TE Bvwg Beschluss 2018/8/10 W192 2162511-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.08.2018
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Entscheidungsdatum

10.08.2018

Norm

AsylG 2005 §5 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W192 2162511-2/3E

W192 2162505-2/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX , und 2.) XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.06.2018, Zlen. 1.) 1100702606-161682908 und 2.) 1100702704-161683017, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , und 2.) römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.06.2018, Zlen. 1.) 1100702606-161682908 und 2.) 1100702704-161683017, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid jeweils

behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Die Erstbeschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, reiste gemeinsam mit ihrer Mutter, ihrer volljährigen Schwester und ihrer minderjährigen Tochter, der Zweotbschwerdeführerin in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 31.12.2015 - ebenso wie ihre mitgereisten Angehörigen - erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz.

Ein Abgleich im VIS System des Bundesministeriums für Inneres hat ergeben, dass der Erstbeschwerdeführerin von der tschechischen Vertretungsbehörde in Moskau ein Schengen-Visum für 18 Tage im Zeitraum 25.12.2015 bis 26.01.2016, der Zweitbeschwerdeführerin ein Visum für 20 Tage im Zeitraum vom 25.12.2015 bis 28.01.2016 erteilt worden waren.

1.2. Im Zuge des in der Folge durchgeführten Konsultationsverfahrens stimmte die tschechische Dublinbehörde der Übernahme der Beschwerdeführerinnen und ihrer weiteren Familienangehörogen gemäß Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) ausdrücklich zu.1.2. Im Zuge des in der Folge durchgeführten Konsultationsverfahrens stimmte die tschechische Dublinbehörde der Übernahme der Beschwerdeführerinnen und ihrer weiteren Familienangehörogen gemäß Artikel 12, Absatz 2, der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) ausdrücklich zu.

1.3. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 08.04.2016 den Antrag der Beschwerdeführerinnen und ihrer weiteren Anghörigen auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass Tschechien gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre nach Tschechien zulässig ist.1.3. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 08.04.2016 den Antrag der Beschwerdeführerinnen und ihrer weiteren Anghörigen auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass Tschechien gemäß Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG ihre nach Tschechien zulässig ist.

Mangels Erhebung eines Rechtsmittels erwuchs der Bescheid vom 08.04.2016 in Rechtskraft.

In den Verfahren der mitgereisten Familienangehörigen der Beschwerdeführerin wurden gleichlautende Entscheidungen getroffen, die ebenfalls in Rechtskraft erwuchsen.

1.4. Da die Beschwerdeführerin (ebenso wie ihre mitgereisten Angehörigen) in der Folge unbekannten Aufenthalts war, hat sich die Überstellungsfrist auf 18 Monate verlängert.

2.1. Am 15.12.2016 stellten die Beschwerdeführerinnen - ebenso wie ihre bereits mehrfach erwähnten Angehörigen - einen weiteren, zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

2.2. Am Tag der nunmehrigen Antragstellung wurde die Erstbeschwerdeführerin einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie im Wesentlichen angab, dass sie gemeinsam mit ihrer Mutter, ihrer Schwester und ihrer Tochter Ende April 2016 Österreich freiwillig verlassen habe und illegal über die Ukraine nach Russland gelangt sei. Dort habe sie sich bis 12.12.2016 aufgehalten und sei mit den genannten Familienmitgliedern über die Ukraine und weitere, ihr nicht bekannte Länder nach Österreich gebracht worden, wofür ihrer Mutter einen Betrag in der Höhe von € 4.000,00 bezahlt habe. Sie wolle nicht nach Tschechien, da sich einer ihrer Verfolger auch in Tschechien aufhalten würde. Diese Leute würden sie auch in Tschechien finden und töten.

Mit Mitteilung gemäß § 28 Abs. 2 AsylG vom 15.12.2016 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass die 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen in ihrem Verfahren nicht gilt, da das Bundesamt Konsultationen gemäß der Dublin III-VO mit Tschechien führt.Mit Mitteilung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG vom 15.12.2016 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass die 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen in ihrem Verfahren nicht gilt, da das Bundesamt Konsultationen gemäß der Dublin III-VO mit Tschechien führt.

2.3. Am 24.04.2017 fand eine Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt, in welcher die Beschwerdeführerin zunächst angab, dass sie sich psychisch und physisch in der Lage fühle, die Befragung zu absolvieren. Sie sei im April 2016 aus Österreich ausgereist. Sie sei in der Ukraine gewesen, mehr wisse sie nicht. Zum Beweis der Ausreise und einen Aufenthalt in Russland habe ihre Mutter in ihrem eigenen Verfahren Belege vorgelegt. Sie wolle nicht hach Tschechien, weil sie fürchte, dort bedroht zu werden.

3. Mit Bescheid vom 24.05.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den nunmehrigen Antrag der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz vom 15.12.2016 ebenso ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurück und sprach aus, dass Tschechien gemäß Art. 12 Abs. 2 für die Prüfung dieses Antrags zuständig ist (Spruchpunkt I.). Mit Spruchpunkt II. wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Tschechien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist.3. Mit Bescheid vom 24.05.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den nunmehrigen Antrag der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz vom 15.12.2016 ebenso ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurück und sprach aus, dass Tschechien gemäß Artikel 12, Absatz 2, für die Prüfung dieses Antrags zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Mit Spruchpunkt römisch zwei. wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Tschechien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig ist.

4. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht (in einer gemeinsamen Entscheidung in den Verfahren aller Familienangehörigen) nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit Beschluss vom 28.03.2018 gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und den bekämpften Bescheid behoben.4. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht (in einer gemeinsamen Entscheidung in den Verfahren aller Familienangehörigen) nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit Beschluss vom 28.03.2018 gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und den bekämpften Bescheid behoben.

Begründend wurde wörtlich ausgeführt wie folgt:

"Im Rahmen der Entscheidung C-63/16, Mehrdad Ghezelbash/Niederlande, wurde insbesondere ausgesprochen, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO dahingehend auszulegen ist, dass ein Antragsteller auf internationalen Schutz im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III der Dublin III-VO festgelegten Zuständigkeitskriteriums sowie einen Verstoß gegen die Regelung des Art. 19 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO geltend machen könne und sich die korrekte Anwendbarkeit der Kriterien der Dublin III-VO sohin als im Rechtsweg überprüfbar erweise (siehe auch VwGH 23.6.2016, Ra 2016/20/0069, Rz 17). Der EuGH erwog, dass die Kontrolle der richtigen Anwendung der Zuständigkeitskriterien in dem Rahmen vorzunehmen ist, der durch Art. 22 Abs. 4 und 5 vorgegeben ist. Diese Bestimmung sieht vor, dass das Beweiserfordernis nicht über das für die ordnungsgemäße Anwendung der Verordnung erforderliche Maß hinausgehen sollte und in Ermangelung förmlicher Beweismittel der ersuchte Mitgliedstaat seine Zuständigkeit anerkennt, wenn die Indizien kohärent, nachprüfbar und hinreichend detailliert sind, um seine Zuständigkeit zu begründen."Im Rahmen der Entscheidung C-63/16, Mehrdad Ghezelbash/Niederlande, wurde insbesondere ausgesprochen, dass Artikel 27, Absatz eins, Dublin III-VO dahingehend auszulegen ist, dass ein Antragsteller auf internationalen Schutz im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel römisch drei der Dublin III-VO festgelegten Zuständigkeitskriteriums sowie einen Verstoß gegen die Regelung des Artikel 19, Absatz 2, UAbs. 2 Dublin III-VO geltend machen könne und sich die korrekte Anwendbarkeit der Kriterien der Dublin III-VO sohin als im Rechtsweg überprüfbar erweise (siehe auch VwGH 23.6.2016, Ra 2016/20/0069, Rz 17). Der EuGH erwog, dass die Kontrolle der richtigen Anwendung der Zuständigkeitskriterien in dem Rahmen vorzunehmen ist, der durch Artikel 22, Absatz 4 und 5 vorgegeben ist. Diese Bestimmung sieht vor, dass das Beweiserfordernis nicht über das für die ordnungsgemäße Anwendung der Verordnung erforderliche Maß hinausgehen sollte und in Ermangelung förmlicher Beweismittel der ersuchte Mitgliedstaat seine Zuständigkeit anerkennt, wenn die Indizien kohärent, nachprüfbar und hinreichend detailliert sind, um seine Zuständigkeit zu begründen.

In den vorliegenden Fällen wurde von den Beschwerdeführerinnen bereits in den Erstbefragungen behauptet, dass sie nach rechtskräftiger Entscheidung über ihre ersten in Österreich gestellten Anträge auf internationalen, mit der die Zuständigkeit Tschechiens festgestellt worden war, wieder nach Russland zurückgereist und dort in der Folge etwa acht Monate aufhältig gewesen seien, ehe sie sich wieder zur Flucht nach Österreich entschlossen hätten. Damit wäre jedoch die aufgrund der erfolgten Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate grundsätzlich bestehende Zuständigkeit Tschechiens gemäß Art. 19 Abs. 2 Dublin III-VO erloschen. Die Beweislast liegt in diesen Fällen beim ersuchten Mitgliedstaat.In den vorliegenden Fällen wurde von den Beschwerdeführerinnen bereits in den Erstbefragungen behauptet, dass sie nach rechtskräftiger Entscheidung über ihre ersten in Österreich gestellten Anträge auf internationalen, mit der die Zuständigkeit Tschechiens festgestellt worden war, wieder nach Russland zurückgereist und dort in der Folge etwa acht Monate aufhältig gewesen seien, ehe sie sich wieder zur Flucht nach Österreich entschlossen hätten. Damit wäre jedoch die aufgrund der erfolgten Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate grundsätzlich bestehende Zuständigkeit Tschechiens gemäß Artikel 19, Absatz 2, Dublin III-VO erloschen. Die Beweislast liegt in diesen Fällen beim ersuchten Mitgliedstaat.

Nun befindet sich der Antragsteller in ähnlich gelagerten - Fällen sowie auch in den vorliegenden - nicht in der Verfügungsgewalt des Mitgliedstaates, der das Erlöschen der Zuständigkeit zu beweisen hat. Im Sinne des allgemeinen unionsrechtlichen Gebotes der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten hat der ersuchende Mitgliedstaat - gegebenenfalls nach näherer Befragung der Antragsteller - jedwedes Art. 19 Abs. 2 Dublin III-VO relevante Vorbringen dem ersuchten Staat (wohl mit einer Darlegung aller vorgelegten Nachweise und gegebenenfalls einer nachvollziehbaren Glaubwürdigkeitseinschätzung) mitzuteilen. Nur auf diese Weise ist es dem ersuchten Mitgliedstaat auch möglich, informiert das allfällige Vorliegen des Endigungstatbestandes des Art. 19 Abs. 2 Dublin III-VO beurteilen zu können, wodurch die formelle Zuweisung der Beweislast an ihn inhaltlich gerechtfertigt ist.Nun befindet sich der Antragsteller in ähnlich gelagerten - Fällen sowie auch in den vorliegenden - nicht in der Verfügungsgewalt des Mitgliedstaates, der das Erlöschen der Zuständigkeit zu beweisen hat. Im Sinne des allgemeinen unionsrechtlichen Gebotes der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten hat der ersuchende Mitgliedstaat - gegebenenfalls nach näherer Befragung der Antragsteller - jedwedes Artikel 19, Absatz 2, Dublin III-VO relevante Vorbringen dem ersuchten Staat (wohl mit einer Darlegung aller vorgelegten Nachweise und gegebenenfalls einer nachvollziehbaren Glaubwürdigkeitseinschätzung) mitzuteilen. Nur auf diese Weise ist es dem ersuchten Mitgliedstaat auch möglich, informiert das allfällige Vorliegen des Endigungstatbestandes des Artikel 19, Absatz 2, Dublin III-VO beurteilen zu können, wodurch die formelle Zuweisung der Beweislast an ihn inhaltlich gerechtfertigt ist.

Im gegenständlichen Fall gaben die Beschwerdeführerinnen bei den Erstbefragungen an, sich etwa acht Monate in Russland aufgehalten zu haben. Es ist aus dem vorliegenden Akt nicht ersichtlich, dass Tschechien über diesen Umstand informiert worden wäre. Das BFA hat es damit unterlassen, dem ersuchten Staat das relevante Vorbringen umgehend mitzuteilen und die vorgelegten Unterlagen anzuführen, um eine Beurteilung durch Tschechien zu ermöglichen. Die tschechischen Behörden wurden daher nicht ordnungsgemäß in die Lage versetzt, das eventuelle Erlöschen ihre Zuständigkeit entsprechend zu beurteilen.

Unabhängig vom tatsächlichen Wahrheitsgehalt der Angaben der Beschwerdeführerinnen und der Echtheit der vorgelegten Unterlagen ist außerdem festzuhalten, dass sämtliche Schreiben in russischer Sprache nicht übersetzt wurden, sodass eine Überprüfung, ob diese das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen stützen oder nicht zum Beleg der behaupteten achtmonatigen Wohnsitznahme in Russland geeignet sind, nicht möglich ist.

[...]

Die belangte Behörde wird die Beschwerdeführerinnen mit den erhobenen Ermittlungsergebnissen zur Wahrung des Parteiengehörs konfrontieren müssen und letztlich auch zu prüfen haben, ob - falls die Zuständigkeit Tschechiens nicht zwischenzeitig erloschen ist - eine Einzelfallprüfung in den gegenständlichen Verfahren nicht einen Selbsteintritt Österreichs gebieten würde.

Im Hinblick darauf, dass eine Ergänzung des vorliegenden Sachverhaltes und damit verbunden die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, war gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG den Beschwerden stattzugeben und die bekämpften Bescheide zu beheben."Im Hinblick darauf, dass eine Ergänzung des vorliegenden Sachverhaltes und damit verbunden die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, war gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG den Beschwerden stattzugeben und die bekämpften Bescheide zu beheben."

Ferner ist dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.03.2018 zu entnehmen (vgl. Seite 5 bzw. Punkt I.11. des Beschlusses), dass die Mutter der Beschwerdeführerin (im erwähnten Beschluss: die Erstbeschwerdeführerin) zum Beweis ihres achtmonatigen Aufenthalts in Russland diverse Unterlagen in russischer Sprache vorgelegt hat, bei denen es sich ihren Angaben zufolge um Wohnsitzbescheinigungen und Bestätigungen handelt.Ferner ist dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.03.2018 zu entnehmen vergleiche Seite 5 bzw. Punkt römisch eins.11. des Beschlusses), dass die Mutter der Beschwerdeführerin (im erwähnten Beschluss: die Erstbeschwerdeführerin) zum Beweis ihres achtmonatigen Aufenthalts in Russland diverse Unterlagen in russischer Sprache vorgelegt hat, bei denen es sich ihren Angaben zufolge um Wohnsitzbescheinigungen und Bestätigungen handelt.

5. Im nunmehr fortgesetzten und zugelassenen Verfahren wurde die Erstbeschwerdeführerin am 24.04.2018 erneut vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ergänzend einvernommen und gab dabei zur ihrer Reiseroute an, dass sie Österreich verlassen habe und in die Ukraine gefahren sei. Danach sei sie nach Russland gefahren. Über die Länder zwischen Österreich und der Ukraine könne sie nichts angeben, da sie sehr schlechte Kenntnisse in Geografie habe. Das sei vor ca. zwei Jahren gewesen und sie erinnere sich nicht mehr genau. Sie sei mit einem PKW gefahren, der von einem Mann gelenkt worden sei. Die Kontaktaufnahme mit jenem Mann sei durch Bekannte erfolgt. Zur Reise von Russland nach Österreich gab die Beschwerdeführerin an, dass sie von Vladikavkas mit dem Zug nach Rostov gefahren seien und von dort aus über die Ukraine mit einem Minibus nach Österreich. Diese Reise habe zwei Tage und zwei Nächte gedauert und € 4.000,00 gekostet. Das Geld sei von Verwandten gegeben worden.

6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz erneut ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Tschechien gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Tschechien zulässig ist.6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz erneut ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Tschechien gemäß Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG ihre Abschiebung nach Tschechien zulässig ist.

Begründend wurde festgestellt, dass aus medizinischer Sicht nichts gegen eine Überstellung der Beschwerdeführerinnen nach Tschechien spreche. Es werde festgestellt, dass die Beschwerdeführeriam 31.12.2015 ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt habe und sich in diesem Verfahren die Zuständigkeit Tschechiens ergeben habe. Festgestellt werde, dass die Beschwerdeführerin in Besitz eines von 25.12.2015 bis 28.01.2016 (bzw. 26.01.2016) gültigen Schengenvisums gewesen seeni. Sie habe angegeben, sich für mehrere Monate in Russland aufgehalten zu haben. Laut ihrem Vorbringen sei sie mit dem Auto von Österreich nach Russland sowie anschließen zurück nach Österreich gefahren. Die Reisen hätten jeweils zwei Tage und zwei Nächte gedauert und €

4.000,00 gekostet. Ein tatsächlicher Aufenthalt ihrer Person in Russland könne nicht zweifelsfrei dargelegt werden und könne anhand ihrer Angaben kein glaubhafter Kern erkannt werden. Festgestellt werde, dass Tschechien gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerinnen zuständig sei. Die Beschwerdeführerinnen seien spätestens am 31.12.2015 gemeinsam mit der Mutter und der Schwester der Erstbeschwerdeführerin das Bundesgebiet eingereist und seitdem in Österreich aufhältig.4.000,00 gekostet. Ein tatsächlicher Aufenthalt ihrer Person in Russland könne nicht zweifelsfrei dargelegt werden und könne anhand ihrer Angaben kein glaubhafter Kern erkannt werden. Festgestellt werde, dass Tschechien gemäß Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerinnen zuständig sei. Die Beschwerdeführerinnen seien spätestens am 31.12.2015 gemeinsam mit der Mutter und der Schwester der Erstbeschwerdeführerin das Bundesgebiet eingereist und seitdem in Österreich aufhältig.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf in der Folge Feststellungen zum tschechischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Tschechien.

Beweiswürdigend führte das Bundesamt aus, dass sich im Verfahren keine Hinweise ergeben hätten, dass die Beschwerdeführerinnen an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leide. Bereits im ersten Asylverfahren habe sich die Zuständigkeit Tschechiens zur Führung des Asylverfahrens ergeben. Die Feststellungen zum Konsultationsverfahren sowie zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt würden sich aus dem unbedenklichen Akteninhalten ergeben. Aufgrund einer Visa-Abfrage sei festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin in Besitz eines Schengenvisums gewesen sei. Sie habe angegeben, von Ende April 2016 bis Dezember 2016 in Russland aufhältig gewesen zu sein und habe diesbezüglich mehrere Schreiben vorgelegt, die ihren Aufenthalt bestätigen würden. Das Vorbringen, dass sie das Gebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen habe, sei nicht glaubwürdig. Die Beschwerdeführerin habe hinsichtlich des Reiseweges keine genauen Angaben machen und habe somit keinen glaubhaften Kern aufweisen können. Die vorgelegten Zugtickets seien E-Tickets, die von überall bestellt hätten werden können. Somit sei nicht glaubhaft, dass diese in Russland gekauft worden seien. Die Behörde könne nicht nachvollziehen, dass bei einer zweitägigen Autofahrt keine einzige visuelle Erinnerung vorhanden sei und auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin zwischen Österreich und der Ukraine keinen einzigen Staat habe nennen können, lasse die Unglaubwürdigkeit ihres Vorbringens feststellen. Die vorgelegten Schreiben, die angeblich am 30.05.2016, 26.09.2016, 29.09.2016 und 20.10.2016 erstellt worden seien und die Wohnsitzbescheinigung seien nicht geeignet, das Vorbringen, für mindestens drei Monate das Gebiet der Mitgliedstaaten verlassen zu haben, zu beweisen. Einerseits stehe der Zeitpunkt nicht fest, zu dem sie Österreich angeblich verlassen habe und andererseits sei es nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführerin die Bestätigung aus Russland geschickt worden sei, ohne dass sie sich wirklich dort aufgehalten habe. Zuständiger Dublinstaat sei weiterhin Tschechien und sei vom Bundesamt davon abgesehen worden, die tschechischen Behörden über das für das Bundesamt nicht glaubhafte Vorbringen zu informieren. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben seien aufgrund der nicht anzuzweifelnden Angaben der Beschwerdeführerin getroffen worden. Es würden keine Umstände vorliegen, die einer Ausweisung der Beschwerdeführerin nach Tschechien entgegenstünden. Die Feststellungen zu Tschechien würden sich aus einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes ergeben.

In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass sich aus dem Vorbringen und aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergeben würde, dass Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO formell erfüllt sei. Die Erstbeschwerdeführerin sei gemeinsam mit ihrer Mutter und ihrer Schwester eingereist. Die Familie sei genau wie die Beschwerdeführerin von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen und liege auch im Fall der Familienmitglieder eine Zuständigkeit Tschechiens vor. Daher könne das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nicht festgestellt werden. Auch hätten sich keine Hinweise ergeben, dass durch eine Außerlandesbringung in unzulässiger Weise in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privatlebens eingegriffen werde. Insbesondere vermöge die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet kein im Sinne des Art. 8 EMRK relevantes Recht auf Achtung des Privatlebens zu begründen. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Art. 8 EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesem Aspekt zulässig sei. Tschechien sei bereit, die Beschwerdeführerin einreisen zu lassen und die sonstigen, Tschechien aus der Dublin III-VO treffenden Verpflichtungen der Beschwerdeführerin gegenüber zu erfüllen. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Zurückweisungsentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung habe gemäß § 61 Abs. 2 FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides, dass sich aus dem Vorbringen und aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergeben würde, dass Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO formell erfüllt sei. Die Erstbeschwerdeführerin sei gemeinsam mit ihrer Mutter und ihrer Schwester eingereist. Die Familie sei genau wie die Beschwerdeführerin von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen und liege auch im Fall der Familienmitglieder eine Zuständigkeit Tschechiens vor. Daher könne das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht festgestellt werden. Auch hätten sich keine Hinweise ergeben, dass durch eine Außerlandesbringung in unzulässiger Weise in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privatlebens eingegriffen werde. Insbesondere vermöge die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet kein im Sinne des Artikel 8, EMRK relevantes Recht auf Achtung des Privatlebens zu begründen. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Artikel 8, EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesem Aspekt zulässig sei. Tschechien sei bereit, die Beschwerdeführerin einreisen zu lassen und die sonstigen, Tschechien aus der Dublin III-VO treffenden Verpflichtungen der Beschwerdeführerin gegenüber zu erfüllen. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Zurückweisungsentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung habe gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.

7. Gegen die oben angeführten Bescheide erhoben die Beschwerdeführerinnen (gemeinsam mit der Mutter und der Schwester der Erstbeschwerdeführerin) im Wege ihrer nunmehr ausgewiesenen Vertretung Beschwerde wegen Verfahrensmängel und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde im Wesentlichen unter teilweiser Zitierung des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.03.2018 ausgeführt, dass das Bundesamt der Aufforderungen des Bundesverwaltungsgerichtes nicht nachgekommen sei. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in Russland gewesen sei, sei den tschechischen Behörden noch immer nicht zur Kenntnis gebracht worden. Daher sei das Verfahren mangelhaft.

8. Mit Beschluss vom 12.08.2018 erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 17 BFA-VG zu.8. Mit Beschluss vom 12.08.2018 erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 17, BFA-VG zu.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss.

Zu A)

1.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn1.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

1.2. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.1.2. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.

Nach Abs. 2 leg. cit. ist gemäß Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.Nach Absatz 2, leg. cit. ist gemäß Absatz eins, auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

Sofern gemäß Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Sofern gemäß Absatz 3, leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

1.3. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:

Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

Art. 7 Rangfolge der KriterienArtikel 7, Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3) [...]

Art. 12 Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder VisaArtikel 12, Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa

(1) Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(2) Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaates im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(3) Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:

a) der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;

b) der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;

c) bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.

(4) Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund derer er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat.

Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund derer er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.

(5) Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde.

Art. 17 ErmessensklauselnArtikel 17, Ermessensklauseln

(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18, der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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