TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/22 W239 2176549-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.08.2018
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Entscheidungsdatum

22.08.2018

Norm

AsylG 2005 §5
BFA-VG §21 Abs5 Satz1
B-VG Art.133 Abs4
FPG §61
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 21 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

W239 2176549-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.10.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.10.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG alsA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als

unbegründet abgewiesen. Gemäß § 21 Abs. 5 erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.unbegründet abgewiesen. Gemäß Paragraph 21, Absatz 5, erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin, eine iranische Staatsangehörige, stellte im österreichischen Bundesgebiet am 19.06.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Zu ihrer Person liegt kein EURODAC-Treffer vor. Die Beschwerdeführerin verfügte laut VIS-Abfrage über ein von 25.11.2016 bis 22.12.2016 gültiges Schengen-Visum Typ C, ausgestellt am 16.11.2016 von der italienischen Vertretungsbehörde in Teheran/Iran.

Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag (19.06.2017) gab die Beschwerdeführerin zu Beginn über Nachfrage an, sie leide an Asthma, habe früher Medikamente genommen und sei momentan im ersten oder zweiten Monat schwanger. Der Einvernahme könne sie ohne Probleme folgen. Vor etwa drei Monaten habe sie den Entschluss zur Ausreise gefasst. Ihr Zielland sei eigentlich Kanada gewesen, da ihre Schwester nach Amerika ziehen habe wollen und sie in ihrer Nähe sein wolle. Am 30.05.2017 sei die Beschwerdeführerin unter Verwendung eines gefälschten, iranischen Reisepasses direkt von Teheran nach Wien Schwechat geflogen. Dort sei ihr der Reisepass vom Schlepper, der ihr ein Visum besorgt habe, wieder weggenommen worden.

Nachgefragt, ob sie jemals ein Visum erhalten habe, nannte sie die Daten des Visums, welches in der VIS-Datenbank aufscheint, und gab an, dass dies ein italienisches Touristenvisum gewesen sei, ausgestellt von der italienischen Vertretungsbehörde in Teheran. Sie sei mit ihrem eigenen Reisepass und mit diesem Visum im Dezember 2016 von Teheran über Wien nach Rom geflogen, habe sich etwa elf Tage in Rom und Mailand aufgehalten und sei vor Weihnachten direkt von Rom zurück nach Teheran geflogen. Ihr echter Reisepass sei bei ihrer Familie im Iran. Sie werde sich den Reisepass schicken lassen, damit sie beweisen könne, dass sie die EU tatsächlich wieder verlassen habe und in den Iran zurückgekehrt sei.

Zur Schleppung schilderte die Beschwerdeführerin, dass sie vor etwa sieben Monaten im Iran einen näher genannten Schlepper kennengelernt habe. Er habe sie nach Kanada bringen sollen. Er habe einen gefälschten, iranischen Reisepass organisiert. Sie wisse nicht, auf welchen Namen der Pass gelautet habe, aber sie denke nicht, dass er auf ihren Namen ausgestellt gewesen sei. Sie habe nicht in den Reisepass hineinschauen dürfen. Sie glaube, dass auch ein Visum im Pass gewesen sei, aber sie habe es nicht gesehen. Den Pass habe sie kurz vor der Abreise bei der Passkontrolle am Flughafen in Teheran bekommen. Nach der Kontrolle sei ihr der Pass wieder weggenommen worden. Der Schlepper sei mit ihr bis nach Wien geflogen. In Wien habe er ihr den Pass abermals gegeben und nach der Kontrolle habe er ihn ihr erneut weggenommen. Sie sei in eine Wohnung in der Nähe von Wien gebracht worden und habe sich dort bis gestern aufgehalten. Es seien vier weitere Personen in dieser Wohnung gewesen. Gestern am Nachmittag habe der Schlepper gesagt, dass alles bereit sei und sie irgendwo die Dokumente abholen sollten. Sie seien nach Wien gefahren, dort habe sie irgendwo auf der Straße kurz auf ihn warten sollen. Er sei dann weg gewesen und nicht mehr wiedergekommen. Sie sei bis heute in einem Park gewesen, habe zufällig einen Iraner angesprochen und dieser sei hilfsbereit gewesen und habe sie mit dem Zug bis hierhergebracht.

Als Fluchtgrund gab die Beschwerdeführerin an, dass sie sich vor etwa fünf Jahren von ihrem Mann habe scheiden lassen. Seit damals habe er sie immer wieder gestört und unter Druck gesetzt. Er habe sie ohne konkreten Grund bei der Polizei angezeigt. Er sei sehr mächtig und habe viele Beziehungen. Deshalb habe sie nach Kanada wollen, habe es aber nicht geschafft, da der Schlepper sie hier im Stich gelassen habe. Im Falle einer Rückkehr in die Heimat habe sie Angst vor ihrem Exmann und befürchte, dass er ihr Probleme mache.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 26.06.2017 ein auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestütztes Aufnahmeersuchen an Italien, schilderte das von der Beschwerdeführerin angegebene Vorbringen und führte dazu aus, dass die Angaben unglaubwürdig gewesen seien und davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin in Wahrheit durchgehend in Italien geblieben sei und direkt von dort nach Österreich gelangt sei.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 26.06.2017 ein auf Artikel 12, Absatz 4, der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestütztes Aufnahmeersuchen an Italien, schilderte das von der Beschwerdeführerin angegebene Vorbringen und führte dazu aus, dass die Angaben unglaubwürdig gewesen seien und davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin in Wahrheit durchgehend in Italien geblieben sei und direkt von dort nach Österreich gelangt sei.

Italien ließ das Aufnahmeersuchen unbeantwortet. Mit Schreiben vom 11.09.2017 teilte das BFA der italienischen Dublin-Behörde daher mit, dass gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO Verfristung eingetreten und Italien nunmehr zur Führung des Verfahrens zuständig sei.Italien ließ das Aufnahmeersuchen unbeantwortet. Mit Schreiben vom 11.09.2017 teilte das BFA der italienischen Dublin-Behörde daher mit, dass gemäß Artikel 22, Absatz 7, Dublin-III-VO Verfristung eingetreten und Italien nunmehr zur Führung des Verfahrens zuständig sei.

Per Fax vom 13.09.2017 gab die Vertretung der Beschwerdeführerin ihre Bevollmächtigung bekannt und wies darauf hin, dass die Beschwerdeführerin mittlerweile in Österreich geheiratet habe. Vorgelegt wurde eine Heiratsurkunde des Standesamtes XXXX über die dort am 27.07.2017 erfolgte Eheschließung zwischen der Beschwerdeführerin und XXXX , geb. XXXX .Per Fax vom 13.09.2017 gab die Vertretung der Beschwerdeführerin ihre Bevollmächtigung bekannt und wies darauf hin, dass die Beschwerdeführerin mittlerweile in Österreich geheiratet habe. Vorgelegt wurde eine Heiratsurkunde des Standesamtes römisch 40 über die dort am 27.07.2017 erfolgte Eheschließung zwischen der Beschwerdeführerin und römisch 40 , geb. römisch 40 .

Nach durchgeführter Rechtsberatung fand am 27.09.2017 im Beisein einer Rechtsberaterin sowie eines Mitarbeiters der gewillkürten Vertretung die niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem BFA statt. Dabei gab die Beschwerdeführerin über Nachfrage an, dass sie sich psychisch und physisch in der Lage sehe, die Befragung durchzuführen. Zu ihrem Gesundheitszustand führte sie aus, dass sie Asthma habe; das sei nervlich bedingt. Sie verwende regelmäßig einen Asthma-Spray. Unter Asthma leide sie seit drei bis vier Jahren. In ihrer Heimat habe sie zusätzlich noch Medikamente und Beruhigungsmittel genommen. In Österreich habe sie noch keine Behandlung gehabt; sie habe nur den Asthma-Spray besorgen können. Am 02.10.2017 habe sie einen Arzttermin. Den habe ihr Ehemann organisiert. Befragt, um welche Untersuchung es sich handle, gab sie an, dass das ein Termin bei einem Psychologen sei. Sie leide nämlich unter Stress und habe Schlafstörungen. Dagegen seien auch die Medikamente gewesen, die sie in der Heimat eingenommen habe. Sie sei bei zwei Ärzten in Behandlung gewesen. Nachgefragt, ob eine Krankheit diagnostiziert worden sei, gab sie an, dass sie beraten worden sei und man ihr Lösungen angeboten habe, aber sie habe so viele Probleme gehabt, dass sie nicht behandelt worden sei. Befragt, ob sie bezüglich der psychischen Probleme in Österreich etwas unternommen habe, erklärte sie, dass ihr bislang ihr Mann nur einen Termin organisiert habe.

Befragt nach etwaigen Beweismitteln legte die Beschwerdeführerin Gehaltsbestätigungen ihres Mannes vor, die in Kopie zum Akt genommen wurden. Zudem legte sie eine mit 21.09.2017 datierte Besuchsbestätigung einer evangelisch koreanischen Gemeinde vor, der sich entnehmen lässt, dass die Beschwerdeführerin seit drei Monaten regelmäßig am Sonntag den Gottesdienst besuche.

Über Nachfrage nannte die Beschwerdeführerin die persönlichen Daten ihres Ehemannes und gab an, dass sie ihn in Österreich kennengelernt habe. Abgesehen von ihm habe sie keine Familienangehörigen oder Verwandte in Österreich oder der EU. Sie sei mit ihrem nunmehrigen Ehemann seit etwa drei Monaten zusammen. Er lebe schon seit 15 Jahren in Österreich, sei anerkannter Flüchtling und habe einen Aufenthaltstitel. Sie lebe mit ihm im gemeinsamen Haushalt und er kümmere sich um alle ihre Bedürfnisse. Er arbeite unter der Woche, am Abend seien sie zusammen. Zwei Tage pro Woche habe er frei und da seien sie den ganzen Tag zusammen. Nachgefragt, wie sie ihn kennergelernt habe, schilderte die Beschwerdeführerin, dass sie einen Freund in Deutschland habe, der ihr die Telefonnummer seines Cousins gegeben habe. Das sei ihr nunmehriger Ehemann. So habe sie ihn kennengelernt und er helfe ihr. Sie lebe seit etwa drei Monaten mit ihm im gemeinsamen Haushalt. Sonst lebe sie mit keiner anderen Person in einer Familiengemeinschaft.

Zur geplanten Vorgehensweise des BFA, sie aufgrund der festgestellten Zuständigkeit Italiens dorthin außer Landes zu bringen, brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie nicht nach Italien könne, da sie in Österreich verheiratet sei und mit ihrem Mann einen gemeinsamen Haushalt führe. Eine Überstellung nach Italien werde die Ehe zerstören. Sie werde in Italien bezüglich ihrer Fluchtgründe auch Probleme bekommen. Ihr sei es egal gewesen, wo sie bleiben dürfe, aber nun, da sie in Österreich verheiratet sei, wolle sie nicht von ihrem Mann getrennt werden. Befragt, ob sie schwanger sei, erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie im zweiten Monat schwanger gewesen sei, aber ihr ungeborenes Kind aufgrund einer Blutung verloren habe. Sie sei sofort ins Krankenhaus gebracht worden und dort behandelt worden. Nachgefragt, ob ihr Ehemann demnach nicht der Vater des Kindes gewesen sei, bejahte die Beschwerdeführerin das. Dazu führte sie näher aus, dass sie sich vor fünf Jahren von ihrem damaligen Mann scheiden habe lassen. Er sei ein einflussreicher Offizier und habe das nicht akzeptieren wollen, woraufhin er sie mehrmals vergewaltigt habe. Sie habe auch einige Narben und habe sich vor eineinhalb Jahren umbringen wollen.

Der Beschwerdeführerin wurde sodann angeboten, die Einvernahme mit einer weiblichen Einvernahmeleiterin weiterzuführen, worauf sie jedoch ausdrücklich verzichtete. Nach kurzer Unterbrechung der Einvernahme wurde der Beschwerdeführerin eine Ladung für eine PSY-III-Untersuchung ausgefolgt.

Zur Frage, ob sie konkrete, sie persönlich betreffende Gründe angeben könne, die dagegensprächen, das Verfahren in Italien weiterzuführen, schilderte die Beschwerdeführerin, dass ihr Exmann vorige Woche mit ihrer Mutter gesprochen habe. Er sei davon in Kenntnis, dass sie in Italien sei und werde sie mit verbundenen Händen nachhause bringen. Sie habe große Angst vor ihm. Zu den aktuellen Länderfeststellungen zu Italien wolle sie keine Stellungnahme abgeben. Sie könne nicht nach Italien fahren. Sie werde von ihrem nunmehrigen Ehemann betreut und er sei eine große Unterstützung, sonst werde ihr Leben zerstört. Gegebenenfalls werde sie eine Möglichkeit suchen, sich umzubringen.

Nachgefragt, wie lange sie in Italien gewesen sei, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie 2008 in Italien gewesen sei und anschließend bis 2016 im Iran gelebt habe. Danach sei sie im Dezember 2016 zwölf Tage in Italien auf Urlaub gewesen. Im Zuge ihrer jetzigen Ausreise sei sie nicht in Italien gewesen. Sie habe Angst vor ihrem Exmann, der sie in Italien bedrohe. Nachgefragt, ob sie seit ihrer Ausreise persönlich bedroht worden sei, gab sie an, dass ihr Exmann ihre Freunde, die Christen seien, befragt habe, wo sie sich befinde. Sie hätten ihm nichts gesagt, weshalb sie seit der Ausreise nicht persönlich bedroht worden sei. Er wisse nicht, wo sie sei und welche Nummer sie habe. Er setze aber ihren Bruder sehr unter Druck.

Betreffend etwaiger Dokumente zu ihrem nunmehrigen Ehemann erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie Dokumente nachbringen werde; ihr Mann habe einen Konventionsreisepass. Nachgefragt, ob sie in Italien eine Einvernahme gehabt habe und ihr eine Entscheidung mitgeteilt worden sei, wiederholte sie abermals, dass sie nicht durch Italien gereist sei. Die anwesende Rechtsberaterin verwies abschließend auf Art. 9 Dublin-III-VO.Betreffend etwaiger Dokumente zu ihrem nunmehrigen Ehemann erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie Dokumente nachbringen werde; ihr Mann habe einen Konventionsreisepass. Nachgefragt, ob sie in Italien eine Einvernahme gehabt habe und ihr eine Entscheidung mitgeteilt worden sei, wiederholte sie abermals, dass sie nicht durch Italien gereist sei. Die anwesende Rechtsberaterin verwies abschließend auf Artikel 9, Dublin-III-VO.

Neben den bereits genannten Unterlagen finden sich im Akt noch medizinische Schreiben eines näher genannten Krankenhauses, aus denen hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin am 19.06.2017 und am 20.06.2017 in (stationärer) Behandlung gewesen sei (Diagnose:

"Abortus incomplettus 6. SSW", Therapie: "Geburtshilfliche Curretage", Therapieempfehlung: "Körperliche Schonung, Schmerzmittel bei Bedarf").

Dem seitens des BFA in Auftrag gegeben PSY-III-Gutachten vom 10.10.2017 lässt sich als psychologische Schlussfolgerung entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin aus aktueller Sicht weder eine krankheitswertige psychische Störung noch sonstige psychische Krankheitssymptome vorliegen würden. In der Schlussfolgerung wird dazu näher aufgeführt: "Zur Zeit der Befundaufnahme findet sich wohl subjektiv eine getrübte Stimmung und eine Belastung aufgrund der derzeit bestehenden Situation. Die Belastung in Art, Dauer und Intensität [ist] derzeit jedoch noch nicht krankheitswertigen Ausmaßes. Daher kann gesagt werden, dass die Asylwerberin derzeit unter keiner psychischen Störung leidet."

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27.10.2017 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt I.). Zudem wurde gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Italien zulässig sei (Spruchpunkt II.).2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27.10.2017 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Zudem wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Italien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

Zur Lage in Italien traf das BFA folgende Feststellungen (unkorrigiert und nunmehr gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):

Neuerste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 26.07.2017, Neuer Circular Letter (Tarakhel); Asylstatistik; Unterbringung (relevant für Abschnitt 3/Dublin-Rückkehrer und Abschnitt 6/Unterbringung)

Im Sinne des Tarakhel-Urteils stellte Italien im Juni 2015 in einem Rundbrief eine Liste von SPRAR-Einrichtungen zur Verfügung, welche für die Unterbringung von Familien geeignet sind, die als Dublin-Rückkehrer nach Italien zurückkehren. Zuletzt wurde am 24. Juli 2017 ein neuer Rundbrief versendet und die Liste aktualisiert. Sie umfasst nun 18 SPRAR-Projekte mit zusammen 78 Unterbringungsplätzen für Familien mit Kindern (MdI 24.7.2017).

Aus einer Statistik des UNHCR geht hervor, dass 2017 bis 16. Juli

93.213 Bootsflüchtlinge in Italien gelandet sind. Das sind um 13.373 Personen mehr als im Vergleichszeitraum des Vorjahres. Allerdings ist der Juli 2017 bislang mit 9.461 Migranten etwas schwächer als der Vergleichszeitraum 2016 (9.618). Aus den Statistiken geht hervor, dass mehr Personen in Italien Asylanträge stellen als im Vergleichszeitraum des Vorjahres, wobei diese Anträge nicht notgedrungen von Neuankünften gestellt worden sein müssen (UNHCR 16.7.2017).

Laut offizieller italienischer Statistik haben 2017 bis zum 14. Juli

80.665 Personen einen Asylantrag gestellt. Mit selbem Datum waren

22.406 Anträge negativ erledigt, 3.842 erhielten Flüchtlingsstatus,

4.165 erhielten subsidiären Schutz, 10.632 erhielten humanitären Schutz. 2.118 Antragsteller waren nicht mehr auffindbar (VB 19.7.2017a).

Mit Stand 18. Juni 2017 waren 194.809 Migranten in staatlichen italienischen Unterbringungseinrichtungen untergebracht (VB 19.7.2017b).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    MdI - Ministero dell Interno (24.7.2017): Circular Letter, per -E-Mail

  • -Strichaufzählung
    UNHCR - Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (16.7.2017): Italy weekly snapshot - 16 Jul 2017, per E-Mail

  • -Strichaufzählung
    VB des BM.I Italien (19.7.2017a): Statistiken der ital. Asylbehörde, per E-Mail

  • -Strichaufzählung
    VB des BM.I Italien (19.7.2017b): Auskunft des VB, per E-Mail

Allgemeines zum Asylverfahren

In Italien existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten (AIDA 2.2017; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle).

Aus aktuellen Statistiken des italienischen Innenministeriums geht hervor, dass es im Jahre 2016 insgesamt 123.600 Asylanträge gegeben hat, was einer Steigerung von 47% gegenüber 2015 entspricht (MdI 10.3.2017, vgl. Eurostat 16.3.2017). 4.808 Personen haben 2016 Flüchtlingsstatus zuerkannt bekommen, 12.873 subsidiären Schutz undAus aktuellen Statistiken des italienischen Innenministeriums geht hervor, dass es im Jahre 2016 insgesamt 123.600 Asylanträge gegeben hat, was einer Steigerung von 47% gegenüber 2015 entspricht (MdI 10.3.2017, vergleiche Eurostat 16.3.2017). 4.808 Personen haben 2016 Flüchtlingsstatus zuerkannt bekommen, 12.873 subsidiären Schutz und

18.979 internationalen humanitären Schutz. 54.254 Anträge (60%) wurden abgewiesen (MdI - 10.3.2017).

Die Asylverfahren nehmen je nach Region sechs bis fünfzehn Monate in Anspruch. Wenn Rechtsmittel ergriffen werden, kann sich diese Dauer auf bis zu zwei Jahren erstrecken (USDOS 3.3.2017).

Aus Statistiken des italienischen Innenministeriums geht hervor, dass es in Italien 2017 mit Stand 21. April 46.225 Asylanträge gab (VB 26.4.2017). (...)

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AIDA - Asylum Information Database (ASGI - Association for Legal Studies on Immigration; ECRE - European Council on Refugees and Exiles) (2.2017): National Country Report Italy, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_2016update.pdf, Zugriff 23.3.2017

  • -Strichaufzählung
    MdI - Ministero dell'Interno (10.3.2017): Dati e statistiche, http://www.libertaciviliimmigrazione.dlci.interno.gov.it/it/documentazione/statistica/i-numeri-dellasilo; Zugriff 23.3.2017

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Italy,
http://www.ecoi.net/local_link/337159/479923_de.html, Zugriff 30.3.2017

  • -Strichaufzählung
    VB des BM.I Italien (26.4.2017): Statistik des ital. Innenministeriums, per E-Mail

Dublin-Rückkehrer

Die meisten Dublin-Rückkehrer landen auf den Flughäfen Rom-Fiumicino und Mailand-Malpensa. Ihnen wird am Flughafen von der Polizei eine Einladung (verbale di invito) ausgehändigt, der zu entnehmen ist, welche Quästur für ihr Asylverfahren zuständig ist. Die Situation von Dublin-Rückkehrern hängt vom Stand ihres Verfahrens in Italien ab:

1. Wenn ein Rückkehrer noch keinen Asylantrag in Italien gestellt hat, kann er dies nun tun, so wie jede andere Person auch (AIDA 2.2017).

2. Ist das Verfahren des Rückkehrers noch anhängig, wird es fortgesetzt und er hat dieselben Rechte wie jeder andere Asylwerber auch (AIDA 2.2017).

3. Wenn ein Verfahren vor endgültiger Entscheidung unterbrochen wurde, etwa weil sich der Antragsteller diesem entzogen hat, und der Betreffende wird von Italien im Rahmen von Art. 18(1)(c) zurückgenommen, wird das Verfahren auf Antrag wieder aufgenommen (EASO 12.2015).3. Wenn ein Verfahren vor endgültiger Entscheidung unterbrochen wurde, etwa weil sich der Antragsteller diesem entzogen hat, und der Betreffende wird von Italien im Rahmen von Artikel 18 (, eins,)(c) zurückgenommen, wird das Verfahren auf Antrag wieder aufgenommen (EASO 12.2015).

4. Bei Rückkehrern, die unter Art. 18(1)(d) und 18(2) fallen und welche Italien verlassen haben, bevor sie über eine negative erstinstanzliche Entscheidung informiert werden konnten, beginnt die Rechtsmittelfrist erst zu laufen, wenn der Rückkehrer von der Entscheidung in Kenntnis gesetzt wurde (EASO 12.2015; vgl. AIDA 2.2017).4. Bei Rückkehrern, die unter Artikel 18 (, eins,)(d) und 18(2) fallen und welche Italien verlassen haben, bevor sie über eine negative erstinstanzliche Entscheidung informiert werden konnten, beginnt die Rechtsmittelfrist erst zu laufen, wenn der Rückkehrer von der Entscheidung in Kenntnis gesetzt wurde (EASO 12.2015; vergleiche AIDA 2.2017).

5. Wurde der Rückkehrer beim ersten Aufenthalt in Italien von einer negativen Entscheidung in Kenntnis gesetzt und hat dagegen nicht berufen, kann er zur Außerlandesbringung in ein CIE (Schubhaftlager) gebracht werden. Wurde ihm die Entscheidung nicht zur Kenntnis gebracht, steht dem Rückkehrer der Beschwerdeweg offen, sobald er informiert wurde (AIDA 2.2017).

6. Hat sich der Rückkehrer dem persönlichen Interview nicht gestellt und sein Antrag wurde daher negativ beschieden, kann er nach Rückkehr ein neues Interview beantragen (AIDA 2.2017).

(Für weitere Informationen, siehe Kapitel 6.3 Dublin-Rückkehrer.)

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AIDA - Asylum Information Database (ASGI - Association for Legal Studies on Immigration; ECRE - European Council on Refugees and Exiles) (2.2017): National Country Report Italy, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_2016update.pdf, Zugriff 23.3.2017

  • -Strichaufzählung
    EASO - European Asylum Support Office (12.2015): Quality Matrix Report: Dublin procedure, per E-Mail

(...)

Non-Refoulement

Grundsätzlich bietet Italien Schutz gegen Abschiebung oder Rückkehr von Flüchtlingen in Länder, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre (USDOS 25.6.2015).

Hinsichtlich unbegleiteter Minderjähriger besteht ein absolutes Rückschiebeverbot an der Grenze (UNICEF 29.3.2017).

Das italienische Innenministerium hat ausdrücklich darauf verwiesen, dass der Zugang zu Asylverfahren und Grundrechten Personen nicht verweigert werden kann, für die willkürlich angenommen wird, dass sie des internationalen Schutzes nicht bedürfen. Außerdem wurde explizit bestätigt, dass alle Migranten das Recht haben, vor Refoulement geschützt zu werden. Es würden laut Innenministerium keine Ausweisungsbefehle erlassen, wenn Migranten zuvor nicht korrekt informiert wurden (AIDA 2.2017).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AIDA - Asylum Information Database (ASGI - Association for Legal Studies on Immigration; ECRE - European Council on Refugees and Exiles) (2.2017): National Country Report Italy, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_2016update.pdf, Zugriff 23.3.2017

  • -Strichaufzählung
    UNICEF - United Nations Children's Fund (29.3.2017): Approvata la "Legge Zampa": più tutele e inclusione per i minori stranieri non accompagnati,
http://www.unicef.it/doc/7324/approvata-la-legge-zampa-per-minori-stranieri-non-accompagnati.htm, Zugriff 3.4.2017

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Italy, http://www.ecoi.net/local_link/306380/443655_de.html, Zugriff 14.4.2016

Versorgung

Unterbringung

Grundsätzlich sind Fremde zur Unterbringung in Italien berechtigt, sobald sie den Willen erkennbar machen, um Asyl ansuchen zu wollen und eine entsprechende Bedürftigkeit besteht. Das Unterbringungsrecht gilt bis zur erstinstanzlichen Entscheidung bzw. dem Ende der Rechtsmittelfrist. Bei Rechtsmitteln mit automatisch aufschiebender Wirkung besteht dieses Recht auch bis zur Entscheidung des Gerichts. Gemäß der Praxis in den Jahren 2015 und 2016 erfolgt der tatsächliche Zugang zur Unterbringung erst mit der formellen Registrierung des Antrags (verbalizzazione) anstatt sofort nach der erkennungsdienstlichen Behandlung (fotosegnalamento). Zwischen diesen beiden Schritten sind, abhängig von Region und Antragszahlen, Wartezeiten von Wochen oder gar Monaten möglich, in denen Betroffene Probleme beim Zugang zu alternativer Unterbringung haben können. Betroffene Asylwerber ohne ausreichende Geldmittel sind daher auf Freunde oder Notunterkünfte angewiesen, oder es droht ihnen Obdachlosigkeit. Zum Ausmaß dieses Phänomens gibt es allerdings keine statistischen Zahlen. Tatsächlich ist diese Problematik durch die Erweiterung der SPRAR-Kapazitäten und Einführung der temporären Unterbringungsstrukturen (CAS) nur für Personen relevant, die ihren Antrag im Land stellen, nicht für auf See geretteten Asylwerber (AIDA 2.2017).

Wie die untenstehende Statistik des italienischen Innenministeriums zeigt, wurden die Unterbringungskapazitäten in den letzten 3 Jahren massiv gesteigert. (...)

Mit Stand 31.3.2017 waren in Italien laut offiziellen Statistiken des italienischen Innenministeriums 137.599 Personen in Flüchtlingsunterkünften untergebracht, davon 2.204 in den sogenannten Hotspots (dienen nur der Registrierung der Flüchtlinge; nach max. 72 Stunden Weiterverbringung in Flüchtlingsunterkünfte in ganz Italien), 13.835 in Erstaufnahmezentren, 137.599 in temporären Strukturen (meist durch NGOs und Private mit staatlicher Förderung zur Verfügung gestellt) und 23.867 in staatlicher Betreuung (SPRAR):

(...)

CPSA - (Centri di primo soccorso e accoglienza) / Hotspots

Menschen, die - vor allem auf dem Seeweg - illegal nach Italien kommen, erhalten zunächst Unterstützung in den großen Einwanderungszentren bzw. Hotspots (AIDA 2.2017, vgl: MdI 28.7.2015). Die ursprünglichen CPSA in Lampedusa und Pozzallo bilden seit 2016 zusammen mit den Zentren Taranto und Trapani die sogenannten Hotspots. Dieses Hotspot-Konzept wurde von der Europäischen Kommission entwickelt, um jene Mitgliedsstaaten zu unterstützen, die an den EU-Außengrenzen einem besonderen Migrationsdruck ausgesetzt sind. Nähere Informationen sind weiter unten dem Abschnitt "Hotspots" zu entnehmen (AIDA 2.2017, vgl. EC o. D.). Nach dieser Phase der ersten Hilfe unmittelbar nach Ankunft in den CPSA bzw. Hotspots werden die Fremden, je nach Status, entweder rückgeführt oder in andre Unterkünfte verlegt (AIDA 2.2017, vgl. MdI 28.7.2015). (Für weitere Informationen siehe Kapitel 6.2 Hotspots.)Menschen, die - vor allem auf dem Seeweg - illegal nach Italien kommen, erhalten zunächst Unterstützung in den großen Einwanderungszentren bzw. Hotspots (AIDA 2.2017, vergleiche, MdI 28.7.2015). Die ursprünglichen CPSA in Lampedusa und Pozzallo bilden seit 2016 zusammen mit den Zentren Taranto und Trapani die sogenannten Hotspots. Dieses Hotspot-Konzept wurde von der Europäischen Kommission entwickelt, um jene Mitgliedsstaaten zu unterstützen, die an den EU-Außengrenzen einem besonderen Migrationsdruck ausgesetzt sind. Nähere Informationen sind weiter unten dem Abschnitt "Hotspots" zu entnehmen (AIDA 2.2017, vergleiche EC o. D.). Nach dieser Phase der ersten Hilfe unmittelbar nach Ankunft in den CPSA bzw. Hotspots werden die Fremden, je nach Status, entweder rückgeführt oder in andre Unterkünfte verlegt (AIDA 2.2017, vergleiche MdI 28.7.2015). (Für weitere Informationen siehe Kapitel 6.2 Hotspots.)

CDA, CARA und CAS

CDA, CARA und CAS sind Erstaufnahmezentren und bieten eine eher grundlegende Versorgung mit Essen, Kleidung, Basisinformation, Rechtsberatung und medizinischer Notversorgung. Es handelt sich um große Erstaufnahmezentren mit sehr vielen Unterbringungsplätzen (AIDA 2.2017).

Die CDA (centri di accoglienza) sind allgemeine Aufnahmezentren, in denen insbesondere die auf dem Staatsgebiet aufgegriffenen Fremden zur Identitätsfeststellung und Statusbestimmung untergebracht werden, während CARA (Centri d'Accoglienza Richiedenti Asilo) Zentren für die Aufnahme von Asylwerbern sind. CDA und CARA umfassen derzeit 15 Erstaufnahmezentren mit ca. 14.694 Plätzen (AIDA 2.2017). Asylwerber sollen dort einige Wochen oder Monate untergebracht werden, bis die administrativen Formalitäten bezüglich eines Asylantrags abgeschlossen und ein neuer Unterkunftspatz gefunden ist. Sprachtraining oder andere Integrationsmaßnahmen finden in diesen Zentren nicht statt (CoE 2.3.2017).

CARA, CDA und CPSA sollen sukzessive in den durch das Gesetz 142/2015 eingeführten sogenannten "hub regionali" aufgehen. Jede Region soll über einen solchen hub verfügen. Migranten, die in den Hotspots um internationalen Schutz ansuchen, sollen dann an diese "hub regionali" als Erstaufnahmezentren weitergeleitet werden. Ziel ist es, die Strukturen zu straffen und die Schutzsuchenden in Zentren unterzubringen, die in der Nähe von Einwanderungsbüros liegen (AIDA 2.2017, vgl. MdI 2016; SFH 8.2016)CARA, CDA und CPSA sollen sukzessive in den durch das Gesetz 142/2015 eingeführten sogenannten "hub regionali" aufgehen. Jede Region soll über einen solchen hub verfügen. Migranten, die in den Hotspots um internationalen Schutz ansuchen, sollen dann an diese "hub regionali" als Erstaufnahmezentren weitergeleitet werden. Ziel ist es, die Strukturen zu straffen und die Schutzsuchenden in Zentren unterzubringen, die in der Nähe von Einwanderungsbüros liegen (AIDA 2.2017, vergleiche MdI 2016; SFH 8.2016)

Die CAS (Centri di accoglienza straordinaria) sind temporäre Aufnahmezentren, die speziell in Zeiten hoher Migrationsströme andere Zentren entlasten sollen. De facto dienen sie zur Unterbringung von Bootsflüchtlingen. Ihre Zahl wird je nach Bedarf angepasst und ist daher nur schwer festzumachen. Die CAS dienen auch als "Second-Line-Aufnahme" in Vorbereitung auf die Unterbringung in SPRAR. Derzeit sind ca. 130.000 Personen in über 7000 CAS-Unterkünften in ganz Italien untergebracht (AIDA 2.2017, vgl. MdI 28.7.2015). Primär als Notunterkünfte vorgesehen, liegt der Schwerpunkt der CAS nicht auf einer längerfristigen Integration, obwohl viele Asylsuchende während der Bearbeitung ihrer Asylanträge in einem CAS untergebracht sind (CoE 2.3.2017).Die CAS (Centri di accoglienza straordinaria) sind temporäre Aufnahmezentren, die speziell in Zeiten hoher Migrationsströme andere Zentren entlasten sollen. De facto dienen sie zur Unterbringung von Bootsflüchtlingen. Ihre Zahl wird je nach Bedarf angepasst und ist daher nur schwer festzumachen. Die CAS dienen auch als "Second-Line-Aufnahme" in Vorbereitung auf die Unterbringung in SPRAR. Derzeit sind ca. 130.000 Personen in über 7000 CAS-Unterkünften in ganz Italien untergebracht (AIDA 2.2017, vergleiche MdI 28.7.2015). Primär als Notunterkünfte vorgesehen, liegt der Schwerpunkt der CAS nicht auf einer längerfristigen Integration, obwohl viele Asylsuchende während der Bearbeitung ihrer Asylanträge in einem CAS untergebracht sind (CoE 2.3.2017).

Grundsätzlich sollen Asylwerber jedenfalls in allen hier genannten Einrichtungen nur temporär untergebracht werden, bis eine Verlegung in das SPRAR (Sistema di protezione per richiedenti asilo e rifugiati) möglich ist. Da SPRAR aber nicht über ausreichende Kapazitäten verfügt, gibt es einen chronischen Rückstau, der wiederum eine zum Teil massive Überbelegung der CAS-Unterkünfte zur Folge hat. Viele Asylsuchende bleiben bis zum Asylentschied in den CAS. Um eine gewisse Entlastung des Systems herbeizuführen, werden Asylwerber oft sofort nach Erhalt eines positiven Bescheids aus dem Aufnahmesystem genommen (AIDA 2.2017).

Generell variiert die Qualität zwischen den verschiedenen Arten von Flüchtlingsunterkünften und auch innerhalb der jeweiligen Kategorien stark und hängt vom Ausmaß der jeweiligen Überbelegung und dem lokalen Management ab (AIDA 2.2017). Die Bedingungen in einigen Einrichtungen führen zu Bedenken nach den Artikeln 3 und 5 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) (CoE 2.3.2017).

SPRAR - (Sistema di Protezione per Richiedenti Asilo e Rifugiati)

Das SPRAR besteht derzeit (Stand 2. Februar 2017) aus 640 kleineren dezentralisierten Zweitaufnahmezentren/Projekten mit einer aktuellen Gesamtkapazität von 25.838 betreuten Personen. Etwa 95 dieser Projekte widmen sich unbegleiteten Minderjährigen (2.007 Personen) und 44 Unterkünfte mit insgesamt 592 Plätzen widmen sich Menschen mit psychischen Problemen (SPRAR 2.2.2017).

Die SPRAR-Projekte der Gemeinden sind hauptsächlich Wohnungen oder kleine Zentren und bieten Übersetzungsleistungen, linguistisch-kulturelle Mediation, rechtliche Beratung, medizinische Versorgung, sozio-psychologische Unterstützung, Unterstützung Vulnerabler, Integrationsberatung sowie Freizeitaktivitäten. Die Unterbringungsbedingungen sind besser als in CARA-Zentren. Es steht mehr Platz pro Person zur Verfügung (in kleineren Einheiten teilen sich oft nur zwei Personen ein Zimmer) und die hygienischen Standards sind besser. Es gibt Erholungsbereiche, manchmal besteht auch die Möglichkeit, selbst zu kochen. Bei Unterbringung unbegleiteter Minderjähriger werden diese Standards normalerweise - beispielsweise um Sportmöglichkeiten - nochmals ausgeweitet (AIDA 2.2017).

Trotz aller positiver Aspekte ist das Wachstum von SPRAR in den vergangenen Jahren nicht ausreichend, um den Unterbringungsbedürfnissen in ausreichendem Maße entsprechen zu können. SPRAR deckt derzeit nur etwa 20% der Aufnahmenachfrage ab (AIDA 2.2017, vgl. MdI 31.3.2017).Trotz aller positiver Aspekte ist das Wachstum von SPRAR in den vergangenen Jahren nicht ausreichend, um den Unterbringungsbedürfnissen in ausreichendem Maße entsprechen zu können. SPRAR deckt derzeit nur etwa 20% der Aufnahmenachfrage ab (AIDA 2.2017, vergleiche MdI 31.3.2017).

Ist in keiner der vorgesehenen Strukturen Platz für einen Asylwerber gegeben, wäre für den Zeitraum, in dem dieser nicht untergebracht werden kann, eigentlich ein Taggeld vorgesehen. In der Praxis wird dieses aber nicht ausbezahlt. Stattdessen wird der Asylwerber unter Inkaufnahme einer entsprechenden Überbelegung trotzdem untergebracht (AIDA 2.2017).

NGOs berichten, dass Tausende legale und illegale Fremde - ohne Zugang zu öffentlichen Diensten und Leistungen - in verlassenen alten Gebäuden leben (USDOS 3.3.2017).

NGOs

Außerhalb der staatlichen Strukturen existiert noch ein Netzwerk privater Unterbringungsmöglichkeiten, betrieben etwa von Kirchen und Freiwilligenorganisationen. Ihre Zahl ist schwierig festzumachen. Interessant sind sie im Notfall oder für die Unterbringung von Familien (AIDA 2.2017).

CIE - (Centro di identificazione ed espulsione)

Personen, die sich illegal im Land aufhalten und für internationalen Schutz nicht in Frage kommen, werden in Erwartung der Abschiebung in den Schubhaftzentren CIE untergebracht. Die Dauer des Aufenthalts beträgt hierbei maximal 18 Monate (MdI 28.7.2015).

Italien verfügt mit Stand vom 20. Jänner 2016 über insgesamt sechs in Betrieb befindlichen CIEs mit einer theoretischen Kapazität von insgesamt 720 Plätzen (PI 2.2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AIDA - Asylum Information Database (ASGI - Association for Legal Studies on Immigration; ECRE - European Council on Refugees and Exiles) (2.2017): National Country Report Italy, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_2016update.pdf, Zugriff 23.3.2017

  • -Strichaufzählung
    CoE - Council of Europe Secretary General (2.3.2017): Bericht zu Fact-Finding-Mission zur Lage von MigrantInnen und Flüchtlingen von 16. bis 21. Oktober 2016 (Aufnahmebedingungen; unbegleitete Kinder;
    internationale Schutzverfahren; MigrantInnen im Transit;
Integration; etc.),
https://search.coe.int/cm/Pages/result_details.aspx?ObjectId=09000016806f9d70, Zugriff 7.4.2017

  • -Strichaufzählung
    EC - European Commission (o.D.), Hotspot-Konzept zur Steuerung außergewöhnlicher Migrationsströme, https://ec.europa.eu/home-affairs/sites/homeaffairs/files/what-we-do/policies/european-agenda-migration/background-information/docs/2_hotspots_de.pdf, Zugriff 3.4.2017

  • -Strichaufzählung
    MdI - Ministero dell'Interno Italiano (28.7.2015): Centri per l'imigrazione,
http://www.interno.gov.it/it/temi/immigrazione-e-asilo/sistema-accoglienza-sul-territorio/centri-limmigrazione, Zugriff 28.3.2017

  • -Strichaufzählung
    MdI - Ministero dell'Interno Italiano (2016): Piano accoglienza 2016. Tavolo di ccordinamento nazionale, Zugriff 11.4.2017

  • -Strichaufzählung
    MdI - Ministero dell'Interno (31.3.2017): Dati e statistiche, http://www.libertaciviliimmigrazione.dlci.interno.gov.it/it/documentazione/statistica/cruscotto-statistico-giornaliero, Zugriff 4.4.2017

  • -Strichaufzählung
    PI - Parlamento Italiano, Senato della Repubblica (2.2016):
Rapporto sui centri di identificazione ed espulsione in Italia, https://www.senato.it/application/xmanager/projects/leg17/file/repository/commissioni/dirittiumaniXVII/rapporto_cie.pdf, Zugriff 11.4.2017

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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