Entscheidungsdatum
31.08.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
W237 1258678-3/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin WERNER über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 08.06.2018, Zl. 732503810/180359020, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin WERNER über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 08.06.2018, Zl. 732503810/180359020, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird betreffend die Spruchpunkte I., II. und VI. des angefochtenen Bescheids gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017, iVm § 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017 (im Folgenden: AsylG 2005), § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017 (im Folgenden: FPG), und § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 145/2017 (im Folgenden: BFA-VG), sowie § 53 Abs. 3 Z 6 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird betreffend die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheids gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, in Verbindung mit Paragraph 57, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, (im Folgenden: AsylG 2005), Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, (im Folgenden: FPG), und Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, (im Folgenden: BFA-VG), sowie Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, FPG als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird betreffend Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids stattgegeben und festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß § 46 iVm § 50 FPG in die Russische Föderation unzulässig ist.römisch zwei. Der Beschwerde wird betreffend Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids stattgegeben und festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 46, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG in die Russische Föderation unzulässig ist.
III. Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids wird ersatzlos behoben.römisch drei. Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids wird ersatzlos behoben.
IV. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass dieser zu lauten hat:römisch vier. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass dieser zu lauten hat:
"Gemäß § 55 Abs. 1 und 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.""Gemäß Paragraph 55, Absatz eins und 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung."
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die damals minderjährige Beschwerdeführerin reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 14.08.2003 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 30.06.2005 wurde diesem Antrag stattgegeben und der Beschwerdeführerin der Status einer Asylberechtigten im Wege des Familienverfahrens nach den damaligen asylrechtlichen Bestimmungen zuerkannt (eigene Fluchtgründe hatte die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht).
2. Infolge einer polizeilichen Anzeige wurde am 20.08.2014 ein Verfahren zur Aberkennung des Status der Asylberechtigten eingeleitet.
2.1. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom XXXX wurde die Beschwerdeführerin wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung gemäß § 278b Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 19 Monaten verurteilt. Die seit dem XXXX verbüßte Vorhaft wurde dabei auf die Haftdauer angerechnet.2.1. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom römisch 40 wurde die Beschwerdeführerin wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung gemäß Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 19 Monaten verurteilt. Die seit dem römisch 40 verbüßte Vorhaft wurde dabei auf die Haftdauer angerechnet.
Am XXXX wurde die Beschwerdeführerin unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren unter Anordnung von Bewährungshilfe mit der Weisung aus der Strafhaft entlassen, eine Psychotherapie zu absolvieren und darüber in vierteljährlichem Abstand Nachweise vorzulegen.Am römisch 40 wurde die Beschwerdeführerin unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren unter Anordnung von Bewährungshilfe mit der Weisung aus der Strafhaft entlassen, eine Psychotherapie zu absolvieren und darüber in vierteljährlichem Abstand Nachweise vorzulegen.
2.2. Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde in weiterer Folge ein als "Sozialbericht" betiteltes Schreiben der die Beschwerdeführerin betreuenden Sozialarbeiterin eines Vereins für mobile Jugendarbeit vomXXXX vorgelegt. Dem Schreiben ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass die Sozialarbeiterin die Beschwerdeführerin seit Juli XXXX einmal pro Woche in der Haft besucht und ein- bis zweistündige Gespräche mit ihr geführt habe, in denen der Fokus von Beginn an auf der Vereinbarkeit ihrer religiösen Identität und der Gestaltung des Alltagslebens in Österreich als demokratischer Staat gelegen sei, wobei die Beschwerdeführerin die Termine auch nach Haftentlassung neben der per gerichtlicher Weisung vorgeschriebenen Termine wahrnehme. Die Beschwerdeführerin habe sich in ihrer religiösen Ausrichtung für eine sehr konservative Schule des Islam entschieden, sehe jedoch ihren Lebensmittelpunkt in Österreich. Die Geburt ihrer Tochter habe bei ihr eine Neubewertung des Ausreisewunsches in das vom Islamischen Staat kontrollierte Gebiet bewirkt. Die Beschwerdeführerin wolle ihre Tochter in Frieden aufwachsen sehen und habe nach eigenen Angaben nicht mehr den Wunsch, in o.g. Gebiet auszureisen oder die Organisation Islamischer Staat auf sonstige Weise zu unterstützen. Sie sei bestrebt, in Wien eine Zukunft für sich und ihre Familie aufzubauen, was eine gesicherte Wohnsituation, eine Berufsausbildung und einen geregelten Alltag beinhalte. Die Wohnsituation der Beschwerdeführerin sei derzeit noch ungünstig, weil sie seit ihrer Haftentlassung zwischen der Wohnung ihrer Mutter und jener der Familie des Kindesvaters hin und her pendle. Dies sei nach ihren Angaben sehr belastend für sie. Sie wünsche sich einen fixen Wohnplatz für sich und ihre Tochter und habe ein Bewerbungsgespräch für einen Platz in einem Mutter-Kind-Heim der Caritas gehabt. Zusätzlich erschwert werde die Entwicklung langfristiger Perspektiven durch das laufende Asylaberkennungsverfahren, weil die Möglichkeit einer Rückführung in die Russische Föderation/Republik Tschetschenien für ein hohes Maß an Unsicherheit und Angst bei der Beschwerdeführerin sorge. Sie verfüge dort über kein soziales Netzwerk und müsste bei einer Rückführung Repressionen von staatlicher Seite befürchten. Diese Repressionen seien einerseits in der Flucht ihrer Familie und andererseits in ihrer strafgerichtlichen Verurteilung begründet.2.2. Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde in weiterer Folge ein als "Sozialbericht" betiteltes Schreiben der die Beschwerdeführerin betreuenden Sozialarbeiterin eines Vereins für mobile Jugendarbeit vomXXXX vorgelegt. Dem Schreiben ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass die Sozialarbeiterin die Beschwerdeführerin seit Juli römisch 40 einmal pro Woche in der Haft besucht und ein- bis zweistündige Gespräche mit ihr geführt habe, in denen der Fokus von Beginn an auf der Vereinbarkeit ihrer religiösen Identität und der Gestaltung des Alltagslebens in Österreich als demokratischer Staat gelegen sei, wobei die Beschwerdeführerin die Termine auch nach Haftentlassung neben der per gerichtlicher Weisung vorgeschriebenen Termine wahrnehme. Die Beschwerdeführerin habe sich in ihrer religiösen Ausrichtung für eine sehr konservative Schule des Islam entschieden, sehe jedoch ihren Lebensmittelpunkt in Österreich. Die Geburt ihrer Tochter habe bei ihr eine Neubewertung des Ausreisewunsches in das vom Islamischen Staat kontrollierte Gebiet bewirkt. Die Beschwerdeführerin wolle ihre Tochter in Frieden aufwachsen sehen und habe nach eigenen Angaben nicht mehr den Wunsch, in o.g. Gebiet auszureisen oder die Organisation Islamischer Staat auf sonstige Weise zu unterstützen. Sie sei bestrebt, in Wien eine Zukunft für sich und ihre Familie aufzubauen, was eine gesicherte Wohnsituation, eine Berufsausbildung und einen geregelten Alltag beinhalte. Die Wohnsituation der Beschwerdeführerin sei derzeit noch ungünstig, weil sie seit ihrer Haftentlassung zwischen der Wohnung ihrer Mutter und jener der Familie des Kindesvaters hin und her pendle. Dies sei nach ihren Angaben sehr belastend für sie. Sie wünsche sich einen fixen Wohnplatz für sich und ihre Tochter und habe ein Bewerbungsgespräch für einen Platz in einem Mutter-Kind-Heim der Caritas gehabt. Zusätzlich erschwert werde die Entwicklung langfristiger Perspektiven durch das laufende Asylaberkennungsverfahren, weil die Möglichkeit einer Rückführung in die Russische Föderation/Republik Tschetschenien für ein hohes Maß an Unsicherheit und Angst bei der Beschwerdeführerin sorge. Sie verfüge dort über kein soziales Netzwerk und müsste bei einer Rückführung Repressionen von staatlicher Seite befürchten. Diese Repressionen seien einerseits in der Flucht ihrer Familie und andererseits in ihrer strafgerichtlichen Verurteilung begründet.
2.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte mit der Beschwerdeführerin am 30.06.2016 eine niederschriftliche Einvernahme durch, in der sie angab, sich aufgrund einer Schwangerschaft schwach zu fühlen und Eisentabletten einzunehmen. Sie befinde sich aufgrund ihrer Verurteilung in Psychotherapie. Diese Psychotherapie sei eine Auflage für die bedingte Entlassung aus der Haft. Ihrem Gatten und ihrem Kind gehe es gesundheitlich gut. Sie wohne seit Dezember 2015 in einer vom Hilfswerk betreuten Wohnung zusammen mit ihrem Gatten und dem gemeinsamen Kind. Die Beschwerdeführerin lebe vom Arbeitslosengeld ihres Gatten, den sie im Februar 2014 nach islamischem Recht in Wien geheiratet habe. Dieser sei wegen desselben Delikts wie sie verurteilt worden. Im September 2016 erwarte sie von ihm ihr zweites Kind. Sie besuche keine Kurse bzw. Fortbildungsmaßnahmen, habe keine Berufsausbildung und sei auch nie erwerbstätig gewesen. In Österreich habe sie die Pflichtschule absolviert und zwei Jahre die Handelsakademie besucht. Hier lebten auch ihre Eltern sowie Geschwister. Ihre Eltern seien geschieden und hätten getrennte Wohnsitze; ihre Mutter arbeite als Reinigungskraft, der Vater sei arbeitslos. Bei der Mutter würden zwei jüngere Geschwister wohnen. Eine weitere Schwester habe zwei Kinder und lebe von der Sozialhilfe. Ein Bruder der Beschwerdeführerin sei vor etwa zwei Monaten aus Österreich abgeschoben worden und lebe derzeit in Grosny. Die Beschwerdeführerin befürchte Probleme bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland, weil "alle Extremisten" in Tschetschenien in Gefahr seien. Sie fürchte Probleme, da ihre Religion sich von der Religion der Tschetschenen unterscheide. Ihr Religionsbekenntnis werde dort nicht anerkannt. Sie gehöre den Sunniten an, die Tschetschenen seien Sufisten und das vertrage sich nicht. Sie könnte in der Heimat wegen ihrer Straffälligkeit in Österreich festgenommen werden. Sie befürchte, dass ihre Kinder und sie in Tschetschenien umgebracht würden. Von ihrem Schwiegervater, dessen Name ihr nicht geläufig sei, habe sie erfahren, dass ihre Verbrechen in ihrer Heimat bekannt geworden und ihr Gatte und sie in Tschetschenien im Fernsehen gezeigt worden seien. Zwar gebe es in Tschetschenien keine Doppelbestrafung, doch befürchte sie Folter aufgrund der Tatsache, dass sie gegen die Regierung sei. Auch ihre Verschleierung wäre für die "Kadyrovsky" genug, sie einfach mitzunehmen. Das Tragen des Niqab sei in Tschetschenien verboten. Ein Onkel der Beschwerdeführerin habe im Jänner dieses Jahres einen Brief bekommen und sei wegen ihr von Sicherheitskräften befragt worden.
2.4. Mit Bescheid vom 02.07.2016 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Beschwerdeführerin den mit Bescheid vom 30.06.2005 zuerkannten Status der Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016, ab und stellte gemäß § 7 Abs. 4 leg.cit. fest, dass der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme. Weiters erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 leg.cit den Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zu. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation wurde gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 leg.cit. für unzulässig erklärt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 leg.cit. wurde der Beschwerdeführerin nicht erteilt.2.4. Mit Bescheid vom 02.07.2016 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Beschwerdeführerin den mit Bescheid vom 30.06.2005 zuerkannten Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, ab und stellte gemäß Paragraph 7, Absatz 4, leg.cit. fest, dass der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme. Weiters erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, leg.cit den Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zu. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, leg.cit. für unzulässig erklärt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 leg.cit. wurde der Beschwerdeführerin nicht erteilt.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin und führte begründend zusammengefasst aus, dass die Unterstützung einer terroristischen Organisation zweifelsohne ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne des Artikel 1 Abschnitt F der GFK darstelle. Durch ihre Beteiligung an der Vereinigung IS-Islamic State und der in Angriff genommenen Ausreise aus Österreich nach Syrien habe sich die Beschwerdeführerin eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit schuldig gemacht. Die Beschwerdeführerin habe - wie im Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom XXXX ersichtlich - Österreich am XXXX mit dem Ziel Syrien (jenes Gebiet, welches vom IS kontrolliert werde) verlassen, wobei sie an der türkisch-syrischen Grenze von der türkischen Polizei festgenommen und nach Österreich abgeschoben worden sei. Am XXXX sei die Beschwerdeführerin erneut aus Österreich mit dem Ziel Syrien ausgereist, jedoch an der rumänisch-bulgarischen Grenze zurückgewiesen worden. Am XXXX habe die Beschwerdeführerin schließlich ein weiteres Mal versucht, nach Syrien auszureisen, sei jedoch am österreichischen Grenzübergang festgenommen worden. Durch den wiederholten Antritt der Reise nach den Anwerbungen habe die Beschwerdeführerin unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht, den IS in seinen terroristischen Zielen zu unterstützen und zu fördern. Im gegenständlichen Fall liege ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne des Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention (im Folgenden: GFK) vor, womit der Tatbestand des § 6 Abs. 1 Z 2 leg.cit. erfüllt sei. Weiters ergebe sich ob der Verurteilung der Beschwerdeführerin zweifelsfrei, dass sie eine terroristische Vereinigung, konkret den IS-Islamic State, unterstützt habe, weshalb auch der Tatbestand des § 6 Abs. 1 Z 3 leg.cit. gegeben sei. Weil ein in Art. 1 Abschnitt F GFK genannter Asylausschlussgrund vorliege, sei auch die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten von Vornherein ausgeschlossen. Im Verfahren hätten sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben, welche die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 leg.cit. rechtfertigen würden. Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet werde gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016, geduldet.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin und führte begründend zusammengefasst aus, dass die Unterstützung einer terroristischen Organisation zweifelsohne ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne des Artikel 1 Abschnitt F der GFK darstelle. Durch ihre Beteiligung an der Vereinigung IS-Islamic State und der in Angriff genommenen Ausreise aus Österreich nach Syrien habe sich die Beschwerdeführerin eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit schuldig gemacht. Die Beschwerdeführerin habe - wie im Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom römisch 40 ersichtlich - Österreich am römisch 40 mit dem Ziel Syrien (jenes Gebiet, welches vom IS kontrolliert werde) verlassen, wobei sie an der türkisch-syrischen Grenze von der türkischen Polizei festgenommen und nach Österreich abgeschoben worden sei. Am römisch 40 sei die Beschwerdeführerin erneut aus Österreich mit dem Ziel Syrien ausgereist, jedoch an der rumänisch-bulgarischen Grenze zurückgewiesen worden. Am römisch 40 habe die Beschwerdeführerin schließlich ein weiteres Mal versucht, nach Syrien auszureisen, sei jedoch am österreichischen Grenzübergang festgenommen worden. Durch den wiederholten Antritt der Reise nach den Anwerbungen habe die Beschwerdeführerin unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht, den IS in seinen terroristischen Zielen zu unterstützen und zu fördern. Im gegenständlichen Fall liege ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne des Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention (im Folgenden: GFK) vor, womit der Tatbestand des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, leg.cit. erfüllt sei. Weiters ergebe sich ob der Verurteilung der Beschwerdeführerin zweifelsfrei, dass sie eine terroristische Vereinigung, konkret den IS-Islamic State, unterstützt habe, weshalb auch der Tatbestand des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, leg.cit. gegeben sei. Weil ein in Artikel eins, Abschnitt F GFK genannter Asylausschlussgrund vorliege, sei auch die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten von Vornherein ausgeschlossen. Im Verfahren hätten sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben, welche die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß Paragraph 57, leg.cit. rechtfertigen würden. Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet werde gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, geduldet.
2.5. Die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 11.10.2016 als vollinhaltlich unbegründet ab. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführerin die ihrer strafgerichtlichen Verurteilung zugrundeliegende Straftat begangen und am XXXX, XXXX und XXXX versucht habe, nach Syrien zu reisen, um sich dort am bewaffneten Kampf der Terrororganisation IS, durch logistische Unterstützungshandlungen, finanziell oder auf sonstige Art und Weise zu beteiligen. Sie habe sich durch ihre wissentliche Unterstützung der Terrororganisation IS eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit im Sinne des Art. 1 Abschnitt F GFK schuldig gemacht. Da "somit ein Aberkennungstatbestand nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005" vorliege, sei "der Entscheidung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl nach § 8 Abs. 3a AsylG 2005 nicht entgegenzutreten". Das Bundesverwaltungsgericht schloss sich in seiner Entscheidung den im Bescheid vom 02.07.2016 getroffenen Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation an. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen erachtete das Bundesverwaltungsgericht als nicht gegeben.2.5. Die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 11.10.2016 als vollinhaltlich unbegründet ab. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführerin die ihrer strafgerichtlichen Verurteilung zugrundeliegende Straftat begangen und am römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 versucht habe, nach Syrien zu reisen, um sich dort am bewaffneten Kampf der Terrororganisation IS, durch logistische Unterstützungshandlungen, finanziell oder auf sonstige Art und Weise zu beteiligen. Sie habe sich durch ihre wissentliche Unterstützung der Terrororganisation IS eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit im Sinne des Artikel eins, Abschnitt F GFK schuldig gemacht. Da "somit ein Aberkennungstatbestand nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005" vorliege, sei "der Entscheidung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl nach Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 nicht entgegenzutreten". Das Bundesverwaltungsgericht schloss sich in seiner Entscheidung den im Bescheid vom 02.07.2016 getroffenen Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation an. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen erachtete das Bundesverwaltungsgericht als nicht gegeben.
3. In der Folge beantragte die Beschwerdeführerin am 19.12.2016 die Ausstellung einer Duldungskarte gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016. Mit Aktenvermerk vom 31.05.2017 hielt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass die Voraussetzungen der genannten Bestimmung vorlägen und eine Karte für Geduldete unter Berufung auf diese Ziffer ausgestellt werde, weil die "Abschiebung in die Russische Föderation gem. § 8 Abs. 3a iVm. § 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig" sei. Die Beschwerdeführerin wurde in weiterer Folge wiederholt zur Abholung der Duldungskarte zur Behörde geladen, befolgte diese Ladungen allerdings nicht.3. In der Folge beantragte die Beschwerdeführerin am 19.12.2016 die Ausstellung einer Duldungskarte gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,. Mit Aktenvermerk vom 31.05.2017 hielt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass die Voraussetzungen der genannten Bestimmung vorlägen und eine Karte für Geduldete unter Berufung auf diese Ziffer ausgestellt werde, weil die "Abschiebung in die Russische Föderation gem. Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig" sei. Die Beschwerdeführerin wurde in weiterer Folge wiederholt zur Abholung der Duldungskarte zur Behörde geladen, befolgte diese Ladungen allerdings nicht.
4.1. Am 24.05.2018 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Dabei meinte sie zunächst, die Duldungskarte nicht abgeholt zu haben, weil sie die Ladungen immer erst zu Zeitpunkten nach den jeweiligen Ladungsterminen erhalten habe; zuletzt habe sie kein Geld zur Verfügung gehabt, um die Duldungskarte abzuholen. Auf Vorhalt des bisherigen Verfahrensgangs und ihrer strafgerichtlichen Verurteilung meinte die Beschwerdeführerin, sie sei ihre Ausreise nach Syrien nicht angetreten, um sich dort dem Islamischen Staat anzuschließen, sondern habe damals den Niqab getragen und sich in Österreich nicht mehr wohlgefühlt, weil sie ständig angespuckt worden sei. Zur gleichen Zeit habe sie ein Mädchen aus Deutschland kennen gelernt, die nach Syrien gegangen sei. Sie habe von ihr Bilder geschickt und gesagt bekommen, dass es dort sehr schön sei. Da sich auch ihr Mann "nicht in Österreich wohlgefühlt" habe, hätten sie beide die Ausreise angetreten. Es sei aber nie ihre Absicht gewesen, sich irgendeiner Terrororganisation anzuschließen. Nunmehr besuche sie alle zwei Wochen Psychotherapie und erhalte Bewährungshilfe. Auf die Frage zu ihrer nunmehrigen Beziehung zur Republik Österreich meinte die Beschwerdeführerin, sie fühle sich jetzt wohl in Österreich, zumal ihre Kinder den Kindergarten besuchten und sie mit 01.09.2018 in einem Kindergarten zu arbeiten beginnen werde. Sie habe keinen Kontakt zu IS-Mitgliedern.
Zu ihrer Ausbildung befragt gab die Beschwerdeführerin an, in Österreich die Volksschule, die Hauptschule und dann zwei Jahre die Handelsakademie besucht zu haben. Sie habe nie gearbeitet, es stünden ihr aber in etwa 500,- Euro pro Monat für sich und ihre beiden Kinder zur Verfügung. Diese seien die leiblichen Kinder ihres nach islamischem Ritus geehelichten Mannes. Die Ehe sei nie standesamtlich geschlossen worden, damit sie im Falle einer Scheidung die Kinder leichter bei sich behalten könne. Eine gemeinsame Wohnung mit ihrem Mann könne sich die Beschwerdeführerin nicht leisten. Derzeit lebe sie in einem Mutter-Kind-Heim.
In Österreich lebten noch ihre Eltern, zwei Schwestern und zwei Brüder, die alle asylberechtigt seien; ein weiterer Bruder sei vor zwei oder drei Jahren in die Russische Föderation abgeschoben worden. Ihre Eltern hätten sich gegen ihr Ausreisevorhaben ausgesprochen, nunmehr werde sie aber in ihrem Leben in Österreich von ihnen unterstützt. In der Russischen Föderation lebten nunmehr ein Bruder sowie Onkeln und Tanten; zu diesen habe sie jedoch keinen Kontakt. Ihr in Grosny wohnender Bruder sei wegen ihrer Verurteilung bereits "öfters" von tschetschenischen Sicherheitskräften vorgeladen worden und dann drei Tage verschwunden. Man habe ihn gezwungen, Informationen über die Beschwerdeführerin zu liefern, dann habe man ihn wieder gehen lassen. Viel mehr könne er nicht erzählen, weil sein Handy abgehört werde. Von zwei Personen, die mit der Beschwerdeführerin verurteilt worden seien, fehle jede Spur. In Russland würde sie aufgrund ihrer Verurteilung wegen terroristischer Vereinigung verschleppt werden.
Der Beschwerdeführerin wurde daraufhin vorgehalten, dass ihr laut Länderinformationsblatt der Staatendokumentation bei einer Rückkehr in die Russische Föderation keine generelle Verfolgung drohe und sie innerhalb des Staatsgebiets volle Bewegungsfreiheit genieße. Ihr wurde weiters vorgehalten, dass sie nach Ansicht des Bundesamts eine Gefährdung für die Sicherheit der Republik Österreich darstelle. Der österreichische Staat habe ein gesteigertes Interesse