Entscheidungsdatum
13.08.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W226 2170561-1/26E
W226 2170560-1/24E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX (BF1), geb. XXXX und 2.) XXXX (BF2), geb. XXXX , beide StA: Kasachstan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.08.2017, Zlen. 1.) 1049117406-140328389 und 2.) 1132943505-161442907, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.01.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) römisch 40 (BF1), geb. römisch 40 und 2.) römisch 40 (BF2), geb. römisch 40 , beide StA: Kasachstan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.08.2017, Zlen. 1.) 1049117406-140328389 und 2.) 1132943505-161442907, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.01.2018, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerden werden gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, § 8 Abs. 1A) Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Paragraph 8, Absatz eins
AsylG 2005, § 57 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 52 Absatz 9 FPG § 46 FPG, § 55 Absatz 1 bis 3 FPG, als unbegründet abgewiesen.AsylG 2005, Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Paragraph 52, Absatz 9 FPG Paragraph 46, FPG, Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG, als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1 Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2) sind Ehegatten. Das Vorbringen der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist untrennbar miteinander verknüpft bzw. beziehen sich die BF auf dieselben Verfolgungsgründe, weshalb die Entscheidung unter Berücksichtigung des Vorbringens aller Beschwerdeführer abzuhandeln war.
Die BF sind Staatsangehörige von Kasachstan, gehören der Volksgruppe der Tschetschenen an und bekennen sich zum muslimisch-sunnitischen Glauben.
Der BF1 reiste gemeinsam mit einem Verwandten ( XXXX ) mittels eines deutschen Schengen Visums in Österreich ein und stellte am 27.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.Der BF1 reiste gemeinsam mit einem Verwandten ( römisch 40 ) mittels eines deutschen Schengen Visums in Österreich ein und stellte am 27.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Im Zuge der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 28.12.2014 gab der BF1 zum Grund für das Verlassen des Herkunftslandes an, dass er keinen Fluchtgrund habe. Er habe nur seinen Verwandten, der in Schwierigkeiten stecke, hierher begleitet. Er habe den Asylantrag nur deshalb gestellt, damit er bei ihm bleiben könne. Er wolle darüber nachdenken, ob er zurückkehre oder hierbleiben wolle. Sonst habe er keine Fluchtgründe.
Weiters gab der BF1 an, dass er traditionell und standesamtlich verheiratet sei. Er habe von XXXX bis XXXX eine Grundschule und von XXXX bis XXXX eine Berufsschule für Mechaniker besucht. Zuletzt habe er als selbstständiger Holzlieferant gearbeitet. In Kasachstan würden sich vier Schwestern, seine Ehefrau, seine beiden Söhne und seine beiden Töchter aufhalten. In Kasachstan habe er in XXXX gelebt. Er sei von einer Firma in Deutschland eingeladen worden und legal mit seinem kasachischen Reisepass und einem Schengen-Visum der deutschen Botschaft in XXXX über Istanbul nach XXXX gereist. Es sei eine Geschäftsreise gewesen.Weiters gab der BF1 an, dass er traditionell und standesamtlich verheiratet sei. Er habe von römisch 40 bis römisch 40 eine Grundschule und von römisch 40 bis römisch 40 eine Berufsschule für Mechaniker besucht. Zuletzt habe er als selbstständiger Holzlieferant gearbeitet. In Kasachstan würden sich vier Schwestern, seine Ehefrau, seine beiden Söhne und seine beiden Töchter aufhalten. In Kasachstan habe er in römisch 40 gelebt. Er sei von einer Firma in Deutschland eingeladen worden und legal mit seinem kasachischen Reisepass und einem Schengen-Visum der deutschen Botschaft in römisch 40 über Istanbul nach römisch 40 gereist. Es sei eine Geschäftsreise gewesen.
Der kasachische Reisepass des BF1 wurde sichergestellt.
Am 27.01.2015 legte der BF1 eine Aufenthaltsbestätigung eines Landesklinikums (Pulmologie) vor, wonach er dort von 05.01.2015 bis 20.01.2015 in Behandlung gestanden sei.
1.3. Nach Durchführung eines Konsulationsverfahrens mit Deutschland (und Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate wegen Untertauchens des BF1) wurde der Antrag des BF1 auf internationalen Schutz vom 27.12.2014 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 mit Bescheid des BFA vom 15.05.2015 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Deutschland für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 12 Abs. 2 iVm 22 Abs. 7 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den BF1 gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Deutschland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).1.3. Nach Durchführung eines Konsulationsverfahrens mit Deutschland (und Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate wegen Untertauchens des BF1) wurde der Antrag des BF1 auf internationalen Schutz vom 27.12.2014 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 mit Bescheid des BFA vom 15.05.2015 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Deutschland für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 12, Absatz 2, in Verbindung mit 22 Absatz 7, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den BF1 gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Deutschland gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
1.4. Mit Bescheid des BFA vom 03.06.2015 wurde der Bescheid vom 15.05.2015 gemäß § 68 Abs. 2 AVG behoben. Es wurde ausgeführt, dass sich der BF1 entgegen der Annahme der Behörde nicht dem Verfahren entzogen, sondern sich nachweislich aufgrund der Vorlage einer Aufenthaltsbestätigung (von 08.05.2015 bis 22.05.2015) in einem Landesklinikum aufgehalten habe und somit die Durchführung einer Einvernahme vor Bescheiderlassung erforderlich sei.1.4. Mit Bescheid des BFA vom 03.06.2015 wurde der Bescheid vom 15.05.2015 gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG behoben. Es wurde ausgeführt, dass sich der BF1 entgegen der Annahme der Behörde nicht dem Verfahren entzogen, sondern sich nachweislich aufgrund der Vorlage einer Aufenthaltsbestätigung (von 08.05.2015 bis 22.05.2015) in einem Landesklinikum aufgehalten habe und somit die Durchführung einer Einvernahme vor Bescheiderlassung erforderlich sei.
Weiters legte der BF folgende medizinische Unterlagen vor:
Am 02.07.2015 legte der BF1 eine Aufenthaltsbestätigung vor, wonach er von 15.06.2015 bis 01.07.2015 in stationärer Behandlung gewesen sei.
Am 22.07.2015 legte der BF1 einen Ambulanzbericht vor, wonach er am 20.07.2015 zur Chemotherapie erschienen sei. Als Begleiterkrankung wurde "Diabetes II nicht Insulin ohne Spätfolgen St.p.Sleeve-Lobektomie re OL + med LK 22.4.2014" festgehalten und ihm Medikamente empfohlenAm 22.07.2015 legte der BF1 einen Ambulanzbericht vor, wonach er am 20.07.2015 zur Chemotherapie erschienen sei. Als Begleiterkrankung wurde "Diabetes römisch zwei nicht Insulin ohne Spätfolgen St.p.Sleeve-Lobektomie re OL + med LK 22.4.2014" festgehalten und ihm Medikamente empfohlen
1.5. Nach Ablauf der Überstellungsfrist wurde das Verfahren des BF1 am 14.10.2015 zugelassen.
1.6. Die BF2 reiste in Besitz eines lettischen Schengen Visums in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 20.10.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz
1.7. Im Zuge der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab die BF2 zum Grund für das Verlassen des Herkunftslandes an, dass ihr Ehemann in Österreich lebe und hier erkrankt sei. Sie habe bei ihm sein wollen. In Kasachstan gebe es ständig Probleme und die Lage sei sehr angespannt. Da sie der tschetschenischen Minderheit angehören würden, würden sie bedroht und zur Ausreise aufgefordert werden. Ihr Haus sei mit Steinen beworfen worden. Sie seien auch schon des Öfteren in ihrer Heimat attackiert und bedroht worden. Bei einer Rückkehr befürchte sie von den Kasachen vertrieben zu werden. Sie könne sonst nirgends hingehen und könne unzählige Situationen ausführlich schildern, in welchen sie bedroht worden seien.
Weiters gab die BF2 an, dass sie 10 Jahre lange eine Grundschule und 1,5 Jahre lange eine Berufsschule besucht habe. Sie sei von Beruf Buchhalterin gewesen. Ihre Mutter, ein Stiefsohn, eine Tochter, ein Sohn, drei Brüder und zwei Schwestern würden in Kasachstan leben. In Österreich würde eine Tochter ( XXXX ) und ihr Ehemann leben. Sie habe nach Österreich kommen wollen, da ihr Mann und ihre Tochter hier leben würden.Weiters gab die BF2 an, dass sie 10 Jahre lange eine Grundschule und 1,5 Jahre lange eine Berufsschule besucht habe. Sie sei von Beruf Buchhalterin gewesen. Ihre Mutter, ein Stiefsohn, eine Tochter, ein Sohn, drei Brüder und zwei Schwestern würden in Kasachstan leben. In Österreich würde eine Tochter ( römisch 40 ) und ihr Ehemann leben. Sie habe nach Österreich kommen wollen, da ihr Mann und ihre Tochter hier leben würden.
Der kasachische Reisepass der BF2 wurde sichergestellt.
1.8. Am 09.02.2017 wurde das Asylverfahren der BF2 zugelassen und sie niederschriftlich einvernommen. Sie gab an, dass sie in Österreich Verwandte, nämlich ihre Tochter mit ihrer Familie (Kinder und Gatte) und ihren Ehemann habe. Es gebe auch noch die Schwester ihres Mannes. Befragt, warum der Ehemann das Heimatland verlassen habe, gab sie an, dass der Neffe des BF1 Probleme in Kasachstan gehabt habe. Er sei geflüchtet und ihr Mann habe ihn unterstützt. Aus diesem Grund sei er geflüchtet. Der Neffe des Gatten sei auch in Österreich. Sie habe eine enge und gute Beziehung zu ihrer Tochter, ihren Kindern und Verwandten. Sie seien eine richtige Familie. In einem gemeinsamen Haushalt würden sie nicht leben. Sie verbringe aber die ganze Zeit bei der Familie ihrer Tochter und betreue die Kinder, wenn ihre Tochter beschäftigt sei. Die Tochter bringe ihr und dem BF1 Lebensmittel und unterstützte sie mit Geld. Ihre Tochter helfe ihr beim Deutsch-lernen und unterstütze sie als Dolmetscherin. Sie putzte ab und zu im Geschäft ihrer Tochter.
Im Zuge der Einvernahme legte die BF2 ua. folgende Unterlagen vor:
Am 14.02.2017 langte ein Schreiben des BF1 ein, worin er ausführte, dass er zusammen mit der BF2 in einem Flüchtlingshaus lebe. Die gemeinsame Tochter lebe mit ihrem Mann und den beiden Enkelkindern ebenfalls in XXXX und seine Schwester lebe in XXXX . Bei ihm sei vor zwei Jahren Lungenkrebs mit einer Metastase diagnostiziert worden und er habe am 08.03. wieder ein CT der Lunge zur Nachkontrolle. Zudem leide er an Diabetes mit Folgeschäden an den Augen, Beinen und Nieren. Er sei auf die Unterstützung seiner Tochter angewiesen. Diese organisiere die Arzttermine, begleite ihn, übersetze und kümmere sich um die Medikamente. Die BF1 habe Herzprobleme und starke Rückenschmerzen und sei ebenfalls auf die Hilfe der Tochter angewiesen.Am 14.02.2017 langte ein Schreiben des BF1 ein, worin er ausführte, dass er zusammen mit der BF2 in einem Flüchtlingshaus lebe. Die gemeinsame Tochter lebe mit ihrem Mann und den beiden Enkelkindern ebenfalls in römisch 40 und seine Schwester lebe in römisch 40 . Bei ihm sei vor zwei Jahren Lungenkrebs mit einer Metastase diagnostiziert worden und er habe am 08.03. wieder ein CT der Lunge zur Nachkontrolle. Zudem leide er an Diabetes mit Folgeschäden an den Augen, Beinen und Nieren. Er sei auf die Unterstützung seiner Tochter angewiesen. Diese organisiere die Arzttermine, begleite ihn, übersetze und kümmere sich um die Medikamente. Die BF1 habe Herzprobleme und starke Rückenschmerzen und sei ebenfalls auf die Hilfe der Tochter angewiesen.
1.9. Am 28.02.2017 wurde de