TE OGH 2018/8/28 2Nc32/18f

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Veröffentlicht am 28.08.2018
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F***** GmbH, *****, vertreten durch Hauswirth – Kleiber Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagten Parteien 1) DI K***** B*****, 2) DI C***** M*****, ebendort, beide vertreten durch Dr. Herbert Salficky, Rechtsanwalt in Wien, 3) B***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Thomas Stenitzer und Mag. Kurt Schick, Rechtsanwälte in Laa an der Thaya, und 4) DI (FH) G***** N*****, vertreten durch Mag. Bernhard Österreicher, Rechtsanwalt in Pfaffstätten, wegen 127.614,09 EUR sA und Feststellung, aufgrund der Befangenheitsanzeige des ***** vom 7. August 2018 im Revisionsverfahren AZ 4 Ob 145/18d, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs ***** ist als Mitglied des vierten Senats im Verfahren über die außerordentliche Revision der erst- und zweitbeklagten Parteien zu AZ 4 Ob 145/18d befangen.

Text

Begründung:

Für die Behandlung des im Spruch genannten Rechtsmittels ist nach der Geschäftsverteilung der vierte Senat des Obersten Gerichtshofs zuständig. Senatspräsident ***** ist Vorsitzender dieses Senats.

Am 7. August 2018 zeigte er Gründe für seine Befangenheit an (§ 22 GOG). Er sei seit Jugendtagen mit dem Erstbeklagten und dessen Ehefrau, der Schwester des Zweitbeklagten, befreundet.

Rechtliche Beurteilung

Die Befangenheitsanzeige ist begründet.

Ein Richter ist nach § 19 Z 2 JN befangen, wenn bei objektiver Betrachtung ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Dafür genügen Tatsachen, die den Anschein einer Voreingenommenheit hervorrufen können (RIS-Justiz RS0046052 [T2]). In Betracht kommen insbesondere persönliche Beziehungen zu einer Prozesspartei, die über einen rein kollegialen Kontakt hinausgehen (2 Nc 15/18f mwN). Diese Voraussetzung ist hier aufgrund der nahen, langjährigen Freundschaft erfüllt.

Textnummer

E122704

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0020NC00032.18F.0828.000

Im RIS seit

12.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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