Entscheidungsdatum
24.08.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W137 2119126-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.12.2015, Zl. 1081560307 + 151077632, sowie die Anordnung der Schubhaft und die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft (von 29.12.2015 bis 22.01.2016) zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.12.2015, Zl. 1081560307 + 151077632, sowie die Anordnung der Schubhaft und die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft (von 29.12.2015 bis 22.01.2016) zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z. 3 BFA-VG idgF iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG und Art. 28 Dublin III-VO abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft von 29.12.2015 bis 22.01.2016 für rechtmäßig erklärt.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und Artikel 28, Dublin III-VO abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft von 29.12.2015 bis 22.01.2016 für rechtmäßig erklärt.
II. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.
IV. Der Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr wird zurückgewiesen.römisch vier. Der Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr wird zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria und stellte nach illegaler Einreise am 07.08.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Während dieses Verfahrens entfernte sich der Beschwerdeführer im Oktober 2015 für einige Tage aus dem GVS-Quartier und wurde vorübergehend von der GVS abgemeldet.
Italien akzeptierte mit Schreiben vom 26.08.2015 gemäß Art 18 (1) lit. b der Dublin III-VO die Rückübernahme des Beschwerdeführers.Italien akzeptierte mit Schreiben vom 26.08.2015 gemäß Artikel 18, (1) Litera b, der Dublin III-VO die Rückübernahme des Beschwerdeführers.
Der Antrag auf internationalen Schutz wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) mit Bescheid vom 03.11.2015 gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen und es wurde die Zuständigkeit Italiens für die Führung des Verfahrens festgestellt. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass gemäß § 61 Abs. 2 FPG dessen Abschiebung nach Italien zulässig sei.Der Antrag auf internationalen Schutz wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) mit Bescheid vom 03.11.2015 gemäß Paragraph 5, AsylG zurückgewiesen und es wurde die Zuständigkeit Italiens für die Führung des Verfahrens festgestellt. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG dessen Abschiebung nach Italien zulässig sei.
Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 20.11.2015, Zahl W105 2117415-1/3E, rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. Eine ordentliche Revision gegen diese Entscheidung wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt. Zum Zeitpunkt der Zustellung dieses Erkenntnisses war der Beschwerdeführer erneut von der GVS abgemeldet, weil er die Betreuungsstelle für mehr als 48 Stunden verlassen hatte. Das Erkenntnis wurde in der Folge hinterlegt, jedoch nicht behoben.Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 20.11.2015, Zahl W105 2117415-1/3E, rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. Eine ordentliche Revision gegen diese Entscheidung wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt. Zum Zeitpunkt der Zustellung dieses Erkenntnisses war der Beschwerdeführer erneut von der GVS abgemeldet, weil er die Betreuungsstelle für mehr als 48 Stunden verlassen hatte. Das Erkenntnis wurde in der Folge hinterlegt, jedoch nicht behoben.
2. Am 29.12.2015 wurde der Beschwerdeführer festgenommen und noch am selben Tag vor dem Bundesamt einvernommen. Dabei wurde ihm mitgeteilt, dass seine Überstellung nach Italien für den 18.01.2016 in Aussicht genommen worden sei. Er gab dabei an, im Sommer nach Österreich eingereist zu sein, weil er in Italien keine Dokumente und keinen Schlafplatz gehabt habe. Derzeit verfüge er über Barmittel in Höhe von 30 Euro. Auf Vorhalt, sich nicht an seiner Meldeadresse in Wien aufgehalten zu haben, gab der Beschwerdeführer an, er habe nicht gewusst, dass er nicht länger als 48 Stunden dort wegbleiben dürfe. Er habe in Linz einen Freund getroffen und sei dort drei Tage geblieben. Von der Abwesenheitsregelung habe er erst nach seiner Rückkehr erfahren, als man ihn an die Caritas verwiesen habe. Dort habe er eine Adresse am Westbahnhof erhalten, wo aber "geschlossen" gewesen sei. In Erdberg habe man ihm dann gesagt, er solle "heute" (also am 29.12.2015) wiederkommen. Da er sonst keinen Schlafplatz gehabt habe, sei er "hier her" (gemeint: Erstaufnahmestelle Traiskirchen) gekommen und "über den Zaun gesprungen".
Auf Vorhalt, immer wieder untergetaucht zu sein, erwiderte der Beschwerdeführer, er wisse nicht, was damit gemeint sei und es gebe für ihn auch keinen Grund, in den Untergrund zu gehen. Er habe weder eine Kredit- und Bankomatkarte und auch sonst keine Möglichkeit, legal an Bargeld zu kommen. Er habe in Österreich keine Verwandten und auch sonst keine Familienangehörigen. Gesundheitliche Probleme habe er nicht. Er ersuche um Zeit bzw. eine schriftliche Benachrichtigung, um Österreich selbständig zu verlassen.
3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.12.2015, wurde gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 der Dublin-III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG idgF iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.12.2015, wurde gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 der Dublin-III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass gegen den Beschwerdeführer eine gültige Anordnung zur Außerlandesbringung vorliege. Zudem könne er aufgrund eines fehlenden gültigen Reisedokuments Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. Er habe sich im Verfahren unkooperativ verhalten und sei auch immer wieder untergetaucht. Er habe illegale Grenzverletzungen zwischen Österreich und Italien begangen und versuche die gebotene Abschiebung durch Untertauchen zu vereiteln. Er verfüge zudem in Österreich weder über einen ordentlichen Wohnsitz noch über hinreichende Barmittel, um seinen Unterhalt zu sichern. Zudem sei er in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Daraus ergebe sich eine den Sicherungsbedarf rechtfertigende Fluchtgefahr.
Aufgrund der finanziellen Lage des Beschwerdeführers scheide die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit als alternative Sicherungsmaßnahme aus. Angesichts der Umstände des Einzelfalles und des bisher vom Beschwerdeführer gezeigten Verhaltens komme auch eine angeordnete Unterkunftnahme nicht in Betracht. Hinweise auf eine Haftunfähigkeit seien nicht ersichtlich und auch nicht behauptet worden. Die Überstellung nach Italien sei für 18.01.2016 anberaumt.
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 29.12.2015 durch persönliche Übergabe zugestellt, wobei er die Unterschrift verweigerte.
4. Am 05.01.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche - von einem bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers (inklusive Inkassovollmacht) verfasste - Beschwerde gegen die Verhängung der Schubhaft mit Bescheid des Bundesamtes vom 29.12.2015, Zl. 1081560307 + 151077632, sowie gegen die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft "seit 29.12.2015" ein. Begründend wurde ausgeführt, dass jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen worden sei und keine hinreichende einzelfallbezogene Abwägung stattgefunden habe. Dies insbesondere, weil Schubhaft im Anwendungsbereich der Dublin-III-VO den Ausnahmefall darstellen solle.
Auch habe es das Bundesamt verabsäumt, das Vorliegen einer "erheblichen Fluchtgefahr" gemäß der Dublin-III-VO zu prüfen. Die Behörde habe es unterlassen, auszuführen, welche Tatbestände des § 76 Abs. 3 FPG sie als erfüllt erachte und somit keine schlüssige Begründung für die angenommene erhebliche Fluchtgefahr geliefert. Eine "Subsumtion des festgestellten Sachverhaltes unter die herangezogenen Tatbestände" habe nicht stattgefunden. Es sei auch unrichtig, dass der Beschwerdeführer unkooperativ sei und versucht habe, sich dem Verfahren durch Untertauchen zu entziehen. Dass er sich nicht länger als 48 Stunden von seiner Unterkunft entfernen dürfe, sei ihm nicht bewusst gewesen. Zudem habe er erklärt, freiwillig ausreisen zu wollen.Auch habe es das Bundesamt verabsäumt, das Vorliegen einer "erheblichen Fluchtgefahr" gemäß der Dublin-III-VO zu prüfen. Die Behörde habe es unterlassen, auszuführen, welche Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 3, FPG sie als erfüllt erachte und somit keine schlüssige Begründung für die angenommene erhebliche Fluchtgefahr geliefert. Eine "Subsumtion des festgestellten Sachverhaltes unter die herangezogenen Tatbestände" habe nicht stattgefunden. Es sei auch unrichtig, dass der Beschwerdeführer unkooperativ sei und versucht habe, sich dem Verfahren durch Untertauchen zu entziehen. Dass er sich nicht länger als 48 Stunden von seiner Unterkunft entfernen dürfe, sei ihm nicht bewusst gewesen. Zudem habe er erklärt, freiwillig ausreisen zu wollen.
Die Schubhaft sei auch unverhältnismäßig und es sei nicht dargelegt worden, warum das gelindere Mittel nicht zur Anwendung kommen könnte. Dass ein Asylwerber in Österreich keine Verwandten habe, sei in "Dublin-Konstellationen" der Regelfall und daher nicht entscheidungserheblich. Zu einer weiteren sozialen Verankerung sei er nicht gefragt worden - diesfalls hätte er "Freunde anrufen und der belangten Behörde eine Adresse mitteilen können, wo er sich zur Verfügung halten könnte".
Die verhängte Schubhaft sei darüber hinaus insofern rechtswidrig, als § 76 Abs. 3 FPG keine Festlegung objektiver Kriterien für die Schubhaft im Sinne des Art. 2 lit. n der Dublin-III-VO enthalte. Der darin enthaltene Katalog von Tatbeständen sei nicht "abschließend", sondern (aufgrund des Wortes "insbesondere") lediglich "deklarativ" - weshalb diese Bestimmung nicht der Forderung von "objektiv gesetzlich festgelegten Kriterien" entspreche. Vielmehr stehe der Behörde ein "erheblicher Ermessensspielraum" für den Entzug der persönlichen Freiheit zur Verfügung.Die verhängte Schubhaft sei darüber hinaus insofern rechtswidrig, als Paragraph 76, Absatz 3, FPG keine Festlegung objektiver Kriterien für die Schubhaft im Sinne des Artikel 2, Litera n, der Dublin-III-VO enthalte. Der darin enthaltene Katalog von Tatbeständen sei nicht "abschließend", sondern (aufgrund des Wortes "insbesondere") lediglich "deklarativ" - weshalb diese Bestimmung nicht der Forderung von "objektiv gesetzlich festgelegten Kriterien" entspreche. Vielmehr stehe der Behörde ein "erheblicher Ermessensspielraum" für den Entzug der persönlichen Freiheit zur Verfügung.
Hinsichtlich der Frage der fortdauernden Anhaltung in Schubhaft wurden in der Beschwerde keine weiteren Ausführungen getroffen.
Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, insbesondere hinsichtlich der Klärung des Sicherungsbedarfs und der Anwendung des gelinderen Mittels, unter Verweis auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Im gegenständlichen Fall sei kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und die Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt worden.
Das hohe Kostenrisiko einer Überprüfung der Haft sei im Sinne des Art. 6 GRC nicht zumutbar, wodurch diese in ihrer Effektivität unterlaufen würde. Das Gericht möge daher zu dem Schluss kommen, dass die Bestimmungen des § 35 VwGVG iVm § 1 Z 3 bis 5 VwG-Aufwandersatzverordnung in Schubhaftverfahren nicht anzuwenden seien. Unabhängig davon werde im Sinne dieser Verordnung Schriftsatzaufwand und gegebenenfalls Verhandlungsaufwand im Falle des Obsiegens beantragt. Dass eine Auferlegung etwaiger Dolmetscherkosten im gegenständlichen Verfahren unzulässig sei, ergebe sich aus dem Wortlaut des § 53 Abs. 1 Z 2 BFA-VG und einer rezenten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes.Das hohe Kostenrisiko einer Überprüfung der Haft sei im Sinne des Artikel 6, GRC nicht zumutbar, wodurch diese in ihrer Effektivität unterlaufen würde. Das Gericht möge daher zu dem Schluss kommen, dass die Bestimmungen des Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 bis 5 VwG-Aufwandersatzverordnung in Schubhaftverfahren nicht anzuwenden seien. Unabhängig davon werde im Sinne dieser Verordnung Schriftsatzaufwand und gegebenenfalls Verhandlungsaufwand im Falle des Obsiegens beantragt. Dass eine Auferlegung etwaiger Dolmetscherkosten im gegenständlichen Verfahren unzulässig sei, ergebe sich aus dem Wortlaut des Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG und einer rezenten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes.
Beantragt wurde a) der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, b) eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes, c) den bekämpften Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung der Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgt seien, d) auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen, e) dem Beschwerdeführer unentgeltlich einen Verfahrenshelfer beizugeben, f) den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien, g) dem Beschwerdeführer etwaige Dolmetscherkosten zu ersetzen und ihn im Falle des Obsiegens der Behörde vom Ersatz des Aufwandersatzes zu befreien, h) dem Beschwerdeführer Aufwendungen gemäß der VwG-Aufwandersatzverordnung zu ersetzen. Darüber hinaus wurde beantragt, in diesen Punkten jeweils "in eventu" die ordentliche Revision zuzulassen.
5. Am 05.01.2016 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. Im Rahmen der Beschwerdevorlage wurde ausdrücklich auf die Zustimmung Italiens zur Rückübernahme des Beschwerdeführers verwiesen. Auch sei eine frühere Außerlandesbringung des Beschwerdeführers aufgrund von dessen Untertauchen nicht möglich gewesen. Diese sei nun für 18.01.2016 angesetzt.
Beantragt werde daher, a) die Beschwerde als unbegründet abzuweisen,
b) festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und weiter vorliegen, c) den Beschwerdeführer zum Kostenersatz (Vorlageaufwand und Schriftsatzaufwand) zu verpflichten.
6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom "12.01.2015" (richtig: 12.01.2016), Zl. W137 2119126-1/4E wurde gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm Art 28 Dublin-III-VO und § 76 FPG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen (Spruchpunkt I.). Dem Antrag auf Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers wurde gemäß § 40 Abs. 5 VwGVG nicht Folge geleistet (Spruchpunkt II.).6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom "12.01.2015" (richtig: 12.01.2016), Zl. W137 2119126-1/4E wurde gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28, Dublin-III-VO und Paragraph 76, FPG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen (Spruchpunkt römisch eins.). Dem Antrag auf Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers wurde gemäß Paragraph 40, Absatz 5, VwGVG nicht Folge geleistet (Spruchpunkt römisch zwei.).
7. Der Beschwerdeführer wurde am 22.01.2016 auf dem Luftweg nach Italien überstellt.
Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:
Die Identität des Beschwerdeführers ist nicht geklärt; er verfügt über kein Personaldokument. Der am 07.08.2015 vom Beschwerdeführer in Österreich gestellte Antrag auf internationalen Schutz wurde wegen Unzuständigkeit Österreichs rechtskräftig zurückgewiesen und es wurde dessen Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet. Italien hatte der Rückübernahme des Beschwerdeführers zuvor ausdrücklich zugestimmt.Die Identität des Beschwerdeführers ist nicht geklärt; er verfügt über kein Personaldokument. Der am 07.08.2015 vom Beschwerdeführer in Österreich gestellte Antrag auf internationalen Schutz wurde wegen Unzuständigkeit Österreichs rechtskräftig zurückgewiesen und es wurde dessen Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG angeordnet. Italien hatte der Rückübernahme des Beschwerdeführers zuvor ausdrücklich zugestimmt.
Der Beschwerdeführer hat sich während seines Verfahrens über die Gewährung von internationalem Schutz wiederholt nicht kooperativ gezeigt. Er wurde am 23.11.2015 aufgrund mehr als 48-stündiger Abwesenheit (zum zweiten Mal nach Oktober 2015) von der Grundversorgung abgemeldet. Der Beschwerdeführer war jedenfalls ab 23.11.2015 - während seines laufenden Beschwerdeverfahrens - nicht mehr an seiner Meldeadresse aufhältig, sondern hielt sich an unbekannten Orten in Österreich auf, ohne diese dem Bundesamt bekannt zu geben. Seine (auch vom bevollmächtigten Vertreter in der Beschwerde wiederholte) Behauptung, er habe im November nicht gewusst, dass er die Unterkunft nicht länger als 48 Stunden verlassen dürfe, erweist sich als offenkundig tatsachenwidrig.
Ein ihm an seine amtliche Meldeadresse zugestelltes Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wurde von ihm nach Zustellversuch am 30.11.2015 (mit anschließender Hinterlegung) nicht behoben, sondern langte am 23.12.2015 erneut beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien war für den 18.01.2016 (06:45 Uhr) angesetzt; in diesem Zusammenhang bestand ein verdichteter Sicherungsbedarf. Im gegenständlichen Fall bestand eine erhebliche Fluchtgefahr des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat in Österreich weder familiäre noch substanzielle soziale Anknüpfungspunkte. Er verfügte über Barmittel in Höhe von etwa 30 Euro und war haftfähig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Beweiswürdigung:
1.1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes zur Zl. 1081560307 + 151077632 sowie den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Dies gilt insbesondere auch für das schon rechtskräftig (mit Zurückweisung des Antrags) abgeschlossene Asylverfahren des Beschwerdeführers in Österreich.
1.2. Die Identität des Beschwerdeführers, der über keine Personaldokumente verfügt, ist ungeklärt. Die im Spruch angeführten Personaldaten stellen lediglich eine Verfahrensidentität zur Identifizierung des Beschwerdeführers dar. Hinsichtlich der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gibt es keine Veranlassung an der Richtigkeit dieser Angabe zu zweifeln.
1.3. Die mangelnde Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers ergibt sich einerseits aus der Tatsache, dass er im Rahmen der Prüfung seines Antrags auf internationalen Schutz zweimal (13.08.2015 und 09.09.2015) nicht zu Transfers erschienen ist. Zudem wurde er schon im Oktober 2015 nach mehr als 48-stündiger Abwesenheit erstmals von der Grundversorgung abgemeldet. Dies ist dem GVS-Speicherauszug (Stand: 11.01.2016) zu entnehmen. Andererseits ergibt sich die mangelnde Kooperationsbereitschaft auch aus seinem mehrwöchigen Untertauchen ab November 2015, worauf im Folgenden noch im Detail eingegangen wird.
Das mehrwöchige Untertauchen des Beschwerdeführers ab 23.11.2015 ergibt sich erneut aus der Einsicht in den GVS-Speicherauszug sowie den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts zum Schubhaftverfahren und zum vorangegangenen Asylverfahren. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zwischen der Abmeldung von der Grundversorgung am 23.11.2015 und seiner Festnahme in Traiskirchen am 29.12.2015 unbekannten Aufenthalts war. Bei der Einvernahme in Traiskirchen am 29.12.2015 erklärte er: "Gestern hatte ich aber keinen Ort wo ich schlafen kann. Deshalb bin ich hier hergekommen und bin über den Zaun gesprungen." Der Beschwerdeführer hat damit nicht bloß "drei Tage" in Linz verbracht um einen Freund zu besuchen, sondern verblieb für rund fünf Wochen unbekannten Aufenthalts. Zu diesen Aufenthalten machte er keinerlei Angaben - wie er auch nie den Freund in Linz und dessen Adresse benannte. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts betreffend sein Asylverfahren wurde zudem nach fehlgeschlagener Zustellung an der Meldeadresse (GV-Unterkunft) am 30.11.2015 hinterlegt und bis zu seiner Rückstellung am 21.12.2015 nicht behoben. Dies ist aus dem bezughabenden Gerichtsakt ersichtlich. Damit kann ausgeschlossen werden, dass in dieser Zeit der Beschwerdeführer seine Meldeadresse aufgesucht hat, da er andernfalls die Hinterlegungsanzeige erhalten hätte und die Gerichtsentscheidung hätte beheben können. Dies ergibt sich auch aus seinen Angaben vom 29.12.2015, die Kontakte mit der GV-Unterkunft und der Caritas nur für wenige Tage vor seiner Festnahme (im Wesentlichen die Weihnachtsfeiertage) schildern. Aus den oben wiedergegebenen Angaben des Beschwerdeführers vom 29.12.2015 ergibt sich im Übrigen auch, dass er sich keineswegs in Traiskirchen bei der EASt gemeldet hat, sondern illegal auf das Grundstück eingedrungen ist ("über den Zaun gesprungen").
Als offenkundig tatsachenwidrig erweist sich die Behauptung des Beschwerdeführers (und seines bevollmächtigten Vertreters), im November 2015 nicht darüber informiert gewesen zu sein, dass er nach einer mehr als 48-stündigen Abwesenheit von der Grundversorgung abgemeldet würde. Dem Beschwerdeführer war eben dieses nachweislich - ersichtlich im GVS-Speicherauszug - bereits im Oktober 2015 (Abmeldung am 19.10.2015, Wiederanmeldung am 22.10.2015) widerfahren, weshalb kein Zweifel daran bestehen kann, dass er spätestens zu diesem Zeitpunkt jedenfalls Kenntnis von den Folgen einer ungemeldeten Abwesenheit hatte.
1.4. Der Beschwerdeführer hat in Österreich unstrittig keine familiären oder beruflichen Anknüpfungspunkte. Substanzielle soziale Anknüpfungs- oder Bezugspunkte konnten von ihm nicht glaubhaft gemacht werden. Der Beschwerdeführer hat am 29.12.2015 nur von einem namentlich nicht genannten "Freund" in Linz gesprochen. Da der Beschwerdeführer sich zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft erst wenige Monate in Österreich aufgehalten hatte (und dies zudem jedenfalls von 16.09.2015 bis 23.11.2015 in Wien tat) konnte eine besonders enge Beziehung zu diesem Freund - mithin ein sozialer Anknüpfungspunkt - ausgeschlossen werden. Wenn der bevollmächtigte Vertreter in der Beschwerde vorbringt, der Beschwerdeführer sei nicht zu einer allfälligen sozialen Verankerung befragt worden (sonst hätte er "Freunde anrufen und der belangten Behörde eine Adresse mitteilen können, wo er sich für diese zur Verfügung halten könnte), ist festzuhalten, dass dies jedenfalls im Rahmen der gegenständlichen Beschwerde hätte erfolgen können und müssen. Dies schon deshalb, weil der angefochtene Schubhaftbescheid unstrittig die fehlende soziale Verankerung als eine der Grundlagen für die Anordnung der Schubhaft heranzieht. Auch ist dem bevollmächtigten Vertreter - der als vom Bund beigegebener Rechtsberater in Asyl- und Schubhaftverfahren tätig ist - zweifelsfrei bewusst, dass es im Beschwerdeverfahren nicht ausreicht, pauschal die Existenz irgendwelcher "Freunde" ohne Nennung von Namen und Adressen zu behaupten.
1.5. Die Feststellung zu den dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft zur Verfügung stehenden Barmitteln ergibt sich aus dessen diesbezüglich glaubhaften Angaben. Im gesamten Verfahren sind keine Hinweise für eine während der Schubhaft bestehende Haftunfähigkeit des Beschwerdeführers zu Tage getreten.
2. Rechtliche Beurteilung:
2.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.2.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragra