Entscheidungsdatum
06.08.2018Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W161 2194802-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX, festgestellte Volljährigkeit, geboren am XXXX alias XXXX alias XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.04.2018, Zl. 1182080402-180173392, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , festgestellte Volljährigkeit, geboren am römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.04.2018, Zl. 1182080402-180173392, zu Recht erkannt:
A)
1. Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 idgF und § 61 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.1. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 idgF und Paragraph 61, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
2. Gemäß § 21 Abs. 5 Satz 1 BFA-VG idgF, BGBl. I Nr. 87/2012 wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.2. Gemäß Paragraph 21, Absatz 5, Satz 1 BFA-VG idgF, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässigDie Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte im österreichischen Bundesgebiet am 19.02.2018 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Eine EURODAC-Abfrage ergab einen Treffer der Kategorie 1 zu Schweden vom 20.08.2015 und einen solchen zu Ungarn vom 05.08.2015.
3. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 19.02.2018 gab der Beschwerdeführer an, er habe seinen Herkunftsstaat vor ca. zwei Jahren verlassen und sei über den Iran, die Türkei, Griechenland, Schweden (Aufenthalt mehr als zwei Jahre), Deutschland (Durchreise) am 19.02.2018 nach Österreich gelangt. Schweden sei ein gutes Land, sie hätten zu essen bekommen und er habe zur Schule gehen können. Er habe dort auch Sport betreiben können, es sei alles in Ordnung gewesen. Er habe einen negativen Bescheid erhalten, weil er keine Tazkira habe, werde er nach Afghanistan abgeschoben. Er habe sich in Schweden mehr als zwei Jahre aufgehalten. Zu seinem Fluchtgrund gab er an, in Afghanistan hätten die Taliban-Kämpfer seiner Familie ihr Grundstück weggenommen. Sein Vater sei zur Polizei gegangen, um Anzeige zu erstatten, die Polizei habe ihnen jedoch nicht helfen können. Aus diesem Grund habe sich sein Vater entschlossen, Afghanistan zu verlassen und seien sie in den Iran gereist. In Afghanistan habe er niemanden mehr und seine Familie lebe im Iran. Er habe dort keine Arbeit und Angst vor den Taliban.
4. 1. In der Folge richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 28.02.2018 Informationsersuchen nach Artikel 34 Dublin-III-Verordnung an Ungarn und Schweden.
Mit Schreiben vom 23.03.2018 teilten die schwedischen Asylbehörden mit, der Beschwerdeführer sei in Schweden als XXXX, geb. XXXX, Staatsangehöriger von Afghanistan, bekannt. Dieser habe in Schweden am 20.08.2015 um Asyl angesucht. Am 20.09.2016 sei sein Antrag auf internationaler Schutz abgelehnt worden und seien die Behörden zu dem Schluss gekommen, dass es dem Antragsteller nicht gelungen sei, seine Minderjährigkeit nachzuweisen, weshalb er als volljährig registriert worden sei. Sein Rechtsmittel sei mit Entscheidung vom 23.01.2018 abgelehnt worden.Mit Schreiben vom 23.03.2018 teilten die schwedischen Asylbehörden mit, der Beschwerdeführer sei in Schweden als römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehöriger von Afghanistan, bekannt. Dieser habe in Schweden am 20.08.2015 um Asyl angesucht. Am 20.09.2016 sei sein Antrag auf internationaler Schutz abgelehnt worden und seien die Behörden zu dem Schluss gekommen, dass es dem Antragsteller nicht gelungen sei, seine Minderjährigkeit nachzuweisen, weshalb er als volljährig registriert worden sei. Sein Rechtsmittel sei mit Entscheidung vom 23.01.2018 abgelehnt worden.
Die ungarischen Behörden teilten am 26.03.2018 mit, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Cousin am 05.08.2015 in Ungarn um Asyl angesucht habe. Er sei kurz nach der Antragstellung untergetaucht und sei das Verfahren am 05.11.2015 eingestellt worden.
Am 03.04.2018 richtete das BFA ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Schweden. Mit Schreiben vom 06.04.2018 stimmte die schwedische Dublin-Behörde der Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-Verordnung ausdrücklich zu.Am 03.04.2018 richtete das BFA ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Schweden. Mit Schreiben vom 06.04.2018 stimmte die schwedische Dublin-Behörde der Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-Verordnung ausdrücklich zu.
4.2. Eine durchgeführte Untersuchung zur Bestimmung des Knochenalters am 11.04.2018 ergab, das Ergebnis Schmeling 4, GP 31.4.2. Eine durchgeführte Untersuchung zur Bestimmung des Knochenalters am 11.04.2018 ergab, das Ergebnis Schmeling 4, Gesetzgebungsperiode 31.
5. Nach durchgeführter Rechtsberatung fand am 25.04.2018 im Beisein der Rechtsberaterin die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA statt. Dabei gab dieser an, er fühle sich geistig und körperlich in der Lage, die Befragung durchzuführen. Sein Name sei XXXX, geboren amXXXX in XXXX. Er sei afghanischer Staatsangehöriger und ledig. Er sei in Schweden zwei Jahre in der Schule gewesen. Er habe in der EU bzw. in Österreich keine Verwandten und lebe mit niemand in einer Familiengemeinschaft. Es sei richtig, dass er in Schweden am 20.08.2015 einen Asylant5rag gestellt habe. Er habe einen negativen Bescheid erhalten und seine Abschiebung nach Afghanistan sei für zulässig erklärt worden. Er sei nicht zu einem Arzt zur Altersfeststellung geschickt worden und trotzdem für volljährig erklärt worden. Er möchte nicht nach Schweden, weil er von dort nach Afghanistan abgeschoben werde. Sein Zielland sei immer Österreich gewesen, der Schlepper habe ihn aber damals nach Schweden gebracht. Da er in Österreich Bekannte habe, wolle er hierbleiben. Er habe sich in Schweden wohlgefühlt, er sei in der Schule gewesen und habe auch Fußball gespielt. Die Menschen dort seien sehr nett gewesen. Es sei alles dort gut gewesen, aber er habe einen negativen Bescheid erhalten, man würde ihn nach Afghanistan abschieben. Deshalb wolle er nicht zurück. Da er keine Tazkira gehabt hätte, sei er für volljährig erklärt worden. Er habe dort ein Problem mit dem Dolmetscher gehabt. Am Anfang sei er für volljährig erklärt worden, dann habe er eine Beschwerde gemacht und erst dann sei er zur Altersfeststellung geschickt worden. In Wirklichkeit sei er minderjährig. Befragt zu seinen Bekannten in Österreich gab der Beschwerdeführer an, er habe keinen Kontakt zu diesen, aber sein Vater habe Kontakt. Er habe die Leute vor längerer Zeit gesehen, er könne sich nicht an sie erinnern. Er könne nicht nach Afghanistan zurückkehren, sein Leben sei dort in Gefahr. Er möchte in Österreich bleiben. Seine Familie sei bei seinem letzten Kontakt im Iran gewesen, jetzt wisse er es nicht. Er habe alles gesagt. Nach Afghanistan könne er nicht zurückkehren. Von Schweden werde er abgeschoben. Er möchte in Österreich bleiben, lernen und Fußball spielen. Es sei alles vollständig und richtig protokolliert worden.5. Nach durchgeführter Rechtsberatung fand am 25.04.2018 im Beisein der Rechtsberaterin die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA statt. Dabei gab dieser an, er fühle sich geistig und körperlich in der Lage, die Befragung durchzuführen. Sein Name sei römisch 40 , geboren amXXXX in römisch 40 . Er sei afghanischer Staatsangehöriger und ledig. Er sei in Schweden zwei Jahre in der Schule gewesen. Er habe in der EU bzw. in Österreich keine Verwandten und lebe mit niemand in einer Familiengemeinschaft. Es sei richtig, dass er in Schweden am 20.08.2015 einen Asylant5rag gestellt habe. Er habe einen negativen Bescheid erhalten und seine Abschiebung nach Afghanistan sei für zulässig erklärt worden. Er sei nicht zu einem Arzt zur Altersfeststellung geschickt worden und trotzdem für volljährig erklärt worden. Er möchte nicht nach Schweden, weil er von dort nach Afghanistan abgeschoben werde. Sein Zielland sei immer Österreich gewesen, der Schlepper habe ihn aber damals nach Schweden gebracht. Da er in Österreich Bekannte habe, wolle er hierbleiben. Er habe sich in Schweden wohlgefühlt, er sei in der Schule gewesen und habe auch Fußball gespielt. Die Menschen dort seien sehr nett gewesen. Es sei alles dort gut gewesen, aber er habe einen negativen Bescheid erhalten, man würde ihn nach Afghanistan abschieben. Deshalb wolle er nicht zurück. Da er keine Tazkira gehabt hätte, sei er für volljährig erklärt worden. Er habe dort ein Problem mit dem Dolmetscher gehabt. Am Anfang sei er für volljährig erklärt worden, dann habe er eine Beschwerde gemacht und erst dann sei er zur Altersfeststellung geschickt worden. In Wirklichkeit sei er minderjährig. Befragt zu seinen Bekannten in Österreich gab der Beschwerdeführer an, er habe keinen Kontakt zu diesen, aber sein Vater habe Kontakt. Er habe die Leute vor längerer Zeit gesehen, er könne sich nicht an sie erinnern. Er könne nicht nach Afghanistan zurückkehren, sein Leben sei dort in Gefahr. Er möchte in Österreich bleiben. Seine Familie sei bei seinem letzten Kontakt im Iran gewesen, jetzt wisse er es nicht. Er habe alles gesagt. Nach Afghanistan könne er nicht zurückkehren. Von Schweden werde er abgeschoben. Er möchte in Österreich bleiben, lernen und Fußball spielen. Es sei alles vollständig und richtig protokolliert worden.
6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30.04.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Schweden gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-Verordnung für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt I.). Zudem wurde gemäß § 61 Abs. 1 FPG gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG dessen Abschiebung nach Schweden zulässig sei (Spruchpunkt II.).6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30.04.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Schweden gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-Verordnung für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Zudem wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG dessen Abschiebung nach Schweden zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Zur Lage in Schweden traf das BFA folgende Feststellungen (Stand: Februar 2018):
Allgemeines zum Asylverfahren
Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (Migrationsverket o.D.; vgl. AIDA 3.2017, USDOS 2.2017 für weitere Informationen siehe dieselben Quellen).Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (Migrationsverket o.D.; vergleiche AIDA 3.2017, USDOS 2.2017 für weitere Informationen siehe dieselben Quellen).
Quellen:
https://www.ecoi.net/de/dokument/1395739.html, Zugriff 16.2.2018
Dublin-Rückkehrer
Dublin-Rückkehrer in Schweden haben Zugang zum Asylverfahren laut Dublin-III-VO. Auch haben sie Zugang zu Versorgung wie andere Asylwerber auch. Eine Ausnahme bilden hierbei lediglich Rückkehrer mit bereits vorhandener abschließend negativer Entscheidung bis zur Effektuierung dieser Entscheidung (Migrationsverket 19.9.2016).
Wenn ein Dublin-Rückkehrer nach Schweden kommt, werden neue Asylanträge auf jeden Fall entgegengenommen. Wenn eine frühere Entscheidung in der Zwischenzeit rechtskräftig geworden ist, werden entsprechende Maßnahmen gesetzt (EASO 24.10.2017).
Wen das Asylverfahren eines Dublin-Rückkehrers in Schweden noch läuft, wird er entsprechend untergebracht und das Verfahren beschleunigten geführt. Dublin-Rückkehrer mit einer rechtskräftig negativen Entscheidung in Schweden können zur Außerlandesbringung geschlossen untergebracht werden (AIDA 3.2017).
Wenn ein Dublin-Rückkehrer mit negativer Asylentscheidung gemäß ärztlichem Attest gesundheitlich nicht für die Außerlandesbringung geeignet ist, wird diese ausgesetzt. Solange der Betreffende bei der Asylbehörde registriert ist, hat er das Recht auf Unterbringung. Im Falle einer Nicht-Registrierung bei der Asylbehörde, ist die Gemeinde, in welcher der Antragssteller seinen Wohnsitz hat, für die Unterbringung zuständig (Migrationsverket 3.1.2018).
Quellen:
Non-Refoulement
In Übereinstimmung mit EU-Recht verweigert Schweden Personen Asyl, welche bereits in einem anderen EU-Land oder einem Staat mit dem ein entsprechendes Abkommen existiert, registriert wurden. Eine Ausnahme stellt Griechenland dar (USDOS 3.3.2017).
Quellen:
https://www.ecoi.net/de/dokument/1395739.html, Zugriff 16.2.2018
Versorgung
Asylwerber haben in Schweden generell Zugang zu Versorgung. Im Falle von Folgeanträgen besteht jedoch nur ein eingeschränktes Recht darauf. Wenn Antragssteller über eigene finanzielle Mittel verfügen, müssen sie diese zuerst aufbrauchen. Asylwerber erhalten in der Regel eine monatliche finanzielle Unterstützung/Gutscheine, die deutlich niedriger ist als die Sozialhilfe für schwedische Staatsangehörige. Das monatliche Taschengeld für Asylwerber beträgt in einem Unterbringungszentrum mit Verpflegung zwischen 60 und 76,50 Euro. Im Falle einer privaten Unterkunft liegt es zwischen 194 und 225 Euro. Für besondere Ausgaben (z.B. Winterkleidung, Brillen, teilweise auch zur Deckung medizinischer Kosten) kann eine Sonderzulage beantragt werden. Asylwerber haben nach Erfüllung bestimmter Kriterien Zugang zum Arbeitsmarkt, ohne dass es für sie eine Arbeitsgenehmigung erforderlich wäre (AIDA 3.2017).
Unterbringung
Die schwedische Asylbehörde bietet bei Bedarf kostenlose Unterbringungsmöglichkeiten während des Asylverfahrens an. Auch private Unterbringung bei Freunden oder Verwandten ist möglich. Individuelle Bedürfnisse werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Familien werden immer getrennt von anderen Asylwerbern und in eigenen Zimmern untergebracht (AIDA 3.2017).
Die schwedische Asylbehörde verfügt in 290 Gemeinden über diverse Unterbringungsmöglichkeiten, in denen Ende 2016 63.063 Asylwerber beherbergt wurden. Dabei handelt es sich meist um angemietete Privathäuser und -wohnungen. 35.449 Asylwerber haben 2016 eine private Unterkunft gehabt und 24.196 Personen befanden sich aufgrund ihrer Schutzbedürftigkeit oder aus anderen Gründen in speziellen Unterbringungszentren (AIDA 3.2017).
Quellen:
Medizinische Versorgung
Asylwerber haben das Recht auf medizinische Nothilfe, sowie unaufschiebbare medizinische und zahnmedizinische Versorgung (Migrationsverket 14.12.2017). Weiters schreibt das Gesetz über die medizinische Versorgung von Ausländern ohne Aufenthaltsberechtigung vor, dass das schwedische Gesundheitssystem für alle Personen, unabhängig von deren Aufenthaltstitel, eine medizinische Versorgung in folgenden Fällen zur Verfügung zu stellen hat: unaufschiebbare Behandlung, Gesundheitsfürsorge für Mütter, Abtreibung und Nachbehandlung, Verhütungsberatung, Verschreibung von Medikamenten in den aufgezählten Fällen und ärztliche Untersuchung (Migrationsverket 5.1.2018).
Alle Asylwerber erhalten auch die Möglichkeit einer Gesundenuntersuchung. Wer nicht Schwedisch spricht, hat das Recht auf einen Übersetzer. Für bestimmte medizinische Leistungen und Rezepte ist je nach Art eine gewisse Gebühr zu bezahlen (Migrationsverket 14.12.2017; vgl. AIDA 3.2017). Diese Gebühren werden für Personen über 18 Jahren staatlich subventioniert. Wenn innerhalb von sechs Monaten Medikamentenkosten von 400 SEK überschritten werden, besteht die Möglichkeit eine Kostenrückerstattung für denAlle Asylwerber erhalten auch die Möglichkeit einer Gesundenuntersuchung. Wer nicht Schwedisch spricht, hat das Recht auf einen Übersetzer. Für bestimmte medizinische Leistungen und Rezepte ist je nach Art eine gewisse Gebühr zu bezahlen (Migrationsverket 14.12.2017; vergleiche AIDA 3.2017). Diese Gebühren werden für Personen über 18 Jahren staatlich subventioniert. Wenn innerhalb von sechs Monaten Medikamentenkosten von 400 SEK überschritten werden, besteht die Möglichkeit eine Kostenrückerstattung für den
überschreitenden Betrag zu beantragen. Kinder unter 18 Jahren sind in der medizinischen Versorgung mit schwedischen Staatsbürgern gleichgestellt (5.1.2018).
MedCOI bearbeitet grundsätzlich keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten, da die medizinischen Mitarbeiter von MedCOI (Ärzte) davon ausgehen, dass medizinische Behandlungsmöglichkeiten in der EU generell in ausreichendem Maße verfügbar sind. Ausnahmen von dieser Regel sind nur in sehr spezifischen Einzelfällen möglich (MedCOI 14.12.216).
Quellen:
Begründend führte das BFA aus, die Identität des Beschwerdeführers stehe mangels glaubwürdiger Dokumente nicht fest. Dieser leide an keinen schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankungen. Ausgehend von dem Untersuchungsergebnis vom 11.04.2018 und der Mitteilung Schwedens vom 23.03.2018 und 06.04.2018 gehe das Bundesamt von einer Volljährigkeit aus und stelle das Geburtsdatum XXXX fest. Der Antragsteller habe am 20.08.2015 in Schweden einen Asylantrag gestellt. Schweden habe sich mit Schreiben vom 06.04.2018 gemäß Artikel 18 Abs. 1 lit. d Dublin-III-Verordnung für die Führung seines Verfahrens für zuständig erklärt. Der Antragsteller verfüge in Österreich über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte. Auch eine besondere Integrationsverfestigung seiner Person in Österreich könne nicht festgestellt werden.Begründend führte das BFA aus, die Identität des Beschwerdeführers stehe mangels glaubwürdiger Dokumente nicht fest. Dieser leide an keinen schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankungen. Ausgehend von dem Untersuchungsergebnis vom 11.04.2018 und der Mitteilung Schwedens vom 23.03.2018 und 06.04.2018 gehe das Bundesamt von einer Volljährigkeit aus und stelle das Geburtsdatum römisch 40 fest. Der Antragsteller habe am 20.08.2015 in Schweden einen Asylantrag gestellt. Schweden habe sich mit Schreiben vom 06.04.2018 gemäß Artikel 18 Absatz eins, Litera d, Dublin-III-Verordnung für die Führung seines Verfahrens für zuständig erklärt. Der Antragsteller verfüge in Österreich über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte. Auch eine besondere Integrationsverfestigung seiner Person in Österreich könne nicht festgestellt werden.
Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK und/oder Art. 8 EMRK im Falle einer Überstellung des Beschwerdeführers ernstlich für möglich erscheinen ließe, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben.Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK und/oder Artikel 8, EMRK im Falle einer Überstellung des Beschwerdeführers ernstlich für möglich erscheinen ließe, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben.
7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer spreche sich ausdrücklich gegen eine Überstellung nach Schweden aus, da er dort keine Bekannten und Verwandten habe, während sich hier in Österreich Freunde seines Vaters befänden. Seine Überstellung nach Schweden stelle eine Verletzung des Privatlebens (Artikel 8 EMRK) dar. Bei vollständiger Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts hätte die Behörde zu dem Ergebnis kommen müssen, dass sich Österreich im Sinne einer Artikel 3 und 8 EMRK konformen Auslegung der Bestimmungen der Dublin-III-Verordnung für vertraglich zuständig zu erklären und von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen hätte.
8. Der Beschwerdeführer wurde am 07.06.2018 nach Schweden überstellt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste über eine unbekannte Reiseroute in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein und stellte am 20.08.2015 in Schweden einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher negativ entschieden wurde. In der Folge reiste er weiter nach Österreich, wo er am 19.02.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Das BFA richtete am 03.04.2018 ein Wiederaufnahmegesuch an Schweden, dem die schwedische Dublin-Behörde mit Schreiben vom 06.04.2018 gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-Verordnung ausdrücklich zustimmte.Das BFA richtete am 03.04.2018 ein Wiederaufnahmegesuch an Schweden, dem die schwedische Dublin-Behörde mit Schreiben vom 06.04.2018 gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-Verordnung ausdrücklich zustimmte.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat an.
Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor.
Beachtliche familiäre, private oder berufliche Anknüpfungspunkte bestehen in Österreich nicht.
Der Beschwerdeführer leidet an keinen ernsten oder lebensbedrohlichen Krankheiten.
Der Beschwerdeführer wurde am 07.06.2018 nach Schweden überstellt.
2. Beweiswürdigung:
Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der Einreise des Beschwerdeführers ins Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten sowie hinsichtlich seines Asylverfahrens in Schweden ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers, sowie den Schreiben der schwedischen Asylbehörden.
Die Feststellung bezüglich der Zustimmung zur Aufnahme des Beschwerdeführers seitens Schweden ergibt sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren - der diesbezügliche Schriftwechsel ist Teil des Verwaltungsaktes - zwischen der österreichischen und der schwedischen Dublin-Behörde.
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das BFA hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Schweden auch Feststellungen dazu getroffen, dass in Schweden ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit existiert, wobei es speziell auf die Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin III-Verordnung eingegangen ist.
Aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderinformationen ergeben sich keinerlei Hinweise darauf, dass das schwedische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens sowie auf die Versorgungslage von Asylsuchenden in Schweden den Feststellungen der erstinstanzlichen Entscheidung zu folgen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, hat der Beschwerdeführer sohin nicht dargetan.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers. Von diesem wurden keine Krankheiten behauptet und auch keine ärztlichen Atteste vorgelegt.
Der Beschwerdeführer hat auch selbst eingeräumt, in Österreich keine Verwandten zu haben. Die in der Beschwerde genannten Bekannten des Vaters sind diesem gar nicht näher bekannt. Er hat mit diesen keinen Kontakt. Somit kann auch nicht von einem zu beachtenden Privatleben zu diesen Personen im Sinn des Artikel 8 EMRK ausgegangen werden.
Die Überstellung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Bericht der LPD Niederösterreich vom 07.06.2018.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 145/2017 anzuwenden.3.1. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, anzuwenden.
Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde."§ 5 (1) Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
...
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
...
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10, (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,
...
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt."und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt."
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 145/2017 lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, lautet:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 145/2017 lautet:Paragraph 61, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, lautet:
"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder
2. ...
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird."
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-Verordnung) lauten:
Art. 3 Abs. 1:Artikel 3, Absatz eins :
"(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.""(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird."
Art. 7 Abs. 1 und 2:Artikel 7, Absatz eins und 2 :
"(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt."
Art. 13 Abs. 1:Artikel 13, Absatz eins :
"(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 22 Abs. 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.""(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22, Absatz 3, dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat komme