Entscheidungsdatum
03.08.2018Norm
AsylG 2005 §5 Abs1Spruch
W233 2201835-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. XXXX FELLNER als Einzelrichter über die Beschwerde der minderjährigen XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörige der Russischen Föderation, gesetzlich vertreten durch XXXX , am XXXX geboren, Staatsangehörige der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2018, Zahl: 1190939110 - 180454421, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. römisch 40 FELLNER als Einzelrichter über die Beschwerde der minderjährigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörige der Russischen Föderation, gesetzlich vertreten durch römisch 40 , am römisch 40 geboren, Staatsangehörige der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2018, Zahl: 1190939110 - 180454421, zu Recht:
A) In Erledigung der Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 3 VwGVG,A) In Erledigung der Beschwerde wird gem. Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG,
Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL römisch eins 33/2013 idgF der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Die Beschwerdeführerin ist die minderjähriger Tochter des XXXX , am XXXX geboren, Staatsangehöriger der Russischen Föderation und der XXXX , am XXXX geboren, Staatsangehörige der Russischen Föderation und Schwester der minderjährigen Kinder von XXXX und XXXX , XXXX ,1. Die Beschwerdeführerin ist die minderjähriger Tochter des römisch 40 , am römisch 40 geboren, Staatsangehöriger der Russischen Föderation und der römisch 40 , am römisch 40 geboren, Staatsangehörige der Russischen Föderation und Schwester der minderjährigen Kinder von römisch 40 und römisch 40 , römisch 40 ,
am XXXX geboren, Staatsangehörige der Russischen Föderation, XXXX ,am römisch 40 geboren, Staatsangehörige der Russischen Föderation, römisch 40 ,
am XXXX geboren, Staatsangehörige der Russischen Föderation, XXXX ,am römisch 40 geboren, Staatsangehörige der Russischen Föderation, römisch 40 ,
am XXXX geboren, Staatsangehörige der Russischen Föderation, XXXX ,am römisch 40 geboren, Staatsangehörige der Russischen Föderation, römisch 40 ,
am XXXX geboren, Staatsangehöriger der Russischen Föderation, XXXX ,am römisch 40 geboren, Staatsangehöriger der Russischen Föderation, römisch 40 ,
am XXXX geboren, Staatsangehörige der Russischen Föderation und XXXX , am XXXX geboren, Staatsangehörige der Russischen Föderation.am römisch 40 geboren, Staatsangehörige der Russischen Föderation und römisch 40 , am römisch 40 geboren, Staatsangehörige der Russischen Föderation.
Die oben genannten ersten sieben Personen brachten am 29.09.2016 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich ein, wobei über die beiden Erstgenannten (Eltern der Beschwerdeführerin) im EURODAC-Informationssystem Treffermeldungen nach Asylantragstellung in der Republik Polen vom 22.07.2016 und 16.08.2017 gespeichert sind. Ihre Schwester XXXX wurde am XXXX im Bundesgebiet geboren und stellte für diese ihre gesetzliche Vertretung am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.Die oben genannten ersten sieben Personen brachten am 29.09.2016 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich ein, wobei über die beiden Erstgenannten (Eltern der Beschwerdeführerin) im EURODAC-Informationssystem Treffermeldungen nach Asylantragstellung in der Republik Polen vom 22.07.2016 und 16.08.2017 gespeichert sind. Ihre Schwester römisch 40 wurde am römisch 40 im Bundesgebiet geboren und stellte für diese ihre gesetzliche Vertretung am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Nach Durchführung eines ersten Ermittlungsverfahrens wies das Bundesamt mit als "Bescheid" bezeichneten Ausfertigungen vom 06.11.2016 die Anträge auf internationalen Schutz der Eltern und Geschwister der Beschwerdeführerin ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass Polen für die Prüfung der jeweiligen Anträge gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkte I.). Die Außerlandes-bringung der Beschwerdeführer (BF 1 bis BF 7) wurde gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Polen gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkte II.). Diese als "Bescheid" bezeichneten Schriftstücke wurden am 15.11.2016 gem. § 8 Abs. 3 (sic!) iVm § 23 Zustellgesetz ohne vorherigen Zustellversuch bei der Behörde hinterlegt.Nach Durchführung eines ersten Ermittlungsverfahrens wies das Bundesamt mit als "Bescheid" bezeichneten Ausfertigungen vom 06.11.2016 die Anträge auf internationalen Schutz der Eltern und Geschwister der Beschwerdeführerin ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass Polen für die Prüfung der jeweiligen Anträge gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera c, der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkte römisch eins.). Die Außerlandes-bringung der Beschwerdeführer (BF 1 bis BF 7) wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Polen gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkte römisch zwei.). Diese als "Bescheid" bezeichneten Schriftstücke wurden am 15.11.2016 gem. Paragraph 8, Absatz 3, (sic!) in Verbindung mit Paragraph 23, Zustellgesetz ohne vorherigen Zustellversuch bei der Behörde hinterlegt.
Mit Bescheid vom 06.06.2017 wurde der Antrag der jüngsten Schwester der Beschwerdeführerin ( XXXX ) auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Polen gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid vom 06.06.2017 wurde der Antrag der jüngsten Schwester der Beschwerdeführerin ( römisch 40 ) auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 20, Absatz 3, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Polen gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
In der Folge wurde die alle oben genannten Familienmitglieder der Beschwerdeführerin am 26.07.2017 nach Polen überstellt.
Aufgrund der mit Schriftsatz vom 10.08.2017 gegen die "Bescheide" der Eltern und Geschwister eingebrachten Beschwerden hat das BVwG mit Beschluss vom 28.09.2017 diese mangels rechtswirksamer Zustellung als unzulässig zurückgewiesen und unter einem der Beschwerde der jüngsten Schwester der Beschwerdeführerin mit selben Beschluss stattgeben und den bekämpften Bescheid behoben.
2. Am 02.10.2017 reisten die Eltern und Geschwister erneut nach Österreich ein.
Nach Durchführung eines zweiten Ermittlungsverfahrens wies die belangte Behörde die Anträge aller Familienmitglieder der Beschwerdeführerin gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ohne in die Sache einzutreten abermals als unzulässig zurück und sprach aus, dass Polen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") für die Prüfung dieser Anträge zuständig sei. Zudem wurde gegen die Familienmitglieder gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Polen gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei.Nach Durchführung eines zweiten Ermittlungsverfahrens wies die belangte Behörde die Anträge aller Familienmitglieder der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ohne in die Sache einzutreten abermals als unzulässig zurück und sprach aus, dass Polen gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") für die Prüfung dieser Anträge zuständig sei. Zudem wurde gegen die Familienmitglieder gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Polen gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei.
Der dagegen eingebrachten Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschlüssen jeweils vom 03.04.2018, Zahlen: W233 2171093-2/3E, W233 2171087-2/3E, W233 2171108-2/3E, W233 21711042/3E, W233 2171101-2/3E, W233 2171090-2/3E, W233 2171095-2/3E und W233 2162881-2/3E, den Beschwerden gemäß § 21 Absatz 3 2. Satz BFA-VG stattgegeben, die Verfahren über die Anträge auf internationalen Schutz zugelassen und die bekämpften Bescheide behoben, sowie die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht für zulässig erklärt.Der dagegen eingebrachten Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschlüssen jeweils vom 03.04.2018, Zahlen: W233 2171093-2/3E, W233 2171087-2/3E, W233 2171108-2/3E, W233 21711042/3E, W233 2171101-2/3E, W233 2171090-2/3E, W233 2171095-2/3E und W233 2162881-2/3E, den Beschwerden gemäß Paragraph 21, Absatz 3 2. Satz BFA-VG stattgegeben, die Verfahren über die Anträge auf internationalen Schutz zugelassen und die bekämpften Bescheide behoben, sowie die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht für zulässig erklärt.
Begründend führt das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen dazu aus, dass aus der Aktenlage nicht nachvollziehbar sei, aus welchen Gründen die erstinstanzliche Behörde eine abschließende Beurteilung des Gesundheitszustands der Schwester der Beschwerdeführerin, XXXX , am XXXX geboren, nicht für erforderlich gehalten habe und aus welchen Gründen ohne eine solche Beurteilung die angefochtenen Bescheide erlassen worden seien. Für das Bundesverwaltungsgericht sei es nicht nachvollziehbar, warum das Bundesamt in der angefochtenen Entscheidung von der Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 ausgegangen sei. In diesem Zusammenhang verweist das Bundesverwaltungsgericht auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, der ausführt, dass zwar mit § 5 Abs. 3 AsylG 2005 eine gesetzliche "Beweisregel" geschaffen wurde, die es - im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung - grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor "Verfolgung" im nach dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch unter näher bezeichneten Voraussetzungen widerlegbar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. September 2015, Ra 2015/17/0113 bis 0120, mwN auf die bisherige hg. Rechtsprechung). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe sich trotz des Vorbringens von XXXX , am XXXX geboren, dass sie von Geburt an schwer behindert sei, zu wenig mit ihrem aktuellen Gesundheitszustand auseinandergesetzt. Insbesondere sei nicht abgeklärt worden, ob bei ihr die - allenfalls auch unter welchen Auflagen - Überstellungsfähigkeit nach Polen gegeben sei bzw. aufgrund einer abschließenden Beurteilung ihres jeweiligen Gesundheitszustandes eine aktuelle Gefährdung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgeschlossen werden könne. Dem Bundesamt wurde daher vom Bundesverwaltungsgericht aufgetragen, durch die Veranlassung der Einholung entsprechender medizinischer Gutachten abzuklären, ob bei XXXX , am XXXX geboren, tatsächlich eine ganz außergewöhnlichen Fallkonstellationen vorliege, die im Falle ihrer Überstellung nach Polen - auch wenn sich diese nicht in unmittelbarer Lebensgefahr befinde - eine ernste, schnelle und irreversible Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, die ein starkes Leid zur Folge hätte, oder zu einer erheblichen Verringerung der Lebenserwartung führen würde. Im Besonderen werde dieses Gutachten auch den erforderlichen Behandlungsbedarf festzustellen und darüber hinaus allfällige erforderliche Rehabilitationsmaßnahmen und ob bei ihre eine dauernde oder bloß vorübergehende Reiseunfähigkeit vorhanden ist bzw. die Frage, ob die Abschiebung nach Polen nur unter Auflagen und bejahendenfalls unter welchen Auflagen durchgeführt werden dürfe zu behandeln haben.Begründend führt das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen dazu aus, dass aus der Aktenlage nicht nachvollziehbar sei, aus welchen Gründen die erstinstanzliche Behörde eine abschließende Beurteilung des Gesundheitszustands der Schwester der Beschwerdeführerin, römisch 40 , am römisch 40 geboren, nicht für erforderlich gehalten habe und aus welchen Gründen ohne eine solche Beurteilung die angefochtenen Bescheide erlassen worden seien. Für das Bundesverwaltungsgericht sei es nicht nachvollziehbar, warum das Bundesamt in der angefochtenen Entscheidung von der Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 ausgegangen sei. In diesem Zusammenhang verweist das Bundesverwaltungsgericht auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, der ausführt, dass zwar mit Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 eine gesetzliche "Beweisregel" geschaffen wurde, die es - im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung - grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor "Verfolgung" im nach dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch unter näher bezeichneten Voraussetzungen widerlegbar vergleiche das hg. Erkenntnis vom 8. September 2015, Ra 2015/17/0113 bis 0120, mwN auf die bisherige hg. Rechtsprechung). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe sich trotz des Vorbringens von römisch 40 , am römisch 40 geboren, dass sie von Geburt an schwer behindert sei, zu wenig mit ihrem aktuellen Gesundheitszustand auseinandergesetzt. Insbesondere sei nicht abgeklärt worden, ob bei ihr die - allenfalls auch unter welchen Auflagen - Überstellungsfähigkeit nach Polen gegeben sei bzw. aufgrund einer abschließenden Beurteilung ihres jeweiligen Gesundheitszustandes eine aktuelle Gefährdung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgeschlossen werden könne. Dem Bundesamt wurde daher vom Bundesverwaltungsgericht aufgetragen, durch die Veranlassung der Einholung entsprechender medizinischer Gutachten abzuklären, ob bei römisch 40 , am römisch 40 geboren, tatsächlich eine ganz außergewöhnlichen Fallkonstellationen vorliege, die im Falle ihrer Überstellung nach Polen - auch wenn sich diese nicht in unmittelbarer Lebensgefahr befinde - eine ernste, schnelle und irreversible Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, die ein starkes Leid zur Folge hätte, oder zu einer erheblichen Verringerung der Lebenserwartung führen würde. Im Besonderen werde dieses Gutachten auch den erforderlichen Behandlungsbedarf festzustellen und darüber hinaus allfällige erforderliche Rehabilitationsmaßnahmen und ob bei ihre eine dauernde oder bloß vorübergehende Reiseunfähigkeit vorhanden ist bzw. die Frage, ob die Abschiebung nach Polen nur unter Auflagen und bejahendenfalls unter welchen Auflagen durchgeführt werden dürfe zu behandeln haben.
3. Die Beschwerdeführerin, XXXX , wurde am XXXX im Bundesgebiet geboren und stellte für diese ihre gesetzliche Vertretung am 29.05.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz.3. Die Beschwerdeführerin, römisch 40 , wurde am römisch 40 im Bundesgebiet geboren und stellte für diese ihre gesetzliche Vertretung am 29.05.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz.
4. Am 06.06.2018 wurden die Mutter und ihre Schwester XXXX , am XXXX geboren, einer ergänzenden Einvernahme über den Gesundheitszustand dieser Schwester unterzogen.4. Am 06.06.2018 wurden die Mutter und ihre Schwester römisch 40 , am römisch 40 geboren, einer ergänzenden Einvernahme über den Gesundheitszustand dieser Schwester unterzogen.
In der Folge kontaktierte das Bundesamt für Fremdenwesen am 18.06.2018, um 09:01 Uhr, per E-Mail Nachricht die im Bundesministerium für Inneres für medizinische und Gesundheitsangelegenheiten zuständige Abteilung I/10, mit der Bitte "um Begutachtung der medizinischen Befunde zu jener Person mit anschließender Beurteilung, ob eine Überstellung als möglich erachtet wird". Weiters ist in dieser E-Mail Nachricht wörtlich ausgeführt: "Die erste Entscheidung wurde behoben, weshalb ich nun ein medizinisches Gutachten für den Bescheid benötige." Diese E-Mail Nachricht ist offensichtlich, dass sich diese Anfrage auf die Person von XXXX bezieht.In der Folge kontaktierte das Bundesamt für Fremdenwesen am 18.06.2018, um 09:01 Uhr, per E-Mail Nachricht die im Bundesministerium für Inneres für medizinische und Gesundheitsangelegenheiten zuständige Abteilung I/10, mit der Bitte "um Begutachtung der medizinischen Befunde zu jener Person mit anschließender Beurteilung, ob eine Überstellung als möglich erachtet wird". Weiters ist in dieser E-Mail Nachricht wörtlich ausgeführt: "Die erste Entscheidung wurde behoben, weshalb ich nun ein medizinisches Gutachten für den Bescheid benötige." Diese E-Mail Nachricht ist offensichtlich, dass sich diese Anfrage auf die Person von römisch 40 bezieht.
Mit E-Mail Nachricht vom 18.06.2018, von 12:23Uhr, informierte die Abteilung I/10 des Bundesministeriums für Inneres das Bundesamt, wie folgt:
"es ist nach Durchsicht der Befunde eine Arztbegleitung bei dem Kind XXXX erforderlich. Am Russland Charter ist diese ohnehin gegeben.""es ist nach Durchsicht der Befunde eine Arztbegleitung bei dem Kind römisch 40 erforderlich. Am Russland Charter ist diese ohnehin gegeben."
Das Bundesamt hat daraufhin die Abteilung I/10 im Bundesministerium für Inneres mit E-Mail vom 18.06.2018, um 13:25Uhr, neuerlich kontaktiert und wie folgt ausgeführt:
"[...]
In jenem Fall wäre eine Überstellung nach Polen geplant. Ist in jenem Fall ebenfalls eine Arztbegleitung gegeben und kann die Asylwerberin auch in Polen behandelt werden?"
Auf diese neuerliche Anfrage hat die Abteilung I/10 des Bundesministeriums für Inneres mit E-Mail Nachricht vom 18.06.2018, um 13:45Uhr, wie folgt reagiert:
"für den Transfer nach Polen bitte Rücksprache mit Frau F. [Name vom BVwG annonymisiert] zur Arztbegleitung. Innerhalb der EU ist von einer optimalen medizinischen Versorgung auszugehen."
Das Bundesamt hat sodann mit E-Mail Nachricht vom 18.06.2018, um 13:47, Frau F. aus der Abteilung I/10 des Bundesministeriums für Inneres kontaktiert und "um Mitteilung ersucht, ob eine Arztbegleitung für jene Person möglich ist."
Am 18.06.2018, um 14:16 Uhr hat Frau F. per E-Mail mitgeteilt, dass "eine Arztbegleitung in diesem möglich ist. [...]".
Der oben wiedergegebene E-Mail-Verkehr zwischen dem Bundesamt und der Abteilung I/10 des Bundesministeriums für Inneres, ist im Verwaltungsakt der Schwester der Beschwerdeführerin ( XXXX ) auf den AS 173 bis 179 dokumentiert.Der oben wiedergegebene E-Mail-Verkehr zwischen dem Bundesamt und der Abteilung I/10 des Bundesministeriums für Inneres, ist im Verwaltungsakt der Schwester der Beschwerdeführerin ( römisch 40 ) auf den AS 173 bis 179 dokumentiert.
Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2018 wurden die Anträge der Eltern und Geschwister der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Republik Polen für die Prüfung ihrer Anträge gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO zuständig sei. Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung in die Republik Polen gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei.Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2018 wurden die Anträge der Eltern und Geschwister der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Republik Polen für die Prüfung ihrer Anträge gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO zuständig sei. Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung in die Republik Polen gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei.
Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2018 wurde auch der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Republik Polen für die Prüfung ihres Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung in die Republik Polen gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2018 wurde auch der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Republik Polen für die Prüfung ihres Antrages gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung in die Republik Polen gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Gegen diese Bescheide wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Das Bundesverwaltungsgerichtes hat mit Erkenntnis vom 01.08.2018, Zahlen: W233 2171093-3/3E, W233 2171087-3/3E, W233 2171108-3/3E, W233 2171104-3/3E, W233 2171101-3/3E, W233 2171090-3/3E, W233 2171095-3/3E und W233 2162881-3/3E den Beschwerden der Eltern und Geschwister der Beschwerdeführerin gegen ihre Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2018 stattgeben und diese Bescheide behoben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen worden sind.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der Verwaltungsbehörde und der eingebrachten Beschwerde.
1. Feststellungen:
Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen, weshalb zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide durch die belangte Behörde keine Entscheidungsreife vorlag.
Hinsichtlich des Verfahrensganges und festzustellenden Sachverhalt wird auf die unter Punkt I getroffenen Ausführungen verwiesen.Hinsichtlich des Verfahrensganges und festzustellenden Sachverhalt wird auf die unter Punkt römisch eins getroffenen Ausführungen verwiesen.
2. Beweiswürdigung:
Der für die gegenständlichen Zurückverweisungen des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage zweifelsfrei. Die bekämpften Entscheidungen erweisen sich im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz aufgrund von Feststellungsmängeln als mangelhaft; dies aus folgendenDer für die gegenständlichen Zurückverweisungen des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage zweifelsfrei. Die bekämpften Entscheidungen erweisen sich im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz aufgrund von Feststellungsmängeln als mangelhaft; dies aus folgenden
Überlegungen:
Mit den Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.04.2018,
Zahlen: W233 2171093-2/3E, W233 2171087-2/3E, W233 2171108-2/3E, W233 21711042/3E, W233 2171101-2/3E, W233 2171090-2/3E, W233 2171095-2/3E und W233 2162881-2/3E, wurde den Beschwerden gegen die damals angefochtenen Bescheide vom 31.01.2018 gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben. Beweiswürdigend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass aus der Aktenlage ist nicht nachvollziehbar sei, aus welchen Gründen die belangte Behörde eine abschließende Beurteilung des Gesundheitszustands der Schwester der Beschwerdeführerin, XXXX , nicht für erforderlich gehalten hat und aus welchen Gründen ohne eine solche Beurteilung am 12.02.2018 der behobene Bescheid erlassen worden sei. Gerade zur Beurteilung der Frage, ob bei ihr eine ganz außergewöhnliche Situation gegeben ist, die einer Überstellung nach Polen widersprechen würde, hat die belangte Behörde keine Beweiserhebungen zur Feststellungen des Sachverhalts getroffen, sondern die abschließende Beurteilung ihres Gesundheitszustandes unterlassen. Somit bedarf es aktueller Feststellungen zu ihrem psychischen und physischen Gesundheitszustand, um eine Grundlage für eine Entscheidung zu schaffen, ob ihre Überstellungsfähigkeit nach Polen gegeben ist und um eine Gefährdung der durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen ausschließen zu können.Zahlen: W233 2171093-2/3E, W233 2171087-2/3E, W233 2171108-2/3E, W233 21711042/3E, W233 2171101-2/3E, W233 2171090-2/3E, W233 2171095-2/3E und W233 2162881-2/3E, wurde den Beschwerden gegen die damals angefochtenen Bescheide vom 31.01.2018 gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben. Beweiswürdigend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass aus der Aktenlage ist nicht nachvollziehbar sei, aus welchen Gründen die belangte Behörde eine abschließende Beurteilung des Gesundheitszustands der Schwester der Beschwerdeführerin, römisch 40 , nicht für erforderlich gehalten hat und aus welchen Gründen ohne eine solche Beurteilung am 12.02.2018 der behobene Bescheid erlassen worden sei. Gerade zur Beurteilung der Frage, ob bei ihr eine ganz außergewöhnliche Situation gegeben ist, die einer Überstellung nach Polen widersprechen würde, hat die belangte Behörde keine Beweiserhebungen zur Feststellungen des Sachverhalts getroffen, sondern die abschließende Beurteilung ihres Gesundheitszustandes unterlassen. Somit bedarf es aktueller Feststellungen zu ihrem psychischen und physischen Gesundheitszustand, um eine Grundlage für eine Entscheidung zu schaffen, ob ihre Überstellungsfähigkeit nach Polen gegeben ist und um eine Gefährdung der durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen ausschließen zu können.
Da sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl trotz des Vorbringens von XXXX , zu wenig mit ihrem aktuellen Gesundheitszustand auseinandergesetzt hatte, hat das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesamt mit Erkenntnis vom 03.04.2018 aufgetragen, bei ihr durch die Einholung entsprechender medizinischer Gutachten abzuklären, ob bei ihr tatsächlich eine ganz außergewöhnlichen Fallkonstellationen vorliegt, die im Falle ihrer Überstellung nach Polen - auch wenn sich diese nicht in unmittelbarer Lebensgefahr befindet - eine ernste, schnelle und irreversible Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, die ein starkes Leid zur Folge hätte, oder zu einer erheblichen Verringerung der Lebenserwartung führen würde. Im Besonderen werde dieses Gutachten auch den erforderlichen Behandlungsbedarf festzustellen und darüber hinaus allfällige erforderliche Rehabilitationsmaßnahmen und ob bei ihr eine dauernde oder bloß vorübergehende Reiseunfähigkeit vorhanden ist bzw. die Frage, ob die Abschiebung nach Polen nur unter Auflagen und bejahendenfalls unter welchen Auflagen durchgeführt werden dürfe, zu behandeln haben. Die belangte Behörde hat allerdings nicht, wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 03.04.2018 (siehe den dortigen Punkt 3.7) deutlich ausführt ein medizinisches Gutachten zur Beurteilung ihres Gesundheitszustandes bzw. zur Beantwortung der Frage ob bei ihr tatsächlich eine ganz außergewöhnliche Fallkonstellation vorliegt, die einer Überstellung ihrer Person entgegensteht, eingeholt, sondern bloß einen E-Mail Verkehr mit der für im Bundesministerium für Inneres für medizinische und Gesundheitsangelegenheiten zuständigen Abteilung /10 unterhalten, welcher den Anforderungen an eine ihm gerichtlich aufgetragene Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens nicht einmal ansatzweise entspricht.Da sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl trotz des Vorbringens von römisch 40 , zu wenig mit ihrem aktuellen Gesundheitszustand auseinandergesetzt hatte, hat das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesamt mit Erkenntnis vom 03.04.2018 aufgetragen, bei ihr durch die Einholung entsprechender medizinischer Gutachten abzuklären, ob bei ihr tatsächlich eine ganz außergewöhnlichen Fallkonstellationen vorliegt, die im Falle ihrer Überstellung nach Polen - auch wenn sich diese nicht in unmittelbarer Lebensgefahr befindet - eine ernste, schnelle und irreversible Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, die ein starkes Leid zur Folge hätte, oder zu einer erheblichen Verringerung der Lebenserwartung führen würde. Im Besonderen werde dieses Gutachten auch den erforderlichen Behandlungsbedarf festzustellen und darüber hinaus allfällige erforderliche Rehabilitationsmaßnahmen und ob bei ihr eine dauernde oder bloß vorübergehende Reiseunfähigkeit vorhanden ist bzw. die Frage, ob die Abschiebung nach Polen nur unter Auflagen und bejahendenfalls unter welchen Auflagen durchgeführt werden dürfe, zu behandeln haben. Die belangte Behörde hat allerdings nicht, wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 03.04.2018 (siehe den dortigen Punkt 3.7) deutlich ausführt ein medizinisches Gutachten zur Beurteilung ihres Gesundheitszustandes bzw. zur Beantwortung der Frage ob bei ihr tatsächlich eine ganz außergewöhnliche Fallkonstellation vorliegt, die einer Überstellung ihrer Person entgegensteht, eingeholt, sondern bloß einen E-Mail Verkehr mit der für im Bundesministerium für Inneres für medizinische und Gesundheitsangelegenheiten zuständigen Abteilung /10 unterhalten, welcher den Anforderungen an eine ihm gerichtlich aufgetragene Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens nicht einmal ansatzweise entspricht.
Im Besonderen enthält dieser E-Mail-Verkehr keinen Gutachtensauftrag, der dem medizinischen Amtssachverständigen des Bundesamts klar und eindeutig vorschreibt, was er klären soll. Auch wenn man in der E-Mail Nachricht der Abteilung I/10 vom 18.06.2018, von 12:23 Uhr, einen Befund über den realen Gesundheitszustand von XXXX erkennen will, insofern es dort heißt, dass nach Durchsicht der Befunde eine Arztbegleitung erforderlich ist, fehlen diesen Ausführungen die Tatsachen, die dem Befund zugrunde gelegt worden sind. Auch finden sich im gesamten E-Mail-Verkehr keine auf diesen Befund aufbauenden Schlussfolgerungen eines medizinischen Sachverständigen, also das Gutachten im engeren Sinn, zu der dem Bundesamt vom Bundesverwaltungsgericht mit Punkt 3.7. des Erkenntnisses vom 03.04.2018 aufgetragenen Vorgangsweise in seinem fortgesetzten Verfahren. Somit hat das Bundesamt auch im fortgesetzten Verfahren keine abschließende Beurteilung des Gesundheitszustandes von XXXX mit dem Ziel vorgenommen, eine Grundlage für die Entscheidung zu schaffen, ob - und allenfalls unter welchen Auflagen - ihre Überstellungsfähigkeit nach Polen gegeben ist um eine Gefährdung ihrer durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte aufgrund allfällig gegebener gesundheitlicher Beeinträchtigungen auszuschließen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass es in der E-Mail Nachricht der Abteilung I/10 des Bundesministeriums für Inneres heißt, dass "innerhalb der EU von einer optimalen medizinischen Versorgung auszugehen sei". Dies allein schon deshalb, da nach der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 unter Bedachtnahme auf die individuelle Lage der betroffenen asylwerbenden Parteien als widerlegbar angesehen wird (vgl. z.B. VwGH vom 08.09.2015, Ra 2015/18/0113).Im Besonderen enthält dieser E-Mail-Verkehr keinen Gutachtensauftrag, der dem medizinischen Amtssachverständigen des Bundesamts klar und eindeutig vorschreibt, was er klären soll. Auch wenn man in der E-Mail Nachricht der Abteilung I/10 vom 18.06.2018, von 12:23 Uhr, einen Befund über den realen Gesundheitszustand von römisch 40 erkennen will, insofern es dort heißt, dass nach Durchsicht der Befunde eine Arztbegleitung erforderlich ist, fehlen diesen Ausführungen die Tatsachen, die dem Befund zugrunde gelegt worden sind. Auch finden sich im gesamten E-Mail-Verkehr keine auf diesen Befund aufbauenden Schlussfolgerungen eines medizinischen Sachverständigen, also das Gutachten im engeren Sinn, zu der dem Bundesamt vom Bundesverwaltungsgericht mit Punkt 3.7. des Erkenntnisses vom 03.04.2018 aufgetragenen Vorgangsweise in seinem fortgesetzten Verfahren. Somit hat das Bundesamt auch im fortgesetzten Verfahren keine abschließende Beurteilung des Gesundheitszustandes von römisch 40 mit dem Ziel vorgenommen, eine Grundlage für die Entscheidung zu schaffen, ob - und allenfalls unter welchen Auflagen - ihre Überstellungsfähigkeit nach Polen gegeben ist um eine Gefährdung ihrer durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte aufgrund allfällig gegebener gesundheitlicher Beeinträchtigungen auszuschließen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass es in der E-Mail Nachricht der Abteilung I/10 des Bundesministeriums für Inneres heißt, dass "innerhalb der EU von einer optimalen medizinischen Versorgung auszugehen sei". Dies allein schon deshalb, da nach der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 unter Bedachtnahme auf die individuelle Lage der betroffenen asylwerbenden Parteien als widerlegbar angesehen wird vergleiche z.B. VwGH vom 08.09.2015, Ra 2015/18/0113).
Ebenso vermag die im angefochtenen Bescheid der Schwester der Beschwerdeführerin ( XXXX ) getroffene Feststellung und in der Folge in den Ausführungen des Bundesamtes in der Beweiswürdigung wiederholten Aussage, dass sie zu einer Untersuchung in die Ärztestation der Erstaufnahmestelle Ost geladen wurde, dieser Ladung jedoch keine Folge geleistet habe, nicht zu überzeugen. In ihrem Verwaltungsakt findet sich zwar auf AS 149 eine von einem Organ des Bundesamtes unterschriebene Ladung, ausgestellt am 18.05.2018, mit dem Ersuchen, dass sie am 06.06.2018, um 12:00 Uhr, im Haus 7, in der Krankenstation der Betreuungsstelle Traiskirchen erscheinen möge. In diesem Schreiben ist auch der Vermerk "gesundheitliche Untersuchung" und "alle medizinischen Befunde sind mitzunehmen" angeführt. Ein Nachweis der Zustellung dieser Ladung sowie auch jener der in ihrem Akt auch einliegenden Entwürfe einer Ladung für den 06.06.2018, 09:00 Uhr, zur Rechtsberatung (AS 151-153) und einer Ladung für den 06.06.2018, 10:00 Uhr, zur Einvernahme (AS 155-157) ist im dem BVwG von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt nicht auffindbar. Im Verwaltungsakt der Mutter der Beschwerdeführerin finden sich auf den AS 285 - 289 gleichlautende Schreiben, wobei diese drei Schreiben keine Unterschrift eines Organwalters aufweisen. Allerdings ist auf diesen Schreiben jeweils am linken unteren Rand handschriftlich der Familien- und Vorname der Mutter der Beschwerdeführerin ersichtlich. Dabei handelt es sich aber offensichtlich nach einem Vergleich mit der von ihr unterschriebenen Einvernahme vom 06.06.2018 (AS 293) nicht um ihre Unterschrift. Für das Bundesverwaltungsgericht ist es daher nicht nachvollziehbar ob die Schwester der Beschwerdeführerin ( XXXX ) tatsächlich für den 06.06.2018, um 12:00 Uhr, in die Krankenstation der Betreuungsstelle Traiskirchen förmlich geladen worden ist. Ebenso scheint weder in den am 06.06.2018 aufgenommen Niederschriften (AS 291 ff die Mutter der Beschwerdeführerin betreffend und AS 159 ff die Schwester der Beschwerdeführerin betreffend) kein Hinweis auf, dass XXXX im Anschluss an ihre Einvernahme am 06.06.2018 in der Krankenstation der Erstaufnahmestelle Traiskirchen zu erscheinen habe. Vielmehr enthalten beide Einvernahmen den Vermerk, dass für das BFA keine weiteren Fragen mehr offen seien.Ebenso vermag die im angefochtenen Bescheid der Schwester der Beschwerdeführerin ( römisch 40 ) getroffene Feststellung und in der Folge in den Ausführungen des Bundesamtes in der Beweiswürdigung wiederholten Aussage, dass sie zu einer Untersuchung in die Ärztestation der Erstaufnahmestelle Ost geladen wurde, dieser Ladung jedoch keine Folge geleistet habe, nicht zu überzeugen. In ihrem Verwaltungsakt findet sich zwar auf AS 149 eine von einem Organ des Bundesamtes unterschriebene Ladung, ausgestellt am 18.05.2018, mit dem Ersuchen, dass sie am 06.06.2018, um 12:00 Uhr, im Haus 7, in der Krankenstation der Betreuungsstelle Traiskirchen erscheinen möge. In diesem Schreiben ist auch der Vermerk "gesundheitliche Untersuchung" und "alle medizinischen Befunde sind mitzunehmen" angeführt. Ein Nachweis der Zustellung dieser Ladung sowie auch jener der in ihrem Akt auch einliegenden Entwürfe einer Ladung für den 06.06.2018, 09:00 Uhr, zur Rechtsberatung (AS 151-153) und einer Ladung für den 06.06.2018, 10:00 Uhr, zur Einvernahme (AS 155-157) ist im dem BVwG von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt nicht auffindbar. Im Verwaltungsakt der Mutter der Beschwerdeführerin finden sich auf den AS 285 - 289 gleichlautende Schreiben, wobei diese drei Schreiben keine Unterschrift eines Organwalters aufweisen. Allerdings ist auf diesen Schreiben jeweils am linken unteren Rand handschriftlich der Familien- und Vorname der Mutter der Beschwerdeführerin ersichtlich. Dabei handelt es sich aber offensichtlich nach einem Vergleich mit der von ihr unterschriebenen Einvernahme vom 06.06.2018 (AS 293) nicht um ihre Unterschrift. Für das Bundesverwaltungsgericht ist es daher nicht nachvollziehbar ob die Schwester der Beschwerdeführerin ( römisch 40 ) tatsächlich für den 06.06.2018, um 12:00 Uhr, in die Krankenstation der Betreuungsstelle Traiskirchen förmlich geladen worden ist. Ebenso scheint weder in den am 06.06.2018 aufgenommen Niederschriften (AS 291 ff die Mutter der Beschwerdeführerin betreffend und AS 159 ff die Schwester der Beschwerdeführerin betreffend) kein Hinweis auf, dass römisch 40 im Anschluss an ihre Einvernahme am 06.06.2018 in der Krankenstation der Erstaufnahmestelle Traiskirchen zu erscheinen habe. Vielmehr enthalten beide Einvernahmen den Vermerk, dass für das BFA keine weiteren Fragen mehr offen seien.
3. Rechtliche Beurteilung:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 1 BFA-VG regelt dieses Bundesgesetz die allgemeinen Bestimmungen, die für alle Fremden, die sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor den Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, oder einem Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 vor dem Bundesverwaltungsgericht befinden, gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und dem FPG bleiben davon unberührt.Gemäß Paragraph eins, BFA-VG regelt dieses Bundesgesetz die allgemeinen Bestimmungen, die für alle Fremden, die sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor den Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, oder einem Verfahren gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 vor dem Bundesverwaltungsgericht befinden, gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und dem FPG bleiben davon unberührt.
Aufgrund der erfolgten Verfahrenszulassung durch das BFA ist im gegenständlichen Fall § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG maßgeblich (vgl. VwGH vom 05.10.2016, Ra 2016/19/0208-8). § 28 VwGVG lautet wie folgt:Aufgrund der erfolgten Verfahrenszulassung durch das BFA ist im gegenständlichen Fall Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG maßgeblich vergleiche VwGH vom 05.10.2016, Ra 2016/19/0208-8). Paragraph 28, VwGVG lautet wie folgt:
"§ 28 (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
Zu A) Aufhebung des angefochtenen Bescheides:
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm. 11).Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11).
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbei