TE Vwgh Erkenntnis 1990/9/20 86/07/0191

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Veröffentlicht am 20.09.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
AVG §68 Abs2;
AVG §68 Abs3;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 litc Z3;
VwGG §42 Abs2 Z3 lita;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc impl;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
WRG 1959 §11;
WRG 1959 §111 Abs1;
WRG 1959 §12 Abs1;
WRG 1959 §32 Abs2 Z3 litc;
WRG 1959 §32 Abs2;

Betreff

JP gegen Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft vom 30. Juni 1986, Zl. 510.083/02-I 5/86, betreffend Behebung einer wasserrechtlichen Bewilligung von Amts wegen.

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 9. Oktober 1985 hatte der Landeshauptmann von Burgenland als Wasserrechtsbehörde erster Instanz über entsprechendes Ansuchen dem Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 2 sowie §§ 11 bis 14, 32 und 99 Abs. 1 lit. c WRG 1959 unter einer Reihe von Vorschreibungen die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung eines Bewässerungsteiches sowie zur maschinellen Wasserentnahme aus diesem erteilt.

Mit Bescheid vom 30. Juni 1986 wies hierauf der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft unter Spruchabschnitt I. die gegen die Bewilligung gerichtete "Berufung der Abt. XIII/3 des Amtes der Burgenländischen Landesregierung" gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 mangels Parteistellung als unzulässig zurück und behob in Spruchabschnitt II. den Bescheid des Landeshauptmannes vom 9. Oktober 1985 gemäß § 68 Abs. 3 AVG 1950 von Amts wegen. Begründend wurde zu Spruchabschnitt II. ausgeführt, es habe sich bereits der wasserbautechnische Amtssachverständige des Landeshauptmannes vor dessen Entscheidung gegen das Vorhaben ausgesprochen. Der vom Bundesminister beigezogene wasserbautechnische Amtssachverständige habe sich dieser Ansicht ebenfalls angeschlossen und folgende Stellungnahme abgegeben:

"Unbestritten auf Grund zahlloser Beobachtungen aus Gebieten mit großflächiger Öffnung des Grundwassers ist die Tatsache, daß bedingt durch den nicht zu unterbindenden Schadstoffeintrag in die Teiche in derartigen Gebieten die Grundwasserqualität sich ständig verschlechtert. Als Konsequenz aus dem Umstand, daß aktuelle Meßwerte die zulässigen Trinkwassergrenzwerte übersteigen, kommt zumeist nur die Sperre der betroffenen Versorgungseinrichtungen in Frage, da technische Aufbereitungsanlagen zur Entfernung der festgestellten Kontaminationen für die betroffenen Gemeinden oder Einzelversorgungen in der Regel unfinanzierbar sind. Dadurch entsteht zunächst schwerer volkswirtschaftlicher Schaden, da die für die Wasserversorgung getätigten Investitionen hinfällig werden und zusätzliche Kosten für die Ersatzwasserbeschaffung erwachsen. In weiterer Folge können auch gesundheitliche Gefahren hervorgerufen werden, wenn überhaupt keine oder keine kostengünstige Möglichkeit der Beschaffung einwandfreien Ersatzwassers gefunden wird und notgedrungen auf qualitativ schlechtes Wasser zurückgegriffen werden muß. Im Seewinkel existieren zwei Grundwasserstockwerke und das Argument, nur aus dem zweiten werde Trinkwasser entnommen, ist in diesem Zusammenhang nicht stichhaltig, da niemand die Gewähr übernehmen kann, daß keinerlei natürliche Verbindung zwischen den beiden Grundwasserhorizonten besteht (leaky aquifer) bzw. daß durch niedergebrachte Bohrungen kein derartiger Zusammenhang künstlich hergestellt wurde bzw. werden wird und auf diesen Wegen die Verunreinigungen auch den zweiten Horizont erreichen."

Die infolge der Anlage des Teiches hervorgerufene Freilegung des Grundwasserkörpers sei geeignet, eine derartige Verschlechterung der Wasserqualität herbeizuführen, daß hiedurch eine konkrete Gefährdung für die Gesundheit von Menschen eintrete. Im Hinblick auf die Gesamtsituation des Grundwasservorkommens im Seewinkel habe man jede Bedrohung des natürlichen Grundwasservorkommens zu unterbinden, da bereits die Verlegung einer Trinkwassertransportleitung durch den Neusiedler See erforderlich geworden sei, was hohe Kosten erfordert habe, so daß als Folge weiterer Grundwasserbeeinträchtigungen schwere volkswirtschaftliche Schädigungen zu erwarten wären. Damit seien die Voraussetzungen des § 68 Abs. 3 AVG 1950 erfüllt, wobei diese Bestimmung in teleologischer Interpretation auch auf den Beschwerdefall, in dem der erstinstanzliche Bescheid noch nicht rechtskräftig sei, angewendet werden könne.

Dieser Bescheid wird mit der vorliegenden Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft, wobei sich der Beschwerdeführer nach seinem ganzen Vorbringen in dem Recht auf Aufrechterhaltung der wasserrechtlichen Bewilligung verletzt erachtet.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der

sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 68 Abs. 3 AVG 1950 können Bescheide, aus denen bereits Rechte erwachsen sind, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde insoweit abgeändert werden, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Mißständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist, wobei die Behörde in allen diesen Fällen mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen hat.

Die Anwendung dieser Bestimmung setzt - wie sich aus § 68 Abs. 1 AVG 1950 ergibt (vgl. dazu die Ausführungen bei Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 1987, S. 656 f.) bereits eingetretene Rechtskraft des abzuändernden Bescheides voraus. Dieses Merkmal war im Beschwerdefall - entgegen den diesbezüglichen Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides - gegeben; denn ein Bescheid, gegen den - wie im vorliegenden Fall - lediglich eine unzulässige und daher zurückzuweisende Berufung erhoben wurde, ist bereits mit seiner Erlassung rechtskräftig geworden (vgl. die bei Ringhofer, a.a.O., S. 670 f., angegebene Rechtsprechung).

Die positive Ausübung des Abänderungs- und Behebungsrechtes erfolgt durch einen neuen Bescheid (vgl. Ringhofer, a.a.O., S. 663 f.). Gemäß § 56 AVG 1950 hat der Erlassung eines Bescheides, wenn es sich nicht um eine Ladung (§ 19) oder einen Bescheid nach § 57 handelt, die Feststellung des maßgebenden Sachverhalts, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, nach den Vorschriften der §§ 37 und 39 voranzugehen. Diesbezügliche Ermittlungen hat die belangte Behörde im Beschwerdefall durchgeführt. Gemäß § 37 AVG 1950 ist den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Der Beschwerdeführer war Partei des Verfahrens nach § 68 Abs. 3 AVG 1950. Ihm stand daher das Recht des Parteiengehörs zu (siehe das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Juni 1981, Zl. 2192/79), das ihm nach Lage der Verwaltungsakten indessen nicht gewährt worden ist. Ob und inwieweit er sich dennoch mit zugehörigen Unterlagen bekannt gemacht hat, ist nicht ganz klar; in der Beschwerde werden nämlich Teile aus einer fachgutachtlichen Stellungnahme zitiert, die von der belangten Behörde eingeholt, im angefochtenen Bescheid aber nicht wiedergegeben wurde.

Wiewohl in der Beschwerde die Verletzung des Parteiengehörs nicht gerügt wird, hat der Verwaltungsgerichtshof wesentliche Mängel des Verwaltungsverfahrens auch ohne Antrag in der Beschwerde wahrzunehmen (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, S. 591, angegebene Judikatur). Die Verletzung des Parteiengehörs wäre aber nur wesentlich, wenn die belangte Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Ergebnis kommen konnte (vgl. die Rechtsprechung bei Dolp, a.a.O., S. 610).Dies ist im folgenden bei der Erörterung des Beschwerdevorbringens mitzuuntersuchen.

Der Beschwerdeführer meint nun zunächst, es sei dem Schonungsprinzip, wie es im letzten Satz des § 68 Abs. 3 AVG 1950 zum Ausdruck komme, entgegen gehandelt worden, weil die Bewilligungsvorschreibungen bereits hinreichende Vorsorge zur Gewässerreinhaltung getroffen hätten. Vergleicht man jedoch jene Nebenbestimmungen des Bescheides vom 9. Oktober 1985, soweit sie überhaupt eine dahin gehende Vorsorge betreffen, mit den allein in der von der belangten Behörde eingeholten gutachtlichen Stellungnahme geltend gemachten Bedenken, wird deutlich, daß keine dieser Vorschreibungen eine Abwehr der dort aufgezeigten Gefahren wirklich gewährleistet. Das gilt z.B. für die Anordnung (4.), der bewilligte Bewässerungsteich und seine Umgebung seien "stets in einwandfreiem Zustand zu halten", es sei "zu verhindern, daß durch bzw. über den Weiher das Grundwasser verschmutzt oder verseucht" werde, und es dürften "Kunstdünger und Giftstoffe" nicht eingebracht werden; ferner für die Anordnung (9.), zwei Tafeln mit der Aufschrift "Baden verboten" aufzustellen; denn diese Vorschreibungen sind von vornherein nicht dazu angetan, negative Einflüsse wirksam abzuwehren, sondern stellen lediglich allgemein gehaltene Verbote dar, deren Einhaltung in keiner Weise sichergestellt ist und offenbar (arg. aus dem nunmehr vorliegenden Gutachten: "bedingt durch den nicht zu unterbindenden Schadstoffeintrag") auch nicht sichergestellt werden kann.

Der Beschwerdeführer wirft der belangten Behörde des weitern vor, sie habe sich auf ein Gutachten gestützt, dem zufolge die dort bezeichneten Gefahren nach allgemeinen Erfahrungen nicht ausgeschlossen werden könnten, ohne daß jedoch eine konkrete Gefährdung nachgewiesen worden sei. Schon nach dem dem Beschwerdeführer nach Lage der Verwaltungsakten aus dem Bewilligungsverfahren bekannten geologischen Sachverständigengutachten sind jedoch unter ausführlicher Darlegung der konkreten örtlichen Gegebenheiten die entsprechenden Gefahren bei Öffnung des Grundwasserkörpers aufgezeigt worden; wenn nun der wasserbautechnische Amtssachverständige der belangten Behörde eine Beeinträchtigung der Grundwasserqualität vor dem Hintergrund "zahlloser Beobachtungen aus Gebieten mit großflächiger Öffnung des Grundwassers" als unbestritten ansieht, im übrigen sich auch auf die besonderen Verhältnisse im Seewinkel bezieht, kann nicht mehr davon die Rede sein, es würde nicht von einer durchaus konkreten Gefährdung ausgegangen.

Auch daß durch den mehrmals im Jahr vorgesehenen Wasseraustausch im Weg der angestrebten Wasserentnahme für Beregnungszwecke aus dem Bewässerungsteich die gutachtlich aufgezeigten nachteiligen Einwirkungen nicht (verläßlich) verhindert werden können, liegt auf der Hand.

Im angefochtenen Bescheid ist an zwei Stellen von einer schweren volkswirtschaftlichen Schädigung die Rede: zum einen wurde im Gutachten erklärt, daß im Fall von Beeinträchtigungen technische Aufbereitungsanlagen zur Entfernung der festgestellten Kontamination in der Regel unfinanzierbar und dadurch für die Wasserversorgung bereits getätigte Investitionen hinfällig seien, ferner zusätzliche Kosten für die Ersatzwasserbeschaffung entstünden; zum anderen hat die belangte Behörde auf die bereits erfolgte, mit hohen Kosten verbundene Verlegung einer Trinkwassertransportleitung hingewiesen. Diese letztere Bemerkung hält der Beschwerdeführer zu Unrecht für unschlüssig, wenn er meint, die entsprechenden Kosten seien bereits (unabhängig von seinem Vorhaben) entstanden; denn durch den Hinweis auf die kostspielige Leitung sollte offensichtlich die Befürchtung zum Ausdruck kommen, daß dann, wenn der Verunreinigung von Grundwasser nicht Einhalt geboten würde, mit dem Bau einer weiteren hohe Kosten verursachenden Leitung zur Trinkwasserversorgung gerechnet werden müßte.

Wenn mit der Behebung der dem Beschwerdeführer erteilten Bewilligung für die von ihm in diesem Zusammenhang beabsichtigte Bewirtschaftungsänderung, wie er behauptet, Nachteile verbunden sind, kann dies jedenfalls nicht dazu führen, eine darin gelegene Beeinträchtigung von Einzelinteressen selbst schon als Teil einer - von der Behörde unbeachtet gebliebenen - durch die Behebung verursachten schweren volkswirtschaftlichen Schädigung (unter dem Gesichtspunkt hieraus entstehender Beispielsfolgen) zu betrachten, wie dies in der Beschwerde angedeutet wird.

Schließlich lassen sich auch die Gefahren, die in bezug auf Bewässerungsteiche in der fraglichen Größe (im Beschwerdefall 10 m x 70 m) bestehen, nicht, wie dies der Beschwerdeführer versucht, in ihrer Bedeutung dadurch mindern, daß es in der Nähe natürliche Seen und Lacken gibt, dies auch deshalb, weil sich schon von deren Größe her ein maßgeblicher Vergleich für die Folgen äußerer Einflüsse auf das Gewässer verbietet.

Aus allem Vorgesagten folgt, daß die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände nicht stichhaltig sind, so daß sich auch die mögliche Verletzung des Parteiengehörs nicht als wesentlich erwiesen hat. Die behauptete Rechtsverletzung liegt daher nicht vor.

Die demnach unbegründete Beschwerde war deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG und der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989. Stempelgebühren für zur Rechtsverfolgung nicht erforderliche Ausfertigungen und Beilagen konnten nicht vergütet werden.

Schlagworte

Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme BerufungsverfahrenVerfahrensbestimmungen AllgemeinInhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH AllgemeinSachverhalt Verfahrensmängel"zu einem anderen Bescheid"Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeParteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1986070191.X00

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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