TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/30 W235 2194669-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.08.2018
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Entscheidungsdatum

30.08.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §55
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §53
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W235 2194669-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.04.2018, Zl. 13-821470006-160582034, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.04.2018, Zl. 13-821470006-160582034, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 55 und 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG, §§ 46, 52, 53 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 55 und 10 Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 46, 52, 53 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Pakistan, reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 13.10.2012 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.11.2012, Zl. 12 14.700-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.11.2012, Zl. 12 14.700-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.05.2013, Zl. E13 430.762-1/2012/9E, stattgegeben, der bekämpfte Bescheid wurde behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.05.2013, Zl. E13 430.762-1/2012/9E, stattgegeben, der bekämpfte Bescheid wurde behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

1.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.11.2013, Zl. 12 14.700-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 13.10.2012 gemäß §§ 3 und 8 AsylG erneut abgewiesen und eine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan gemäß § 10 AsylG erlassen.1.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.11.2013, Zl. 12 14.700-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 13.10.2012 gemäß Paragraphen 3 und 8 AsylG erneut abgewiesen und eine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan gemäß Paragraph 10, AsylG erlassen.

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Asylgerichthof mit Erkenntnis vom 09.12.2013, Zl. E13 430.762-2/2013/5E, als unbegründet abgewiesen und erwuchs die asylrechtliche Entscheidung am 12.12.2013 in Rechtskraft.

2.1. Der Beschwerdeführer stellte am 05.01.2015 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

2.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.04.2015, Zl. 821470006-150007148, wurde der zweite Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. wurde gemäß § 52 Abs. 2 FPG iVm § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt und dem Beschwerdeführer gemäß § 58 Abs. 2 und 3 iVm § 57 und 55 AsylG eine "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 55 Abs. 1 AsylG erteilt. Diese Entscheidung erwuchs am 21.04.2015 in Rechtskraft.2.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.04.2015, Zl. 821470006-150007148, wurde der zweite Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 58, Absatz 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 57 und 55 AsylG eine "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG erteilt. Diese Entscheidung erwuchs am 21.04.2015 in Rechtskraft.

3.1. Nach Ablauf der am 17.04.2015 erteilten "Aufenthaltsberechtigung plus" brachte der Beschwerdeführer am 25.04.2016 einen Antrag auf Erteilung einer (neuerlichen) "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 55 Abs. 1 AsylG beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein.3.1. Nach Ablauf der am 17.04.2015 erteilten "Aufenthaltsberechtigung plus" brachte der Beschwerdeführer am 25.04.2016 einen Antrag auf Erteilung einer (neuerlichen) "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein.

Im Zuge der Antragstellung legte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen (in Kopie) vor:

* Geburtsurkunde, der das Geburtsdatum XXXX1993 zu entnehmen ist, ausgestellt am XXXX2014;

* Prüfungsbestätigung ÖSD Zertifikat A2 vom XXXX2014;

* Meldebestätigung und Meldezettel vom XXXX2015;

* Mietvertrag vom XXXX2015

* Arbeitnehmerinformation der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskrankenkasse vom XXXX2015;

* Lohnzettel von Dezember 2015 bis Feber 2016;

* Befund des Landeskrankenhauses XXXX vom XXXX02.2016;* Befund des Landeskrankenhauses römisch 40 vom XXXX02.2016;

* Verwarnung der Vorarlberger Gebietskrankenkasse vom XXXX02.2016, der zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer anlässlich einer Kontrolle während seines Krankenstandes nicht anzutreffen war und

* Versicherungsdatenauszug vom XXXX04.2016

3.2. Mit Verbesserungsauftrag vom 18.05.2016 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sein gültiges Reisedokument innerhalb einer Frist von zwei Wochen vorzulegen.

Am 20.07.2016 langte beim Bundesamt der pakistanische Reisepass des Beschwerdeführers (im Akt erliegend in Farbkopie; vgl. AS 67) ein, dem als Geburtsdatum der "XXXXXXXX" zu entnehmen ist, ausgestellt durch die islamische Republik Pakistan am XXXX2016, gültig bis XXXX2021, mit der Nummer: XXXX, ein.Am 20.07.2016 langte beim Bundesamt der pakistanische Reisepass des Beschwerdeführers (im Akt erliegend in Farbkopie; vergleiche AS 67) ein, dem als Geburtsdatum der "XXXXXXXX" zu entnehmen ist, ausgestellt durch die islamische Republik Pakistan am XXXX2016, gültig bis XXXX2021, mit der Nummer: römisch 40 , ein.

Mit weiterem Verbesserungsauftrag vom 21.07.2016 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er im Verfahren eine Geburtsurkunde mit dem Geburtsdatum "XXXX1993" und einen pakistanischen Reisepass mit dem Geburtsdatum "XXXXXXXX" vorgelegt habe. Da für die Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigung die bestätigte Originalidentität notwendig sei, werde er aufgefordert, binnen vier Wochen eine beglaubigte Bestätigung seiner Identität durch die pakistanischen Behörden sowie einen berichtigten Reisepass oder eine berichtigte Geburtsurkunde vorzulegen (vgl. AS 81). Dieser Verbesserungsauftrag wurde vom Beschwerdeführer nicht behoben (vgl. AS 83).Mit weiterem Verbesserungsauftrag vom 21.07.2016 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er im Verfahren eine Geburtsurkunde mit dem Geburtsdatum "XXXX1993" und einen pakistanischen Reisepass mit dem Geburtsdatum "XXXXXXXX" vorgelegt habe. Da für die Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigung die bestätigte Originalidentität notwendig sei, werde er aufgefordert, binnen vier Wochen eine beglaubigte Bestätigung seiner Identität durch die pakistanischen Behörden sowie einen berichtigten Reisepass oder eine berichtigte Geburtsurkunde vorzulegen vergleiche AS 81). Dieser Verbesserungsauftrag wurde vom Beschwerdeführer nicht behoben vergleiche AS 83).

Da sich im Zuge von Erhebungen herausgestellt hat, dass der Beschwerdeführer nach wie vor an der angegebenen Adresse aufhältig ist, konnte ihm der Verbesserungsauftrag am 02.09.2016 übergeben werden.

3.3. Am 19.10.2016 wurde der Beschwerdeführer von einem Organ der Landespolizeidirektion Vorarlberg als Beschuldigter im Verwaltungsstrafverfahren niederschriftlich einvernommen. Eingangs wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 20.04.2016 besessen habe. Seit 21.04.2016 halte sich der Beschwerdeführer als Fremder nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet auf, da er seit diesem Zeitpunkt keinen Aufenthaltstitel oder eine andere Aufenthaltsberechtigung im Sinne des § 31 FPG besitze. Zu seinem Antrag vom 25.04.2016 über die Ausstellung eines neuerlichen Aufenthaltstitels wurde der Beschwerdeführer informiert, dass er die Voraussetzungen eines rechtmäßigen Aufenthaltes nicht erfülle. Über Vorhalt, weshalb er dem Verbesserungsauftrag des Bundesamtes nicht nachgekommen sei, da für die Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigung die Feststellung seiner Identität notwendig sei, der Beschwerdeführer jedoch in seinem Verfahren zum Aufenthaltstitel eine pakistanische Geburtsurkunde mit dem Geburtsdatum "XXXX1993" und einen pakistanischen Reisepass mit dem Geburtsdatum "XXXXXXXX" vorlegt habe, gab er an, dass er bereits bei der Botschaft gewesen sei und seine Unterlagen zur Überprüfung nach Pakistan geschickt worden seien. Er sei glaublich am XXXX2016 bei der pakistanischen Botschaft gewesen, wo er eine Bestätigung, dass sein richtiges Geburtsdatum der XXXXXXXX sei, erhalten habe, was er dem Bundesamt mitgeteilt und die Bestätigung dort abgegeben habe. Über Nachfrage, ob dem Beschwerdeführer bewusst sei, dass er seit 21.04.2016 nicht mehr im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer anderen Aufenthaltsberechtigung gemäß § 31 FPG sei, gab er an, dass er "gar nichts" wisse. Beim Bundesamt habe man ihm am 25.04.2016 gesagt, dass wenn in sechs Monaten nicht Klarheit über seine Identität herrsche, er keinen Aufenthaltstitel erhalten würde. Die Frage, ob der Beschwerdeführer mit Strafverfügung vom XXXX2014 wegen seines unrechtmäßigen Aufenthalts bestraft worden sei, bejahte er.3.3. Am 19.10.2016 wurde der Beschwerdeführer von einem Organ der Landespolizeidirektion Vorarlberg als Beschuldigter im Verwaltungsstrafverfahren niederschriftlich einvernommen. Eingangs wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 20.04.2016 besessen habe. Seit 21.04.2016 halte sich der Beschwerdeführer als Fremder nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet auf, da er seit diesem Zeitpunkt keinen Aufenthaltstitel oder eine andere Aufenthaltsberechtigung im Sinne des Paragraph 31, FPG besitze. Zu seinem Antrag vom 25.04.2016 über die Ausstellung eines neuerlichen Aufenthaltstitels wurde der Beschwerdeführer informiert, dass er die Voraussetzungen eines rechtmäßigen Aufenthaltes nicht erfülle. Über Vorhalt, weshalb er dem Verbesserungsauftrag des Bundesamtes nicht nachgekommen sei, da für die Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigung die Feststellung seiner Identität notwendig sei, der Beschwerdeführer jedoch in seinem Verfahren zum Aufenthaltstitel eine pakistanische Geburtsurkunde mit dem Geburtsdatum "XXXX1993" und einen pakistanischen Reisepass mit dem Geburtsdatum "XXXXXXXX" vorlegt habe, gab er an, dass er bereits bei der Botschaft gewesen sei und seine Unterlagen zur Überprüfung nach Pakistan geschickt worden seien. Er sei glaublich am XXXX2016 bei der pakistanischen Botschaft gewesen, wo er eine Bestätigung, dass sein richtiges Geburtsdatum der XXXXXXXX sei, erhalten habe, was er dem Bundesamt mitgeteilt und die Bestätigung dort abgegeben habe. Über Nachfrage, ob dem Beschwerdeführer bewusst sei, dass er seit 21.04.2016 nicht mehr im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer anderen Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 31, FPG sei, gab er an, dass er "gar nichts" wisse. Beim Bundesamt habe man ihm am 25.04.2016 gesagt, dass wenn in sechs Monaten nicht Klarheit über seine Identität herrsche, er keinen Aufenthaltstitel erhalten würde. Die Frage, ob der Beschwerdeführer mit Strafverfügung vom XXXX2014 wegen seines unrechtmäßigen Aufenthalts bestraft worden sei, bejahte er.

3.4. Auf Ersuchen der Landespolizeidirektion Vorarlberg erstattete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 20.10.2016 eine Stellungnahme, in der auf das übermittelte Vernehmungsprotokoll vom 19.10.2016 Bezug genommen und ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer am 25.04.2016 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG gestellt habe, wobei ihm mitgeteilt worden sei, dass das Verfahren beim Bundesamt bis zu sechs Monate dauern könne. Zu Beginn des Verfahrens habe der Beschwerdeführer bei der zuständigen Referentin des Bundesamtes telefonisch erfragt, ob ihm eine schriftliche Bestätigung über den rechtmäßigen Aufenthalt ausgestellt werden könne, was vor dem Hintergrund, dass ein derartiger Antrag kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründe, abgelehnt worden sei. Mit Verbesserungsauftrag vom 18.05.2016 sei der Beschwerdeführer schriftlich aufgefordert worden, ein gültiges Reisedokument nachzureichen. Am 20.07.2016 sei das fehlende Dokument in der Regionaldirektion Vorarlberg abgegeben worden. Nachdem die vorgelegten Urkunden nicht übereinstimmen würden und die wahre Identität des Beschwerdeführers nicht zweifelsfrei festgestellt werden habe können, sei der Beschwerdeführer mit Verbesserungsauftrag vom 21.07.2016 (Zustellvermerk "nicht behoben") erneut ersucht worden, die Dokumente durch die pakistanische Behörde berichtigen zu lassen. Am 14.09.2016 habe sich der Beschwerdeführer telefonisch bei der zuständigen Referentin gemeldet und mitgeteilt, dass die pakistanische Geburtsurkunde falsch ausgestellt worden sei. Daraufhin sei ihm vom Bundesamt mitgeteilt worden, dass er eine entsprechende schriftliche Bestätigung dem Bundesamt vorlegen solle. Bislang sei jedoch bei der Regionaldirektion Vorarlberg keine Bestätigung bzw. berichtigte Geburtsurkunde eingelangt. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG sei ein Jahr gültig und könne nicht verlängert werden. Für den weiteren Aufenthalt sei vor Ablauf des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, ein Erstantrag bei der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde gemäß § 41a Abs. 9 NAG (Rot-weiß-rot Karte Plus) einzubringen. Der Antrag des Beschwerdeführers vom 25.04.2016 sei demnach als Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG zu behandeln. Gemäß § 58 AsylG würden Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 AsylG keinen Aufenthaltstitel und kein Bleiberecht begründen.3.4. Auf Ersuchen der Landespolizeidirektion Vorarlberg erstattete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 20.10.2016 eine Stellungnahme, in der auf das übermittelte Vernehmungsprotokoll vom 19.10.2016 Bezug genommen und ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer am 25.04.2016 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG gestellt habe, wobei ihm mitgeteilt worden sei, dass das Verfahren beim Bundesamt bis zu sechs Monate dauern könne. Zu Beginn des Verfahrens habe der Beschwerdeführer bei der zuständigen Referentin des Bundesamtes telefonisch erfragt, ob ihm eine schriftliche Bestätigung über den rechtmäßigen Aufenthalt ausgestellt werden könne, was vor dem Hintergrund, dass ein derartiger Antrag kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründe, abgelehnt worden sei. Mit Verbesserungsauftrag vom 18.05.2016 sei der Beschwerdeführer schriftlich aufgefordert worden, ein gültiges Reisedokument nachzureichen. Am 20.07.2016 sei das fehlende Dokument in der Regionaldirektion Vorarlberg abgegeben worden. Nachdem die vorgelegten Urkunden nicht übereinstimmen würden und die wahre Identität des Beschwerdeführers nicht zweifelsfrei festgestellt werden habe können, sei der Beschwerdeführer mit Verbesserungsauftrag vom 21.07.2016 (Zustellvermerk "nicht behoben") erneut ersucht worden, die Dokumente durch die pakistanische Behörde berichtigen zu lassen. Am 14.09.2016 habe sich der Beschwerdeführer telefonisch bei der zuständigen Referentin gemeldet und mitgeteilt, dass die pakistanische Geburtsurkunde falsch ausgestellt worden sei. Daraufhin sei ihm vom Bundesamt mitgeteilt worden, dass er eine entsprechende schriftliche Bestätigung dem Bundesamt vorlegen solle. Bislang sei jedoch bei der Regionaldirektion Vorarlberg keine Bestätigung bzw. berichtigte Geburtsurkunde eingelangt. Ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG sei ein Jahr gültig und könne nicht verlängert werden. Für den weiteren Aufenthalt sei vor Ablauf des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, ein Erstantrag bei der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG (Rot-weiß-rot Karte Plus) einzubringen. Der Antrag des Beschwerdeführers vom 25.04.2016 sei demnach als Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG zu behandeln. Gemäß Paragraph 58, AsylG würden Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 AsylG keinen Aufenthaltstitel und kein Bleiberecht begründen.

3.5. Mit Aktenvermerk vom 20.10.2016 wurde seitens des Bundesamtes nach Wiederholung des bisherigen Verfahrensganges festgehalten, dass beabsichtigt werde, das Verfahren gemäß § 38 AVG auszusetzen, da das Bundesamt informiert worden sei, dass der Beschwerdeführer als Beschuldigter wegen Mordversuchs gesucht werde und das Ergebnis der Gerichtsverhandlung für die weitere Entscheidung von höchster Relevanz sei.3.5. Mit Aktenvermerk vom 20.10.2016 wurde seitens des Bundesamtes nach Wiederholung des bisherigen Verfahrensganges festgehalten, dass beabsichtigt werde, das Verfahren gemäß Paragraph 38, AVG auszusetzen, da das Bundesamt informiert worden sei, dass der Beschwerdeführer als Beschuldigter wegen Mordversuchs gesucht werde und das Ergebnis der Gerichtsverhandlung für die weitere Entscheidung von höchster Relevanz sei.

3.6. Mit Schreiben vom 27.10.2016 verständigte die Justizanstalt XXXX das Bundesamt dahingehend, dass der Beschwerdeführer am XXXX10.2016 festgenommen und am XXXX10.2016 in Untersuchungshaft eingeliefert wurde.3.6. Mit Schreiben vom 27.10.2016 verständigte die Justizanstalt römisch 40 das Bundesamt dahingehend, dass der Beschwerdeführer am XXXX10.2016 festgenommen und am XXXX10.2016 in Untersuchungshaft eingeliefert wurde.

3.7. Dem Akt des Bundesamtes ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nunmehr über einen gültigen Reisepass mit der "Original-Identität" XXXX, geb. XXXXXXXX in XXXX, Pakistan, StA. Pakistan, verfügt, den er bei seiner Einlieferung in die Justizanstalt XXXX dort abgeben hat (vgl. AS 123, AS 167).3.7. Dem Akt des Bundesamtes ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nunmehr über einen gültigen Reisepass mit der "Original-Identität" römisch 40 , geb. XXXXXXXX in römisch 40 , Pakistan, StA. Pakistan, verfügt, den er bei seiner Einlieferung in die Justizanstalt römisch 40 dort abgeben hat vergleiche AS 123, AS 167).

4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.01.2017, Zl. 821470006/160582034, wurde das Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 38 AVG bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im laufenden Strafverfahren beim zuständigen Gericht ausgesetzt.4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.01.2017, Zl. 821470006/160582034, wurde das Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 38, AVG bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im laufenden Strafverfahren beim zuständigen Gericht ausgesetzt.

Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer derzeit in Untersuchungshaft befinde. Die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest. Sein Asylantrag vom 13.10.2012 sei gemäß §§ 3 und 8 AsylG rechtskräftig negativ entschieden und sei die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FPG iVm § 9 BFA-VG mit Rechtskraft vom 21.04.2015 für auf Dauer unzulässig erklärt worden. Der Beschwerdeführer stehe in Verdacht, dass er in der Nacht von XXXX auf den XXXX10.2016 einen afghanischen Staatsangehörigen lebensgefährlich verletzt habe, woraufhin er von der Polizei festgenommen worden sei. Derzeit befinde sich der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft und sei die Schuldfrage Gegenstand des Ermittlungsverfahrens. Da der Ausgang des Strafverfahrens für das gegenständliche Verfahren wesentlich sei, werde das Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK ausgesetzt.Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer derzeit in Untersuchungshaft befinde. Die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest. Sein Asylantrag vom 13.10.2012 sei gemäß Paragraphen 3 und 8 AsylG rechtskräftig negativ entschieden und sei die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG mit Rechtskraft vom 21.04.2015 für auf Dauer unzulässig erklärt worden. Der Beschwerdeführer stehe in Verdacht, dass er in der Nacht von römisch 40 auf den XXXX10.2016 einen afghanischen Staatsangehörigen lebensgefährlich verletzt habe, woraufhin er von der Polizei festgenommen worden sei. Derzeit befinde sich der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft und sei die Schuldfrage Gegenstand des Ermittlungsverfahrens. Da der Ausgang des Strafverfahrens für das gegenständliche Verfahren wesentlich sei, werde das Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK ausgesetzt.

5.1. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX06.2017, GZ. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des versuchten Mordes nach den §§ 15, 75 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Jahren verurteilt.5.1. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom XXXX06.2017, GZ. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des versuchten Mordes nach den Paragraphen 15, 75, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Jahren verurteilt.

5.2. Mit Berufungsurteil des Oberlandesgerichtes XXXXvom XXXX12.2017, GZ. XXXX, wurde der Berufung des Angeklagten (= Beschwerdeführer) nicht Folge gegeben. Hingegen wurde der Berufung der Staatsanwaltschaft Folge gegeben und die Freiheitsstrafe des Beschwerdeführers auf zwölf Jahre angehoben. Die Staatsanwaltschaft XXXX begründete die beantragte Anhebung der Strafhöhe mit der konkreten Tatbegehung und der daraus ableitbaren Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers aus völlig nichtigem Grund. So habe das Erstgericht nicht ausreichend berücksichtigt, dass der Täter dem Opfer mit einem Messer mit einer Gesamtlänge von ca. 22 cm und ca. 11 cm Klingenlänge sieben Messerstiche im Bereich des Kopfes, des Oberkörpers und der Oberschenkel versetzt habe, weshalb die Höhe der Strafe nicht tat- und schuldangemessen erscheine.5.2. Mit Berufungsurteil des Oberlandesgerichtes XXXXvom XXXX12.2017, GZ. römisch 40 , wurde der Berufung des Angeklagten (= Beschwerdeführer) nicht Folge gegeben. Hingegen wurde der Berufung der Staatsanwaltschaft Folge gegeben und die Freiheitsstrafe des Beschwerdeführers auf zwölf Jahre angehoben. Die Staatsanwaltschaft römisch 40 begründete die beantragte Anhebung der Strafhöhe mit der konkreten Tatbegehung und der daraus ableitbaren Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers aus völlig nichtigem Grund. So habe das Erstgericht nicht ausreichend berücksichtigt, dass der Täter dem Opfer mit einem Messer mit einer Gesamtlänge von ca. 22 cm und ca. 11 cm Klingenlänge sieben Messerstiche im Bereich des Kopfes, des Oberkörpers und der Oberschenkel versetzt habe, weshalb die Höhe der Strafe nicht tat- und schuldangemessen erscheine.

6. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 13.02.2018 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das Bundesamt beabsichtige, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG abzuweisen und mit einer Rückkehrentscheidung sowie einem Einreiseverbot zu verbinden. Dem Beschwerdeführer wurde unter Setzung einer zweiwöchigen Frist Parteiengehör sowie die Möglichkeit zur Vorlage von Urkunden eingeräumt und die Frage gestellt, ob er gewillt sei das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen. Zudem wurden dem Beschwerdeführer Informationen zur Situation im Herkunftsland übermittelt und wurde ihm ebenso die Möglichkeit eingeräumt, hierzu Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme langte in der Folge nicht ein.6. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 13.02.2018 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das Bundesamt beabsichtige, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG abzuweisen und mit einer Rückkehrentscheidung sowie einem Einreiseverbot zu verbinden. Dem Beschwerdeführer wurde unter Setzung einer zweiwöchigen Frist Parteiengehör sowie die Möglichkeit zur Vorlage von Urkunden eingeräumt und die Frage gestellt, ob er gewillt sei das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen. Zudem wurden dem Beschwerdeführer Informationen zur Situation im Herkunftsland übermittelt und wurde ihm ebenso die Möglichkeit eingeräumt, hierzu Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme langte in der Folge nicht ein.

7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 25.04.2016 gemäß § 55 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. wurde gegen ihn gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen. Unter Spruchpunkt III. wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig ist. Unter Spruchpunkt IV. wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wird und unter Spruchpunkt V. einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wird. Letztlich wurde unter Spruchpunkt VI. dieses Bescheides gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen.7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 25.04.2016 gemäß Paragraph 55, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen. Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. Unter Spruchpunkt römisch vier. wurde ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wird und unter Spruchpunkt römisch fünf. einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wird. Letztlich wurde unter Spruchpunkt römisch sechs. dieses Bescheides gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen.

In seiner Begründung stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Person des Beschwerdeführers im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer ein Staatsangehöriger Pakistans sei und einen bis zum XXXX2021 gültigen Reisepass habe. Seine Identität stehe fest. Der Beschwerdeführer bekenne sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er gehöre zur Volksgruppe der Pashtunen und spreche seine Muttersprache Pashtu sowie Urdu und Englisch und habe darüber hinaus Kenntnisse in Griechisch und Deutsch. Der Beschwerdeführer sei gesund und arbeitsfähig und hätten keine lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankungen festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer habe den Großteil seines Lebens in Pakistan verbracht und sei mit den Traditionen und Gebräuchen in seinem Heimatstaat vertraut. Eine Entfremdung von seinem Heimatstaat habe nicht festgestellt werden können. Zu seinem Privat- und Familienleben führte die Behörde aus, dass keine Anknüpfungspunkte in Österreich festgestellt werden hätten können. Seine Familie wohne laut eigener Angabe des Beschwerdeführers in Pakistan. Er sei nicht verheiratet und habe keine Kinder. Weiters stellte die Behörde fest, dass der Beschwerdeführer 2012 illegal nach Österreich eingereist und zwei Asylanträge, die negativ entschieden worden seien, gestellt habe. Demnach habe er sich insgesamt zwei Jahre und fünf Monate in Österreich rechtmäßig aufgehalten. Hingegen betrage sein unrechtmäßiger Aufenthalt in Summe bis dato drei Jahre und ca. einen Monat [Anm.: zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung]. Im Zuge seines zweiten Asylverfahrens sei dem Beschwerdeführer aufgrund seiner vorgewiesenen vielversprechenden Integrationsbemühungen eine "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 55 AsylG erteilt worden. Im Zeitraum von 2012 bis 2015 habe der Beschwerdeführer öffentliche Mittel aus der Grundversorgung für Unterkunft, Krankenversicherung und Lebensunterhalt bezogen. Des Weiteren habe er ab Oktober 2013 zusätzlich Einkünfte aus einem Werksvertragsverhältnis als Zeitungsausträger bezogen. Der Beschwerdeführer sei vom XXXX12.2013 bis zum XXXX04.2014 als Abwäscher in einem Saisonbetrieb tätig gewesen und habe während dieses Zeitraumes keine Mittel aus der Grundversorgung erhalten. Auch sei er Vereinsmitglied bei einem Volleyballclub und habe am XXXX2014 das Sprachdiplom Deutsch auf der Niveaustufe A2 mit "gut bestanden" absolviert. Von XXXX02.2014 bis zum XXXX07.2015 habe der Beschwerdeführer bei einer österreichischen Lehrerfamilie gewohnt, die ihn gefördert habe. Zudem habe er von 2013 bis 2015 an verschiedenen Schulen ehrenamtlich Vorträge über Probleme mit dem fundamentalistischen Islam gehalten. Er sei eh

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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