TE Lvwg Erkenntnis 2018/9/14 LVwG-2018/41/0857-3

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Veröffentlicht am 14.09.2018
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Entscheidungsdatum

14.09.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10
AVG §68 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Riedler über die Beschwerde des AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.02.2018, Zl ****, betreffend eine Angelegenheit nach dem Umweltinformationsgesetz sowie nach dem Auskunftspflichtgesetz, den

Zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen:

Die CC hat mit Antrag vom 19.07.2017 bei der Bezirkshauptmannschaft Y den Antrag auf Erteilung der naturschutzrechtlichen Genehmigung für Beprobungen und einhergehende Entnahmen von Pflanzenteilen der Ufer-Tamariske (Myricaria germanica) im Herbst 2017 bzw zur allfälligen Ergänzung auch im Jahr 2018 im Einzugsgebiet der X, des W und der V eingebracht.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 06.09.2017, Zl ****, wurde für die beantragte Maßnahme nach Maßgabe der vorgelegten Projektunterlagen die naturschutzrechtliche Bewilligung unter Einhaltung von Nebenbestimmungen erteilt. Dieser Bescheid ist in der Fassung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 23.05.2018, LvwG-2017/41/2267-19, in Rechtskraft erwachsen.

Mit Schriftsatz vom 21.09.2017 wurde vom AA, vertreten durch RA BB, bei der Bezirkshauptmannschaft Y folgende Anfrage nach Umweltinformationen (Umweltinformationsgesetz, Auskunftspflichtgesetz) gestellt:

„Die Einschreiter begehren die Übermittlung folgender bei der Behörde vorhandener Umweltinformationen

auf elektronischem Weg,

nämlich einer Kopie des Aktes der BH Y ****,

Insbesondere des Antrages der CC samt Beilagen, den erstellten Gutachten, insbesondere dem naturfachkundlichen Gutachten sowie Stellungnahme der Republik Österreich, öffentliches Wassergut, samt Plänen, Skizzen Fotos und anderen Beilagen sowie Protokollen hinsichtlich des naturschutzrechtlichen Verfahrens der Bezirkshauptmannschaft Y für das Forschungsprojekt Tamariske, Entnahme von Pflanzenteilen der Ufer-Tamariske **** durch die Bezirkshauptmannschaft Y.

Die Einschreiter ersuchen um rasche Übersendung der angefragten Umweltinformationen.

Sofern Teile der Informationen nicht sofort herausgegeben werden können, beantrage ich die unverzügliche Herausgabe jener Informationen, die unmittelbar erfolgen kann und Informationen darüber, bis wann die restlichen Fragen beantwortet werden können.

Zusätzlich beziehen sich die Einschreiter auf das Auskunftspflichtgesetz des Bundes sowie die allgemeinen Bestimmungen des Landes-Auskunftsgesetzes.

Sollte die Behörde diese Anfragen nicht beantworten können oder wollen, so wird bescheidmäßige Erledigung der Anfrage beantragt.

Die Einschreiter“

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.10.2017, ****, wurde dem Antrag des AA auf Auskunft zum do Akt ****, keine Folge gegeben.

Die vom AA gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde wurde mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 03.04.2018, LVwG-2017/26/2801-7, im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, dass im Zeitpunkt der Einbringung des verfahrensauslösenden Antrages vom 21.09.2017 sowie im Zeitpunkt der Einbringung der verfahrensgegenständlichen Beschwerde vom 28.11.2017 keine entsprechenden Vorstandsbeschlüsse vorgelegen haben, diese Verfahrensschritte vorzunehmen und dass damit für das Rechtsmittelverfahren eine wesentliche Prozessvoraussetzung fehlen würde, weiters auch, weil nicht festgestellt werden habe können, ob ein aufrechtes Vollmachtsverhältnis des einschreitenden Rechtsanwaltes für das konkrete Rechtsmittelverfahren der Beschwerdeführerin besteht.

Mit Schriftsatz vom 12.02.2018 stellte der AA, vertreten durch RA BB, an die Bezirkshauptmannschaft Y neuerlich eine Anfrage nach Umweltinformationen (Umweltinformationsgesetz, Auskunftspflichtgesetz) mit folgendem Inhalt:

„Die Einschreiterin begehrt die Übermittlung folgender bei der Behörde vorhandener Umweltinformationen

auf elektronischem Weg,

nämlich die Kopie der Aktenteile des naturschutzrechtlichen Verfahrens der Bezirkshauptmannschaft Y für das Forschungsprojekt Tamariske, Entnahme von Pflanzenteilen der Ufer-Tamariske **** Bezirkshauptmannschaft Y.

insbesondere des Antrages der CC samt Beilagen, den erstellten Gutachten, insbesondere dem naturfachkundlichen Gutachten sowie Stellungnahme der Republik Österreich, öffentliches Wassergut, samt Plänen, Skizzen Fotos und anderen Beilagen sowie Protokollen und allfälligen Stellungnahmen der Naturschutzbehörde

Die Einschreiterin ersucht um rasche Übersendung der angefragten Umweltinformationen.

Sofern Teile der Informationen nicht sofort herausgegeben werden können, beantrage ich die unverzügliche Herausgabe jener Informationen, die unmittelbar erfolgen kann und Informationen darüber, bis wann die restlichen Fragen beantwortet werden können.

Zusätzlich bezieht sich die Einschreiterin auf das Auskunftspflichtgesetz des Bundes sowie die allgemeinen Bestimmungen des Landes-Auskunftsgesetzes.

Sollte die Behörde diese Anfragen nicht beantworten können oder wollen, so wird bescheidmäßige Erledigung der Anfrage beantragt.

Die Einschreiterin“

Diese Anfrage wurde von der Abteilung Umweltschutz des Amtes der Tiroler Landesregierung mit Schriftsatz vom 19.02.2018 zuständigkeitshalber gemäß § 6 Abs 1 AVG 1991 an die Bezirkshauptmannschaft Y übermittelt.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.02.2018, ****, wurde der Antrag des AA auf Auskunft zum do Akt Zl ****, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass bereits mit Bescheid vom 21.10.2017, Zl ****, über denselben Antrag abgesprochen wurde. Angemerkt wurde, dass sowohl das „ursprüngliche“ Bewilligungsverfahren als auch das Beschwerdeverfahren gegen diesen Bescheid beim Landesverwaltungsgericht Tirol anhängig sind und dass es seit diesem Bescheid zu keinen Änderungen oder Neuerungen gekommen sei.

Gegen diesen Bescheid wurde vom AA, vertreten durch RA BB, mit Schriftsatz vom 04.04.2018 fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht, mit welchem der Bescheid zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit in Folge von Verfahrensmängeln angefochten wurde. Vorgebracht wurde, dass es zur Zurückweisung wegen entschiedener Sache der formellen sowie der materiellen Rechtskraft bedürfe. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor, da der Bescheid der belangten Behörde vom 21.10.2017 noch nicht rechtskräftig sei, zumal ein Beschwerdeverfahren derzeit beim Landesverwaltungsgericht anhängig sei. Die Zurückweisung des Antrages wegen entschiedener Sache sei somit rechtswidrig. Auch die Auffassung des Vorliegens eines identen Antrages sei falsch. Der gegenständliche Antrag vom 12.02.2018 sehe ausdrücklich eine teilweise Auskunft von Aktenteilen vor, die in der Folge präzisiert würden und bestünde dieser in Wahrheit aus mehreren Anträgen. Mit Antrag vom 21.09.2018 (richtig: vom 21.09.2017) habe die Einschreiterin Übermittlung von Umweltinformationen in Form „Kopie des Aktes der BH Y ****“ begehrt, diese Anträge seien somit nicht ident. Die belangte Behörde habe nicht angeführt, wieso eine teilweise Stattgabe, etwa des naturkundlichen Gutachtens oder der Bekanntgabe der beanspruchten Flächen, nicht möglich sei.

Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 24.04.2018 wurde der beschwerdeführende Verein darauf hingewiesen, dass nach Rechtsmeinung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol dem Obmann nach den Statuten des AA keine Vertretung nach Außen schlichthin zukomme, sondern diese (auch im Außenverhältnis) beschränkt sei (vgl dazu statutenmäßige Vertretungsregelung im Vereinsregisterauszug). Für eine Antragstellung und Rechtsmittelerhebung in einem Verwaltungsverfahren sei deshalb ein Beschluss des Leitungsorganes „Vorstand“ erforderlich (siehe § 13 der Statuten) und sei für Vorstandsitzungen vom Schriftführer ein Protokoll zu führen (vgl § 14 Abs 2 der Statuen). Zur Prüfung der formellen Prozessvoraussetzungen wurde dem beschwerdeführenden Verein aufgetragen, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens die die Antragstellung vom 12.02.2018 und die die Beschwerdeerhebung vom 04.04.2018 tragenden Willensbildungen des Vereines, also die entsprechenden Beschlussfassungen des dafür zuständigen Vereinsorganes (Vorstand) nachzuweisen, dies durch Vorlage einer Kopie der darüber aufgenommenen Protokolle. Ebenso wurde dem Verein aufgetragen, das Protokoll über den Vorstandsbeschluss, mit welchem der einschreitende Rechtsanwalt BB zur ständigen Vertretung des beschwerdeführenden Vereins beauftragt wurde bzw das Protokoll über den Vorstandsbeschluss, wonach der Obmann dem Rechtsvertreter den Auftrag für die Antragstellung und die Beschwerdeführung im Verfahren erteilt hat, bzw seine Vollmacht vorzulegen, schließlich klarzustellen, ob der Rechtsvertreter des beschwerdeführenden Vereins selber Vorstandsmitglied dieses Vereins sei. Die Beschwerdeführerin wurde, sollten die genannten Protokolle nicht vorgelegt werden können und die Rechtsmeinung des Verwaltungsgerichtes auch nicht entkräftet werden können, darauf hingewiesen, dass von der Unzulässigkeit der vorliegenden Beschwerde auszugehen sei und diese mit Beschluss zurückgewiesen werde.

Die Beschwerdeführerin teilte mit Schriftsatz vom 07.05.2018 dem Landesverwaltungsgericht mit, dass die Tatsachenbehauptungen und die Rechtsmeinung des LVwG im Auftrag vom 24.04.2018 unzutreffend seien. Die Vorlageaufträge und Auskunftsbegehren seien unzulässig und mit sich selbst im Widerspruch. Die Beschwerdeführerin habe dem einschreitenden Rechtsanwalt Vollmacht erteilt und lege die Vollmachtsurkunde in Kopie vor. Es wurde beantragt wie bisher und wurden die Anträge gestellt, den bekämpften Bescheid dahin abzuändern, dass dem Antrag stattgegeben wird, in eventu, den bekämpften Bescheid aufzuheben und zur Erteilung der Umweltinformationen an die belangten Behörde zurückzuverweisen, jedenfalls aber die angefragten Informationen zu erteilen, weiters wurde ein Antrag auf Senatszuständigkeit und der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Vorgelegt wurde eine undatierte Vollmacht, mit welchem DD RA BB Generalvollmacht erteilt.

II.      Sachverhalt und Beweiswürdigung:

Im Zeitpunkt der Einbringung der verfahrensgegenständlichen Beschwerde vom 04.04.2018 lag kein Beschluss des Vorstandes des beschwerdeführenden Vereins vor, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.02.2018 ein Rechtsmittel zu ergreifen.

Der im Gegenstandsverfahren einschreitende Rechtsanwalt ist Vorstandsmitglied des beschwerdeführenden Vereins.

Ob der Vereinsvorstand zu einem früheren Zeitpunkt einmal beschlossen hat,

-    den einschreitenden Rechtsanwalt mit der generellen ständigen Vertretung des Vereins zu beauftragen und

-    den Obmann zu ermächtigen, die Aufträge an den einschreitenden Rechtsanwalt zum Einschreiten in den einzelnen Verfahren zu erteilen,

kann nicht festgestellt werden.

Trotz Aufforderung durch das Landesverwaltungsgericht Tirol wurden vom beschwerdeführenden Verein keine Protokolle über die behaupteten Beschlussfassungen

-    betreffend die Einbringung der verfahrensgegenständlichen Beschwerde vom 04.04.2018 und

-    betreffend die ständige Rechtsvertretung des Vereins durch den einschreitenden Rechtsanwalt und die Ermächtigung des Obmannes zur Beauftragung des einschreitenden Rechtsanwaltes im Einzelfall

vorgelegt, dies mit dem Bemerken, dass die Tatsachenbehauptungen und die Rechtsmeinung des Landesverwaltungsgerichtes in ihrem Auftrag vom 24.04.2018 unzutreffend seien und die Vorlageaufträge und Auskunftsbegehren unzulässig sowie mit sich selbst in Widerspruch seien.

Die vorgelegte, undatierte Rechtsanwaltsvollmacht enthält keine Bezugnahme auf den AA selber, sondern weist diese nur die Unterschrift des Herrn DD auf.

Ob ein aufrechtes Vollmachtsverhältnis des einschreitenden Rechtsanwaltes besteht, für den beschwerdeführenden Verein im konkret vorliegenden Verfahren einzuschreiten, kann nicht festgestellt werden.

Mit Schriftsätzen vom 21.09.2017 und vom 12.02.2018 hat der beschwerdeführende Verein idente Anträge betreffend das von der CC beantragte naturschutzrechtliche Bewilligungsverfahren der Bezirkshauptmannschaft Y für das Forschungsprojekt Tamariske, Entnahme von Pflanzenteilen der Ufertamariske, Zl **** eingebracht. Die Formulierung „Kopie der Aktenteile“ (vgl Schriftsatz vom 12.02.2018) findet Deckung in der Formulierung „Kopie des Aktes“ im Schriftsatz vom 21.09.2017, bekräftigt durch die anschließend jeweils detailliert angeführten Unterlagen.

Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 03.04.2018, LVwG-2017/26/2801-7, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die Beschwerde des AA gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.10.2017, Zl ****, zurückgewiesen.

Seit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.10.2017, Zl **** ist keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes eingetreten, auch die Rechtslage hat sich zwischenzeitig nicht geändert.

Der vorstehend festgestellte Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen aus den vorliegenden Aktenunterlagen, gegen die keine Bedenken obwalten. Grundlage für die getroffenen Feststellungen war auch das eigene Vorbringen des beschwerdeführenden Vereins vom 07.05.2018, mit welchem die Tatsachenbehauptungen und die Rechtsmeinung des LVwG im Schreiben vom 24.04.2018 schlicht und ohne Begründung als unzutreffend erklärt und die Vorlageaufträge und Auskunftsbegehren als unzulässig und mit sich selbst im Widerspruch stehend beurteilt wurden.

Die Feststellung, dass im Zeitpunkt der Stellung des verfahrensauslösenden Antrages vom 12.02.2018 sowie der Einbringung der verfahrensgegenständlichen Beschwerde vom 04.04.2018 keine Vorstandsbeschlüsse über diese Verfahrenshandlungen vorgelegen haben, ergibt sich zwanglos daraus, dass trotz Aufforderung des Landesverwaltungsgerichtes vom 24.04.2018 diese Protokolle nicht vorgelegt werden konnten.

Die Negativfeststellung zu einer früheren Beschlussfassung des Vereinsvorstandes, dass

-   der einschreitende Rechtsanwalt mit der generellen ständigen Vertretung des Vereins beauftragt werde und

-   der Obmann die Aufträge an den einschreitenden Rechtsanwalt zum Einschreiten in den einzelnen Verfahren erteilen solle,

beruht auf folgenden Überlegungen des erkennenden Verwaltungsgerichts:

Die Bestimmung des § 14 Abs 2 der Statuten des beschwerdeführenden Vereins dient ganz klar der Dokumentation des Verlaufes von Vollversammlungen und von Sitzungen des Vereinsorganes „Vorstand“, insbesondere der Dokumentation, wann wer was beschlossen hat, damit auch zu einem späteren Zeitpunkt ein Nachweis darüber besteht, welche Beschlüsse von den Vereinsorganen gefasst worden sind.

Wenn nun diese statutenmäßige Vorgabe der Dokumentation von Beschlussfassungen offenkundig nicht beachtet worden ist, da trotz Aufforderung durch das erkennende Verwaltungsgericht Protokolle über die behaupteten Beschlussfassungen nicht vorgelegt werden konnten, so muss dies eben zu einer entsprechenden Negativfeststellung bezüglich der vorgebrachten früheren Beschlussfassung des Vorstandes führen, der einschreitende Rechtsanwalt sei mit der ständigen Rechtsvertretung des Vereins beauftragt worden und solle der Obmann in den einzelnen Verfahren die Aufträge zum Einschreiten an den Rechtsanwalt erteilen.

Wenn nun die Beschwerdeführerin die vom erkennenden Verwaltungsgericht angeforderten Protokolle der Vorstandssitzungen nicht vorgelegt hat und auf die beantragten Beweisanbote verweist, so ist festzuhalten, dass von der Beschwerdeführerin neben dem vorliegenden Akt nur ihre Einvernahme beantragt worden ist. Ein konkretes Beweisthema, welche konkreten Tatsachenbehauptungen im Einzelnen durch die angebotene Parteienvernehmung erwiesen werden sollten, wurde in diesem Zusammenhang nicht genannt. Vor diesem Hintergrund kommt der beantragten Einvernahme der Beschwerdeführerin nur der Charakter eines Erkundungsbeweises zu (siehe dazu die beiden Entscheidungen des VwGH vom 29.03.2017, Zl Ra 2016/15/0023, und vom 07.07.2011, Zl 2008/15/0010). Ein Erkundungsbeweis ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren allerdings unzulässig (vgl dazu den VwGH-Beschluss vom 11.05.2017, Zl Ro 2016/21/0012).

Die Feststellung, dass der einschreitende Rechtsanwalt Vorstandsmitglied des beschwerdeführenden Vereins ist, geht aus dem aktenkundigen Vereinsregisterauszug zurück.

Dass die undatierte Rechtsanwaltsvollmacht keinen Hinweis auf den AA selber aufweist, erhellt aus der mit Schreiben vom 07.05.2018 vorgelegten Vollmachtsurkunde. Konsequenterweise musste auch eine Negativfeststellung zum Bestehen eines aufrechten Vollmachtsverhältnisses für das gegenständliche Verfahren erfolgen, da der Obmann allein nach den geltenden Statuten des beschwerdeführenden Vereins nicht berechtigt ist, den einschreitenden Rechtsanwalt mit der Vertretung des Vereins im Gegenstandsverfahren zu beauftragen, wie dies in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen noch näher auszuführen sein wird.

Die Feststellung der identen Anträge vom 21.09.2017 und vom 12.02.2018 erhellt aus einem inhaltlichen Vergleich beider Anträge.

III.     Rechtslage:

Die verfahrensmaßgeblichen Bestimmungen der Statuten des beschwerdeführenden Vereins haben folgenden Wortlaut:

㤠2: Zweck des Vereines:

Der AA ist politisch ungebunden, gemeinnützig, nicht auf Gewinn ausgerichtet und verfolgt den Zweck

(1) Tirols und besonders U Landschaft und Umwelt in ihrer Schönheit und Eigenart auch künftigen Generationen als natürlichen und gesunden Lebens- und Erholungsraum zu erhalten;

(2) alle für die Erholungsfunktion nachteiligen Eingriffe in Tirol und besonders U abzuwehren

(3) allen Bewohnern, Gästen und Freunden Tirols und besonders U sowie allen politischen Vertretungs- und Entscheidungsorganen den unersetzlichen Wert einer harmonischen Natur- und Kulturlandschaft sowie die Notwendigkeit ihrer Erhaltung durch entsprechende Öffentlichkeitsarbeit und besondere Maßnahmen bewusst zu machen.

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

Der Vereinszweck soll erreicht werden durch

(1) Ideelle Mittel wie Öffentlichkeitsarbeit und Bewusstseinsbildung durch Vorträge, Diskussionsveranstaltungen, Informationsblätter, Plakate, Leserbriefe, Werbeanzeigen in Medien, Websites, Informationsmitteilungen u.ä.

(2) Die materiellen Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes sollen aufgebracht werden durch

a. Freiwillige Mitgliedsgebühren

b. Reinerträge von Veranstaltungen des Vereines

c. Beiträge der öffentlichen Hand

d. Spenden, Zuwendungen, Vermächtnisse

§ 9: Organe des Vereines.

Organe der Vereines sind die Vollversammlung (§ 10), der Vorstand (§ 12), die Rechnungsprüfer (§ 15) und das Schiedsgericht (§ 16).

§ 13: Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002; ihm obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

(1) Erstellung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses

(2) Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Vollversammlung

(3) Verwaltung des Vereinsvermögens

(4) Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern

(5) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.

§ 14: Besondere Aufgaben einzelner Vorstandsmitglieder

(1) Der Obmann vertritt den Verein nach außen und führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er beruft die Sitzungen des Vorstandes und über Beschluss des Vorstandes die Vollversammlung ein und führt in den Sitzungen des Vorstandes und in den Vollversammlungen den Vorsitz. Wichtige Geschäftsstücke, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, zeichnet der Obmann gemeinsam mit dem Schriftführer, in Geldangelegenheiten zeichnet er gemeinsam mit dem Kassier. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitgliedes.

Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Vollversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

(2) Der Schriftführer führt die Protokolle der Vollversammlung und des Vorstandes.

(3) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

(4) Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmanns, des Schriftführers

oder des Kassiers ihre Stellvertreter.

…“

Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr 51/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 161/2013, enthält folgende Regelungen über die Vertretung in Verwaltungsverfahren und über die Abänderung und Behebung von Bescheiden von Amts wegen::

Vertreter

§ 10. (1) Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.

(2) Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.

(3)

…“

„Abänderung und Behebung von Amts wegen

§ 68. (1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

…“

IV.      Erwägungen:

Aus dem Gesamtkontext der diesbezüglich maßgeblichen Bestimmungen der §§ 9, 13 sowie 14 der Statuten für den beschwerdeführenden Verein ergibt sich, dass eine Willensbildung des Vereinsorganes „Vorstand“ notwendig ist, damit

-   die Beschwerdeführerin einen verfahrensauslösenden Antrag in einem Verwaltungsverfahren bei der zuständigen Behörde stellen kann,

-   gegen eine behördliche Entscheidung mit Beschwerdeerhebung vorgehen kann und

-   ein Rechtsanwalt mit der Rechtsvertretung des Vereins beauftragt werden kann.

Dazu ist vorweg festzuhalten, dass der Obmann der Beschwerdeführerin in § 9 der geltenden Statuten nicht als Vereinsorgan angeführt ist. Nach § 13 der geltenden Statuten für die Beschwerdeführerin wird das Vereinsorgan „Vorstand“ ausdrücklich als „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes bezeichnet, wobei dem Vereinsvorstand alle Aufgaben zukommen, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

Die Beantragung von Verwaltungsverfahren, die Einbringung von Rechtsmitteln gegen behördliche Entscheidungen und die Beauftragung eines Rechtsanwaltes zur Setzung solcher Verfahrensschritte im Namen des Vereins wurden nach den geltenden Statuten für die Beschwerdeführerin nicht explizit einem bestimmten Vereinsorgan zugewiesen, sodass nach § 13 zweiter Satz der Statuten des beschwerdeführenden Vereins die genannten Angelegenheiten in den Zuständigkeitsbereich des Vereinsorganes „Vorstand“ fallen.

Die Beschwerdeführerin ist dieser rechtlichen Argumentation argumentativ nicht entgegen getreten und hat pauschal die Tatsachenerhebungen und die Rechtsmeinung des Landesverwaltungsgerichtes in ihrem Aufforderungsschreiben vom 24.04.2018 als unzulässig und mit sich selbst im Widerspruch beurteilt, ohne diesbezüglich konkrete Gründe aufzuzeigen.

Insoweit er beschwerdeführende Verein im Beschwerdeverfahren LvwG-2017/26/2801 (vgl Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 03.04.2018, LvwG-2017/26/2801-7) die Auffassung vertreten hat, dass die Beauftragung eines Rechtsanwaltes zur Antragstellung in einem Verwaltungsverfahren und zur Rechtsmittelerhebung nicht Aufgabe des Vorstandes sei, sondern des Obmannes, dies unter Berufung auf die Statutenbestimmung des § 14 Abs 1, wonach der Obmann den Verein nach außen vertritt und die laufenden Geschäfte des Vereins führt und dass die laufenden Geschäfte beim einschreitenden Verein insbesondere Anträge in Verwaltungsverfahren und dementsprechend die Durchsetzung dieser Anträge im Rechtsmittelweg umfassten, kann dieser Meinung der Beschwerdeführerin vom erkennenden Verwaltungsgericht nicht gefolgt werden, zumal in den §§ 2 sowie 3 der Statuten zum einen der Zweck des Vereins und zum anderen die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes festgelegt sind, darin aber nicht angeführt ist, dass der beschwerdeführende Verein (auch) Verwaltungsverfahren bei Behörden sowie Rechtsmittelverfahren bei Verwaltungsgerichten führt, um die Vereinszwecke zu erreichen.

Vor diesem Hintergrund kann nicht davon gesprochen werden, dass die Durchführung von Verwaltungs- und Rechtsmittelverfahren im Namen des beschwerdeführenden Vereins „laufende Geschäfte“ desselben wären.

Was die Argumentation der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren LvwG-2017/26/2801 (vgl ebenfalls Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 03.04.2018, LvwG-2017/26/2801-7) anbelangt, dass dem Obmann nach den Vereinsstatuten eine Vertretung nach außen unbeschränkt zukomme und eine Einschränkung den Obmann ausschließlich im Innenverhältnis treffe, ist Folgendes entgegenzuhalten:

Nach dem aktenkundigen Vereinsregisterauszug ist der Obmann der Beschwerdeführerin bei Vertretung des Vereins dahingehend eingeschränkt, dass

-   wichtige Geschäftsstücke, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, vom Obmann gemeinsam mit dem Schriftführer, in Geldangelegenheiten gemeinsam mit dem Kassier zu zeichnen sind und

-   Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitgliedes bedürfen.

Hinzuweisen ist auf die Bestimmungen der §§ 16 und 17 des Vereinsgesetzes 2002, aus denen hervorgeht, dass das Vereinsregister grundsätzlich ein öffentliches Register ist und jedermann auf Verlangen Auskunft über die statutenmäßige Regelung der Vertretung des Vereins, weiters über die Funktion und die Namen der organschaftlichen Vertreter des Vereins erlangen kann.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Organe als zur Erhebung eines Rechtsmittels bzw einer Beschwerde berechtigt anzusehen, wenn die ordnungsgemäß kundgemachten Organisationsnormen der juristischen Person von einer „Vertretung nach außen schlechthin“ sprechen, wobei diesfalls auf anderweitige, bloß die Willensbildung im Innenverhältnis behandelnde Normen in einem solchen Fall nicht zurückzugreifen ist; binden die Organisationsnormen der juristischen Person das (Vertretungs)handeln der zur Vertretung berufenen Organe nach außen jedoch an eine Mitwirkung anderer Organe, kann von einer Befugnis „zur Vertretung nach außen schlechthin“ hingegen nicht gesprochen werden (vgl dazu etwa die beiden VwGH-Erkenntnisse vom 12.09.2006, Zl 2003/03/0074, und vom 18.09.2002, Zl 2002/07/0067).

Feststellungsgemäß ist der einschreitende Rechtsanwalt Vorstandsmitglied des beschwerdeführenden Vereins.

Damit ist aber klar, dass entsprechend der für jedermann aus dem Vereinsregister in Erfahrung zu bringenden Vertretungsregelung der Vereinsobmann allein nicht in der Lage war, den vorliegend eingeschrittenen Rechtsanwalt mit der Vornahme der verfahrensmaßgeblichen Verfahrensschritte (Antragstellung vom 12.02.2018 und Beschwerdeerhebung vom 04.04.2018) zu beauftragen, da es hierfür der Zustimmung eines anderes Vorstandsmitgliedes bedurft hätte.

Folglich kann im Gegenstandsfall angesichts der notwendigen Mitwirkung anderer Organe nicht von einer Befugnis des Vereinsobmannes „zur Vertretung nach außen schlechthin“ gesprochen werden.

Ausgehend davon, dass in der vorliegenden Rechtssache feststellungsgemäß im Zeitpunkt der Einbringung des verfahrensauslösenden Antrages vom 12.02.2018 sowie im Zeitpunkt der Einbringung der verfahrensgegenständlichen Beschwerde vom 04.04.2018 keine entsprechenden Vorstandsbeschlüsse vorgelegen haben, diese Verfahrensschritte vorzunehmen, fehlt für das vorliegende Rechtsmittelverfahren eine wesentliche Prozessvoraussetzung.

Ohne Deckung durch einen entsprechenden Beschluss des Vereinsvorstandes konnte die vorliegende Beschwerde nicht rechtswirksam erhoben werden, zumal nach den Statuten des beschwerdeführenden Vereins die Angelegenheit „Erhebung eines Rechtsmittels gegen eine behördliche Entscheidung“ – wie bereits dargelegt – im Wirkungsbereich des Vorstandes liegt (vgl etwa den Beschluss des VwGH vom 26.01.2017, Zl Ra 2016/07/0069).

Die eingebrachte Beschwerde erweist sich somit nach Ansicht des erkennenden Gerichtes schon aus formellen Gründen als unzulässig, sie ist aber auch als inhaltlichen Gründen nicht berechtigt, dies aus folgenden Überlegungen:

Anbringen von Beteiligten, die die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, sofern die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs 2 bis 4 findet. Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV Teiles – also auch des § 68 AVG – sinngemäß anzuwenden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zum VwGVG jedoch bereits ausgesprochen, dass auf dem Boden der tragenden Grundsätze des Verfahrensrechts und der Rechtssicherheit über in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen grundsätzlich nicht mehr in merito entschieden werden darf. Die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens, wobei die Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens allgemein anzuwenden sind. Dieser Grundsatz ist daher auch dann zu beachten, wenn § 17 VwGVG eine sinngemäße Anwendung des IV Teils des AVG und damit des § 68 Abs 1 AVG im Rahmen des VwGVG nicht vorkehrt. Fest steht nach der Judikatur weiters, dass auch die Entscheidung eines Verwaltungsgerichts mit ihrer Erlassung rechtskräftig wird, wobei alle Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens einen Rechtsanspruch auf Beachtung der eingetretenen Rechtskraft haben. Im Zusammenhang mit diesem Grundsatz ist die einschlägige Rechtsprechung zu § 68 AVG in sinngemäßer Weise heranziehbar. Daraus ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (ne bis in idem). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen. Zudem folgt aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft grundsätzlich eine Bindungswirkung an eine behördliche Entscheidung (vgl VwGH, 24.05.2016, 2016/03/0050).

Insoweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass der Bescheid der belangten Behörde vom 21.10.2017, ****, mit welchem über den Antrag des Vereins zum Schutz der Erholungslandschaft auf Auskunft zum do Akt ****, abgesprochen wurde, zum Zeitpunkt der Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides vom 27.02.2018 noch nicht in Rechtskraft erwachsen war, dies aufgrund eines beim Landesverwaltungsgericht Tirol anhängigen Beschwerdeverfahrens, ist darauf hinzuweisen, dass mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 03.04.2018, Zl LVwG-2017/26/2801-7, die Beschwerde des AA gegen den zitierten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y zurückgewiesen wurde.

Nach der einschlägigen Judikatur des VwGH (vgl VwGH vom 15.12.1987, Zl 87/05/0147) erwächst ein Bescheid in formelle Rechtskraft, wenn innerhalb der Rechtsmittelfrist keine zulässige Berufung eingebracht wird. Unzulässige Berufungen sind nämlich ebenso wie verspätete Berufungen von einer meritorischen Erledigung durch die Berufungsbehörde ausgeschlossen.

Ein Bescheid, gegen den eine unzulässige und daher zurückzuweisende Berufung erhoben wurde, ist bereits mit seiner Erlassung rechtskräftig geworden (vgl VwGH vom 20.09.1990, Zl 86/07/0191).

Eine verspätete oder aus anderen Gründen unzulässige Berufung ändert nichts an der bereits eingetretenen Rechtskraft eines Bescheides (Hinweis E 17.09.1991, 91/05/0037; E 17.05.2004, 2001/06/0077), und die Zurückweisung einer solchen Berufung durch die Berufungsbehörde hätte lediglich feststellenden Charakter (vgl VwGH vom 19.02.2009, 2008/18/0708).

Zumal somit durch eine unzulässige Berufung der Eintritt der Rechtskraft des Bescheides nicht gehindert wird (vgl VwGH vom 19.02.1986, 82/11/0129), ist der Bescheid der belangten Behörde vom 21.10.2017, ****, mit dem Tag seiner Zustellung am 31.10.2017 in Rechtskraft erwachsen.

Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist somit vom Verwaltungsgericht von der rechtskräftigen Vorentscheidung (Bescheid der belangten Behörde vom 21.10.2017, Zl ****) auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu prüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber die früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem Früheren deckt. Dieser tragende Grundsatz soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Rechtssache, über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde, mit der nunmehr vorliegenden – gegenständlich dem Antrag auf Übermittlung vom Umweltinformationen nach dem Umweltinformationsgesetz und dem Auskunftspflichtgesetz im Zusammenhang mit dem im Antrag genannten naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren - bestimmt.

Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin nach Ansicht des erkennenden Gerichtes mit Schriftsätzen vom 21.09.2017 und vom 12.02.2018 im Prinzip idente Anträge nach Umweltinformationen (Umweltinformationsgesetz, Auskunftspflichtgesetz) betreffend das von der CC beantragte naturschutzrechtliche Bewilligungsverfahren der Bezirkshauptmannschaft Y für das Forschungsprojekt Tamariske, Entnahme von Pflanzenteilen der Ufertamariske, Zl ****, gestellt, das neue Auskunftsbegehren deckt sich im Wesentlichen mit dem früheren.

Im beschwerdegegenständlichen Verfahren ist seit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.10.2017, Zl **** somit keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes eingetreten und hat sich zwischenzeitig auch die Rechtslage nicht geändert.

Zusammenfassend besteht somit kein Zweifel, dass sich der Antrag der Beschwerdeführerin vom 12.02.2018 auf die neuerliche Entscheidung des mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.10.2017, Zl ****, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens bezog. In dieser Angelegenheit hat sich keine entscheidende Änderung der Sach- und Rechtslage bzw des Parteienbegehrens ergeben, sodass die belangte Behörde den Antrag vom 12.02.2018 zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat.

V.       Zum Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung:

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Gemäß der zu § 24 Abs. 4 VwGVG 2014 ergangenen Rechtsprechung des VwGH (vgl etwa VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0026) lassen die Akten dann erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann (vgl. E 17. Februar 2015, Ra 2014/09/0007, Ra 2014/09/0008, Ra 2014/09/0023, Ra 2014/09/0035) und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem VwG erforderlich wäre (Hinweis E 17. Februar 2015, Ra 2014/09/0007). Der EGMR lässt eine Ausnahme von der Verhandlungspflicht zu, wenn das Verfahren nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder nur hochtechnische Fragen betrifft (vgl. E 27. Mai 2015, Ra 2014/12/0021, und E 21. April 2015, Ra 2015/09/0009).

Darüber hinaus konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung auch deshalb Abstand genommen werden, weil der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen war.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die in der vorliegenden Rechtssache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der klaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Dies betrifft etwa die Fragen, zu welchem Zeitpunkt ein Willensbildungsakt des zuständigen Organes einer juristischen Person erfolgen muss, um eine Rechtsschutzmaßnahme wirksam ergreifen zu können und ob bei einer Mitwirkungspflicht anderer Organe noch von einer Befugnis des Obmannes „zur Vertretung nach außen schlechthin“ gesprochen werden kann. Auch zur Zurückweisung wegen entschiedener Sache besteht eine reichhaltige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die in der vorliegenden Entscheidung berücksichtigt wurde.

An die in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung aufgezeigte Judikatur des Höchstgerichts hat sich das erkennende Verwaltungsgericht auch gehalten, sodass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen ist. Eine über den vorliegenden Einzelfall hinausgehende Bedeutung der zu beantwortenden Rechtsfragen ist nicht erkennbar.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Riedler

(Richter)

Schlagworte

Willensbildungsakt bei einem Verein; Entschiedene Sache;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.41.0857.3

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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