TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/23 W205 2180553-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.07.2018
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Entscheidungsdatum

23.07.2018

Norm

AsylG 2005 §5
BFA-VG §21 Abs5 Satz1
B-VG Art.133 Abs4
FPG §61
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 21 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

W205 2180553-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Algerien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, DIAKONIE und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2017, Zahl: 1169572403/171115881, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Algerien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, DIAKONIE und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2017, Zahl: 1169572403/171115881, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 21 Abs. 5 Satz 1 BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. Gemäß Paragraph 21, Absatz 5, Satz 1 BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Algeriens und reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 30.09.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Nach den vorliegenden EURODAC-Treffermeldungen stellte der Beschwerdeführer in Griechenland am 23.03.2017 und in Slowenien am 15.09.2017 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Verlauf seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 01.10.2017 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er an keinen Beschwerden oder Krankheiten leiden würde, die ihn an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen könnten. Er habe Algerien im Sommer 2016 mit einem Flugzeug verlassen und sei in die Türkei gereist. Schließlich sei er nach Griechenland gereist, wo er auch um Asyl angesucht, jedoch keine Legitimation bekommen habe. In Slowenien habe er auch um Asyl angesucht, dort habe er jedoch den Abschluss seines Verfahrens nicht abgewartet. Er sei in beiden Ländern normal behandelt worden, dennoch wolle er in Österreich bleiben. Aus Algerien sei der Beschwerdeführer ausgereist, weil er im Jahr 2004 zu Unrecht inhaftiert und verurteilt worden sei und nach seiner Entlassung keine Arbeit mehr gefunden habe.

Am 05.10.2017 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO an Slowenien. Mit Schreiben vom 19.10.2017 teilte die slowenische Dublin Behörde mit, dass sie Dublin Konsultationen mit Griechenland führe und dem Wiederaufnahmeersuchen deshalb derzeit noch nicht zustimmen könne. Daraufhin äußerte sich das BFA mit Schreiben vom 20.10.2017 dahingehend, dass Dublin Aussetzungen nach Griechenland noch immer vorgesehen wären und verwies auf die Entscheidung des EGMR M.S.S.v. Belgium and Greece vom 21.01.2011. Schließlich stimmte die slowenische Dublin Behörde mit Schreiben vom 23.10.2017 dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO zu.Am 05.10.2017 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO an Slowenien. Mit Schreiben vom 19.10.2017 teilte die slowenische Dublin Behörde mit, dass sie Dublin Konsultationen mit Griechenland führe und dem Wiederaufnahmeersuchen deshalb derzeit noch nicht zustimmen könne. Daraufhin äußerte sich das BFA mit Schreiben vom 20.10.2017 dahingehend, dass Dublin Aussetzungen nach Griechenland noch immer vorgesehen wären und verwies auf die Entscheidung des EGMR M.S.S.v. Belgium and Greece vom 21.01.2011. Schließlich stimmte die slowenische Dublin Behörde mit Schreiben vom 23.10.2017 dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO zu.

Am 08.11.2017 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA im Beisein eines Rechtsberaters nach durchgeführter Rechtsberatung. Der Beschwerdeführer gab an, wegen seiner Tuberkuloseerkrankung 21 Tage im Spital gewesen zu sein. Nach Slowenien wolle er nicht zurückgehen, da ihm das Land nicht gefallen habe, es sei zu klein. Er sei dort in einem Camp untergebracht gewesen und man habe ihm seine Fingerabdrücke abgenommen. In Österreich oder der restlichen EU habe er keine Verwandten, ein Onkel lebe aber in Frankreich.

Einem ärztlichen Entlassungsbrief eines Landesklinikums vom 23.10.2017 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer wegen Tuberkulose pulmonalis vom 02.10.2017 bis 23.10.2017 in Behandlung stand.

In einer Stellungnahme zu den ausgehändigten Länderfeststellungen vom 13.11.2017 legte der Beschwerdeführer dar, dass sich das Bundesamt nur unzureichend mit den Aufnahmekapazitäten in Slowenien auseinandergesetzt und nicht Bezug auf den detaillierten Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe aus dem Jahr 2011 genommen habe. Durch die prekäre Aufnahmesituation würden Asylwerber leichter Opfer der organisierten Kriminalität werden. Das BFA führe selbst aus, dass Asylwerber oft private Möglichkeiten für Unterkünfte organisieren müssten.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Slowenien für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Slowenien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Slowenien für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Slowenien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Slowenien wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert und gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):

"Kurzinformation vom 30.01.2017 - Änderungen Asylrecht

Slowenien hat letzte Woche sein Asylrecht geändert. Laut der neuen Gesetzgebung hat die Polizei in Zukunft unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit, Asylwerber an der Grenze zum Nicht-Schengen-Land Kroatien umgehend zurückzuschicken. Die Verschärfung wurde präventiv für den Fall eines möglichen Wiederanstiegs der Flüchtlingszahl auf der Balkan-Route beschlossen - falls dadurch die "öffentliche Ordnung und die innere Sicherheit bedroht" seien. Regierungschef Miro Cerar sprach von einer "extremen Maßnahme, die wir vorbereiten müssen für den Fall, dass sie gebraucht wird". Im Krisenfall kann die Regierung nun das Parlament ersuchen, die Regelung in Kraft zu setzen und die Grenze so für mindestens ein halbes Jahr zu schließen (ORF 27.01.2017).

Die wichtigsten Änderungen im Fremdengesetz, welche auch das Asylrecht betreffen, sind in §10a und b enthalten. Das Parlament stimmte den Änderungen am 27.01.2017 mit 47:18 Stimmen zu.

Eckpunkte des §10a (Vorgangsweise) im Folgenden:

Vorgesehen ist eine Einschätzung des slowenischen Innenministeriums (unter Berücksichtigung aller Fakten und Erstellung einer Übersicht, wie Unterbringungsmöglichkeiten, Zahl der Asylwerber, etc.), ob eine Lage entstehen könnte oder bereits besteht, wo die öffentliche Ordnung und innere Sicherheit der Republik Slowenien ernsthaft gefährdet sein könnte. Vorschlag des Innenministeriums an die Regierung zur Vorlage an das Parlament über "Sondermaßnahmen". Das Parlament muss mit einfacher Mehrheit (als Kompromiss zum ersten Entwurf, wo eine 2/3 Mehrheit vorgesehen war) diese Maßnahmen beschließen.

Zeitliche Begrenzung dieser Maßnahmen auf sechs Monate.

Verlängerung dieser Maßnahmen um jeweils weitere sechs Monate durch Vorlage der Regierung an das Parlament möglich. Aufhebung der Maßnahmen bei Wegfall der Gründe und des Bedarfs möglich entweder auf Vorschlag des Innenministeriums an die Regierung zur Vorlage an das Parlament (einfache Mehrheit) oder aufgrund eines Vorschlags durch 10 Abgeordnete eingebracht.

Informationspflichten der Regierung an verschiedene Institutionen (UNHCR, EU, etc.) sind ebenso vorgesehen.

§ 10b erläutert die vorgesehenen Maßnahmen:Paragraph 10 b, erläutert die vorgesehenen Maßnahmen:

Verweigerung der illegalen Einreise von Fremden.

Rückführung von illegal eingereisten Fremden auch aus dem Landesinneren; auch, wenn die Absicht geäußert wird, einen Asylantrag stellen zu wollen (Ausnahmen bestehen bei unbegleiteten Minderjährigen; wenn im Staat, in welchen rückgeführt werden soll, eine Gefährdung vorliegt; und wenn medizinische Gründe dagegen sprechen). (VB 27.1.2017)

Negative Äußerungen kamen von Europarat, UNHCR und anderen Organisationen. Positiv äußerte sich ein slowenischer Verfassungsrichter, der die Änderungen als verfassungs- und völkerrechtskonform sieht (VB 27.1.2017; vgl. ER 11.1.2017, ER 12.1.2017, UNHCR 9.12.2016).Negative Äußerungen kamen von Europarat, UNHCR und anderen Organisationen. Positiv äußerte sich ein slowenischer Verfassungsrichter, der die Änderungen als verfassungs- und völkerrechtskonform sieht (VB 27.1.2017; vergleiche ER 11.1.2017, ER 12.1.2017, UNHCR 9.12.2016).

Quellen:

ER - Europarat (11.1.2017): Brief des Generalsekretärs ...;

ER - Europarat (12.1.2017): Brief des Menschenrechtskommissars ...;

ORF - Österreichischer Rundfunk (27.1.2017): Slowenien verschärft Asylrecht deutlich ...;

UNHCR - Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (9.12.2016): Recommendations ...;

VB des BM.I für Slowenien (27.1.2017): Bericht des VB, per E-Mail.

Allgemeines zum Asylverfahren

Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (MoI o.D; vgl. EDAL 7.2.2014, EDAL 29.1.2016, UN 27.1.2015, USDOS 13.4.2016, für weitere Informationen siehe dieselben Quellen).Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (MoI o.D; vergleiche EDAL 7.2.2014, EDAL 29.1.2016, UN 27.1.2015, USDOS 13.4.2016, für weitere Informationen siehe dieselben Quellen).

Quellen:

EDAL - European Database of Asylum Law (7.2.2014): EDAL Country Overview - Slovenia ...;

EDAL - European Database of Asylum Law (29.1.2016): Slovenia: new International Protection Act ...;

MoI - Republic of Slovenia - Ministry of the Interior (o.D.):

International Protection ...;

UN - United Nations (27.1.2015): Government of Slovenia: Common core document forming part of the reports of States parties ...;

USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Slovenia ...

Dublin-Rückkehrer

Der legale Status eines Rückkehrers hängt vom Stand seines Asylverfahrens in Slowenien ab. Wurde in Slowenien zuvor ein Asylverfahren eröffnet, das noch läuft, wird dieses fortgesetzt. In "take-charge"-Fällen kann der Rückkehrer einen Erstantrag stellen. Sollte für den Rückkehrer bei Rücküberstellung bereits eine rechtskräftige Entscheidung vorliegen, wird er zunächst im Zentrum für Fremde untergebracht und er hat das Recht, die Eröffnung eines erneuten Verfahrens zu beantragen. Wird dem stattgegeben, kann der Rückkehrer einen neuen Asylantrag stellen und in ein offenes Zentrum verlegt werden. Dublin-Rückkehrer haben Zugang zu materieller Unterstützung, wie Unterkunft, Verpflegung, medizinischer Versorgung, Kleidung, etc. (MNZ 12.10.2016).

Quellen:

MNZ - Bundesministerium für Inneres - Das Amt für Migration und Einbürgerung (12.10.2016): Anfragebeantwortung, per E-Mail.

Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable

Es gibt verschiedene Arten von Vormunden für verschiedene Arten von UM (Nicht-Antragsteller, Antragsteller, schutzberechtigte UM). Unbegleitete minderjährige Antragsteller erhalten einen "legal guardian", während schutzberechtigte UM einen Vormund im eigentlichen Sinn erhalten. Vertreter des psychosozialen Dienstes im Asylheim kümmern sich ebenfalls um UMA (IOM 2012; vgl. HRC 14.8.2014). UMA bekommen einen Rechtsvertreter für ihr Verfahren (GRS o.D.; vgl. SR 24.6.2016).Es gibt verschiedene Arten von Vormunden für verschiedene Arten von UM (Nicht-Antragsteller, Antragsteller, schutzberechtigte UM). Unbegleitete minderjährige Antragsteller erhalten einen "legal guardian", während schutzberechtigte UM einen Vormund im eigentlichen Sinn erhalten. Vertreter des psychosozialen Dienstes im Asylheim kümmern sich ebenfalls um UMA (IOM 2012; vergleiche HRC 14.8.2014). UMA bekommen einen Rechtsvertreter für ihr Verfahren (GRS o.D.; vergleiche SR 24.6.2016).

Nach slowenischem Recht müssen UMA in einer speziellen Einrichtung untergebracht werden, in der sie entsprechend versorgt werden können. Es gibt jedoch keine auf Minderjährige spezialisierten Unterbringungszentren (NTM 5.2.2016). Daher werden UMA im Asylheim in Laibach beherbergt, welches über getrennte Bereiche für Männer, Minderjährige, Frauen und Familien verfügt. Dasselbe gilt für das Zentrum für Fremde in Postojna (Schubhafteinrichtung, Anm.) (EMN 7.2013). Wenn UMA zusätzliche Betreuung und Unterstützung benötigen, können sie vorübergehend in Krisenzentren für Jugendliche untergebracht werden. Das Personal ist aber in diesen Einrichtungen nicht entsprechend für den Umgang mit Flüchtlingskindern ausgebildet. Wenn diese Krisenzentren voll sind, kommen UMA ins Zentrum für Fremde. Laut Angaben der Polizei, die Postojna betreibt, gibt es hier Sozialarbeiter, die rund um die Uhr zur Verfügung stehen. Trotzdem wird die Unterbringung der Flüchtlingskinder in einer Schubhafteinrichtung von humanitären Organisationen stark kritisiert (NTM 5.2.2016; vgl. NTM 27.5.2016). Als Reaktion kündigte die slowenische Regierung an, UMA ab dem 1.8.2016 in abgetrennten Bereichen von Schuldormitorien in Nova Gorica und Postojna unterzubringen (NTM 29.7.2016). Bei dieser Initiative handelt es sich um ein einjähriges Pilotprojekt bis September 2017 (SLOGA 2016). Die meisten UMA setzen sich bald nach ihrer Unterbringung im Asylheim jedoch wieder ab (SCEP 2015; vgl. MINAS 9.2015).Nach slowenischem Recht müssen UMA in einer speziellen Einrichtung untergebracht werden, in der sie entsprechend versorgt werden können. Es gibt jedoch keine auf Minderjährige spezialisierten Unterbringungszentren (NTM 5.2.2016). Daher werden UMA im Asylheim in Laibach beherbergt, welches über getrennte Bereiche für Männer, Minderjährige, Frauen und Familien verfügt. Dasselbe gilt für das Zentrum für Fremde in Postojna (Schubhafteinrichtung, Anmerkung (EMN 7.2013). Wenn UMA zusätzliche Betreuung und Unterstützung benötigen, können sie vorübergehend in Krisenzentren für Jugendliche untergebracht werden. Das Personal ist aber in diesen Einrichtungen nicht entsprechend für den Umgang mit Flüchtlingskindern ausgebildet. Wenn diese Krisenzentren voll sind, kommen UMA ins Zentrum für Fremde. Laut Angaben der Polizei, die Postojna betreibt, gibt es hier Sozialarbeiter, die rund um die Uhr zur Verfügung stehen. Trotzdem wird die Unterbringung der Flüchtlingskinder in einer Schubhafteinrichtung von humanitären Organisationen stark kritisiert (NTM 5.2.2016; vergleiche NTM 27.5.2016). Als Reaktion kündigte die slowenische Regierung an, UMA ab dem 1.8.2016 in abgetrennten Bereichen von Schuldormitorien in Nova Gorica und Postojna unterzubringen (NTM 29.7.2016). Bei dieser Initiative handelt es sich um ein einjähriges Pilotprojekt bis September 2017 (SLOGA 2016). Die meisten UMA setzen sich bald nach ihrer Unterbringung im Asylheim jedoch wieder ab (SCEP 2015; vergleiche MINAS 9.2015).

UM haben in Bezug auf Bildung und Krankenversicherung denselben Status wie slowenische Staatsbürger. Sie haben im Asylheim Zugang zu Information durch Sozialarbeiter und zu psychosozialer Versorgung durch einen Psychologen und einen Vertreter der NGO Slovenska Filantropija. UM nehmen an einer Reihe von Unterstützungsprogrammen teil. Es wurden keine Fälle von Vernachlässigung von UM berichtet (HRC 14.8.2014).

Eine Altersfeststellung kann entweder auf die Initiative der Polizei durch einen Gutachter oder im Laufe des Asylverfahrens durch eine medizinische Untersuchung vorgenommen werden. Wenn der UMA oder dessen gesetzlicher Vertreter die Altersfeststellung ohne rechtfertigenden Grund ablehnt, wird der Antragssteller als volljährig betrachtet (MINAS 9.2015).

Vulnerable Gruppen, wie UMA, Schwangere, Mütter mit Säuglingen, Alte und Behinderte, bekommen eine besondere Unterstützung. Für ihre Unterbringung sind die Sozialen Dienste zuständig. Für vulnerable Gruppen bietet die Regierung neben dem gesetzlichen Vertreter für UMA temporäre Unterbringungsmöglichkeit, psycho-soziale Hilfe durch das Soziale Assistenznetzwerk, aber auch durch ihre Kooperation mit NGOs (GRS o.D.).

Quellen:

EMN - European Migration Network (7.2013): EMN FOCUSED STUDY 2013. The Organisation of Reception Facilities for Asylum Seekers in different Member states. Slovene national contribution ...;

GRS - Government of the Republik of Slovenia (o.D.): Slovenia's response ...;

HRC - UN Human Rights Committee (14.8.2014): Government of Slovenia:

Consideration of reports submitted by States parties under article 40 of the Covenant ...;

IOM - International Organisation for Migration (2012): Overview of guardianship systems for unaccompanied minor asylum-seekers in Central Europe. Synthesis Report ...;

MINAS - Migration and Asylum Processes (9.2015): In whose best interest? Comparative analysis of the national reports on the state of the art ...;

NTM - News That Moves (5.2.2016): Minors alone in Slovenia: Lost in the system ...;

NTM - News That Moves (27.5.2016): Accomodation needs for unaccompanied minors in Slovenia ...;

NTM - News That Moves (29.7.2016): New accommodation for minors in Slovenia ...;

SLOGA - Slovenian Global Action (2016): Country presentation - Slovenia ...;

SR - See Refugee (24.6.2016): Asylum information for Slovenia ...

Non-Refoulement

Fremde werden nicht in ein Land abgeschoben, in dem ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre, oder in ein Land, in dem ihnen Folter, unmenschliche und entwürdigende Behandlung oder Bestrafung droht. Derartiges ist laut slowenischem Fremdengesetz verboten (MoI o.D.a).

Im März 2016 wurde der slowenische International Protection Act dahingehend geändert, dass die Bearbeitung von Asylanträgen von Schutzsuchenden aus sicheren Drittstaaten vereinfacht und beschleunigt wurde. NGO-Vertreter zeigten sich besorgt, dass die Änderungen die Non-Refoulement-Rechte jener Asylsuchenden einschränken könnten (UN 21.4.2016).

Quellen:

MoI - Republic of Slovenia - Ministry of the Interior (o.D.a):

Police: Aliens Centre - Presentation ...;

UN - United Nations (21.4.2016): Concluding observations on the third periodic report of Slovenia ...

Versorgung

Der slowenische International Protection Act setzt die relevante EU-Gesetzgebung um. Er garantiert die notwendige Versorgung und die Integration von Flüchtlingen in die slowenische Gesellschaft. Besondere Aufmerksamkeit wird vulnerablen Gruppen in Form von vorrangigem Zugang zu materieller Versorgung, Krankenversorgung, psychosozialer Beratung und Pflege zuteil (UN 27.1.2015).

Während des Asylverfahrens können Asylwerber entweder in einem Asylheim untergebracht werden oder sie erhalten eine finanzielle Unterstützung im Falle einer privaten Unterbringung. Im Asylheim hat der Antragsteller das Recht auf Unterbringung und Verpflegung, medizinische Notversorgung, kostenlose Rechtsberatung durch ein AMIF-Projekt, Bildungsprogramme, humanitäre Hilfe, ein Taschengeld von EUR 18,- monatlich. Nach neun Monaten kann eine Beschäftigung ausgeübt werden (SLOGA 2016).

Am 1. Dezember 2016 waren 389 Asylwerber und Migranten im Land untergebracht: 174 Personen im offenen Asylheim Laibach (Kapazität: 203 Plätze), in dessen Außenstellen Kotnikova und Logatec 64 bzw. 75 Personen und im geschlossenen Zentrum für Fremde Postojna (Schubhaftzentrum; Kapazität: 220 Plätze) 50 Personen. Außerhalb des Asylheims waren 13 Personen untergebracht. Die Unterbringung in Slowenien ermöglicht ein würdiges Leben. Das Asylheim in Laibach verfügt über getrennte Bereiche für Männer, Minderjährige und Frauen mit Familien. Dasselbe gilt für das Zentrum für Fremde in Postojna (EMN 2013; vgl. EMN 2014; MoI 1.12.2016).Am 1. Dezember 2016 waren 389 Asylwerber und Migranten im Land untergebracht: 174 Personen im offenen Asylheim Laibach (Kapazität: 203 Plätze), in dessen Außenstellen Kotnikova und Logatec 64 bzw. 75 Personen und im geschlossenen Zentrum für Fremde Postojna (Schubhaftzentrum; Kapazität: 220 Plätze) 50 Personen. Außerhalb des Asylheims waren 13 Personen untergebracht. Die Unterbringung in Slowenien ermöglicht ein würdiges Leben. Das Asylheim in Laibach verfügt über getrennte Bereiche für Männer, Minderjährige und Frauen mit Familien. Dasselbe gilt für das Zentrum für Fremde in Postojna (EMN 2013; vergleiche EMN 2014; MoI 1.12.2016).

NGOs und humanitäre Organisationen sind in die Hilfeleistung für Flüchtlinge aktiv eingebunden, sie arbeiten auch sehr eng mit der Regierung zusammen. Die folgenden Tätigkeiten werden im Asylbereich von NGOs und humanitären Organisationen angeboten: Organisation von Freiwilligen, Schutz der Menschenrechte, rechtliche Vertretung der Flüchtlinge, Rechtsberatung, psychosoziale Betreuung, religiöse und Dolmetschdienste, kulturelle Mediation (SLOGA 2016).

Quellen:

MoI - Republic of Slovenia - Ministry of Interior (1.12.2016):

Statistical data on the number of migrants accommodated in Slovenia

...;

SLOGA - Slovenian Global Action (2016): Country presentation - Slovenia ...;

UN - United Nations (27.1.2015): Government of Slovenia: Common core document forming part of the reports of States parties ...

Transitzentren/Migration

Zwischen 17.9.2015 und 7.1.2016 reisten 396.240 Migranten im Rahmen der organisierten Migrationsbewegungen auf der sog. "Balkanroute" in Slowenien ein, sie reisten jedoch bald nach Österreich weiter (RW 2016). Damals stellten nur 141 Personen einen Asylantrag in Slowenien (AI 2016). Während der Durchreise wurden temporäre Unterkünfte (in Gornja Radgona, Lendava, Celje, Vrhnika und Logatec) eröffnet. Die im Laufe der sog. "Flüchtlingskrise" unterhaltenen temporären Zentren zur Unterbringung von Migranten sind mittlerweile geschlossen, da es keine Massenmigration mehr nach Slowenien gibt (RW 2016; vgl. DS 15.9.2016).Zwischen 17.9.2015 und 7.1.2016 reisten 396.240 Migranten im Rahmen der organisierten Migrationsbewegungen auf der sog. "Balkanroute" in Slowenien ein, sie reisten jedoch bald nach Österreich weiter (RW 2016). Damals stellten nur 141 Personen einen Asylantrag in Slowenien (AI 2016). Während der Durchreise wurden temporäre Unterkünfte (in Gornja Radgona, Lendava, Celje, Vrhnika und Logatec) eröffnet. Die im Laufe der sog. "Flüchtlingskrise" unterhaltenen temporären Zentren zur Unterbringung von Migranten sind mittlerweile geschlossen, da es keine Massenmigration mehr nach Slowenien gibt (RW 2016; vergleiche DS 15.9.2016).

Quellen:

AI - Amnesty International (2016): Amnesty International Report 2015/2016 ...;

Der Standard (15.9.2016): Balkanroute: Strenger Nachbar macht Nachbarn streng ...;

RW - Razor Wired (2016): Reflections on Migration Movements through Slovenia in 2015 ...;

VB des BM.I in Slowenien (30.9.2016): Bericht des VB, per E-Mail.

Schutzberechtigte

Personen, denen internationaler oder subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, können entweder in einem Integrationshaus oder privat untergebracht werden (SLOGA 2016). Es gibt zwei staatliche Integrationshäuser in Laibach und Marburg, wo man für max. ein Jahr (in Ausnahmefällen für 18 Monate) Unterkunft bekommen kann.

Wer privat wohnen möchte, aber über keine ausreichenden Mittel verfügt, hat das Recht auf eine Ausgleichszahlung für drei Jahre. Schutzberechtigte erhalten am Anfang der Unterbringungszeit unabhängig von der Unterbringungsart eine Einmalzahlung, die sich am Mindestlohn orientiert (100% für Erwachsene, 70% für jedes weitere erwachsene Familienmitglied, 30% für jedes Kind). Auf den Gebieten Gesundheit, Sozialhilfe, Bildung und Ausbildung sind Schutzberechtigte slowenischen Staatsbürgern gleichgestellt. NGOs betreiben mit Hilfe europäischer und nationaler Finanzierung Programme zur Unterstützung bei Wohnen oder Betreuung im Zentrum, Programme für Vulnerable, Informationsvermittlung, Rechtsberatung, psychosoziale Unterstützung, usw. (EMN 7.2013; vgl. MoI o.D.).Wer privat wohnen möchte, aber über keine ausreichenden Mittel verfügt, hat das Recht auf eine Ausgleichszahlung für drei Jahre. Schutzberechtigte erhalten am Anfang der Unterbringungszeit unabhängig von der Unterbringungsart eine Einmalzahlung, die sich am Mindestlohn orientiert (100% für Erwachsene, 70% für jedes weitere erwachsene Familienmitglied, 30% für jedes Kind). Auf den Gebieten Gesundheit, Sozialhilfe, Bildung und Ausbildung sind Schutzberechtigte slowenischen Staatsbürgern gleichgestellt. NGOs betreiben mit Hilfe europäischer und nationaler Finanzierung Programme zur Unterstützung bei Wohnen oder Betreuung im Zentrum, Programme für Vulnerable, Informationsvermittlung, Rechtsberatung, psychosoziale Unterstützung, usw. (EMN 7.2013; vergleiche MoI o.D.).

Nach der Unterbringung nehmen Schutzberechtigte an einem dreimonatigen Orientierungsprogramm teil, in dessen Rahmen sie die slowenische Sprache lernen, Hilfe in der Administration und praktische Anleitungen für den Alltag in Slowenien erhalten. Diesem folgt der Integrationskurs. Jeder anerkannte Flüchtling bekommt einen individuellen Integrationsplan, der auf den jeweiligen Bedürfnissen basiert (SLOGA 2016).

Quellen:

EMN - European Migration Network (7.2013): EMN FOCUSED STUDY 2013. The Organisation of Reception Facilities for Asylum Seekers in different Member states. Slovene national contribution ...;

MoI - Republic of Slovenia - Ministry of the Interior (o.D.):

International Protection ...;SLOGA - Slovenian Global Action (2016):

Country presentation - Slovenia ..."

Der Beschwerdeführer sei wegen Verdachts einer Lungentuberkulose in ein auf Lungenerkrankungen spezialisiertes Krankenhaus gekommen, wo er letztlich erfolgreich mittels tuberkolostatischen 4-fach Therapie behandelt worden sei. Da im weiteren Verlauf das ZN Sputum drei Mal negativ ausgefallen sei, habe er in die Flüchtlingsbetreuungsstelle transferiert werden können. Er weise in Österreich weder eine besondere Integrationsverfestigung auf, noch habe er dargelegt, dass in seinem Fall besonders gewichtige Interessen an einem Verbleib in Österreich vorliegen würden. Aus seinen Angaben seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich Gefahr laufe, in Slowenien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden. Sein Vorbringen sei nicht geeignet, eine konkret gegen ihn persönlich drohende Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte im Falle seiner Überstellung nach Slowenien aufzuzeigen. In Slowenien ei eine ausreichende Versorgung für Asylwerber gewährleistet. Es ergebe sich im Fall des Beschwerdeführers kein Hinweis auf eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verletzung seiner durch die vorstehend angeführten Richtlinien gewährleisteten Rechte in Slowenien im Falle seiner Überstellung. Es könne nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer in Slowenien der Zugang zum Asylverfahren verweigert werde, darüber hinaus habe Slowenien der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zugestimmt.Der Beschwerdeführer sei wegen Verdachts einer Lungentuberkulose in ein auf Lungenerkrankungen spezialisiertes Krankenhaus gekommen, wo er letztlich erfolgreich mittels tuberkolostatischen 4-fach Therapie behandelt worden sei. Da im weiteren Verlauf das ZN Sputum drei Mal negativ ausgefallen sei, habe er in die Flüchtlingsbetreuungsstelle transferiert werden können. Er weise in Österreich weder eine besondere Integrationsverfestigung auf, noch habe er dargelegt, dass in seinem Fall besonders gewichtige Interessen an einem Verbleib in Österreich vorliegen würden. Aus seinen Angaben seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich Gefahr laufe, in Slowenien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden. Sein Vorbringen sei nicht geeignet, eine konkret gegen ihn persönlich drohende Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte im Falle seiner Überstellung nach Slowenien aufzuzeigen. In Slowenien ei eine ausreichende Versorgung für Asylwerber gewährleistet. Es ergebe sich im Fall des Beschwerdeführers kein Hinweis auf eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verletzung seiner durch die vorstehend angeführten Richtlinien gewährleisteten Rechte in Slowenien im Falle seiner Überstellung. Es könne nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer in Slowenien der Zugang zum Asylverfahren verweigert werde, darüber hinaus habe Slowenien der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zugestimmt.

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 24.11.2017 durch persönliche Ausfolgung zugestellt.

3. Gegen den Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde vom 14.12.2017,

mit der auch deren aufschiebende Wirkung beantragt wurde. Darin wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer laut dem vorliegenden ärztlichen Entlassungsbrief bis Ende April 2018 medikamentös therapiert werde und sich regelmäßig lungenfachärztlichen und sanitätsbehördlichen Kontrollen unterziehen müsse. Die Behörde habe die weiterlaufende ärztliche Behandlung vollkommen außer Acht gelassen und sei zu Unrecht von einer vollkommenen Genesung des Beschwerdeführers ausgegangen. Es sei auch keine Einzelfallzusicherung hinsichtlich der weiteren medizinischen Versorgung in Slowenien getroffen worden.

Der Beschwerde wurde der ärztliche Entlassungsbrief des Landesklinikums vom 23.10.2017 beigelegt aus welchem die Diagnose bei Entlassung TB pulmonalis (A15.0) und Therapieeinleitung mit 06.10.2017 zu entnehmen ist. Als weitere Maßnahmen wurden regelmäßige lungenfachärztliche, sanitätsbehördliche Kontrollen empfohlenen. Zusammengefasst wurde zum Aufenthalt des Beschwerdeführers festgehalten, dass er die eingeleitete Therapie gut vertragen habe und über alle möglichen Nebenwirkungen umfassend aufgeklärt worden sei. Regelmäßige Leberparamater-, Harnsäuren- und Blutbildkontrollen sollten im Intervall im niedergelassenen Bereich stattfinden. Nachdem im weiteren Verlauf das ZN-Sputum 3 Mal negativ ausgefallen sei, habe der Patient in die weitere Betreuung entlassen werden können.

4. Der Beschwerdeführer wurde am 16.01.2018 am Landweg nach Slowenien überstellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Algeriens, reiste aus der Türkei über Griechenland im März 2017 illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein, wo er am 23.03.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Anschließend reiste er über Mazedonien, Serbien und Kroatien weiter nach Slowenien, wo er am 15.09.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Das BFA richtete am 05.10.2017 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Slowenien, welchem Slowenien letztlich mit Schreiben vom 23.10.2017 gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO ausdrücklich zustimmte.Das BFA richtete am 05.10.2017 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Slowenien, welchem Slowenien letztlich mit Schreiben vom 23.10.2017 gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO ausdrücklich zustimmte.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Slowenien an.

Konkrete, in der Person der beschwerdeführenden Partei gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten, es besteht auch kein Hinweis auf aktuell bedrohliche gesundheitliche Beeinträchtigungen. Er stand in Österreich wegen Tuberkulose pulmonalis in Behandlung, konnte das Landesklinikum nach erfolgreicher Therapie und negativer Testung jedoch schließlich Ende Oktober 2017 verlassen. Von ärztlicher Seite wurden die Durchführung von regelmäßigen Leberparamater-, Harnsäuren- und Blutbildkontrollen empfohlen. Die medizinische Versorgung in Slowenien entspricht europäischen Standards.

Private, familiäre oder berufliche Bindungen bestehen im österreichischen Bundesgebiet nicht.

Der - ua die Anordnung zur Außerlandesbringung enthaltende - angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 24.11.2017 zugestellt und er am 16.01.2018 am Landweg nach Slowenien überstellt.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der illegalen Einreise ins Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten sowie der Asylantragstellungen in Griechenland, Slowenien und Österreich ergeben sich aus der vorliegenden EURODAC-Treffermeldung in Zusammenhalt mit dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers.

Die Feststellungen zu dem von den österreichischen Behörden gestellten Wiederaufnahmeersuchen und Remonstrationsschreiben seitens des BFA und der positiven Beantwortung dieses Ersuchens seitens Sloweniens leitet sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren - der diesbezügliche Schriftverkehr liegt dem Verwaltungsakt ein - zwischen der österreichischen und der slowenischen Dublin-Behörde ab.

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das BFA hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Slowenien einschließlich der medizinischen Versorgung im Falle von Erkrankungen auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen.

Aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das slowenische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweist. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die Sicherheitslage von Asylsuchenden in Slowenien den Feststellungen der behördlichen Entscheidung zu folgen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, hat der Beschwerdeführer nicht dargetan.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers basieren auf seinen Angaben und den im Akt aufliegenden Befunden. Aus dem ärztlichen Entlassungsbrief des Landesklinikums vom 27.10.2017 ist schließlich zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach erfolgreicher Behandlung seiner Tuberkulose Erkrankung im guten Allgemeinzustand entlassen werden konnte und eine entsprechende Nachbetreuung auch beim niedergelassenen Arzt stattfinden kann. Dass der Beschwerdeführer in Slowenien jedenfalls jene medizinischen Leistungen in Anspruch nehmen kann, geht aus den Länderberichten hervor.

Die Feststellungen zu den privaten und familiären Verhältnissen des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben im Verfahren.

Die Überstellung des Beschwerdeführers nach Slowenien ergibt sich aus dem Bericht der Landespolizeidirektion Kärnten vom 16.01.2018.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) idF BGBl. I Nr. 145/2017 lauten:3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, lauten:

§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.Paragraph 5, (1) Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.(2) Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10, (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,

3. ...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird.

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 145/2017 lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, lautet:

§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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