TE Bvwg Beschluss 2018/7/31 W108 2132460-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.07.2018
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Entscheidungsdatum

31.07.2018

Norm

AVG §45 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
GebAG §17
GebAG §18 Abs1 Z2 litc
GebAG §19 Abs1
GebAG §19 Abs2
GebAG §3 Abs1 Z2
VwGVG §14
VwGVG §28 Abs3 Satz2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GebAG § 18 heute
  2. GebAG § 18 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  3. GebAG § 18 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  4. GebAG § 18 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  5. GebAG § 18 gültig von 01.08.1989 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  6. GebAG § 18 gültig von 01.05.1987 bis 31.07.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987

Spruch

W108 2132460-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX beim Landesgericht Salzburg gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vom 19.05.2016, Zl. AZ 300 Jv 159/16h-20-1, betreffend Bestimmung der Gebühr nach dem Gebührenanspruchsgesetz:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 beim Landesgericht Salzburg gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vom 19.05.2016, Zl. AZ 300 Jv 159/16h-20-1, betreffend Bestimmung der Gebühr nach dem Gebührenanspruchsgesetz:

A)

Gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg zurückverwiesen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) wurde die Gebühr des Zeugen Mag. T. M aus Anlass seiner Vernehmung vor dem Landesgericht XXXX in einer näher genannten Strafsache am 25.04.2016 von 12:00 Uhr bis 12:30 Uhr nach dem Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) wie folgt bestimmt:1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) wurde die Gebühr des Zeugen Mag. T. M aus Anlass seiner Vernehmung vor dem Landesgericht römisch 40 in einer näher genannten Strafsache am 25.04.2016 von 12:00 Uhr bis 12:30 Uhr nach dem Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) wie folgt bestimmt:

1. Reisekosten § 6 GebAG1. Reisekosten Paragraph 6, GebAG

Bahn Wien - XXXX - Wien EUR 103,80Bahn Wien - römisch 40 - Wien EUR 103,80

2. Aufenthaltskosten § 13 GebAG2. Aufenthaltskosten Paragraph 13, GebAG

Mehraufwand für Verpflegung § 14 GebAGMehraufwand für Verpflegung Paragraph 14, GebAG

Mittagessen 09:30 Uhr bis 15 Uhr EUR 8,50

3. Entschädigung für Zeitversäumnis §§ 17 und 18 GebAG Stellvertreter EUR 780,003. Entschädigung für Zeitversäumnis Paragraphen 17 und 18 GebAG Stellvertreter EUR 780,00

Gerundet gemäß § 20 Abs. 3 GebAG Summe 892,30 Mit der im Bescheid enthaltenen Zahlungsanweisung wurde die Buchhaltungsagentur des Bundes angewiesen, diesen Betrag - vor Rechtskraft des Bescheides - an den Zeugen aus Amtsgeldern zu überweisen.Gerundet gemäß Paragraph 20, Absatz 3, GebAG Summe 892,30 Mit der im Bescheid enthaltenen Zahlungsanweisung wurde die Buchhaltungsagentur des Bundes angewiesen, diesen Betrag - vor Rechtskraft des Bescheides - an den Zeugen aus Amtsgeldern zu überweisen.

Begründend wurde festgehalten, dass die Gebühren vom Zeugen unmittelbar nach seiner Vernehmung fristgerecht angesprochen worden seien und in den Bestimmungen des GebAG Deckung fänden. Der Mehraufwand für die Verpflegung (Mittagessen) sei zuzusprechen gewesen, weil die Reise vor 11:00 Uhr und nach 14:00 Uhr geendet habe. Die Stellvertreterkosten seien ordnungsgemäß angegeben und in Rechnung gestellt worden, weshalb sie gemäß § 18 GebAG zuzusprechen gewesen wären.Begründend wurde festgehalten, dass die Gebühren vom Zeugen unmittelbar nach seiner Vernehmung fristgerecht angesprochen worden seien und in den Bestimmungen des GebAG Deckung fänden. Der Mehraufwand für die Verpflegung (Mittagessen) sei zuzusprechen gewesen, weil die Reise vor 11:00 Uhr und nach 14:00 Uhr geendet habe. Die Stellvertreterkosten seien ordnungsgemäß angegeben und in Rechnung gestellt worden, weshalb sie gemäß Paragraph 18, GebAG zuzusprechen gewesen wären.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Revisor des Oberlandesgerichtes Linz beim Landesgericht Salzburg fristgerecht Beschwerde mit folgender Begründung: Dem Zeugen seien Stellvertreterkosten in Höhe von EUR 780,00 zugesprochen worden. Als Nachweis sei eine Honorarnote für die Zeit von 08:00 Uhr bis 16:30 Uhr zu einem Stundensatz à EUR 76,50 vorgelegt worden. Ein Zahlungsnachweis sei nicht erbracht worden. Auf telefonische Anfrage hinsichtlich der Unaufschiebbarkeit der Tätigkeit habe der Zeuge laut Aktenvermerk vom 10.06.2016 mitgeteilt, dass die Notwendigkeit gegeben und der Abschluss nicht verschiebbar gewesen sei. Laut Ausdruck aus dem Internet sei der Zeuge in der Firma W. tätig, in welcher der Stellvertreter Mag. M. V. ebenfalls tätig sei. Die Notwendigkeit der Stellvertretung müsse konkret für den Zeitraum der Abwesenheit infolge der Zeugenladung behauptet und bescheinigt werden. Das gelte im Besonderen für einen qualifizierten Stellvertreter. Für den üblichen Präsenzdienst in der Kanzlei, dem Büro oder der Ordination eines freiberuflich Tätigen (zB eines Ziviltechnikers, Wirtschaftstreuhänders, Arztes, Rechtsanwaltes) sei die Bestellung eines qualifizierten Stellvertreters nicht notwendig, weil diese Aufgaben (Anwesenheits- und Telefondienst) im Allgemeinen von im Sekretariat angestellten Mitarbeitern besorgt würden. Die Notwendigkeit der Stellvertretung werde bei einem Kaufmann mit mehreren Verkäufern, aber auch bei einem Gastwirt oder anderem Unternehmer mit vielen Beschäftigten zu verneinen sein, wenn nicht besondere Umstände bescheinigt würden. Das Vorbringen des Zeugen laut Aktenvermerk vom 10.06.2016, dass die Notwendigkeit gegeben gewesen und der Abschluss nicht verschiebbar gewesen sei, reiche als Bescheinigung nicht aus. Darüber hinaus sei der Zahlungsnachweis nicht erbracht worden. Die Ladung sei überdies mehr als zwei Monate vor der Verhandlung dem Zeugen zugestellt worden und wäre es am Zeugen gelegen, entsprechende Termine anzupassen.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Revisor des Oberlandesgerichtes Linz beim Landesgericht Salzburg fristgerecht Beschwerde mit folgender Begründung: Dem Zeugen seien Stellvertreterkosten in Höhe von EUR 780,00 zugesprochen worden. Als Nachweis sei eine Honorarnote für die Zeit von 08:00 Uhr bis 16:30 Uhr zu einem Stundensatz à EUR 76,50 vorgelegt worden. Ein Zahlungsnachweis sei nicht erbracht worden. Auf telefonische Anfrage hinsichtlich der Unaufschiebbarkeit der Tätigkeit habe der Zeuge laut Aktenvermerk vom 10.06.2016 mitgeteilt, dass die Notwendigkeit gegeben und der Abschluss nicht verschiebbar gewesen sei. Laut Ausdruck aus dem Internet sei der Zeuge in der Firma W. tätig, in welcher der Stellvertreter Mag. M. römisch fünf. ebenfalls tätig sei. Die Notwendigkeit der Stellvertretung müsse konkret für den Zeitraum der Abwesenheit infolge der Zeugenladung behauptet und bescheinigt werden. Das gelte im Besonderen für einen qualifizierten Stellvertreter. Für den üblichen Präsenzdienst in der Kanzlei, dem Büro oder der Ordination eines freiberuflich Tätigen (zB eines Ziviltechnikers, Wirtschaftstreuhänders, Arztes, Rechtsanwaltes) sei die Bestellung eines qualifizierten Stellvertreters nicht notwendig, weil diese Aufgaben (Anwesenheits- und Telefondienst) im Allgemeinen von im Sekretariat angestellten Mitarbeitern besorgt würden. Die Notwendigkeit der Stellvertretung werde bei einem Kaufmann mit mehreren Verkäufern, aber auch bei einem Gastwirt oder anderem Unternehmer mit vielen Beschäftigten zu verneinen sein, wenn nicht besondere Umstände bescheinigt würden. Das Vorbringen des Zeugen laut Aktenvermerk vom 10.06.2016, dass die Notwendigkeit gegeben gewesen und der Abschluss nicht verschiebbar gewesen sei, reiche als Bescheinigung nicht aus. Darüber hinaus sei der Zahlungsnachweis nicht erbracht worden. Die Ladung sei überdies mehr als zwei Monate vor der Verhandlung dem Zeugen zugestellt worden und wäre es am Zeugen gelegen, entsprechende Termine anzupassen.

3. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, aus denen sich Folgendes ergab:

Es lag die Ladung des Zeugen vom 19.02.2016 ein, auf der ein Stempel "eingelangt 2. MAI 2016" angebracht wurde, samt dem Vordruck "GEBÜHRENBESTIMMUNG UND ZAHLUNGSANWEISUNG", der vom Zeugen nicht ausgefüllt und unterfertigt wurde.

Zufolge der Ladung war der Zeuge an der Adresse seiner Kanzlei in Wien zur Verhandlung am 25.04.2016 für um 12:00 Uhr zum genannten Landesgericht geladen worden, wobei in der Ladung als voraussichtliches Ende 17:00 Uhr angegeben war. Die Anwesenheit des Zeugen bei Gericht war laut der auf der Ladung angebrachten Bestätigung des Gerichtes bis 12:30 Uhr erforderlich. Auf der Ladung findet sich weiters ein Aktenvermerk der Kostenbeamtin des Gerichtes vom 02.05.2016 "retour an Kanzlei da ich nicht da war" sowie ein Vermerk des Inhaltes, dass der Akt am 11.05.2016 der Kostenbeamtin neuerlich vorgelegt worden sei.

Es fand sich weiters eine von der Kostenbeamtin eingeholte Information einer Bahn vom 11.05.2016 über den Fahrplan und die Fahrtkosten betreffend die Strecke Wien- XXXX .Es fand sich weiters eine von der Kostenbeamtin eingeholte Information einer Bahn vom 11.05.2016 über den Fahrplan und die Fahrtkosten betreffend die Strecke Wien- römisch 40 .

Weiters lag folgende Honorarnote des Mag. M. V. vom 25.04.2016 an den Zeugen ohne Eingangsstempel des Gerichtes ein:Weiters lag folgende Honorarnote des Mag. M. römisch fünf. vom 25.04.2016 an den Zeugen ohne Eingangsstempel des Gerichtes ein:

"HONORRARNOTE

für den 25. April 2016

in der Zeit von 8,00 bis 16,30 Uhr, Stundensatz von EUR 76,50

Folgende Arbeiten wurden von mir erledigt:

  • -Strichaufzählung
    Steuerliche und gewerberechtliche Auskünfte telefonischer Natur
([F., F., K., I.])([F., F., K., römisch eins.])

  • -Strichaufzählung
    Erstellung einer Buchhaltung inkl. Saldenliste, Umsatzsteuerberechnung, Umsatzsteuer-Erlagschein ([J. GmbH])

  • -Strichaufzählung
    Steuerliche Betreuung eines persönlich vorsprechenden Kunden, bzw. Auskunftserteilung ([N., G., H.]).

€ 650,00

+ 20% Mehrwertsteuer € 130,00

Summe € 780,00"

In einem Aktenvermerk vom 11.05.2016 hielt die Kostenbeamtin fest, dass laut einem Telefonat mit der Kanzlei des Zeugen sie einen Rückruf noch heute erhalte.

Mit Schreiben vom 19.05.2016 übermittelte die Kanzlei des Zeugen "wie telefonisch besprochen" dessen Bankdaten an die Kostenbeamtin.

Mit Auftrag der Kostenbeamtin vom 29.06.2016 wurde der Zeuge ersucht, zum Bescheid und zur Beschwerde Stellung zu nehmen.

Der Zeuge gab mit Schriftsatz (Beschwerdebeantwortung) vom 12.07.2016 folgende Stellungnahme ab: Zutreffend sei, dass der Zeuge und der Stellvertreter im selben Unternehmen tätig seien. Dabei handle es sich um eine Freiberuflerpersonengesellschaft, bei der jeder Berufsberechtigte seinen eigenen Klientenstock betreue und lediglich Ressourcen gemeinsam genutzt würden, um Synergien zu haben. Insofern sei es auch wichtig, dass Tätigkeiten, die ein Steuerberater für den anderen Steuerberater erbringe, genau abgerechnet würden. Neben der allgemeinen Vertretung in steuerrechtlichen und betriebswirtschaftlichen Fragen habe an diesem Tag eine Besprechung stattgefunden, die nicht aufgeschoben werden habe können. Es handle sich um die steuerliche Gestaltung eines Immobilienkaufes (I.) mit mehreren Beteiligten. Eine Verschiebung sei nicht möglich gewesen und hätte eine Nichtanwesenheit schwere finanzielle Schäden verursacht. Das Nichtzustandekommen des Geschäftes hätte einen möglichen Verlust des Klienten bedeutet und hätte die Besprechung mehrere Stunden gedauert. Auch ein Abschluss habe tagfertig erledigt werden müssen, um negative Konsequenzen zu vermeiden. Verschiebbare Termine seien ohnedies verschoben worden.Der Zeuge gab mit Schriftsatz (Beschwerdebeantwortung) vom 12.07.2016 folgende Stellungnahme ab: Zutreffend sei, dass der Zeuge und der Stellvertreter im selben Unternehmen tätig seien. Dabei handle es sich um eine Freiberuflerpersonengesellschaft, bei der jeder Berufsberechtigte seinen eigenen Klientenstock betreue und lediglich Ressourcen gemeinsam genutzt würden, um Synergien zu haben. Insofern sei es auch wichtig, dass Tätigkeiten, die ein Steuerberater für den anderen Steuerberater erbringe, genau abgerechnet würden. Neben der allgemeinen Vertretung in steuerrechtlichen und betriebswirtschaftlichen Fragen habe an diesem Tag eine Besprechung stattgefunden, die nicht aufgeschoben werden habe können. Es handle sich um die steuerliche Gestaltung eines Immobilienkaufes (römisch eins.) mit mehreren Beteiligten. Eine Verschiebung sei nicht möglich gewesen und hätte eine Nichtanwesenheit schwere finanzielle Schäden verursacht. Das Nichtzustandekommen des Geschäftes hätte einen möglichen Verlust des Klienten bedeutet und hätte die Besprechung mehrere Stunden gedauert. Auch ein Abschluss habe tagfertig erledigt werden müssen, um negative Konsequenzen zu vermeiden. Verschiebbare Termine seien ohnedies verschoben worden.

4. Über Anordnung des Bundesverwaltungsgerichtes, die vollständigen Akten des Verfahrens, vorzulegen, wurden u.a. der in der Beschwerde angesprochene Aktenvermerk vom 10.06.2016 und der ebendort genannte Ausdruck aus dem Internet betreffend die Tätigkeit des Zeugen bzw. des Stellvertreters übermittelt, aus dem sich ergibt, dass die Steuerberatungskanzlei vom Zeugen und vom Stellvertreter geleitet wird und in dieser vier Sekretariatskräfte und 16 Spezialisten beschäftigt werden.

Im Aktenvermerk vom 10.06.2016 - nach Erlassung des angefochtenen Bescheides - hielt die Kostenbeamtin Folgendes fest:

"Lt. Tel. Herrn Mag. [Zeuge] persönlich, erhalte ich die Zahlungsbestätigung und wegen der Notwendigkeit, daß war so und es ist dieser Abschluss nicht verschiebbar gewesen! (Namen bekannt!) Tel. wurde das Mittagessen bereits telefonisch bekundet."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt ausgegangen.Es wird von dem unter Punkt römisch eins. dargelegten Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt ausgegangen.

2. Beweiswürdigung:

Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt ergeben sich aus dem Akteninhalt und sind unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Die Beschwerde wurde fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.

3.3. Die relevante Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

3.3.1. Gemäß § 1 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) haben natürliche Personen, die als Zeuginnen und Zeugen in gerichtlichen Verfahren und in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft (§ 103 Abs. 2 StPO) tätig sind, Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz.3.3.1. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) haben natürliche Personen, die als Zeuginnen und Zeugen in gerichtlichen Verfahren und in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft (Paragraph 103, Absatz 2, StPO) tätig sind, Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz.

Gemäß § 3 Abs. 1 GebAG umfasst die Gebühr des ZeugenGemäß Paragraph 3, Absatz eins, GebAG umfasst die Gebühr des Zeugen

1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;

2. die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.

Gemäß § 17 GebAG bezieht sich die Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 3 Abs. 1 Z 2 GebAG), vorbehaltlich des § 4 GebAG, auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muss.Gemäß Paragraph 17, GebAG bezieht sich die Entschädigung für Zeitversäumnis (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG), vorbehaltlich des Paragraph 4, GebAG, auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muss.

Gemäß § 18 Abs. 1 GebAG gebühren dem Zeugen als Entschädigung für ZeitversäumnisGemäß Paragraph 18, Absatz eins, GebAG gebühren dem Zeugen als Entschädigung für Zeitversäumnis

1. 14,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,

2. anstatt der Entschädigung nach Z 12. anstatt der Entschädigung nach Ziffer eins

a) beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,

b) beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,

c) anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a) oder b) die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,

d) die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.

Gemäß § 18 Abs. 2 GebAG hat im Falle des Abs. 1 Z 1 der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen.Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, GebAG hat im Falle des Absatz eins, Ziffer eins, der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, auch dessen Höhe zu bescheinigen.

Gemäß § 19 Abs. 1 GebAG hat der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des § 16 [betrifft Zeugen aus dem Ausland] binnen vier Wochen, nach Abschluss seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, GebAG hat der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des Paragraph 16, [betrifft Zeugen aus dem Ausland] binnen vier Wochen, nach Abschluss seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.

§ 19 Abs. 2 GebAG bestimmt, dass soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen, der Zeuge die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, besonders durch Vorlage einer Bestätigung über den Verdienstentgang oder die Entlohnung eines Stellvertreters oder einer Hilfskraft, gegebenenfalls durch Vorlage einer von der zuständigen Dienststelle ausgestellten Bestätigung über die Höhe der sonst zustehenden Reisegebühren (§ 3 Abs. 2), zu bescheinigen hat.Paragraph 19, Absatz 2, GebAG bestimmt, dass soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen, der Zeuge die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, besonders durch Vorlage einer Bestätigung über den Verdienstentgang oder die Entlohnung eines Stellvertreters oder einer Hilfskraft, gegebenenfalls durch Vorlage einer von der zuständigen Dienststelle ausgestellten Bestätigung über die Höhe der sonst zustehenden Reisegebühren (Paragraph 3, Absatz 2,), zu bescheinigen hat.

Gemäß § 20 Abs. 2 GebAG kann vor der Gebührenbestimmung der Zeuge aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen.Gemäß Paragraph 20, Absatz 2, GebAG kann vor der Gebührenbestimmung der Zeuge aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen.

3.3.2. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 VwGVG).3.3.2. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG).

Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

3.3.3. Ausgehend vom dargestellten Verwaltungsgeschehen/Sachverhalt und der angeführten Rechtslage ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt ungeklärt und liegen besonders schwerwiegende Mängel des behördlichen Verfahrens im oben genannten Sinn vor:

Die Gebühr, die dem Zeugen von der belangten Behörde zugesprochen wurde, umfasst den Ersatz von Reise- und Verpflegungskosten (Mittagessen) sowie die Entschädigung für Zeitversäumnis. Der Zuspruch der Gebühr setzt gemäß § 19 Abs. 1 GebAG voraus, dass sie vom Zeugen fristgerecht (im vorliegenden Fall binnen 14 Tagen nach Abschluss der Vernehmung) schriftlich oder mündlich geltend gemacht wird, widrigenfalls Anspruchsverlust eintritt. Dabei ist (nach Lage des Falles, etwa wenn nicht feste Gebührensätze bestehen) die Geltendmachung nicht nur auf den Grund des Anspruches zu beschränken, sondern auch die Angabe der Höhe des Gebührenanspruches erforderlich (vgl. VwGH 15.04.1994, 92/17/0231; auch VwGH 22.11.1999, 98/17/0357).Die Gebühr, die dem Zeugen von der belangten Behörde zugesprochen wurde, umfasst den Ersatz von Reise- und Verpflegungskosten (Mittagessen) sowie die Entschädigung für Zeitversäumnis. Der Zuspruch der Gebühr setzt gemäß Paragraph 19, Absatz eins, GebAG voraus, dass sie vom Zeugen fristgerecht (im vorliegenden Fall binnen 14 Tagen nach Abschluss der Vernehmung) schriftlich oder mündlich geltend gemacht wird, widrigenfalls Anspruchsverlust eintritt. Dabei ist (nach Lage des Falles, etwa wenn nicht feste Gebührensätze bestehen) die Geltendmachung nicht nur auf den Grund des Anspruches zu beschränken, sondern auch die Angabe der Höhe des Gebührenanspruches erforderlich vergleiche VwGH 15.04.1994, 92/17/0231; auch VwGH 22.11.1999, 98/17/0357).

Ob die von der belangten Behörde zugesprochene Gebühr im Sinn des § 19 Abs. 1 GebAG überhaupt bzw. fristgerecht beantragt wurde oder ob hinsichtlich der Gebühr (teilweise) Anspruchsverlust eingetreten ist, kann jedoch anhand der Feststellungen der Behörde und des Akteninhaltes (sowie der dort einliegenden Beweismittel) nicht beantwortet werden. Ein dem Gebührenzuspruch der Behörde zugrundeliegender Antrag des Zeugen ist nicht aktenkundig und wurde von der Behörde nicht nachvollziehbar dokumentiert. Im Bescheid wird dazu lediglich festgehalten, dass der Zeuge "die Gebühren unmittelbar nach seiner Vernehmung fristgerecht angesprochen" habe. Dies ist anhand des Inhaltes der vorgelegten Verwaltungsakten nicht verifizierbar, da dort weder ein Vermerk der Behörde, wann der Zeuge seine Gebühr in welchem Umfang nach der Vernehmung begehrt hat, noch ein vom Zeugen ausgefüllter Vordruck "GEBÜHRENBESTIMMUNG UND ZAHLUNGSANWEISUNG", der Auskunft über Zeitpunkt und Umfang der Geltendmachung der Gebühr geben würde, einliegt. Im Akt finden sich lediglich die Zeugenladung mit Bestätigung des Gerichtes über die erforderliche Anwesenheitszeit des Zeugen mit Eingang bei Gericht am 02.05.2016 (samt unausgefülltem Vordruck "GEBÜHRENBESTIMMUNG UND ZAHLUNGSANWEISUNG) und die Honorarnote vom 25.04.2016 ohne Eingangsstempel. Daraus ist lediglich ableitbar, dass der Zeuge die Entschädigung für Zeitversäumnis in Form der Kosten für einen Stellvertreter/eine Hilfskraft beantragt hat, aber nicht, wann dieser Antrag gestellt wurde bzw. ob dieser Antrag fristgerecht ist.Ob die von der belangten Behörde zugesprochene Gebühr im Sinn des Paragraph 19, Absatz eins, GebAG überhaupt bzw. fristgerecht beantragt wurde oder ob hinsichtlich der Gebühr (teilweise) Anspruchsverlust eingetreten ist, kann jedoch anhand der Feststellungen der Behörde und des Akteninhaltes (sowie der dort einliegenden Beweismittel) nicht beantwortet werden. Ein dem Gebührenzuspruch der Behörde zugrundeliegender Antrag des Zeugen ist nicht aktenkundig und wurde von der Behörde nicht nachvollziehbar dokumentiert. Im Bescheid wird dazu lediglich festgehalten, dass der Zeuge "die Gebühren unmittelbar nach seiner Vernehmung fristgerecht angesprochen" habe. Dies ist anhand des Inhaltes der vorgelegten Verwaltungsakten nicht verifizierbar, da dort weder ein Vermerk der Behörde, wann der Zeuge seine Gebühr in welchem Umfang nach der Vernehmung begehrt hat, noch ein vom Zeugen ausgefüllter Vordruck "GEBÜHRENBESTIMMUNG UND ZAHLUNGSANWEISUNG", der Auskunft über Zeitpunkt und Umfang der Geltendmachung der Gebühr geben würde, einliegt. Im Akt finden sich lediglich die Zeugenladung mit Bestätigung des Gerichtes über die erforderliche Anwesenheitszeit des Zeugen mit Eingang bei Gericht am 02.05.2016 (samt unausgefülltem Vordruck "GEBÜHRENBESTIMMUNG UND ZAHLUNGSANWEISUNG) und die Honorarnote vom 25.04.2016 ohne Eingangsstempel. Daraus ist lediglich ableitbar, dass der Zeuge die Entschädigung für Zeitversäumnis in Form der Kosten für einen Stellvertreter/eine Hilfskraft beantragt hat, aber nicht, wann dieser Antrag gestellt wurde bzw. ob dieser Antrag fristgerecht ist.

Ob am 02.05.2016 überhaupt bzw. in welchem Umfang am 02.05.2016 eine Zeugengebühr geltend gemacht wurde, ist gleichfalls nicht zu erkennen. Aus dem - erst nach Erlassung des Bescheides angefertigten - Aktenvermerk vom 10.06.2016, wonach der Zeuge sein Mittagessen bereits telefonisch bekundet hätte, ist die fristgerechte Geltendmachung von Verpflegungskosten nicht ableitbar, weil der Zeitpunkt der Geltendmachung nicht ersichtlich ist. Auch hinsichtlich der von der Behörde zugesprochenen Reisekosten ist anhand des Akteninhaltes nicht erkennbar ob bzw. wann bzw. wie diese beantragt wurden. Aus dem Akt ergibt sich nur, dass die Kostenbeamtin die relevante Zugverbindung samt Fahrpreis eruiert hat, nicht jedoch, dass der Zeuge den Ersatz derselben tatsächlich fristgerecht begehrt hat.

Wann und in welchem Umfang der Zeuge seine Gebühr schriftlich oder mündlich geltend gemacht hat, wird die Behörde daher aktenkundig zu dokumentieren haben. Der diesbezügliche Zuspruch der Behörde ist daher nach der Aktenlage von keinem tauglichen Ermittlungsergebnis getragen.

Hinsichtlich der von der belangten Behörde weiters zuerkannten Stellvertreterkosten gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 lit. c GebAG ist - die fristgerechte Geltendmachung vorausgesetzt - Folgendes auszuführen:Hinsichtlich der von der belangten Behörde weiters zuerkannten Stellvertreterkosten gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, GebAG ist - die fristgerechte Geltendmachung vorausgesetzt - Folgendes auszuführen:

Nach dem klaren Wortlaut des § 18 Abs. 1 Z 2 lit. c GebAG sind dem Zeugen Kosten für einen Stellvertreter nur dann zuzusprechen, wenn die Bestellung notwendig war und die Kosten angemessenen sind. Die Bestellung eines Stellvertreters ist nur dann notwendig, wenn die von ihm wahrgenommenen Aufgaben unaufschiebbar sind und dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, zumal nur ein verloren gegangener finanzieller Nachteil das Erfordernis des in § 3 Abs. 1 Z 2 GebAG genannten Vermögensnachteils zu erfüllen vermag; denn das GebAG will dem Zeugen die mit seiner Mitwirkung an der Rechtspflege verbundenen finanziellen Einbußen ausgleichen, ihn aber nicht entlohnen (s. Krammer/Schmidt, SDG - GebAG³ [2001] Anmerkung 6 zu § 18 GebAG). Die Bestellung eines Stellvertreters erfolgt dann "notwendigerweise", wenn der Stellvertreter für Tätigkeiten herangezogen wird, die dem Zeugen Einkommen bringen, welches in Ermangelung der erfolgten Bestellung eines Stellvertreters jedoch verloren gegangen wäre. Dabei ist es wesentlich, ob es dem Zeugen möglich und zumutbar war, die betreffenden dem Stellvertreter übertragenen Tätigkeiten nach Rückkehr vom Gericht selbst durchzuführen, wobei gleichfalls die Dringlichkeit bzw. Terminisierung der versäumten Arbeiten eine Rolle spielen kann. Ist die Verrichtung der dem Stellvertreter übertragenen Arbeiten durch den Zeugen selbst nach seiner Rückkehr vom Gericht möglich und zumutbar, so war der Stellvertreter nicht "notwendigerweise" im Verständnis des § 18 Abs. 1 Z 2 lit. c GebAG zu bestellen (VwGH 20.06.2012, 2010/17/0099). Bei der Prüfung der Notwendigkeit ist auch die Angemessenheit des Zeitraums (gemäß § 17 GebAG), für den die Entschädigung begehrt wird, zu berücksichtigen (vgl. Feil, Gebührenanspruchsgesetz, 6. Auflage, § 18 RZ 5 und die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, GebAG sind dem Zeugen Kosten für einen Stellvertreter nur dann zuzusprechen, wenn die Bestellung notwendig war und die Kosten angemessenen sind. Die Bestellung eines Stellvertreters ist nur dann notwendig, wenn die von ihm wahrgenommenen Aufgaben unaufschiebbar sind und dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, zumal nur ein verloren gegangener finanzieller Nachteil das Erfordernis des in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG genannten Vermögensnachteils zu erfüllen vermag; denn das GebAG will dem Zeugen die mit seiner Mitwirkung an der Rechtspflege verbundenen finanziellen Einbußen ausgleichen, ihn aber nicht entlohnen (s. Krammer/Schmidt, SDG - GebAG³ [2001] Anmerkung 6 zu Paragraph 18, GebAG). Die Bestellung eines Stellvertreters erfolgt dann "notwendigerweise", wenn der Stellvertreter für Tätigkeiten herangezogen wird, die dem Zeugen Einkommen bringen, welches in Ermangelung der erfolgten Bestellung eines Stellvertreters jedoch verloren gegangen wäre. Dabei ist es wesentlich, ob es dem Zeugen möglich und zumutbar war, die betreffenden dem Stellvertreter übertragenen Tätigkeiten nach Rückkehr vom Gericht selbst durchzuführen, wobei gleichfalls die Dringlichkeit bzw. Terminisierung der versäumten Arbeiten eine Rolle spielen kann. Ist die Verrichtung der dem Stellvertreter übertragenen Arbeiten durch den Zeugen selbst nach seiner Rückkehr vom Gericht möglich und zumutbar, so war der Stellvertreter nicht "notwendigerweise" im Verständnis des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, GebAG zu bestellen (VwGH 20.06.2012, 2010/17/0099). Bei der Prüfung der Notwendigkeit ist auch die Angemessenheit des Zeitraums (gemäß Paragraph 17, GebAG), für den die Entschädigung begehrt wird, zu berücksichtigen vergleiche Feil, Gebührenanspruchsgesetz, 6. Auflage, Paragraph 18, RZ 5 und die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

In verfahrensrechtlicher Hinsicht hat der Zeuge nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur die Tatsache der Stellvertretung und die Höhe der dafür aufgewendeten Kosten zu bescheinigen, sondern auch die Notwendigkeit der Stellvertretung (VwGH 07.10.2005, 2005/17/0207), wobei es konkreter Angaben über die Erforderlichkeit einer derartigen Vertreterbestellung bedarf (VwGH 28.04.2003, 99/17/0202). Die Notwendigkeit der Stellvertreterbestellung muss konkret für den Zeitraum der Abwesenheit infolge der Zeugenladung behauptet und bescheinigt werden. Dies gilt im Besonderen für einen qualifizierten Vertreter (s. Krammer/Schmidt, SDG - GebAG³ [2001] Anmerkung 26f zu § 18 GebAG). Als einen für die Gebührenbestimmung bedeutsamen Umstand hat der Zeuge im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht jedenfalls über diesbezügliche Aufforderung der Verwaltungsbehörde die Notwendigkeit der Stellvertretung zu behaupten und zu bescheinigen (vgl. VwGH 28.08.2007, 2007/17/0094).In verfahrensrechtlicher Hinsicht hat der Zeuge nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur die Tatsache der Stellvertretung und die Höhe der dafür aufgewendeten Kosten zu bescheinigen, sondern auch die Notwendigkeit der Stellvertretung (VwGH 07.10.2005, 2005/17/0207), wobei es konkreter Angaben über die Erforderlichkeit einer derartigen Vertreterbestellung bedarf (VwGH 28.04.2003, 99/17/0202

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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