantrag stellen, welcher als Erstantrag gewertet wird (und nicht als Folgeantrag) (SAR 17.5.2016b).Wurde der zugrundeliegende Asylantrag vor Beendigung noch nicht inhaltlich behandelt, ist das Verfahren im Falle einer Dublin-Rückkehr jedenfalls wiederzueröffnen und der Antrag inhaltlich zu behandeln (Act Artikel 77,; vergleiche AIDA 2.2017; EASO 24.10.2017; VB 13.11.2017). Wenn in einem solchen Fall die 6-Monats-Frist verstrichen ist, kann der Rückkehrer einen erneuten Asylantrag stellen, welcher als Erstantrag gewertet wird (und nicht als Folgeantrag) (SAR 17.5.2016b).
Wurde der zugrundeliegende Asylantrag bereits rechtskräftig negativ entschieden, werden Schritte zur Außerlandesbringung des Rückkehrers gesetzt. Auch hier besteht die Möglichkeit einen neuen Asylantrag einzubringen, der jedoch neue Elemente enthalten muss um zulässig zu sein (EASO 24.10.2017; vgl. VB 13.11.2017).Wurde der zugrundeliegende Asylantrag bereits rechtskräftig negativ entschieden, werden Schritte zur Außerlandesbringung des Rückkehrers gesetzt. Auch hier besteht die Möglichkeit einen neuen Asylantrag einzubringen, der jedoch neue Elemente enthalten muss um zulässig zu sein (EASO 24.10.2017; vergleiche VB 13.11.2017).
Dublin-Rückkehrer haben bis zum Vorliegen einer inhaltlich rechtskräftigen Entscheidung dieselben Unterbringungsrechte wie andere Asylwerber und auch ihre Krankenversicherungen werden erneuert (EASO 24.10.2017).
Folgeantragsteller (außer Vulnerable) haben während der Zulässigkeitsprüfung ihres Folgeantrags (de jure 14 Tage) kein Recht auf Unterbringung, Sozialhilfe, Krankenversicherung/-versorgung und psychologische Hilfe (Act Art. 29 und 76b; vgl. AIDA 2.2017). Bei Antragstellern, deren suspendiertes Verfahren wiedereröffnet wird, weil es triftige Gründe für Ihr Fernbleiben gibt, ist laut Gesetz das Recht auf Krankenversicherung als fortdauernd (continuous) zu betrachten (Act Art. 29).Folgeantragsteller (außer Vulnerable) haben während der Zulässigkeitsprüfung ihres Folgeantrags (de jure 14 Tage) kein Recht auf Unterbringung, Sozialhilfe, Krankenversicherung/-versorgung und psychologische Hilfe (Act Artikel 29 und 76 b; vergleiche AIDA 2.2017). Bei Antragstellern, deren suspendiertes Verfahren wiedereröffnet wird, weil es triftige Gründe für Ihr Fernbleiben gibt, ist laut Gesetz das Recht auf Krankenversicherung als fortdauernd (continuous) zu betrachten (Act Artikel 29,).
Bezüglich der Anschlussversorgung depressiver Dublin-Rückkehrer teilt SAR mit, dass bei vulnerablen Personen mit spezifischen Bedürfnissen, einschließlich Personen mit psychischen und psychiatrischen Problemen, deren spezifischer Zustand berücksichtigt wird. Gegenwärtig entsprechen das nationale System für internationalen Schutz in Bulgarien und die nationale Gesetzgebung im Bereich des Asyls der Gesetzgebung der EU mit sämtlichen Mindeststandards, einschließlich für die Aufnahmebedingungen. Als EU-Mitglied hält sich Bulgarien an die EU-Asylpolitik und -Gesetzgebung und folgt diesen sehr streng. Im Falle eines depressiven Dublin-Rückkehrers wird das Verfahren wieder aufgenommen und die Person hat alle in der Gesetzgebung vorgesehenen Rechte eines Asylwerbers, einschließlich das Recht auf psychologische Hilfe. Bei der Aufnahme einer Person mit speziellen Bedürfnissen werden Experten mit der jeweiligen medizinischen Qualifikation zugezogen und die betroffene Person wird von denen medizinisch, bzw. psychologisch betreut. Die Psychologen von SAR und die NGOs Zentrum "Nadya", IOM und das Bulgarische Rote Kreuz leisten selbstmordgefährdeten Dublin-Rückkehrer in Bulgarien Hilfe. Folgende Dienstleistungen werden angeboten: psychologische Beratung, Psychotherapie, psychiatrische Beratung, individuelle Einschätzung des psychologischen Verhaltens, Erstellen von Zertifikaten für psychologische und psychisch-gesundheitliche Folgen eines Traumas (VB 20.6.2017a).
Quellen:
4. Non-Refoulement
Schutz vor Refoulement ist eine Erwägung in der Zulässigkeitsprüfung und unerlässlich für sichere Dritt- und Herkunftsstaaten (AIDA 2.2017).
Menschenrechtsorganisationen zufolge wendet Bulgarien Gewalt und sogenannte "pushbacks" an, um Migranten von seinem Territorium fernzuhalten (USDOS 3.3.2017; vgl. BHC 25.1.2017).Menschenrechtsorganisationen zufolge wendet Bulgarien Gewalt und sogenannte "pushbacks" an, um Migranten von seinem Territorium fernzuhalten (USDOS 3.3.2017; vergleiche BHC 25.1.2017).
Die Regierung garantiert einen gewissen Schutz vor Ausweisung oder Rückkehr von Migranten und Asylwerbern in Länder, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre (USDOS 3.3.2017).
Quellen:
5. Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable
Das bulgarische Asylgesetz definiert als vulnerable Gruppen: Kinder, Schwangere, Alte, alleinstehende Elternteile in Begleitung ihrer minderjährigen Kinder, Behinderte und Opfer schwerer Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt Die Gesetze sehen keine spezifischen Identifikationsmechanismen für Vulnerable vor, weswegen sich NGOs besorgt über den Mangel an Verfahrensgarantien für Vulnerable zeigen (AIDA 2.2017).
Im Gesetz ist eine medizinische Untersuchung vorgesehen um spezielle Bedürfnisse von Antragstellern festzustellen. Die genaue Prozedur dieses Identifikationsmechanismus ist nicht gesetzlich festgelegt, sondern basiert auf internen Regulierungen. So ist schon seit Ende 2012 ein mit Mitteln des Europäischen Flüchtlingsfonds ko-finanzierter Fragebogen anzuwenden (PROTECT Questionnaire). Die regelmäßige praktische Umsetzung dieser Bestimmungen ist aber zweifelhaft. SAR selbst gibt an, dass die Identifizierung von Ärzten, Psychologen und NGO-Sozialarbeitern in den Zentren vorgenommen wird. Da aber eine der beiden beteiligten NGOs nicht mehr operativ ist, soll dies nicht mehr auf alle Zentren zutreffen. Meist wird die Untersuchung angeblich von Rechtsvertretern initiiert und die Kosten von NGOs getragen (HHC 5.2017).
Die Feststellung einer etwaigen Vulnerabilität wird vor der Registrierung durch Gruppenbefragungen vorgenommen. In der Praxis werden bestimmte Maßnahmen zur Sicherstellung der Medikation bzw. Ernährung bei bestimmten schweren chronischen Krankheiten gesetzt, z. B. Diabetes, Epilepsie, etc.) (AIDA 2.2017).
Bei Zweifeln an der Minderjährigkeit eines Antragstellers ist eine medizinische Altersfeststellung vorgesehen. Eine bestimmte Methode ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, Standardverfahren ist aber das Handwurzelröntgen. Im Zweifel ist die Minderjährigkeit anzunehmen. Sozialarbeiter haben in jedem Fall eine Einschätzung des besten Interesses des Minderjährigen abzugeben. Seit Oktober 2015 fungiert nach einer Gesetzesänderung ein Repräsentant der zuständigen lokalen Gemeinde als Vertreter von unbegleiteten Minderjährigen (UM). Dieser hat darauf zu achten, dass das beste Interesse des Kindes im Verfahren berücksichtigt wird, und er muss den UM in allen Arten von Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren vertreten bzw. dessen rechtliche Vertretung sicherstellen. Die Vertretung der UM durch Sozialarbeiter, die früher in der Praxis üblich (aber nach der Auffassung von NGOs nicht rechtskonform) war, wurde abgeschafft. Kritiker meinen aber, die neue Regelung wäre noch schlechter, da es den Gemeinden an geeignetem Personal mangle. Erst Ende 2016 rangen sich die zuständigen Gemeinden, auf deren Gebiet sich die Unterbringungszentren befinden, dazu durch pro Zentrum einen Vertreter zu benennen. Diese werden von NGOs als unerfahren und schlicht ungeeignet bezeichnet, außerdem sei ein Vertreter für UM pro Zentrum zu wenig. 2016 stellten in Bulgarien insgesamt 2.772 unbegleitete Minderjährige einen Asylantrag. Eine gesetzliche Neuregelung der Vormundschaft für UM unter Beteiligung der Zivilgesellschaft wird angestrebt (AIDA 2.2017).
Laut Gesetz ist Vulnerabilität nur bei der Unterbringung zu berücksichtigen. Aufgrund mangelnder Kapazitäten und schlechter Unterbringungsbedingungen, wird das in der Praxis aber selten umgesetzt. In den Unterbringungszentren existieren keine separaten Bereiche für Familien, alleinstehende Frauen, unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) oder Traumatisierte (zumindest nicht permanent) (EASO 2.2016; vgl. HHC 5.2017). Gemäß Ombudsmann mangelt es einigen Unterbringungszentren weiterhin an Infrastruktur für Behinderte (FRA 10.2017). Unbegleitete Minderjährige müssen bei Verwandten, in Pflegefamilien, Kinderheimen oder anderen für unbegleitete Minderjährige geeigneten Einrichtungen