Entscheidungsdatum
23.08.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z1Spruch
W161 2202977-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. SOMALIA, vertreten durch Edward W. DAIGNEAULT, Rechtsanwalt in 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.07.2018, Zl. 1193244410-180506979, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. SOMALIA, vertreten durch Edward W. DAIGNEAULT, Rechtsanwalt in 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.07.2018, Zl. 1193244410-180506979, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 4a, 10 Abs. 1 Z 1, 57 AsylG 2005A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 4 a, 10, Absatz eins, Ziffer eins, 57, AsylG 2005
i. d.g.F., § 9 BFA-VG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.i. d.g.F., Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.
B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nichtB) Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht
zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Somalia, brachte am 31.05.2018 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.
2. Eine EURODAC-Abfrage ergab 2 Treffer der Kategorie 1, und zwar einen Treffer mit Italien vom 19.08.2013 sowie einen Treffer mit Deutschland vom 30.12.2014.
3. Bei der Erstbefragung am 31.05.2018 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er könne der Einvernahme ohne Probleme folgen. Er habe seinen Herkunftsstaat im Jahr 2013 verlassen.
Seine Reiseroute gab der Beschwerdeführer an wie folgt: Äthiopien-Sudan-Libyen-Italien (Aufenthalt seit 2013 mit Unterbrechung) -Deutschland (Aufenthalt ca. 1 Jahr).
Das Leben in Italien sei sehr schwer, er sei dort operiert worden. Weil er dort nicht habe leben können, sei er dann nach Deutschland gegangen. Dort sei es ihm gut gegangen. Er habe in einem Camp gelebt. Er habe kein Asyl bekommen und sei dann selbstständig wieder nach Italien zurückgereist. Er habe in Italien und Deutschland um Asyl angesucht. In Italien habe er einen befristeten Aufenthalt bekommen. Er wolle in Österreich bei seiner Frau und seinen Kindern bleiben. Als Fluchtgrund gab er an, er sei im Jahr 2013 wegen der Al-Shabaab aus Somalia geflüchtet. Er sei jetzt nach Österreich gekommen, weil seine Frau und seine Kinder hier in Österreich leben würden und hier einen Schutz haben. Er sei im Februar 2018 nach Österreich gekommen, weil er im Jänner 2018 erfahren habe, dass seine Familie hier lebe. Nach seiner Rückkehr nach Italien habe seine Frau ihm am Telefon erzählt, dass sie von ihm schwanger sei und seine Hilfe benötige. Er sei nach Österreich gekommen, um sie zu unterstützen. Sein Bruder sei berufstätig und könne seine Frau nicht unterstützen. Sonst habe sei Frau keine Verwandten hier. In Österreich würden sich somit seine Ehefrau, zwei Söhne und ein Bruder aufhalten.
4. Mit Schreiben vom 05.06.2018 richtete das BFA ein Wiederaufnahmeersuchen nach Art. 18 Abs. 1 lit.b Dublin-III-VO an Italien.4. Mit Schreiben vom 05.06.2018 richtete das BFA ein Wiederaufnahmeersuchen nach Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin-III-VO an Italien.
Mit Schreiben vom 12.06.2018 teilten die italienischen Dublinbehörden mit, dass die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers von Italien nicht akzeptiert werden könne. Dem Beschwerdeführer sei in Italien internationaler Schutz gewährt worden und eine Aufenthaltsbewilligung für Asylberechtigte ausgestellt worden.
5. Bei der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA, EAST Ost am 21.06.2018, gab der Beschwerdeführer an, er fühle sich physisch und psychisch in der Lage, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Er habe eine Rechtsberatung in Anspruch genommen und bisher im Verfahren der Wahrheit entsprechende Angaben getätigt. Erstmalig sei er am 01.02.2018 in Österreich eingereist. Er sei 2 Monate bei seiner Familie gewesen und dann nach Italien zurückgekehrt. Er sei dann am 29.05.2018 in Österreich eingereist und habe am 31.05.2018 einen Asylantrag gestellt. Er lebe momentan im Lager und nicht mit seiner Frau in einem gemeinsamen Haushalt. Er besuche sie aber regelmäßig. Er habe momentan kein Geld und, wenn er Geld brauche, bekomme er Unterstützung von seiner Familie. Er sei mit seiner Frau seit 2010 traditionell verheiratet. Er sei sehr abhängig von seiner Familie. Seine Frau gehöre dem Stamm der XXXX an. Befragt, welchem Subclan seine Frau angehöre, gab der Beschwerdeführer an, allgemein kenne er sich nicht aus mit den Stämmen in Somalia. Es sei richtig, er wisse es nicht. Er selbst stamme aus XXXX und gehöre der Volksgruppe der XXXX an. Er habe seine Frau in XXXX im Jahr 2010 geheiratet. Der Ex-Mann seiner Frau habe sich von ihr scheiden lassen. Er habe die Frau nach der Scheidung kennengelernt, sich in sie verliebt und sie geheiratet. Der Ex-Mann sei alleine gegangen und die Kinder seien bei seiner Frau geblieben. Er habe in der Heimat davon gelebt, dass er Musik gespielt und gesungen habe. Seine Frau habe nicht gearbeitet. Es sei richtig, dass er im Jahr 2015 an der Grenze zu Österreich aufgegriffen worden sei. Er sei damals in einem Bus auf dem Weg nach Deutschland gewesen. Er habe damals einen Konventionsreisepass von den italienischen Behörden gehabt. Befragt, ob er nach seiner Ausreise aus Somalia regelmäßig Kontakt zu seiner Frau gehabt habe, gab der Beschwerdeführer an:5. Bei der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA, EAST Ost am 21.06.2018, gab der Beschwerdeführer an, er fühle sich physisch und psychisch in der Lage, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Er habe eine Rechtsberatung in Anspruch genommen und bisher im Verfahren der Wahrheit entsprechende Angaben getätigt. Erstmalig sei er am 01.02.2018 in Österreich eingereist. Er sei 2 Monate bei seiner Familie gewesen und dann nach Italien zurückgekehrt. Er sei dann am 29.05.2018 in Österreich eingereist und habe am 31.05.2018 einen Asylantrag gestellt. Er lebe momentan im Lager und nicht mit seiner Frau in einem gemeinsamen Haushalt. Er besuche sie aber regelmäßig. Er habe momentan kein Geld und, wenn er Geld brauche, bekomme er Unterstützung von seiner Familie. Er sei mit seiner Frau seit 2010 traditionell verheiratet. Er sei sehr abhängig von seiner Familie. Seine Frau gehöre dem Stamm der römisch 40 an. Befragt, welchem Subclan seine Frau angehöre, gab der Beschwerdeführer an, allgemein kenne er sich nicht aus mit den Stämmen in Somalia. Es sei richtig, er wisse es nicht. Er selbst stamme aus römisch 40 und gehöre der Volksgruppe der römisch 40 an. Er habe seine Frau in römisch 40 im Jahr 2010 geheiratet. Der Ex-Mann seiner Frau habe sich von ihr scheiden lassen. Er habe die Frau nach der Scheidung kennengelernt, sich in sie verliebt und sie geheiratet. Der Ex-Mann sei alleine gegangen und die Kinder seien bei seiner Frau geblieben. Er habe in der Heimat davon gelebt, dass er Musik gespielt und gesungen habe. Seine Frau habe nicht gearbeitet. Es sei richtig, dass er im Jahr 2015 an der Grenze zu Österreich aufgegriffen worden sei. Er sei damals in einem Bus auf dem Weg nach Deutschland gewesen. Er habe damals einen Konventionsreisepass von den italienischen Behörden gehabt. Befragt, ob er nach seiner Ausreise aus Somalia regelmäßig Kontakt zu seiner Frau gehabt habe, gab der Beschwerdeführer an:
"Aus Somalia habe ich meine Frau angerufen und telefonisch gesagt, dass ich vorhabe, aus dem Land auszureisen. Als ich auf dem Weg nach Italien war, konnte ich meine Frau nicht mehr anrufen. Ich hatte ein Telefon, aber dieses wurde vom Schlepper abgenommen. Ich konnte meine Frau erst anrufen, als ich in Libyen war. Ich habe mir eine Sim-Karte in Libyen gekauft und diese Sim-Karte hatte ich auf den Weg nach Italien verloren."
Über Vorhalt der beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesamtes gab der Beschwerdeführer an, warum schicke man ihn nach Italien, obwohl seine Familie da sei. Seine Frau sei schwanger und werde sie das Kind im Oktober zur Welt bringen. Seine Frau spreche nicht die Sprache, die hier gesprochen werde und brauche ihn. In Italien sei es so, wenn man dort Asyl bekomme, dann werde man auf die Straße geschickt. Er sei nicht untergebracht worden und habe auf der Straße leben müssen. Er sei obdachlos gewesen und habe kaum etwas zu essen bekommen. Eines Tages sei er mit dem Messer verletzt worden, als er im Park habe schlafen müssen. Hier in Österreich lebe er ein würdiges Leben. In Italien gebe es das nicht. Er bekomme keine Arbeit, keine Wohnung, kein Essen für Flüchtlinge, die aufgenommen worden seien. Er sei geschlagen worden, wenn er auf der Straße habe schlafen müssen. Seine Kinder seien hier. Er müsse sich um seine Kinder kümmern. Befragt, wann er seine Familie in Somalia verlassen habe, gab der Beschwerdeführer zunächst an, dass wisse er nicht. Nach Wiederholung der Frage gab er an, er habe das Land im Jänner 2013 verlassen. Er habe am 25.01.2018 das erste Mal erfahren, dass seine Familie in Österreich sei. Ein Freund von ihm, der in Österreich aufhälig gewesen wäre, habe seinen Freund in Italien besucht. Der Beschwerdeführer habe diesen Mann in Italien kennengelernt und seien sie dann zufällig darauf gekommen, dass seine Frau in Österreich sei und der Mann sie kenne. Er ersuche darum, dass er hierbleiben dürfe und sich um seine Familie kümmern könne. Es sei alles vollständig und richtig protokolliert worden.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die beschwerdeführende Partei nach Italien zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der beschwerdeführenden Partei ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt sowie gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG die Außerlandesbringung nach § 61 Abs. 2 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist (Spruchpunkt II.).6. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die beschwerdeführende Partei nach Italien zurückzubegeben habe (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde der beschwerdeführenden Partei ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt sowie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG die Außerlandesbringung nach Paragraph 61, Absatz 2, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Italien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.).
Dieser Bescheid legt in seiner Begründung insbesondere auch ausführlich die Lage für Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte in Italien dar. Im Einzelnen lauten die Länderfeststellungen folgendermaßen (unkorrigiert, gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):
1. Anerkannte Flüchtlinge / subsidiär Schutzberechtigte
Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte erhalten Aufenthaltsberechtigungen für jeweils 5 Jahre. Bei humanitärem Aufenthalt gelten diese 2 Jahre. Um diese zu erhalten brauchen die Schutzberechtigten eine Meldeadresse, was manchmal ein Problem sein kann, vor allem bei der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung, welche postalisch beantragt werden muss. Laut Gesetz haben in SPRAR-Strukturen untergebrachte Schutzberechtigte ein Recht darauf für 6 weitere Monate untergebracht zu bleiben; in besonderen Fällen auch für 12 oder mehr Monate. Asylwerber und anerkannte Flüchtlinge, die im SPRAR-System untergebracht sind, werden in der Regel in ihrem Integrationsprozess durch individualisierte Projekte mit Berufsausbildung und Praktika unterstützt. Das Angebot ist aber von Projekt zu Projekt unterschiedlich. Die Kapazität des SPRAR-Systems ist aber begrenzt. Bei Unterbringung in anderen Strukturen, ist die Praxis nicht einheitlich. In vielen temporären Aufnahmezentren (CAS), ist ein Verbleib Schutzberechtigter entweder nicht vorgesehen, oder auf wenige Tage beschränkt. Unbegleitete Minderjährige, welche die Volljährigkeit erreichen, dürfen für 6 weitere Monate in der Unterbringung bleiben. Rechtlich haben anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte Zugang zu Sozialwohnungen wie italienische Staatsbürger. Die Aufenthaltsberechtigung in Italien berechtigt die Inhaber eines Schutzstatus auch zu Zugang zum Arbeitsmarkt im selben Ausmaß wie italienische Staatsbürger. Mittel für die Berufsausbildung oder andere Integrationsprogramme für Asylwerber und Schutzberechtigte können durch nationale öffentliche Mittel (8xmille) oder den EU-Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) bereitgestellt werden. Die im Rahmen des AMIF finanzierten Projekte sind jedoch in Bezug auf die Tätigkeit und die Anzahl der Begünstigten sehr begrenzt. Auch Gemeinden können berufliche Schulungen, Praktika und spezifische Beschäftigungsstipendien finanzieren ("borse lavoro"), die für Italiener sowie Ausländer (auch Asylbewerber und Schutzberechtigte) zugänglich sind. Wie Asylwerber, müssen sich Personen mit einem Schutzstatus in Italien beim italienischen Nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung wie italienische Staatsbürger. Die Registrierung gilt für die Dauer der Aufenthaltserlaubnis und erlischt auch nicht während einer etwaigen Verlängerungsphase. Probleme beim Zugang zu medizinischer Versorgung für Schutzberechtigte können durch das Fehlen einer Meldeadresse entstehen. In einigen Regionen Italiens sind Schutzberechtigte nicht mehr von der Praxisgebühr ("Ticket") ausgenommen. In manchen Regionen gilt die Befreiung weiter, bis die Schutzberechtigten einen Arbeitsplatz finden (AIDA 2.2017).
Die formellen Bemühungen, Flüchtlinge in die italienische Gesellschaft zu integrieren, sind begrenzt. Darüber hinaus schränkt die hohe Arbeitslosigkeit die Möglichkeit einer legalen Beschäftigung für viele Flüchtlinge ein. Nicht-Italiener werden auf dem Arbeitsmarkt weiterhin diskriminiert und die entsprechenden rechtlichen Schutzbestimmungen werden nicht effizient genug umgesetzt. (USDOS 3.3.2017).
Die sozioökonomische Integration von Schutzberechtigten ist de facto an die Regionen delegiert. Die Regionen haben dabei weitreichende Kompetenzen zur Regelung sozialer Belange. Insgesamt ist das Niveau der Integration von Flüchtlingen zwischen einzelnen Regionen und Gemeinden sehr unterschiedlich und unklare Kompetenzverteilungen verkomplizieren die Abläufe. Aufgrund der Wirtschaftskrise gab es budgetäre Kürzungen mit unmittelbaren negativen Auswirkungen auf die Unterstützung Schutzberechtigter. Die Integrationsaussichten Schutzberechtigter in Italien sind damit begrenzt. Die Ausübung bestimmter Rechte bedingt angeblich das Vorhandensein von Dokumenten, welche viele Schutzberechtigte nicht haben und aus ihren Herkunftsstaaten auch nicht erhalten können (UNHCR 3.2015).
Quellen:
Soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums beziehe werde angeführt, dass diese aufgrund der Sicht nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor aktuell bezeichnet werden können.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest. Es könne nicht festgestellt werden, dass in seinem Fall schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestehen. Der Beschwerdeführer sei anerkannter Flüchtling in Italien. Es könne nicht festgestellt werden, dass er in Italien systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder diese dort zu erwarten hätte. Der Beschwerdeführer sei am 29.05.2018 illegal in Österreich eingereist. Seine Gattin und seine beiden Kinder würden in Österreich leben und seien anerkannte Flüchtlinge. Weiters lebe sein Bruder in Österreich. Dieser sei subsidiär Schutzberechtigter. Der Beschwerdeführer lebe mit den angegebenen Personen in keinem gemeinsamen Haushalt. Die Familie unterstütze ihn mit Geld, da er über kein Geld verfüge. Außer den angeführten Personen befänden sich keine weiteren Verwandten in Österreich. Eine besondere Integrationsverfestigung in Österreich könne nicht festgestellt werden.
Der Antragsteller habe nicht vorgebracht in Italien Misshandlung, Verfolgung oder einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt zu sein und sei in Verbindung mit den aktuellen Länderfeststellungen daher festzustellen, dass in Italien mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten werde.
7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wird, der Beschwerdeführer sei subsidiär Schutzberechtigt in Italien, seine Gattin und drei seiner Kinder seien in Österreich als asylberechtigt anerkannt. Aus dem Spruch des BVwG vom 26.03.2018 sei zu erkennen, dass auch den Kindern aus eigenem Asyl zuerkannt worden sei, sodadss auch eine Ableitung von den Kindern zulässig sei. Angesichts dessen habe der Beschwerdeführer das Recht auf Asyl in Österreich, dieses werde ihm durch die nunmehr bekämpfte Entscheidung zu Unrecht verwehrt. Der Beschwerdeführer stelle daher den Antrag, das BVwG möge ihn nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung Asyl im Familienverfahren gewähren.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer verließ seinen Herkunftsstaat bereits im Jahr 2013 und gelangte von Libyen nach Italien in das Gebiet der europäischen Union, wo er am 19.08.2018 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz stellte. Dem Beschwerdeführer wurde in Italien Asyl gewährt. Er begab sich dennoch von Italien nach Deutschland um dort am 30.12.2014 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Nach Ablehnung seines Antrages begab er sich selbstständig wieder nach Italien. Eigenen Angaben zufolge reise er am 01.02.2018 erstmalig in Österreich ein, begab sich von hier jedoch wieder nach Italien, ohne einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Zuletzt reiste er am 29.05.2018 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.
Die beschwerdeführende Partei leidet aktuell an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Erkrankungen wurden weder behauptet noch entsprechende ärztliche Atteste vorgelegt.
In Österreich leben die mit dem Beschwerdeführern nach islamischen Recht traditionell verheiratete Ehefrau XXXX sowie zwei gemeinsame Kinder.In Österreich leben die mit dem Beschwerdeführern nach islamischen Recht traditionell verheiratete Ehefrau römisch 40 sowie zwei gemeinsame Kinder.
XXXX stellte am 03.04.2017 für sich und ihre beiden minderjährigen Kindern XXXX , geboren XXXX und XXXX , geboren XXXX Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Jeweils mit Erkenntnis des BVwG vom 26.03.2018 wurde XXXX und ihren beiden Kindern nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.03.2018 der Status von Asylberechtigten zuerkannt. In Bezug auf die beiden minderjährigen Kinder wurde festgestellt, dass es sich bei diesen um Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Zif 22 AsylG 2005 handle und ihnen im Rahmen des Familienverfahrens gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 ebenfalls der Status von Asylberechtigten zuzuerkennen ist.römisch 40 stellte am 03.04.2017 für sich und ihre beiden minderjährigen Kindern römisch 40 , geboren römisch 40 und römisch 40 , geboren römisch 40 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Jeweils mit Erkenntnis des BVwG vom 26.03.2018 wurde römisch 40 und ihren beiden Kindern nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.03.2018 der Status von Asylberechtigten zuerkannt. In Bezug auf die beiden minderjährigen Kinder wurde festgestellt, dass es sich bei diesen um Familienangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Zif 22 AsylG 2005 handle und ihnen im Rahmen des Familienverfahrens gemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 ebenfalls der Status von Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
2. Beweiswürdigung:
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes, insbesondere den Niederschriften, den EURODAC Treffern sowie aus dem Schreiben der italienischen Behörden, und wurden von der beschwerdeführenden Partei nicht substantiiert bestritten.
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch hinreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.
Die Feststellungen über den Gesundheitszustand ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren.
Feststellungen zu den familliären Verhältnissen des Beschwerdeführes ergeben sich aus dessen eigenen Angaben sowie aus den Erkenntnissen des BVwG vom 26.03.2018 zu Zl.en W161 2176459-1/8E, W161 2176460-1/6E, W161 2176461-1/5E.
Weder der Beschwerdeführer noch seine angebliche Ehefrau konnten ihre Identität durch Vorlage unbedenklicher Dokumente nachweisen. Auch für die behauptete Eheschließung nach islamischenm Recht wurden keine Urkunden zum Nachweis vorgelegt. Unter Zugrundelegung der widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers und seiner angeblichen Ehefrau in ihrem Asylverfahren bestehen gravierende Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zu dem angeblichen Familienleben mit XXXX und ihren beiden Kindern. Die Angaben des Beschwerdeführes und seiner angeblichen Ehefrau sind aus nachstehend angeführten Gründen widersprüchlich und nicht glaubhaft.Weder der Beschwerdeführer noch seine angebliche Ehefrau konnten ihre Identität durch Vorlage unbedenklicher Dokumente nachweisen. Auch für die behauptete Eheschließung nach islamischenm Recht wurden keine Urkunden zum Nachweis vorgelegt. Unter Zugrundelegung der widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers und seiner angeblichen Ehefrau in ihrem Asylverfahren bestehen gravierende Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zu dem angeblichen Familienleben mit römisch 40 und ihren beiden Kindern. Die Angaben des Beschwerdeführes und seiner angeblichen Ehefrau sind aus nachstehend angeführten Gründen widersprüchlich und nicht glaubhaft.
So gab der Beschwerdeführer befragt, wann er seine Familie in Somalia verlassen habe, zunächst an, dass wisse er nicht. In der Folge gab er an, er habe das Land im Jänner 2013 verlassen. XXXX hingegen gab an, ihr Ehemann sei im März 2013 weggegangen.So gab der Beschwerdeführer befragt, wann er seine Familie in Somalia verlassen habe, zunächst an, dass wisse er nicht. In der Folge gab er an, er habe das Land im Jänner 2013 verlassen. römisch 40 hingegen gab an, ihr Ehemann sei im März 2013 weggegangen.
Befragt nach der Clanzugehörigkeit seiner Ehefrau gab der Beschwerdeführer an, diese gehöre dem Clan der Madhiban an, den Subclan und den Subsubclan konnte er nicht nennen und behauptete, er kenne sich allgemein mit den Stämmen nicht aus in Somalia. XXXX gab in ihrem Verfahren an, sie gehöre dem Clan der Gabooye an und nannte sehr wohl einen Subclan und einen Subsubclan. Die Zugehörigkeit zu einem Clan, einem Subclan und einem Subsubclan ist in Somalia von größter Wichtigkeit und ist es keineswegs glaubwürdig, dass ein Ehemann die genaue Clanzugehörigkeit seiner Ehefrau nicht kennt. Im vorliegendem Fall hat die angebliche Ehefrau sogar angegeben, die Familie ihres Mannes sei gegen ihre zweite Eheschließung gewesen und sie habe aufgrund ihrer Clanzugehörigkeit Probleme in Somalia gehabt.Befragt nach der Clanzugehörigkeit seiner Ehefrau gab der Beschwerdeführer an, diese gehöre dem Clan der Madhiban an, den Subclan und den Subsubclan konnte er nicht nennen und behauptete, er kenne sich allgemein mit den Stämmen nicht aus in Somalia. römisch 40 gab in ihrem Verfahren an, sie gehöre dem Clan der Gabooye an und nannte sehr wohl einen Subclan und einen Subsubclan. Die Zugehörigkeit zu einem Clan, einem Subclan und einem Subsubclan ist in Somalia von größter Wichtigkeit und ist es keineswegs glaubwürdig, dass ein Ehemann die genaue Clanzugehörigkeit seiner Ehefrau nicht kennt. Im vorliegendem Fall hat die angebliche Ehefrau sogar angegeben, die Familie ihres Mannes sei gegen ihre zweite Eheschließung gewesen und sie habe aufgrund ihrer Clanzugehörigkeit Probleme in Somalia gehabt.
Der Beschwerdeführer gab weiters an, er habe vor seiner Ausreise in Europa in der Wohnung seiner Frau gelebt und zwar in der Wohnung ihres Vaters. Im Gegensatz dazu gab XXXX in ihrem Verfahren an, sie hätten im Haus der Eltern ihres zweiten Ehemannes gewohnt und sei dieses dann für ihre Flucht verkauft worden.Der Beschwerdeführer gab weiters an, er habe vor seiner Ausreise in Europa in der Wohnung seiner Frau gelebt und zwar in der Wohnung ihres Vaters. Im Gegensatz dazu gab römisch 40 in ihrem Verfahren an, sie hätten im Haus der Eltern ihres zweiten Ehemannes gewohnt und sei dieses dann für ihre Flucht verkauft worden.
Auch in Bezug auf die Berufstätigkeit des Beschwerdeführers gibt es divergierende Aussagen. Während der Beschwerdeführer angab, er habe in seiner Heimat davon gelebt, dass er Musik gespielt und gesungen habe, gab XXXX an, er habe eine Videothek betrieben, die nach Ansicht des IS gegen islamische Vorschriften verstoßen habe und habe er deswegen auch die Flucht ergreifen müssen.Auch in Bezug auf die Berufstätigkeit des Beschwerdeführers gibt es divergierende Aussagen. Während der Beschwerdeführer angab, er habe in seiner Heimat davon gelebt, dass er Musik gespielt und gesungen habe, gab römisch 40 an, er habe eine Videothek betrieben, die nach Ansicht des IS gegen islamische Vorschriften verstoßen habe und habe er deswegen auch die Flucht ergreifen müssen.
XXXX gab in ihrem Verfahren auch gleichbleibend an, sie habe nach der Flucht ihres Ehemannes lediglich einen Anruf von ihm erhalten und dann nichts mehr von ihm gehört. Der Beschwerdeführer gab an, er habe aus Somalia seine Frau angerufen und dann habe er sie auch aus Libyen angerufen. Danach habe er seine Sim-Karte auf den Weg nach Italien verloren. Dem widersprechend gab XXXX gleichbleibend im Verfahren an, sie habe von ihrem Ehemann seit dem einen Anruf nichts mehr gehört und wisse nicht, wo dieser sich befinde.römisch 40 gab in ihrem Verfahren auch gleichbleibend an, sie habe nach der Flucht ihres Ehemannes lediglich einen Anruf von ihm erhalten und dann nichts mehr von ihm gehört. Der Beschwerdeführer gab an, er habe aus Somalia seine Frau angerufen und dann habe er sie auch aus Libyen angerufen. Danach habe er seine Sim-Karte auf den Weg nach Italien verloren. Dem widersprechend gab römisch 40 gleichbleibend im Verfahren an, sie habe von ihrem Ehemann seit dem einen Anruf nichts mehr gehört und wisse nicht, wo dieser sich befinde.
Die angebliche Ehefrau gab in der mündlichen Verhandlung auch nicht an, schwanger zu sein. Nach der Behauptung des Beschwerdeführers, wäre sie neuerlich von ihm schwanger und würde das Kind im Oktober 2018 zur Welt kommen. Der Beschwerdeführer legte für diese Behauptung keinen Beweis in Form einer ärztlichen Bestätigung vor.
Der Beschwerdeführer gab auch an, er sei bereits im Februar 2018 in Österreich gewesen, nachdem er im Jänner 2018 erfahren hätte, dasss seine Familie sich in Österreich befinde. Er sei am 01.02.2018 erstmalig in Österreich eingereist und 2 Monate geblieben, danach habe er sich wieder nach Italien begeben. Nach den Angaben des Beschwerdeführers wäre seine Frau somit zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits schwanger gewesen und hätte sie zu diesem Zeitpunkt genau gewusst, wo sich ihr Mann befinde bzw. wäre sie mit diesem bereits zwei Monate in Österreich zusammen gewesen.
Die Angaben der XXXX in ihrem Asylverfahren wurden als glaubwürdig erachtet. Diese gab im Verfahren auch an, ihre Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe. Aufgrund glaubhaft geschilderter Fluchtgründe wurde ihr und ihren beiden Kindern schließlich in Österreich Asyl gewährt. Die Angaben des Beschwerdeführers hingegen sind, wie dargelegt nicht glaubhaft und nicht überzeugend.Die Angaben der römisch 40 in ihrem Asylverfahren wurden als glaubwürdig erachtet. Diese gab im Verfahren auch an, ihre Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe. Aufgrund glaubhaft geschilderter Fluchtgründe wurde ihr und ihren beiden Kindern schließlich in Österreich Asyl gewährt. Die Angaben des Beschwerdeführers hingegen sind, wie dargelegt nicht glaubhaft und nicht überzeugend.
Selbst bei Wahrunterstellung wäre davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Ehefrau und die am XXXX und am XXXX geborenen Kinder im Jahr 2013 zurückgelassen hätte, ohne sich um deren weiteren Verbleib zu kümmern. Folgt man seinen Angaben hätte er auch bereits zwei Monate in Österreich mit seiner Familie verbracht und wäre dennoch ohne seine Familie nach Italien zurückgekehrt. Er hat in Italien auch offenbar nicht versucht, eine Familienzusammenführung zu beantragen, obwohl er dort den Status eines Asylberechtigten aufweist. Aus dem Verhalten des Beschwerdeführers kann somit ein im Sinne des Art.8 EMRK zu beachtendes Familienleben keinesfalls abgeleitet werden.Selbst bei Wahrunterstellung wäre davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Ehefrau und die am römisch 40 und am römisch 40 geborenen Kinder im Jahr 2013 zurückgelassen hätte, ohne sich um deren weiteren Verbleib zu kümmern. Folgt man seinen Angaben hätte er auch bereits zwei Monate in Österreich mit seiner Familie verbracht und wäre dennoch ohne seine Familie nach Italien zurückgekehrt. Er hat in Italien auch offenbar nicht versucht, eine Familienzusammenführung zu beantragen, obwohl er dort den Status eines Asylberechtigten aufweist. Aus dem Verhalten des Beschwerdeführers kann somit ein im Sinne des Artikel 8, EMRK zu beachtendes Familienleben keinesfalls abgeleitet werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden.3.1. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, anzuwenden.
Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 4a (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß."§ 4a (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. Paragraph 4, Absatz 5, gilt sinngemäß.
...
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10, (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,
...
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
...
§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:Paragraph 57, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO,