Entscheidungsdatum
29.06.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
G305 2179024-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl,XXXX, vom 08.11.2017, Zl.: XXXX, vertreten durch XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl,XXXX, vom 08.11.2017, Zl.: römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3
und § 57 AsylG iVm. § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.und Paragraph 57, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Am 29.05.2015, 12:35 Uhr, stellte der im Bundesgebiet nicht zum Aufenthalt berechtigte XXXX, geb. XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) vor Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörde einen Antrag auf internationalen Schutz.1. Am 29.05.2015, 12:35 Uhr, stellte der im Bundesgebiet nicht zum Aufenthalt berechtigte römisch 40 , geb. römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) vor Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörde einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Noch am selben Tag, wurde er ab 12:35 Uhr durch ein Organ der öffentlichen Sicherheitsbehörde einer Erstbefragung unterzogen. Anlässlich dieser gab der unverheiratete und kinderlose BF zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass sein Heimatdorf, in dem gekämpft werde, fast leer sei. Dort kämpfe der IS gegen die Kurden und gegen andere, die keine Muslime seien. Leute des IS hätten von ihm verlangt, dass er Muslim werde solle. Er habe das nicht gewollt. Wäre er erwischt worden, hätte man ihn sicher getötet. Er habe gesehen, wie eine Gruppe auf der Straße erschossen worden sei [Angaben des BF in Erstbefragungsprotokoll vom 29.05.2015, AS 63]. Weitere Fluchtgründe nannte er nicht. Auch erteilte er eine detaillierte Auskunft zu seiner Fluchtroute. Darüber hinaus gab er an, dass er bei seiner Rückkehr fürchte, dass er erschossen werde, wenn er in die Hände des IS gerate. Es gebe kein Haus mehr und auch keine Wohnung mehr. Alles sei vom IS besetzt [AS 63].
3. Am 02.06.2017 wurde er vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, XXXX (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) niederschriftlich einvernommen und gab zu seinen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates im Wesentlichen kurz zusammengefasst an, dass er am 03.08.2014 beschlossen hätte, den Herkunftsstaat zu verlassen, nachdem er gehört hatte, dass der IS zu ihnen unterwegs sei. Da habe man sich entschlossen, die Häuser zu verlassen. Mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen habe er keine Probleme gehabt; auch sei er nicht in Haft gewesen oder festgenommen worden. Auch sei er weder Mitglied einer Partei oder einer parteiähnlichen Organisation oder einer terroristischen Organisation gewesen. In der Folge gab er an, in seiner Heimat auf Grund seiner Religionszugehörigkeit zu den Jesiden Probleme gehabt zu haben. Auf die Frage, ob es denn eine konkrete Bedrohung gegen ihn gegeben hätte, gab er an, dass er einmal angesprochen und aufgefordert worden sei, dass er so bald wie möglich zum Islam konvertieren solle, widrigenfalls er umgebracht werde. Zu einem zweiten Mal sei es nicht gekommen, da er geflüchtet sei. Sodann gab er an, dass man als Jeside überall diskriminiert werde, "von den Sunniten, den Schiiten und von jemand andern auch." Sie hätten immer in Angst gelebt. Am schlimmsten sei es gewesen, als der IS in den Irak gekommen sei. Da sei keine Hoffnung mehr zum Überleben geblieben. Die meisten Bewohner der Stadt seien Araber gewesen. Er sei meistens als Kurde und als Jeside diskriminiert worden. Um 10:30 Uhr habe er die Flucht ergreifen können; zuvor sei er immer wieder vom IS angesprochen und bedroht worden [Angaben des BF in Niederschrift des BFA vom 02.06.2017, AS 115 f]. Als er darauf angesprochen wurde, wie oft er bedroht wurde, gab er an, dass er einmal bedroht worden sei [Angaben des BF in Niederschrift des BFA vom 02.06.2017, AS 117]. Als er aufgefordert wurde, die Bedrohung durch den IS genauer zu schildern, gab er an, dass der IS zuerst im Dorf XXXX gewesen sei. Dann sei der IS nach MOSUL gekommen und habe diese Stadt ohne Kampfhandlungen eingenommen. Anschließend sei der IS zu ihnen gekommen. An einem Tag hätten sie 400 Personen enthauptet und er habe sich verstecken müssen. Schließlich seien sie auf einen Berg geflüchtet. Sie hätten sechs Stunden laufen müssen. Viele seien unterwegs umgekommen, da sie keine Kraft mehr gehabt hätten. Viele seien auch verdurstet. Drei Wochen hätten sie auf dem Berg gelebt und seien sie erst nach drei Wochen von der UNO vom Himmel mit Lebensmitteln und Wasser versorgt worden. Er sei dann in die Türkei geflüchtet [Angaben des BF in Niederschrift des BFA vom 02.06.2017, AS 118]. Weitere Fluchtgründe nannte er nicht.3. Am 02.06.2017 wurde er vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, römisch 40 (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) niederschriftlich einvernommen und gab zu seinen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates im Wesentlichen kurz zusammengefasst an, dass er am 03.08.2014 beschlossen hätte, den Herkunftsstaat zu verlassen, nachdem er gehört hatte, dass der IS zu ihnen unterwegs sei. Da habe man sich entschlossen, die Häuser zu verlassen. Mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen habe er keine Probleme gehabt; auch sei er nicht in Haft gewesen oder festgenommen worden. Auch sei er weder Mitglied einer Partei oder einer parteiähnlichen Organisation oder einer terroristischen Organisation gewesen. In der Folge gab er an, in seiner Heimat auf Grund seiner Religionszugehörigkeit zu den Jesiden Probleme gehabt zu haben. Auf die Frage, ob es denn eine konkrete Bedrohung gegen ihn gegeben hätte, gab er an, dass er einmal angesprochen und aufgefordert worden sei, dass er so bald wie möglich zum Islam konvertieren solle, widrigenfalls er umgebracht werde. Zu einem zweiten Mal sei es nicht gekommen, da er geflüchtet sei. Sodann gab er an, dass man als Jeside überall diskriminiert werde, "von den Sunniten, den Schiiten und von jemand andern auch." Sie hätten immer in Angst gelebt. Am schlimmsten sei es gewesen, als der IS in den Irak gekommen sei. Da sei keine Hoffnung mehr zum Überleben geblieben. Die meisten Bewohner der Stadt seien Araber gewesen. Er sei meistens als Kurde und als Jeside diskriminiert worden. Um 10:30 Uhr habe er die Flucht ergreifen können; zuvor sei er immer wieder vom IS angesprochen und bedroht worden [Angaben des BF in Niederschrift des BFA vom 02.06.2017, AS 115 f]. Als er darauf angesprochen wurde, wie oft er bedroht wurde, gab er an, dass er einmal bedroht worden sei [Angaben des BF in Niederschrift des BFA vom 02.06.2017, AS 117]. Als er aufgefordert wurde, die Bedrohung durch den IS genauer zu schildern, gab er an, dass der IS zuerst im Dorf römisch 40 gewesen sei. Dann sei der IS nach MOSUL gekommen und habe diese Stadt ohne Kampfhandlungen eingenommen. Anschließend sei der IS zu ihnen gekommen. An einem Tag hätten sie 400 Personen enthauptet und er habe sich verstecken müssen. Schließlich seien sie auf einen Berg geflüchtet. Sie hätten sechs Stunden laufen müssen. Viele seien unterwegs umgekommen, da sie keine Kraft mehr gehabt hätten. Viele seien auch verdurstet. Drei Wochen hätten sie auf dem Berg gelebt und seien sie erst nach drei Wochen von der UNO vom Himmel mit Lebensmitteln und Wasser versorgt worden. Er sei dann in die Türkei geflüchtet [Angaben des BF in Niederschrift des BFA vom 02.06.2017, AS 118]. Weitere Fluchtgründe nannte er nicht.
4. Mit Bescheid vom 08.11.2017, Zl. XXXX, dem BF am 15.11.2017 durch direkte Ausfolgung persönlich zugestellt, wies die belangte Behörde den auf die Gewährung von internationalem Schutz gerichteten Antrag des BF vom 29.05.2015 gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.), und sprach aus, dass ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gegen ihn erlassen werde und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.) und die Frist für seine freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).4. Mit Bescheid vom 08.11.2017, Zl. römisch 40 , dem BF am 15.11.2017 durch direkte Ausfolgung persönlich zugestellt, wies die belangte Behörde den auf die Gewährung von internationalem Schutz gerichteten Antrag des BF vom 29.05.2015 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.), und sprach aus, dass ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gegen ihn erlassen werde und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und die Frist für seine freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).
5. Gegen diesen Bescheid richtete sich die zum 30.11.2017 datierte, am 04.12.2017 an die belangte Behörde per Telefax übermittelte Beschwerde des BF, die er mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht wolle den Bescheid der Erstbehörde dahingehend abändern, dass ihm internationaler Schutz gemäß § 3 AsylG Folge gewährt werde, in eventu ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zuerkennen, in eventu ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55, 57 AsylG erteilen und die gegen ihn ausgesprochene Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und den Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung in den Irak aufheben und eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumen.5. Gegen diesen Bescheid richtete sich die zum 30.11.2017 datierte, am 04.12.2017 an die belangte Behörde per Telefax übermittelte Beschwerde des BF, die er mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht wolle den Bescheid der Erstbehörde dahingehend abändern, dass ihm internationaler Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG Folge gewährt werde, in eventu ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zuerkennen, in eventu ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 55, 57, AsylG erteilen und die gegen ihn ausgesprochene Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und den Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung in den Irak aufheben und eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumen.
6. Am 07.12.2017 legte die belangte Behörde die gegen den oben näher bezeichneten Bescheid gerichtete Beschwerde des BF samt den Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge kurz: BVwG) vor und wurde die Beschwerdesache hier der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugeteilt.
7. Am 22.06.2018 wurde vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung im Beisein des BF und eines Dolmetschers für die Muttersprache des BF durchgeführt.
8. Noch während dieser mündlichen Verhandlung vor dem BVwG brachte er eine zum 20.06.2018 datierte Stellungnahme zur Vorlage, worin er im Wesentlichen kurz zusammengefasst ausführte, dass er unzweifelhaft irakischer Staatsangehöriger sei und der Glaubensgemeinschaft der Jesiden und der Volksgruppe der Kurden angehöre. Abgesehen davon, dass die belangte Behörde weitere notwendige Ermittlungstätigkeiten dazu unterlassen habe, welchen tatsächlichen Diskriminierungen der BF als Jeside grundsätzlich ausgesetzt sei bzw. wäre, seien die von der belangten Behörde getroffenen - in der Stellungnahme wörtlich wiedergegebenen - Feststellungen tatsachenwidrig. Sodann wurde darauf hingewiesen, dass er als Jeside im Herkunftsstaat Irak auch zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt einer solchen Gefährdungssituation ausgesetzt sein werde, die die notwendige Gefährlichkeitsschwelle erreiche und eine von der irakischen Verfassung allenfalls garantierte Religionsfreiheit nicht bestehe. Auch werde er bei einer allfälligen Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Irak sowie auch in die kurdischen Autonomiegebiete weder die notwendige Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit vorfinden, noch sei zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt in den kurdischen Autonomiegebieten auf Grund der Massen an Binnenflüchtlingen ein Überleben des BF im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit gewährleistet. Unter dem Hinweis auf ein Urteil des Verwaltungsgerichtes XXXX vom 08.03.2017, GZ: XXXX, führte er aus, dass er auch zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt in seinem Herkunftsstaat einer durch den IS ausgesetzten Gruppenverfolgung unterliege und eine allfällige innerstaatliche Fluchtalternative in den kurdischen Autonomiegebieten auf Grund der gegenwärtig andauernden Lage ausscheide. Im zitierten Urteil werde auch auf das weitere Vorrücken bzw. den Frontverlauf von kontrollierten Gebieten des IS im Irak verwiesen und dass nicht mit hinreichender Sicherheit gewährleistet werden könne, dass sich der Frontverlauf durch den IS in autonom kontrollierte Gebiete ausbreiten werde, sodass Jesiden auch in den autonomen kurdischen Gebieten einer konkreten Gefährdung ausgesetzt seien.8. Noch während dieser mündlichen Verhandlung vor dem BVwG brachte er eine zum 20.06.2018 datierte Stellungnahme zur Vorlage, worin er im Wesentlichen kurz zusammengefasst ausführte, dass er unzweifelhaft irakischer Staatsangehöriger sei und der Glaubensgemeinschaft der Jesiden und der Volksgruppe der Kurden angehöre. Abgesehen davon, dass die belangte Behörde weitere notwendige Ermittlungstätigkeiten dazu unterlassen habe, welchen tatsächlichen Diskriminierungen der BF als Jeside grundsätzlich ausgesetzt sei bzw. wäre, seien die von der belangten Behörde getroffenen - in der Stellungnahme wörtlich wiedergegebenen - Feststellungen tatsachenwidrig. Sodann wurde darauf hingewiesen, dass er als Jeside im Herkunftsstaat Irak auch zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt einer solchen Gefährdungssituation ausgesetzt sein werde, die die notwendige Gefährlichkeitsschwelle erreiche und eine von der irakischen Verfassung allenfalls garantierte Religionsfreiheit nicht bestehe. Auch werde er bei einer allfälligen Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Irak sowie auch in die kurdischen Autonomiegebiete weder die notwendige Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit vorfinden, noch sei zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt in den kurdischen Autonomiegebieten auf Grund der Massen an Binnenflüchtlingen ein Überleben des BF im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit gewährleistet. Unter dem Hinweis auf ein Urteil des Verwaltungsgerichtes römisch 40 vom 08.03.2017, GZ: römisch 40 , führte er aus, dass er auch zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt in seinem Herkunftsstaat einer durch den IS ausgesetzten Gruppenverfolgung unterliege und eine allfällige innerstaatliche Fluchtalternative in den kurdischen Autonomiegebieten auf Grund der gegenwärtig andauernden Lage ausscheide. Im zitierten Urteil werde auch auf das weitere Vorrücken bzw. den Frontverlauf von kontrollierten Gebieten des IS im Irak verwiesen und dass nicht mit hinreichender Sicherheit gewährleistet werden könne, dass sich der Frontverlauf durch den IS in autonom kontrollierte Gebiete ausbreiten werde, sodass Jesiden auch in den autonomen kurdischen Gebieten einer konkreten Gefährdung ausgesetzt seien.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (XXXX) und ist irakischer Staatsangehöriger. Er gehört der Ethnie der irakischen Kurden an und bekennt sich zur jesidischen Glaubensgemeinschaft. Seine Muttersprache ist kurdisch-sorani. In der Schule lernte er die von der Bevölkerungsmehrheit seines Herkunftsstaates gesprochene Sprache Arabisch [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 22.06.2018, S. 4].1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (römisch 40 ) und ist irakischer Staatsangehöriger. Er gehört der Ethnie der irakischen Kurden an und bekennt sich zur jesidischen Glaubensgemeinschaft. Seine Muttersprache ist kurdisch-sorani. In der Schule lernte er die von der Bevölkerungsmehrheit seines Herkunftsstaates gesprochene Sprache Arabisch [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 22.06.2018, Sitzung 4].
Er ist gesund und nimmt auch keine Medikamente bzw. Substanzen mit bewusstseinsverändernder Wirkung.
Er ist ledig und lebt auch im Bundesgebiet mit niemandem zusammen. Er hat weder leibliche, noch an Kindesstatt angenommene Kinder [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 22.06.2018, S. 5].Er ist ledig und lebt auch im Bundesgebiet mit niemandem zusammen. Er hat weder leibliche, noch an Kindesstatt angenommene Kinder [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 22.06.2018, Sitzung 5].
Im Herkunftsstaat besuchte er für die Dauer von sechs Jahren die Grundschule. In der Folge wurde er im Beruf eines Buchbinders angelernt. Seinen Lebensunterhalt verdiente er sich durch seine Mitarbeit in einer im Eigentum seiner Familie stehenden Landwirtschaft, die der dreiköpfigen Kernfamilie des BF, bestehend aus seinen Eltern und ihm, ein Auskommen sicherte. Die Landwirtschaft der Familie des BF liegt in Heimatdorf des BF, XXXX, das wiederum in der Nähe von XXXX und zwei Autostunden von MOSSUL entfernten liegt und insgesamt 6.000 Einwohner umfasst [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 22.06.2018, S. 6]. Die Höhe seines in dieser Tätigkeit erzielten Monatsverdienstes konnte nicht festgestellt werden.Im Herkunftsstaat besuchte er für die Dauer von sechs Jahren die Grundschule. In der Folge wurde er im Beruf eines Buchbinders angelernt. Seinen Lebensunterhalt verdiente er sich durch seine Mitarbeit in einer im Eigentum seiner Familie stehenden Landwirtschaft, die der dreiköpfigen Kernfamilie des BF, bestehend aus seinen Eltern und ihm, ein Auskommen sicherte. Die Landwirtschaft der Familie des BF liegt in Heimatdorf des BF, römisch 40 , das wiederum in der Nähe von römisch 40 und zwei Autostunden von MOSSUL entfernten liegt und insgesamt 6.000 Einwohner umfasst [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 22.06.2018, Sitzung 6]. Die Höhe seines in dieser Tätigkeit erzielten Monatsverdienstes konnte nicht festgestellt werden.
1.2. Der BF ist der Sohn des XXXX und der XXXX. Er hat keine Geschwister. Gemeinsam mit seinen Eltern lebte er in einer in XXXX situierten Mietwohnung [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 22.06.2018, S. 14].1.2. Der BF ist der Sohn des römisch 40 und der römisch 40 . Er hat keine Geschwister. Gemeinsam mit seinen Eltern lebte er in einer in römisch 40 situierten Mietwohnung [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vo